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Haftung für Eigenschäden – Aufwendungsersatz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az: 3 Sa 88/16, Urteil vom 27.06.2016

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 07.01.2016, Az.: 2 Ca 1227/15 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Aufwendungsersatz wegen der Beschädigung ihres betrieblich genutzten Privat-Pkw zu leisten.

Die Klägerin ist aufgrund Arbeitsvertrages von 2015 seit diesem Zeitpunkt bei der Beklagten beschäftigt. Nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages muss die Klägerin für die Postzustellung ihren eigenen Pkw einsetzen. Dafür erhält sie eine Aufwendungspauschale von 0,22 EUR pro Kilometer. Am 08. Juli 2015 kam es im Rahmen der Ausführung ihrer Arbeit zu einem Unfall, bei dem das Fahrzeug der Klägerin, ein Citroen C5 Kombi, beschädigt wurde.

Unfall bei Zustellung
Symbolfoto: PT88 / Bigstock

Die Klägerin hat vorgetragen, beim Anfahren einer Zustelladresse in K. sei sie in an ein dort geparktes Fahrzeug gestoßen. Sie habe das Lenkrad mit beiden Händen festgehalten, wobei ihre linke Hand mit einem Briefumschlag den Lenkradkranz umfasst habe. Ausweislich des von ihr vorgelegten Gutachtens des Sachverständigen M. vom 03. November 2015 sei ein Fahrzeugschaden von netto 3.420,55 EUR entstanden. Die Gutachterkosten betrügen 716,98 EUR. Der an dem Drittfahrzeug – einem Opel Corsa – entstandene Fremdschaden sei von der Haftpflichtversicherung reguliert worden. Der dadurch der Klägerin bei ihrer Haftpflichtversicherung entstandene Rabattschaden der Einstufung im Schadensfreiheitrabatt belaufe sich auf 1.232,59 EUR. Der Gesamtschaden betrage mithin 5.370,12 EUR.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.370,12 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.666,99 EUR seit dem 15. September 2015 und aus 5.370,12 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin habe keine Umstände dargelegt, die eine grob fahrlässige Schadensverursachung ausschlössen. Sie habe nicht einmal den Unfallhergang geschildert. Offenbar sei der Unfall auch nicht polizeilich aufgenommen worden. Ganz im Gegenteil habe die Klägerin eindeutig versucht, die Unfallverursachung, die als grob fahrlässig zu bewerten sei, zu vertuschen, in dem sie die tatsächliche Situation, die zum Unfall geführt habe, verschweige. Gegenüber der Mitarbeiterin M. habe sie sich dahingehend geäußert, es sei zu dem Unfall nur deshalb gekommen, weil sie das Lenkrad ihres Pkw nicht habe festhalten können, weil sie während der Fahrt den Scanner und Post in der Hand gehalten habe. Im Gütetermin habe die Klägerin unstreitig zu Protokoll erklärt – was im Protokoll des Gütetermins vom 02. November 2015 (Bl. 14, 15 d. A.) nicht festgehalten ist – sie habe in der linken Hand einen Briefumschlag gehalten. Daraus folge eindeutig, dass die Klägerin beim Abbiegen nicht mit beiden Händen das Lenkrad festgehalten habe.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 07. Januar 2016 – 2 Ca 1227/15 – abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 59 – 62 d. A. Bezug genommen.

