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Hausverbot für Arbeitnehmer durch Auftraggeber – keine andere Beschäftigungsmöglichkeit

LAG Baden-Württemberg, Az.: 12 Sa 2/15, Urteil vom 12.02.2016

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 25.11.2014 (7 Ca 195/11) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a) Die Beklagte wird verurteilt, 40.833,37 Euro brutto an das Jobcenter M., I.-straße 2- 6, M. nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz wie folgt zu zahlen:

-aus 833,37 Euro ab dem 16.06.2011.

-aus jeweils 1.000,00 Euro ab dem 16.07., 16.08., 16.09., 18.10., 16.11. und 16.12.2011 sowie ab dem 17.01.2012.

-aus jeweils 1.000,00 Euro ab dem 16.02., 16.03., 17.04., 16.05., 16.06., 17.07., 16.08., 18.09., 16.10. 16.11. und 17.12.2012 sowie ab dem 16.01.2013.

-aus jeweils 1.000,00 Euro ab dem 16.02., 16.03, 16.04., 16.05., 18.06., 16.07., 16.08., 17.09., 16.10., 16.11. und 17.12.2013 sowie ab dem 16.01.2014.

-aus jeweils 1.000,00 Euro ab dem 18.02., 18.03., 16.04., 16.05., 17.06., 16.07., 16.08., 16.09. und 16.10.2014.

b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

c) Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger zu 1/3, die Beklagte zu 2/3.

2. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

3. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger fordert von der Beklagten die Vergütung für den Zeitraum 06.05.2011 bis 30.09.2014 in Höhe von insgesamt 40.833,37 Euro brutto.

Der verheiratete Kläger wurde am 22.04.1966 geboren. Er ist als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 90 anerkannt. Der Kläger ist von Geburt an fast taub und kann sich deshalb nicht richtig artikulieren. Im Alter von 21 Jahren kam er nach Deutschland.

Die Beklagte ist ein Unternehmen des Gebäudereiniger-Handwerks. Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht seit dem 01.08.2008. Der Kläger verdiente bei einer Wochenarbeitszeit von 26 Stunden monatlich 1.000,– Euro brutto. Der letzte schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien vom 03.01.2011 enthielt u.a. folgende Regelungen:

„1.1 Der/die Arbeitnehmer/in wird ab dem 01.01.2011 (Vertragsbeginn) befristet bis zum 30.06.2011 (Vertragsende) als Wagenschieber ausschließlich für eine Tätigkeit in dem Objekt M… eingestellt. Eine Versetzung in ein anderes Objekt ist ausgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis endet zum oben angegebenen Termin, ohne dass es einer Kündigung bedarf. …

9.3. Auf das Beschäftigungsverhältnis findet der Rahmentarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung in der jeweiligen Fassung Anwendung. Im Übrigen gelten die Tarifverträge in der Gebäudereinigung nur und solange sie für allgemeinverbindlich erklärt sind.“

(Im Einzelnen s. Anlage K 8 zur Klagschrift, Prozessakte des Arbeitsgerichts (im Folgenden: Arb), Bl. 33 ff.).

M. C., der ebenfalls für die Beklagte arbeitete, war Vorarbeiter des Klägers. Er teilte dem Kläger am 05.05.2011 mit, die Beklagte werde das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen. Er brauche am nächsten Tag nicht mehr zur Arbeit erscheinen. Der Kläger trat am 06.05. seine Arbeit an. Er wurde deshalb von S. K., dem Betriebsleiter der M C & C Deutschland GmbH (im Folgenden: M.) zur Rede gestellt. Es kam zwischen beiden zu einer lautstarken Auseinandersetzung. S. K. verlangte vom Kläger, die ihm überlassenen Schlüssel des Marktes heraus. Der Kläger weigerte sich zunächst, die Schlüssel herauszugeben, übergab sie schließlich aber doch.

Am 06.05.2011 erhielt der Kläger das Kündigungsschreiben der Beklagten vom 05.05., mit dem diese das Arbeitsverhältnis der Parteien fristlos, hilfsweise fristgerecht kündigte. Der Kläger erhob Kündigungsschutz- und Befristungsschutzklage. Mit Teilurteil vom 07.11.2011 (Arb Bl. 189 ff.) stellte das Arbeitsgericht fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung der Beklagten vom 05.05.2011 noch auf Grund der Befristungsabrede aufgelöst worden sei. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten wies das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 23.05.2012 (13 Sa 132/11) zurück.

Am 07.05.2011 erschien der Kläger erneut im Objekt M., um seine Arbeitskraft anzubieten. Er wurde nicht beschäftigt. Die M C & C Deutschland GmbH verfasste unter dem Datum vom 06.05. ein schriftliches Hausverbot, das an den Kläger gerichtet war (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 23.03.2015, Blatt 43 der Akte). Sie bestätigte der Beklagten das Hausverbot mit Schreiben vom 28.01.2015 (Anlage, Bl. 44 der Akte).

