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Inflationsausgleichsprämie für Nichtmitglieder: Besteht ein Anspruch auf Zahlung?

Die Inflationsausgleichsprämie für Nichtmitglieder blieb einer Thüringer Angestellten verwehrt, obwohl ihre gewerkschaftlich organisierten Kollegen bereits 3.000 Euro erhielten und sie nun die gleiche Summe forderte. Fraglich blieb, ob dieser Ausschluss von der Zahlung für Nichtmitglieder eine unzulässige Maßregelung für Arbeitnehmer ohne Gewerkschaftsbuch darstellt.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 Sa 30/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Thüringer Landesarbeitsgericht
  • Datum: 25.06.2025
  • Aktenzeichen: 4 Sa 30/25
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
  • Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer ohne Gewerkschaftsmitgliedschaft

Nicht gewerkschaftlich organisierte Mitarbeiter erhalten keine Inflationsausgleichsprämie, wenn diese nur durch einen Haustarifvertrag geregelt ist.

  • Der Arbeitgeber zahlt die Prämie aufgrund einer Rechtsnorm und nicht freiwillig.
  • Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz gilt nur bei freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers.
  • Tarifverträge binden nur Mitglieder der Gewerkschaft und nicht automatisch alle Beschäftigten.
  • Das Gericht sieht im Ausschluss von Nichtmitgliedern keine unzulässige Maßregelung der Mitarbeiter.

Wer hat Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie ohne Gewerkschaftsmitgliedschaft?

Zwei ungleiche Lohntüten auf einer Werkbank: links mit Geldscheinen und rotem Ausweis, rechts daneben flach und leer.
Tarifvertragliche Inflationsausgleichsprämien dürfen rechtmäßig auf Mitglieder der Gewerkschaft beschränkt werden. Symbolfoto: KI

In Zeiten hoher Inflationsraten sind steuerfreie Sonderzahlungen für Arbeitnehmer ein willkommenes Instrument zur finanziellen Entlastung. Doch was passiert, wenn der Arbeitgeber diese Prämie nur an Mitglieder einer bestimmten Gewerkschaft auszahlt? Genau diese Frage führte zu einem Rechtsstreit vor dem Thüringer Landesarbeitsgericht. Eine Arbeitnehmerin fühlte sich ungerecht behandelt, da ihre organisierten Kollegen eine Prämie erhielten, sie selbst jedoch leer ausging.

Der Fall beleuchtet das Spannungsfeld zwischen individueller Gerechtigkeit und kollektivem Arbeitsrecht. Es geht um viel Geld: Die Angestellte forderte für die Jahre 2023 und 2024 insgesamt 3.000 Euro Nachzahlung. Die Entscheidung des Gerichts vom 25. Juni 2025 (Az. 4 Sa 30/25) verdeutlicht die Grenzen, die der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz hat, wenn Tarifverträge ins Spiel kommen. Für Arbeitnehmer, die keiner Gewerkschaft angehören, sendet das Urteil ein deutliches Signal bezüglich ihrer Ansprüche auf tarifliche Leistungen.

Welche rechtlichen Grundlagen regeln die Sonderzahlung?

Um den Konflikt zu verstehen, ist ein Blick auf die rechtlichen Mechanismen notwendig, die hier ineinandergreifen. Im Zentrum steht die Unterscheidung zwischen einer freiwilligen Leistung des Arbeitgebers und einer verpflichtenden Leistung aus einem Tarifvertrag.

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz

Dieser Grundsatz verbietet es dem Arbeitgeber, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund schlechter zu stellen als andere Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage. Er greift klassischerweise bei freiwilligen Leistungen. Zahlt ein Chef beispielsweise ein Weihnachtsgeld an alle Mitarbeiter aus, darf er nicht willkürlich einen einzelnen Kollegen davon ausschließen, nur weil ihm dessen Nase nicht passt.

Das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB)

Eine weitere wichtige Schutzvorschrift ist das Maßregelungsverbot für Arbeitnehmer gemäß § 612a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieser Paragraph besagt, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen darf, weil dieser seine Rechte in zulässiger Weise ausübt. Dazu gehört auch die sogenannte negative Koalitionsfreiheit – also das Recht, sich gegen den Beitritt zu einer Gewerkschaft zu entscheiden. Eine Bestrafung für den Nicht-Beitritt wäre unzulässig.