Gegen das ihr am 09. Februar 2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 09. März 2016 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 21. März 2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, sie habe am 08. Juli 2015 im Rahmen ihrer Tätigkeit als Postzustellerin der Niederlassung der Beklagten in K. die XY-Straße befahren, um u. a. eine Briefzustellung an der Adresse XY-Straße vorzunehmen. Dieses Anwesen befinde sich auf dem Eckgrundstück der XY-Straße und der von dieser nach links abzweigenden untergeordneten A-Straße in K. Sie sei mit ihrem Fahrzeug nach links in die untergeordnete und gegenüber der XY-Straße weitaus schmäleren, nur etwa 3,5 m breiten A.-Straße eingebogen, um die Zustellung dieser Briefpost durch Einwurf in den an der Rückseite dieses Mehrfamilienhauses befindlichen Briefkasten einzuwerfen. Von dem Kreuzungsbereich XY-Straße/A.-Straße gesehen, seien auf Höhe der Giebelseite des Anwesens XY-Straße drei Pkw hintereinander geparkt gewesen, die mit ihrer vollständigen Breite auf der Fahrbahn gestanden hätten. Um an diesen dort parkenden Fahrzeugen gefahrlos vorbeikommen zu können, habe sich die Klägerin mit ihrem Pkw ganz zum linken Fahrbahnrand der A.-Straße hin orientiert, wobei sie mit beiden Händen am Lenkrad diese Linksbogenfahrt ausgeführt habe. Sie habe dabei auch mit ihrer linken Hand trotz des darin befindlichen zuzustellenden Briefumschlags den Lenkradkranz vollständig umfasst und dabei nicht während dieses Abbiegevorgangs den Scanner in der Hand gehalten. Der Scanner habe vielmehr bei der anderen Post in einer Box gelegen, die sich auf dem Beifahrersitz des Fahrzeugs befunden habe. Aufgrund der extremen, engen räumlichen Verhältnisse habe sich die Klägerin so weit wie möglich zum linken Fahrbahnrand orientieren müssen, um mit den rechts geparkten Fahrzeugen nicht zu kollidieren. Offenbar sei es zu einem Kontakt des nach links eingeschlagenen linken Vorderrades ihres Fahrzeuges mit dem am Fahrbahnrand befindlichen Bordstein gekommen, wodurch der Klägerin durch diesen Anstoß das Lenkrad aus der Hand geschlagen und durch den Anprall an den Bordstein das Fahrzeug nach rechts in Richtung der dort parkenden Fahrzeuge versetzt worden sei. Die Klägerin habe mit beiden Händen am Lenkrad versucht, gegenzulenken, um so eine Kollision mit den geparkten Fahrzeugen zu verhindern, was ihr jedoch nicht mehr vollständig gelungen sei. Mit dem dort parkenden Pkw Opel Corsa, amtliches Kennzeichen XY, sei es zu Kollisionen im Bereich des vorderen linken Kotflügels und der Stoßstange mit ihrem Fahrzeug von etwa Mitte der Beifahrertür über die rechte hintere Tür bis zum rechten hinteren Radlauf gekommen. Dadurch seien die von dem Sachverständigen M. ermittelten Schäden an ihrem Fahrzeug entstanden. Die Klägerin habe telefonisch das Unfallereignis bei der Polizeiinspektion K. II gemeldet, von wo aus ausweislich der vorgelegten Verkehrsunfallanzeige der Unfallhergang festgehalten worden sei. Insoweit wird auf die Verkehrsunfallanzeige vom 08. Juli 2015, 12.00 Uhr, auf Bl. 87 d. A. Bezug genommen. Hinsichtlich der von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegten Lageskizze aus Google-Maps wird auf Bl. 86 d. A. Bezug genommen.

Sie – die Klägerin – sei am Schadenstag erstmalig in die A.-Straße eingefahren, weil die XY-Straße infolge von Straßenbauarbeiten, die einige Meter hinter der Abzweigung in die A.-Straße durchgeführt worden seien, nicht weiter habe befahren werden können.

