Das Landesarbeitsgericht Köln entschied, dass der Kläger keine Verpflichtung zur Herausgabe von Zugangsdaten für Social Media-Accounts und einer Internetdomain hat, da er bereits ausreichende Informationen mitgeteilt hat und keine Inhaberschaft an der Domain besteht. Die Beklagte muss daher selbst neue Accounts und eine Domain einrichten.
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Übersicht:
✔ Das Wichtigste in Kürze
- Der Kläger hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Zugangsdaten für die Social-Media-Accounts der Beklagten, da er die erforderlichen Informationen bereits mitgeteilt hat.
- Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Übertragung der Internet-Domain „kfz-t.“, da der Kläger nicht der Inhaber dieser Domain ist.
- Der Kläger ist nicht verpflichtet, eine Domain herauszugeben, die nie Eigentum der Beklagten war.
- Ansprüche auf Herausgabe von Konten und Domains können nur bestehen, wenn der Beklagte tatsächlich im Besitz dieser war.
- Es liegt keine vollständige Übertragung des Betriebs des Klägers auf die Beklagte vor, die auch immaterielle Vermögenswerte umfasst hätte.
- Die Beklagte kann eine neue Domain registrieren und neue Social-Media-Konten unter ihrem Namen einrichten.
- Eine Herausgabepflicht besteht nur für Gegenstände, die dem Arbeitgeber tatsächlich zustehen.
- Ansprüche aufgrund von Treuepflichten im Arbeitsverhältnis wurden nicht schlüssig dargelegt.
In einer zunehmend digitalisierten Welt spielen die Präsenz und Verwaltung von Social-Media-Kanälen sowie Internetdomains eine immer wichtigere Rolle für Unternehmen. Nicht nur für die Außenkommunikation und den Kundenkontakt sind diese Tools unverzichtbar, sondern auch bei internen Abläufen und der digitalen Infrastruktur. Allerdings können Fragen rund um den Besitz und die Herausgabe solcher Zugangsdaten und Domains rechtliche Konflikte nach sich ziehen, vor allem wenn Arbeitsverhältnisse enden.
In der Rechtsprechung haben sich zu diesem Thema bereits diverse Urteile entwickelt, die Klarheit in komplexe Sachverhalte bringen. Ein aktueller Fall, der die Herausgabe von Social-Media-Zugangsdaten sowie einer Internetdomain zum Gegenstand hat, soll im Folgenden näher beleuchtet werden.
Der Fall vor dem Landesarbeitsgericht Köln im Detail

In diesem Fall ging es um die Frage, ob ein ehemaliger Kfz-Meister und Geschäftsführer, der Kläger, verpflichtet ist, die Zugangsdaten zu Social Media-Accounts sowie eine Internetdomain an die Kfz-Firma, die Beklagte, herauszugeben oder zu übertragen. Der Kläger hatte seinen Kfz-Betrieb im Jahr 2020 in die Beklagte eingebracht und war anschließend als Geschäftsführer sowie später als Kfz-Meister für die Beklagte tätig. Im März 2022 schied der Kläger sowohl als Geschäftsführer als auch als Gesellschafter aus und sein Arbeitsverhältnis wurde kurze Zeit später ebenfalls beendet. Streitig war, ob im Rahmen des Betriebsübergangs die Inhaberschaft an den Social Media-Accounts und der Domain an die Beklagte übergegangen ist bzw. ob sich der Kläger zur Herausgabe der Zugangsdaten verpflichtet hat.
Der konkrete Streit drehte sich um die Accounts „https://www.facebook.com/KFZ-Txxxxx“, „https://www.instagram.com/kfz_Txxxxx“ und „https://www.youtube.com/KFZ-Txxxxx“ sowie die Domain „kfztxxxxxxx.de“. Zum Zeitpunkt der Verhandlung waren die Social Media-Accounts entweder gelöscht oder nicht mehr zugänglich und die Domain führte zur Website der ursprünglichen Einzelfirma des Klägers.
