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Hilfsweise ordentliche verhaltensbedingte Kündigung: Wann sie unwirksam ist

Ein paar Upgrades für die Gäste, kein Aufpreis. Die Mitarbeiterin der Fluggesellschaft verlor trotzdem ihren Job – fristlos und ohne Abmahnung. Dem Arbeitgeber fehlte kein Cent, die Erlaubnis sei erteilt worden. Ob die Fluggesellschaft damit durchkommt, prüft das Arbeitsgericht München.
Check-in-Mitarbeiterin am Flughafen reicht Passagier eine Bordkarte; Monitor zeigt „Business Class Upgrade“.
Das Arbeitsgericht München entschied, dass unberechtigte Gratis-Upgrades ohne vorherige Abmahnung keine fristlose Kündigung rechtfertigen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 19 Ca 3599/25

Das Wichtigste im Überblick

Fluggesellschaften dürfen Mitarbeitern wegen unberechtigter Gratis-Upgrades ohne vorherige Abmahnung in der Regel nicht kündigen.
  • Das Gericht erklärte die fristlose und ordentliche Kündigung einer Check-In-Mitarbeiterin für unwirksam.
  • Die Mitarbeiterin vergab unberechtigte Upgrades in die Business Class an ihr nahestehende Personen.
  • Die Fluggesellschaft hätte die Mitarbeiterin vor einer Kündigung zwingend förmlich abmahnen müssen.
  • Ein ausreichender Vermögensschaden lag nicht vor, da die Flugzeuge ohnehin planmäßig flogen.
  • Betroffene sollten Kündigungen ohne vorherige Abmahnung bei steuerbarem Verhalten professionell prüfen lassen.

  • Gericht: Arbeitsgericht München
  • Datum: 04.03.2026
  • Aktenzeichen: 19 Ca 3599/25
  • Verfahren: Kündigungsschutzklage
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
  • Streitwert: 8.225,17 €
  • Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer im Luftverkehr, Betriebsräte

Warum gewann die Check-In-Mitarbeiterin gegen die Airline?

Das Kündigungsschutzgesetz greift, wenn ein Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt. Arbeitnehmer müssen die strengen Klagefristen der Paragraphen 4, 7 und 13 des Kündigungsschutzgesetzes einhalten, um sich gegen einen Rauswurf zu wehren. Das Gericht prüft dann nach Paragraph 1 Absatz 2, ob eine ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Eine ordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Frist, während eine außerordentliche Kündigung – meist fristlos – das Arbeitsverhältnis sofort beendet. Stellt sich heraus, dass weder eine außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet haben, wird die Unwirksamkeit offiziell festgestellt.

Handeln Sie sofort: Sie haben ab Zugang der Kündigung exakt drei Wochen Zeit, um Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben. Verpassen Sie diese Frist, wird die Kündigung automatisch wirksam, selbst wenn sie inhaltlich völlig unberechtigt war.

Ob diese rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, prüfte das Arbeitsgericht München bei einer Mitarbeiterin im Check-In-Bereich, die sich gegen ihren Arbeitgeber wehrte. Die seit Ende 2022 bei einer großen Fluggesellschaft beschäftigte Angestellte klagte gegen ihren Rauswurf – und die Kündigungsschutzklage hatte überwiegend Erfolg. Das Gericht stellte mit Urteil vom 4. März 2026 (Az. 19 Ca 3599/25) fest, dass die ausgesprochenen Kündigungen vom 17. März 2025 das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst haben.