Ihr könne nicht vorgeworfen werden, den Unfall grob fahrlässig verursacht zu haben. Aufgrund der beengten räumlichen Verhältnisse im Einmündungsbereich habe sie vollständig zum linken Fahrbahnrand hin orientiert einbiegen müssen, um mit den parkenden Fahrzeugen nicht zu kollidieren. Es sei dabei zu einem Kontakt des linken Vorderrades ihres Fahrzeuges mit dem dortigen Bordstein gekommen, wodurch ihr das Lenkrad aus der Hand gerissen und ihr Fahrzeug auf einen rechts parkenden Pkw trotz sofortigen Versuchs der Klägerin, gegenzulenken, geschoben worden sei; dies sei für sie nicht vorhersehbar gewesen. Genau so wenig sei erkennbar gewesen, dass es aufgrund der äußerst beengten Platzverhältnisse in dem Einmündungsbereich der A.-Straße zu einer Kollision mit einem geparkten Fahrzeug habe kommen können. Ein schuldhaftes oder gar grob fahrlässiges, also unbekümmertes und leichtfertiges, die erforderliche Sorgfalt im höchsten Maße außer Acht lassendes Verhalten liege nicht vor.

Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 15. März 2016 (Bl. 81 – 84 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 85 – 88 d. A.) sowie den Schriftsatz vom 09. Juni 2016 (Bl. 119 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 07. Januar 2016 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern 2 Ca 1227/15 wird die Beklagte verurteilt an die Klägerin 5.370,12 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 4.666,99 Euro seit dem 15. September 2015 und aus 4.666,99 Euro seit dem 15. September 2015 und aus 5.370,12 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die Klägerin, die weiterhin vollen Aufwendungsersatz verlange, sei ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Die hier maßgeblichen beiden Straßen seien, wie sich auch aus der von der Klägerin vorgelegten Luftbildaufnahme ergeben, in etwa gleich breit, und zwar mehr als vier Meter. Wie alle anderen Fahrzeuge habe auch die Klägerin problemlos an den in der A.-Straße am rechten Straßenrand parkenden Fahrzeugen vorbeifahren können. Dass die Klägerin beim Linksabbiegen über den Bordstein auf der linken Seite der A.-Straße gerutscht und dann ab etwa dem Seitenspiegel auf etwa Beifahrerseite ihres Fahrzeuges bis zur hinteren Stoßstange rechts den parkenden Pkw gestreift habe, und zwar nicht hinten, sondern vorne links, der an Kotflügel und Stoßstange vorne links beschädigt worden sei, belege, dass sie nicht nur unaufmerksam, sondern auch mit einer den Verkehrsverhältnissen völlig unangepassten Geschwindigkeit in die A.-Straße eingebogen sei, was sich ebenfalls aus dem an ihrem Fahrzeug angerichteten Schaden ergebe. Wenn sie vortrage, das Lenkrad mit beiden Händen festgehalten zu haben, werde dies ausdrücklich bestritten. Denn ihre diesbezügliche Behauptung könne nicht zutreffen, weil dadurch der Brief, den sie auch nach ihrer Darstellung in der linken Hand gehalten hatte, zwangsläufig vollständig verknittert worden wäre, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Allein die unstreitige Tatsache, dass die Klägerin noch einen Gegenstand in der einen Hand gehalten habe, bedeute zudem nicht nur, dass das Lenkrad gerade nicht mit beiden Händen festgehalten worden sei, sondern auch eine erhebliche Einschränkung der Lenksicherheit. Des Weiteren müsse davon ausgegangen werden, dass die Klägerin zusätzlich den Scanner in der Hand gehalten habe.

Da sich aus dem Vorbringen der Klägerin weiterhin keine ausreichenden Anhaltspunkte für den Grad ihres Verschuldens im Zusammenhang mit dem von ihr verursachten Unfall ergäben, habe sie die Vorgaben zur Darlegungs- und Beweislast angesichts der vollen Geltendmachung eines vermeintlichen Aufwendungsersatzanspruches nicht einmal ansatzweise beachtet. Dessen ungeachtet könne allerdings festgehalten werden, dass bereits aufgrund der objektivierbaren Umstände ohnehin von grober Fahrlässigkeit hinsichtlich der Unfallverursachung auszugehen sei.