Die Autonomie der Tarifparteien

Auf der anderen Seite steht die durch das Grundgesetz geschützte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG). Arbeitgeberverbände (oder einzelne Arbeitgeber) und Gewerkschaften dürfen Arbeitsbedingungen autonom aushandeln. Das Tarifvertragsgesetz (TVG) regelt in § 3 und § 4, dass diese Vereinbarungen unmittelbar und zwingend nur für die Mitglieder der Tarifparteien gelten. Das bedeutet: Wer in der Gewerkschaft ist, hat einen Anspruch. Wer nicht drin ist, hat ihn rein rechtlich gesehen erst einmal nicht, es sei denn, der Arbeitsvertrag nimmt auf den Tarifvertrag Bezug oder der Tarifvertrag wurde für allgemeinverbindlich erklärt.

Die zentrale Frage in diesem Verfahren war, ob die Zahlung aus einem Haustarifvertrag als freiwillige Leistung des Arbeitgebers zu werten ist – was die Tür für den Gleichbehandlungsgrundsatz öffnen würde – oder ob sie eine exklusive Norm für Gewerkschaftsmitglieder darstellt.

Warum stritten die Parteien vor Gericht?

Der Konflikt entzündete sich an einer Ungleichbehandlung innerhalb der Belegschaft. Das beklagte Unternehmen hatte mit einer Gewerkschaft einen sogenannten Haustarifvertrag abgeschlossen. In diesem Vertrag vereinbarten die Parteien eine Inflationsausgleichsprämie für Gewerkschaftsmitglieder. Andere Arbeitnehmer erhielten diese Zahlung nicht.

Die Position der Arbeitnehmerin

Die betroffene Frau argumentierte, dass es sich bei der Prämie im Kern um eine freiwillige Leistung handele. Das Unternehmen habe sich „freiwillig“ entschieden, diesen Haustarifvertrag abzuschließen. Daher dürfe der Arbeitgeber keine Gruppenbildung vornehmen, die Nichtmitglieder ohne sachlichen Grund benachteilige. Sie sah darin einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Besonders schwer wog für sie der Vorwurf der Maßregelung. Sie fühlte sich bestraft, weil sie von ihrem Recht Gebrauch machte, der Gewerkschaft fernzubleiben. Ihre Argumentation stützte sich darauf, dass die Differenzierung allein anhand der Mitgliedschaft eine unzulässige Sanktionierung darstelle. Sie verwies zudem auf Entscheidungen anderer Gerichte, die in ähnlichen Konstellationen Ansprüche bejaht hatten. In ihrem Arbeitsvertrag war zudem statisch auf den „TVöD Stand 31.03.2008“ verwiesen worden, was ihrer Meinung nach aber nicht den Ausschluss von aktuellen Sonderzahlungen rechtfertigen dürfe. Sie forderte konkret:

  • 1.900 Euro für das Jahr 2023
  • 1.100 Euro für das Jahr 2024

Die Sichtweise des Unternehmens

Das Unternehmen verteidigte die Nichtzahlung vehement. Die Argumentation war streng formaljuristisch: Die Zahlung basiere nicht auf einer freiwilligen Entscheidung „nach Gutsherrenart“, sondern auf einer rechtlichen Verpflichtung aus einem Tarifvertrag. Tarifverträge seien Rechtsnormen. Wenn man eine Rechtsnorm erfüllt, handelt man nicht freiwillig, sondern pflichtgemäß. Da der Haustarifvertrag nicht für allgemeinverbindlich erklärt wurde und die Klägerin kein Mitglied der vertragschließenden Gewerkschaft war, habe sie schlicht keinen Anspruch. Das Unternehmen betonte, dass es im Rahmen der verfassungsrechtlich geschützten Koalitionsfreiheit das Recht habe, Verträge mit Gewerkschaften zu schließen, die eben nur deren Mitglieder begünstigen.

Wie entschied das Gericht über den Anspruch?

