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Herausgabe Dienstfahrzeug und Diensttelefon – Freistellungsphase – Altersteilzeit

Arbeitnehmer und Nutzungsausfallentschädigungen im Fokus

In einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (Az.: 11 Sa 480/21) vom 26.01.2022 wurde die Frage behandelt, ob ein Arbeitnehmer während der Freistellungsphase seiner Altersteilzeit eine Nutzungsausfallentschädigung für ein ihm bisher zur Verfügung gestelltes Dienstfahrzeug und Diensttelefon verlangen kann. Dieses Urteil bietet einen interessanten Einblick in die Rechtsprechung zu Ansprüchen von Arbeitnehmern auf solche Entschädigungen und deren Voraussetzungen. Im Folgenden wird der Sachverhalt und die Entscheidung des Gerichts näher erläutert.

Direkt zum Urteil: Az.: 11 Sa 480/21 springen.

Sachverhalt: Dienstfahrzeug und Diensttelefon im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung

Der Kläger war seit dem 01.04.2004 bei der Beklagten, einem Unternehmen des Konzerns der D T, beschäftigt. Im Rahmen seines Arbeitsvertrages wurden ihm ein Dienstfahrzeug und ein Diensttelefon zur Verfügung gestellt. Die Parteien schlossen am 15.03.2016 eine Altersteilzeitvereinbarung (ATZV 2016), in der u.a. geregelt wurde, dass der Kläger das Dienstfahrzeug und das Diensttelefon mit Beginn der Freistellungsphase der Altersteilzeit herausgeben müsse.

Klage und Argumentation: Entzug der Nutzung und Entschädigungsanspruch

Der Kläger verlangte für den Zeitraum Februar 2020 bis November 2023 eine Nutzungsausfallentschädigung, da ihm die Nutzung des Dienstfahrzeugs und des Diensttelefons entzogen wurde. Das Arbeitsgericht Bonn wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass die ATZV 2016 die bisherige Regelung zur Geschäftsfahrzeugüberlassung abgelöst habe und der Kläger nach § 9 ATZV 2016 zur Herausgabe des Dienstfahrzeugs mit Beginn der Freistellungsphase verpflichtet gewesen sei.

Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln: Kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung

Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn und wies die Berufung des Klägers kostenpflichtig zurück. Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Gericht stellte klar, dass der Kläger keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung habe, da die Regelungen der ATZV 2016 rechtmäßig seien und die Herausgabe des Dienstfahrzeugs und des Diensttelefons mit Beginn der Freistellungsphase vorsehen.

Fazit:

Dieses Urteil zeigt, dass Arbeitnehmer während der Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit unter bestimmten Voraussetzungen keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigungen für ein ihnen bisher zur Verfügung gestelltes Dienstfahrzeug und Diensttelefon haben. Die genauen Regelungen hierzu finden sich in den jeweiligen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

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Das vorliegende Urteil

Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 11 Sa 480/21 – Urteil vom 26.01.2022

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 06.07.2021 – 6 Ca 355/21 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung von Nutzungsausfallsentschädigungen.

Der Kläger ist seit dem 01.04.2004 bei der Beklagten, einem Unternehmen des Konzerns der D T, auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 25.03.2004 beschäftigt. Die Einstellung erfolgte als Global Account Manager im Bereich Industry Line Telecommunication unter Zuordnung zur außertariflichen AT-Gruppe 4. Nach § 6 Abs. 3 des Arbeitsvertrages stellt die Beklagte einen angemessenen Dienstwagen nach Maßgabe der jeweils gültigen Gesellschaftsfahrzeugrichtlinie der Beklagten zur privaten Nutzung zur Verfügung, gemäß § 6 Abs. 4 des Anstellungsvertrages erhält der Kläger eine Telekommunikationseinrichtung entsprechend der Richtlinie der Beklagten in der jeweils geltenden Fassung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Anstellungsvertrages vom 25.03.2004 wird auf Bl. 10 ff. d.A. verwiesen.

