Skip to content

Heilung von Mängeln im elektronischen Rechtsverkehr

ArbG Lübeck – Az.: 3 Ca 2203/19 – Urteil vom 09.06.2020

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 15. Oktober 2019 nicht zum 31. Dezember 2019 beendet worden ist.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Urteilsstreitwert wird auf EUR 11.100,– festgesetzt, der Gebührenstreitwert auf EUR 19.678,–.

Tatbestand

Die Parteien streiten noch über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch ordentliche, mit dringenden betrieblichen Erfordernissen begründete Kündigung seitens der Beklagten vom 15. Oktober 2019 zum 31. Dezember 2019.

Der Kläger ist bei der Beklagten, die als Muttergesellschaft der S.-Gruppe zugehört, als Mitarbeiter Controlling für ein Bruttomonatsentgelt iHv. EUR 3.700,– seit dem 15. Juni 2017 beschäftigt. Im Arbeitsvertrag ist eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende vorgesehen. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer iSd. § 23 KSchG.

Die Beklagte übernimmt für den Gesamtkonzern und Konzerngesellschaften Aufgaben im Bereich des Finanzcontrollings. Bis Anfang 2019 bestand die Controlling-Abteilung der Beklagten aus 3,75 Arbeitskräften. Dazu gehörten neben dem Kläger (verheiratet, die Ehefrau ist voll berufstätig, geb. am … 1962) noch der Mitarbeiter A (geb. am … 1974, seit dem 1. September 2018 beschäftigt, zuvor bei einem Konzernunternehmen und seit dem 1. Juni 2015 beschäftigt, geschieden und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet), die Mitarbeiterin B mit einem Arbeitsanteil von 0,75 (geb. am … 1983, seit dem 2. November 2017 beschäftigt, verheiratet, zwei Kinder). Zudem wird die Abteilung geleitet von der Mitarbeiterin C. Zu den Aufgaben der Controlling-Abteilung gehörten Anfang 2019 Reporting sowie Flash-Reporting für die Beklagte sowie konzernangehörige Tochtergesellschaften, Projektarbeiten, die Erstellung von Intercompany-Rechnungen, Tätigkeiten im Bereich E. T. sowie Bearbeitung der Leasing- und Mietverträge. Für die Leitung kommt noch Liquiditätsplanung, Sonderauswertung und Sonderprojekte, wie zB. Wirtschaftlichkeitsrechnungen, strategische Beratung der Geschäftsführung der einzelnen Konzerneinheiten, Prozessanalyse und –Beratung der Geschäftsführung der einzelnen Konzerneinheiten hinzu.

Ab Februar 2019 erstellt die Controlling-Abteilung keine Flash-Reports mehr. Ob diese unternehmerische Entscheidung zu diesem Zeitpunkt bereits dauerhaft war (so der Kläger) oder zunächst vorübergehend und erst nachträglich auf Dauer erfolgte (so die Beklagte) ist strittig. Der Umfang der Flash-Report-Tätigkeiten bzw. insbesondere die Zeitersparnis durch die Einstellung der Flash-Report-Tätigkeiten ist zwischen den Parteien strittig, die Beklagte geht jedenfalls von einem Zeitumfang von 119 Arbeitsstunden pro Monat aus.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien unter dem 6. Mai 2019 zum 30. Juni 2019 aus verhaltensbedingten Gründen. Hiergegen hat der Kläger Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Lübeck erhoben (4 Ca 951/19).

Die Beklagte hat am 8. Mai 2019 eine weitere Controllerin in der Abteilung eingestellt. Diese hat das Unternehmen seit dem 17. Juni 2019 wieder verlassen.

Unter dem 8. Mai 2019 hat die Beklagte über die Personalabteilung und die Marketingabteilung in ihrem Internetauftritt eine weitere Controller-Stelle ausgeschrieben.

Am 28. August 2019 fand der Kammertermin vor dem Arbeitsgericht Lübeck in der Kündigungsschutzklage statt. Der Klage wurde stattgegeben. Das Urteil ist rechtskräftig geworden.

Die ausgeschriebene Controller-Stelle verblieb im Internetauftritt bis zum 9. September 2019.

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2019 hat die Beklagte dem Kläger erneut gekündigt, und zwar zum 31. Dezember 2019 und die Kündigung mit dringenden betrieblichen Erfordernissen begründet.

Mit der am 24. Oktober 2019 bei Gericht per Elektronischem Rechtsverkehr eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die am 15. Oktober 2019 ausgesprochene Kündigung. Die den Klageschriftsatz enthaltende PDF-Datei enthält nicht eingebettete Schriften. Dieser Umstand ist zunächst nicht aufgefallen. Erst am 8. Juni 2020 hat der Vorsitzende die Klägerseite darauf hingewiesen. Diese hat den Klagschriftsatz erneut eingereicht in einer PDF-Datei, diesmal mit eingebetteten Schriften. Zudem hat der Klägervertreter in einem gesonderten PDF-Dokument rechtsanwaltlich und an Eides statt die Übereinstimmung des neuen Schriftsatzes mit dem ursprünglich eingereichten Schriftsatz versichert. Der neue Schriftsatz mit den nunmehr eingebetteten Schriften ist der Beklagten noch vor dem Kammertermin zugestellt worden.