Das Thüringer Landesarbeitsgericht wies die Berufung der Arbeitnehmerin zurück und bestätigte damit das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 04. Dezember 2024. Die Richter folgten der Argumentation des Arbeitgebers und erteilten der Forderung nach einer Inflationsausgleichsprämie ohne eine Gewerkschaftsmitgliedschaft eine klare Absage.

Keine Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

Das Herzstück der Entscheidung ist die Qualifizierung der Zahlung. Das Gericht stellte fest, dass der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nur dort Anwendung findet, wo der Arbeitgeber Leistungen freiwillig erbringt oder Regeln selbstständig aufstellt.

Hier jedoch beruhte die Zahlung auf einem Haustarifvertrag. Nach § 1 Abs. 1 TVG sind die Inhalte eines Tarifvertrags Rechtsnormen. Das Gericht arbeitete heraus, dass der Vollzug eines Tarifvertrags keine freiwillige Leistung ist, sondern die Erfüllung einer rechtlichen Pflicht.

Die Inhaltsnormen eines Tarifvertrags sind Rechtsnormen im Sinne des Tarifvertragsgesetzes und damit keine bloß freiwillige Leistung.

Dass der Arbeitgeber den Haustarifvertrag „freiwillig“ abgeschlossen hat – also nicht dazu gezwungen wurde – ändert an der Rechtsnatur der daraus resultierenden Pflichten nichts. Sobald der Vertrag unterschrieben ist, wandelt sich die Freiwilligkeit des Abschlusses in eine Bindung an die Norm. Damit ist der Anwendungsbereich für den Gleichbehandlungsgrundsatz verschlossen. Das Gericht betonte, dass die Wirkung der tarifvertraglichen Inhaltsnormen gerade darin besteht, Rechte und Pflichten für die Tarifgebundenen zu schaffen, nicht aber für Außenstehende.

Kein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot

Auch das Argument der Arbeitnehmerin, sie werde wegen ihrer Nicht-Mitgliedschaft gemaßregelt (§ 612a BGB), ließen die Richter nicht gelten. Eine Maßregelung setzt voraus, dass der Arbeitgeber eine Entscheidung trifft, um den Arbeitnehmer für die Ausübung eines Rechts zu sanktionieren.

Im vorliegenden Fall resultiert der Ausschluss der Klägerin jedoch nicht aus einer willkürlichen Entscheidung des Arbeitgebers, sondern aus der Systematik des Tarifvertragsrechts (§ 3 Abs. 1 TVG). Dass Tarifverträge nur für Mitglieder der Tarifparteien gelten, ist vom Gesetzgeber so gewollt. Es ist ein Anreizsystem für die Mitgliedschaft, keine Bestrafung der Nicht-Mitgliedschaft.

Der Ausschluss der Klägerin folgt aus der Systematik des Tarifvertragsrechts und ist nicht eine Maßregelung des Arbeitgebers.

Die negative Koalitionsfreiheit für Arbeitnehmer schützt davor, zum Beitritt gezwungen zu werden. Sie garantiert aber nicht, dass man automatisch in den Genuss der Vorteile kommt, die die Gewerkschaft für ihre Mitglieder erkämpft hat.

Was bedeutet „Bezugnahme auf den TVöD“?

Die Richter prüften auch den Arbeitsvertrag der Klägerin. Dort wurde auf den TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) mit dem Stand vom 31.03.2008 Bezug genommen. Diese sogenannte statische Verweisung bedeutet, dass nur die Regeln gelten, die zu diesem Zeitpunkt im TVöD standen. Spätere Änderungen oder – wie hier – völlig separate Haustarifverträge werden davon nicht erfasst. Da der Haustarifvertrag eine eigenständige Regelung zwischen dem Unternehmen und der Gewerkschaft war, konnte die Angestellte hieraus keinen Anspruch über ihren Arbeitsvertrag ableiten.

Achtung Falle: Statische Verweisung

Viele Arbeitnehmer übersehen diesen entscheidenden Unterschied im Kleingedruckten: Eine „statische“ Verweisung (wie hier „Stand 2008“) friert Ihre Konditionen auf einem alten Stand ein. Sie profitieren damit nicht automatisch von späteren Tariferhöhungen oder neuen Prämien. Nur eine „dynamische“ Verweisung (oft formuliert als „in der jeweils geltenden Fassung“) stellt sicher, dass neue Verhandlungsergebnisse der Gewerkschaft auch direkt in Ihrem Arbeitsvertrag ankommen.