Am 22.10.2010 haben die Parteien eine „Zusatzvereinbarung zum Anstellungsvertrag (Geschäftsfahrzeugüberlassung funktionsbezogen abweichend zur KCP)“ geschlossen, im Folgenden: ZV 2010. Diese beinhaltet u.a., dass Grundlage der Vereinbarung die jeweils geltende Car Policy (KCP) in Verbindung mit der Konzernbetriebsvereinbarung zur KCP (KBV KCP) in den jeweils gültigen Fassungen ist (§ 1 ZV 2010). In Abweichung zu den jeweils geltenden Regelungen des gemäß § 1 ZV 2010 festgelegten Berechtigtenkreises wird dem Kläger nach § 2 Nr. 1 ZV 2010 ein Geschäftsfahrzeug (GFZ) der Kategorie III zur dienstlichen und privaten Nutzung aufgrund der Zuordnung der ausgeübten Funktion als Global Account Manager in die AT-Gehaltsgruppe 4 überlassen. Die Regelung des § 4 Nr. 1 der ZV 2010 (Widerruf/Beendigung der Geschäftsfahrzeugüberlassung) enthält den Hinweis auf die Möglichkeit eines entschädigungslosen Widerrufs/Beendigung der Geschäftsfahrzeugüberlassung nach den jeweils geltenden Regelungen gemäß § 1 ZV 2010. Der Widerruf der Geschäftsfahrzeugüberlassung könne insbesondere bei Freistellungen mit Entgeltanspruch erfolgen, wenn bei Freistellungen die dienstliche Nutzung des GFZ ausgeschlossen sei. Dies gelte auch bei Freistellungen ohne Entgeltanspruch infolge von Umständen die in der Person des Klägers begründet seien. Wegen der weiteren Einzelheiten der ZV 2010 wird auf Bl. 21 ff. d.A. Bezug genommen.

Unter dem 15.03.2016 haben die Parteien eine Altersteilzeitvereinbarung (ATZV 2016) für außertarifliche Angestellte zum Anstellungsvertrag vom 25.03.2014 geschlossen. Die ATZV 2016 sieht u.a. in § 9 ATZV 2016 eine Herausgabepflicht hinsichtlich des überlassenen GFZ mit Beginn der Freistellungsphase vor, zudem ist der Kläger nach § 10 Nr. 1 nach Beendigung der Arbeitsphase verpflichtet, z.B. das überlassene Mobiltelefon herauszugeben. Wegen der weiteren Einzelheiten der ATZV 2016 wird auf Bl. 25 ff. d.A. verwiesen.

Die KCP, Stand 15.11.2020, regelt in Ziffer 11.1 die Berechtigung des Arbeitgebers zum Widerruf der Überlassung des GFZ nach billigem Ermessen bei in der Person des Angestellten liegenden Gründen. Gemäß Ziffer 12. Satz 1 e) KCP endet die GFZ-Überlassung, ohne dass es einer gesonderten Kündigung der GFZ-Überlassungsvereinbarung bedarf, mit Beginn der Freistellung im Rahmen der Altersteilzeit oder sonstigen Freistellungen mit Entgeltanspruch, wenn dadurch die geschäftliche Nutzung des GFZ ausgeschlossen ist. Der Angestellte hat das GFZ bei Beendigung der Zusatzvereinbarung entschädigungslos und unverzüglich an den Dienstleister herauszugeben (Ziffer 12. Satz 2 KCP). Wegen der Einzelheiten der KCP wird auf Bl. 67 ff., wegen der Einzelheiten der KVCP vom 12.01.2009 wird auf Bl. 107 ff. d.A. Bezug genommen. Die Nationale Mobilfunkrichtlinie der Beklagten (Bl. 140 ff. d.A.) enthält u.a. Bestimmungen zur Nutzung von Mobilfunkendgeräten.

