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Inanspruchnahme von Elternzeit – Suspendierung der Hauptleistungspflicht

LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 4 Sa 847/21 – Urteil vom 20.07.2022

I. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 05.02.2021 – 14 Ca 13975/19 – teilweise abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Antrag des Klägers auf Verringerung seiner vertraglichen Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden vom 03. Dezember 2019 bis 02. November 2021 zuzustimmen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Verteilung der Arbeitszeit des Klägers vom 03. Dezember 2019 bis 02. November 2021 auf Montag bis Freitag zu jeweils sechs Stunden festzulegen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.051,77 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2020 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.331,20 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2020 zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.331,20 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2020 zu zahlen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.331,20 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2020 zu zahlen.

7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.331,20 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2020 zu zahlen.

8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.331,20 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2020 zu zahlen.

9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.291,20 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juli 2020 zu zahlen.

10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.391,77 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2020 zu zahlen.

11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.391,77 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2020 zu zahlen.

12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.391,77 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2020 zu zahlen.

13. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.391,77 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2020 zu zahlen.

14. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 8.463,54 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 01. Dezember 2020 zu zahlen.

15. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.391,77 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2021 zu zahlen.

16. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.391,77 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2021 zu zahlen.

17. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.391,77 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2021 zu zahlen.

18. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.391,77 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2021 zu zahlen.

19. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.391,77 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2021 zu zahlen.

20. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.391,77 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2021 zu zahlen.

21. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.351,77 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juli 2021 zu zahlen.

22. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.445,60 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. August 2021 zu zahlen.

23. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.445,60 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. September 2021 zu zahlen.

24. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.445,60 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Oktober 2021 zu zahlen.

25. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.445,60 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. November 2021 zu zahlen.

26. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 8.571,20 abzüglich EUR 3.272,13 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2021 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

III. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Teilzeitbeschäftigung und das damit verbundene Entgelt während einer Elternzeit.

Der Kläger ist bei der Beklagten, die mehr als 15 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt, seit dem 01.10.2010 als Anwendungstechniker/Application Engineer angestellt. Er ist als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Verweisung die Tarifverträge der C. I. Anwendung. Die tarifliche Arbeitszeit bei einer Vollzeitstelle betrug im streitgegenständlichen Zeitraum 37,5 Stunden. Hinsichtlich des Inhalts des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Manteltarifvertrags wird auf Bl. 259 – 275 d. A. verwiesen. Hinsichtlich des Inhalts des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrags über Einmalzahlungen und Altersvorsorge wird auf Bl. 535 – 545 d. A. verwiesen. Hinsichtlich des Inhalts des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrags über Entgeltsätze und Ausbildungsvergütungen sowie der Entgelttabellen für den streitgegenständlichen Zeitraum wird auf Bl. 546 – 559 d. A. verwiesen.

Der Kläger hat eine am …2016 geborene Tochter und einen am …2017 geborenen Sohn. Der Kläger war in der Zeit vom 03.08.2018 bis zum 02.12.2019 bezogen auf seine Tochter in Elternzeit. Auf seinen Antrag wurde er in dieser Zeit mit 30 Stunden wöchentlich mit einer Vergütung von 4.331,20 EUR brutto, die sich aus 4011,20 EUR brutto Tarifentgelt und 320 EUR brutto Zulage ergab, beschäftigt. Die entsprechende Zulage wurde dem Kläger seit April 2014 in Höhe von 400 EUR brutto und während der Beschäftigung mit 30 Wochenstunden anstatt 37,5 Wochenstunden anteilig in Höhe von 320 EUR brutto gezahlt. Die Zulage wurde in den Gehaltsabrechnungen des Klägers als anrechenbare Zulage bezeichnet.

Unter dem 29.08.2019 wurde zwischen der Beklagten und dem bei ihr errichteten Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich und Sozialplan geschlossen, wonach mehrere Tätigkeitsbereiche durch Verlagerung bzw. Umorganisation entfallen sollten. Hinsichtlich des genauen Inhalts des Interessensausgleichs mit der Bezeichnung GBV Nr. 03/2019 wird auf Bl. 113 – 120 d. A. verwiesen. Die von der Maßnahme durch Arbeitsplatzverlust betroffenen Arbeitnehmer wurden in einer Anlage 2 zum Interessenausgleich (Bl. 123 – 124 d. A.) namentlich bezeichnet. Auf der Namensliste befand sich auch der Kläger.

Mit Schreiben vom 17.09.2019 beantragte der Kläger Elternzeit für seinen Sohn vom 03.12.2019 bis zum 02.11.2021. Gleichzeitig beantragt der Kläger nach § 15 Abs. 7 BEEG für diesen Zeitraum Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 30 Stunden wöchentlich.

Mit Schreiben vom 14.10.2019 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Teilzeit während der Elternzeit unter Berufung auf dringende betriebliche Gründe ab. Zusammenfassend wurde mitgeteilt, dass aufgrund der teilweisen Verlagerung des Tätigkeitsbereichs des Klägers nach I. und damit einhergehenden Umstrukturierungen der Arbeitsplatz des Klägers im ersten Quartal des Kalenderjahres 2020 ersatzlos wegfallen werde. Das Schreiben bestand aus zwei Seiten, wobei die zweite – unterschriebene – Seite mit „Seite 2/2 zur Zusatzvereinbarung vom 22.06.2018/Herr J. B.“ überschrieben ist. Hinsichtlich des genauen Inhalts des Schreibens vom 14.10.2019 wird auf Bl. 45 – 46 d. A. verwiesen.

Das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin erteilte mit Bescheid vom 14. Februar 2020 und Widerspruchsbescheid vom 04. November 2020 die Zustimmung zu der beabsichtigten Kündigung des Klägers nicht. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beklagte die Verlagerung der Betriebsabteilung, in der der Kläger beschäftigt war, nicht schlüssig dargelegt habe und dass im Übrigen anderweite Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bestanden. Hinsichtlich des genauen Inhalts des Widerspruchsbescheids vom 04. November 2020 wird auf Bl. 405 – 414 d. A. verwiesen.

Der Kläger wurde vom 03.12.2019 bis zum 02.11.2021 von der Beklagten nicht beschäftigt. Seit dem 03.11.2021 wird der Kläger bei der Beklagten wieder in Teilzeit mit 30 Wochenstunden beschäftigt. Ausweislich der für den Zeitraum vom 01.03.2022 bis 31.03.2022 eingereichten Lohnabrechnung (Bl. 653 d. A.) bezog der Kläger seit seiner Beschäftigung auch die Zulage iHv. 320 EUR brutto weiter.