Die Beklagte zahlte dem Kläger für den Zeitraum 01. bis 05.05.2011 166,67 Euro brutto (1.000,– Euro brutto : 30 x 5). Der Kläger wurde von ihr nicht mehr beschäftigt und erhielt keine weiteren Lohnzahlungen. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien erneut mit Schrieben vom 11.10.2011 fristlos. Auch gegen diese Kündigung erhob der Kläger erfolgreich Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht stellte mit Teilurteil vom 09.10.2014 (Arb Bl. 330 ff.) rechtskräftig fest, dass die Kündigung der Beklagten vom 11.10.2011 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst hat.

Wie bereits während des Arbeitsverhältnisses erhielten der Kläger und seine Ehefrau im Zeitraum 06.05.2011 bis 30.11.2014 monatliche Leistungen des Jobcenters M. Im Einzelnen:

– 01.06.2011 – 30.11.2011: 336,67 Euro (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 21.10.2015, Bl. 147 der Akte)

– 01.12.2011 – 31.05.2012: 679,92 Euro (Bl. 151 der Akte)

– 01.06.2012 – 30.11.2012: 1.134,42 Euro (Bl. 155 der Akte)

– 01.12.2012 – 31.05.2013: unbekannt

– 01.06.2013 – 30.11.2013: 1.159,42 Euro (Bl. 161 der Akte)

– 01.12.2013 – 31.05.2014: 1.158,42 Euro (Bl. 164 der Akte)

– 01.06.2014 – 30.11.2014: 1.174,42 Euro (Bl. 167 der Akte).

Die Vergütungsforderungen, die Gegenstand des Verfahrens sind, klagte der Kläger wie folgt ein:

– Schriftsatz vom 30.11.2013, dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 16.12.2013 zugestellt: Vergütungsforderungen 5/11 – 11/13.

– Schriftsatz vom 03.06.2014, in der Kammerverhandlung vom 05.06.2014 an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten übergeben: Vergütungsforderungen 12/13 – 5/14.

– Schriftsatz vom 15.08.2014, zugestellt am 25.08.2014: Vergütungsforderungen 6 und 7/14.

– Schriftsatz vom 13.10.2014, den Prozessbevollmächtigten der Beklagten vor dem 04.12.2014 zugegangen: Vergütungsforderungen 8 und 9/14.

Am 06.02.2015 schlossen das Jobcenter M und der Kläger einen „Rückübertragungs- und Abtretungsvertrag“ ab (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 21.10.2015, Bl. 146 f. der Akte). Dieser enthält u.a. folgende Regelungen:

㤠1

Wegen der bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sind die Lohnansprüche des Leistungsempfängers gegen Firma … GmbH, vertr. d.d. Alleingeschäftsführer …, auf die Leistungsträger in Höhe der bewilligten Leistungen gesetzlich übergegangen. Die Höhe der Leistungen ist den entsprechenden Leistungsbescheiden zu entnehmen. Hiermit werden ab 06.05.2011 bis 31.05.2015 übergegangene und noch eingehende Lohnansprüche zur gerichtlichen Geltendmachung einvernehmlich zurück übertragen (§ 33 Abs. 4 SGB II).

§ 2

Der Leistungsempfänger hat den Anspruch in eigenem Namen zu verfolgen. Die in dem Rechtsstreit erwirkten vollstreckbaren Titel sind sodann von ihm durchzusetzen. Darauf geleistete Lohnzahlungen sind unverzüglich anzuzeigen.“

Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte schulde ihm gem. § 615 Satz 1 BGB die eingeklagte Vergütung. Sie befinde sich ihm gegenüber seit dem 06.05.2011 im Annahmeverzug, weil sie ihm mit der fristlosen Kündigung vom 05.05.2011 mitgeteilt habe, dass sie ihn nicht mehr beschäftigen werde. Zudem habe sie sein Arbeitsangebot vom 07.05.2011 nicht angenommen.

M. habe ihm kein Hausverbot erteilt. Ein solches sei ihm ebenso unbekannt wie das von der Beklagten vorgelegte Schreiben der M. vom 06.05.2011.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Annahmeverzugslohn für den Zeitraum 06.05.2011 bis 31.05.2011 in Höhe von 1.000,00 Euro brutto abzüglich des bereits gezahlten Betrags in Höhe von 166,67 Euro brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 8 % Punkten über Basiszins aus dem Differenzbetrag in Höhe von 833,23 Euro ab 01.06.2011 zu zahlen.

2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Annahmeverzugslohn für den Zeitraum 01.06.2011 bis 30.11.2013 in Höhe von monatlich 1.000,00 Euro brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 8 % Punkten über Basiszins aus je 1.000,00 Euro erstmals ab 01.07.2011 und in der Folgezeit ab dem jeweiligen Monatsersten nach Ablauf des jeweiligen Monatslohn-Fälligkeitstermins am jeweiligen Monatsletzten zu zahlen.

3. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Annahmeverzugslohn für den Zeitraum 01.12.2013 bis 30.09.2014 in Höhe von monatlich € 1.000,00 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je € 1.000,00 erstmals ab 01.01.2014 und in der Folgezeit ab dem jeweiligen Monatsersten nach Ablauf des jeweiligen Monatslohn-Fälligkeitstermins am jeweiligen Monatsletzten zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, am Morgen des 06.05.2011 habe M. C. dem Kläger das Kündigungsschreiben übergeben. Der Kläger habe das Kündigungsschreiben auf den Boden geworfen und S. K. aufgesucht, um sich bei diesem lautstark und beleidigend über die Kündigung zu beschweren. Im Hinblick auf die Kündigung habe S. K. den Kläger aufgefordert, ihm die Schlüssel für die Wagenschleuse zu geben. Der Kläger habe sich geweigert. Daraufhin habe S. K. ihm ein Hausverbot angedroht, wenn er die Schlüssel nicht herausgebe. Der Kläger habe sich erneut geweigert. S. K. habe das Hausverbot ausgesprochen. Der Kläger sei weder der Aufforderung nachgekommen, die Schlüssel auszuhändigen, noch der Aufforderung, das Betriebsgelände zu verlassen. Erst als die herbeigerufene Polizei erschienen sei, sei er bereit gewesen, die Schlüssel abzugeben und das Gelände zu verlassen.

Sie habe sich gegenüber dem Kläger nicht im Annahmeverzug befunden, denn der Kläger habe wegen des Hausverbots der M., das auf Grund seines Verhaltens erklärt worden sei, die angebotene Arbeitsleistung nicht erbringen können (§ 297 BGB).

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 25.11.2014 in der Hauptsache stattgegeben. Der Kläger habe einen Vergütungsanspruch gem. § 615 Satz 1 BGB. Der Annahmeverzug der Beklagten bestehe unabhängig vom Hausverbot der M.. Er werde nicht durch Störungen beendet, die – wie das Hausverbot – im Bereich des Arbeitgebers aufträten.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten bestätigte, das Urteil des Arbeitsgerichts am 08.12.2014 empfangen zu haben. Die Berufung ging am 07.01.2015, die Berufungsbegründung innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 09.03. beim Landesarbeitsgericht ein. Die Berufungsbegründung wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16.03. zugestellt. Die Berufungserwiderung erreichte das Landesarbeitsgericht innerhalb der verlängerten Berufungserwiderungsfrist am 07.05.2015.

Die Beklagte trägt vor, soweit der Kläger für den Zeitraum, für den er Vergütungsansprüche geltend mache, Sozialleistungen erhalten habe, fehle ihm das Rechtsschutzbedürfnis. Der Prozess werde an ihm vorbeigeführt. Den komplexen Sachverhalt unterschiedlicher Abtretungs- und Rückabtretungsverträge habe er nicht verstanden. Der zuletzt abgeschlossene Rückübertragungs- und Abtretungsvertrag berühre nicht Leistungen, die involvierte Sozialversicherungsträger und die Agentur für Arbeit beträfen.

Das Hausverbot der M. stelle ein Leistungshindernis dar, das den Verzugslohnanspruch des Klägers ausschließe. Dieses Leistungshindernis liege in der Sphäre des Klägers. Sein Verhalten am 06.05.2011 habe den Tatbestand des Hausfriedensbruch erfüllt. Allein deshalb sei das Hausverbot ergangen.

Ihr (der Beklagten) sei es auch nicht möglich gewesen, sich für die Aufhebung des Hausverbots einzusetzen. Der Kläger habe sie nicht über das Hausverbot, das ihm sowohl mündlich am 06.05. als auch schriftlich erklärt worden sei, informiert, obwohl er arbeitsvertraglich dazu verpflichtet gewesen wäre. Ihr Geschäftsführer habe weder von dem Geschehen am 06.05.2011 noch von dem Hausverbot Kenntnis gehabt. Erst als sie sich nach dem Teilurteil des Arbeitsgerichts vom 09.10.2014 bei M. erkundigt habe, ob der Kläger dort wieder beschäftigt werden könne, habe sie von dem Hausverbot erfahren.

Der Kläger habe die tarifliche Ausschlussfrist nicht eingehalten. Zudem seien Vergütungsansprüche des Klägers für das Jahr 2011 verjährt. Die Verjährungsfrist sei erst unterbrochen worden, als der Kläger die Prozessstandschaft offengelegt habe.

Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das am 25.11.2014 verkündete Schlussurteil des Arbeitsgerichts Mannheim wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt werde, die Zahlungen an das Jobcenter M. zu leisten.

Er trägt vor, die Berufung sei nicht zulässig, weil nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegt. Das angegriffene Schlussurteil des Arbeitsgerichts sei von der Geschäftsstelle am 28.11. ausgefertigt und in den Postversand gegeben worden. Seiner Prozessbevollmächtigten sei das Urteil am 01.12. zugestellt worden. Er bestreite deshalb, dass das Schlussurteil dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten erst am 08.12.2014 zugestellt worden sei.