Das Arbeitsgericht Bonn hat mit Urteil vom 06.07.2021 (Bl. 219 ff. d.A.) die Klage, mit der der Kläger, der auf Verlangen der Beklagten sowohl das Dienstfahrzeug als auch das Mobiltelefon nach Ablauf der Arbeitsphase zurückgegeben hatte, wegen des Entzugs der Nutzung eine Entschädigung für den Zeitraum Februar 2020 bis November 2023 verlangt hat, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die ATZV 2016 habe die ZV 2010 abgelöst und der Kläger sei nach § 9 ATZV 2016 zur Herausgabe des GFZ mit Beginn der Freistellungsphase verpflichtet gewesen. Eine Nutzungsausfallentschädigung hinsichtlich des Mobiltelefons scheide bereits deshalb aus, weil es an einer Vereinbarung zur privaten Nutzung mangele. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichtes wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das ihm am 20.07.2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.08.2021 Berufung eingelegt und diese am 20.09.2021 begründet.

Der Kläger meint, er habe weiterhin ein Nutzungsrecht am GFZ aus der ZV 2010, die keine entschädigungslose Nutzungsbeendigung im Falle der Altersteilzeit vorsehe. Auch die leitenden Angestellten seien nicht zur Rückgabe des GFZ in der Passivphase verpflichtet. Die Rückgabeforderung habe gegen billiges Ermessen verstoßen, ein Nutzungswiderruf sei nicht erfolgt. Aufgrund seiner Behinderung mit einem GdB 100 habe er ein gesteigertes Interesse an der Weiternutzung des GFZ, welches behindertengerecht umgebaut worden sei. Er habe stets das TK-Paket eines leitenden Angestellten erhalten. Er könne weiterhin Festnetz und DSL kostenlos nutzen. Es bestehe auch ein dienstliches Interesse an der Nutzung eines Mobiltelefons, z.B. bei der Beantwortung eilbedürftiger Fragen. Der Kläger ist im Übrigen der Ansicht, dass er als leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG anzusehen sei, da er im Wesentlichen weisungsunabhängig gearbeitet habe.

Der Kläger beantragt,

1. unter Aufhebung des angefochtenen, am 06.07.2021 verkündeten und uns am 20.07.2021 per Telefax zugestellten Urteils des Arbeitsgerichts Bonn – Az. 6 Ca 355/21 – den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen;

2. im Falle einer eigenen Sachentscheidung des Berufungsgerichts unter Abänderung des am 06.07.2021 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Bonn – Az. 6 Ca 355/21 –

2.1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger und Berufungskläger einen Betrag in Höhe von 13.060,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank daraus seit dem 16.01.2021 kostenpflichtig zu zahlen;

2.2. festzustellen, dass die Beklagte ab dem 01.10.2021 bis zum 30.11.2023, d.h. für weitere 26 Monate, jeweils zum Ersten eines Monats verpflichtet ist, 653,00 EUR an den Kläger und Berufungskläger zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Mangels Überlassungspflicht hinsichtlich des GFZ nach Beginn der Freistellungsphase bestehe auch kein Entschädigungsanspruch. Im Übrigen seien die Rechtsfolgen identisch, ungeachtet ob die Rückgabepflicht aus § 9 ATZV 2016 oder § 4 Abs. 1 Satz 1 ZV 2010 iVm Ziffer 12 KCP hergeleitet werde. Die Rückgabepflicht entstehe automatisch, unabhängig von einer Gestaltungserklärung der Beklagten. Die Regelung des § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX sei vorliegend unbeachtlich, denn sie betreffe nur die Frage der Wirksamkeit einer Kündigung. Eine arbeitsvertragliche Nutzungszusage hinsichtlich des Mobiltelefons zum Zwecke der privaten Nutzung bestehe nicht. Der Kläger verkenne, dass er AT-Angestellter sei, nicht hingegen leitender Angestellter, für die ein eigenes Vergütungssystem mit Sonderregelungen gelte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 16.09.2021, 22.11.2021 und 19.12.2021, die Sitzungsniederschrift vom 26.01.2022 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet.