Erstinstanzlich begehrte der Kläger eine Verringerung der Arbeitszeit vom 03.12.2019 – 02.11.2021 und Entgelt von Dezember 2019 bis September 2020. Zweitinstanzlich hat er die Klage auf die

Gehälter für die Monate Oktober 2020 bis Juli 2021 erweitert und zuletzt auf die Zeit bis November 2021 bei gleichzeitiger Erweiterung auf die Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeldern sowie einer erhöhten Grundvergütung aufgrund tariflicher Lohnerhöhungen. Weiterhin hat er klageerweiternd beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn für die Dauer seiner Elternzeit vom 03.11.2021 bis 20.12.2022 mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 30 Stunden zu beschäftigen. Der Kläger hat die Beschäftigung während der Elternzeit im Umfang von 30 Wochenstunden für den Zeitraum vom 03.12.2019 bis zum 02.11.2021 mit Schriftsatz vom 11.11.2019 gerichtlich geltend gemacht. Der Schriftsatz wurde der Beklagten am 03.12.2019 zugestellt. Die Zahlungsanträge für die Monate Dezember 2019 – Juni 2020 hat der Kläger mit Schriftsatz 09.07.2020 geltend gemacht. Der Schriftsatz wurde aufgrund des Nichtbetreibens des Verfahrens durch das erstinstanzliche Gericht der Beklagten erst am 22.10.2020 zugestellt. Die mit Schriftsatz vom 30.10.2020 geltend gemachten Zahlungsanträge für die Monate Juli 2020 – September 2020 wurden der Beklagten am 04.11.2020 zugestellt. Die Klageerweiterung vom 10.02.2022, mit der Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeldern sowie einer erhöhten Grundvergütung aufgrund tariflicher Lohnerhöhungen sowie weitere Zahlungsansprüche bis November 2021 geltend gemacht wurden, wurde der Beklagten am 15.02.2022 zugestellt. Eine darüberhinausgehende Geltendmachung der Ansprüche in Textform erfolgte nicht.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe seinen Antrag auf Elternzeit in dem Ablehnungsschreiben vom 14.10.2019 bereits nicht formgerecht abgelehnt. Es werde auch bestritten, dass dringende betriebliche Gründe seinem Elternzeitbegehren für die Zeit vom 03.12.2019 bis 02.11.2021 entgegenstehen. Die von dem Kläger ausgeübte Tätigkeit falle weiterhin in dem Betrieb in Berlin an. Auf die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 KSchG könne sich die Beklagte nicht berufen. Die Namenliste sei auch grob fehlerhaft.

Der Kläger hat beantragt,

1. der Beklagten aufzugeben, den Kläger als Application Engineer mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 30 Stunden, von montags bis freitags zu je 6 Stunden während der Dauer der Elternzeit vom 03. Dezember 2019 bis zum 02. November 2021 zu beschäftigen.

2. die Beklagte zu verurteilen, dem Antrag des Klägers auf Verringerung seiner vertraglichen Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden vom 03. Dezember 2019 bis 02. November 2021 zuzustimmen;

3. die Beklagte zu verurteilen, die Verteilung der Arbeitszeit des Klägers vom 03. Dezember 2019 bis 02. November 2021 auf Montag bis Freitag zu jeweils sechs Stunden festzulegen;

4. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis zum 31. Dezember 2019 einen Betrag in Höhe von EUR 4.331,20 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2020 zu zahlen;

5. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Januar 2020 einen Betrag in Höhe von EUR 4.331,20 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2020 zu zahlen;

6. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis zum 29. Februar 2020 einen Betrag in Höhe von EUR 4.331,20 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2020 zu zahlen;

7. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2020 einen Betrag in Höhe von EUR 4.331,20 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2020 zu zahlen;

8. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. April 2020 einen Betrag in Höhe von EUR 4.331,20 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2020 zu zahlen;

9. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Mai 2020 einen Betrag in Höhe von EUR 4.331,20 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2020 zu zahlen;

10. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum vom 01.06.2020 bis zum 30.06.2020 einen Betrag in Höhe von EUR 4.331,20 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2020 zu zahlen,

11. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.07.2020 einen Betrag in Höhe von EUR 4.331,20 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2020 zu zahlen,

12. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum vom 01.08.2020 bis zum 31.08.2020 einen Betrag in Höhe von EUR 4.331,20 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2020 zu zahlen,

13. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum vom 01.09.2020 bis zum 30.09.2020 einen Betrag in Höhe von EUR 4.331,20 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2020 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die dem Elternzeitbegehren entgegenstehenden betrieblichen Gründe seien bereits aufgrund wirksamen Interessenausgleichs mit Namensliste zu vermuten. Die in dem Interessenausgleich benannten Restrukturierungsmaßnahmen wirkten sich auch auf die Tätigkeit des Klägers aus, denn zukünftig sollten die Entwicklungsprojekte im Bereich R&D SF im A. D. C. in I. vorgenommen und im Gegenzug die Stellen in B. reduziert werden. Die erste Phase der Entwicklung werde in Zukunft verstärkt in B. durchgeführt werden, während die Prozessentwicklung zukünftig verstärkt in I. durchgeführt werde. Damit einhergehend veränderten sich die Tätigkeiten am Standort B. dahingehend, dass tiefes chemisches Fachwissen mit einem vertieften Molekülwissen am Standort B. notwendig sei. Am Standort I. würden im Rahmen der Restrukturierung zudem Testmöglichkeiten für Materials Science und Assembling geschaffen und damit einhergehend solche Tätigkeiten verstärkt in I. ausgeführt. Auch administrative Tätigkeiten würden in B. reduziert und verstärkt nach I. verlagert werden. Der Arbeitsplatz des Klägers werde im ersten Quartal des Jahres 2020 ersatzlos wegfallen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage – soweit erstinstanzlich rechtshängig –  mit Urteil vom 05.02.2021 abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass keine Zustimmungsfiktion hinsichtlich des Antrags des Klägers auf Teilzeit während der Elternzeit vorliege, da die Beklagte den Antrag schriftlich abgelehnt habe. Die Beklagte habe auch dringende betriebliche Gründe dargelegt, die einer Beschäftigung des Klägers in der Elternzeit entgegenstehen. Dies ergebe sich aus der Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 KSchG. Deswegen sei davon auszugehen, dass die Beklagte keine Möglichkeiten der Beschäftigung für den Kläger während des Laufs der Elternzeit hatte.

Gegen das ihm am 02.06.2021 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit beim Landesarbeitsgericht am 18.06.2021 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.08.2021 mit beim Landesarbeitsgericht am 23.08.2021 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger behauptet nunmehr erstmals in der Berufungsinstanz, er habe bereits mit einem am 07.05.2019 gestellten Antrag eine Verlängerung seiner Elternzeit bezogen auf seine Tochter bis zum 20.01.2021 sowie eine Teilzeit während seiner Elternzeit bezogen auf seinen Sohn vom 21.01.2021 bis zum 20.12.2022 beantragt. Diese Anträge habe er bei der zuständigen Personalsachbearbeiterin am 07.05.2019 abgegeben. Die Beklagte habe diese Anträge nie abgelehnt.

