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Inflationsausgleichsprämie bei Altersteilzeit

Streit um Inflationsausgleichsprämie vor dem Arbeitsgericht: Ein Arbeitnehmer in Altersteilzeit scheitert mit seiner Klage auf die Sonderzahlung. Das Gericht argumentiert, der Ausschluss von Mitarbeitern in der Passivphase sei rechtens. Die Entscheidung wirft Fragen nach der gerechten Verteilung von Sonderleistungen auf und könnte weitreichende Folgen für ähnliche Fälle haben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: ArbG Dortmund
  • Datum: 13.03.2024
  • Aktenzeichen: 7 Ca 3457/23
  • Verfahrensart: Arbeitsrechtliche Streitigkeit im Zusammenhang mit tariflichen Ansprüchen bei Altersteilzeit
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Tarifrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Kläger: Arbeitnehmer, der aufgrund seines Arbeitsvertrages (ab 2006) und einer 2012 geschlossenen Altersteilzeitvereinbarung einen Anspruch auf eine tarifliche Inflationsausgleichsprämie geltend macht.
    • Beklagte: Arbeitgeberin bzw. deren Rechtsvorgängerinnen, die den Anspruch auf die tarifliche Inflationsausgleichsprämie bestreiten.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Es ging um die Streitfrage, ob der Arbeitnehmer im Rahmen einer vereinbarten Altersteilzeit einen Anspruch auf eine tarifliche Inflationsausgleichsprämie hat. Dabei finden neben dem ursprünglichen Arbeitsvertrag von 2006 auch Regelungen der Betriebsvereinbarungen (ab 2018 und 2010) sowie die Altersteilzeitvereinbarung von 2012 Berücksichtigung. Der Kläger befand sich seit dem 01.05.2020 in der Passivphase der Altersteilzeit.
    • Kern des Rechtsstreits: Ob der Kläger einen Anspruch auf eine tarifliche Inflationsausgleichsprämie im Rahmen der bestehenden altersteilzeitbezogenen Vereinbarungen hat.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wurde auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
    • Folgen: Das Urteil bedeutet, dass der Kläger keinen Anspruch auf die tarifliche Inflationsausgleichsprämie hat und die Kosten des Rechtsstreits selbst zu tragen hat.

Inflationsausgleichsprämie stärkt Altersteilzeit und sichert Kaufkraft effektiv

Die Inflationsausgleichsprämie bei der Altersteilzeit sorgt für finanzielle Entlastung und unterstützt zugleich die Kaufkraftsicherung sowie eine stabile Altersvorsorge. Durch gesetzliche Regelungen, Tarifverträge und steuerliche Vorteile werden Arbeitnehmerrechte gestärkt und die Rentenversicherung gefördert. Die Regelung fungiert zudem als wirksamer Inflationsschutz in modernen Beschäftigungsmodellen.

Nun wird ein konkreter Fall vorgestellt, der diese Entwicklungen detailliert beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Arbeitsgericht weist Klage auf Inflationsausgleichsprämie ab

Das Arbeitsgericht Dortmund hat die Klage eines Arbeitnehmers auf Zahlung einer tariflichen Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000 Euro abgewiesen. Der Kläger befand sich zum Stichtag 31. Mai 2023 in der Passivphase der Altersteilzeit und wurde daher von der Prämienzahlung ausgeschlossen.

Hintergrund des Rechtsstreits

Der Kläger war bei der Beklagten auf Basis eines Arbeitsvertrages aus dem Jahr 2006 beschäftigt. 2012 schloss er eine Vereinbarung über Altersteilzeit im Blockmodell ab. Seit Mai 2020 befand er sich in der Passivphase der Altersteilzeit. Die Vergütung des Klägers richtete sich nach einer Betriebsvereinbarung zur Vergütung von außertariflichen Mitarbeitern.

Im Dezember 2022 vereinbarten der Gesamtbetriebsrat und die Beklagte in einer Protokollnotiz, dass tarifliche Einmalzahlungen auch den außertariflichen Mitarbeitern unter denselben Voraussetzungen gewährt werden sollten. Der im April 2023 abgeschlossene Tarifvertrag zur Inflationsausgleichsprämie sah jedoch vor, dass Arbeitnehmer in der Passivphase der Altersteilzeit von der Einmalzahlung ausgeschlossen sind.