Entscheidung des Gerichts: Keine Herausgabepflicht der Zugangsdaten und Domain
Das Landesarbeitsgericht Köln entschied zu Gunsten des Klägers und wies die Widerklage der Beklagten ab. Die Richter urteilten, dass der Kläger die Zugangsdaten bereits ausreichend mitgeteilt habe und daher keine weitere Herausgabepflicht bestehe. Der Kläger habe angegeben, dass die Account-Namen jeweils dem Firmennamen der Beklagten entsprechen und die Passwörter entweder „D“ oder „D1!“ lauten. Die Tatsache, dass diese Informationen möglicherweise nicht mehr aktuell sind, entbindet den Kläger nicht von seiner Verpflichtung. Sollten die Passwörter geändert worden sein oder die Accounts nicht mehr existieren, ist dies nicht vom Kläger zu vertreten.
Im Hinblick auf die Domain stellte das Gericht fest, dass der Kläger nicht Inhaber der Domain ist. Laut Auskunft der DENIC, der zentralen Registrierungsstelle für .de-Domains, ist der Vater des Klägers der Inhaber der Domain „kfztxxxxxx.de“. Daher hat die Beklagte keinen Anspruch auf die Übertragung der Domain durch den Kläger.
Das Angebot des Klägers, der Beklagten die Domain zu vermieten, deutet zwar darauf hin, dass er eine gewisse Verfügungsgewalt darüber hat. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass er auch der Inhaber ist. Ebenso wenig bedeutet die Tatsache, dass der Kläger seinen Betrieb in die Beklagte eingebracht hat, dass damit auch automatisch alle Rechte an immateriellen Vermögenswerten, wie der Domain, übergegangen sind.
Konsequenzen der Entscheidung: Beklagte muss neue Accounts und Domain einrichten
Die Entscheidung des LAG Köln hat zur Folge, dass die Beklagte keinen Anspruch auf die Herausgabe der Zugangsdaten und der Domain hat. Es ist der Beklagten unbenommen, selbst neue Social Media Accounts und eine Domain zu registrieren.
Die Frage ist relevant, da es häufig zu Streitigkeiten um den Verbleib und die Nutzung von Social-Media-Kanälen kommt, wenn ein Arbeitsverhältnis endet. Es ist wichtig zu wissen, unter welchen Bedingungen ein Arbeitgeber Anspruch auf die Zugangsdaten geltend machen kann.
Thematischer Zusammenhang: Herausgabe von Zugangsdaten für Social-Media-Account – Herausgabe/Übertragung Internetdomain.
Wann kann ein Arbeitgeber Anspruch auf die Übertragung einer Internetdomain haben, die bislang vom ausgeschiedenen Arbeitnehmer genutzt wurde?
Ob ein Arbeitgeber Anspruch auf Herausgabe der Zugangsdaten zu einem Social-Media-Account eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers hat, hängt maßgeblich davon ab, ob es sich um einen geschäftlichen oder privaten Account handelt. Für die Abgrenzung können folgende Kriterien herangezogen werden:
- Wer trägt die mit dem Account verbundenen Kosten?
- Wer hat die Anmeldung vorgenommen?
- Unter welchem Namen wird der Account geführt?
- Welche E-Mail-Adresse ist als Kontaktadresse angegeben?
Handelt es sich demnach um einen rein geschäftlich genutzten Account, muss der Arbeitnehmer diesen mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich vollständig an den Arbeitgeber herausgeben. Die Herausgabeverpflichtung umfasst insbesondere die Zugangsdaten, Social-Media-Kontakte und etwaige Korrespondenz.
Bei gemischt geschäftlich und privat genutzten Accounts gestaltet sich die Rechtslage schwieriger. Zwar dürfte auch hier ein Anspruch des Arbeitgebers auf Herausgabe der geschäftlichen Kontakte und Informationen bestehen. In der Praxis kann dies für den Arbeitgeber jedoch schwer durchzusetzen sein, da er die volle Beweislast dafür trägt, dass die Kontakte gerade im Rahmen der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit geknüpft wurden.
Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollte der Arbeitgeber daher von vornherein klar regeln, dass es sich um rein geschäftliche Social-Media-Accounts handelt. Eine solche Regelung kann beispielsweise im Arbeitsvertrag oder in Social-Media-Richtlinien erfolgen. Bei letzteren ist stets zu prüfen, ob ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht.