Der Kläger ist der Auffassung, es lägen keine dringenden betrieblichen Gründe iSd. § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG vor, die die Ablehnung des Teilzeitbegehrens rechtfertigen könnten. Diese ergäben sich aus dem Beklagtenvortrag auch nicht. Die Arbeitsaufgaben des Klägers seien auch zu keinem Zeitpunkt weggefallen. Dies zeige sich schon daran, dass der Kläger seit dem 03.11.2021 auf seinem alten Arbeitsplatz mit seinen alten Arbeitsaufgaben weiterbeschäftigt werde. Bei der Beklagten werden Projekte in sechs Phasen durchgeführt. Die Phasen eins bis vier seien bislang in B. durchgeführt worden. Sofern die Beklagte behauptet, die „Durchführung von Entwicklungsprojekten“ werde zukünftig verstärkt in I. vorgenommen, so sei davon lediglich die vierte „Tech Phase“ und von dieser auch nur die Versuchsdurchführung selbst betroffen. Die Arbeitsaufgaben des Klägers seien primär den Phasen eins bis drei zuzuordnen. Einige Tätigkeiten, wie die administrative Überwachung der Planung und Durchführung von Versuchen und die Präsentation und Dokumentation von Versuchsergebnissen seien zudem den Phasen 4., 5. und 6. zuzuordnen. Der Kläger sei im Forschungsbereich tätig und für die Entwicklung neuer Prozesse bzw. Produkte zuständig. Zu seinen Aufgaben gehöre es, Projektziele zu definieren, Versuchspläne zu erstellen, Versuche durchzuführen, auszuwerten und zu protokollieren und die Ergebnisse in Besprechungsterminen zu präsentieren. Zudem gehört die abteilungsübergreifende Ideenfindung und Ideengebung sowie die Literaturrecherche zu seinen Aufgaben. Zusätzlich übe er administrative Tätigkeiten aus. Dazu gehöre das Pflegen von Chemikalienlisten im SAP-Programm und das Erstellen von internen Aufträgen und Bedarfsanforderungen. Soweit die Beklagte ausführe, dass zukünftig ein tiefes chemisches Fachwissen mit einem vertieften Molekülwissen gebraucht werde, sei darauf zu verweisen, dass der Kläger über einen Diplomabschluss als Chemie-Ingenieur verfüge. Er verfüge über das geforderte chemische Fachwissen und habe dieses auch in der Vergangenheit schon oft unter Beweis gestellt. So habe der Kläger z.B. Produkte entwickelt und Patente angemeldet. Selbst wenn die Beklagte einen Teil der vierten Phase (Tech Phase), namentlich die Versuchsdurchführung nach I. verlagern sollte, werde der Arbeitsplatz des Klägers dadurch nicht betroffen. Dies bestätige auch die Beklagte, indem sie u.a. in dem Ablehnungsschreiben vom 14. Oktober 2019 ausführe, dass die „Lab Stage“ (dritte Phase) in Zukunft verstärkt in B. durchgeführt werde. Dagegen solle die „Prozessentwicklung“ – damit sei ein Teil der „Tech Phase“ gemeint – zukünftig verstärkt in I. durchgeführt werden. Der Kläger sei jedoch auch bislang nicht an der Versuchsdurchführung der Tech-Phase beteiligt, da diese in Tech-Centern durchgeführt worden sei. Die „Prozessentwicklung“, die vermeintlich verlagert werden solle, sei nicht gleichzusetzen mit der „Projektentwicklung“, die weiterhin in B. durchgeführt werde. Die praktische Versuchsdurchführung der 4. Phase (Tech Phase) mache lediglich 25 % dieser Phase aus. Die restlichen 75 % dieser Phase (Versuchsplanung, Auswertung, administrative Tätigkeiten etc.) verblieben weiterhin in B.. Das ADC in I. wirke nur unterstützend, um die Prozessentwicklung zu beschleunigen. Die restlichen Phasen der Projektarbeit blieben von der Umstrukturierung unbetroffen. Planung und Vorbereitung der Versuchsdurchführung sowie die Auswertung der Versuchsergebnisse blieben in B.. Diese werden von I. nach B. gemeldet und hier vom Kläger und seinen Kollegen ausgewertet. All diese Tätigkeiten (75% der 4. Phase) verblieben weiterhin in B. und seien u.a. auf den Kollegen des Klägers, Herrn J. S. übertragen worden. Die Verlagerung der Versuchsdurchführung wirke sich nicht auf den Arbeitsplatz des Klägers aus. Die Phasen 1 bis 3 werden komplett und ausschließlich in B. bearbeitet. Die Phase 5 werde schon immer in Tech-Centern durchgeführt und die Phase 6 immer beim Kunden. Der überwiegende Teil der Arbeit des Klägers sowie seiner vergleichbaren Kollegen finde im Büro am PC statt. Nur ca. 10-20 % der Arbeit fänden im chemischen Labor statt. Selbst wenn die chemische Labortätigkeit, die lediglich 10-20 % der täglichen Arbeit ausmache, zukünftig reduziert werden sollte, habe dies keine nennenswerte Auswirkung auf die Beschäftigungsmöglichkeiten für den Kläger. Zu den Hauptaufgaben des Klägers zähle allerdings die Projektarbeit und damit die Entwicklung von neuen Produkten. Diese Aufgaben würden nicht nach I. ausgelagert und seien nicht Teil des zwischen der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossenen Interessenausgleichs. Die Beklagte habe wiederholt Stellen ausgeschrieben, auf denen der Kläger während der Elternzeit hätte beschäftigt werden können.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 05.02.2021 – 14 Ca 13975/19 – aufzuheben und

1. der Beklagten aufzugeben, den Kläger als Application Engineer mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 30 Stunden, von montags bis freitags zu je 6 Stunden während der Dauer der Elternzeit vom 03. Dezember 2019 bis zum 02. November 2021 zu beschäftigen,

2. die Beklagte zu verurteilen, dem Antrag des Klägers auf Verringerung seiner vertraglichen Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden vom 03. Dezember 2019 bis 02. November 2021 zuzustimmen,

3. die Beklagte zu verurteilen, die Verteilung der Arbeitszeit des Klägers vom 03. Dezember 2019 bis 02. November 2021 auf Montag bis Freitag zu jeweils sechs Stunden festzulegen

4. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis zum 31. Dezember 2019 einen Betrag in Höhe von EUR 4.331,20 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2020 zu zahlen;

5. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Januar 2020 einen Betrag in Höhe von EUR 4.331,20 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2020 zu zahlen,

6. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis zum 29. Februar 2020 einen Betrag in Höhe von EUR 4.331,20 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2020 zu zahlen,

7. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2020 einen Betrag in Höhe von EUR 4.331,20 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2020 zu zahlen,

8. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. April 2020 einen Betrag in Höhe von EUR 4.331,20 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2020 zu zahlen,

9. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Mai 2020 einen Betrag in Höhe von EUR 4.331,20 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2020 zu zahlen,

10. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum vom 01.06.2020 bis zum 30.06.2020 einen Betrag in Höhe von EUR 5.451,20 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2020 zu zahlen,

11. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.07.2020 einen Betrag in Höhe von EUR 4.391,77 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2020 zu zahlen,

12. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum vom 01.08.2020 bis zum 31.08.2020 einen Betrag in Höhe von EUR 4.391,77 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2020 zu zahlen,

13. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum vom 01.09.2020 bis zum 30.09.2020 einen Betrag in Höhe von EUR 4.391,77 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2020 zu zahlen,

14. der Beklagten aufzugeben, den Kläger als Application Engineer mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 30 Stunden, von montags bis freitags zu je 6 Stunden während der Dauer der Elternzeit vom 03. November 2021 bis zum 20. Dezember 2022 zu beschäftigen.

15. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum vom 01.10.2020 bis zum 31.10.2020 monatlich jeweils EUR 4.391,77 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz jeweils seit dem 01.11.2020 zu zahlen,

16. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum vom 01.11.2020 bis zum 30.11.2020 EUR 8.463,54 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz jeweils seit dem 01.12.2020 zu zahlen,

17. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum vom 01.12.2020 bis zum 31.05.2021 monatlich jeweils EUR 4.391,77 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz jeweils seit dem 01.01.2021, 01.02.2021, 01.03.2021, 01.04.2021, 01.05.2021 und 01.06.2021 zu zahlen,

18. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum vom 01.06.2021 bis 30.06.2021 EUR 5.511,77 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2021 zu zahlen,

19. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum vom 01.07.2021 bis zum 31.07.2021 einen Betrag in Höhe von EUR 4.445,6 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2021 zu zahlen,

20. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum vom 01.08.2021 bis zum 31.10.2021 einen Betrag in Höhe von monatlich jeweils EUR 4.445,60 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils seit dem 01.09.2021, 01.10.2021, 01.11.2021 zu zahlen,

21. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum vom 01.11.2021 bis zum 30.11.2021 einen Betrag in Höhe von 8.571,20 abzüglich EUR 3.272,13 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2021 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, von dem Vorliegenden dringender betrieblicher Gründe iSd. § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG sei aufgrund der Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 KSchG, der analog anzuwenden sei, auszugehen. Der Gesetzgeber habe nicht geregelt, dass die Darlegungserleichterung des § 1 Abs. 5 KSchG im Recht der Elternteilzeit keine Anwendung finden solle. Es liege also offensichtlich eine planwidrige Regelungslücke vor. Die Interessenlage sei sowohl im Fall einer betriebsbedingten Kündigung als auch im Fall einer Ablehnung des Teilzeitwunsches mangels Beschäftigungsbedarf identisch. Die gesetzliche Vermutungsregel des § 1 Abs. 5 KSchG basiere auf der Überlegung, dass eine kollektive Gestaltung (Interessenausgleich mit Namensliste) eine geringere arbeitsgerichtliche Kontrolldichte nach sich ziehe. Dahinter stehe das Vertrauen des Gesetzgebers in die höhere Fähigkeit kollektivvertraglicher Regelungen, einen gegenüber einseitigen Gestaltungen des Arbeitgebers angemesseneren Ausgleich zwischen den Interessen des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer zu verwirklichen. Diese Überlegung greife jedoch ebenso, wenn es nicht um den Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung und die Darlegung ihrer Gründe geht, sondern um den Nachweis des betriebsbedingt entfallenen Beschäftigungsbedarfs im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Teilzeitwunsches während Elternzeit. Im Übrigen lägen dringende betriebliche Erfordernisse auch vor. Der Kläger habe seit 2016 aus gesundheitlichen Gründen nur noch administrative Tätigkeiten ausgeführt. Diese seien aber aufgrund der Verlagerung nach I. am Standort B. weggefallen. Am Standort B. seien nur noch Projekte verblieben, die ein chemisches Verständnis auf hohem wissenschaftlichen Niveau voraussetzen, welches der Kläger nicht erfüllte. Soweit der Kläger erstmals zweitinstanzlich vortrage, er habe bereits mit einem am 07.05.2019 gestellten Antrag eine Verlängerung seiner Elternzeit bezogen auf seine Tochter bis zum 20.01.2021 sowie eine Teilzeit während seiner Elternzeit bezogen auf seinen Sohn vom 21.01.2021 bis zum 20.12.2022 beantragt, sei dies unzutreffend. Der in der Berufungsinstanz vorgenommenen Klageänderungen werde nicht zugestimmt. Die entsprechenden Klageänderungen seien auch nicht sachdienlich und enthielten Sachvortrag, der nach § 533 Nr. 2 ZPO nicht berücksichtigungsfähig sei. Die Zahlungsansprüche seien aufgrund der tarifvertraglichen Ausschlussfrist des § 16 Abs. 3 MTV zumindest teilweise verfallen. Soweit der Kläger im Rahmen seiner Anträge die Tariflohnerhöhungen begehre, sei die Klage bereits unschlüssig, weil der Kläger nicht berücksichtige, dass er eine die Tariflohnerhöhungen übersteigende übertarifliche Zulage erhalte, die auf die Tariflohnerhöhungen anzurechnen sei.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

A. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG, 511 ZPO statthafte Berufung des Klägers ist formgerecht und fristgemäß im Sinne von § 64 Abs. 6, § 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO eingelegt und begründet worden. Die Berufung ist daher zulässig.

B. Die Berufung des Klägers ist überwiegend begründet.

I. Soweit der Kläger mit dem Antrag zu 1. die Beschäftigung als Application Engineer mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 30 Stunden, von montags bis freitags zu je 6 Stunden vom 03.12.2019 bis zum 02.11.2021 begehrt, ist die Berufung unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag zutreffend zurückgewiesen.

1. Der Antrag zu 1. ist bereits deswegen unbegründet, weil die tatsächliche Beschäftigung für die Vergangenheit – anders als die rückwirkende Vertragsbegründung – iSd. § 275 Abs. 1 BGB unmöglich ist. Hierauf hatte die Kammer bereits mit Schreiben vom 14.12.2021 (Bl. 484 – 485 d. A.) hingewiesen.

2. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht den Antrag unter Zugrundelegung des erstinstanzlichen Vortrags auch zutreffend zurückgewiesen. Der Kläger hatte keinen Beschäftigungsanspruch im Rahmen eines Teilzeitarbeitsverhältnisses während der Elternzeit aufgrund einer nach § 15 Abs. 7 Satz 5 BEEG fingierten Zustimmung der Beklagten.

a. Die Beklagte hat den Antrag des Klägers vom 17.09.2021 mit Schreiben vom 14.10.2019 schriftlich innerhalb der Frist des § 15 Abs. 7 Satz 5 Nr. 1 BEEG abgelehnt. Die Seiten des Ablehnungsschreibens sind verbunden, die letzte Seite trägt eine Unterschrift. Allein der falsche Betreff aus Seite 2 des Schreibens stellte die Einheitlichkeit des Schreibens nicht in Zweifel. Dies hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt. Das Berufungsgericht schließt sich insoweit den Ausführungen des Arbeitsgerichts (S. 13 des Urteils = Bl. 322 d. A.) an und sieht von einer rein wiederholenden Stellungnahme nach § 69 Abs. 2 ArbGG ab.

b. Soweit der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz vorträgt, er habe bereits am 07.05.2019 einen Antrag auf Verlängerung seiner Elternzeit bezogen auf seine Tochter bis zum 20.01.2021 sowie eine Teilzeit während seiner Elternzeit bezogen auf seinen Sohn vom 21.01.2021 bis zum 20.12.2022 gestellt, kann offenbleiben, ob dieser Vortrag berücksichtigungsfähig ist und zu einer anderen rechtlichen Bewertung geführt hätte.

aa. Allerdings spricht vieles dafür, dass der Kläger insoweit nicht nur neue Tatsachen vorgetragen, sondern den Klagegrund gewechselt hat. Der Kläger hat sich nunmehr auf einen Verlängerungsantrag und einen anderen Elternzeitantrag für einen anderen Zeitraum berufen, der den streitgegenständlichen Zeitraum lediglich mitumfasst. Hierin liegt nicht lediglich der Wechsel der rechtlichen Begründung oder eine neue Akzentuierung desselben Lebenssachverhalts, sondern eine wesentliche Änderung des bisherigen Lebenssachverhalts und damit die Einführung eines neuen Klagegrundes (vgl. hierzu Musielak/Voit/Foerste ZPO 19. Auflage § 263 Rn. 3). Die darin liegende Klageänderung wäre nach § 533 Nr. 1 ZPO unzulässig. Die Beklagte hat der Klageänderung nicht zugestimmt. Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich. Der Kläger führt einen völlig neuen Streitstoff in den Rechtsstreit ein, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann. Auf die fehlende Sachdienlichkeit hatte die Kammer bereits mit Schreiben vom 14.12.2021 (Bl. 484 – 484 d. A.) hingewiesen. Im Übrigen wäre im Hinblick auf § 67 Abs. 3 ArbGG iVm. § 282 Abs. 1 ZPO zweifelhaft, ob die Klageänderung iSd. § 533 Nr. 2 ZPO auf Tatsachen gestützt werden könnte, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung zugrundezulegen hat.

bb. Ginge man nicht von einer Klageänderung aus, wäre zweifelhaft, ob der entsprechende Sachvortrag nach § 67 Abs. 3 ArbGG berücksichtigungsfähig gewesen wäre. Offenbleiben konnte auch, ob der entsprechende Vortrag des Klägers den Anforderungen des § 138 Abs. 1 ZPO genügt. Der entsprechende Vortrag ist allerdings nicht kompatibel mit der vom Kläger erstinstanzlich vorgetragenen und unstreitigen Antragsstellung vom 17.09.2019 für die Zeit vom 03.12.2019 bis zum 02.11.2021, die von der nunmehr behaupteten Antragsstellung vollumfänglich erfasst gewesen wäre.

