Ein ehemaliger Automobilverkäufer erhielt ein weitreichendes Hausverbot gegen Ex-Mitarbeiter: Die Zuständigkeit des Gerichts schien klar. Das Gericht musste klären, ob ein solches Kundenkontaktverbot fast zwei Jahre nach Arbeitsende überhaupt als Nachwirkung zählt.
Übersicht:
- Der Fall vor Gericht
- Warum war die Unterschrift des Ex-Chefs auf dem Hausverbot kein Fall für das Arbeitsgericht?
- Was genau ist eine „Nachwirkung“ des Arbeitsverhältnisses?
- Wieso zählte der zeitliche Abstand von fast zwei Jahren?
- Hätte der Fall nicht als „Zusammenhangsklage“ vor dem Arbeitsgericht bleiben können?
- Welche Konsequenzen hatte die Entscheidung für den Verkäufer?
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welches Gericht ist zuständig, wenn mein Ex-Arbeitgeber mir ein Hausverbot erteilt?
- Darf mein ehemaliger Arbeitgeber ein Hausverbot noch Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aussprechen?
- Wann gelten Streitigkeiten als ‚Nachwirkung‘ und bleiben deshalb beim Arbeitsgericht?
- Was muss ich tun, wenn das Arbeitsgericht meine Klage an das Zivilgericht verweist?
- Welche Verbote oder Pflichten aus meinem Arbeitsvertrag wirken nach der Kündigung tatsächlich fort?
- Glossar
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Ta 169/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
- Datum: 29.09.2025
- Aktenzeichen: 3 Ta 169/25
- Verfahren: Rechtswegbeschwerde
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Zuständigkeitsrecht, Bürgerliches Recht
- Das Problem: Ein ehemaliger Automobilverkäufer klagte gegen seine Ex-Arbeitgeberin und deren Konzernmutter. Er wehrte sich gegen ein konzernweites Hausverbot und ein Kundenkontaktverbot, das fast zwei Jahre nach Vertragsende ausgesprochen wurde.
- Die Rechtsfrage: Ist das Arbeitsgericht zuständig, wenn ein Streit über Verbote gegen einen Ex-Mitarbeiter lange nach Vertragsende und ohne spezielle nachvertragliche Klauseln entsteht?
- Die Antwort: Nein. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist unzulässig. Die Verbote beruhen nicht auf Nachwirkungen des beendeten Arbeitsverhältnisses.
- Die Bedeutung: Streitigkeiten über Hausverbote gegen ehemalige Mitarbeiter fallen in der Regel unter die Zuständigkeit der ordentlichen Zivilgerichte. Dies gilt, wenn der ehemalige Arbeitgeber sein Vorgehen nicht auf spezifische Pflichten aus dem Arbeitsvertrag stützt.
Der Fall vor Gericht
Warum war die Unterschrift des Ex-Chefs auf dem Hausverbot kein Fall für das Arbeitsgericht?
Eine Unterschrift kann einen Vertrag besiegeln, einen Scheck einlösen oder einen Rechtsstreit darüber auslösen, welches Gericht überhaupt zuständig ist. Für einen ehemaligen Automobilverkäufer schien eine solche Unterschrift sein entscheidender Trumpf zu sein. Fast zwei Jahre nach seinem Abschied von einem Autohaus erhielt er Post.

Der Brief enthielt ein konzernweites Hausverbot für alle Grundstücke und Gebäude der Unternehmensgruppe sowie ein striktes Verbot, Kontakt zu seinen alten Kunden aufzunehmen. Ein harter Schlag. Doch ein Detail gab ihm Hoffnung: Unter dem Schreiben stand nicht nur die Unterschrift des Vorstands der Konzernmutter, sondern auch die seines ehemaligen Geschäftsführers – mit explizitem Hinweis auf seine Funktion im alten Autohaus. Für den Verkäufer war die Sache klar. Das war eine späte Attacke seines Ex-Arbeitgebers, ein Fall für das Arbeitsgericht. Er klagte. Das Gericht in Mönchengladbach schickte ihn aber weg. Es erklärte sich für unzuständig und verwies den Fall an ein normales Zivilgericht, das Amtsgericht Bochum. Eine scheinbar bürokratische Weichenstellung, die eine Kernfrage des Arbeitsrechts aufwirft: Wann endet die Zuständigkeit eines Arbeitsgerichts wirklich?