§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Der Kläger hatte keine Pflicht zur Herausgabe der Zugangsdaten gemäß § 242 BGB (Treu und Glauben). Da er die Zugangsdaten offengelegt hatte, war der Auskunftsanspruch gemäß § 362 BGB erloschen.
- § 667 BGB: Ein Herausgabeanspruch der Beklagten bestand nicht, da der Kläger die streitgegenständlichen Zugangsdaten und die Domain nicht von der Beklagten erhalten hatte.
- § 12 BGB: Ein Anspruch der Beklagten auf Übertragung der Domain bestand nicht, da der Kläger nicht Inhaber der Domain war. Die Vorschrift des § 12 BGB (Namensrecht) greift hier nicht, da die Domainrechte von Sondervorschriften im Markenrecht überlagert werden.
➜ Das vorliegende Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln
Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 6 Sa 240/23 – Urteil vom 16.11.2023
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.03.2023 – 19 Ca 5562/22 – abgeändert und die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10 zu tragen, die Kosten der Berufungsinstanz hat die Beklagte zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt nur noch im Rahmen der Widerklage der Beklagten über die Herausgabe von Zugangsdaten für Social-Media-Accounts sowie die Herausgabe bzw. der Übertragung einer Internetdomain.
Die Beklagte, Widerklägerin und Berufungsbeklagte (im Folgenden nur noch „die Beklagte“) betreibt einen spezialisierten KfZ-Geschäftsbetrieb, der sich mit Fahrzeugreparaturen, dem Fahrzeugankauf und -verkauf, der Fahrzeugvermittlung, der Fahrzeugvermietung, der Fahrzeugeinlagerung sowie der Fahrzeugfoliierung beschäftigt. Die Beklagte wurde am 22.10.2020 vom Kläger und der Zeugin S gegründet. Der Kläger brachte zum damaligen Zeitpunkt seinen bereits bestehenden Kfz-Betrieb „KfZ-Txxxxxx N“ in die Beklagte zu einem Gesamtpreis von 33.120,66 Euro brutto ein. Hierzu existiert eine Rechnung der KfZ-Txxxxxx N an die KFZ-Txxxx GmbH vom 22.12.2020 für „Betriebsfahrzeuge und Inventarverkauf im Ganzen“, vorgelegt von der Beklagten in Kopie als Anl. B1 (Bl. 51 ff. der Akte). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgelegte Rechnung Bezug genommen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger damit auch die Inhaberschaft und die Rechte von bisher ihn bzw. seine alte Firma betreffenden Social-Media-Accounts übertragen hat oder sich zumindest verpflichtet hat dies zu tun.
In dem nun verbliebenen Streit zwischen den Parteien geht es um die folgenden Accounts: „https://www.f,“; https://www.i; https://www.y. Außerdem geht es um die Internetdomain „kfztxxxxx.“. Zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung verhielt es sich mit den vorgenannten Accounts und der Domain wie folgt: Auf Eingabe der facebook-adresse kommt keine Antwort; auf Eingabe der Instagramm-adresse werden „0 Beiträge, 0 Follower, 0 gefolgt“ angezeigt mit dem Hinweis „dieses Konto ist privat“; auf Eingabe der youtube-adresse erhält man die Meldung „dieser Kanal existiert nicht“. Auf Eingabe des Domainnamens kfz.txxxxx, erscheint der Internetauftritt (nicht etwa der beklagten GmbH sondern) der Einzelfirma KFZ-Txxxx N – im Impressum steht der Kläger als Inhaber der Firma (nicht der Domain).
Ab dem 01.01.2021 wurde der Kläger aufgrund des Geschäftsführervertrags vom 21.12.2020 (Bl. 13 – 18 der Akten) zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt. In § 3 Abs. 2 des Geschäftsführervertrags heißt es auszugsweise: „Im Innenverhältnis ist der Geschäftsführer zuständig für den Bereich KFZ-Werkstatt.“ Ab dem 01.03.2022 bis einschließlich 31.05.2022 war der Kläger auf Grundlage des Arbeitsvertrags vom 01.03.2022 (Bl. 8 – 12 der Akte) bei der Beklagten als Kfz-Meister beschäftigt zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 3.000,00 Euro. Mit notarieller Urkunde vom 02.03.2022 (Bl. 53-56 der Akte) wurde der Kläger zum einen als Geschäftsführer abberufen; zum anderen schlossen der Kläger und die Zeugin S einen formellen Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag. Danach verkaufte der Kläger seine Gesellschaftsanteile an der Beklagten an die Zeugin S zu einem Kaufpreis von 1,00 Euro. Mit Schreiben vom 26.04.2022 (Bl. 19 der Akte) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31.05.2022.