II. Die Berufung ist unbegründet, denn das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, erkannt, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, dem Kläger für die Dauer der Passivphase der Altersteilzeit einen Dienstwagen und ein Mobiltelefon zur privaten Nutzung zu überlassen, so dass es an der Grundlage für eine Nutzungsausfallentschädigung mangelt. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht ist unzulässig, denn ein Verfahrensmangel im Sinne des § 69 ArbGG ist weder dargetan noch ersichtlich.

1. Kommt der Arbeitgeber seiner Vertragspflicht, dem Arbeitnehmer die Nutzung des Dienstwagens zu Privatzwecken weiter zu ermöglichen, nicht nach, wird die Leistung wegen Zeitablaufs unmöglich, sodass der Arbeitgeber nach § 275 Abs. 1 BGB von der Leistungspflicht befreit wird. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall nach § 280 Abs. 1 Satz 1 iVm § 283 Satz 1 BGB Anspruch auf Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens (BAG, Urt. v. 21.03.2012 – 5 AZR 651/10 – mwN). Dieser Rechtsgrundsatz gilt auch für andere betriebliche Arbeitsmittel, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden.

2. Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, dass für die Rechtsbeziehungen der Parteien hinsichtlich der privaten Nutzung des GFZ weiterhin die ZV 2010 zugrunde zu legen ist, erweist sich die Klage als unschlüssig.

a) Bei den Regelungen der ZV 2010 handelt sich nach Inhalt, äußeren Gestaltung, formelhafter und entpersonalisierter Fassung um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd § 305 Abs. 1 BGB, die nicht auf eine individuelle Vertragssituation abgestimmt sind.

b) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist (BAG, Urt. v. 16.12.2021 – 8 AZR 498/20 – mwN). Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG, Urt. v. 02.06.2021-4 AZR 387/20 – mwN).

c) Das Nutzungsrecht des Klägers aus der ZV 2010 auf private Nutzung am GFZ, richtet sich nach der KCP nebst KV KCP. Dies wird dadurch deutlich, dass nach § 1 ZV 2010 ausdrücklich die KCP als auch die KV KCP als Grundlage der Vereinbarung benannt werden. Durch § 2 Nr. 1 ZV 2010 wurde der Kläger vertraglich in „Abweichung“ des nach § 1 ZV 2010 iVm der KCP/KV KCP genannten Personenkreis, der originär aufgrund der KCP/KV KCP zur privaten Nutzung eines GFZ berechtigt ist, in den Kreis der Begünstigten aufgenommen. Es erfolgte demnach eine Gleichstellung hinsichtlich der Nutzungsbefugnis mit den „an sich“ nach KCP/KV KCP berechtigten Arbeitnehmergruppen. Es bestehen keine plausiblen Gründe dafür, dass es dem Regelungszweck und der Interessenlage der Vertragsparteien entsprach, dem Kläger weitergehende Nutzungsrechte einzuräumen als dem originären Berechtigtenkreis nach der KCP/KV KCP. Die KCP wiederum enthält in Ziffer 12 Satz 1 e) eine automatische Rückgabepflicht mit Beginn der Freistellung im Rahmen der Altersteilzeit. Der Angestellte hat gemäß Ziffer 12 Satz 2 KCP das GFZ bei Beendigung der Zusatzvereinbarung entschädigungslos herauszugeben. Die Regelung der Ziffer 12 KCP zur Rückgabe des GFZ steht – anders als Ziffer 11 KCP im Falle einseitiger, in der Person des Angestellten liegenden Gründe – nicht unter der Voraussetzung eines Widerrufs des Arbeitgebers nach billigem Ermessen. Sie trägt in pauschalisierter Art und Weise dem Interesse des Arbeitgebers Rechnung, dass in der Freistellungsphase ein GFZ vom Arbeitnehmer in der Regel nicht mehr im Interesse des Arbeitgebers eingesetzt werden kann. Mangels Arbeitsleistung in der Freistellungsphase sind insbesondere keine Dienstfahrten mit dem GFZ zu verrichten. Aufgrund der Rückgabepflicht entfällt das Nutzungsrecht, so dass auch keine Entschädigung wegen Nutzungsausfall geschuldet ist. Dies wird durch Ziffer 12 Satz 2 KCP nochmals klargestellt.

