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Inflationsausgleichsprämie – Altersteilzeit – Freistellungsphase

Bekommen oder nicht bekommen? Ein Gericht in Düsseldorf hat sich mit der Frage beschäftigt, ob ältere Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit leer ausgehen dürfen, wenn es um die Inflationsausgleichsprämie geht. Es geht um viel Geld und die Frage, ob eine Auszeit wirklich eine Auszeit vom Arbeitsverhältnis ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
  • Datum: 19.07.2024
  • Aktenzeichen: 7 Sa 1186/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Arbeitsrecht
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Tarifvertragsrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Kläger: Langjähriger Arbeitnehmer, der seit dem 01.01.1989 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt ist und die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie fordert.
    • Beklagte: Eine als GmbH organisierte Einrichtung des Bundes, zuständig für Planung, Bau, Betrieb, Erhaltung, Finanzierung und Verwaltung des deutschen Autobahnnetzes, welche die geforderte Prämie weitgehend bestreitet.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Zwischen den Parteien bestand ein Arbeitsverhältnis, das durch einen Änderungsvertrag vom 01.08.2021 bis zum 30.09.2023 im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses auf tariflicher Basis ergänzt wurde. Im Mittelpunkt des Streits steht die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie.
    • Kern des Rechtsstreits: Es geht darum, ob und in welchem Umfang die Beklagte verpflichtet ist, eine Inflationsausgleichsprämie zu zahlen – konkret, ob dem Kläger ein Betrag von EUR 1.000,00 netto zuzüglich Zinsen seit dem 02.12.2022 zuzusprechen ist, während weitergehende Ansprüche abgewiesen werden.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.000,00 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2022 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Weiterhin trägt der Kläger die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel, während in der zweiten Instanz die Kosten im Verhältnis von einem Drittel (Kläger) zu zwei Dritteln (Beklagte) verteilt werden. Zusätzlich wurde der Revision für die Beklagte zugelassen.
  • Folgen: Die Beklagte muss die festgesetzte Zahlung nebst Zinsen leisten, und die Kostenverteilung wirkt sich bei den verschiedenen Instanzen unterschiedlich aus. Die Zulassung der Revision ermöglicht es der Beklagten, das Urteil erneut überprüfen zu lassen.

Der Fall vor Gericht


Inflationsausgleichsprämie in der Altersteilzeit: LAG Düsseldorf entscheidet über Ansprüche in der Freistellungsphase

Deutsch: Angestellter liest enttäuscht eine E-Mail über den Inflationsbonus am Laptop in seinem Heimbüro.
Anspruch auf Inflationsausgleichsprämie in Altersteilzeit | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat am 19. Juli 2024 unter dem Aktenzeichen 7 Sa 1186/23 ein Urteil zur Frage des Anspruchs auf eine Inflationsausgleichsprämie während der Freistellungsphase der Altersteilzeit gefällt. Der Fall betraf einen Kläger, der sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit einer Freistellungsphase befand und von seinem Arbeitgeber die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie forderte. Die Entscheidung des Gerichts ist insbesondere für ältere Arbeitnehmer in Altersteilzeit relevant, die sich fragen, ob sie ebenfalls Anspruch auf diese Prämie haben.

Der Hintergrund: Altersteilzeit und Inflationsausgleich

Die Altersteilzeit ist ein Arbeitszeitmodell, das älteren Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang in den Ruhestand ermöglichen soll. Dabei wird die Arbeitszeit reduziert, und der Arbeitnehmer erhält in der Regel einen Lohnausgleich. Häufig wird die Altersteilzeit in Form eines Blockmodells gestaltet, bei dem auf eine Arbeitsphase eine Freistellungsphase folgt. Während der Freistellungsphase bezieht der Arbeitnehmer weiterhin Gehalt, arbeitet aber nicht mehr.

Die Inflationsausgleichsprämie wurde von der Bundesregierung als Reaktion auf die gestiegenen Lebenshaltungskosten infolge der Inflation beschlossen. Sie soll Arbeitnehmern helfen, die finanzielle Belastung durch höhere Preise abzufedern. Die Ausgestaltung und die Kriterien für die Auszahlung der Prämie obliegen jedoch den Arbeitgebern.

Der Streitfall: Anspruch auf Inflationsausgleich während der Freistellung

Der Kläger war seit 1989 bei der Beklagten, einer GmbH des Bundes, beschäftigt. Er befand sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis gemäß dem Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte (TV-FALTER) im Zeitraum vom 01.08.2021 bis zum 30.09.2023. Im vorliegenden Fall ging es konkret um die Frage, ob der Kläger während seiner Freistellungsphase in der Altersteilzeit Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie hat. Die Beklagte verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass der Kläger während der Freistellung keine aktive Arbeitsleistung erbringe.