Laut Handelsregister ist die GmbH seit über einem Jahr (Eintragung am 23.08.2022 – also schon vor dem ArbG-Urteil) aufgelöst. Laut Handelsregister ist Herr M S (Eintragung ebenfalls 23.08.2022) nicht mehr Geschäftsführer, sondern als Liquidator bestellt. Laut Auskunft der D ist nicht der Kläger Inhaber der streitgegenständlichen Domain, sondern sein Vater, Herr R N.
Mit Schreiben vom 26.06.2022, also kurz nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, bot der Kläger der Beklagten an, sie könne die Domain „kfz-txxxxx.“ sowie das dazugehörige Hosting Paket zu einem monatlichen Preis von 89,00 EUR von ihm mieten. Außerdem erteilte der Kläger mit Schreiben vom gleichen Tag der Beklagten eine „Abmahnung wegen Persönlichkeitsverletzung“ mit dem Hinweis, die Beklagte betreibe „die Firma KFZ-Txxxx sowie deren Internetseite, Youtube-, Instagram- und Facebook-Kanal.“ Unter dem Link www.kfz-txxxx. fänden sich mehrere Fotos, Videos sowie schriftliche Angaben zu seiner Person. Er fordere nun von der Beklagten deren Entfernung und die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.07.2022 meldete sich daraufhin die Beklagte und forderte den Kläger auf, die Accountdaten für Facebook, Instagram und Youtube für sämtliche Seiten und Kanäle der KFZ-Txxxx an die Beklagte herauszugeben sowie die Domain kfztxxxxx und die dazugehörige Webseite an die Beklagte zu übertragen, hilfsweise die Zugangsdaten herauszugeben, damit die Beklagte die Übertragung in Eigenregie übernehmen könne.
Der Kläger hat hierauf im Laufe des Verfahrens mitgeteilt, er sei nicht Inhaber der Domain sondern sein Vater. Zu den Passwörtern der von der Beklagten benannten Accounts könne er nur sagen, dass die Passwörter immer gleich gewesen seien, nämlich entweder „D“ oder „D1!“. Offensichtlich seien diese Passwörter aber in der Zwischenzeit geändert worden.
Mit der seit dem 04.08.2022 beim Arbeitsgericht Köln anhängigen Widerklage hat die Beklagte ihr Begehren weiterverfolgt.
Zur Begründung ihrer Widerklage hat die Beklagte vorgetragen, dem Kläger seien die „technischen Tätigkeiten“ übertragen gewesen. Als angestellter Kfz-Meister habe er die sozialen Medien YouTube, Instagram und Facebook betreut und sei für die Wartung und Pflege der Homepage zuständig gewesen. Im Rahmen des Gesellschaftskaufvertrages seien nach Ihrer Auffassung alle Rechte an den Accounts und an der Domain an sie übertragen worden.
Die Beklagte hat (soweit in der Berufungsinstanz noch relevant) widerklagend beantragt,
1. den Kläger zu verurteilen, die Zugangsdaten zum Facebook-Account der Beklagten und Widerklägerin, „Kfz-Txxxxx“, abrufbar unter „https://www.f.,“ an sie herauszugeben;
2. den Kläger zu verurteilen, die Zugangsdaten zum Instagram-Account der Beklagten und Widerklägerin, „kfz_txxxxx“, abrufbar unter „https://www.i./“ an sie herauszugeben;
3. den Kläger zu verurteilen, die Zugangsdaten zum YouTube Account der Beklagten und Widerklägerin, „KFZ-Txxxxx“, abrufbar unter „https://www.y “ an sie herauszugeben;
4. den Kläger zu verurteilen, die Internetdomain „kfztxxxxx.“ an die Beklagte zu übertragen und die hierfür erforderlichen Willenserklärungen gegenüber der D abzugeben.
Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.
Zur Verteidigung gegen die Widerklage hat der Kläger vorgetragen, er sei im Rahmen des Arbeitsverhältnisses nur für die Werkstatt angestellt gewesen und nicht für den Social-Media-Bereich, erst recht nicht für die Website oder die Domain. Hierfür habe die Beklagte gesondertes Personal angestellt, nämlich den Zeugen K und den Zeugen B. Die streitgegenständlichen Social-Media-Kanäle seien am 13.09.2022 vom Zeugen S persönlich zur Löschung bei Google & Co. per Mail angemeldet worden. Kurze Zeit später seien anscheinend von Google oder der KFZ-Txxxxx selbst alle Kanäle entfernt worden. Er gehe deshalb davon aus, dass es keine Social-Media-Kanäle der Beklagten mehr gebe. Der facebook-Account sei ein privater Account gewesen. Nach seinem Ausscheiden aus der Firma der Beklagte sei dieser Account aber gehackt worden. Er habe keinen Zugriff mehr. Die Passwörter zu den jeweiligen Social-Media-Kanälen seien allen genannten Mitarbeitern bekannt gewesen. Nach seinem Ausscheiden seien noch Änderungen an den Accounts von der Beklagten vorgenommen worden.
Die Internetdomain habe er nie an die Beklagte übertragen. Aus der Inventarliste in der Rechnung vom 22.12.2020 ergebe sich, dass er lediglich sein gesamtes materielles Inventar an die Beklagte übertragen habe, nicht aber eine Internetdomain. Gegen eine Übertragung irgendwelcher diesbezüglicher Rechte spreche auch, dass die Beklagte nie Hostingkosten oder sonstige Kosten der Internetdomain getragen habe.
Mit Urteil vom 24.03.2023 hat das Arbeitsgericht der Widerklage mit der Begründung stattgegeben, der Anspruch ergebe sich aus § 242 BGB. Der Kläger habe Kenntnis von den Zugangsdaten der Beklagten im Hinblick auf die drei genannten Social-Media-Accounts (facebook, Instagram, youtube). Die arbeitsvertragliche Nebenpflicht zur Auskunft über Zugangsdaten für Social-Media-Accounts bestehe in jedem Arbeitsverhältnis unabhängig von der Kenntnis anderer Arbeitnehmer von diesen Zugangsdaten. Diese Herausgabeverpflichtung sei nicht gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung untergegangen. Die Auskunft „-D“ und „-D!“ sei unbestimmt und offensichtlich unvollständig. Die Beklagte habe ihr Herausgabeverlangen ausdrücklich in drei Anträgen im Hinblick auf die jeweiligen Social-Media-Accounts aufgespalten. Ganz offensichtlich gebe es für jeden Social-Media-Account einen sogenannten Anmeldenamen und ein zusätzliches Passwort. Der Kläger habe keinen einzigen Anmeldenamen mitgeteilt und auch nicht mitgeteilt, welches der beiden genannten Passwörter zu welchem Social-Media-Account gehören solle. Auch mit dem Antrag, der sich mit der Domain befasse, sei die Klage begründet. Die Beklagte habe gegen den Kläger einen Anspruch auf die Übertragung der Internetdomain „Kfz-txxxx.“. Aus dem eigenen schriftsätzlichen Vortrag des Klägers ergebe sich, dass die Beklagte die Inhaberin der Domain gewesen sei. Sofern die Beklagte es versäumt haben solle, ihre Inhaberschaft formell eintragen zu lassen und sofern der Kläger die Domain dann für sich oder für seinen Vater habe eintragen lassen, habe die Beklagte aus nebenvertraglicher Pflicht nach § 242 BGB einen Anspruch auf die Herausgabe der Domain. Ein Herausgaberecht bestehe deshalb auch nach § 12 BGB. Dass die Domain aktuell bei der D auf den Namen des Vaters des Klägers registriert sei ändere hieran nichts. Der Kläger habe mit seinem Schreiben vom 26.06.2022 mit dem er die Vermietung der Domain angeboten habe, deutlich gezeigt, dass er die alleinige Verfügungsgewalt über die Domain besitze.