II. Die Berufung ist begründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der Anträge zu 2. und 3. wendet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte dem Antrag des Klägers auf Verringerung seiner vertraglichen Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden und der Verteilung der Arbeitszeit auf Montag bis Freitag zu jeweils sechs Stunden vom 03. Dezember 2019 bis 02. November 2021 zustimmt.

1. Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass der Kläger die rückwirkende Verringerung und Neuverteilung seiner Arbeitszeit verlangt. Seit Inkrafttreten des § 311a BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der ein Vertragsangebot angenommen werden soll, das rückwirkend auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist. Die erstrebte Fiktion der Abgabe der Annahmeerklärung nach § 894 Satz 1 ZPO soll zum Abschluss eines Vertrags führen, der rückwirkend Rechte und Pflichten begründet (BAG 11. Dezember 2018 – 9 AZR 298/18 –  Rn. 24; BAG 16. Dezember 2014 – 9 AZR 915/13 – Rn. 16).

2. Die Voraussetzungen für die Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit gem. § 15 Abs. 7 BEEG sind erfüllt.

a. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 BEEG liegen vor. Bei der Beklagten werden mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Kläger ist seit mehr als sechs Monaten bei der Beklagten beschäftigt.  Der Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden hält sich im zulässigen Rahmen des § 15 Abs. 7 Nr. 3 BEEG. Die Arbeitszeit soll für mehr als 2 Monate verringert werden. Der Kläger hat den Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit am 17.09.2019 und damit rechtzeitig gestellt.

b. Nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG setzt der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit weiterhin das Fehlen entgegenstehender dringender betrieblicher Gründe voraus.

aa. Die Beklagte war mit dem Vortrag zum Vorliegen entgegenstehender dringender betrieblicher Gründe nicht präkludiert. Allerdings darf der Arbeitgeber sich im Prozess nur auf solche Gründe stützen, die er in einem form- und fristgerechten Ablehnungsschreiben genannt hat (BAG 11. Dezember 2018 – 9 AZR 298/18 –  Rn. 33 mwN).

(a) In seinem Ablehnungsschreiben hat der Arbeitgeber den wesentlichen Kern der betrieblichen Hinderungsgründe zu benennen. Er muss die Tatsachen mitteilen, die für die Ablehnung maßgeblich sind. Es bedarf dazu aber weder einer „schlüssigen” noch einer „substanziierten” Darlegung (BAG 11. Dezember 2018 – 9 AZR 298/18 –  Rn. 30 mwN).

(b) Diesen Anforderungen wird das form- und fristgerechte Ablehnungsschreiben 14.10.2019 gerecht. Die Beklagte erläutert in dem Schreiben die dringenden betrieblichen Gründe mit der teilweisen Verlagerung von Tätigkeiten in einzelnen benannten Bereichen nach I. und der damit einhergehenden Reduzierung des Arbeitskräftebedarfs in Deutschland auch in Bezug auf den Kläger. Die Beklagte hat damit den wesentlichen Kern der betrieblichen Hinderungsgründe erläutert.

bb. Entgegenstehende dringende betriebliche Gründe iSd. § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG liegen aber nicht vor.

(1) Das Vorliegen dringender betrieblicher Gründe ergibt sich nicht aus einer Vermutungswirkung nach § 1 Abs. 5 KSchG.

(a) § 1 Abs. 5 KSchG findet seinem eindeutigen Wortlaut nach allein auf Kündigungen Anwendung.

(b) Eine analoge Anwendung von § 1 Abs. 5 KSchG auf den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 15 Abs. 7 BEEG ist nicht möglich. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber es nur versehentlich unterlassen hat, die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 KSchG auch auf die Frage entgegenstehender dringender betrieblicher Gründe nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG zu erstrecken

(aa) Hiergegen spricht bereits, dass der Gesetzgeber § 15 Abs. 7 BEEG zuletzt mit Wirkung zum 01.9.2021 durch Gesetz vom 15.02.2021 (BGBl. I S. 239) geändert hat. Dem Gesetzgeber war bekannt, dass er für das Vorliegen dringender betrieblicher Gründe nach § 1 Abs. 5 KSchG bereits eine Vermutungswirkung gab, dennoch hat er es unterlassen, diese auch im Rahmen der Reform des § 15 Abs. 7 BEEG entsprechend zu regeln. Auch im Übrigen hat der Gesetzgeber es unterlassen, eine Vermutungswirkung bei der Frage entgegenstehender betrieblicher Gründe (vgl. § 8 Abs. 4 TzBfG, § 9a Abs. 3 TzBfG) zu formulieren. Dies spricht dafür, dass es sich nach dem Willen des Gesetzgebers bei § 1 Abs. 5 KSchG um eine Ausnahmevorschrift handelt, die einer Erstreckung auf andere Sachverhalte nicht zugänglich ist.

(bb) Auch die Systematik des § 1 Abs. 5 KSchG ist allein auf betriebsbedingte Kündigungen zugeschnitten. Die in § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG geregelte Auswirkung auf die Sozialauswahl würde im Rahmen des § 15 Abs. 7 BEEG sinnentleert sein, da insoweit keine Sozialauswahl anzustellen ist. Auch dies zeigt, dass es sich bei § 1 Abs. 5 KSchG um eine kündigungsspezifische Ausnahmevorschrift handelt.

(2) Dringende betriebliche Gründe iSd. § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG liegen auch im Übrigen nicht vor.

(a) An das objektive Gewicht der Ablehnungsgründe sind erhebliche Anforderungen zu stellen, wie der Begriff „dringend” verdeutlicht. Mit ihm wird ausgedrückt, dass eine Angelegenheit notwendig, erforderlich oder auch sehr wichtig ist. Die entgegenstehenden betrieblichen Interessen müssen mithin von erheblichem Gewicht sein. Sie müssen sich gleichsam als zwingende Hindernisse für die beantragte Elternteilzeit darstellen (BAG 11. Dezember 2018 – 9 AZR 298/18 –  Rn 27; BAG 15. Dezember 2009 – 9 AZR 72/09 – Rn. 45 ff.).