Der Kläger argumentierte, dass er weiterhin Arbeitnehmer der Beklagten sei und somit Anspruch auf die gleiche Behandlung wie andere Beschäftigte habe. Er verwies darauf, dass er während der Freistellungsphase weiterhin Gehalt beziehe und auch Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet würden. Seiner Ansicht nach sei die Verweigerung der Inflationsausgleichsprämie eine ungerechtfertigte Benachteiligung.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf gab dem Kläger teilweise Recht. Das Gericht entschied, dass der Kläger Anspruch auf einen Teil der Inflationsausgleichsprämie hat, nämlich 1.000,00 EUR netto nebst Zinsen. Das LAG begründete seine Entscheidung damit, dass der Kläger auch während der Freistellungsphase weiterhin Arbeitnehmer der Beklagten sei und ein bestehendes Arbeitsverhältnis vorliege.

Das Gericht stellte fest, dass die Freistellung im Rahmen der Altersteilzeit nicht dazu führe, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitnehmerstellung verliert. Es handele sich lediglich um eine zeitweise Aussetzung der Arbeitspflicht, während der der Arbeitnehmer weiterhin Gehalt beziehe und sozialversichert sei.

Das LAG wies jedoch darauf hin, dass die Ausgestaltung der Inflationsausgleichsprämie im Ermessen des Arbeitgebers liege. Der Arbeitgeber könne also grundsätzlich festlegen, unter welchen Bedingungen die Prämie gezahlt wird. Allerdings dürfe er dabei nicht willkürlich oder diskriminierend vorgehen.

In diesem Fall hatte die Beklagte die Inflationsausgleichsprämie an ihre aktiven Mitarbeiter gezahlt, aber die Zahlung an den Kläger in der Freistellungsphase verweigert. Das LAG sah darin eine Ungleichbehandlung, die nicht gerechtfertigt sei.

Wesentliche Rechtsnormen und Paragraphen

Das Urteil des LAG Düsseldorf stützt sich im Wesentlichen auf folgende Rechtsgrundlagen:

  • § 611a BGB (Arbeitsvertrag): Dieser Paragraph regelt die grundlegenden Pflichten aus einem Arbeitsvertrag. Er definiert, dass der Arbeitnehmer zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet ist und der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung.
  • § 4 Abs. 1 TzBfG (Teilzeit– und Befristungsgesetz): Dieser Paragraph verbietet die Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten. Er besagt, dass ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nicht schlechter behandelt werden darf als ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Auch wenn die Altersteilzeit nicht direkt unter diesen Paragraphen fällt, so zieht das Gericht diesen als Vergleich heran, weil er den Gleichbehandlungsgrundsatz von Teilzeitbeschäftigten regelt.
  • Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz: Dieser Grundsatz, der sich aus Art. 3 GG ableitet, verbietet die willkürliche Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen.

Konsequenzen des Urteils für Arbeitnehmer in Altersteilzeit

Das Urteil des LAG Düsseldorf hat wichtige Konsequenzen für Arbeitnehmer in Altersteilzeit, insbesondere für diejenigen, die sich in der Freistellungsphase befinden:

  • Anspruch auf Gleichbehandlung: Arbeitnehmer in Altersteilzeit haben grundsätzlich Anspruch auf die gleiche Behandlung wie andere Beschäftigte, auch während der Freistellungsphase. Dies gilt insbesondere für Sonderzahlungen wie die Inflationsausgleichsprämie.
  • Keine Benachteiligung aufgrund der Freistellung: Die Freistellung im Rahmen der Altersteilzeit darf nicht dazu führen, dass Arbeitnehmer benachteiligt werden. Der Arbeitgeber muss sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung darlegen.
  • Individuelle Prüfung erforderlich: Ob ein Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie besteht, hängt jedoch immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Es ist ratsam, sich im Zweifelsfall rechtlich beraten zu lassen.

Was bedeutet das Urteil für Arbeitgeber?

Auch für Arbeitgeber hat das Urteil des LAG Düsseldorf Bedeutung:

  • Gleichbehandlungspflicht: Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass sie ihre Arbeitnehmer in Altersteilzeit nicht ohne sachlichen Grund benachteiligen.
  • Klare Kriterien für Sonderzahlungen: Arbeitgeber sollten klare und nachvollziehbare Kriterien für die Auszahlung von Sonderzahlungen festlegen. Diese Kriterien müssen mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar sein.
  • Rechtliche Beratung einholen: Im Zweifelsfall sollten Arbeitgeber rechtlichen Rat einholen, um sicherzustellen, dass ihre Entscheidungen im Einklang mit dem Gesetz stehen.