Zentrale Argumentation des Gerichts

Das Gericht sah in dem Ausschluss von der Prämienzahlung keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht. Die Tarifvertragsparteien verfügten über einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Festlegung von Leistungen. Der Ausschluss von Arbeitnehmern in der Passivphase der Altersteilzeit sei sachlich gerechtfertigt, da diese den Betriebszweck zum Stichtag nicht mehr aktiv fördern würden.

Nach Auffassung des Gerichts liegt auch keine Altersdiskriminierung vor. Der Ausschluss folge nicht aus dem Alter der Betroffenen, sondern aus der Entscheidung für das Blockmodell der Altersteilzeit. Dies zeige sich daran, dass Arbeitnehmer in der Aktivphase der Altersteilzeit die Prämie erhielten.

Bedeutung des Stichtags

Das Gericht hielt auch den gewählten Stichtag 31. Mai 2023 für rechtmäßig. Die zeitliche Festlegung unmittelbar vor der Auszahlung im Juni 2023 gewährleiste, dass die rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Auszahlung maßgeblich seien. Der Stichtag liege zudem in zeitlicher Nähe zum Abschluss des Tarifvertrags und etwa in der Mitte des gesetzlichen Bezugszeitraums für die Inflationsausgleichsprämie.

Rechtliche Einordnung der Altersteilzeit im Blockmodell

Das Gericht betonte die besondere Struktur der Altersteilzeit im Blockmodell: In der Aktivphase erarbeite sich der Arbeitnehmer durch Vorleistung Ansprüche auf spätere Bezüge und Freistellung. Das während der Freistellungsphase ausgezahlte Entgelt sei daher Gegenleistung für bereits erbrachte Arbeit. Die Tarifvertragsparteien seien nicht verpflichtet, Arbeitnehmer in der Passivphase an zusätzlichen Leistungen wie der Inflationsausgleichsprämie zu beteiligen.

Ich habe den Artikel so gestaltet, dass er die wesentlichen Aspekte des Urteils für die Zielgruppe verständlich zusammenfasst. Soll ich bestimmte Aspekte noch detaillierter ausführen oder den Fokus anders setzen?


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil stellt klar, dass Arbeitnehmer in der Passivphase der Altersteilzeit keinen Anspruch auf die tarifliche Inflationsausgleichsprämie haben. Diese Regelung ist sowohl durch den Tarifvertrag als auch durch die betriebliche Vereinbarung rechtmäßig. Der Ausschluss von der Prämie verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da sich Beschäftigte in der aktiven Phase wesentlich von jenen in der Passivphase unterscheiden.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie sich in der Passivphase der Altersteilzeit befinden, haben Sie keinen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie von 3.000 EUR. Dies gilt auch dann, wenn Sie früher zum außertariflichen Kreis gehört haben. Eine Klage auf Zahlung der Prämie hat keine Aussicht auf Erfolg, da der Ausschluss rechtlich zulässig ist. Nur Beschäftigte in der aktiven Phase oder im regulären Arbeitsverhältnis können die Prämie erhalten. Befinden Sie sich in Elternzeit, steht Ihnen die volle Prämie unabhängig vom Beschäftigungsumfang zu.

Benötigen Sie Hilfe?

Herausforderungen bei Regelungen in der Altersteilzeit

Die Frage, ob und in welchem Umfang Arbeitnehmer bestimmte tarifliche Leistungen erhalten, birgt oft komplexe Fragestellungen – insbesondere, wenn besondere Vertragsmodelle wie die Altersteilzeit zum Einsatz kommen. Bei entsprechenden Sachverhalten ist es entscheidend, die vertraglichen sowie tariflichen Regelungen sorgfältig zu prüfen und abzugrenzen, inwieweit aus definitorischen Gründen Leistungsausschlüsse gerechtfertigt sein können.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihre Situation genau zu analysieren und die rechtlichen Rahmenbedingungen zu klären. Mit klar strukturierten Beratungsgesprächen und präzisen Analysen helfen wir Ihnen, Ihre Rechte und Möglichkeiten in der Auseinandersetzung um tarifliche Ansprüche zu erkennen und fundiert zu bewerten.