(b) Die Kammer konnte nicht davon ausgehen, dass ein zwingendes Hindernis zu Beschäftigung des Klägers vorlag. Unabhängig davon, dass die Beklagte in zeitlicher Hinsicht recht unspezifisch vorgetragen hat, die Arbeitsaufgaben des Klägers werden „im ersten Quartal des Jahres 2020“ wegfallen und damit nicht ersichtlich war, was einer Beschäftigung vom 03.11.2019 bis zum 31.03.2020 entgegenstand, war die Kammer überzeugt, dass zwingende Hindernisse einer Beschäftigung des Klägers während der Elternzeit nicht entgegenstanden. Der Kläger hat im Einzelnen dezidiert zum Inhalt seiner Arbeitsaufgaben vorgetragen und dargelegt, dass diese nicht infolge der Verlagerung von Tätigkeiten nach I. weggefallen sind. Hierauf hat die darlegungs- und beweispflichtige Beklagte ihrerseits nicht substantiiert erwidert, sondern lediglich pauschal zum Wegfall des Arbeitsplatzbedarfs vorgetragen. Das unabwendbare Fehlen einer Beschäftigungsmöglichkeit mit 30 Wochenstunden vom 03.12.2019 bis 02.11.2021 ist auch deswegen unglaubhaft, weil die Beklagte den Kläger in genau diesem Umfang seit dem 03.11.2021 beschäftigt. Dass insoweit ab dem 03.11.2021 ein neuer Arbeitskräftebedarf entstanden ist, der vom 03.12.2019 bis 02.11.2021 nicht bestand, behauptet auch die Beklagte nicht.

III. Die Berufung ist hinsichtlich der klägerischen Zahlungsansprüche überwiegend begründet.

1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung für den streitgegenständlichen Zeitraum dem Grunde nach zu.

a. Der Anspruch ergibt sich unter Zugrundelegung des erstinstanzlichen Vortrags allerdings nicht aus § 611 BGB iVm. § 615 Satz 1 BGB.

aa. Da § 615 Satz 1 BGB keinen eigenständigen Anspruch gewährt, sondern den ursprünglichen Erfüllungsanspruch aufrecht erhält (BAG 24. September 2014 – 5 AZR 593/12 – Rn. 23), kann ein Arbeitgeber nur in Annahmeverzug geraten, wenn im streitgegenständlichen Zeitraum ein erfüllbares Arbeitsverhältnis besteht, aufgrund dessen der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Deshalb setzt der Anspruch aus § 611 Abs. 1, § 615 Satz 1 BGB ein erfüllbares, dh. tatsächlich durchführbares Arbeitsverhältnis voraus. Dem genügt ein rückwirkend begründetes Arbeitsverhältnis nicht (BAG 15. August 2015 –  5 AZR 975/13 – Rn. 22).

bb. Vorliegend lag unter Zugrundelegung des erstinstanzlichen Vortrags kein erfüllbares, dh. tatsächlich durchführbares Arbeitsverhältnis vor. Der Kläger befand sich unstreitig vom 03.12.2019 bis 02.11.2021 in Elternzeit. Die Inanspruchnahme von Elternzeit führt grundsätzlich zur Suspendierung der Hauptleistungspflicht, es sei denn der Arbeitnehmer hat erfolgreich seinen Antrag auf Teilzeit nach § 15 Abs. 7 BEEG durchgesetzt. Dies war im streitgegenständlichen Zeitraum nicht der Fall. Vielmehr gilt die Zustimmung zur beantragten Teilzeit während der Elternzeit nach § 894 Satz 1 ZPO erst mit Rechtskraft des hiesigen Urteils als erteilt.

cc. Soweit der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz vorträgt, er habe bereits am 07.05.2019 einen Antrag auf Verlängerung seiner Elternzeit bezogen auf seine Tochter bis zum 20.01.2021 sowie eine Teilzeit während seiner Elternzeit bezogen auf seinen Sohn vom 21.01.2021 bis zum 20.12.2022 gestellt und dieser sei nicht abgelehnt worden, kann auch hier offenbleiben, ob dieser Vortrag berücksichtigungsfähig ist und zu einer anderen rechtlichen Bewertung geführt hätte. Auch wenn zum streitgegenständlichen Zeitpunkt kein erfüllbares Arbeitsverhältnis bestanden hat und damit § 611 BGB iVm. § 615 Satz 1 BGB als Anspruchsgrundlage ausscheiden, ist der Anspruch gegeben.

b. Der Vergütungsanspruch folgt, soweit ein tatsächlich durchführbares Teilzeitverhältnis im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vorlag, aus § 611 Abs. 1 IVm. § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB iVm. § 275 Abs. 1 BGB. Hierbei handelt es sich zwar um einen anderen Streitgegenstand. Der Kläger hat sich aber nach dem gerichtlichen Hinweis vom 14.12.2021 (Bl. 484 – 485 d. A.) auch auf § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB berufen und als Klagegrund für sein Begehren eingeführt. Die damit verbundene Klageänderung ist nach § 533 ZPO zulässig.

aa. Nach § 275 Abs. 1 BGB führt die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung zum Ausschluss des Leistungsanspruchs. Der Anspruch auf die Gegenleistung entfällt zugleich nach § 326 Abs. 1 BGB, bleibt aber gemäß § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB erhalten, wenn der Gläubiger für den Umstand allein oder weit überwiegend verantwortlich ist, aufgrund dessen der Schuldner nicht zu leisten braucht.

bb. Die Voraussetzungen des § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB liegen vor.

(1) Der Anwendungsbereich von § 326 Abs. 2 BGB umfasst sämtliche gegenseitigen Verträge und findet damit auch auf Arbeitsverträge – auch im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung während einer Elternzeit – Anwendung. Der Arbeitnehmer behält den Lohnanspruch, wenn der Arbeitgeber die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung zu verantworten hat (BAG 15. August 2015 –  5 AZR 975/13 – Rn. 26; BAG 13. Juni 2007 – 5 AZR 564/06 – Rn. 40).

(2) Die Beklagte war verpflichtet, dem Teilzeitbegehren des Klägers zuzustimmen, da die Voraussetzungen des Anspruchs auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit gem. § 15 Abs. 7 BEEG erfüllt waren. Die Verweigerung der Zustimmung ist der Umstand iSd. § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB, auf den sich die Verantwortung der Beklagten beziehen muss.

(3) Die Beklagte war für die Verweigerung der Zustimmung iSd. § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB verantwortlich. Verantwortlich nach § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB meint Vertretenmüssen iSd. §§ 276, 278 BGB, dh. mindestens fahrlässiges Handeln (BAG 15. August 2015 –  5 AZR 975/13 – Rn. 29 mwN). Die Beklagte hat die Zustimmung fahrlässig verweigert. Ein fahrlässiges Handeln war nicht durch einen unvermeidbaren Rechtsirrtum ausgeschlossen.

(a)  An einen unvermeidbaren Rechtsirrtum sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Geltungsanspruch des Rechts erfordert im Grundsatz, dass der Schuldner das Risiko eines Rechtsirrtums selbst trägt und es nicht dem Gläubiger überbürden kann (BAG 16. September 2008 – 9 AZR 781/07 – Rn. 47). Beruht die Ungewissheit über die Schuld auf rechtlichen Zweifeln des Schuldners (sog. Rechtsirrtum), ist dieser entschuldbar, wenn die Rechtslage objektiv zweifelhaft ist und der Schuldner sie sorgfältig geprüft hat. Es müssen gewichtige Anhaltspunkte für die Richtigkeit der vertretenen Rechtsmeinung sprechen. Dabei genügt die Berufung auf eine günstige Ansicht im Schrifttum nicht, wohl aber die Berufung auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (BAG 15. August 2015 –  5 AZR 975/13 – Rn. 31).