Im Übrigen seien die von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen im Einzelnen ebenso wie die Gutachtenkosten zu bestreiten.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 24. Mai 2016 (Bl. 111 – 118 d. A.) sowie ihren Schriftsatz vom 24. Juni 2016 (Bl. 120 – 130 d. A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 27.06.2016 (Bl. 131 – 136 d. A.).

Entscheidungsgründe

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin vorliegend von der Beklagten nicht die Leistung von Aufwendungsersatz in der geltend gemachten Höhe verlangen kann. Denn die gesetzlichen Voraussetzungen für die analoge Anwendung des § 670 BGB, der vorliegend allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommen könnte, sind nach dem Vorbringen der Klägerin in beiden Rechtszügen weder ganz noch teilweise gegeben.

Grundsätzlich fraglich ist, wie die Rechtslage im Arbeitsverhältnis dann zu beurteilen ist, wenn dem Arbeitnehmer bei Ausführung seiner Arbeitstätigkeit ein Schaden entstanden ist, ohne dass ein Verschulden anderer Arbeitnehmer, die als Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen anzusehen sein könnten (§§ 278, 831 BGB) gegeben ist, so dass Ansprüche des Arbeitnehmers aus §§ 280 ff., 241 Abs. 2 BGB sowie aus unerlaubter Handlung gegen den Arbeitgeber ausscheiden.

Eine verschuldensunabhängige Haftung des Arbeitgebers für Schäden, die während der Arbeitsleistung an Sachen des Arbeitnehmers eintreten, besteht aber grundsätzlich nicht. Zwar wäre es denkbar, eine solche Verantwortlichkeit aus einer Weiterführung der Haftungseinschränkung des Arbeitnehmers bei durch betriebliche Tätigkeit verursachten Schäden herzuleiten.

 

Danach hat ein Arbeitgeber sogar die Schäden zu tragen, die der Arbeitnehmer bei betrieblich verursachter Tätigkeit leicht fahrlässig verursacht hat; er hat sie zum Teil zu tragen, wenn sog. mittlere Fahrlässigkeit gegeben ist.

Dann liegt es nahe, dass der Arbeitgeber erst recht solche Schäden selbst tragen muss, die der Arbeitnehmer schuldlos herbeigeführt hat, und zwar unabhängig davon, ob sie beim Arbeitgeber, einem Dritten oder dem Arbeitnehmer selbst entstehen.

Nach der vom Bundesarbeitsgericht (GS 10.11.1961 AP Nr. 2 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers) vertretenen Auffassung dienen die zur betrieblich verursachten Tätigkeit entwickelten Grundsätze jedoch nur der Haftungsmilderung, nicht aber dem Ersatz von Eigenschäden des Arbeitnehmers. Deshalb hat der Arbeitgeber z. B. bei einem Arbeitnehmer im Fall eines nicht schuldhaft verursachten Schadens an einem dienstlich anerkannten Privatfahrzeug keinen Schadensersatz nach §§ 249 ff. BGB, sondern lediglich einen Aufwendungsersatz für tatsächlich entstandene Kosten zu zahlen (LAG Nds. 02.09.2004 NZA-RR 2005, 64).

Entsprechend § 670 BGB wird gleichwohl eine Haftung des Arbeitgebers für Sachschäden des Arbeitnehmers dann bejaht, wenn der Schaden im Betätigungsbereich des Arbeitgebers entstanden ist (BAG 23.11.2006 EzA § 670 BGB 2002 Nr. 2; 28.10.2010 EzA § 670 BGB 2002 N. 4). Voraussetzung ist, dass er so ungewöhnlich ist, dass er durch das Arbeitsentgelt nicht als abgegolten anzusehen ist und auch nicht zum allgemeinen Lebensrisiko zählt.