Fazit

Das Urteil des LAG Düsseldorf zur Inflationsausgleichsprämie in der Altersteilzeit unterstreicht die Bedeutung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Es zeigt, dass Arbeitnehmer in Altersteilzeit, auch während der Freistellungsphase, grundsätzlich Anspruch auf die gleiche Behandlung wie andere Beschäftigte haben. Arbeitgeber müssen ihre Entscheidungen sorgfältig prüfen und sicherstellen, dass sie nicht willkürlich oder diskriminierend handeln. Für Arbeitnehmer in Altersteilzeit ist es ratsam, ihre Rechte zu kennen und sich im Zweifelsfall rechtlich beraten zu lassen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit grundsätzlich Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie haben können, allerdings nur anteilig entsprechend ihrer reduzierten Arbeitszeit. Die pauschale Ausgrenzung von Beschäftigten in der Freistellungsphase der Altersteilzeit von der Inflationsausgleichsprämie ist nicht zulässig. Das Gericht bestätigt damit den Grundsatz der Gleichbehandlung auch für Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie – allerdings in Höhe Ihres reduzierten Beschäftigungsumfangs, also bei klassischer Altersteilzeit 50% der Vollzeitprämie. Ihr Arbeitgeber darf Sie nicht pauschal von der Prämie ausschließen, nur weil Sie sich in der Freistellungsphase befinden. Falls Ihnen die Prämie komplett verweigert wurde, können Sie diese unter Berufung auf dieses Urteil einfordern. Beachten Sie dabei die üblichen Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen gemäß Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag.

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Unsere Kanzlei steht Ihnen beratend zur Seite, um gemeinsam mit Ihnen die spezifischen Umstände Ihres Falls sachlich zu analysieren. Mit fundierten Kenntnissen im Arbeitsrecht unterstützen wir Sie dabei, Ihre Rechte zu erkennen und mögliche Handlungsoptionen zu ermitteln. Vertrauen Sie auf eine transparente und präzise Beratung, die Ihnen Sicherheit in einer anspruchsvollen Rechtslage bietet.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist die gesetzliche Grundlage für die Inflationsausgleichsprämie bei Altersteilzeit?

Die gesetzliche Grundlage für die Inflationsausgleichsprämie bei Altersteilzeit basiert auf zwei zentralen Rechtsvorschriften:

Steuerrechtliche Basis

§ 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz (EStG) regelt die steuerfreie Gewährung der Inflationsausgleichsprämie bis zu einer Höhe von 3.000 Euro. Diese Regelung ermöglicht Arbeitgebern, ihren Beschäftigten eine steuer- und abgabenfreie Sonderzahlung zu gewähren.

Arbeitsrechtliche Grundlage

§ 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) bildet die zentrale arbeitsrechtliche Basis. Diese Vorschrift verbietet die Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten, was auch Arbeitnehmer in Altersteilzeit einschließt. Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 12. November 2024, Az.: 9 AZR 71/24) dürfen Arbeitnehmer in der Passivphase der Altersteilzeit nicht von der Inflationsausgleichsprämie ausgeschlossen werden.

Tarifvertragliche Umsetzung

Die konkrete Ausgestaltung der Inflationsausgleichsprämie erfolgt häufig durch Tarifverträge. Dabei gilt: Ein tarifvertraglicher Ausschluss von Beschäftigten in der Passivphase der Altersteilzeit ist nach der aktuellen BAG-Rechtsprechung unwirksam. Die Prämie dient der Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise, von denen alle Arbeitnehmer gleichermaßen betroffen sind, unabhängig von ihrer Beschäftigungsform.


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Welche Rechte haben Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit bezüglich der Inflationsausgleichsprämie?

Nach dem wegweisenden Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. November 2024 haben Sie als Beschäftigter in der Freistellungsphase der Altersteilzeit einen gesetzlichen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie.

Rechtliche Grundlage des Anspruchs

Der Anspruch basiert auf dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Ein tarifvertraglicher Ausschluss von der Prämie während der Freistellungsphase verstößt gegen das gesetzliche Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten. Die Inflationsausgleichsprämie dient der Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise, von denen Sie in der Freistellungsphase genauso betroffen sind wie aktiv Beschäftigte.

Höhe und Zeitraum des Anspruchs

Wenn Sie sich in der Freistellungsphase befinden, steht Ihnen die volle Höhe der Inflationsausgleichsprämie zu – in den meisten Fällen 3.000 Euro. Der Anspruch besteht auch dann, wenn der für Sie geltende Tarifvertrag einen Ausschluss vorsieht.