Was genau ist eine „Nachwirkung“ des Arbeitsverhältnisses?
Der Verkäufer legte Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf ein. Sein Argument: Die Beteiligung seines Ex-Arbeitgebers beweise, dass der Streit aus dem früheren Arbeitsverhältnis „nachwirke“. Das Gesetz sieht tatsächlich vor, dass Arbeitsgerichte auch für Streitigkeiten zuständig sind, die sich aus den Nachwirkungen eines beendeten Jobs ergeben, geregelt im Arbeitsgerichtsgesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c ArbGG). Eine solche Nachwirkung ist aber kein vager historischer Bezug. Sie ist ein konkretes rechtliches Echo. Sie liegt nur dann vor, wenn Rechte und Pflichten aus dem ursprünglichen Arbeitsvertrag auch nach dessen Ende noch fortbestehen. Klassische Beispiele sind ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot oder eine Kundenschutzklausel, die einen Verkäufer auch nach seinem Ausscheiden noch binden. Im Arbeitsvertrag des Mannes fand sich nichts dergleichen. Sein Vertrag war sauber beendet, ohne solche nachwirkenden Klauseln. Das Gericht stellte fest: Ein bloßer Zusammenhang, selbst wenn er thematisch naheliegt, genügt nicht. Die rechtliche Wurzel des Anspruchs oder der Abwehrmaßnahme muss im alten Vertrag stecken. Hier steckte sie nicht drin.
Wieso zählte der zeitliche Abstand von fast zwei Jahren?
Der Kalender wurde zum stärksten Indiz gegen den Verkäufer. Das Arbeitsverhältnis endete am 31. Mai 2023. Das Verbotsschreiben kam am 2. April 2025. Diese Spanne von fast zwei Jahren ließ die Richter aufhorchen. Eine so lange Zeit legt nahe, dass der Grund für das Verbot frisch sein muss – und nicht in der längst beendeten Zusammenarbeit liegt. Die Unternehmensgruppe lieferte eine passende Erklärung. Man habe nicht aus eigenem Antrieb gehandelt, sondern auf Druck des Herstellers Ferrari. Dieser habe sich über die neuen Geschäftsaktivitäten des Verkäufers beschwert. Das Unternehmen berief sich also auf einen externen Anlass. Es machte keinerlei Rechte aus dem alten Arbeitsverhältnis geltend. Für das Gericht war das ein entscheidender Punkt. Der lange zeitliche Abstand und die Begründung des Unternehmens pulverisierten die Annahme, das Verbot sei ein verspätetes Kapitel des alten Arbeitsverhältnisses. Es war ein neues Kapitel mit neuen Akteuren.
Hätte der Fall nicht als „Zusammenhangsklage“ vor dem Arbeitsgericht bleiben können?
Das Gesetz kennt eine Art juristischen Notausgang für Fälle, die auf der Kippe stehen: die sogenannte Zusammenhangsklage (§ 2 Abs. 3 ArbGG). Sie erlaubt es dem Arbeitsgericht, auch nicht-arbeitsrechtliche Ansprüche zu verhandeln, wenn diese in einem direkten rechtlichen oder unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit stehen. Die Hürden dafür sind hoch. Ein rechtlicher Zusammenhang besteht, wenn der eine Anspruch ohne den anderen nicht denkbar wäre. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang erfordert, dass die Ansprüche so eng verwoben sind, dass sie aus demselben Lebenssachverhalt stammen. Das Gericht prüfte diese Möglichkeit und verneinte sie. Die Fähigkeit, ein Hausverbot auszusprechen, wurzelt im Eigentumsrecht und dem allgemeinen Zivilrecht (§ 1004 BGB). Jeder Hausbesitzer hat dieses Recht gegenüber jedermann – unabhängig von einem früheren Arbeitsvertrag. Das Verbot hätte auch gegen einen wildfremden Störer ausgesprochen werden können. Das Arbeitsverhältnis war keine Bedingung für das Verbot. Es war allenfalls der historische Anlass. Das genügt nicht für einen untrennbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang.