Gericht stellt Unwirksamkeit der Kündigung fest

Lediglich in Nebenpunkten wies die Kammer die Klage ab. Der Streitwert für das Verfahren wurde auf 8.225,17 Euro festgesetzt. Das bedeutet konkret: Dieser Betrag beziffert den wirtschaftlichen Wert des Rechtsstreits und dient als Basis, um die Gerichts- und Anwaltskosten zu berechnen.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine verhaltensbedingte Kündigung ist unverhältnismäßig und damit unwirksam, wenn der Arbeitgeber vor ihrem Ausspruch keine Abmahnung erteilt hat und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Abmahnung das beanstandete Verhalten nicht hätte abstellen können.
  2. Eine Kündigung wegen einer Pflichtverletzung im Umgang mit Unternehmensressourcen scheidet aus, wenn dem Arbeitgeber durch das beanstandete Verhalten kein relevanter Vermögensschaden entstanden ist und sich der Arbeitnehmer keinen eigenen wirtschaftlichen Vorteil verschafft hat.
  3. Eine Verdachtskündigung kann keinen eigenständigen Bestand haben, wenn bereits die Tatkündigung wegen fehlender Abmahnung scheitert, weil der Verdacht in diesem Fall nicht den für eine fristlose Beendigung erforderlichen Schweregrad erreicht.
Infografik: Warum eine verhaltensbedingte Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtlich scheitert, dargestellt als Checkliste der materiellen Voraussetzungen wie fehlender Vermögensschaden und mangelnder Eigenvorteil.
Kündigung ohne Abmahnung scheitert: Das Arbeitsgericht München erklärte eine fristlose und ordentliche Kündigung für unwirksam, weil keine Abmahnung ausgesprochen worden war und kein relevanter Vermögensschaden nachgewiesen wurde. Az. 19 Ca 3599/25

Warum rechtfertigen Gratis-Upgrades keine fristlose Kündigung?

Für eine fristlose Kündigung verlangt Paragraph 626 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches einen wichtigen Grund, der in einer zweistufigen Prüfung ermittelt wird. Zunächst muss der Sachverhalt an sich geeignet sein, eine sofortige Trennung zu rechtfertigen. Danach folgt eine umfassende Interessenabwägung, bei der geklärt wird, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist unzumutbar ist. Dabei gelten stets das Ultima-Ratio-Prinzip und der strenge Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Das Ultima-Ratio-Prinzip besagt, dass eine Kündigung immer nur das allerletzte Mittel sein darf, wenn kein anderes milderes Mittel – wie etwa eine Abmahnung – mehr möglich ist.

Diese strengen Maßstäbe legte das Gericht an die Vorwürfe der Fluggesellschaft an, die der Mitarbeiterin unberechtigte Systemeingriffe vorwarf. Der Arbeitgeber behauptete, die Angestellte habe Anfang Februar 2025 für zwei befreundete Parteien kostenlose Upgrades von der Economy in die Business Class vorgenommen. Im Buchungssystem waren diese Vorgänge als Marketing- oder Vertriebsinitiative deklariert worden.

Keine Pflichtverletzung durch autorisierte Upgrades

Die Angestellte verteidigte sich damit, sie habe nach Rücksprache und Autorisierung durch ihre Vorgesetzte gehandelt. Das Gericht ließ letztlich offen, ob hierin überhaupt eine Pflichtverletzung lag, da die außerordentliche Kündigung bereits an anderen Voraussetzungen scheiterte und somit unwirksam war.

Warum ist eine Abmahnung bei Gratis-Upgrades zwingend?

Im Arbeitsrecht gilt bei verhaltensbedingten Kündigungen das Prognoseprinzip, wonach der Blick in die Zukunft entscheidend ist. Das bedeutet konkret: Das Gericht prüft, ob aufgrund des Fehlverhaltens auch künftig mit Störungen zu rechnen ist oder ob eine Besserung zu erwarten wäre. Bei einem steuerbaren Fehlverhalten ist in der Regel eine vorherige Abmahnung zwingend erforderlich, bevor der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen darf. Eine Ausnahme von dieser Abmahnungspflicht besteht nur bei derart schweren Pflichtverletzungen, dass dem Arbeitgeber eine erstmalige Hinnahme absolut unzumutbar ist. Ebenso ist eine Abmahnung entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung des Arbeitnehmers von vornherein ausgeschlossen erscheint.

Das Fehlen eines solchen Warnschusses wurde der Fluggesellschaft in der rechtlichen Auseinandersetzung zum Verhängnis. Der Konzern hatte vor dem Rauswurf Mitte März 2025 keine Abmahnung ausgesprochen. Die Richter entschieden, dass selbst bei Unterstellung aller Vorwürfe eine Abmahnung als milderes Mittel zwingend notwendig gewesen wäre.

„Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann“ – so das Arbeitsgericht München

Abmahnung als milderes Mittel vorrangig

Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass die Mitarbeiterin ihr Verhalten nach einer formellen Warnung nicht geändert hätte. Die behauptete Pflichtverletzung war nach Ansicht der Kammer nicht schwerwiegend genug, um auf diesen rechtlichen Zwischenschritt zu verzichten.

Praxis-Hinweis: Steuerbares Verhalten

Der entscheidende Hebel war hier die Einstufung als steuerbares Fehlverhalten. Das Gericht sah in den Upgrades keine Tat, die das Vertrauen unwiederbringlich zerstört hätte. Wenn Sie in einer ähnlichen Lage sind, prüfen Sie, ob Ihr Arbeitgeber Ihnen durch eine Abmahnung die Chance hätte geben müssen, Ihr Verhalten zu korrigieren. Nur bei extrem schweren Vertrauensbrüchen darf dieser Zwischenschritt übersprungen werden.

Warum scheiterte die Verdachtskündigung der Fluggesellschaft?

Eine Verdachtskündigung erfordert objektive und konkrete Tatsachen, die einen dringenden Verdacht gegen den Arbeitnehmer begründen. Der verdächtigte Sachverhalt muss dabei so schwerwiegend sein, dass er im Falle eines Beweises einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen würde. Zudem ist der Arbeitgeber zwingend verpflichtet, den Betroffenen vor dem Ausspruch der Kündigung zu den Vorwürfen anzuhören. Diese Anhörung ist notwendig, damit der Beschäftigte die Chance bekommt, die Vorwürfe zu entkräften, bevor Fakten geschaffen werden.

Bereiten Sie sich auf die Anhörung vor: Verlangen Sie bei einem Verdacht auf Pflichtverletzungen vorab eine präzise schriftliche Schilderung der Vorwürfe. Nehmen Sie zum Gespräch ein Betriebsratsmitglied oder einen Rechtsbeistand mit und unterschreiben Sie vor Ort keine Protokolle oder Schuldeingeständnisse.

Auf einen solchen dringenden Verdacht einer schweren Pflichtverletzung stützte das Unternehmen seine Kündigung hilfsweise. Die Fluggesellschaft hatte die Angestellte nach einem ersten Personalgespräch am 20. Februar 2025 Ende Februar schriftlich zu den Vorfällen angehört, woraufhin diese Anfang März eine Stellungnahme abgab.

Verdacht ohne Abmahnung rechtfertigt keine Entlassung

Das Gericht urteilte jedoch, dass auch die Verdachtskündigung rechtlich ins Leere läuft. Da bereits die Kündigung wegen einer erwiesenen Tat mangels Abmahnung unwirksam war, konnte der bloße Verdacht nicht den für eine Beendigung notwendigen Schweregrad erreichen.

Kündigung ohne Vermögensschaden: Warum die Airline verlor

Die tatsächlichen Auswirkungen einer Pflichtverletzung spielen im Rahmen der gerichtlichen Interessenabwägung eine zentrale Rolle. Es wird genau geprüft, ob dem Arbeitgeber ein relevanter Vermögensschaden entstanden ist oder eine schwerwiegende Vermögensgefährdung vorliegt. Der bloße wirtschaftliche Wert einer unberechtigt erbrachten Leistung reicht ohne die ausreichende Darlegung eines konkreten Schadens oft nicht aus, um eine Kündigung zu rechtfertigen.

Die finanzielle Dimension der Upgrades reichte im Streitfall nicht aus, um die harte Sanktion des Arbeitgebers zu stützen. Das Unternehmen bezifferte den Wert der besseren Sitzplätze auf 2.000 Euro für einen Passagier und 6.000 Euro für eine Familie.