Gegen dieses ihr am 01.04.2023 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.04.2023 Berufung eingelegt und hat diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 03.07.2023 begründet.
Zur Begründung seiner Berufung hat der Kläger vorgetragen, nach seiner Auffassung sei das Urteil unrichtig. Er sei nicht Inhaber der Domain und er habe die begehrten Auskünfte erteilt. Die Beklagte habe die accounts auch nicht „gekauft“. Die streitgegenständlichen Informationen gehörten nicht zur Sachgesamtheit, die aufgrund des Kaufvertrages übereignet worden seien. Die Voraussetzungen des § 667 BGB lägen nicht vor. Um etwas Herausgeben zu können, müsse man etwas erhalten haben. Die Beklagte selbst habe aber nicht vorgetragen, ihm etwas gegeben zu haben. Nach seiner Auffassung fehle es der Klage schon an einem Rechtsschutzbedürfnis. Die Beklagte habe bislang mit keinem Wort bekannt gegeben, wofür sie die Auskunft benötige. Der Berufungsbeklagten sei es unbenommen, Accounts und Domänen unter ihrem Namen zu führen. Warum sie das nicht tue, erkläre sie nicht. Er habe dem gegenüber bereits vorgetragen, dass ihm die Herausgabe in Form einer Auskunft unmöglich sei, weil alle Accounts gelöscht seien.
Einen Anspruch auf die Übertragung der Domain „kfz-txxxxx.“ habe die Beklagte aus mehreren Gründen nicht. Einen solchen Rechtsanspruch gebe es nicht. Er sei weder der Inhaber der Domain, noch sei er der sogenannte „admin-c“. Ein Anspruch aus § 12 BGB bestehe schon deshalb nicht, weil die speziellen Bestimmungen aus dem Markenrecht Vorrang genössen. Selbst wenn es einen Anspruch mit Blick auf die Domain gäbe, könne dieser nicht zur Übertragung, sondern nur zur Löschung führen. Die Beklagte könne einen gegenüber der D zu erklärenden Verzicht des Inhabers der Domain verlangen, wenn die weiteren Voraussetzungen dazu vorlägen, mehr nicht.
Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts im Kammertermin hat der Kläger seinen Vortrag konkretisiert und erklärt, allein aus den von der Beklagten selbst formulierten Anträgen gingen bereits die jeweiligen Benutzernamen hervor: „KFZ-Txxxx GmbH“ für den Facebook-Account, „KFZ_Txxxxx“ für den Instagram-Account und „KFZ-Txxxx“ für den Youtube-Kanal. Wie bereits vorgetragen seien die dazugehörigen Passwörter entweder „D“ oder „D!“ gewesen. Weitere Informationen habe er nicht. Er wisse nur, dass nach seinem Ausscheiden, möglicherweise durch Herrn B, die Zugangsdaten komplett geändert worden seien. Er selbst habe jedenfalls keinen Zugriff mehr auf diese Accounts. Bei der GmbH habe es eine Excel-Liste gegeben, wo sämtliche Zugangsdaten für alle Internetnutzungen aufgeführt gewesen seien. Und nach seiner Kenntnis sei es so, dass die Sekretärin davon habe berichten können, dass diese Excel-Datei nach seinem Ausscheiden mehrfach geändert worden sei und zwar mindestens zweimal.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.03.2023 – 19 Ca 5562/22 – abzuändern und die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Nach ihrer Auffassung habe der Kläger unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag die Pflicht, die Domain herauszugeben. An der Passivlegitimation könne damit kein Zweifel bestehen. Bei dem Kläger handele es sich nicht um den formalen, wohl aber um den wahren Inhaber der Domain. Eine Herausgabepflicht nach § 667 BGB bestehe durchaus. Der Kläger habe seinen Betrieb nämlich zunächst in Gänze und damit einschließlich der streitgegenständlichen Domain in die Gesellschaft eingebracht. Für seine Tätigkeit sei ihm sodann die streitgegenständliche Domain wieder als Betriebsmittel überlassen worden. Mit endgültigem Ausscheiden aus dem Betrieb der Gesellschaft am 31.05.2022 sei der Kläger sodann verpflichtet gewesen, die Domain zurück zu übertragen bzw. herauszugeben. Zu den streitgegenständlichen Accounts sei die Auskunft unvollständig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und begründet.