Welche Konsequenzen hatte die Entscheidung für den Verkäufer?
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wies die Beschwerde des Verkäufers zurück. Die Verweisung an das Amtsgericht Bochum war damit rechtskräftig. Für dieses Gericht ist die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bindend (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG); es darf nicht mehr prüfen, ob vielleicht doch die Arbeitsgerichte zuständig wären. Der Verkäufer muss nun seinen Kampf vor einem Zivilgericht fortsetzen und dort beweisen, dass das Haus- und Kontaktverbot rechtswidrig ist. Die Kosten für das gescheiterte Beschwerdeverfahren vor dem Landesarbeitsgericht musste er ebenfalls tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die eigentliche Kernfrage – ob ein Unternehmen einen ehemaligen Mitarbeiter fast zwei Jahre nach dessen Ausscheiden auf Druck eines Dritten derart einschränken darf – blieb unbeantwortet. Diese Frage zu klären, ist jetzt die Aufgabe des Zivilgerichts. Das Arbeitsgericht hat nur die Weiche gestellt.
Die Urteilslogik
Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte endet rigoros, sobald eine Streitigkeit nicht mehr direkt aus dem ursprünglichen Arbeitsvertrag erwächst, sondern auf allgemeinen zivilrechtlichen Grundlagen beruht.
- Nachwirkungen fordern vertragliche Wurzeln: Eine Streitigkeit gilt nur dann als Nachwirkung eines beendeten Arbeitsverhältnisses, wenn die Rechte und Pflichten aus dem ursprünglichen Vertrag fortwirken, wie etwa bei einem vereinbarten Wettbewerbsverbot oder einer Kundenschutzklausel.
- Hausrecht dominiert das Arbeitsverhältnis: Die Befugnis, ein konzernweites Hausverbot auszusprechen, gründet sich primär auf dem allgemeinen Zivil- und Eigentumsrecht und besteht unabhängig von einem früheren Beschäftigungsverhältnis.
- Der bloße historische Anlass genügt nicht: Selbst ein thematisch naheliegender, zeitlich weit entfernter Vorfall begründet keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte, da der Anspruch eine untrennbare rechtliche Verflechtung mit dem beendeten Job erfordert.
Die Weichenstellung für den richtigen Rechtsweg hängt einzig von der genauen Quelle der geltend gemachten Rechte ab.
Benötigen Sie Hilfe?
Steht die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts bei Ihrem Hausverbot in Frage? Kontaktieren Sie uns für eine schnelle und sachliche Ersteinschätzung Ihres spezifischen Falles.
Experten Kommentar
Es ist ein Irrtum zu glauben, ein Streit mit einem ehemaligen Mitarbeiter müsse automatisch vor dem Arbeitsgericht landen. Das Gericht zieht hier eine klare rote Linie: Ein nachträgliches Hausverbot ist primär eine Frage des zivilrechtlichen Hausrechts, nicht eine Nachwirkung des beendeten Arbeitsvertrags. Entscheidend ist die juristische Wurzel der Maßnahme. Fehlten im Arbeitsvertrag konkrete, nachwirkende Pflichten wie ein Wettbewerbsverbot, ist die Sache für die Arbeitsrichter erledigt. Die Botschaft für die Praxis ist deutlich: Greift ein Konzern fast zwei Jahre später auf das allgemeine Hausrecht zurück, verlässt er den bindenden, aber auch schützenden Rahmen des Arbeitsrechts und wechselt auf das zivile Spielfeld.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welches Gericht ist zuständig, wenn mein Ex-Arbeitgeber mir ein Hausverbot erteilt?
Die Regel ist klar: Ein Hausverbot fällt fast immer in die Zuständigkeit der Zivilgerichte (Amts- oder Landgericht). Der Grund dafür liegt im allgemeinen Zivilrecht. Das Verbot wird typischerweise als Maßnahme des Eigentümers betrachtet und begründet sich auf § 1004 BGB. Das Arbeitsgericht ist nur zuständig, wenn das Hausverbot eine direkte Folge konkreter, nachwirkender Pflichten aus dem beendeten Arbeitsvertrag darstellt.