Ersteinschätzung anfragen

Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Arbeitnehmer in der Passivphase der Altersteilzeit, wenn sie von der Inflationsausgleichsprämie ausgeschlossen wurden?

Nach dem wegweisenden Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. November 2024 haben Arbeitnehmer in der Passivphase der Altersteilzeit einen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf die Inflationsausgleichsprämie. Der tarifliche Ausschluss verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten.

Rechtliche Grundlage für den Anspruch

Der Anspruch basiert auf § 4 Abs. 1 des Teilzeit– und Befristungsgesetzes (TzBfG). Ein Ausschluss von der Prämie stellt eine unzulässige Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten dar. Die Inflationsausgleichsprämie dient der Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise, von denen alle Arbeitnehmer gleichermaßen betroffen sind.

Durchsetzung des Anspruchs

Wenn Sie von der Inflationsausgleichsprämie ausgeschlossen wurden, können Sie folgende Schritte unternehmen:

  1. Schriftliche Geltendmachung gegenüber dem Arbeitgeber unter Verweis auf das BAG-Urteil vom 12.11.2024 (Az. 9 AZR 71/24)
  2. Einhaltung der arbeits- oder tarifvertraglichen Ausschlussfristen für die Geltendmachung
  3. Bei Ablehnung: Erhebung einer Zahlungsklage vor dem Arbeitsgericht

Erfolgsaussichten

Die Erfolgsaussichten sind als sehr gut einzustufen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Sie befinden sich in der Passivphase der Altersteilzeit
  • Die Inflationsausgleichsprämie wurde anderen Mitarbeitern gewährt
  • Der Ausschluss erfolgte allein aufgrund der Passivphase
  • Die Prämie dient der Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise

Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der an die übrigen Mitarbeiter gezahlten Prämie, maximal bis zu 3.000 Euro. Der Anspruch besteht unabhängig vom Beschäftigungsgrad.


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Was ist der rechtliche Unterschied zwischen Aktiv- und Passivphase bei Sonderzahlungen in der Altersteilzeit?

Grundlegende Unterscheidung der Phasen

In der Aktivphase der Altersteilzeit erbringen Sie noch aktiv Ihre Arbeitsleistung und erwerben dadurch unmittelbare Ansprüche auf Sonderzahlungen. Während dieser Phase haben Sie grundsätzlich Anrecht auf alle tariflichen Sonderzahlungen, wobei diese entsprechend Ihrer reduzierten Arbeitszeit angepasst werden.

Rechtliche Behandlung in der Passivphase

In der Passivphase erfolgt die Auszahlung des in der Aktivphase erarbeiteten Wertguthabens. Die rechtliche Bewertung von Sonderzahlungsansprüchen unterscheidet sich hier fundamental:

Bei der Jahressonderzahlung haben Sie auch in der Passivphase einen anteiligen Anspruch, sofern Sie die Anspruchsvoraussetzungen in der Aktivphase bereits erarbeitet haben. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass alle in der Aktivphase verdienten Entgeltbestandteile unabhängig von deren Fälligkeit in den Teilzeitquotienten der Freistellungsphase einfließen müssen.

Bei Inflationsausgleichsprämien hingegen können tarifvertragliche Regelungen einen Ausschluss für die Passivphase vorsehen. Dies ist rechtlich zulässig, da sich Beschäftigte in der Passivphase nicht mehr in einer vergleichbaren Situation wie aktiv Beschäftigte befinden.

Berechnung und Zeitpunkte

Die Berechnung von Sonderzahlungen erfolgt nach dem Zeitpunkt-Prinzip: Wenn Sie während eines Kalenderjahres von der Aktiv- in die Passivphase wechseln, steht Ihnen die Jahressonderzahlung anteilig für die Monate der Aktivphase zu. Das bedeutet konkret: Für jeden Monat in der Aktivphase erwerben Sie ein Zwölftel der Jahressonderzahlung.

Besonderheiten bei Übergangszeiträumen

In Übergangsjahren – also beim Wechsel von der normalen Beschäftigung in die Aktivphase oder von der Aktiv- in die Passivphase – gelten besondere Regelungen: Die vor Beginn der Altersteilzeit gearbeiteten Monate fließen in voller Höhe in die Berechnung ein. Für den Zeitraum der Aktivphase steht Ihnen die Jahressonderzahlung anteilig zu – jeweils hälftig als Einmalzahlung und als Wertguthaben.