Durchsetzung Ihrer Rechte

Wenn Ihnen die Prämie bisher verweigert wurde, können Sie diese nachträglich einfordern. Wichtig ist dabei die Einhaltung der tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen. Die Zahlung der Prämie ist bis zum 31. Dezember 2024 steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.


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Welche Möglichkeiten haben Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber die Inflationsausgleichsprämie während der Altersteilzeit verweigert?

Nach dem wegweisenden Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. November 2024 haben Arbeitnehmer in der Passivphase der Altersteilzeit einen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf die Inflationsausgleichsprämie.

Rechtliche Ausgangslage

Der Anspruch basiert auf dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), das eine Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten verbietet. Ein Ausschluss von der Prämie stellt eine unzulässige Benachteiligung dar, da die Inflationsausgleichsprämie der Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise dient, von denen alle Arbeitnehmer gleichermaßen betroffen sind.

Konkrete Handlungsschritte

Wenn Sie von der Inflationsausgleichsprämie ausgeschlossen wurden, können Sie folgende Schritte unternehmen:

  • Schriftliche Geltendmachung gegenüber dem Arbeitgeber unter Verweis auf das BAG-Urteil vom 12.11.2024 (Az. 9 AZR 71/24)
  • Einhaltung der Ausschlussfristen für die Geltendmachung gemäß Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag
  • Bei Ablehnung durch den Arbeitgeber: Erhebung einer Zahlungsklage vor dem Arbeitsgericht

Höhe des Anspruchs

Die Inflationsausgleichsprämie steht Ihnen in voller Höhe zu. Der Anspruch besteht unabhängig vom Beschäftigungsgrad, da die Preissteigerungen Sie genauso treffen wie aktiv Beschäftigte. Die maximale Höhe beträgt 3.000 Euro, sofern die Prämie bis zum 31. Dezember 2024 gewährt wurde.


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Wie wirkt sich die Höhe der Arbeitszeit in der Altersteilzeit auf den Anspruch der Inflationsausgleichsprämie aus?

Die Höhe der Arbeitszeit in der Altersteilzeit beeinflusst den Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie unterschiedlich, je nachdem in welcher Phase der Altersteilzeit Sie sich befinden.

Anspruch in der Aktivphase

Wenn Sie sich in der Aktivphase der Altersteilzeit befinden, erhalten Sie die Hälfte der regulären Inflationsausgleichsprämie direkt ausgezahlt. Die andere Hälfte fließt in Ihr Wertguthaben und wird später während der Freistellungsphase ratierlich ausgezahlt.

Anspruch in der Passivphase

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 12. November 2024 haben Sie auch in der Passivphase einen Anspruch auf die volle Inflationsausgleichsprämie. Ein tarifvertraglicher Ausschluss von der Prämie während der Passivphase ist unwirksam, da die Inflation Beschäftigte unabhängig von ihrer Arbeitszeit gleichermaßen betrifft.

Berechnung der Prämie

Die Inflationsausgleichsprämie beträgt grundsätzlich bis zu 3.000 Euro und wird unabhängig vom individuellen Beschäftigungsgrad gewährt. Die Höhe der Prämie richtet sich nicht nach der reduzierten Arbeitszeit. Dies bedeutet für Sie:

  • In der Aktivphase: Auszahlungsformel = Inflationsausgleichsprämie × 0,5 direkte Auszahlung + 0,5 ins Wertguthaben
  • In der Passivphase: Voller Anspruch = 3.000 Euro

Diese Regelung basiert auf dem Grundsatz, dass die Prämie der Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise dient, von denen alle Arbeitnehmer unabhängig von ihrer Arbeitszeit betroffen sind.


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Welche Rolle spielen Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen bei der Gewährung der Inflationsausgleichsprämie in der Altersteilzeit?

Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen haben eine zentrale Bedeutung bei der Gewährung der Inflationsausgleichsprämie in der Altersteilzeit, wobei ihre Gestaltungsmöglichkeiten durch aktuelle Rechtsprechung deutlich eingeschränkt wurden.

Grundsätzliche Regelungskompetenz

Tarifverträge können die Rahmenbedingungen für die Gewährung der Inflationsausgleichsprämie festlegen. Wenn Sie in einem tarifgebundenen Unternehmen beschäftigt sind, bestimmt der Tarifvertrag die Höhe und die Voraussetzungen für die Zahlung. Die Tarifparteien haben dabei jedoch keinen unbegrenzten Gestaltungsspielraum.