Nicht ersatzfähig sind daher „arbeitsadäquate“ Sachschäden, mit denen der Arbeitnehmer nach der Art des Betriebs oder der Arbeit zu rechnen hat (BAG 23.11.2006 EzA § 670 2002 Nr. 2; 28.10.2010 EzA § 670 BGB 2002 Nr. 4; krit. Reichold NZA 1994, 488 ff.).

Ein „außergewöhnlicher Schaden“ liegt immer dann vor, wenn er im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung entstanden und durch die Arbeitsvergütung nicht abgedeckt ist.

Darüber hinaus darf der Schaden nicht dem Lebensbereich des Arbeitnehmers zuzurechnen und von diesem auch nicht verschuldet sein. Ein Mitverschulden ist analog § 254 BGB zu berücksichtigen (s. BAG 23.11.2006 EzA § 670 BGB 2002 Nr. 2).

Insoweit sind die Grundsätze über den innerbetrieblichen Schadensausgleich entsprechend heranzuziehen (BAG 11.08.1988 EzA § 670 BGB Nr. 19; 23.11.2006 EzA § 670 BGB 2002 Nr. 2 = NZA 2007m 870; 22.06.2011 EzA § 670 BGB 2002 Nr. 5 = NZA 2012, 91).

Der Anspruch des Arbeitnehmers ist dann ausgeschlossen, wenn er infolge einer schuldhaften Handlungsweise sein Vorgehen den Umständen nach nicht für erforderlich halten durfte (vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 13. Aufl. 2016, Kap. 3 Rnr. 2827 ff.).

Besonderheiten gelten dann, wenn der Arbeitnehmer mit seinem eigenen beruflich genutzten Pkw einen Verkehrsunfall erlitten hat (BAG 08.05.1980 EzA § 670 BGB nr. 14).

Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die an dem Kfz ohne Verschulden des Arbeitgebers entstandenen Unfallschäden dann ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers ohne besondere Vergütung im Betätigungsbereich des Arbeitgebers eingesetzt war (BAG 23.11.2006 EzA § 670 BGB 2002 Nr. 2; 28.10.2010 EzA § 670 BGB 2002 Nr.4). Das gilt allerdings nicht, wenn der Arbeitnehmer zur Abdeckung des Unfallschadensrisikos eine besondere Vergütung erhält (BAG 28.10.2010 EzA § 670 BGB 2002 Nr. 4).

Ein Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers ist dann anzunehmen, wenn ohne Einsatz des Fahrzeugs den Arbeitnehmers der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallgefahr tragen müsste (BAG 14.12.1995 EzA § 611 BGB Arbeitgeberhaftung Nr. 4). Dies beruht letztlich auf einer Risikoverteilung nach Verantwortungsbereichen (BAG 14.12.1995 EzA § 611 BGB Arbeitgeberhaftung Nr. 4; 23.11.2006 EzA § 670 BGB 2002 Nr. 2 = NZA 2007, 870).

Diese Grundsätze gelten z. B. auch dann, wenn ein Forstarbeiter mit Billigung seines Arbeitgebers seinen Schlepper zu betrieblich veranlassten Tätigkeiten einsetzt; das gilt selbst dann, wenn über das Fahrzeug des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber ein Mietvertrag abgeschlossen worden war (BAG 17.07.1997 EzA § 611 BGB Arbeitgeberhaftung Nr. 6). Das LAG Nbg. (24.09.1997 NZA-RR 1998, 199) hält § 670 BGB auch dann für analog anwendbar, wenn der Arbeitnehmer sein privates Reisegepäck während einer geschäftlichen Besprechung im Firmen-Pkw eingeschlossen hat, der Pkw jedoch mit Gepäck gestohlen wird.

Die Ersatzpflicht des Arbeitgebers umfasst regelmäßig auch den Nutzungsausfallschaden, es sei denn, die Ersatzfähigkeit ist in einer Vereinbarung (z. B. einer Betriebsvereinbarung) ausdrücklich ausgenommen (BAG 07.09.1995 NZA 1996, 32).