Der Kläger hält das Arbeitsverhältnis für nicht beendet, da die Kündigung vom 15. Oktober 2019 nicht sozial gerechtfertigt sei. Es lägen keine dringenden betrieblichen Erfordernisse vor. Bereits aus dem Zeitablauf werde deutlich, dass die Kündigung nicht aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochen worden sei, sondern einen erneuten Versuch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses darstelle, nachdem die Beklagte mit der ersten verhaltensbedingten Kündigung vor Gericht gescheitert sei. Eine unternehmerische Entscheidung zur Verkleinerung der Controlling-Abteilung werde bestritten. Dies werde schon bereits widerlegt durch die Ausschreibung einer weiteren Controlling-Stelle. Angesichts der Zeitabläufe wird auch bestritten, dass sich die Stellenausschreibung lediglich irrtümlich in der Internetpräsenz befunden habe. Der Arbeitskraftbedarf in der Controlling-Abteilung sei derartig hoch, dass der Arbeitsplatz des Klägers nicht weggefallen sei. Dies ergebe sich bereits daraus, dass im Mai 2019 eine weitere Arbeitskraft zusätzlich eingestellt worden sei. Für den vermeintlich durch die verhaltensbedingte Kündigung das Unternehmen verlassenden Kläger sei die weitere Stelle ausgeschrieben worden. Der Kläger bestreitet, dass die seitens der Beklagten angegebene Gesamtstundenzahl zutreffend sei. Die Mitarbeiter leisteten im Übrigen noch zusätzlich Überstunden. Die angeblichen Einsparungen werden bestritten. So sei der Bereich Flash-Report nicht erst im August 2019 durch die seitens des Klägers bestrittene unternehmerische Entscheidung weggefallen, sondern dauerhaft bereits seit Februar 2019. Die Zeitersparnis sei im Übrigen begrenzt, weil die Vorarbeiten iZm. dem jeweiligen Flash-Report beim eigentlichen Report nicht mehr verwertet werden könnten. Insofern betrage die Zeitersparnis maximal 30 Stunden. Ferner werde bestritten, dass der Bereich der Intercompany-Rechnungen wegfalle. Die Konzerngesellschaften würden auch weiterhin untereinander handeln. Schließlich sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Reporting-Aufgaben für die a. Tochtergesellschaft wegfielen. Auch hier bestünden, insbesondere für den Konzern, Controlling-Pflichten. Diese seien nicht weggefallen und auch nicht auf andere übertragbar. Ferner werde gerügt, dass die Sozialauswahl nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Hinsichtlich Herrn A sei der Kläger sozial schutzwürdiger. Die Berücksichtigung von Zeiten bei einer Konzerntochter sei unzulässig. Es werde bestritten, dass die Vordienstzeiten im Arbeitsvertrag anerkannt worden seien. Dies sei ohnehin bei einer Sozialauswahl nicht zu berücksichtigen. Ebenfalls sei der Kläger sozial schutzwürdiger als die Mitarbeiterin B. Diese sei nicht aus der Sozialauswahl herauszunehmen. Übersetzungsarbeiten in die russische Sprache fielen nicht an. Der Kläger sei in Bezug auf den Bereich Logistik auf Grund seines Studiums gleichermaßen qualifiziert wie Frau B, insbesondere sei der Kläger auch im Bereich Logistik tätig gewesen. Schließlich sei der Kläger gleichermaßen flexibel einsetzbar wie Frau B. Ferner sei die Position des Klägers auch mit den Stellen weiterer Mitarbeiter vergleichbar. So könne der Kläger auch die Stelle des Herrn D im Bereich Buchhaltung übernehmen. Es werde bestritten, dass dieser stellvertretender Leiter der Buchhaltung sei. Ferner übernähmen auch die Mitarbeiter E und F jeweils Controlling-Aufgaben. Diese Aufgaben könne der Kläger ohne größere Einarbeitung ebenfalls übernehmen. Zudem könne der Kläger auf freien Arbeitsplätzen beschäftigt werden. Freie Arbeitsplätze werden aber seitens des Klägers nicht genannt.