Ihm gegenüber habe M. weder mündlich noch schriftlich ein Hausverbot ausgesprochen. Am 06.05.2011 habe er zusammen mit seiner Ehefrau, die ebenfalls im Objekt M. arbeite, um 4.30 Uhr seine Arbeit angetreten. Gegen 6.00 Uhr habe S. K. von innen an die Scheibe des Kundeneingangsbereichs geklopft und ihn (den Kläger) zu sich hereingewunken. Im Kundeneingangsbereich sei S. K. ihn in Anwesenheit von anderen Mitarbeitern barsch angegangen und habe gefragt, wieso er eigentlich arbeite; M. C. habe ihm doch gesagt, er brauche nicht mehr zu kommen. S. K. habe ihn beschimpft und u.a. gefragt, ob er blöd sei, ob er nichts kapiere. Er solle verschwinden. Er (der Kläger) sei eingeschüchtert und aufgeregt gewesen. Er habe Angst gehabt. Der Aufforderung, die Schlüssel herauszugeben, sei er zunächst nicht nachgekommen, weil er die Schlüssel für die Weiterarbeit benötigt habe. Er habe das Gelände der M. verlassen, ohne dass dazu ein Polizeieinsatz erforderlich gewesen wäre.

Wenn die Beklagte seiner Schwester vorwerfe, am 06.05. auf dem M.-Gelände getobt und mit dem Wurf einer Bombe gedroht zu haben, sei das nicht richtig. Seine Schwester habe sich am 06.05.2011 in der Türkei aufgehalten und dort Verwandte besucht (s. Reiseunterlagen, Anlagen zum Schriftsatz des Klägers vom 06.05.2015, Bl. 85 f. der Akte).

M. C. sei am 06.05. erst um 6.15 Uhr dazu gestoßen, als er mit S. K. gesprochen habe. Das Kündigungsschreiben der Beklagten sei ihm bei dieser Gelegenheit nicht übergeben worden. Er habe es im Briefkasten vorgefunden, nachdem er am 06.05. nach Hause zurückgekehrt sei.

Im Zeitraum 02.05.2011 bis 30.09.2014 habe er keine anderen Sozialleistungen als die des Jobcenters erhalten.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 25.11.2014 (7 Ca 195/11) ist zulässig. Sie wurde insbesondere gem. § 66 Abs. 1 ArbGG innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist eingelegt. Das Schlussurteil des Arbeitsgerichts wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 08.12.2014 zugestellt. Die Berufung ging am 07.01.2015 beim Landesarbeitsgericht ein.

Maßgebend für den Zeitpunkt der Zustellung ist das Empfangsbekenntnis des Prozessbevollmächtigten. Der Bundesgerichtshof stellt hierzu fest (Beschluss vom 19.04.2012, IX ZB 303/11, NJW 2012, 2117, Rn. 6):

„Die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist dann als bewirkt anzusehen, wenn der Rechtsanwalt das ihm zugestellte Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen, und dies auch durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses beurkundet. Zustellungsdatum ist also der Tag, an dem der Rechtsanwalt als Zustellungsadressat vom Zugang des übermittelten Schriftstücks Kenntnis erlangt und es empfangsbereit entgegengenommen hat. Ein derartiges Empfangsbekenntnis erbringt als Privaturkunde i.S. von § 416 ZPO (…) grundsätzlich Beweis nicht nur für die Entgegenahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt, sondern auch für den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit der Zustellung.“

Zwar ist damit der Gegenbeweis nicht ausgeschlossen. Er ist jedoch nur dann erfolgreich, wenn er die Beweiswirkung des Empfangsbekenntnisses vollständig entkräftet, sodass feststeht, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses unrichtig sind (vgl. BGH, a.a.O.). Der Einwand des Klägers, seine Prozessbevollmächtigte habe das Schlussurteil vom 25.11.2014 bereits am 01.12. erhalten, sodass das Datum 08.12. im Empfangsbekenntnis des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht zutreffe, reicht hierzu nicht aus. Unterschiedliche Postlaufzeiten und unterschiedliche Empfangsbereitschaften der Prozessbevollmächtigten lassen sich nicht ausschließen.

Ausgehend vom Empfangsbekenntnis des Beklagtenvertreters wurde das Schlussurteil des Arbeitsgerichts vom 25.11.2014 der Beklagten am 08.12.2014 zugestellt. Die Berufung gegen das Urteil wurde rechtzeitig eingelegt. Sie ist zulässig.

II.