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Welche Rolle spielen Stichtage bei der Gewährung der Inflationsausgleichsprämie?

Stichtage sind bei der Inflationsausgleichsprämie von zentraler rechtlicher Bedeutung. Sie bestimmen sowohl den grundsätzlichen Anspruch als auch die konkreten Auszahlungsmodalitäten.

Gesetzlicher Rahmen der Stichtagsregelung

Der übergeordnete gesetzliche Stichtag für die Inflationsausgleichsprämie ist der 31. Dezember 2024. Bis zu diesem Datum muss die Auszahlung erfolgt sein, damit die Steuer- und Sozialabgabenfreiheit gewährleistet ist. Wenn die Prämienzahlung erst im Januar 2025 auf dem Konto des Mitarbeiters eingeht, entfällt die Steuerbefreiung vollständig.

Betriebliche Stichtagsregelungen

Arbeitgeber können eigene Stichtage für die Gewährung der Prämie festlegen. Diese müssen jedoch bestimmte rechtliche Anforderungen erfüllen:

Zulässige Differenzierungen sind möglich, wenn sie sachlich begründet sind. So können Sie als Arbeitgeber die Zahlung beispielsweise an ein bestehendes Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt knüpfen.

Unzulässige Differenzierungen liegen vor, wenn verschiedene Arbeitnehmergruppen ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden. Wenn Sie zum Beispiel für befristet und unbefristet Beschäftigte unterschiedliche Stichtage festlegen, ist dies rechtswidrig.

Rechtliche Grenzen von Stichtagsregelungen

Bei der Festlegung von Stichtagen müssen Sie besonders auf den Gleichbehandlungsgrundsatz achten:

Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht benachteiligt werden. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass auch Beschäftigte in der Passivphase der Altersteilzeit Anspruch auf die Prämie haben.

Befristete Arbeitsverhältnisse dürfen bei der Stichtagsregelung nicht schlechter gestellt werden als unbefristete. Die Betriebstreue beider Arbeitnehmergruppen ist gleich zu bewerten.

Praktische Umsetzung

Wenn Sie als Arbeitgeber Stichtagsregelungen einführen möchten, beachten Sie:

Die Prämie kann in Teilbeträgen ausgezahlt werden, solange die Auszahlung vor dem 31.12.2024 erfolgt. Die Leistung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Bei der Gestaltung der Stichtage ist die Gleichbehandlung aller Beschäftigtengruppen zu gewährleisten. Eine Differenzierung ist nur zulässig, wenn sie durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist.


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Wie wirken sich tarifvertragliche Regelungen auf den Anspruch auf Inflationsausgleichsprämie aus?

Grundsätzliche Wirkung von Tarifverträgen

Tarifverträge können die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie verbindlich regeln. Die Prämie kann dabei unabhängig von der Geltung bestehender Tarifverträge ausgezahlt werden, sofern sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Wenn ein Tarifvertrag die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie vorsieht, ist diese Regelung für tarifgebundene Arbeitgeber verpflichtend.

Gestaltungsmöglichkeiten und Grenzen

Bei der tarifvertraglichen Ausgestaltung der Inflationsausgleichsprämie müssen bestimmte rechtliche Grenzen beachtet werden:

Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz muss eingehalten werden. Werden einzelne Beschäftigtengruppen von der Zahlung ausgeschlossen, muss es dafür einen sachlichen Grund geben. Als sachliche Gründe können die Dauer der Betriebszugehörigkeit, der Umfang der Arbeitszeit oder die berufliche Qualifikation dienen.

Aktuelle Rechtsprechung zur Altersteilzeit

Ein wichtiges Beispiel für die Grenzen tarifvertraglicher Gestaltung zeigt die aktuelle Rechtsprechung: Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der tarifliche Ausschluss von Beschäftigten in der Passivphase der Altersteilzeit von der Inflationsausgleichsprämie rechtswidrig ist. Ein solcher Ausschluss verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten.