Der Kläger beantragt noch festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 15. Oktober 2019 weder mit Ablauf des 31. Dezember 2019 noch zu einem späteren Zeitpunkt aufgelöst wird.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung ordnungsgemäß beendet worden sei. Die Kündigung sei durch dringende betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt. Am 5. August 2019 habe die neue Geschäftsführung entschieden, den Bereich Controlling zurückzufahren. Hintergrund sei die schwierige wirtschaftliche Lage der Beklagten. Die Beklagte führt im Einzelnen aus, dass durch Aufgabenreduzierung insgesamt 179 Arbeitsstunden pro Monat wegfielen im Bereich der Controlling-Abteilung. Zum einen falle das Flash-Reporting weg. Dies reduziere den monatlichen Arbeitsanfall um 119 Stunden. Da der Flash-Report nur auf Hochrechnungen beruhe, erleichterten die so erhaltenen Daten nicht die Erstellung des Reports. Dieser beruhe auf gänzlich anderen Daten, so dass der Wegfall des Flash-Reports nicht zu Mehrarbeit bei den Reports führe. Ferner fielen die Intercompany-Rechnungen insoweit weg, als dass bestimmte Leistungen zukünftig direkt bei den jeweiligen Firmen berücksichtigt würden. Dies führe zu einer Arbeitsersparnis von 20 Arbeitsstunden pro Monat. Schließlich falle die unterstützende Beratung der Tochtergesellschaft der Beklagten, in der S. P. M. E. FZE in den V. A. E. zukünftig nicht mehr an. Eine Unterstützung des kaufmännischen Leiters in Sachen Controlling sei vor Ort nicht mehr erforderlich. Die Tochterfirma nehme die Beratungsleistungen nicht mehr in Anspruch, sondern erstelle die Reports selbständig. Für den Vortrag wird Beweis angeboten. Der Bereich Flash-Report sei zunächst vorübergehend eingestellt worden, um die gewonnene Arbeitszeit für neue Projekte, bzw. Aufgabenbereiche, wie zB. die Einführung einer neuen Controlling-Software („BI-Software“), die Optimierung und den Ausbau bestehender Systeme sowie die verstärkte Begleitung der einzelnen Standorte vor Ort durch das Controlling zu ermöglichen. Mit diesen Projekten seien die Mitarbeiter im Februar 2019 auch ausgelastet gewesen. Die ausgeschriebene Stelle im Bereich des Controllings habe sich im September 2019 nur noch irrtümlich auf der Internetseite der Beklagten befunden. Die Stelle sei am 8. Mai 2019 auf Anweisung der Personalabteilung auf der Seite der Beklagten ausgeschrieben worden. Die Marketing-Abteilung sei von Seiten der Personalabteilung auf Grund urlaubsbedingter und sonstiger Abwesenheit erst mit Verzögerung am 28. August 2019 darüber unterrichtet worden, dass eine Stellenausschreibung nicht mehr nötig sei. Die Stellenanzeige sei sodann erst am 9.September 2019 durch den Marketingleiter von der Unternehmenswebseite genommen worden. Der Kollege des Klägers A sei sozial schutzwürdiger als der Kläger. Im Arbeitsvertrag seien die Vordienstzeiten bei dem Tochterunternehmen übernommen worden. Der Mitarbeiter habe die ursprünglich beim Tochterunternehmen angesiedelten Controlling-Aufgaben im Vertragsverhältnis mit der Beklagten fortgeführt. Dies sei arbeitsvertraglich vereinbart gewesen. Frau B sei aus der Sozialauswahl herauszunehmen. Die Russischkenntnisse von Frau B seien für die Beklagte auch im Bereich Controlling zur Verdeutlichung von Sachverhalten notwendig. Frau B lese so beispielsweise die Imagebroschüre der Beklagten für russischsprachige Kunden Korrektur und ergänze diese ggf. mit weiteren Darstellungen. Sie habe auf Grund ihrer Tätigkeit im Controlling einen weitaus umfassenderen Überblick über die gesamte Gruppe als andere Mitarbeiter/innen mit Russischkenntnissen in Einzelabteilungen. Auf Grund ihrer universitären Ausbildung sowie Berufserfahrung im Logistikbereich habe Frau B hingegen insbesondere ein besseres Verständnis von Mengenströmungen als der Kläger und des anderen Mitarbeiters A. Bei ad-hoc-Analysen liefere Frau B im Vergleich zu den anderen Mitarbeitern in qualitativer und quantitativer Hinsicht die besten Ergebnisse in kürzester Zeit. Sie zeige darüber hinaus besondere Einsatzbereitschaft und Zuverlässigkeit bei fachübergreifenden Sachverhalten. Die weiteren vom Kläger genannten Mitarbeiter seien Stellen beschäftigt, die mit der Stelle des Klägers nicht vergleichbar seien. Der Kläger habe keinerlei Berufserfahrung oder Kenntnisse im Bereich Supply Chain Management, er verfüge nicht über den für die Position erforderlichen Gabelstaplerführerschein. Die Tätigkeit von Herrn E befasse sich mit dem Produktionscontrolling (Fachcontrolling) und umfasse insbesondere die Warenqualitätsüberwachung, die spezielle Kenntnisse der Beschaffenheit von Textilien sowie Markt-, Vertriebs-, und Logistikkenntnisse erfordere. Er sei sowohl als Buchhalter als auch als Controller im Unternehmen tätig gewesen. Für seine derzeitige Tätigkeit benötige Herr D jedoch ausschließlich Kenntnisse im Bereich Buchhaltung, über die der Kläger nicht verfüge. Zudem sei Herr D als stellvertretender Leiter der Buchhaltung in einer anderen hierarchischen Ebene angesiedelt. Im Unternehmen der Beklagten gäbe es keine freien Arbeitsplätze, für die der Kläger in Betracht käme.

Der Kläger hat mit seiner am 24. Oktober 2019 eingegangenen Klage noch Annahmeverzugsvergütung geltend gemacht. Ein Großteil der Vergütung wurde Ende Oktober 2019 seitens der Beklagten gezahlt. Der Rest wurde zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt, sodass die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze, Unterlagen und Protokolle verwiesen.

Entscheidungsgründe

A. Die zulässige Klage ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht durch die Kündigung seitens der Beklagten vom 15. Oktober 2019 beendet worden.

I. Die Klage ist nicht etwa deshalb unbegründet, weil die Rechtsunwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung gemäß § 7 KSchG nicht rechtzeitig geltend gemacht worden ist. Gemäß § 4 KSchG müssen die zur Rechtsunwirksamkeit bzw. zur mangelnden sozialen Rechtfertigung führenden Gründe innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung klageweise beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Hier ist die Klage bzgl. der Kündigung vom 15. Oktober 2019 bei Gericht über den elektronischen Rechtsverkehr wirksam am 24. Oktober 2019 und damit innerhalb von drei Wochen eingegangen. Das am 24. Oktober 2019 eingegangene, die Kündigungsschutzklage enthaltende elektronische Dokument entspricht zwar nicht den Voraussetzungen des § 46c Abs. 2 ArbGG und begründet damit grundsätzlich keinen wirksamen Eingang bei Gericht (1.). Der Eingang ist nicht schon etwa deshalb wirksam, weil das Gericht die fehlende Geeignetheit nicht unverzüglich gerügt hat (2.). Das Dokument gilt aber als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, weil der einreichende Kläger gemäß § 46c Abs. 6 Satz 2 ArbGG das Dokument unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachgereicht hat und zudem glaubhaft gemacht hat, dass das später eingereichte Dokument mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt (3.).