Ein Mitverschulden des Arbeitnehmers bei der Entstehung des Schadens ist gemäß § 254 BGB zu berücksichtigen (BAG 22.06.2011 EzA § 670 BGB 2002 Nr. 5 = NZA 2012, 91); allerdings ist der Arbeitnehmer ohne besondere Vereinbarung und Vergütung nicht zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung verpflichtet (Berndt NJW 1997, 2213 ff.). Eine Haftung des Arbeitgebers scheidet insoweit zwar nicht generell aus, wenn der Unfall ein auf die Verkehrsuntauglichkeit des Fahrzeugs des Arbeitnehmers zurückzuführen ist, z. B. auf die mangelhafte Bereitung an einem kurz zuvor erworbenen Gebrauchtwagen, Denn auch in diesem Fall realisiert sich eine mit der betrieblichen Tätigkeit untrennbar verbundene Unfallgefahr; es ist aber auch in einem derartigen Fall ein Mitverschulden des Arbeitnehmers analog § 254 zu berücksichtigen. Zudem gelten auch die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung (BAG 23.11.2006 EzA § 670 BGB 2002 Nr. 2; tw. a. A. LAG Düsseld. 17.10.2005 – 14 Sa 823/05, EzA-SD 4/06 S. 10 LS). Eine Erstattungspflicht entfällt deshalb, wenn der Arbeitnehmer den Unfall grob fahrlässig verursacht hat. Bei mittlerer Fahrlässigkeit ist der Schaden grds. anteilig unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu verteilen. Der Arbeitnehmer, der einen Anspruch auf volle Erstattung des erlittenen Unfallschadens geltend macht, hat darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er den Unfall nicht grob fahrlässig verursacht hat, denn der Arbeitnehmer macht dann gegenüber dem Arbeitgeber keinen Schadensersatzanspruch geltend. Vielmehr verlangt er den Ersatz erforderlicher Aufwendungen nach § 670 BGB. Voraussetzung eines solchen Aufwendungsersatzanspruchs ist, dass alle Tatbestandsvoraussetzungen für diesen Anspruch gegeben sind. Zu diesen zählt, wenn der Arbeitnehmer vollen Ersatz seiner Aufwendungen verlangt, unter Berücksichtigung der Haftungsregeln für den innerbetrieblichen Schadensausgleich, dass seine Aufwendungen nur dann als in vollem Umfange erforderlich zu betrachten sind, wenn er sich nicht schuldhaft (vgl. § 276 Abs. 1 S. 1 BGB), sondern allenfalls leicht fahrlässig verhalten hat (BAG 11.08.1988 EzA § 670 BGB Nr. 19). Damit muss nach den allgemeine prozessualen Darlegungs- und Beweislastregeln, die verlangen, dass der Anspruchsteller alle Tatbestandsvoraussetzungen für seinen geltend gemachten Anspruch darlegt und ggf. beweist, der Arbeitnehmer, der vollen Aufwendungsersatz entsprechend § 670 BGB verlangt, zunächst darlegen, dass er den Schaden nicht schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder normal fahrlässig, sondern allenfalls leicht fahrlässig verursacht hat (BAG 28.10.2010 EzA § 670 BGB 2002 Nr. 4; krit. Salamon/Koch NZA 2012, 658 ff.).

