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Homeoffice in Zeiten der Corona-Krise – Besteht ein Anspruch darauf?

Arbeitsrecht in Zeiten von Corona: Arbeitnehmer haben kein Recht auf Arbeit im Homeoffice

Im Hinblick auf die Corona-Pandemie wird derzeitig sehr viel in den Medien kommuniziert, dass der beste Schutz vor einer Infektion das klassische „Zuhause bleiben“ darstellt. Der Hashtag „wir bleiben zu Hause“ wurde in diesen Tagen regelrecht zum festen Bestandteil des Fernsehprogramms von nahezu allen Fernsehsendern, jedoch ist dieser Hashtag im Alltag zu kurz gegriffen. Zwar bieten unzählige Unternehmen aus den verschiedensten Branchen ihren Angestellten die Möglichkeit der Homeoffice-Tätigkeit, doch gibt es halt auch Branchen, in denen eine Homeoffice-Tätigkeit nicht möglich ist. Für diejenigen Arbeitnehmer, die in einer derartigen Branche tätig sind, stellt sich naturgemäß nunmehr die Frage, ob es nicht einen Anspruch auf eine Homeoffice-Tätigkeit gibt und ob der Arbeitgeber die körperliche Präsenz an dem Arbeitseinsatzort auch dann verlangen kann, wenn eine Homeoffice-Tätigkeit praktisch möglich wäre.

Im Zusammenhang mit dieser Fragestellung werden sehr gern die Begriffe „Homeoffice“ und „Telearbeit“ in einen Topf geworfen bzw. verwechselt. Rechtlich gesehen gibt es jedoch zwischen diesen beiden Begrifflichkeiten sehr große Unterschiede.

Das Wichtigste in Kürze


  • Kein gesetzlicher Anspruch auf Homeoffice: Arbeitnehmer haben nach aktueller deutscher Rechtslage keinen Anspruch auf Homeoffice oder Telearbeit, auch nicht während einer Pandemie.
  • Unterschied zwischen Homeoffice und Telearbeit: Homeoffice bezieht sich auf gelegentliches Arbeiten von zu Hause aus und hat keine rechtliche Definition, während Telearbeit regelmäßige, vertraglich vereinbarte Arbeit von zu Hause aus ist und rechtlich definiert ist.
  • Arbeitsstättenverordnung: Diese gilt nicht für Homeoffice, da es keine rechtliche Definition oder Regelung für Homeoffice gibt. Telearbeit hingegen unterliegt der Arbeitsstättenverordnung.
  • Fürsorgepflicht des Arbeitgebers: Arbeitgeber haben eine gesetzliche Pflicht zum Schutz der Gesundheit ihrer Arbeitnehmer, aber das Verlangen nach physischer Präsenz im Betrieb verstößt nicht gegen diese Pflicht, solange keine spezifischen Ausgangsbeschränkungen gelten.
  • Keine Haftung des Arbeitgebers bei Infektion: Wenn sich Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit oder am Arbeitsplatz mit Corona infizieren, kann der Arbeitgeber dafür nicht haftbar gemacht werden.
  • Mögliche Änderungen der Rechtslage: Sollten strengere Regulierungen notwendig werden, könnte sich der rechtliche Rahmen bezüglich Homeoffice und Telearbeit ändern.

Die Begriffsdefinitionen zum Homeoffice

Homeoffice
Arbeiten zu Covid19 Zeiten von zu Hause aus – Gibt es einen Anspruch darauf? Symbolfoto: Von goodluz /Shutterstock.com

Im Hinblick auf das Homeoffice sowie die Telearbeit gibt es nicht nur Unterschiede im Hinblick auf die Bezeichnungen. Vielmehr gibt es auch Unterschiede im Hinblick auf die Tätigkeiten. Die „Homeoffice“-Tätigkeit hat ihren Ursprung im allgemeinen Sprachgebrauch, sodass es rechtlich gesehen überhaupt keinen Hintergrund für diese Bezeichnung gibt. Gemeint ist mit dem Begriff „Homeoffice“ die gelegentliche Arbeitstätigkeit in den heimischen vier Wänden. Im Gegensatz zu dem Begriff „Homeoffice“ hat jedoch die „Telearbeit“ sehr wohl einen rechtlichen Hintergrund. Es handelt sich hierbei um eine sogenannte Begrifflichkeit mit rechtlicher Anerkenntnis. Unter dem Begriff „Telearbeit“ werden regelmäßige Bildschirmarbeitstätigkeiten in den heimischen vier Wänden verstanden, die zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vertraglich vereinbart wurden. Der Begriff „Telearbeit“ hat seine Legaldefinition in dem § 2 Absatz 7 der ArbStättV (Arbeitsstättenverordnung).

Die für die Telearbeit erforderlichen Arbeitsplätze werden von dem Arbeitgeber eingerichtet und befinden sich in den privaten vier Wänden des Arbeitnehmers. Die wöchentliche Arbeitszeit sowie die Gesamtdauer der Telearbeits-Maßnahme müssen zwingend vertraglich zwischen beiden Parteien vereinbart werden.

Bedingt durch den Umstand, dass die Homeoffice-Tätigkeit in Deutschland keine Legaldefinition hat, gilt dementsprechend auch die Arbeitsstättenverordnung für diese Tätigkeit nicht. Auch die Einrichtung des Arbeitsplatzes in den heimischen vier Wänden obliegt nicht dem Arbeitgeber, sondern vielmehr dem Arbeitnehmer. Die Unterscheidungskriterien zwischen der Telearbeit und dem Homeoffice ist überaus wichtig im Hinblick auf die Frage, ob ein Arbeitnehmer überhaupt einen Rechtsanspruch auf eine Homeoffice-Tätigkeit in dem Unternehmen hat.