1. Der Kläger hat als Kündigungsschutzklage bei Gericht über den elektronischen Rechtsverkehr ursprünglich eine PDF-Datei mit nicht eingebetteten Schriften eingereicht. Damit ist das elektronische Dokument nicht iSv. § 46c Abs. 2 Satz 1 ArbGG für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und stellt damit keinen wirksamen Eingang bei Gericht dar.

a) Unter der „Einbettung von Schriftarten“ versteht man, dass der Datensatz für die jeweilige Schrift in die PDF-Datei selbst integriert ist. Damit sucht sich die jeweilige PDF-Datei auf einem anderen Rechner nicht die dort im Regelfall ohnehin vorhandene Schrift für die Darstellung, sondern bezieht sie aus sich selbst (vgl. zB. unter: attps://hilpx.adobe.com/de/acrobat/using/pdf-fonts.html oder auch: https://www.diedruckerei.de/magazin/schriften-einbetten/). Dies garantiert eine immer gleichbleibende Darstellung (bei den Gerichten und bei den Parteien) und verhindert Probleme der Darstellung in sehr viel späteren Jahren, wenn sich die EDV-Ausstattung ändert.

b) Auf Grundlage von § 46c Abs. 2 Satz 2 ArbGG existiert die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) idF. der Verordnung zur Änderung der ERVV vom 9. Februar 2018 (BGBl. I S. 200), im Folgenden: „ERVV“). Gemäß § 2 ERVV ist das elektronische Dokument im Dateiformat PDF zu übermitteln. Dabei muss gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 ERVV das Dateiformat denen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 ERVV bekannt gemachten Versionen entsprechen. Auf Grundlage von § 5 Abs. 1 ERVV hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz unter dem 20. Dezember 2018 die Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zu § 5 der Elektronische-Rechtsverkehr-Verordnung (Elektronische-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2019 – ERVB 2019, im Folgenden: „ERVB 2019“) erlassen. Gem. Ziff. 1 ERVB 2019 müssen hinsichtlich der zulässigen Dateiversion PDF, insbesondere PDF/A-1, PDF/A-2 und PDF/UA, alle für die Darstellung des Dokuments notwendigen Inhalte (insbesondere Grafiken und Schriftarten) in der Datei enthalten sein. Ein Nachladen von Datenströmen aus externen Quellen ist nicht zulässig. Der Dokumenteninhalt muss orts- und systemunabhängig darstellbar sein. Damit müssen alle dort verwendeten Schriften im eingereichten PDF-Dokument integriert sein. Ein Nachladen von Schriftartdaten (Fonts) aus den dienstlichen Rechnern des Gerichts scheidet aus.

c) Die ERVB 2019 ist wirksam. Sie setzt einen objektiven einheitlichen Maßstab für alle Gerichte (aa)) und verstößt hinsichtlich des Einbettungserfordernisses weder gegen die ERVB 2018 (bb)) noch gegen Art. 19 Abs. 4 GG (cc)). Die Ausführungen beziehen sich allerdings nur auf in PDF-Dateien umgewandelte Schriftsätze und nicht auf eingescannte Anlagen (dd)).

aa) Die ERVB 2019 setzt – ebenso wie die ERVV – für alle Gerichte die gleichen einheitlichen Vorgaben. Für die technischen Anforderungen an die elektronische Einreichung ist aus Sicht des Gerichts ein objektiver Maßstab anzulegen: Die Frage der Eignung des elektronischen Dokuments für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß § 46c Abs. 2 Satz 1 ArbGG hängt nicht von der subjektiven Geeignetheit für die Gerichtsbarkeit oder für die entscheidende Kammer ab. Hiergegen spricht bereits § 46c Abs. 2 Satz 2 ArbGG. Danach bestimmt die Bundesregierung und nicht die jeweilige Gerichtsbarkeit oder Landesregierung – je nach Stand der Einführung der elektronischen Akte – die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen. § 46c Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 ArbGG sind einheitlich zu verstehen (wie hier ohne weitere Begründung: BAG 12. März 2020 – 6 AZM 1/20 – Rn. 2 ff., juris; aA. Müller NZA 2019, 1120, 1122). Die technischen Rahmenbedingungen in Satz 2 beziehen sich auf die objektive Eignung des elektronischen Dokuments für die Bearbeitung durch das Gericht iSv. Satz 1. Daraus abgeleitet ist eine Differenzierung in § 46c Abs. 6 Satz 1 ArbGG zwischen der Unwirksamkeit des Eingangs einerseits und den geltenden technischen Rahmenbedingungen andererseits nicht mit § 46c Abs. 2 ArbGG in Einklang zu bringen. Diese würde darauf hinauslaufen, dass die technischen Rahmenbedingungen der ERVV und der ERVB 2019 überflüssig wären, da es ohnehin nur auf die jeweils subjektive Eignung für das Gericht ankäme. Dies unterliegt erheblichen Bedenken: Die technischen Rahmenbedingungen, aus denen sich die Eignung für die Bearbeitung jeweils ableitet, sind in den Arbeitsgerichtsbarkeiten, zwischen den Gerichtsbarkeiten und ggf. auch instanzübergreifend unterschiedlich. Gleichwohl gibt es Verbindungen. Beispielsweise kann der elektronische Eingang subjektiv bei einem Gericht, dass die Akten allein in Papier führt, zur Bearbeitung geeignet sein, dagegen nicht bei einem anderen Gericht mit elektronischer Aktenführung, an das ggf. verwiesen oder abgegeben wird. Wie soll ein Rechtsanwalt aus P. mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Strafrecht die technischen Rahmenbedingungen des Arbeitsgerichts Lübeck oder zB. des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern kennen. Genau dafür bestimmt die Bundesregierung auf gesetzlicher Grundlage in der ERVV und den ERVB 2018 und 2019 einheitliche Vorgaben.

