Skip to content

Inflationsausgleich in der Elternzeit: Wer hat Anspruch auf die Zahlung?

3.000 Euro Inflationsprämie für die Kollegen – auf dem Konto der Elternzeitler: Null. Das Bundesarbeitsgericht prüfte, ob das Diskriminierung ist. Entscheidend: Wer im ersten Monat nach der Rückkehr wieder arbeitet – und sei es in Teilzeit –, könnte die volle Prämie kassieren.
Mutter mit Baby am Küchentisch betrachtet enttäuscht eine Gehaltsabrechnung in einem hellen Wohnraum.
Das Bundesarbeitsgericht entschied: Kein Anspruch auf Inflationsausgleichszahlungen während der elternzeitbedingten Ruhephase des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltbezug. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 10 AZR 261/24

Das Wichtigste im Überblick

BAG: Elternzeit schließt Inflationsausgleich meist aus; Dezember 2023 gab es dennoch voll.
  • Die Klägerin verlor fast alles. Nur 220 Euro brutto für Dezember 2023 bleiben.
  • Für Elternzeit fehlte im Bezugszeitraum meist ein Entgeltanspruch. Deshalb entfielen Zahlungen.
  • Frauenfeindliche Benachteiligung sah das Gericht nicht. Die Tarifregel knüpft an Entgelt, nicht Geschlecht.
  • Teilzeit mindert den Betrag anteilig. Das folgte hier dem Arbeitszeitverhältnis.
  • Eine Entschädigung gab es nicht. Die Beklagte setzte nur den Tarifvertrag um.

  • Gericht: Bundesarbeitsgericht
  • Datum: 28.01.2026
  • Aktenzeichen: 10 AZR 261/24
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Tarifrecht, Gleichbehandlung, Elternzeitrecht
  • Streitwert: nicht genannt
  • Relevant für: Arbeitgeber, Beschäftigte in Elternzeit, Teilzeitkräfte

Besteht Anspruch auf den Inflationsausgleich in der Elternzeit?

Ein gesetzlicher Anspruch auf tarifliche Leistungen wie den TV Inflationsausgleich – den Tarifvertrag zur Inflationsausgleichsprämie – setzt nach den Paragrafen 2 und 3 grundsätzlich ein bestehendes Arbeitsverhältnis in Verbindung mit einem aktiven Entgelt- oder Entgeltersatzanspruch im jeweiligen Bezugszeitraum voraus. Unter einem Entgeltersatzanspruch versteht man eine Lohnersatzleistung, die statt des regulären Gehalts gezahlt wird, etwa Krankengeld oder Elterngeld. Solche tariflichen Differenzierungen bei Sonderzahlungen gehören zum Kernbereich der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen und unterliegen nach Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes regelmäßig nur einer strengen Willkürkontrolle. Das bedeutet konkret: Weil das Grundgesetz die Tarifautonomie schützt, dürfen Gerichte Tarifregelungen nur darauf überprüfen, ob sie offensichtlich willkürlich sind – nicht ob sie im Einzelfall gerecht erscheinen. Nehmen Beschäftigte eine Elternzeit in Anspruch, führt dies rechtlich zu einem Ruhen der Hauptleistungspflichten. Das bedeutet: Beide Seiten müssen vorübergehend nicht leisten – der Arbeitnehmer nicht arbeiten und der Arbeitgeber kein Gehalt zahlen. Folglich besteht in dieser Zeit kein originärer Entgeltanspruch, solange keine gesonderte Teilzeitarbeit vereinbart wird.

Keine Zahlungen für Monate ohne Gehalt

Vor dem Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 10 AZR 261/24) stritt eine städtische Angestellte exakt über ausbleibende Zahlungen für Zeiträume ohne aktive Arbeitsleistung, da sie sich vom 16. August 2022 bis zum 13. April 2024 durchgehend in einer Elternzeit befand. Das Gericht wies im Januar 2026 die Revisionen beider Seiten zurück – also das Rechtsmittel, mit dem beide Parteien das Urteil der Vorinstanz auf Rechtsfehler überprüfen lassen wollten – und bestätigte damit das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Az. 14 SLa 303/24). Als finales Ergebnis behielt die Frau lediglich einen Anspruch auf 220,00 Euro zuzüglich Zinsen für einen einzigen Monat, die restliche Klage auf insgesamt über 2.700 Euro blieb erfolglos. Für Monate, in denen ihr an keinem Tag ein Entgeltbezug zustand, bestand kein Anspruch auf die Prämie, da diese Ausgleichszahlung gezielt zur Abmilderung gestiegener Preise in einem aktiven Arbeitsverhältnis konzipiert wurde.