Zusätzlichkeitserfordernis

Wichtig ist, dass die tariflich vereinbarte Inflationsausgleichsprämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden muss. Dies bedeutet konkret:

  • Die Prämie darf nicht auf bestehende Arbeitslohnansprüche angerechnet werden
  • Der Arbeitslohn darf nicht zugunsten der Prämie herabgesetzt werden
  • Die Prämie darf nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Gehaltserhöhung gewährt werden

Die tarifvertragliche Regelung der Prämie ist auch dann möglich, wenn die Vereinbarung bereits vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung (Oktober 2022) getroffen wurde.


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Kann der Ausschluss von der Inflationsausgleichsprämie eine unzulässige Diskriminierung darstellen?

Der Ausschluss von der Inflationsausgleichsprämie kann in der Tat eine unzulässige Diskriminierung darstellen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seinem wegweisenden Urteil vom 12. November 2024 bestätigt.

Rechtliche Bewertung der Diskriminierung

Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine benachteiligende Behandlung an einen Diskriminierungsgrund anknüpft und keine sachlichen Rechtfertigungsgründe bestehen. Bei der Inflationsausgleichsprämie ist besonders der Aspekt der Teilzeitdiskriminierung relevant.

Konkrete Fallgestaltungen

Bei Arbeitnehmern in der Passivphase der Altersteilzeit hat das Bundesarbeitsgericht einen Ausschluss von der Inflationsausgleichsprämie als rechtswidrig eingestuft. Der Grund: Die Prämie dient der Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise, die diese Arbeitnehmer genauso betreffen wie aktiv Beschäftigte.

Prüfungskriterien für eine Diskriminierung

Eine Ungleichbehandlung kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn:

  • Ein nachvollziehbares und anerkennenswertes sachliches Differenzierungskriterium vorliegt
  • Die Maßnahme verhältnismäßig ist
  • Der Leistungszweck die Ungleichbehandlung rechtfertigt

Der reine Verweis auf den Status der Altersteilzeit oder eine Teilzeitbeschäftigung reicht als Rechtfertigung nicht aus. Vielmehr muss die unterschiedliche Behandlung durch den konkreten Zweck der Zahlung begründet sein.

Praktische Auswirkungen

Der Arbeitgeber muss bei der Gewährung der Inflationsausgleichsprämie beachten:

  • Die Zahlung darf nicht willkürlich bestimmte Arbeitnehmergruppen ausschließen
  • Der Ausschluss muss durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein
  • Die Prämie muss bei gleichem Betroffensein von Preissteigerungen gleich gewährt werden

Wenn Sie von einem Ausschluss betroffen sind, kommt es auf den konkreten Einzelfall und die Begründung des Arbeitgebers an. Ein pauschaler Ausschluss bestimmter Arbeitnehmergruppen ohne sachliche Rechtfertigung ist regelmäßig unwirksam.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Altersteilzeit im Blockmodell

Eine spezielle Form der Teilzeitarbeit für ältere Arbeitnehmer, die sich in zwei Phasen gliedert: Die Aktivphase, in der voll gearbeitet wird, und die Passivphase, in der nicht mehr gearbeitet wird, aber weiterhin ein reduziertes Gehalt gezahlt wird. Das Gehalt wird während der gesamten Altersteilzeit auf etwa 70-85% des vorherigen Nettogehalts aufgestockt.

Beispiel: Ein 58-jähriger Arbeitnehmer vereinbart 6 Jahre Altersteilzeit. Er arbeitet 3 Jahre Vollzeit (Aktivphase) und ist dann 3 Jahre freigestellt (Passivphase), erhält aber durchgehend ca. 75% seines früheren Gehalts.


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Inflationsausgleichsprämie

Eine steuer- und sozialabgabenfreie Sonderzahlung bis zu 3.000 Euro, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten zahlen können, um die Folgen der Inflation abzumildern. Basiert auf § 3 Nr. 11c EStG und kann bis zum 31.12.2024 gezahlt werden. Die Zahlung ist freiwillig, kann aber durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen geregelt werden.

Beispiel: Ein Unternehmen zahlt allen aktiven Mitarbeitern eine einmalige steuerfreie Prämie von 1.500 Euro zum Ausgleich gestiegener Lebenshaltungskosten.