bb) Die ERVB 2019 ist mit der Bekanntmachung zu § 5 der elektronischen-Rechtsverkehr-Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 19. Dezember 2017 (Elektronische-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 201 – ERVB 2018, im Folgenden: „ERVB 2018“) vereinbar. Diese gibt bzgl. der einzureichenden Dateiversionen lediglich PDF einschließlich PDF 2.0, PDF/A-1, PDF/A-2 und PDF/UA vor und enthält aufgrund § 5 Abs. 2 Satz 1 ERVV in Ziff. 1 eine Mindestgültigkeitsdauer bis zum 31. Dezember 2020. Im Unterschied dazu geht die ERVB 2019 nicht auf das Format ein, enthält aber zusätzliche Anforderungen, ua. dass alle für die Darstellung des Dokuments notwendigen Inhalte in der Datei selbst enthalten sein müssen. In Bezug auf diese zusätzlichen Anforderungen ist die Dateiversion nicht entscheidend und wird der Kammer auch nicht spezifisch überprüft. Insofern ist die Mindestgültigkeitsdauer gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 ERVV in Ziff. 1 der ERVB 2018 direkt nicht betroffen. Der Umstand, dass die Einbettung von Schriften Teil des PDF/A-Standards ist (jedenfalls bei ins PDF-Format exportierten Dateien), führt auch nicht zwingend zum Ausschluss der in der ERVB 2018 als zulässig definierten weiteren PDF-Formate. Die Einbettung ist bei diesen Formaten nicht ausgeschlossen.

cc) Die ERVB 2019 verstößt nicht gegen die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG.

(1) Die Verfahrensgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG beschränkt sich nicht auf die theoretische Möglichkeit, die Gerichte gegen Akte der öffentlichen Gewalt anzurufen. Sie gibt dem Bürger darüber hinaus einen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle. Art. 19 Abs. 4 GG verbietet zwar keineswegs die Errichtung jeder Schranke vor dem Zugang zum Gericht. Die dem Gesetzgeber obliegende normative Ausgestaltung des Rechtswegs muss aber, das ist hier die Gewährleistung – dem wirkungsvollen Rechtsschutz verfolgen; sie muss im Hinblick darauf geeignet und angemessen sowie für den Rechtssuchenden zumutbar sein. Das muss auch der Richter bei der Auslegung dieser Norm beachten; er darf den Beteiligten den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (BVerfG 2. Dezember 1987 – 1 BvR 1291/85 – unter C I der Gründe, juris). Insbesondere dürfen Instanzgerichte bei der Auslegung und Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Zugang zu in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren. Sie sind gehalten, den Grundsatz rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung zu beachten, und dürfen bei der Anwendung und Auslegung der prozessrechtlichen Vorschriften, die die Gewährung rechtlichen Gehörs sichern sollen, keine überspannten Anforderungen stellen (BVerfG 4. Juli 2002 – 2 BvR 2168/90 – unter III 1 c) der Gründe, juris).

(2) Danach ist die ERVB 2019 in Bezug auf die erörterte Einbettung von Schriften noch mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar.

(a) Das Erfordernis der Einbettung von Schriften ist für den elektronischen Rechtsverkehr und insbesondere für die elektronische Akte bei Gericht von weitreichender Bedeutung. Es stellt sicher, dass ein Schriftsatz sowohl beim Gericht als auch bei der einreichenden oder auch bei der anderen Partei stets in gleicher Form vorliegt und dargestellt wird. Insbesondere wird sichergestellt, dass der Schriftsatz auch noch nach Jahren in gleicher Weise vorhanden und lesbar ist. Schließlich wird auf diese Weise auch gewährleistet, dass es die eingereichte PDF-Datei unterlässt, auf den staatlichen Rechnern nach Datensätzen (hoffentlich nur Fonts) zu suchen.

(b) Auf der anderen Seite steht die besondere Belastung für die einreichenden Rechtsanwälte bzw. Behörden, diesen Formvorschriften Genüge zu tun. Damit erschwert die konkrete Formvorschrift den Zugang zu den Gerichten.

(aa) Aus der praktischen Erfahrung des Gerichts im Umgang mit dieser Anforderung für einen Zeitraum von rund neun Monaten seit Einführung der elektronischen Akte ergibt sich, dass Rechtsanwälte und Behörden bei Schriftsätzen nahezu vollständig das Problem der Einbettung der Schriften in die PDF-Datei lösen können. Es handelt sich also um ein technisches Problem, das sowohl für die Einreichenden als auch für die Richter mangels einschlägiger EDV-Ausbildung zwar neu und ungewohnt, aber gut lösbar ist. Angesichts der relativ unproblematischen Lösung ist die anfängliche Erschwernis hinzunehmen, um einen auf lange Jahre ausgelegten Standard zu erreichen.

(bb) Die Anforderungen sind im Hinblick auf die besonderen Belastungen und den hinreichenden Zugang zu den Gerichten nicht unverhältnismäßig. Es ist zutreffend, dass die ERVB 2019 nicht nur im Bereich derjenigen Gerichtsbarkeiten Anwendung findet, in denen schon eine elektronische Akte existiert, sondern generell gilt. Dies ist die gesetzgeberische Vorgabe. Gemäß § 46c Abs. 2 Satz 2 ArbGG bzw. gemäß den parallelen Vorschriften in den anderen Verfahrensordnungen bestimmt die Bundesregierung – und nicht etwa die Landesregierungen entsprechend dem jeweiligen Stand der Digitalisierung – die die Geeignetheit bestimmenden technischen Rahmenbedingungen per Rechtsverordnung. Entscheidend für die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist aus Sicht des Gerichts der gesetzgeberische Wille, mit einer einheitlichen ERVB 2019 einen einheitlichen bundesweiten Standard für das Einreichen von Schriftsätzen zu schaffen, der nach Anfangsschwierigkeiten für alle beherrschbar ist.

(cc) Maßgeblich ist, dass der Gesetzgeber die Belastung für die elektronisch Einreichenden abmildert, in dem er in § 46c Abs. 6 Satz 2 ArbGG ein effektives – in Bezug auf die fehlerhafte Ersteinreichung verschuldensunabhängiges – Instrument zur Heilung von Formverstößen bereitstellt (vgl. BT-Drs. 17/12634 S. 26 f., 37, vgl. auch BAG 12. März 2020 – 6 AZM 1/20 – Rn. 5, juris), Die Vorschrift gewährt dem Einreichenden unter Berücksichtigung der Spezifik und Neuartigkeit der Thematik eine effektive und zumutbare Möglichkeit der Korrektur. Dem Ziel der ERVB 2019 sowie der ERVV, nämlich der Vorgabe einheitlicher sicherer Standards für den elektronischen Rechtsverkehr, wird so zum einen Genüge getan, wie zum anderen den Bedürfnissen der Einreichenden, mit dem Gericht in zumutbarer Weise rechtssicher zu kommunizieren.

