Skip to content

Haftungsausschluss bei Arbeitsunfall

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 4 Sa 389/16 – Urteil vom 20.12.2017

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 5.7.2016 – 8 Ca 247/16 – wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Der Kläger war bei der Beklagten zu 1., die ein Bauunternehmen betreibt, als Bauhelfer beschäftigt. Der Beklagte zu 2. ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 1. Bei dem Beklagten zu 3. handelt es sich um einen bei der Beklagten zu 1. als Vorarbeiter beschäftigter Arbeitnehmer.

Am 18.05.2015 stürzte der Kläger beim Bau einer Garage und dem Aufbringen einer Fertigteildecke aus einer – von ihm behaupteten – Höhe von 3,40 Metern herunter und verletzte sich dabei schwer. Die Einzelheiten des Unfallhergangs sind zwischen den Parteien streitig. Der Kläger erlitt bei dem Unfall einen Berstungsspaltbruch am 12. Brustwirbelkörper, einen Flexionsbruch am 7. Brustwirbelkörper sowie einen Kompressionsbruch am 8. Brustwirbelkörper. Darüber hinaus erlitt er neben einer Hinterkopfplatzwunde eine Fraktur des Brustbeins mit der Folge einer beidseitigen Lungenkontusion und Pneumothorax. Vom 18.05. bis 16.07.2015 sowie vom 21.07. bis zum 01.09.2015 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung. Seitdem befindet er sich in ambulanter Behandlung einschließlich regelmäßig durchzuführender Krankengymnastik.

Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft hat den Unfall als Arbeitsunfall und als Versicherungsfall anerkannt.

Mit seiner am 19.02.2016 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger die Beklagten zu 1. und zu 2. sowie mit Schriftsatz vom 27.04.2016 auch den Beklagten zu 3. als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch genommen.

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 05.07.2016 (Bl. 68 bis 72 d. A.).

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jeden materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Arbeitsunfall vom 18.08.2015 entstanden ist oder entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist oder übergehen wird.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 05.07.2016 dem Klageantrag zu 2. stattgegeben und den Klageantrag zu 1. abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 bis 9 dieses Urteils (= Bl. 75-75 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihnen am 09.08.2016 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 01.09.2016 Berufung eingelegt und diese am 29.09.2016 begründet.

Der Kläger hat mit am Montag, dem 05.09.2016 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz, dem eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen beigefügt war, beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für eine gegen das ihm am 03.08.2016 zugestellte Urteil gerichtete Berufung zu bewilligen. Mit Beschluss vom 23.11.2016 wurde diesem Antrag entsprochen. Am 01.12.2016 hat der Kläger sodann gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt, diese zugleich begründet und beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei der Arbeitsunfall vom 18.05.2015 von den Beklagten vorsätzlich verursacht worden. Entgegen § 12 Abs. 1 UVV Bauarbeiten sei an der Garage keine Absturzsicherung angebracht worden. Der Beklagte zu 2. habe die Gestellung eines Baugerüsts ausschließlich mit dem Ziel der Gewinnmaximierung zu Gunsten der Beklagten zu 1. unterlassen. In dem mit dem Bauherrn geschlossenen Vertrag sei nämlich geregelt gewesen, dass die Kosten für ein Gerüst nicht vom Bauherrn zu übernehmen seien. Es treffe zwar zu, dass vor dem Garagendach ein Gerüstbock gestanden habe. Dieser habe sich jedoch nicht unterhalb der Stelle befunden, von der er – der Kläger – abgestürzt sei. Im Übrigen habe es sich bei dem Gerüstbock keineswegs um eine ausreichende Absturzsicherung gehandelt. Den Beklagten zu 2. und 3. sei von Anfang an erkennbar gewesen, dass der Gerüstbock nicht geeignet sei, einen Sturz von der Garage zu verhindern. Auch der Beklagte zu 3. sei als Vorarbeiter für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich gewesen. Die Beklagten hätten somit den Unfall zumindest billigend in Kauf genommen. Der Beklagte zu 3. habe zwischen den zwischen der Bodenplatte der Garage und der Decke aufgestellten Bausprießen einfachste, nach vorn aus dem Bauvorhaben herausragende Dachlatten (ca. 24 mm hoch und ca. 48 mm breit) eingespannt und auf diese ein ca. 5 cm dickes und ca. 3,5 m langes Brett gelegt, auf welches er – der Kläger – sich auf Weisung des Beklagten zu 3. habe stellen müssen, um mit einem Brecheisen eine mittels Kran hereingehobene Betonplatte zu justieren. Hierbei sei die Dachlattenkonstruktion gebrochen mit der Folge, dass er in die Tiefe gestürzt sei. Die Beklagten in Person des Beklagten zu 3., hätten unter keinem Gesichtspunkt darauf vertrauen können, dass die errichtete Vorrichtung zum einen seinem eigenen Gewicht, zum anderen auch der Hebelwirkung durch das Justieren der Betonplatte mittels eines Brecheisens standhalten würde. Der Beklagte zu 3. habe erkennen müssen, dass es nur von einem glücklichen Zufall abhänge, dass er – der Kläger – bei der Ausführung der auferlegten Arbeit nicht zu Schaden komme.