Grenzen der tariflichen Gestaltung

Das Bundesarbeitsgericht hat am 12.11.2024 eine wichtige Grenze gezogen: Tarifvertragliche Regelungen dürfen Beschäftigte in der Passivphase der Altersteilzeit nicht von der Inflationsausgleichsprämie ausschließen. Ein solcher Ausschluss verstößt gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz, da die Preissteigerungen alle Arbeitnehmer gleichermaßen betreffen.

Praktische Auswirkungen

Wenn Sie sich in der Passivphase der Altersteilzeit befinden, haben Sie trotz anderslautender tariflicher Regelungen einen Anspruch auf die volle Inflationsausgleichsprämie. Die Prämie muss dabei unabhängig vom Beschäftigungsgrad in voller Höhe gewährt werden. Tarifliche Differenzierungen sind nur zulässig, wenn sie durch objektive Gründe gerechtfertigt sind.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Inflationsausgleichsprämie

Eine steuer- und sozialversicherungsfreie Sonderzahlung vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise. Sie kann bis zum 31.12.2024 in einer Gesamthöhe von bis zu 3.000 Euro gewährt werden. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 3 Nr. 11c EStG.

Beispiel: Ein Arbeitgeber zahlt seinen Mitarbeitern im Dezember 2023 eine Inflationsausgleichsprämie von 1.500 Euro. Diese wird weder versteuert noch werden Sozialversicherungsbeiträge fällig.


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Altersteilzeit

Eine gesetzlich geregelte Möglichkeit für ältere Arbeitnehmer, ihre Arbeitszeit zu reduzieren und schrittweise in den Ruhestand überzugehen. Basiert auf dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG). Besteht meist aus einer Arbeitsphase mit voller Arbeitszeit und einer anschließenden Freistellungsphase („Blockmodell“).

Beispiel: Ein 58-jähriger Arbeitnehmer vereinbart Altersteilzeit für 4 Jahre: Er arbeitet 2 Jahre voll und ist dann 2 Jahre freigestellt, erhält aber durchgehend ein aufgestocktes Teilzeitgehalt.


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Freistellungsphase

Der zweite Abschnitt der Altersteilzeit im Blockmodell, in dem der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung befreit ist, aber weiterhin Vergütung und Sozialleistungen erhält. Das Arbeitsverhältnis besteht in dieser Zeit unverändert fort. Geregelt in § 2 AltTZG.

Beispiel: Nach zwei Jahren voller Arbeitszeit ist der Arbeitnehmer zwei Jahre bei fortlaufender Vergütung von der Arbeit freigestellt.


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Basiszinssatz

Ein variabler Referenzzinssatz, der von der Deutschen Bundesbank nach § 247 BGB halbjährlich neu festgelegt wird. Dient als Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen, die typischerweise 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegen.

Beispiel: Bei einem Basiszinssatz von -0,88% beträgt der Verzugszinssatz 4,12% (5% – 0,88%).

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 3 Nr. 11c EStG: Regelt die steuer- und sozialversicherungsfreie Zahlung der Inflationsausgleichsprämie bis zu 3.000 Euro durch Arbeitgeber zur Abmilderung der Inflation. Die Zahlung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen und im Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 geleistet werden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Bildet die gesetzliche Grundlage für die von der Beklagten gewährte steuerfreie Inflationsausgleichsprämie.
  • § 7 TV-FALTER: Regelt die Vergütung während der Altersteilzeit und bestimmt, dass Beschäftigte alle Entgeltbestandteile entsprechend ihrer reduzierten Arbeitszeit erhalten. Sämtliche Zahlungen orientieren sich an der vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Definiert den Anspruch des Klägers auf anteilige Leistungen während der Altersteilzeit, einschließlich Sonderzahlungen.
  • § 75 Abs. 1 BetrVG: Verpflichtet Arbeitgeber und Betriebsrat, die Gleichbehandlung aller Beschäftigten sicherzustellen und jede unterschiedliche Behandlung aufgrund des Alters zu unterlassen. Der Grundsatz gilt auch für freiwillige Leistungen des Arbeitgebers. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Kürzung der Inflationsausgleichsprämie für Altersteilzeitbeschäftigte muss am Maßstab des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes gemessen werden.
  • Art. 3 GG: Enthält den allgemeinen Gleichheitssatz und das Diskriminierungsverbot, wonach wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln ist. Dies gilt auch im Arbeitsverhältnis bei der Gewährung freiwilliger Leistungen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die unterschiedliche Behandlung von Vollzeit- und Altersteilzeitbeschäftigten bei der Inflationsausgleichsprämie muss sachlich gerechtfertigt sein.

Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Düsseldorf – Az.: 7 Sa 1186/23 – Urteil vom 19.07.2024


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