(b) Nach diesen Maßstäben liegt ein unvermeidbarer Rechtsirrtum nicht vor. Die Auffassung der Beklagten, dass § 1 Abs. 5 KSchG im Rahmen des § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG analog heranzuziehen ist, wurde bislang in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vertreten. Auch in der Literatur wird diese Auffassung, soweit ersichtlich, nirgends vertreten. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass bislang – soweit ersichtlich – auch nicht explizit vertreten wurde, eine analoge Anwendung des § 1 Abs. 5 KSchG komme im Rahmen des § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG nicht in Betracht. Es handelt sich aber insoweit um eine gänzlich ungeklärte Rechtsfrage, hinsichtlich derer die Beklagte das Risiko eines Rechtsirrtums selbst trägt und es nicht dem Kläger überbürden kann. Dies wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass das erstinstanzliche Gericht § 1 Abs. 5 KSchG ohne jegliche Begründung herangezogen hat, zumal das Arbeitsgericht § 1 Abs. 5 KSchG direkt angewendet hat, obwohl der Anwendungsbereich bei direkter Anwendung ersichtlich nicht eröffnet ist.

2. Auch der Höhe nach ist der Anspruch überwiegend begründet.

a. Der Anspruch für den Monat Dezember 2019 ist allerdings nur in Höhe eines Betrags von 4.051,77 EUR begründet. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf die Ablehnung der begehrten Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit in dem Zeitraum ab dem 03.12.2019. Ausgehend von dem klägerseits so definierten Streitgegenstand besteht der Anspruch nicht in der geltend gemachten Höhe von 4.331,20 EUR, sondern für den Zeitraum vom 03.12. – 31.12.2019 in Höhe von 4.051,77 EUR.

b. Für die Monate Januar 2020 bis Mai 2020 beträgt der Anspruch der Höhe nach unstreitig 4.331,20 EUR brutto, die sich aus 4011,20 EUR brutto Tarifentgelt und 320 EUR brutto übertariflicher Zulage zusammensetzen.

c. Für den Monat Juni 2020 ist der Anspruch nur in Höhe eines Betrags von 5.291,20 EUR und nicht wie vom Kläger begehrt in Höhe von 5.451,20 EUR begründet. Der weitergehende Anspruch, den der Kläger auf die Zahlung eines Urlaubsgeldes für die zusätzlichen Urlaubstage nach § 208 Absatz 1 SGB IX stützt, ist unschlüssig. Nach § 10 Abs. 1 des Tarifvertrags über Einmalzahlungen und Altersvorsorge erhalten vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer ein Urlaubsgeld von 40 EUR für jeden tariflichen Urlaubstag gemäß § 12 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 MTV. § 12 Abs. 2 Ziff. 1 MTV regelt einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen, § 12 Abs. 2 Ziff. 2 MTV gewährt einen Zusatzurlaub für Arbeitnehmer in Wechselschicht. § 10 Abs. 1 des Tarifvertrags über Einmalzahlungen und Altersvorsorge verweist hingegen nicht auf § 12 Abs. 2 Ziff. 3 MTV, der statuiert, dass amtlich anerkannte Schwerbehinderte den gesetzlichen Zusatzurlaub erhalten. Entsprechend ergibt sich für den Kläger nach § 10 Abs. 1 des Tarifvertrags über Einmalzahlungen und Altersvorsorge iVm. § 12 Abs. 2 Ziff. 1 MTV ein urlaubsgeldpflichtiger Urlaub von 24 Tagen (30 Urlaubstage x 30 h / 37,5 h) und ein Urlaubsgeldanspruch von 960 EUR brutto (40 EUR brutto x 24 Tage). Das Gesamtentgelt für den Monat Juni 2020 beläuft sich demnach auf 5.291,20 EUR brutto (4.331,20 EUR brutto + 960 EUR brutto).

d. Für die Monate Juni 2020 – Oktober 2020 ist der Anspruch in Höhe der vom Kläger begehrten 4.391,77 EUR begründet.

(aa) Das Tarifentgelt beträgt ab dem 01.07.2020 nach der Entgelttabelle für die Tarifgruppe E11/6 (Endstufe) für eine Vollzeitstelle 5.090,00 EUR brutto. Daraus ergibt sich für den Kläger ein Tarifentgelt iHv. 4.072 EUR brutto (5.090,00 EUR x 30 h / 37,5 h). Aufgrund der Bindung an den Parteiantrag gemäß § 308 Abs. 1 ZPO hatte die Kammer aber den vom Kläger eingeklagten Betrag von 4.071,77 EUR brutto zugrundezulegen.

(bb) Zu diesem Betrag war die übertarifliche Zulage in Höhe von 320 EUR brutto zu addieren. Es kann für den streitgegenständlichen Zeitraum offenbleiben, ob es sich um einen echten Entgeltbestandteil handelte oder um eine übertarifliche Zulage, die im Falle einer Tariflohnerhöhung grundsätzlich individualrechtlich auf den Tariflohn anrechenbar ist (vgl. hierzu BAG 21. Januar 2003 – 1 AZR 125/02 – EzA § 4 TVG Tariflohnerhöhung Nr 41; BAG 25. Juni 2002 – 3 AZR 167/01 – EzA § 4 TVG Tariflohnerhöhung Nr. 38). Die Beklagte hat von einem etwaigen Anrechnungsrecht keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr hat sie auch im Jahr 2022 – wie sich aus der eingereichten Entgeltabrechnung für den Zeitraum vom 01.03.2022 bis 31.03.2022 (Bl. 653 d. A.) ergibt – die Zulage gezahlt und entsprechend auch zuvor keine Anrechnung vorgenommen.

e. Für den Monat November 2020 hat der Kläger neben dem Entgelt von 4.391,77 EUR brutto nach §§ 3, 4, und 5 des Tarifvertrags über Einmalzahlungen und Altersvorsorge einen Anspruch auf eine Jahresleistung in Höhe eines Bruttomonatsgehalt. Für den Kläger ergibt sich danach ein Anspruch auf eine Jahresleistung in Höhe von 4072 (5.090,00 EUR x 30 h / 37,5 h) und damit ein Gesamtanspruch in Höhe von 8.463,77 EUR brutto. Nach § 308 Abs. 1 ZPO war allerdings nur ein Betrag von 8.463,54 brutto auszuurteilen.

f. Für die Monate Dezember 2020 bis Mai 2021 hat der Kläger wiederum einen Anspruch auf Entgelt in Höhe von 4.391,77 EUR brutto.

g. Für den Monat Juni hat der Kläger einen Anspruch in Höhe 5.351,77 EUR brutto (4.391,77 EUR brutto sowie 960 EUR brutto Urlaubsgeld nach § 10 Abs. 1 des Tarifvertrags über Einmalzahlungen und Altersvorsorge).

h. Für die Monate Juli 2021 – Oktober 2021 hat der Kläger einen Anspruch auf ein monatliches Entgelt in Höhe von 4.445,60 EUR. Das Tabellenentgelt betrug ab dem 01.07.2021 5.157,00 EUR brutto für eine Vollzeitstelle. Daraus ergibt sich für den Kläger ein Anspruch auf Tarifentgelt in Höhe von 4.125,60 EUR (5.157 x 30 h /37,5 h). Hierzu war die Zulage in Höhe von 320 EUR brutto zu addieren, weil die Beklagte von einer etwaigen Anrechnungsbefugnis keinen Gebrauch gemacht hat.