Der Anspruch auf den monatlichen Inflationsausgleich besteht jeweils nur, wenn in dem Bezugsmonat ein Arbeitsverhältnis besteht und an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestanden hat. – so das Bundesarbeitsgericht

Verlangen Sie daher keine Nachzahlung für Monate, in denen Sie während Ihrer Elternzeit kein Gehalt bezogen haben – dieser Anspruch besteht nicht.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein Tarifvertrag darf den Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie an einen aktiven Entgeltanspruch knüpfen, sodass Beschäftigte während einer ruhenden Elternzeit ohne Entgeltbezug von der Auszahlung ausgenommen sind; dies begründet keine unzulässige geschlechtsspezifische Diskriminierung.
  2. Die anteilige Kürzung einer tariflichen Sonderzahlung bei Teilzeitbeschäftigung entspricht dem gesetzlichen Pro-rata-temporis-Grundsatz und stellt eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung dar.
  3. Richtet sich die Höhe einer tariflichen Sonderzahlung nach den vertraglichen Verhältnissen am ersten Tag eines Bezugsmonats, orientiert sich der Anspruch an der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, da die Inanspruchnahme von Elternzeit das Arbeitspensum rechtlich nicht auf null herabsetzt.

Ist die Kürzung bei der Teilzeitbeschäftigung rechtmäßig?

Nach dem gesetzlichen Pro-rata-temporis-Grundsatz aus § 4 Absatz 1 des Teilzeit– und Befristungsgesetzes (TzBfG) sowie § 24 Absatz 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst erhalten Teilzeitkräfte ein Entgelt exakt in dem Umfang, der dem Anteil ihrer vereinbarten Arbeitszeit entspricht. Dementsprechend regelt auch § 3 Absatz 2 Satz 3 des TV Inflationsausgleich, dass die monatlichen Sonderbeträge an Teilzeitbeschäftigte lediglich anteilig auszuzahlen sind. Eine derartige zeitanteilige Kürzung ist juristisch sachlich gerechtfertigt, wenn die Leistung unmittelbar am tatsächlichen Umfang der Arbeitsleistung orientiert wird.

Korrekte anteilige Berechnung der Sonderbeträge

Die praktische Umsetzung dieses Grundsatzes erlebte die Mitarbeiterin, nachdem sie ab dem 14. Dezember 2023 für das letzte Drittel ihrer Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung mit 24 Wochenstunden vereinbart hatte. Für die Monate Januar und Februar 2024 berechnete die Stadtverwaltung die tarifliche Prämie deshalb nur anteilig mit 24/39 der Vollarbeitszeit. Die Stadt zahlte der Angestellten folglich jeweils 135,38 Euro anstatt des Höchstbetrages von 220,00 Euro aus. Die Bundesrichter bestätigten diese Kürzung als absolut tarifkonform und verneinten eine unzulässige Benachteiligung der Frau, da der Ausgleich schlicht der tatsächlichen Arbeitszeit folgte.

Wenn Sie während Ihrer Elternzeit in Teilzeit gearbeitet haben, akzeptieren Sie die anteilige Kürzung der Prämie – sie ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Liegt eine Diskriminierung während der Elternzeit vor?

Eine unzulässige mittelbare Geschlechtsdiskriminierung gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) fordert stets, dass offensichtlich neutrale Vorschriften Personen eines Geschlechts in einer besonderen Art und Weise benachteiligen. Tritt eine Person in die Elternzeit ein, schützt das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz nach § 15 Absatz 2 Satz 6 ausdrücklich nur solche Rechte, die bereits erworben oder unmittelbar im Begriff des Erwerbs sind. Tarifnormen verstoßen folglich nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, solange für eine Differenzierung einleuchtende Gründe existieren – wie hier die bewusste Verknüpfung mit einem aktiven Entgeltanspruch.