Kein messbarer Verlust für das Unternehmen

Das Gericht stellte jedoch fest, dass dem Konzern kein relevanter Vermögensschaden entstanden war, da die Rückflug-Upgrades storniert wurden und die Flugzeuge ohnehin auf ihren Routen verkehrten. Da sich die Angestellte zudem keinen eigenen finanziellen Vorteil verschafft hatte, trug das Fehlen eines echten Schadens maßgeblich zur Unverhältnismäßigkeit der Kündigung bei.

„Da die Upgrades für den Rückflug ohnehin storniert wurden und die Flugzeuge für den Hin- und den Rückflug ohnehin geflogen sind, ist der Beklagten durch das Verhalten der Klägerin auch kein relevanter Vermögensschaden entstanden.“ – so das Arbeitsgericht München

Urteil: Keine Kündigung ohne Abmahnung oder Schaden

Das Urteil des Arbeitsgerichts München ist ein erstinstanzlicher Sieg für Arbeitnehmer, der die Hürden für verhaltensbedingte Kündigungen hoch hält. Es zeigt, dass Gerichte den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz streng prüfen: Ohne vorherige Abmahnung oder einen nachweisbaren, massiven Vermögensschaden ist ein Rauswurf rechtlich kaum haltbar. Auch wenn das Urteil keine allgemeine Bindungswirkung für andere Kammern entfaltet, bietet es Ihnen eine klare Marschroute. Keine allgemeine Bindungswirkung bedeutet, dass andere Gerichte in ähnlichen Fällen nicht zwingend genauso entscheiden müssen, sich aber oft an solchen Urteilen orientieren. Wehren Sie sich gegen Kündigungen, die ohne Abmahnung ausgesprochen wurden, besonders wenn dem Arbeitgeber kein echter finanzieller Verlust entstanden ist.

Checkliste: So wehren Sie sich gegen Kündigungen

Prüfen Sie bei einer Kündigung wegen angeblicher Pflichtverletzungen sofort, ob Sie zuvor eine einschlägige Abmahnung für ein ähnliches Verhalten erhalten haben. Fehlt dieser „Warnschuss“, stehen Ihre Chancen vor Gericht sehr gut. Dokumentieren Sie zudem genau, ob dem Unternehmen durch Ihr Handeln tatsächlich ein finanzieller Schaden entstanden ist oder ob lediglich ungenutzte Kapazitäten ohne Zusatzkosten verwendet wurden.

Praxis-Hinweis: Der Faktor Vermögensschaden

Das Urteil kippte auch deshalb zugunsten der Klägerin, weil kein echter wirtschaftlicher Verlust nachweisbar war. Die Flugzeuge flogen ohnehin, und es flossen keine Schmiergelder. Für Ihre Situation bedeutet das: Wenn ein Vorwurf im Raum steht, sollten Sie genau analysieren, ob dem Unternehmen ein messbarer Schaden entstanden ist oder ob lediglich vorhandene Kapazitäten ohne Zusatzkosten genutzt wurden.


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Experten Kommentar

Arbeitgeber nutzen angebliche Vermögensschäden oft gezielt als Druckmittel. Wenn es um Gratis-Upgrades oder kleine Gefälligkeiten geht, werden in den Kündigungsschreiben gerne astronomische Summen aufgerufen. Für mich ist das wahre Ziel dahinter meist offensichtlich: Es geht nicht um das Firmenvermögen, sondern um den Versuch, Personal ohne teure Abfindung loszuwerden.

Betroffene sollten sich von solchen hochgerechneten Zahlen auf dem Papier keinesfalls einschüchtern lassen. Wenn der Firma kein echter, greifbarer Verlust entstanden ist, fällt dieses juristische Kartenhaus vor Gericht regelmäßig in sich zusammen. Ich rate dazu, stets einen kühlen Kopf zu bewahren und die tatsächlichen Kosten für das Unternehmen kritisch zu hinterfragen.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt der Kündigungsschutz auch, wenn ich Upgrades nach mündlicher Anweisung meiner Vorgesetzten verteile?