I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
II. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die Widerklage der Beklagten ist nicht begründet. Die mit den Anträgen zu 1 bis 3 geltend gemachten Ansprüche hinsichtlich der social-media-accounts sind in jedem Falle erfüllt und daher gemäß § 263 BGB untergegangen. Ob die Ansprüche dem Grunde nach bestanden, kann daher offenbleiben. Der mit dem Antrag zu 4 von der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf „Übertragung“ der Internetdomain kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger nicht Inhaber der Domain ist. Ob die Beklagte einen Übertragungsanspruch gegen den Kläger hätte, wenn er Inhaber wäre, kann daher ebenfalls offenbleiben.
1. Die Widerklage ist mit den Anträgen zu 1 bis 3 unbegründet. Die Beklagte hat widerklagend geltend gemacht, der Kläger möge für die drei Accounts „die Zugangsdaten herausgeben“. Sie beansprucht damit nicht die Herausgabe von Sachen, sondern die Auskunft über die Zugangsdaten. Der Kläger hat eine Auskunft erteilt: Die Accountnamen lauten „KFZ-Txxxxxx GmbH“ für den Facebook-Account, „KFZ_Txxxxxx“ für den Instagram-Account und „KFZ-TExxxxxxx“ für den Youtube-Kanal. Die ihm zuletzt bekannten dazugehörigen Passwörter lauten entweder „D“ oder „D!
Mit dieser Auskunft sind die Anträge erfüllt und der klageweise geltend gemachte Auskunftsanspruch – soweit er ursprünglich bestand – ist gemäß § 362 BGB untergegangen. Dass die Beklagte dem Kläger nicht glaubt, hilft ihr im Rahmen der Herausgabe-/Auskunftsklage nicht weiter. Wer auf ein Auskunftsbegehren eine Auskunft erhält und Indizien geltend machen kann, die dafürsprechen, dass die Auskunft nicht richtig oder nicht vollständig ist, wer also dem Auskunftspflichtigen „nicht glaubt“, kann von diesem in entsprechender Anwendung des § 260 Abs. 2 BGB die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen. Das hat hier die Beklagte nicht getan.
2. Die Widerklage ist auch mit dem Antrag zu 4 unbegründet. Die Beklagte hat hinsichtlich der Website beantragt, die Internetdomain „kfztcxxxxxx.“ an die Beklagte zu übertragen und die hierfür erforderlichen Willenserklärungen gegenüber der D abzugeben. Soweit dem Grunde nach angenommen werden könnte, ein solcher Anspruch sei denkbar („Ein Anspruch auf Domainübertragung besteht nie, da es keine Anspruchsnorm gibt, die einen solchen Anspruch begründen kann“ vgl. Härting in: Internetrecht, H. Domainrecht, Rn. 1900), kommt er nur gegen den Inhaber der Domain in Betracht, denn nur dieser kann gegenüber der D die entsprechenden Erklärungen abgeben. Ein Anspruch gegen einen Dritten, der nicht Inhaber der Domain ist, kommt nicht in Frage. Hier ist der Domaininhaber Herr R N (vgl. die D-Auskunft Bl. 227 d.A.), also der Vater des Klägers und damit Dritter im soeben genannten Sinn. Dass der Kläger der Beklagten die mietweise Überlassung der Domain angeboten hat, ändert nichts, denn der Vermieter einer Sache muss nicht zugleich Eigentümer – oder in diesem Fall Inhaber – sein. Auch der Annahme der Beklagten, die Inhaberschaft des Vaters sei rechtsmissbräuchlich, hilft ihr nicht weiter; den Vortrag des Klägers, sein Vater sei schon seit über 10 Jahren der Inhaber der Domain, hat die Beklagte nicht mit verwertbare Tatsachen bestreiten können. Im Übrigen könnte eine solche Rechtsmissbräuchlichkeit allenfalls zu einem Schadensersatzanspruch führen, den die Beklagte nicht geltend gemacht hat.
III. Nach allem war die Entscheidung des Arbeitsgerichts abzuändern und die Widerklage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht.