(dd) Schließlich sind die Anforderungen in formeller Hinsicht auch deshalb nicht unzumutbar, weil sie in Kombination mit § 46g ArbGG professionelle Einreicher betreffen. Von diesen kann – anders als vom Bürger, der nach wie vor in Papier einreichen kann – verlangt werden, dass sie sich hinreichend um eine ordnungsgemäße Kommunikation mit dem Gericht kümmern. Die Anforderungen sind nicht überhöht. Es sei auf die übersichtlichen und nachvollziehbaren Informationen zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach der Bundesrechtsanwaltskammer verwiesen (https://brak.de/).

dd) Es wird darauf hingewiesen, dass sich vorstehende Ausführungen ausschließlich auf durch Export (zB. aus einer WORD-Datei) generierte PDF-Dateien und damit auf Schriftsätze beziehen. Gemäß der ERVB 2019 müssen alle für die Darstellung des Dokuments notwendigen Inhalte in der Datei enthalten sein. Soweit Anlagen gescannt und über die OCR-Software durchsuchbar gemacht werden, dienen die Schriften der PDF-Datei mangels Sichtbarkeit nicht der Darstellung, sondern der Durchsuchbarkeit. Angesichts des überragenden Schutzes des Zugangs zu den Gerichten gem. Art. 19 Abs. 4 GG müsste die Absicherung der Durchsuchbarkeit durch eingebettete Schriften ausdrücklich in der ERVB 2019 erwähnt sein, ganz abgesehen von der Frage der Verhältnismäßigkeit.

2. Gemäß § 46c Abs. 6 Satz 1 ArbGG muss das Gericht die einreichende Partei unverzüglich auf die mangelnde Eignung des eingereichten elektronischen Dokuments hinweisen. Diese Mitteilungspflicht des Gerichts ist keine Tatbestandsvoraussetzung für die Unwirksamkeit des Eingangs. Bereits aus der Satzstruktur ergibt sich, dass das Hinweiserfordernis Rechtsfolge des Umstands der Nichteignung ist. Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsfolge und Voraussetzung vertauscht werden, sind bereits dem Wortlaut nicht zu entnehmen und entsprechen – wie bereits ausgeführt – auch nicht dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Angesichts der Zwecke der Vorschriften (Vereinheitlichung/Standardisierung) kommt nicht in Betracht, dass die objektiv zu bestimmende Nichteignung iSv. § 46c Abs. 2, 6 ArbGG durch ein Rügeerfordernis des Gerichts wiederum subjektiviert wird. Im Übrigen wird auf BAG 12. März 2020 – 6 AZM 1/20 – (juris) verwiesen. Dort ist die fehlende Geeignetheit des Eingangs vom 23. Januar 2020 erst am 26. Februar 2020 gerügt worden. Das BAG hat sich mit der Frage der unverzüglichen Rüge seitens des Gerichts als Tatbestandsvoraussetzung für die Unwirksamkeit des Eingangs nicht einmal auseinandergesetzt.

3. Die Klage gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, da der Kläger die Klage unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und zudem glaubhaft gemacht hat, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

a) Der Kläger hat unverzüglich die Klage nochmals als PDF-Datei mit eingebetteten Schriften eingereicht. Unverzüglich iSd. § 46c Abs. 6 Satz 2 ArbGG bedeutet vorliegend, dass der Kläger unverzüglich gehandelt hat.

aa) Ein unverzügliches Handeln der einreichenden Partei liegt dann vor, wenn sie ohne schuldhaftes Verzögern tätig geworden ist.

bb) Es kommt nicht darauf an, ob das Gericht seinerseits unverzüglich seiner Mitteilungspflicht gemäß § 46c Abs. 6 Satz 1 ArbGG nachgekommen ist.

 

(1) Jenseits der Frage, ob das Gericht hier ohne schuldhaftes Zögern dem Kläger die unzureichende Form mitgeteilt hat, trifft den Kläger kein Verschulden in Bezug auf diese gerichtliche Verpflichtung. Es wäre mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar, wenn die Möglichkeit der Partei, ihr formal unzureichendes Handelns zu korrigieren, davon abhängt, ob das staatliche Gericht seinerseits ordnungsgemäß gehandelt hat.

(2) Abgesehen davon, dass eine solche Voraussetzung dem allgemeinen Wiedereinsetzungsrecht fremd wäre, sind Sekundäransprüche aus Verletzung staatlicher Amtspflichten – gerade bei einer Kündigungsschutzklage – nicht zielführend. Der Sekundäranspruch kann – anders als die Kündigungsschutzklage – nicht auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerichtet sein.