Gericht weist Entschädigungsforderung nach AGG ab

Im gesamten Verfahren stützte sich die Angestellte massiv auf den Vorwurf einer systematischen Benachteiligung, da Frauen statistisch deutlich häufiger eine Elternzeit beanspruchen und in diesen Phasen vom Inflationsausgleich ausgeschlossen würden. Sie verlangte deswegen eine Ausgleichszahlung von mindestens 8.000 Euro. Das höchste deutsche Arbeitsgericht wies diese Argumentation konsequent zurück. In der Betrachtung des kompletten Adressatenkreises des Tarifvertrages ließen sich keine Indizien für eine signifikant höhere Betroffenheit von weiblichen Angestellten erkennen. Die Norm knüpfe geschlechtsneutral an fehlende Gehaltszahlungen an. Ohne einen vorliegenden Verstoß gegen das gesetzliche Benachteiligungsverbot schloss das Gericht auch die geforderte Entschädigung nach § 15 Absatz 2 AGG aus.

Die Regelung in § 2 Abs. 1 TV Inflationsausgleich, die den Anspruch auf Inflationsausgleich von einem Anspruch auf Entgelt oder dem Entgelt gleichgestellter Ersatzleistungen an mindestens einem Tag im Bezugszeitraum abhängig macht und somit an den Bestand eines aktiven Arbeitsverhältnisses anknüpft, ist von der Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien (Art. 9 Abs. 3 GG) gedeckt. – so das Bundesarbeitsgericht

Setzen Sie nicht auf eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, wenn Ihnen der Inflationsausgleich in der Elternzeit verweigert wurde – das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass darin keine Diskriminierung liegt.

Wann ist die volle monatliche Sonderzahlung geschuldet?

Für die exakte Höhe einer monatlichen Sonderzahlung sind gemäß § 3 Absatz 2 Satz 4 des TV Inflationsausgleich zwingend die jeweiligen arbeitsvertraglichen Verhältnisse am ersten Tag eines Bezugsmonats maßgeblich. Rechtlich definieren sich diese Verhältnisse über die vertraglich vereinbarte, durchschnittliche Arbeitszeit einer Person. Befindet sich ein Angestellter in einer Ruhensphase wie der Elternzeit, führt das juristisch nicht dazu, dass die zugrundeliegende vertragliche Arbeitszeit auf „null“ gesetzt wird.

Alte Vollzeitvereinbarung rettet eine Auszahlung

Aufgrund dieses speziellen Details ergab die Stichtagsregelung doch noch einen Teilerfolg für die Klägerseite. Obwohl die Frau ihre Arbeit in der frisch vereinbarten 24-Stunden-Teilzeit erst in der Mitte des Monats am 14. Dezember 2023 aufnahm, galt formell am 1. Dezember noch ihr ursprünglicher Vollzeitvertrag. Da im Tarifwerk ausschließlich auf den ersten Tag des Monats abgestellt wurde und ab der zweiten Dezemberwoche ein Entgeltbezug vorlag, verurteilten die Richter die Stadt für diesen konkreten Einzelmonat zur Zahlung der vollen 220,00 Euro. Da sie in allen anderen Punkten unterlag, musste die Beschäftigte dennoch die weitreichenden Kosten des Revisionsverfahrens übernehmen.

Anspruch erst ab Entgeltmonat

Das Bundesarbeitsgericht hat verbindlich festgelegt, dass der tarifliche Inflationsausgleich ausschließlich an tatsächliche Entgeltansprüche geknüpft ist. In reinen Elternzeitmonaten ohne Teilzeitarbeit besteht kein Anspruch. Die Entscheidung entfaltet als höchstrichterliche Rechtsprechung faktische Bindungswirkung für untere Instanzen und ist auf alle Arbeitnehmer im Geltungsbereich des TV Inflationsausgleich übertragbar. Das bedeutet konkret: Untere Arbeitsgerichte orientieren sich in vergleichbaren Fällen praktisch immer an dieser Entscheidung, auch wenn sie formal nicht strikt daran gebunden sind.