Benutzt dagegen der Arbeitnehmer seinen privaten Pkw zur Erledigung arbeitsvertraglicher Verrichtungen und zahlt der Arbeitgeber die nach Steuerrecht anerkannte Kilometerpauschale, so hat der Arbeitgeber die Kosten der Rückstufung der Haftpflichtversicherung, die durch einen bei der Arbeitsverrichtung eingetretenen Unfall verursacht worden ist, nur einzustehen, wenn dies zwischen den Parteien vereinbart war. Haben die Parteien eine Kilometerpauschale vereinbart und war der Arbeitnehmer in der Auswahl seines Pkws und der Versicherungsgesellschaft frei, so ist im Zweifel anzunehmen, dass mit Zahlung der Kilometerpauschale auch Rückstufungserhöhungen in der Haftpflichtversicherung abgegolten sind (BAG 30.04.1992 EzA § 670 BGB Nr. 23; s. a. BAG 28.10.2010 EzA § 670 BGB 2002 Nr. 4). Vereinbaren die Parteien des Arbeitsverhältnisses den Abschluss einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung, dann handelt es sich im Schadensfall nach Auffassung von Berndt (NJW 1997, 2214 ff.) um außergewöhnliche Kosten, die im Zweifel nicht mit der Kilometerpauschale abgegolten sind.

Der Arbeitgeber kann auch mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass er gegen Zahlung einer Kfz-Pauschale (z. B. in Höhe von 200,– EUR brutto pro Monat) nicht für Unfallschäden an dem für Dienstfahrten benutzten eigenen Kfz haftet (LAG BW NZA 1992, 458).

Das Vorbringen der Klägerin in beiden Rechtszügen lässt in Verbindung mit dem Inhalt der Verkehrsunfallanzeige vom 08. Juli 2015 und in weiterer Verbindung mit der gleichfalls von der Klägerin vorgelegten Luftbildaufnahme sowie zum anderen mit den von ihr geltend gemachten Schadenspositionen an dem von ihr gefahrenen Pkw keinen anderen Rückschluss zu, als den, dass ihr an dem Schadensereignis jedenfalls grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

Grobe Fahrlässigkeit liegt insoweit dann vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist, d. h., wenn das nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen und wenn selbst einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt wurden (BAG 28.05.1960 AP Nr. 19 zu § 611 BGB – Haftung des Arbeitnehmers). Maßgeblich sind dabei die persönlichen Umstände des Schädigers (vgl. BAG 18.01.1972 AP Nr. 69 zu § 611 BGB – Haftung des Arbeitnehmers; vgl. Dörner/Luczac/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 13. Auflage 2016, Kapitel 3, Randnr. 652 ff.).

Die Klägerin war insoweit zu nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen zu substantiiertem tatsächlichen Vorbringen verpflichtet, dessen Intensität sich auch im Prinzip der Sachnähe orientiert, d. h. da sie im Gegensatz zur Beklagten an dem schädigenden Ereignis selbst unmittelbar persönlich beteiligt war, ist sie in besonderem Maße zu detailliertem Tatsachenvortrag verpflichtet. Allerdings darf auch insoweit nichts Unmögliches verlangt werden; andererseits muss das Vorbringen der Klägerin wahrheitsgemäß sein (vgl. zu § 23 Abs. 1 KSchG BAG 26.06.2008, 23.10.2008 EzA § 23 KSchG Nr. 32, 33).