(3) In dieser Konstellation muss die Gegenseite und deren Vertrauen nicht besonders geschützt werden. Diese hat, wenn auch in formal inkorrekter Form, die Klage erhalten und hat sich auf den Streitgegenstand eingelassen. Im Übrigen wäre sie ohne Weiteres in der Lage, die fehlende Ordnungsgemäßheit der elektronischen Klageinreichung zu rügen, was hier nicht erfolgt ist.

b) Das Gericht hat am 8. Juni 2020 die fehlende Einbettung der Schriften in der Klagschrift gerügt. Der Kläger hat noch am gleichen Tag die Klage erneut eingereicht – diesmal ordnungsgemäß im Format PDF, durchsuchbar und mit eingebetteten Schriften. Die taggleiche Korrektur erfüllt ohne jeden Zweifel die Voraussetzung der Unverzüglichkeit iSv. § 46c Abs. 6 Satz 2 ArbGG.

c) Der Kläger hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass die erneut eingereichte Klage mit der zuerst eingereichten Klage inhaltlich übereinstimmt.

aa) Für die Glaubhaftmachung ist aus Sicht der Kammer ein separates ordnungsgemäß eingereichtes Dokument (PDF-Datei, durchsuchbar mit eingebetteten Schriften) sowie eine anwaltliche Versicherung in Bezug auf die Identität ausreichend.

bb) Hier hat der einreichende Klägervertreter anwaltlich und sogar an Eides statt durchordnungsgemäß eingereichtes eigenes Dokument versichert, dass die erneut eingereichte Klage einschließlich der Anlagen der ursprünglich eingereichten Klagschrift nebst Anlagen inhaltlich entspricht. Tatsächlich hat das Gericht auch keine Unterschiede feststellen können.

d) Damit gilt die Klage als am 24. Oktober 2019 ordnungsgemäß – innerhalb der Dreiwochenfrist des § 4 KSchG – eingegangen.

II. Die ordentliche Kündigung seitens der Beklagten vom 15. Oktober 2019 ist sozial ungerechtfertigt. Sie ist nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG bedingt.

1. Das Kündigungsschutzgesetz findet aufgrund der Betriebsgröße sowie der über sechs Monate hinausgehenden Betriebszugehörigkeit des Klägers Anwendung (§ 23 KSchG, § 1 Abs. 1 Satz 1 KSchG).

2. Dringende betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung iSv. § 1 Abs. 2 KSchG können sich ua. aus innerbetrieblichen Gründen ergeben. Diese liegen vor, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt bei deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt. Die unternehmerische Entscheidung als solche ist im Grundsatz nur darauf zu überprüfen, ob sie offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. Dagegen muss das Gericht allerdings prüfen, ob die fragliche Entscheidung tatsächlich umgesetzt wurde und dadurch das Beschäftigungsbedürfnis für den einzelnen Arbeitnehmer entfallen ist (BAG 24. Mai 2012 – 2 AZR 124/11 – Rn. 21, juris). Allerdings kann in Fällen, in denen die Organisationsentscheidung des Arbeitgebers und sein Kündigungsentschluss praktisch deckungsgleich sind, die ansonsten berechtigte Vermutung, die fragliche Entscheidung sei aus sachlichen Gründen erfolgt, nicht unbesehen greifen. Da die Kündigung nach dem Gesetz an das Vorliegen von Gründen gebunden ist, die außerhalb ihrer selbst liegen, muss der Arbeitgeber in solchen Fällen seine Entscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und zeitlichen Nachhaltigkeit verdeutlichen. Daran fehlt es, wenn die Kündigung zu einer rechtswidrigen Überforderung oder Benachteiligung des im Betrieb verbleibenden Personals führte oder die zu Grunde liegende unternehmerische Entscheidung lediglich Vorwand dafür wäre, bestimmte Arbeitnehmer aus dem Betrieb zu drängen, obwohl Beschäftigungsbedarf und Beschäftigungsmöglichkeiten objektiv fortbestehen und etwa nur der Inhalt des Arbeitsvertrages als zu belastend angesehen wird (BAG 24. Mai 2012 – 2 AZR 124/11 – Rn. 22, juris). Läuft die unternehmerische Entscheidung auf die Streichung eines einzelnen Arbeitsplatzes hinaus, verbunden mit einer Umverteilung der den betroffenen Arbeitnehmern bisher zugewiesenen Aufgaben, bzw. deren Wegfall, muss der Arbeitgeber konkret erläutern, in welchem Umfang und auf Grund welcher Maßnahmen die bisher vom gekündigten Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten für diesen zukünftig entfallen. Der Arbeitgeber muss die Auswirkung seiner unternehmerischen Vorgaben und Planungen auf das erwartete Arbeitsvolumen anhand einer schlüssigen Prognose im Einzelnen darstellen und angeben, wie die anfallenden Arbeiten vom verbliebenen Personal ohne überobligationsmäßige Leistungen, dh. im Rahmen ihrer vertraglich geschuldeten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erledigt werden können (vgl. BAG 24. Mai 2012 – 2 AZR 124/11 – Rn. 23, juris).

3. Die vorstehenden Anforderungen gelten umso mehr, wenn auf Grund des zeitlichen Ablaufs erhebliche Zweifel daran bestehen, dass die Kündigung tatsächlich aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochen worden ist und diese nicht nur konstruiert worden sind, um einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus nicht sozial gerechtfertigten Gründen zur Wirksamkeit zu verhelfen. Zwar ist eine unternehmerische Entscheidung nicht schon deshalb offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich, weil Anlass dafür die Unzufriedenheit mit der Arbeitsleistung oder der Person des zu Kündigenden ist. In diesem Falle muss aber zur hinreichend klaren Abgrenzung zwischen betriebsbedingter Kündigung einerseits und einer solchen aus verdeckten personen- oder verhaltensbedingten Gründen andererseits die Umsetzung des Konzepts für das Gericht ganz klar nachvollziehbar sein.