Prüfen Sie jetzt Ihre Gehaltsabrechnungen: Haben Sie während der Elternzeit keinerlei Arbeitsentgelt bezogen, sind Sie von der Prämie ausgeschlossen. Bei Teilzeitbeschäftigung steht Ihnen nur der entsprechende Anteil zu. Einzig im Monat des Wiedereinstiegs aus der Elternzeit kann die Stichtagsregelung zu einem vollen Anspruch führen – wenn am Monatsersten noch Ihr alter (Vollzeit-)Vertrag galt und Sie im Laufe des Monats zumindest tageweise Entgelt bezogen haben. Verfolgen Sie keine Diskriminierungsansprüche nach dem AGG; diese wurden höchstrichterlich verneint.

Praxis-Hinweis: Stichtagsregelung im Übergangsmonat

Der entscheidende Hebel für den Teilerfolg der Klägerin war die tarifliche Stichtagsregelung. Maßgeblich für die Höhe der Zahlung war nicht der Tag der tatsächlichen Arbeitsaufnahme, sondern der vertragliche Status am ersten Tag des Monats. Wenn Sie während eines laufenden Monats aus der Elternzeit zurückkehren oder Ihre Arbeitszeit ändern, lohnt sich ein Blick in Ihren Tarif- oder Arbeitsvertrag: Knüpft die Sonderzahlung an den Ersten des Monats an und bestand im weiteren Monatsverlauf zumindest tageweise ein Entgeltanspruch, kann für diesen Übergangsmonat der ungekürzte Betrag fällig sein.


Unsicher, ob Sie Anspruch auf den Inflationsausgleich haben?

Das Bundesarbeitsgericht hat den Inflationsausgleich in der Elternzeit eng an tatsächliche Entgeltansprüche geknüpft – doch die Stichtagsregelung kann überraschend zu einem vollen Anspruch führen. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht analysiert Ihren konkreten Fall, prüft Ihre Entgeltabrechnungen und zeigt Ihnen, ob und in welcher Höhe Ihnen die tarifliche Sonderzahlung zusteht.

Jetzt unverbindlich Situation prüfen lassen

Unser Experte: Hans Jürgen Kotz (Fachanwalt für Arbeitsrecht)
Experten Kommentar

Viele übersehen, dass Arbeitgeber solche Urteile zwar als starre Schablone für ihre Abrechnungssysteme nutzen, im Hintergrund aber oft Verhandlungsspielraum herrscht. Tarifrechtliche Abgrenzungen sind das eine, die Bindung von Fachkräften nach der Elternzeit ist das andere. Wenn wertvolle Mitarbeiter zurückkehren, scheitert eine finanzielle Anerkennung selten am Budget, sondern an der fehlenden Initiative im Gespräch.

Wer leer ausgeht, sollte daher nicht stur mit Paragrafen drohen, sondern den Wiedereinstieg für eine gezielte Verhandlung nutzen. Eine individuelle Zulage oder zusätzliche Urlaubstage lassen sich im persönlichen Austausch oft viel leichter vereinbaren als eine starre Prämie. So verwandelt man ein verlorenes Urteil in eine neue Chance.


Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich Anspruch auf die volle Prämie bei Rückkehr aus der Elternzeit nach dem Monatsanfang?

JA, Sie haben für den Übergangsmonat Anspruch auf die volle Prämie, wenn am 1. des Monats noch Ihr Vollzeitvertrag galt und im selben Monat wenigstens an einem Tag Entgelt anfiel. Der spätere Wiedereinstieg aus der Elternzeit Mitte des Monats ändert für diese Zahlung zunächst nichts.

Der Grund liegt in der tariflichen Stichtagsregelung des § 3 Abs. 2 TV Inflationsausgleich: Entscheidend sind die arbeitsvertraglichen Verhältnisse am ersten Tag des Bezugsmonats, nicht der spätere Wechsel in Teilzeit. Solange Ihr Vertrag am Monatsersten noch die frühere Vollzeit vorsah, bleibt diese Grundlage für die Höhe der Sonderzahlung maßgeblich. Hinzukommen muss nur, dass im Laufe des Monats ein tatsächlicher Entgeltanspruch bestand, etwa durch die Rückkehr in Teilzeit oder einen sonstigen bezahlten Arbeitstag. Eine taggenaue Kürzung ab dem Rückkehrdatum sieht der Tarifvertrag gerade nicht vor.

Die volle Prämie gibt es aber nur für den Monat, in dem dieser Stichtag und ein Entgeltbezug zusammenkommen. In reinen Elternzeitmonaten ohne Gehalt besteht dagegen kein Anspruch auf die Zahlung.


zurück zur FAQ Übersicht

Steht mir die Inflationsprämie zu, wenn ich während der Elternzeit in Teilzeit arbeite?