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Tarifvertrag

Eine schriftliche Vereinbarung zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden/einzelnen Arbeitgebern, die Arbeitsbedingungen wie Löhne, Arbeitszeiten und Sonderleistungen verbindlich regelt. Grundlage ist das Tarifvertragsgesetz (TVG). Tarifverträge sind für die Mitglieder der beteiligten Parteien bindend.

Beispiel: Ein Tarifvertrag der Metallindustrie legt fest, dass alle Beschäftigten eine Inflationsausgleichsprämie von 3.000 Euro erhalten.


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Betriebsvereinbarung

Eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über betriebliche Regelungen gemäß § 77 BetrVG. Sie gilt unmittelbar und zwingend für alle Arbeitnehmer eines Betriebs und regelt innerbetriebliche Fragen wie Arbeitszeit, Sozialleistungen oder Vergütungsmodelle.

Beispiel: Eine Betriebsvereinbarung regelt, dass tarifliche Sonderzahlungen auch an außertarifliche Mitarbeiter gezahlt werden.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Tarifvertragsgesetz (TVG): Das Tarifvertragsgesetz regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften sowie die Anwendung und Auslegung von Tarifverträgen. Es stellt sicher, dass tarifliche Vereinbarungen verbindlich sind und ihre Bestimmungen von den Mitgliedsparteien einzuhalten sind. Im vorliegenden Fall ist der „Tarifvertrag über eine einmalige Sonderzahlung gemäß § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz“ maßgeblich, da er die Bedingungen für die Inflationsausgleichsprämie festlegt. Die Entscheidung basiert darauf, wie dieser Tarifvertrag die Ansprüche von Mitarbeitern in Altersteilzeit behandelt.
  • Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): Das Betriebsverfassungsgesetz regelt die Mitbestimmung und Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Betriebsräten in Unternehmen. Es ermöglicht Betriebsvereinbarungen, die spezifische Arbeitsbedingungen innerhalb eines Betriebs festlegen. Im vorliegenden Fall beziehen sich mehrere Betriebsvereinbarungen auf die Vergütung und Altersteilzeitregelungen, die die Grundlage für die Auslegung der Ansprüche auf die Inflationsausgleichsprämie bilden. Die Rechtsprechung bewertet, inwieweit diese Vereinbarungen tarifliche Bestimmungen ergänzen oder einschränken.
  • Einkommensteuergesetz (EStG), § 3 Nr. 11c: Dieser Paragraf des Einkommensteuergesetzes regelt die steuerliche Behandlung von bestimmten Einmalzahlungen, wie der Inflationsausgleichsprämie. Er definiert unter welchen Bedingungen solche Zahlungen steuerfrei sind und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall ist § 3 Nr. 11c EStG relevant, da die Ausgestaltung der Prämie und ihre steuerliche Begünstigung Einfluss auf die Auslegung der tariflichen Regelungen und die Ansprüche der Mitarbeiter haben.
  • Altersteilzeitgesetz (AltersteilzG): Das Altersteilzeitgesetz regelt die Bedingungen und Modalitäten der Altersteilzeit, die älteren Arbeitnehmern eine Reduzierung der Arbeitszeit und eine spätere Rückkehr in den Arbeitsmarkt ermöglicht. Es legt fest, welche Rechte und Pflichten sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber während der Altersteilzeit haben. In diesem Fall befand sich der Kläger in der Passivphase der Altersteilzeit, was die Frage aufwirft, inwieweit er Anspruch auf zusätzliche tarifliche Leistungen wie die Inflationsausgleichsprämie hat.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 611a ff.: Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält grundlegende Regelungen zum Arbeitsvertrag, einschließlich der Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Es definiert die vertraglichen Grundlagen, auf denen Arbeitsverhältnisse basieren, und regelt Aspekte wie Vergütung, Arbeitszeit und Zusatzleistungen. Im vorliegenden Fall spielen die allgemeinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen eine Rolle bei der Bewertung, ob und in welchem Umfang der Kläger Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie im Rahmen seines bestehenden Arbeitsvertrages und der geltenden Betriebsvereinbarungen hat.

Das vorliegende Urteil


ArbG Dortmund – Az.: 7 Ca 3457/23 – Urteil vom 13.03.2024


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