Der Kläger beantragt,

1. ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jeden materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Arbeitsunfall vom 18.08.2015 entstanden ist oder entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist oder übergehen wird.

Die Beklagten beantragen,

1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen;

2. das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Beklagten machen im Wesentlichen geltend, eine vorsätzliche Verursachung des Arbeitsunfalls und der dadurch eingetretenen Verletzungen des Klägers sei ihnen nicht vorwerfbar. Unzutreffend sei die Behauptung des Klägers, zwischen den Bausprießen und der Garagendecke seien lediglich nach vorne aus der Garage herausragende Dachlatten eingespannt worden. Tatsächlich habe es sich um Kanthölzer gehandelt. Dem Kläger sei auch nicht die Anweisung erteilt worden, sich auf das auf den Kanthölzern liegende Brett zur Justierung der Betonplatte zu begeben. Vielmehr sei der Kläger – wie bereits erstinstanzlich vorgetragen – aus eigenen Motiven von der Decke der Garage auf den darunter befindlichen Gerüstbock gesprungen. Dieser sei wegen des Gewichts des Klägers durchgebrochen, sodass dieser sodann aus einer Höhe von weniger als zwei Metern abgestürzt sei. Im Hinblick auf die Höhe, in der tatsächlich die Arbeiten durchzuführen gewesen seien, sei die Gestellung eines Gerüstbocks tatsächlich ausreichend gewesen. Selbst wenn gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen worden sei, so begründe dies nicht den Vorwurf einer vorsätzlichen Herbeiführung des Unfalls. Es sei jedenfalls nicht damit zu rechnen gewesen, dass der Kläger waghalsig vom Garagendach herabspringen würde. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht dem Klageantrag zu 2. stattgegeben. Durch die gesetzliche Haftungsprivilegierung der §§ 104 ff. SGB VII seien sämtliche Schadensersatzansprüche anlässlich eines Personenschadens ausgeschlossen, mithin auch sämtliche materiellen Schäden, hinsichtlich derer das Arbeitsgericht in Ziffer 1. seines Urteilstenors eine Ersatzpflicht festgestellt habe.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagte zurückzuweisen.