Ablehnung der Gegenargumente

Die Klägerin hatte sich auf Urteile anderer Landesarbeitsgerichte berufen. Die Kammer in Thüringen prüfte diese, kam aber zu dem Schluss, dass die Sachverhalte nicht vergleichbar waren. In den zitierten Fällen lag oft eine tatsächliche freiwillige Leistung oder eine Gesamtzusage zugrunde. Hier jedoch existierte eine klare tarifliche Regelung (Rechtsnorm), die eine Differenzierung bei der tariflichen Sonderzahlung rechtfertigte. Das Gericht stellte klar, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, identische Einzelvereinbarungen mit nicht organisierten Arbeitnehmern zu treffen, wenn er bereits kollektivrechtlich gebunden ist.

Welche Konsequenzen hat das Urteil?

Das Urteil stärkt die Rechtssicherheit bei der Tarifgestaltung für Arbeitgeber und Gewerkschaften. Es bestätigt, dass exklusive Vorteile für Gewerkschaftsmitglieder – wie etwa eine Inflationsausgleichsprämie – rechtlich zulässig sind, solange sie in einem Tarifvertrag geregelt werden.

Auswirkungen für Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmer bedeutet dies: Wer nicht in der Gewerkschaft ist, profitiert nicht automatisch von deren Verhandlungserfolgen, es sei denn, der Arbeitgeber weitet die Leistungen freiwillig auf alle aus oder der Tarifvertrag wird für allgemeinverbindlich erklärt. Ein Ausschluss von der Zahlung für Nichtmitglieder ist bei echten tariflichen Regelungen systemimmanent und keine diskriminierende Maßregelung.

Kosten und Rechtsmittel

Die finanzielle Bilanz für die Arbeitnehmerin ist negativ. Da sie den Prozess auch in der zweiten Instanz verlor, muss sie die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO tragen. Zudem hat sie keine Möglichkeit, gegen dieses Urteil weiter vorzugehen. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen. Damit ist das Urteil rechtskräftig.

Praxis-Hinweis: Kostenrisiko 2. Instanz

Vorsicht beim Weiterzug eines Verfahrens: Während vor dem Arbeitsgericht (1. Instanz) noch jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten trägt – unabhängig vom Ausgang –, ändert sich dies vor dem Landesarbeitsgericht (2. Instanz) drastisch. Hier gilt: Wer verliert, muss auch die Anwaltskosten der Gegenseite zahlen. Ohne Rechtsschutzversicherung kann dieses Kostenrisiko den eigentlichen Streitwert schnell übersteigen.

Bedeutung für die Praxis

Unternehmen können durch den Abschluss von Haustarifverträgen gezielt Anreize für oder gegen Gewerkschaftsmitgliedschaften setzen, ohne sofort mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Konflikt zu geraten. Solange die Leistung auf einer tariflichen Rechtsnorm basiert, ist die Ungleichbehandlung rechtlich abgesichert. Arbeitnehmer ohne Tarifbindung müssen solche Sonderzahlungen individuell aushandeln, wenn sie nicht leer ausgehen wollen. Die bloße Berufung auf „Gerechtigkeit“ oder Gleichbehandlung reicht vor dem Arbeitsgericht nicht aus, wenn das Tarifrecht formell korrekt angewendet wurde.


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Sonderzahlungen wie die Inflationsausgleichsprämie hängen oft von komplexen Tarifregelungen und der genauen Formulierung in Ihrem Arbeitsvertrag ab. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft für Sie, ob die Differenzierung in Ihrem Fall rechtmäßig ist oder ob Ihnen Nachzahlungen zustehen könnten. Sichern Sie sich eine fundierte Einschätzung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten, bevor wichtige Ausschlussfristen verstreichen.