Die Befugnis, ein Hausverbot auszusprechen, wurzelt im Eigentumsrecht, das jedem Besitzer erlaubt, über sein Gelände zu bestimmen. Es ist unerheblich, wer das Hausverbot unterschreibt oder ob Sie dort früher beschäftigt waren. Entscheidend ist allein die rechtliche Wurzel der Maßnahme. Weil diese Abwehrmaßnahme auch gegen völlig unbeteiligte Dritte ausgesprochen werden könnte, fehlt meist der erforderliche kausale Bezug zum Arbeitsverhältnis. Ein bloßer thematischer oder historischer Zusammenhang zum alten Job genügt deshalb nicht, um die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts zu begründen.
Selbst wenn Sie das Hausverbot als späte Racheaktion empfinden, müssen Sie einen konkreten, rechtlichen Zusammenhang zum Arbeitsvertrag beweisen. Eine sogenannte Zusammenhangsklage vor dem Arbeitsgericht ist nur in Ausnahmefällen möglich. Sie erfordert, dass das Hausverbot einen untrennbaren rechtlichen oder unmittelbaren wirtschaftlichen Bezug zu einer parallel verhandelten arbeitsrechtlichen Streitigkeit hat. Das Gericht prüft die Maßnahme dann nach zivilrechtlichen Maßstäben wie der Verhältnismäßigkeit und nicht nach den Regeln des Arbeitsrechts.
Suchen Sie im Hausverbots-Schreiben nach der expliziten juristischen Begründung. Wenn nur das Eigentumsrecht genannt wird, bereiten Sie sich auf das Zivilgericht vor.
Darf mein ehemaliger Arbeitgeber ein Hausverbot noch Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aussprechen?
Der zeitliche Abstand zwischen dem Ende Ihrer Beschäftigung und einem ausgesprochenen Hausverbot macht diese Maßnahme nicht automatisch ungültig. Ihr ehemaliger Arbeitgeber verliert das Recht auf die Erteilung eines solchen Verbots nicht einfach durch Zeitablauf. Die Maßnahme beruht auf dem allgemeinen Eigentumsrecht und nicht auf nachwirkenden Pflichten aus dem Arbeitsvertrag.
Im Gegenteil: Eine lange zeitliche Spanne spricht in der Regel gegen die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts. Eine derartige Dauer, wie sie in einem Fall von fast zwei Jahren vorlag, wertet das Gericht als starkes Indiz. Die Richter nehmen an, dass der wahre Grund für das Verbot aktuell sein muss. Er stammt somit nicht mehr aus der längst beendeten Zusammenarbeit.
Ein Hausverbot kann auch Jahre nach dem Ausscheiden gerechtfertigt sein, wenn es auf neue Geschäftsaktivitäten des Ex-Mitarbeiters oder auf Druck Dritter zurückzuführen ist. Das Unternehmen macht dann einen externen Anlass geltend, der keinen Bezug mehr zum Arbeitsverhältnis hat. Die Rechtmäßigkeit des Verbots, insbesondere die Verhältnismäßigkeit, wird daher ausschließlich anhand des allgemeinen Zivilrechts durch Amts- oder Landgerichte geprüft.
Dokumentieren Sie genau, welche Ihrer neuen geschäftlichen Aktivitäten oder Kontakte dem Hausverbot vorausgingen, um die tatsächliche Kausalität der Unternehmensgruppe zu prüfen.
Wann gelten Streitigkeiten als ‚Nachwirkung‘ und bleiben deshalb beim Arbeitsgericht?
Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach Jobende hängt von der juristischen Nachwirkung des Arbeitsverhältnisses ab (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c ArbGG). Eine Nachwirkung liegt ausschließlich dann vor, wenn Rechte und Pflichten aus dem ursprünglichen Arbeitsvertrag über dessen Beendigung hinaus konkret fortbestehen. Ein bloßer thematischer oder historischer Bezug zu Ihrem ehemaligen Job reicht dafür niemals aus.
Die Gerichte prüfen sehr streng, ob die Auseinandersetzung tatsächlich in der rechtlichen Wurzel des alten Vertrags verankert ist. Die strittige Verpflichtung muss explizit im Arbeitsvertrag festgeschrieben worden sein, um nachzuwirken. Arbeitsgerichte sind nicht zuständig für Streitigkeiten, die lediglich thematisch an die frühere Tätigkeit anknüpfen. Das bedeutet, selbst wenn der Streit auf dem Gelände des alten Arbeitgebers stattfindet, ist die Zuständigkeit nicht automatisch gegeben.