In der Sache hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg. Das Urteil des Arbeitsgericht ist lediglich im Hinblick auf den Zahlungsadressaten, die Zinsen und die Kosten abzuändern. Die Klage ist zulässig (1) und in der Hauptsache begründet. Der Kläger ist Forderungsinhaber (2). Ihm schuldet die Beklagte gem. § 615 BGB die Vergütung für den Zeitraum 06.05.2011 bis 30.09.2014 in Höhe von 40.833,37 Euro brutto (3). Der Vergütungsanspruch des Klägers ist weder gem. § 22 a.F. bzw. § 23 des allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrages für das Gebäudereinigerhandwerk (RTV) teilweise erloschen noch zum Teil verjährt (4).

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht für den Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis. Unabhängig davon, ob der Kläger überschaut, dass im Falle des Prozesserfolgs ein Großteil des Betrags, der von der Beklagten zu zahlen ist, letztlich nicht ihm, sondern dem Jobcenter M. zu Gute kommt, ist er gezwungen, Klage zu erheben. Denn die Beklagte weigert sich, den von ihm geforderten Geldbetrag ohne entsprechendes gerichtliches Urteil zu zahlen.

2. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger ist Inhaber der von ihm geltend gemachten Vergütungsansprüche. Zwar gingen diese in Folge der Leistungen des Jobcenters M. gem. § 115 Abs. 1 SGB X i.V. mit § 34 b SGB II teilweise auf das Jobcenter M. über. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung waren die übergegangenen Teile der Vergütungsansprüche aber auf Grund des „Rückübertragungs- und Abtretungsvertrag(s)“ vom 06.02.2015 (Bl. 146 f. der Akte) wieder auf den Kläger zurückübertragen worden. Er kann daher die eingeklagten Vergütungsansprüche in eigenem Namen geltend machen. Dass er dennoch die Zahlung der Vergütung an das Jobcenter M. verlangt, ist unschädlich. Die Beklagte erleidet dadurch keine Nachteile. Im Falle der Verurteilung zahlt sie an das Jobcenter mit schuldbefreiender Wirkung (§ 362 Abs. 2 i.V. mit § 185 BGB – vgl. BGH, Urteil vom 31.05.2000, XII ZR 119/98, NJW-RR 2000, 1385 f.).

Für Arbeitslosengeldzahlungen der Agentur für Arbeit, die ebenfalls einen Forderungsübergang zur Folge gehabt hätten (§ 115 Abs. 1 SGB X) gibt der Sachvortrag der Parteien keine Anhaltspunkte. Der Kläger hat vorgetragen, kein Arbeitslosengeld I erhalten zu haben. Die Beklagte hat lediglich darauf verwiesen, dass ein (eventueller) Forderungsübergang auf die Bundesagentur für Arbeit nicht von dem Rückübertragungs- und Abtretungsvertrag, den der Kläger mit dem Jobcenter M. abgeschlossen hat, erfasst würde.

Soweit der Kläger für den Zeitraum 06.05.2011 bis 30.09.2014 Sozialleistungen erhalten hat, wurden die damit verbundenen Übergänge der Vergütungsansprüche zwischenzeitlich wieder rückgängig gemacht. Der Kläger ist Inhaber der von ihm geltend gemachten Forderungen.

3. Die Beklagte schuldet dem Kläger für den Zeitraum 06.05.2011 bis 30.09.2014 gem. § 615 BGB die Vergütung in Höhe von insgesamt 40.833,37 Euro brutto ((5/11 : 1.000,– Euro . / . 166,67 Euro) + 40 (6/11 – 9/14) x 1.000,– Euro).

a) Soweit – wie vom Kläger vorgetragen – gegen ihn kein Hausverbot verhängt wurde, folgen die Vergütungsansprüche des Klägers für den genannten Zeitraum aus § 615 Satz 1 BGB. Die Beklagte befand sich gegenüber dem Kläger im Annahmeverzug (§ 293 BGB). Mit der fristlosen Kündigung vom 05.05.2011 teilte sie dem Kläger mit, dass sie ihm keine Arbeit mehr zuweisen werde (§ 296 BGB). Folgerichtig nahm sie das Arbeitsangebot des Klägers am 07.05. nicht an.

b) Wenn – wie von der Beklagten vorgetragen – gegen den Kläger seit dem 06.05.2011 ein Hausverbot der M. bestand, beruhen die Vergütungsansprüche des Klägers für den genannten Zeitraum auf § 615 Satz 3 BGB, weil die Beklagte das Risiko eines Hausverbots ihrer Auftraggeberin trägt.