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Gewerkschaften fordern solche Exklusiv-Klauseln gezielt, um ihre Mitgliederzahlen zu steigern. Für Arbeitgeber ist das ein zweischneidiges Schwert: Sie sparen zwar kurzfristig Geld, wenn sie Nicht-Mitglieder ausschließen, erkaufen sich aber oft massiven Unfrieden im Team. Das Betriebsklima leidet enorm, wenn am selben Schreibtisch plötzlich eine Zweiklassengesellschaft herrscht.

Wer sich hier auf den bloßen Gerechtigkeitssinn verlässt, verliert vor Gericht fast immer. Die einzige sichere Karte ist eine dynamische Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag, die Tarifänderungen automatisch übernimmt. Fehlt diese Dynamik, hilft oft nur die harte individuelle Nachverhandlung oder der taktische Beitritt zur Gewerkschaft.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich Anspruch auf die Prämie, wenn mein Vertrag nur allgemein auf den Tarifvertrag verweist?


ES KOMMT DARAUF AN. Ein allgemeiner Verweis auf einen Tarifvertrag genügt meist nicht, da er für einen wirksamen Prämienanspruch eine ausdrücklich dynamische Ausgestaltung der Klausel im Arbeitsvertrag erfordert. Sie haben die Sonderzahlung nur dann sicher, wenn Ihr Vertrag auf den Tarifvertrag in seiner jeweils geltenden Fassung verweist und der korrekte Haustarifvertrag davon rechtlich erfasst wird.

Rechtlich wird strikt zwischen statischen und dynamischen Verweisungsklauseln differenziert, wobei eine statische Klausel lediglich die Bedingungen zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt im Vertrag dauerhaft fixiert. Wenn Ihr Arbeitsvertrag beispielsweise auf den Stand des TVöD aus dem Jahr 2008 verweist, bleiben spätere Ergänzungen oder neu ausgehandelte Haustarifverträge mit Prämienzusagen leider rechtlich unberücksichtigt. Die dynamische Bezugnahme stellt jedoch sicher, dass zukünftige Tarifänderungen oder neue Entgeltvereinbarungen automatisch Bestandteil Ihres Arbeitsverhältnisses werden und somit einen einklagbaren Anspruch auslösen. Ohne den wichtigen Zusatz der jeweils geltenden Fassung partizipieren Beschäftigte rechtlich nicht an den aktuellen Verhandlungserfolgen der Gewerkschaften oder neuen Sonderzahlungen.

Ein Problem entsteht oft dann, wenn der Vertrag zwar dynamisch ist, sich aber auf den falschen oder einen mittlerweile abgelösten Tarifvertrag bezieht. Verweist die Klausel lediglich auf den allgemeinen TVöD, während die Prämie in einem spezifischen Haustarifvertrag steht, kann der Anspruch trotz dynamischer Formulierung entfallen. Gerichte prüfen in solchen Konstellationen, ob die Verweisung im Wege der Vertragsauslegung auch den neuen Vertrag umfasst oder ob die Regelungswirkung zu eng gefasst ist.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag im Abschnitt zur Tarifanwendung gezielt auf die Formulierung „in der jeweils geltenden Fassung“ und vergleichen Sie den Namen des Vertrags genau. Vermeiden Sie die vorschnelle Annahme, dass jede bloße Nennung eines Tarifnamens im Dokument automatisch zu einer Auszahlung sämtlicher moderner Boni führt.


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Darf mein Arbeitgeber meine Gewerkschaftszugehörigkeit abfragen, um die Auszahlung der Inflationsprämie davon abhängig zu machen?


JA. Der Arbeitgeber ist berechtigt und oft sogar rechtlich dazu verpflichtet, Ihre Gewerkschaftszugehörigkeit abzufragen, sofern der Anspruch auf die Inflationsprämie an die Geltung eines Tarifvertrages geknüpft ist. Ohne diese Information kann das Unternehmen nicht rechtssicher prüfen, wer einen gesetzlichen Anspruch auf die tarifliche Sonderzahlung besitzt.