Vorliegend musste die Klägerin von der XY-Straße kommend nach links in die A.-Straße einbiegen. Der Briefkasten, den sie nach ihrer eigenen Darstellung zu bedienen hatte, befand sich an der Rückseite des ersten auf der rechten Seite befindlichen Gebäudes, also unmittelbar nach der Einmündung. Dass die Fahrbahn zum fraglichen Zeitpunkt regennass war, trägt die Klägerin selbst nicht vor. Dass es sich bei der A.-Straße um eine Einbahnstraße handelt, ebenso wenig. Der beschädigte Opel Corsa war auf der rechten Seite der A.-Straße ordnungsgemäß geparkt, stand also auf der dafür vorgesehenen Abstellfläche; es handelt sich um einen Kleinwagen. Die Klägerin müsste also einen Abbiegevorgang nach links vornehmen, dabei etwaigen Gegenverkehr beachten, Rücksicht auf die in der A.-Straße geparkten Fahrzeuge nehmen und wegen der unmittelbaren räumlichen Nähe zu dem zu bedienenden Briefkasten sofort Ausschau nach einem geeigneten Abstellplatz für ihren Pkw halten. Alle diese Einzelumstände mussten zu einem vorsichtigen und entsprechend langsamen Führen des Pkw zwingen. Bei entsprechender zurückhaltender Fahrweise hätte die Berührung des Bordsteins auf der linken Straßenseite allenfalls dazu geführt, dass der von der Klägerin geführte Pkw stehen geblieben wäre; statt dessen hat sie den linken Bordstein derart massiv angefahren, dass ihr die Kontrolle über den Pkw entglitt, dass sie offensichtlich nicht in der Lage war, das Fahrzeug durch Bremsen zum Stehen zu bringen, was das Vorbeirutschen mit praktisch der gesamten rechten Pkw-Seite vom rechten Außenspiegel bis zum rechten hinteren Heck des Pkw zur Folge hatte. Das lässt nur den Schluss zu, dass die Klägerin mit völlig unangepasster Geschwindigkeit nach links abgebogen ist, ohne das Fahrzeug kontrollieren zu können, weil nur so zu erklären ist, dass sie, ohne es verhindern zu können, mit der gesamten Breite ihres Fahrzeugs an dem ordnungsgemäß geparkten Opel-Corsa „vorbei geschrammt“ ist. Dieses Schadensbild spricht im Übrigen auch dafür, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in besonderem Maße unachtsam gefahren ist. Wäre die Klägerin dagegen mit der gebotenen Sorgfalt nach links abgebogen, mit entsprechend angepasster Geschwindigkeit, hätte das Berühren des Bordsteins auf der linken Fahrbahnseite nicht die hier festzustellenden tatsächlichen Folgen haben können. Sowohl das Schadensbild als auch der vollständige Kontrollverlust über die Steuerung des Pkw sprechen dem gegenüber eindeutig, wie dargelegt, zum einen für eine völlige Unachtsamkeit der Klägerin beim Abbiegevorgang und zum anderen für eine sehr deutlich gegenüber der angemessenen überhöhte Geschwindigkeit. Vor diesem Hintergrund ist die Darstellung der Klägerin, sie habe das Lenkrad mit beiden Händen umfasst, nicht nachvollziehbar. Noch weniger ist nachvollziehbar, dass sie versucht habe, mit beiden Händen am Lenkrad gegenzulenken, weil das bloße Betätigen der Bremse bei „normaler“ Geschwindigkeit völlig ausgereicht hätte, das Fahrzeug zum Stehen zu bringen. Gerade wenn die zuletzt befahrene Straße „extrem eng“ gewesen sein sollte, was sich aus der vorgelegten Luftbildaufnahme keineswegs ergibt, hätte sich eine entsprechende zurückhaltende Fahrweise aus den Gesamtumständen zwingend ergeben.

Vor diesem Hintergrund ist aufgrund des in sich widersprüchlichen Vorbringens der Klägerin einerseits und des tatsächlichen Schadensbildes andererseits davon auszugehen, dass grobe Fahrlässigkeit vorliegt, weil die Klägerin die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße außer Acht gelassen hat, weil sie das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen; selbst einfachste, ganz naheliegende Überlegungen, wurden nicht angestellt.

Davon ist das Arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend ausgegangen.

Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht vielmehr lediglich – wenn auch aus der Sicht der Klägerin heraus verständlich – deutlich, dass die Klägerin mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug, dem die Kammer im Ergebnis folgt, nicht einverstanden ist. Die von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegte Luftbildaufnahme spricht ebenso wie der Inhalt der Verkehrsunfallanzeige vom 08. Juli 2015 aus den bereits im Einzelnen dargelegten Gründen keineswegs für die Auffassung der Klägerin, sondern dafür, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme einer groben Fahrlässigkeit, wie dargelegt, gegeben sind. Weitere Ausführungen sind folglich nicht veranlasst.

Nach alledem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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