aa) Hat der Arbeitnehmer – wie hier – die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung ausschließlich bei der Auftraggeberin des Arbeitgebers zu erbringen und erteilt diese dem Arbeitnehmer ein Hausverbot, wird die Vertragserfüllung für den Arbeitnehmer unmöglich. Ein Annahmeverzug des Arbeitnehmers kann nicht entstehen (§ 297 BGB – vgl. BAG, Urteil vom 18.08.1961, 4 AZR 132/60, AP Nr. 20 zu § 615 BGB Bl. 1 R; Urteil vom 18.09.2008, 2 AZR 1060/06, Rn. 17 f.; a.A. Richardi/Fischinger, in: J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, §§ 611 bis 615, Dienstvertragsrecht I, Neubearbeitung 2011, § 615 Rn. 34 unter Verweis auf die Motive zum BGB: „Deshalb soll er (der Arbeitnehmer – Ergänzung der Unterzeichner) den Anspruch auf Gegenleistung nicht verlieren, wenn er andererseits die Diensten zu leisten bereit und im Stande ist, der Dienstberechtigte sie aber „nicht annehmen will oder – wenn auch ohne seine Schuld – nicht annehmen kann“.“). Dass die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung unmöglich ist, hat gem. § 275 Abs. 1 BGB zur Folge, dass der Arbeitnehmer nicht mehr verpflichtet ist, die vertraglich geschuldete Arbeit zu leisten. Nach den allgemeinen Regelungen muss der Arbeitgeber im Gegenzug keine Gegenleistung, keine Vergütungszahlungen, mehr erbringen (§ 326 Abs. 1 Satz 1 BGB).

bb) Es kann offenbleiben, ob die Beklagte dennoch zur Zahlung der Vergütung des Klägers verpflichtet bleibt, weil sie für die eingetretene Unmöglichkeit der Arbeitsleistung in Folge des Hausverbots weit überwiegend verantwortlich ist (§ 326 Abs. 2 Satz 1 BGB). Das Verhalten des Klägers, das nach den Behauptungen der Beklagten unmittelbar zum Hausverbot führte, ist nicht denkbar ohne das (vom Kläger geschilderte) bereits verlautbarte Vorhaben der Beklagten, das Arbeitsverhältnis rechtswidrig fristlos zu kündigen, bzw. (nach den Schilderungen der Beklagten) ohne die vor Ausspruch des Hausverbots übergebene rechtswidrige fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Eine Gewichtung der einzelnen Beiträge und der jeweiligen Verantwortlichkeiten, die zu der von der Beklagten vorgetragenen Eskalation geführt haben, kann unterbleiben, denn die Beklagte hat mit dem Abschluss des Arbeitsvertrags unabhängig von der eigenen Verantwortlichkeit das Risiko übernommen, dass die Auftraggeberin die Arbeitsleistung des Klägers nicht zulässt. Sie ist schon aus diesem Grund vergütungspflichtig.

cc) Der Vergütungsanspruch des Klägers folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 615 Satz 3 BGB. Nach dieser Bestimmung ist die vereinbarte Vergütung trotz Arbeitsausfalls auch dann zu zahlen, wenn der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Das Bundesarbeitsgericht beschränkt allerdings den Anwendungsbereich des § 615 Satz 3 BGB auf die Fälle, in denen sich das Betriebsrisiko des Arbeitgebers realisiert (vgl. BAG, Urteil vom 23.09.2015, 5 AZR 146/14, Rn. 22 – offener die Gesetzesbegründung der Bundesregierung, BT-Drucks.14/6857, S. 48: „Es sollte deshalb sichergestellt werden, dass der Arbeitgeber auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts weiterhin zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet ist, wenn er das Risiko des Arbeitsausfalls trägt. Die Rechtsprechung sollte diesen Grundsatz wie bisher konkretisieren und den Besonderheiten der denkbaren Fallgestaltungen Rechnung tragen.“). Das Hausverbot der M. stellt keine betriebliche Störung dar. Die Verwirklichung eines vertraglich übernommenen Ausfallrisikos kann aber nicht anders behandelt werden als die Verwirklichung des Betriebsrisikos. Auch die vertragliche Übernahme des Beschäftigungsrisikos hat entsprechend § 615 Satz 3 BGB zur Folge, dass der Arbeitgeber bei Risikoeintritt und Ausfall der Arbeitsleistung zur Zahlung der vertraglichen Vergütung verpflichtet bleibt.

Mit Abschluss des Arbeitsvertrags hat die Beklagte das Risiko übernommen, dass die Arbeit des Klägers in Folge eines Verhaltens der Auftraggeberin ausfällt. Sie hat sich arbeitsvertraglich gegenüber dem Kläger dazu verpflichtet, ihn bei M. zu beschäftigen, ihm dort einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Nicht der Kläger, sondern sie muss für ein arbeitsvertragskonträres Verhalten der Auftraggeberin einstehen (vgl. Schmiegel/Robrecht, Das Hausverbot des Kunden des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, Festschrift für Manfred Löwisch zum 70. Geburtstag, 2007, S. 355 (362)). Insbesondere trägt die Beklagte das Risiko, dass ihre Auftraggeberin schneller (fristlos) und härter auf ein (ggf. auf arbeitsvertragswidriges) Verhalten des Klägers reagiert, als es der Arbeitsvertrag ihr (der Beklagten) erlauben würde.