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift des Klägers vom 01.12.2016 (Bl. 172-178 d. A.) sowie auf dessen Schriftsätze vom 04.11.2016 (Bl. 161 f. d. A.) und vom 22.06.2017 (Bl. 221-227 d. A.) sowie auf die Berufungsbegründungsschrift der Beklagten vom 29.09.2016 (Bl. 138-146 d. A.) und deren Schriftsätze vom 14.03.2017 (Bl. 193 f. d. A.) und vom 03.07.2017 (Bl. 244-246 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

a)

Haftungsausschluss bei Arbeitsunfall
(Symbolfoto: Von Viktoriia Adamchuk/Shutterstock.com)

Die statthafte Berufung der Beklagten ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden und somit insgesamt zulässig.

b)

Die statthafte Berufung des Klägers ist ebenfalls zulässig. Dem steht die Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegrünungsfrist nach § 66 Abs. 1 ArbGG nicht entgegen, da dem Kläger gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

Das wegen Bedürftigkeit begründete Unvermögen einer Partei, einen Rechtsanwalt mit der notwendigen Vertretung zur Vornahme von fristwahrenden Prozesshandlungen zu beauftragen, begründet eine unverschuldete Versäumnis von Rechtsmittelfristen, wenn die Partei alles in ihren Kräften stehende und ihr zumutbare getan hat, um die Frist zu wahren. Demgemäß besteht ein Wiedereinsetzungsgrund dann, wenn die Partei ein vollständiges Gesuch um Prozesskostenhilfe innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht eingereicht hat (LAG Rheinland-Pfalz v. 14.07.2015 – 6 Sa 22/15 -, juris, m. w. N.).

Vorliegend sind die dargelegten Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO gegeben. Denn der Kläger hat innerhalb der Berufungsfrist unter Vorlage einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen Prozesskostenhilfe beantragt. Wiedereinsetzungsantrag, Berufungseinlegung und gleichzeitige -begründung sind nach Zustellung der Entscheidung über den PKH-Antrag innerhalb von zwei Wochen erfolgt. Der Kläger hat damit fristgerecht Wiedereinsetzung beantragt und gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO die versäumten Prozesshandlungen innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 ZPO) nachgeholt.

Anderweitige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht, insbesondere hat der Kläger sich in der Berufungsbegründung hinreichend mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandergesetzt.

II.

In der Sache hat jedoch nur das Rechtsmittel der Beklagten Erfolg. Die Berufung des Klägers ist hingegen unbegründet.

1.

Die zulässige Klage ist insgesamt unbegründet.

a)

Die Klage ist – auch hinsichtlich des auf Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden gerichteten Antrages – zulässig. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben.

Bei Feststellungsklagen, die sich auf künftigen Schadensersatz beziehen, liegt das rechtliche Interesse bereits dann vor, wenn Schadensfolgen in der Zukunft zwar ungewiss, jedoch möglich sind. Insoweit reicht es aus, wenn die nicht eben entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Ersatzpflicht durch Auftreten weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden besteht. Dies trifft bei schweren Unfallverletzungen in aller Regel zu. Das Feststellungsinteresse kann in Fällen dieser Art nur verneint werden, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Beurteilung kein Grund bestehen kann, mit Spätfolgen zu rechnen; es ist nicht erforderlich, dass der Kläger von dem späteren Schaden eine bestimmte Vorstellung hat (BAG v. 19.08.2004 – 8 AZR 349/03 – AP Nr. 4 zu § 104 SGB VII, m. w. N.).

Diese Voraussetzungen sind gegeben. Im Hinblick auf die Schwere der vom Kläger erlittenen Verletzungen kann die Besorgnis künftig eintretender Spätfolgen nicht verneint werden.

b)

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten weder einen Schmerzensgeldanspruch noch sonstige Ansprüche auf Ersatz des bei dem Arbeitsunfall vom 18.05.2015 erlittenen Personenschadens.

aa)

Die Haftung der Beklagten zu 1. ist gemäß § 104 Abs. 1 SGB VII, die der Beklagten zu 2. und zu 3. gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII beschränkt. Nach diesen Vorschriften sind Unternehmer und andere im Betrieb tätigen Personen den gesetzlichen Unfallversicherten, die für das Unternehmen tätig sind, zum Ersatz von Personenschäden nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder – was vorliegend jedoch nicht in Betracht kommt – auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Die Norm bezieht sich auf alle Haftungsgründe des Bürgerlichen Rechts einschließlich der Gefährdungshaftung (BAG v. 19.08.2004 a. a. O.) und umfasst auch einen etwaigen Schmerzensgeldanspruch.

Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls i. S. d. § 104 ff. SGB VII bedeutet, dass sich der Vorsatz (auch dolus eventualis) nicht nur auf die vorsätzliche Herbeiführung des Unfalls, sondern auch auf den konkreten Verletzungserfolg, z. B. auf den Körperschaden oder einen Personenschaden, der zu einer Berufskrankheit geführt hat, beziehen muss (BAG v. 10.10.2002 – 8 AZR 103/02 – AP Nr. 1 zu § 104 SGB VII). Die vorsätzliche Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften oder Schutzgesetzen, auch wenn sie adäquat kausal den Arbeitsunfall herbeigeführt hat, genügt für sich genommen nicht dem gesetzlichen Erfordernis der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls, es sei denn, dieser selbst wurde auch gewollt oder gebilligt. Dabei ist von maßgeblicher Bedeutung, dass der Begriff „Vorsatz“ eine innere Tatsache bezeichnet, die sich im Streitfall aus äußeren Hilfstatsachen ergeben kann. Dies gilt auch für den bedingten Vorsatz, der von der bewussten Fahrlässigkeit abzugrenzen ist (BAG v. 31.10.1991 – 8 AZR 637/90 -, juris).

Bewusst fahrlässig handelt, wer den möglicherweise eintretenden Erfolg sieht, aber hofft, er werde nicht eintreten, oder wem es gleichgültig ist, ob er eintritt. Bedingt vorsätzlich handelt dagegen, wer den möglicherweise eintretenden Erfolg für den Fall seines Eintritts billigt (BAG v. 31.10.1991 a. a. O.).

bb)

Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine der beklagten Parteien den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt. hat.

Zwar kann unter Zugrundlegung des Sachvortrags des Klägers davon ausgegangen werden, dass die Beklagte zu 1. und der für sie handelnde Beklagte zu 2. als Geschäftsführer gegen die Vorschrift des § 12 Abs. 1 UVV Bauarbeiten verstießen, indem sie die Bauarbeiten an der Garage ohne eine ausreichende Absturzsicherung, etwa ein Baugerüst, ausführen ließen. Das Aufstellen eines Gerüstbocks in einer Höhe von ca. 1,60 m erscheint diesbezüglich im Hinblick auf die vom Kläger behauptete und von den Beklagten nicht substantiiert bestrittene Garagenhöhe von über drei Metern als völlig unzureichend. Dies dürfte auch allen Beklagten bewusst gewesen sein. Der Beklagte zu 3. hat überdies – ausgehend vom Sachvortrag des Klägers – bei der Erteilung der behaupteten Weisung, sich zum Justieren eine Betonplatte auf ein lediglich durch Dachlatten gesichertes Brett zu begeben, leichtfertig den Absturz des Klägers zumindest mitverursacht.

Hieraus ergibt sich indessen nicht, dass die vom Kläger erlittenen Verletzungsfolgen von Seiten eines der Beklagten gebilligt wurden. Dies gilt auch dann, wenn der vom Kläger vorgetragene Sachvortrag als wahr unterstellt wird. Selbst wenn den Beklagten die Unfallgefahr bewusst war und dem Kläger die Anweisung erteilt wurde, sich auf das von Dachlatten getragene Brett zu begeben, ist damit der bedingte Vorsatz der Beklagten für den konkreten Unfall nicht dargelegt. Es ergibt sich nicht, dass eine der beklagten Personen die Verletzung des Klägers billigte. Insbesondere reicht es nicht aus, wenn die Beklagten zwar die Möglichkeit einer Verletzung erkannt haben sollten, aber annahmen „es werde schon gut gehen“. Eine derartige Leichtfertigkeit begründet „nur“ den Vorwurf bewusster, grober Fahrlässigkeit, die jedoch den Haftungsausschluss der §§ 104 f. SGB VII unberührt lässt.

IV.

Nach alledem war die Klage unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils insgesamt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72a ArbGG), wird hingewiesen.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!