i. Für den Monat November 2021 besteht ein Entgeltanspruch in Höhe von 8.571,20 EUR brutto. Dieser ergibt sich aus 4.445,60 EUR und der Sonderzahlung nach §§ 3, 4, und 5 des Tarifvertrags über Einmalzahlungen und Altersvorsorge in Höhe von 4.125,6 EUR brutto (5.157,00 EUR brutto x 30 h /37,5 h). Hierauf waren die an den Kläger beklagtenseits bereits geleisteten 3.272,13 EUR netto anzurechnen.

j. Der Zinsanspruch für die Zahlungsansprüche ergibt sich aus § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm. § 288 Abs. 1 BGB.  Die Vergütung war abweichend von § 614 BGB nicht erst nach Ablauf des Monats, sondern nach Ziff. 3.3. des Arbeitsvertrags bereits zum Monatsende fällig, so dass § 193 BGB den geltend gemachten Verzugsanspruch jeweils bereits am Ersten des Folgemonats nicht hindert.

3. Die Ansprüche sind nicht aufgrund der tariflichen Ausschlussfrist des § 16 Abs. 3 MTV verfallen.

a. Im Rahmen der Erhebung von Bestandsschutzklagen ist anerkannt, dass die entsprechende Klageerhebung auch diejenigen Ansprüche des Arbeitnehmers wahrt, die für den Arbeitgeber erkennbar mit dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses im Normalfall verbunden sind (BAG 19. September 2012 5 AZR 627/11 –  Rn. 13; BAG 14.12.2005 –  10 AZR 70/05 – EzA § 4 TVG Ausschlußfristen Nr. 184). Dies gilt auch für die geschuldeten gesetzlichen Verzugszinsen (BAG 24. Juni 2021 – 5 AZR 385/20 – Rn. 32).

b. Diese Rechtsprechung ist unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks von Ausschlussfristen auch dann anzuwenden, wenn ein Anspruch auf Beschäftigung während der Elternzeit mit einer bestimmten Wochenarbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum geltend gemacht, soweit aus der Beschäftigung resultierende Vergütungsansprüche betroffen sind.

aa. Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Der Anspruchsgegner soll sich auf die nach Auffassung des Anspruchstellers noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, Beweise sichern und ggf. Rücklagen bilden können. Er soll vor der Verfolgung von Ansprüchen, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und nicht rechnen muss, geschützt werden (BAG 24. Juni 2021 – 5 AZR 385/20 – Rn. 31 mwN).

bb. Mit der Geltendmachung einer Beschäftigung während der Elternzeit mit einer bestimmten Wochenarbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum erstrebt der Arbeitnehmer regelmäßig nicht nur die tatsächliche Beschäftigung, sondern im Ergebnis auch – und vor allem – die Erfüllung der daraus resultierenden Vergütungsansprüche. Insoweit muss der Arbeitgeber im Umfang der geltend gemachten Wochenarbeitszeit und des geltend gemachten Zeitraums auch mit den daraus resultierenden Zahlungsansprüchen rechnen. Er kann sich dann auf die nach Auffassung des Anspruchstellers noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, Beweise sichern und ggf. Rücklagen bilden.

cc. Der vom Kläger im Rahmen seines Klageantrags zu 1. geltend gemachte Anspruch wahrt deswegen auch die Zahlungsansprüche im Rahmen der geltend gemachten Wochenarbeitszeit von 30 Stunden und des geltend gemachten Zeittraums vom 03.12.2019 bis zum 02.11.2021. Der Kläger hat die Beschäftigung während der Elternzeit im Umfang von 30 Wochenstunden für den Zeitraum vom 03.12.2019 bis zum 02.11.2021 mit Schriftsatz vom 11.11.2019 gerichtlich geltend gemacht. Der Schriftsatz wurde der Beklagten am 03.12.2019 zugestellt. Damit war die tarifliche Ausschlussfrist für die streitgegenständlichen Zahlungsansprüche vom 03.12.2019 bis zum 02.11.2021 gewahrt.

IV. Die Berufung ist insoweit unbegründet als der Kläger in der Berufungsinstanz mit dem Antrag zu 14. klageerweiternd begehrt, der Beklagten aufzugeben, den Kläger als Application Engineer mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 30 Stunden, von montags bis freitags zu je 6 Stunden während der Dauer der Elternzeit vom 03. November 2021 bis zum 20. Dezember 2022 zu beschäftigen.

1. Die entsprechende Klageerweiterung ist nach § 533 ZPO zulässig. Die Voraussetzungen des § 533 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO liegen allerdings nur deswegen vor, weil auch unter Berücksichtigung des völlig neuen Sachvortrags des Klägers der Antrag zu 14. der Abweisung unterlag.

2. Die Beschäftigungsklage ist bereits nach § 259 ZPO unzulässig. Hierauf hatte die Kammer den Kläger bereits mit gerichtlichem Schreiben vom 17.03.2022 (Bl. 527 – 528 d. A.) hingewiesen.

a. Der Antrag ist – soweit eine Beschäftigung nicht bereits wegen Zeitablaufs unmöglich geworden ist – auf eine zukünftige Leistung iSd. § 259 ZPO gerichtet. Zulässigkeitsvoraussetzung ist danach, dass die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

b. Der Kläger begehrt mit dem Antrag eine tatsächliche Beschäftigung in Teilzeit vom 03.11.2021 bis zum 20.12.2022. Der vollstreckungsfähige Inhalt dieses Antrags beschränkt sich insoweit auf eine Beschäftigung in einem bestimmten Umfang zu bestimmten Zeiten. Tatsächlich wird der Kläger aber unstreitig seit dem 03.11.2021 entsprechend seinem Antrag in Teilzeit beschäftigt. Insoweit ist aus dem Vortrag des Klägers nicht ersichtlich, dass die Beklagte den vollstreckungsfähigen Inhalt des Antrags nicht bereits fortlaufend erfüllt. Deswegen ist nicht die Besorgnis gerechtfertigt, dass die Beklagte sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

c. Die möglicherweise zwischen den Parteien streitige Frage, ob sich der Kläger in Elternzeit befindet (und insoweit auch einen erhöhten Kündigungsschutz nach § 18 BEEG genießt), ist trotz der Erwähnung der Elternzeit in dem Antrag nicht Gegenstand des vollstreckungsfähigen Inhalts, sondern Vorfrage, um zu beurteilen, ob die Rechtswirkungen des 15 Abs. 7 Satz 5 – 7 BEEG ausgelöste wurden.

C Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

D.  Die Zulassung der Revision für die Beklagte beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Dabei hat die Kammer sowohl der Frage, ob § 1 Abs. 5 KSchG im Rahmen des § 15 Abs. 7 Nr. 4 BEEG entsprechend Anwendung findet, als auch der Frage, ob die Geltendmachung einer Beschäftigung während der Elternzeit mit einer bestimmten Wochenarbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum die Ausschlussfrist bezogen auf die aus der Teilzeitbeschäftigung resultierenden Zahlungsansprüche wahrt, grundsätzliche Bedeutung beigemessen. Für den Kläger liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vor. Die Kammer hat bei der Entscheidung insoweit die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt. Dabei waren allein Umstände des Einzelfalls entscheidend.

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