dd) Dieser Aspekt des Ausfallrisikos der Beklagten macht deutlich, dass das von der Beklagten vorgetragene Verhalten des Klägers keine andere Zurechnung des Arbeitsausfalls in Folge des Hausverbots rechtfertigt. Dem Arbeitgeber erwachsen dadurch, dass er dem Arbeitnehmer einen externen Arbeitsplatz bei einem Dritten zur Verfügung stellt, keine zusätzlichen Rechte. Der Arbeitnehmer ist dem Dritten vertraglich nicht verpflichtet. Arbeitgeber und Arbeitnehmer bleiben an den zweiseitigen Arbeitsvertrag gebunden. Es ist Sache des Arbeitgebers kollidierende (Vertrags)Rechte seiner Vertragspartner, des Arbeitnehmers und der Auftraggeberin, nach Möglichkeit zum Ausgleich zu bringen. Gelingt ihm das nicht, bleibt unter den gesetzlichen Voraussetzungen als letzte Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis ordentlich, in Ausnahmefällen auch außerordentlich zu kündigen. So lange das Arbeitsverhältnis aber besteht, ist der Arbeitnehmer nicht anders zu behandeln, als wenn kein Dritter in die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses eingeschaltet wäre.

Müsste der Kläger seine Arbeitsleistung nicht bei M., sondern unmittelbar bei der Beklagten erbringen, befände sich diese seit dem 06.05.2011 im Annahmeverzug und wäre gem. § 615 Satz 1 BGB verpflichtet, dem Kläger die vertragsgemäße Vergütung zu zahlen. Auch angesichts des dem Kläger vorgeworfenen Verhaltens am 06.05.2011 wäre die Beklagte nicht berechtigt gewesen, die vom Kläger angebotene Arbeitsleistung abzulehnen.

Ein Arbeitgeber kommt trotz Nichtannahme der Arbeitsleistung nicht in Annahmeverzug, wenn sich der Arbeitnehmer so verhält, dass der Arbeitgeber nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Arbeitslebens die Annahme der Arbeitsleistung zu Recht ablehnt. Nicht bei jedem Verhalten des Arbeitnehmers, dass zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen würde, kann der Arbeitgeber die Arbeitsleistung ablehnen. Nicht jede in der Erregung gesprochene Beleidigung des Arbeitgebers, nicht jedes böse Wort, nicht jede Robustheit des Arbeitnehmers lässt das Leistungsangebot treuwidrig und seine Ablehnung durch den Arbeitgeber gerechtfertigt erscheinen. Nur besonders grobe Vertragsverstöße, besonders verwerfliche Eingriffe des Arbeitnehmers in absolut geschützte Rechtsgüter des Arbeitgebers schließen den Annahmeverzug und die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers aus. (vgl. BAG, Urteil vom 29.10.1987, 2 AZR 144/87, NZA 1988, 465 f.; Urteil vom 28.04.1988, 2 AZR 770/87; Urteil vom 16.04.2014, 5 AZR 739/11, NZA 2014, 1082, Rn. 17).

Auch wenn man die Schilderungen der Beklagten als richtig unterstellt, rechtfertigt das Verhalten des Klägers am 06.05.2011 nicht die Ablehnung seines Arbeitsangebots. Der Kläger zeigte zunächst Vertragstreue, indem er seine Arbeit an diesem Tag pünktlich antrat. Nach den Behauptungen der Beklagten wurde ihm dann eine rechtswidrige fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses übergeben. In dieser Situation wurden vom Kläger die Schlüssel herausverlangt und er aufgefordert, den Arbeitsplatz zu verlassen. Unabhängig davon, dass die insoweit pauschalen Behauptungen der Beklagten keine Gewichtung der Reaktionen des Klägers zulassen, waren dessen lautstarke und eventuell beleidigende Einlassungen auf die eingetretene massive Verletzung seiner vertraglichen Rechte dem Temperament und der von der Beklagten zu verantwortenden vertragswidrigen Situation geschuldet. Sie stellten daher keine schwerwiegenden Vertragsverletzungen dar. Wäre die Weiterbeschäftigung des Klägers allein von der Entscheidung der Beklagten abhängig gewesen, wäre diese nicht berechtigt gewesen, die vom Kläger angebotene Arbeitsleistung abzulehnen.

Dass der Kläger wegen des Hausverbots der M. nicht weiterbeschäftigt werden konnte, fällt folglich in den Risikobereich der Beklagten. Sie ist entsprechend § 615 Satz 3 BGB verpflichtet, dem Kläger die ausgefallene Arbeit zu vergüten (im Ergebnis ebenso: Schmiegel/Robrecht, a.a.O., S. 363 f.).

ee) Die Beklagte kann im Wege des Schadenersatzes vom Kläger nicht verlangen, von ihren Zahlungspflichten für den Zeitraum 06.05.2011 bis 30.09.2014 freigestellt zu werden. Sie hält dem Kläger vor, seine arbeitsvertraglichen Pflichten dadurch verletzt zu haben, dass er sie nicht über das Hausverbot der M. informiert habe. Nach dem Vortrag der Beklagten war der Kläger auf Grund seiner arbeitsvertraglichen Rücksichtspflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) nicht verpflichtet, die Beklagte hierüber gesondert zu informieren. Sie selbst schildert, M. C. habe dem Kläger am 06.05.2011 unmittelbar vor dessen Auseinandersetzung mit S. K. das Kündigungsschreiben übergeben. Die Beklagte hatte also in der Person ihres Vorarbeiters Kenntnis von dem Hausverbot der M..