Typische Fälle einer echten Nachwirkung sind vertraglich vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbote. Diese legen eine Bindung über das Ende der Beschäftigung hinaus fest. Ebenfalls relevant sind vertraglich fixierte Kundenschutzklauseln, die Ihnen verbieten, ehemalige Geschäftspartner abzuwerben oder zu kontaktieren. Fehlen solche nachwirkenden Bestimmungen im Vertrag, verlangt das Gericht einen konkreten rechtlichen Echo aus der Vergangenheit.
Nehmen Sie Ihren Arbeitsvertrag zur Hand und erstellen Sie eine Liste aller Klauseln, die die Formulierung „nachvertraglich“ oder „gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ enthalten.
Was muss ich tun, wenn das Arbeitsgericht meine Klage an das Zivilgericht verweist?
Die Verweisung an das Zivilgericht ist eine formell bindende Entscheidung, die Sie nicht mehr anfechten können. Die bereits eingereichte Klage läuft damit automatisch vor dem Amts- oder Landgericht weiter. Das aufnehmende Zivilgericht muss diese Zuständigkeitsentscheidung als rechtskräftig akzeptieren und darf die Frage nicht erneut prüfen (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Sie müssen jedoch sofort Ihre juristische Strategie anpassen, da andere Maßstäbe gelten.
Juristische Energie darauf zu verwenden, die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts zu beweisen, ist nun sinnlos. Das Verfahren wird formal fortgesetzt, aber der Fokus der Argumentation muss sich ändern. Im Zivilverfahren entfällt der Streit um die „Nachwirkung“ des Arbeitsverhältnisses. Beachten Sie, dass Sie die Kosten für das gescheiterte Beschwerdeverfahren, etwa vor dem Landesarbeitsgericht, voraussichtlich selbst tragen müssen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der neue Prüfungsmaßstab ist das allgemeine Zivilrecht, insbesondere das Eigentumsrecht. Sie müssen nun beweisen, dass das Hausverbot unverhältnismäßig, schikanös oder sittenwidrig ist. Die Verhältnismäßigkeit des Verbots steht im Mittelpunkt, nicht mehr der alte Arbeitsvertrag. Konkret: Liegt ein aktueller, nachvollziehbarer Grund für die Maßnahme vor oder dient sie nur der Schikane?
Stellen Sie Ihre Klage umgehend auf die zivilrechtlichen Maßstäbe um und sammeln Sie neue Beweise, welche die Unverhältnismäßigkeit des Verbots belegen.
(Diese allgemeinen Informationen ersetzen keine individuelle Rechtsberatung)
Welche Verbote oder Pflichten aus meinem Arbeitsvertrag wirken nach der Kündigung tatsächlich fort?
Die Regel ist klar: Nur Pflichten, die Sie und Ihr Arbeitgeber explizit vertraglich für die Zeit nach der Beendigung vereinbart haben, bleiben bestehen. Allgemeine Loyalitäts- oder Treuepflichten enden grundsätzlich mit dem Arbeitsverhältnis. Das Gericht prüft genau, ob eine sogenannte „Nachwirkung“ vorliegt. Dies erfordert eine konkrete, im Vertrag festgeschriebene Klausel. Ein bloßer thematischer oder historischer Bezug zum ehemaligen Job genügt für eine Nachwirkung keinesfalls.
Der wichtigste Fall einer Nachwirkung ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot. Dieses Verbot hindert Sie daran, nach dem Ausscheiden in Konkurrenz zum ehemaligen Arbeitgeber zu treten. Damit dieses Verbot wirksam ist, muss es schriftlich fixiert sein. Gleichzeitig muss der Arbeitgeber eine finanzielle Gegenleistung zahlen, die Karenzentschädigung genannt wird. Ohne diese Zahlung durch den Arbeitgeber ist das Verbot in der Regel unverbindlich.