JA, der gesetzliche Kündigungsschutz greift in diesem Fall uneingeschränkt, da das Befolgen einer dienstlichen Anweisung in der Regel keine schuldhafte Pflichtverletzung darstellt. Durch die Autorisierung durch einen Vorgesetzten fehlt es an der für eine Kündigung notwendigen sozialen Rechtfertigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG. Damit ist eine Kündigung mangels vorwerfbaren Verhaltens rechtlich unzulässig.

Im Arbeitsrecht gilt das sogenannte Prognoseprinzip, wonach eine Kündigung nur zulässig ist, wenn auch künftig mit weiteren Störungen des Arbeitsverhältnisses zu rechnen ist. Da Sie auf Anweisung gehandelt haben, ist Ihr Verhalten durch den Arbeitgeber steuerbar, was im Falle von Unklarheiten zwingend den Ausspruch einer vorherigen Abmahnung als milderes Mittel erfordert. Eine Kündigung ohne diesen Warnschuss ist unverhältnismäßig, sofern kein massiver Vertrauensbruch vorliegt, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses absolut unzumutbar macht. Zudem schließt eine ausdrückliche Freigabe durch Vorgesetzte den Vorwurf einer eigenmächtigen Handlung oder einer bewussten Schädigung des Unternehmensvermögens meist vollständig aus.

Problematisch wird die Situation jedoch, wenn die Anweisung offensichtlich rechtswidrig war oder gegen klare interne Compliance-Richtlinien verstieß, die dem Mitarbeiter bekannt sein mussten. In solchen Grenzfällen kann trotz mündlicher Absprache eine Mitschuld bestehen, weshalb die Dokumentation von Zeugen oder Gesprächsnotizen für die Beweislast im Prozess entscheidend ist.


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Verliere ich meinen Kündigungsschutz, wenn der Arbeitgeber einen hohen fiktiven Vermögensschaden behauptet?

NEIN. Ein behaupteter fiktiver Schaden führt nicht zum Verlust des Kündigungsschutzes, solange dem Arbeitgeber kein tatsächlicher, messbarer finanzieller Nachteil entstanden ist. Gerichte unterscheiden hierbei strikt zwischen dem theoretischen Marktwert einer Leistung und dem realen Abfluss von Unternehmensvermögen.

Für eine wirksame Kündigung gemäß § 626 BGB muss eine umfassende Interessenabwägung ergeben, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer schweren Pflichtverletzung unzumutbar ist. Ein bloßer Buchungswert stellt jedoch keinen realen Vermögensschaden dar, wenn durch die Handlung lediglich ungenutzte Kapazitäten ohne zusätzliche Betriebskosten in Anspruch genommen wurden. Da in solchen Fällen kein messbarer finanzieller Verlust eintritt und oft kein eigener wirtschaftlicher Vorteil vorliegt, fehlt es an der notwendigen Schwere für eine sofortige Entlassung. Arbeitgeber versuchen häufig, durch hohe fiktive Summen eine besondere Schwere zu suggerieren, doch rechtlich bleibt das Fehlen eines echten Schadens ein entscheidendes Kriterium.

Der Kündigungsschutz kann dennoch entfallen, wenn die Art der Pflichtverletzung das Vertrauensverhältnis so massiv erschüttert hat, dass eine weitere Zusammenarbeit selbst ohne finanziellen Schaden unzumutbar erscheint. Dies gilt besonders bei heimlichem Handeln oder bewusster Missachtung ausdrücklicher Verbote.


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Muss ich die Klagefrist einhalten, während ich noch auf ein klärendes Gespräch warte?

JA, die dreiwöchige Klagefrist muss zwingend eingehalten werden, da laufende Verhandlungen oder klärende Gespräche mit dem Arbeitgeber den Lauf dieser gesetzlichen Ausschlussfrist rechtlich nicht unterbrechen. Ein Zögern führt unweigerlich dazu, dass die Kündigung unabhängig von ihrer inhaltlichen Berechtigung nach Ablauf der gesetzlichen Frist endgültig und unanfechtbar wirksam wird.