4. Der Vergütungsanspruch des Klägers für den Zeitraum 06.05.2011 bis 30.09.2014 ist weder auf Grund tariflicher Bestimmungen verfallen noch verjährt.

a) Die Beklagte fällt unter den Geltungsbereich des allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrags für das Gebäudereinigerhandwerk (RTV). Gem. § 22 RTV der bis 31.12.2011 geltenden Fassung bzw. gem. § 23 RTV der seit dem 01.01.2012 geltenden Fassung erlöschen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten schriftlich und innerhalb zweier weiterer Monate nach Ablehnung bzw. einer Zwischenfrist von zwei Wochen gerichtlich geltend gemacht werden. Beide Fristen hat der Kläger durch die von ihm eingereichten Kündigungsschutzklagen für sämtliche hier geltend gemachten Vergütungsansprüche eingehalten.

Mit der Kündigungsschutzklage macht der Arbeitnehmer zugleich alle Vergütungsansprüche schriftlich geltend, die vom Erfolg der Kündigungsschutzklage abhängig sind. Er will nicht nur festgestellt wissen, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst ist. Darüber hinaus zeigt er mit der Klage an, dass er die vom Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängigen Vergütungsansprüche durchsetzen will. Auf eine Bezifferung im Einzelnen kommt es nicht an (vgl. BAG, Urteil vom 19.09.2012, 5 AZR 628/11, NZA 2013, 330, Rn. 14).

Die tariflichen Ausschlussfristen, die eine gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen verlangen, sind verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die vom Erfolg der Kündigungsschutzklage abhängigen Vergütungsansprüche bereits mit der Einreichung dieser Klage gerichtlich geltend gemacht sind (eingehend BAG, a.a.O., Rn. 18 ff.). Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Arbeitnehmer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt wäre, würde man von ihm zur Sicherung seiner Vergütungsansprüche neben der Einleitung des Kündigungsschutzverfahrens zusätzlich die ggf. mit einem erheblichen Kostenrisiko verbundene Einreichung von Zahlungsklagen verlangen (BVerfG, Beschluss vom 01.12.2010, 1 BvR 1682/07, NZA 2011, 354).

Die Kündigungsschutzklage des Klägers wahrte deshalb für die geltend gemachten Vergütungsansprüche die zweistufigen Ausschlussfristen des Rahmentarifvertrags.

b) Die Vergütungsansprüche des Klägers sind ebenso wenig verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) wäre für die Vergütungsansprüche des Jahres 2011 am 31.12.2014 ausgelaufen (§ 199 Abs. 1 BGB). Sie wurde durch die Einreichung des Schriftsatzes vom 30.11.2014, die vor Jahresende erfolgte, gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Auf die Sonderproblematik der Prozessstandschaft kommt es nicht an (s. oben Abschnitt II. 2., S. 11 f.).

Die Beklagte schuldet dem Kläger für den Zeitraum 06.05.2011 bis 30.09.2014 die Vergütung in Höhe von insgesamt 40.833,37 Euro brutto.

5. Darüber hinaus ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger gem. § 288 Abs. 1 i. V. mit § 286 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB Verzugszinsen zu zahlen. Der Lohn des Klägers war jeweils am 15. des Folgemonats fällig (§ 8 Nr. 2 RTV a.F. bzw. § 9 Nr. 2 RTV n.F.). Der Verzug der Beklagten trat daher am 16. des Folgemonats bzw. wenn der 15. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fiel, am Folgetag des späteren Fälligkeitstermins (§ 193 BGB) ein.

6. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 25.11.2014 ist somit im Wesentlichen zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht hat der Klage in der Hauptsache im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Sein Urteil ist auf die Berufung der Beklagten hin nur insoweit abzuändern, als die Beklagte auf Grund des geänderten Zahlungsantrags zur Zahlung an das Jobcenter M. zu verurteilen und der jeweilige Beginn der Verzugszinsen zu korrigieren ist.

Zudem ist die Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts abzuändern. Im Rahmen der Kostenverteilung nach § 92 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 ZPO ist auch die in erster Instanz erfolgte Klagrücknahme in Höhe von 20.615,21 Euro zu berücksichtigen. Der Kläger hat sich daher zu 1/3 an den erstinstanzlichen Kosten zu beteiligen.

III.

Die Revision ist gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen der Vergütungsproblematik bei einem Hausverbot der Auftraggeberin zuzulassen.

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