Neben dem Wettbewerbsverbot können auch spezifische Kundenschutzklauseln fortbestehen. Solche Vereinbarungen binden nur, wenn sie detailliert formuliert sind. Sie zielen meist auf die Abwerbung oder den Kontakt zu namentlich fixierten Kunden ab. Unscharfe Formulierungen oder allgemeine Geheimhaltungserklärungen genügen dagegen nicht, um eine rechtliche Nachwirkung im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes zu begründen.
Überprüfen Sie Ihren Vertrag sofort auf Klauseln, die die Begriffe „nachvertraglich“, „Schutzfrist“ oder „Karenzentschädigung“ enthalten.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Eigentumsrecht
Das Eigentumsrecht gibt jedem Besitzer die umfassende juristische Macht, mit seiner Sache nach Belieben zu verfahren und andere von der Nutzung auszuschließen (§ 1004 BGB). Dieses grundlegende Recht gewährleistet die Kontrolle über Grundstücke und Vermögen; es dient als Basis für Abwehrmaßnahmen wie das klassische Hausverbot.
Beispiel: Im vorliegenden Fall begründete die Unternehmensgruppe das konzernweite Hausverbot primär auf ihr Eigentumsrecht und nicht auf arbeitsvertragliche Pflichten des ehemaligen Mitarbeiters.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist eine besondere Schutzklausel, die den ehemaligen Mitarbeiter daran hindert, dem Arbeitgeber nach dem Jobende für eine bestimmte Zeit Konkurrenz zu machen. Der Arbeitgeber schützt damit seine Geschäftsgeheimnisse und seinen Kundenstamm, muss dem Mitarbeiter im Gegenzug aber eine finanzielle Entschädigung, die sogenannte Karenzentschädigung, zahlen.
Beispiel: Hätte der Arbeitsvertrag des Verkäufers ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot enthalten, wäre die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts für die Klärung der Streitfrage unzweifelhaft gegeben gewesen, da dies eine klare Nachwirkung darstellt.
Nachwirkung des Arbeitsverhältnisses
Juristen nennen die Nachwirkung die Fortgeltung spezifischer Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsvertrag, obwohl das Beschäftigungsverhältnis offiziell beendet wurde (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c ArbGG). Diese Regelung stellt sicher, dass bestimmte vertragliche Abmachungen, wie Geheimhaltung oder der Schutz des Geschäftsbereichs, auch nach der Kündigung ihre bindende Kraft behalten.
Beispiel: Das Landesarbeitsgericht prüfte sehr streng, ob das ausgesprochene Kontaktverbot eine direkte Nachwirkung des alten Arbeitsvertrags war, verneinte dies aber mangels konkreter, fortbestehender Klauseln.
Verweisung
Die Verweisung ist die formelle prozessuale Anordnung eines Gerichts, einen Fall an ein anderes, sachlich zuständiges Gericht abzugeben, weil es selbst keine Entscheidung in der Sache treffen darf. Das Gesetz legt damit fest, dass Gerichtsprozesse nur von der korrekten Stelle entschieden werden dürfen, was zur Einhaltung der gesetzlichen Zuständigkeitsregeln beiträgt und Rechtssicherheit schafft.
Beispiel: Nachdem das Arbeitsgericht Mönchengladbach sich für unzuständig erklärte, verfügte es die Verweisung des Falls an das Amtsgericht Bochum, welches als Zivilgericht zuständig ist.
Zusammenhangsklage
Die Zusammenhangsklage ist ein juristischer Kniff, der es dem Arbeitsgericht ausnahmsweise erlaubt, auch eine zivilrechtliche Streitigkeit mitzuverhandeln, wenn diese eng mit einem Arbeitsrechtsfall verknüpft ist (§ 2 Abs. 3 ArbGG). Diese Ausnahmeregelung soll eine unnötige Aufspaltung eines eng zusammenhängenden Lebenssachverhalts auf verschiedene Gerichte verhindern und so das Verfahren effizienter gestalten.
Beispiel: Das Gericht lehnte die Annahme einer Zusammenhangsklage ab, weil das Hausverbot im Eigentumsrecht wurzelte und keinen untrennbaren rechtlichen oder unmittelbaren wirtschaftlichen Bezug zum ehemaligen Arbeitsverhältnis aufwies.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Düsseldorf – Az.: 3 Ta 169/25 – Beschluss vom 29.09.2025
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