Gibt es einen Rechtsanspruch eines Arbeitnehmers auf Homeoffice-Tätigkeiten?

Auch wenn die Telearbeit in Deutschland durchaus eine Legaldefinition innehat und dementsprechend auch rechtlich geregelt ist, so besteht für den Arbeitnehmer nach aktueller deutscher Rechtslage keinerlei Anspruch auf die Ausübung einer derartigen Tätigkeitsform. Gleichermaßen verhält es sich auch mit der Homeoffice-Tätigkeit. Zugrunde gelegt wird hierbei stets das deutsche Arbeitsrecht, welches einen Anspruch für Arbeitnehmer nicht vorsieht. Auch eine Pandemie, in welcher von der Bundesregierung das Verlassen des Hauses dringend abgeraten wird, ändert an diesem Umstand erst einmal nichts. Es gibt diesbezüglich jedoch ein paar Fragen, die als Anhaltspunkt für die Überzeugung des Arbeitgebers von der Notwendigkeit der Telearbeit oder der Homeoffice-Tätigkeit durchaus interessant wären. Bislang hat die Bundesregierung immer deutlich gemacht, dass der Weg aus den heimischen vier Wänden zu der Arbeitsstelle von etwaigen Ausgangsbeschränkungen oder Kontaktverboten ausgenommen ist. Sollten jedoch strengere Regulierungen aus Sicht der Bundesregierung notwendig werden, so könnte sich auch der rechtliche Rahmen im Hinblick auf die Telearbeit bzw. das Homeoffice ändern. Diese Frage hat sich jedoch bislang in dieser Form in Deutschland noch nicht gestellt und es ist nicht davon auszugehen, dass sich dies in absehbarer Zeit ändern wird.

Sollten derartige Maßnahmen erforderlich werden, so darf ein Arbeitnehmer nicht gezwungen werden, für den Weg zu der Arbeitsstelle das Verbot zu umgehen. Der § 106 Satz 1 der GewO (Gewerbeordnung) würde dann durch die gesetzlichen Vorschriften den Arbeitseinsatzort des Arbeitnehmers festlegen.

Im Fall der Festlegung des Arbeitseinsatzortes durch die gesetzlichen Vorschriften würde das Weisungsrecht eines Arbeitgebers auf der Grundlage „billigem Ermessens“ entfallen. Derzeitig jedoch ist der alleinige Umstand, dass ein Weg zu der Arbeitsstelle für den Arbeitnehmer im Vergleich zu der Telearbeitsmaßnahme bzw. der Homeoffice-Maßnahme gesundheitlich „gefährlicher“ ist für einen Rechtsanspruch auf die Homeoffice-Tätigkeit nicht ausreichend.

Auch die Frage, ob für den Arbeitnehmer dieser Umstand überhaupt hinnehmbar ist im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, beschäftigt sicherlich zurzeit sehr viele Arbeitnehmer. Darf ein Arbeitgeber die physische Präsenz des Arbeitnehmers in dem Betrieb zu Zeiten von Corona überhaupt verlangen, da die Fürsorgepflicht doch einen Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber gesetzlich vorschreibt. Die Bundesregierung empfiehlt derzeitig eine größtmögliche Minimierung von sozialen Kontakten und das Treffen mit den Arbeitskollegen ist am Arbeitsplatz doch überhaupt nicht vermeidbar, sodass sich doch ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes und dem § 106 Satz 1 der Gewerbeordnung ergeben muss.

Wenn der Arbeitgeber die physische Präsenz des Arbeitnehmers vorschreibt und sich der Arbeitnehmer dann auf dem Weg zu der Arbeitsstätte oder am Arbeitsplatz mit Corona infiziert, hat sich der Arbeitgeber dann der Körperverletzung strafbar gemacht?
Diese Frage muss mit einem „Nein“ beantwortet werden, da die Virusinfektion dem Arbeitgeber ausdrücklich nicht zugerechnet werden kann. Es wäre höchstens möglich, eine sogenannte Garantenstellung von dem Arbeitgeber aus dem Arbeitsvertragsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer herzuleiten, da der Arbeitgeber ja die Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer aus diesem Vertragsverhältnis heraus hat. Es ist jedoch rechtlich gesehen äußerst fraglich, ob sich ein sogenannter Zurechnungszusammenhang zwischen der Infektion des Arbeitnehmers und dem Unterlassen des Arbeitgebers herleiten lässt. Vielmehr ist es rechtlich gesehen an dem, dass der Arbeitgeber ein sozialadäquates Verhalten an den Tag legt, wenn von dem Arbeitnehmer die Erledigung der Arbeitspflicht vor Ort verlangt wird, solange der Arbeitsweg nicht ausdrücklich einer Ausgangsbeschränkung zugeordnet wurde.

Im Hinblick auf die aktuelle Corona-Pandemie und der Homeoffice-Tätigkeit ist es wichtig, dass der moralische Aspekt völlig verworfen wird. Eine derartige Sicht auf die ganze Angelegenheit ist nicht zielführend, da lediglich die rechtliche Bewertung der Angelegenheit von Belang ist.

Auch wenn ein Arbeitnehmer aufgrund der aktuellen Situation zweifelsohne eine völlig andere Sicht auf die Homeoffice-Tätigkeit hat als der Arbeitgeber, so lässt sich aktuell kein Rechtsanspruch auf die Homeoffice-Tätigkeit herleiten.

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