Gemäß § 4 Satz 1 KSchG muss die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Diese strikte Frist dient der Rechtssicherheit und soll schnell Klarheit darüber schaffen, ob das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet wurde oder fortbesteht. Wenn Sie diese Frist verpassen, tritt die Fiktionswirkung des § 7 KSchG ein, wodurch die Kündigung rechtlich als von Anfang an rechtswirksam behandelt wird. Selbst wenn die Kündigung inhaltlich völlig unberechtigt war, können Sie sich nach Ablauf der drei Wochen nicht mehr erfolgreich dagegen wehren. Interne Gespräche oder die Hoffnung auf eine gütliche Einigung stellen keinen rechtlichen Grund für eine Hemmung des Fristablaufs dar.

Eine Ausnahme besteht lediglich bei der nachträglichen Zulassung gemäß § 5 KSchG, sofern der Arbeitnehmer durch ein unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Klageerhebung gehindert war. Das bewusste Warten auf ein Gesprächsergebnis gilt jedoch als verschuldetes Versäumnis und rechtfertigt keine Fristverlängerung.


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Kann mich der Chef wegen bloßen Verdachts feuern, wenn eine Abmahnung gereicht hätte?

NEIN. Eine Verdachtskündigung ist unwirksam, wenn das vermutete Fehlverhalten bei einer sicheren Beweisbarkeit lediglich eine Abmahnung erfordert hätte. Der bloße Verdacht kann rechtlich niemals schwerer wiegen als die tatsächlich nachgewiesene Tat.

Eine Kündigung wegen Verdachts setzt gemäß § 626 BGB voraus, dass objektive Tatsachen einen dringenden Verdacht auf eine schwerwiegende Pflichtverletzung begründen, die das Vertrauensverhältnis zerstört. Gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Ultima-Ratio-Prinzip darf eine Kündigung jedoch nur das letzte Mittel sein, wenn kein milderes Mittel wie eine Abmahnung ausreicht. Handelt es sich um ein steuerbares Verhalten (also ein durch den Willen beeinflussbares Tun), bei dem eine Verhaltensänderung durch eine Warnung zu erwarten ist, muss der Arbeitgeber zwingend zuerst abmahnen. Da eine Verdachtskündigung den Beweis der Tat durch die bloße Wahrscheinlichkeit ersetzt, darf sie keine geringeren Anforderungen an die Schwere des Vorwurfs stellen als eine reguläre Tatkündigung.

Zudem ist jede Verdachtskündigung formal unwirksam, wenn der Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmer nicht vorab in einer ordnungsgemäßen Anhörung mit den konkreten Vorwürfen konfrontiert hat. Diese notwendige Anhörung dient dazu, dem Beschäftigten die faire Möglichkeit zu geben, entlastende Tatsachen vorzubringen und den im Raum stehenden Verdacht vollständig auszuräumen.


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Habe ich Anspruch auf eine Abfindung, wenn die Kündigung ohne vorherige Abmahnung erfolgte?

NEIN, ein automatischer gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht bei einer fehlenden Abmahnung nicht. Das primäre Ziel einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht ist die gerichtliche Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis trotz der Kündigung unverändert fortbesteht.

Die fehlende Abmahnung stellt bei steuerbarem Fehlverhalten einen massiven Rechtsfehler dar, da die Kündigung gegen den zwingenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt. Wenn das Gericht die Unwirksamkeit der Entlassung feststellt, droht dem Arbeitgeber die Nachzahlung des vollen Gehalts für die gesamte Prozessdauer als sogenannter Annahmeverzugslohn. Um dieses unkalkulierbare finanzielle Risiko zu vermeiden, sind Arbeitgeber in der Praxis fast immer bereit, im Wege eines Vergleichs eine Abfindung zu zahlen. Die fehlende Abmahnung dient demnach als entscheidender Hebel, um den Druck auf das Unternehmen zu erhöhen und eine attraktive Summe auszuhandeln.

Dieser strategische Vorteil entfällt jedoch vollständig, wenn die gesetzliche Klagefrist von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung versäumt wird. Zudem bleibt eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung ausnahmsweise wirksam, wenn eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung vorliegt, die das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber unwiederbringlich zerstört hat.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


ArbG München – Az.: 19 Ca 3599/25 – Urteil vom 04.03.2026




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