3. Soweit der Kläger ein Nutzungsrecht am GFZ in der Passivphase der Altersteilzeit aus Gründen der Gleichbehandlung im Hinblick auf die Handhabung bei den leitenden Angestellten herleitet, überzeugt dies nicht.

a) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt, dass ein Arbeitgeber, der Teilen seiner Arbeitnehmer freiwillig nach einem bestimmten erkennbaren generalisierenden Prinzip Leistungen gewährt, diese Gruppen mit anderen Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleichbehandelt. Untersagt ist ihm sowohl eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch eine sachfremde Gruppenbildung (BAG, Urt. v. 08.09.2021 – 10 AZR 322/19 – mwN). Der Gleichbehandlungsrundsatz bezieht sich nur auf Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage. Das sind solche Arbeitnehmer, die von ihrer Tätigkeit her vergleichbar sind. Gleichartige Tätigkeiten liegen vor, wenn sie trotz Nichtidentität der Arbeitsvorgänge im Hinblick auf Qualifikation, erworbene Fertigkeiten, Verantwortung und Belastbarkeit gleiche Anforderungen stellen und die mit ihnen befassten Arbeitnehmer wechselseitig ausgetauscht werden können (BAG, Urt. v. 21-10.2009 – 10 AZR 664/08 – mwN).

b) Mangels hinreichender Darlegung kann nicht davon auszugehen, dass der Kläger zum Kreis der leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG gehört, denn der Kläger hat nicht erläutert, welche Einflussmöglichkeiten er auf unternehmerische Entscheidungen der Beklagten hatte. Für die Tätigkeit eines leitenden Angestellten ist nicht nur ein weitgehendes weisungsunabhängiges Arbeiten erforderlich, sondern auch das regelmäßige Wahrnehmen von Aufgaben, die für den Bestand und für die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind. Voraussetzung für die Wahrnehmung einer unternehmerischen Teilaufgabe in diesem Sinne ist es, dass dem leitenden Angestellten rechtlich und tatsächlich ein eigener und erheblicher Entscheidungsspielraum zur Verfügung steht und er kraft seiner leitenden Funktion maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensführung ausübt. Dies ist etwa der Fall, wenn er kraft seiner Schlüsselposition Entscheidungsvoraussetzungen schafft, an denen die Unternehmensleitung nicht vorbeigehen kann (BAG, Urt. v. 05.06.2014 – 2 AZR 615/13 – mwN). Die Annahme der Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der leitenden Angestellten scheidet daher aus.

c) Der Kläger befindet sich als AT-Angestellter gegenüber der Gruppe der leitenden Angestellten nicht in gleicher oder vergleichbarer Lage. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Tätigkeit des Klägers als Global Account Manager im Hinblick auf Qualifikation, erworbene Fertigkeiten, Verantwortung und Belastbarkeit gleiche Anforderungen stellt wie die Tätigkeiten der leitenden Angestellten der Beklagten. Eine wechselseitige Austauschbarkeit ist nicht feststellbar.

4. Hinsichtlich der Privatnutzung eines Mobiltelefons – auch für die Dauer der Freistellungsphase während der Altersteilzeit – mangelt es, wie das Arbeitsgericht zu Recht mit überzeugender Begründung im Einzelnen ausgeführt hat, an einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung der Parteien. Insbesondere lässt sich aus einer Duldung der Privatnutzung während der Arbeitsphase nicht auf eine konkludente Abrede zum Nutzungsrecht in der Passivphase schließen, denn mangels Arbeitspflicht entfällt üblicherweise ein betrieblich Einsetzungszweck. Ein Nutzungsanspruch aus Gründen der Gleichbehandlung im Hinblick auf die Praxis bei den leitenden Angestellten scheitert, wie bereits ausgeführt, daran, dass der Kläger weder als leitender Angestellter zu qualifizieren ist noch mit diesen vergleichbar ist.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.

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