4. Im vorliegenden Fall bestehen erhebliche Indizien, die auf Zweifel an einer betriebsbedingten Kündigung schließen lassen. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis der Parteien zunächst aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt. Dagegen hat sich der Kläger erfolgreich mit einer Kündigungsschutzklage gewehrt. Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausspruch der ersten Kündigung hat die Beklagte zum einen eine weitere Mitarbeiterin eingestellt und zusätzlich eine Stelle ausgeschrieben, so dass zu diesem Zeitpunkt unstreitig von einem Arbeitsplatzaufbau im Bereich des Finanzcontrollings auszugehen ist. Die angeblich danach erfolgte unternehmerische Entscheidung der Beklagten vom 5. August 2019 wurde von dieser auch nicht sofort umgesetzt durch eine zu diesem Zeitpunkt noch zum 30. September 2019 mögliche vorsorgliche betriebsbedingte Kündigung des Klägers. Des Weiteren wurde auch die Ausschreibung für die weitere Stelle ebenfalls erst einmal nicht abgebrochen. Erst am 28. August 2019 – am gleichen Tag, an dem die für den Kläger günstige Entscheidung im Kündigungsschutzrechtsstreit erfolgt ist – hat die Personalabteilung der Beklagten angeblich gegenüber der Marketingabteilung die Stellenausschreibung zurückgezogen. Es bedurfte weiterer knapp zwei Wochen bis die Stellenausschreibung dann von der Homepage entfernt worden ist. Erst rund zwei Monate nach der angeblichen unternehmerischen Entscheidung ist dann die hier streitgegenständliche Kündigung ausgesprochen worden. Eine stringente Umsetzung einer angeblich schon am 5. August 2019 faktisch umgesetzten unternehmerischen Entscheidung (Wegfall des Flash-Reports, Wegfall der Beratungsleistungen gegenüber der S.-Tochter in den V. A. E. sowie Wegfall bestimmter Intercompany-Rechnungen) sieht anders aus.

5. Auch den Beklagtenvortrag als zutreffend unterstellt, ist der Vortrag nicht hinreichend, um dem Gericht die organisatorische Durchführbarkeit und zeitliche Nachhaltigkeit der unternehmerischen Entscheidung in Bezug auf den Arbeitsplatz des Klägers zu verdeutlichen.

a) Entscheidend ist hierbei insbesondere der zeitliche Ablauf bezüglich der Einstellung des Flash-Reports. Selbst wenn man unterstellt, dass durch die Einsparung der Flash-Reports tatsächlich in der Controlling-Abteilung ein Einsparvolumen von 119 Arbeitsstunden pro Monat erzielt werden kann, ist diese Einsparung unstreitig grundsätzlich bereits ab Februar 2019 erfolgt. Die eingesparten Zeiten sollen – ohne dass dies in irgendeiner Form näher ausgeführt wird – für die Einführung neuer Controlling-Software (B I – Software) und pauschal zur Optimierung/zum Abbau bestehender Systeme und zur verstärkten Begleitung der einzelnen Standorte verwendet werden. Was sich hinter diesen Projekten genau versteckt mit welchem zeitlichen Inhalt ist nicht näher ausgeführt.

b) Jedenfalls ist in den Folgemonaten unstreitig kein Arbeitsrückgang eingetreten, im Gegenteil, die Beklagte hat eine weitere Kraft gesucht und eingestellt. Die dann erfolgte Kündigung des Klägers und dessen Freistellung ging mit einer erneuten Ausschreibung einher. Insofern lässt sich die angebliche unternehmerische Entscheidung, diese nicht näher beschriebenen Projekte gänzlich einzustellen, für das Gericht nicht nachvollziehen. Die Projekte haben nicht nur 119 monatliche Arbeitsstunden, sondern auch die gesamten Stunden einer weiteren Vollzeitkraft ausgefüllt hätten. Angesichts der angeblich zunächst Anfang 2019 erfolgten erheblichen Arbeitsstundenumschichtung erscheint die ganze seitens der Beklagten ausgeführte Stundenaufstellung in der Controlling-Abteilung gegriffen und erklärt nicht, was mit annähernd 300 Stunden an Einsparpotential tatsächlich passiert ist.

c) Dies könnte möglicherweise noch hingenommen werden, wenn nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der ersten Kündigung des Klägers noch Personal in der Controlling-Abteilung aufgebaut werden sollte und die angebliche schon längst getroffene unternehmerische Entscheidung erst im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Erfolglosigkeit dieser Kündigung zu Tage tritt. Angesichts dieser zeitlichen Koinzidenz und der Unklarheit bezüglich annähernd 300 Stunden und deren Verbleib in nicht näher konkretisierten Projekten ist die Darlegung der organisatorischen Entscheidung derartig unkonkret, dass eine Beweisaufnahme mangels konkreten organisatorischen Konzepts unterbleiben musste.

III. Da die Kündigung bereits nicht durch dringende betriebliche sozial gerechtfertigt und damit unwirksam ist, kommt es auf die Frage der Sozialauswahl nicht mehr an.

B. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

I. Die Beklagte ist mit der Kündigungsschutzklage unterlegen (§ 92 Abs. 1 ZPO).

II. Gleiches gilt für die erledigte Zahlungsklage. In den Zeitpunkten der Erledigung war die Zahlungsklage jeweils zulässig und begründet.

1. Die Zahlung der Klagsumme seitens der Beklagten erfolgte erst überwiegend am 30. Oktober 2019, am Tag der Zustellung der Klage. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Beklagte bereits in Verzug mit der Zahlung. Dieser bestand für die Monate Juli bis September 2019 spätestens ab dem 1. Oktober 2019. Insofern kommt es nicht mehr darauf an, dass die Zahlung möglicherweise beim Kläger nach Eingang der Klage bei Gericht, aber vor deren Zustellung bei der Beklagten erfolgt ist.

2. Auch die Zahlung für den Monat Oktober 2019 erfolgte verspätet weit nach Fälligkeit am 1. November 2019. Zum Zeitpunkt der Zahlung war auch die Zahlungsklage für Oktober 2019 zulässig und begründet. Ein sofortiges Anerkenntnis seitens der Beklagten bei Klageingang oder nach Fälligkeit der Forderung ist insoweit unterblieben.

C. Die Streitwertentscheidung, bezogen auf die Beschwer, ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG. Es werden drei Bruttomonatsgehälter á EUR 3.700,– in Ansatz gebracht. Hinsichtlich des Kostenstreitwerts sind auch die Zahlungsansprüche berücksichtigt, da eine Teilerledigung nicht kostenpriviligiert ist.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!