Ja, aber nur anteilig. Wenn Sie während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, richtet sich die Inflationsprämie nach dem Verhältnis Ihrer Teilzeit zur regelmäßigen Vollzeit und wird entsprechend gekürzt.

Rechtlich folgt das aus dem Pro-rata-temporis-Grundsatz in § 4 Absatz 1 TzBfG, der Teilzeitkräfte bei Sonderzahlungen nicht besser stellt als Vollzeitkräfte, aber auch nicht benachteiligt. Wird die Prämie an die tatsächliche Arbeitsleistung oder die vereinbarte Arbeitszeit geknüpft, darf der Arbeitgeber den Betrag daher zeitanteilig berechnen. Bei 24 statt 39 Wochenstunden entspricht der Anspruch grundsätzlich 24/39 des vorgesehenen Höchstbetrags. Eine Kürzung ist deshalb keine unzulässige Sanktion für die Elternzeit, sondern die gesetzlich vorgesehene Folge der reduzierten Arbeitszeit.

Eine volle Auszahlung kommt nur in Betracht, wenn für den maßgeblichen Bezugsmonat noch die volle Arbeitszeit maßgeblich war, etwa bei einer Stichtagsregelung mit Monatsbeginn vor der Teilzeitvereinbarung. Ab dem wirksamen Beginn der Teilzeit ist die anteilige Berechnung regelmäßig verbindlich.


zurück zur FAQ Übersicht

Gilt der Ausschluss von der Prämie auch während der Zeit meines gesetzlichen Mutterschutzes?

Nein, der Ausschluss gilt nicht. Während des gesetzlichen Mutterschutzes bleibt der Anspruch auf die Prämie bestehen, weil Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss als Entgeltersatzleistungen gelten.

Der tarifliche Anspruch knüpft nicht nur an aktives Arbeitsentgelt, sondern auch an einen Entgeltersatzanspruch im Bezugsmonat an. Unter Entgeltersatz versteht man eine Lohnersatzleistung, die an die Stelle des regulären Gehalts tritt, und genau dazu gehören Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss nach dem Mutterschutzgesetz. Anders als in der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis im Mutterschutz nicht; es besteht fort und wird durch diese Leistungen abgesichert. Deshalb ist der Mutterschutz tariflich gerade kein Fall ohne Entgeltbezug, sondern ein Monat mit ersatzweiser Zahlung.

Der Anspruch besteht allerdings nur für die Monate, in denen Ihnen tatsächlich eine solche Leistung zusteht und gezahlt wird. Für reine Zeiten ohne Entgelt- oder Entgeltersatzanspruch kann die Prämie weiterhin ausgeschlossen sein.


zurück zur FAQ Übersicht

Kann ich eine Entschädigung wegen Diskriminierung fordern, wenn ich in der Elternzeit leer ausgehe?

Nein, eine Entschädigung nach dem AGG können Sie wegen des Ausschlusses in der Elternzeit grundsätzlich nicht verlangen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Regelung als geschlechtsneutral bewertet, weil sie an den fehlenden Entgeltbezug und nicht an das Geschlecht anknüpft.

Für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Absatz 2 AGG müsste eine scheinbar neutrale Vorschrift Frauen oder Männer in besonderer Weise benachteiligen. Genau das hat das Gericht hier verneint, obwohl Frauen statistisch häufiger Elternzeit nehmen, weil die Tarifnorm nicht an die Elternschaft, sondern an das ruhende Arbeitsverhältnis ohne Gehalt anknüpft. Damit fehlt die rechtliche Grundlage für eine Diskriminierungsklage, selbst wenn der Ausschluss wirtschaftlich hart wirkt. Ohne einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot gibt es auch keinen Schadensersatz oder eine Entschädigung.

Anders wäre es nur, wenn die Regelung Elternzeit ausdrücklich als Ausschlussgrund nennen würde oder wenn sich eine tatsächliche Benachteiligung eines Geschlechts nachweisen ließe. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung reicht der Hinweis auf die statistische Verteilung der Elternzeit dafür nicht aus.


zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


BAG – Az.: 10 AZR 261/24 – Urteil vom 28.01.2026




* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.