Das Tarifvertragsgesetz bestimmt in den Paragrafen 3 und 4, dass tarifliche Normen nur für jene Beschäftigten unmittelbar gelten, die auch Mitglied der vertragschließenden Gewerkschaft sind. Damit der Arbeitgeber seine vertragliche Pflicht zur Auszahlung der Prämie erfüllen kann, muss er zwangsläufig den Status der Anspruchsberechtigten innerhalb der Belegschaft feststellen. Die Abfrage dieser sensiblen Daten ist rechtlich durch die Datenschutz-Grundverordnung gedeckt, da sie der Ausübung spezifischer Rechte aus dem individuellen Arbeitsrecht dient. Der Nachweis der Mitgliedschaft stellt in diesem Fall eine notwendige Mitwirkungspflicht dar, um den persönlichen Vorteil aus dem Kollektivvertrag überhaupt geltend zu machen. Eine Verweigerung der Information würde dazu führen, dass der Arbeitgeber die Zahlung mangels nachgewiesener Berechtigung rechtmäßig verweigern darf.

Dieses Fragerecht entfällt allerdings vollständig, wenn der Arbeitgeber die Inflationsausgleichsprämie auf Basis einer freiwilligen Gesamtzusage oder einer Betriebsvereinbarung an alle Mitarbeiter auszahlt. Sofern die Zahlung nicht exklusiv an die Tarifgebundenheit geknüpft ist, fehlt die rechtliche Notwendigkeit für die Erhebung der Gewerkschaftszugehörigkeit, was die Abfrage unzulässig macht. In der Praxis nutzen viele Unternehmen jedoch gerade die tarifliche Öffnungsklausel, wodurch die Unterscheidung zwischen Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern für die korrekte Lohnabrechnung rechtlich unverzichtbar wird.

Unser Tipp: Legen Sie einen Nachweis Ihrer Mitgliedschaft zeitnah vor, damit Ihr Anspruch auf die Prämie ohne Verzögerungen im nächsten Abrechnungszyklus berücksichtigt werden kann. Vermeiden Sie eine Verweigerung der Auskunft, da Sie so trotz bestehender Berechtigung auf bares Geld verzichten könnten.


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Woran erkenne ich im Arbeitsvertrag, ob mir neue tarifliche Sonderzahlungen wie die Inflationsprämie rechtlich zustehen?


Sie erkennen einen rechtlichen Anspruch auf neue tarifliche Leistungen an einer sogenannten dynamischen Bezugnahmeklausel innerhalb Ihres Arbeitsvertrages. Der Anspruch auf neue Sonderzahlungen besteht nur dann sicher, wenn Ihr Vertrag ausdrücklich auf einen Tarifvertrag in seiner jeweils geltenden Fassung verweist und somit künftige Änderungen einschließt. Findet sich hingegen ein fixes Datum oder eine statische Verweisung, bleiben Ihre vertraglichen Konditionen auf dem alten Stand dauerhaft eingefroren.

Das rechtliche Fundament für diese Differenzierung bildet die Unterscheidung zwischen einer statischen und einer dynamischen Verweisung nach den allgemeinen Grundsätzen der arbeitsrechtlichen Vertragsgestaltung. Eine statische Verweisung nennt oft ein konkretes Datum oder eine fixierte Fassung eines Tarifvertrages, was spätere Verbesserungen oder neu ausgehandelte Leistungen wie Inflationsausgleichsprämien faktisch ausschließt. Im Gegensatz dazu stellt die dynamische Formulierung sicher, dass das individuelle Arbeitsverhältnis automatisch an der fortlaufenden Entwicklung der Tariflandschaft und allen folgenden Modifikationen teilnimmt. Fehlt Ihrem Vertrag die Wendung bezüglich der jeweils geltenden Fassung, sind Sie rechtlich an einen veralteten Status gebunden, der die aktuellen Tarifergebnisse nicht widerspiegelt.

Eine Besonderheit gilt für Altverträge, die vor der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 abgeschlossen wurden, da hier oft noch abweichende Auslegungsregeln für sogenannte Gleichstellungsabreden zur Anwendung kommen können. In diesen speziellen Fällen könnten selbst einfache Verweise ohne den expliziten dynamischen Zusatz unter Umständen als dynamisch ausgelegt werden, sofern der Arbeitgeber tarifgebunden war. Bei modernen Verträgen muss die Formulierung hingegen zwingend präzise sein, um nicht in die Falle einer veralteten statischen Verweisung zu geraten, die zusätzliche Zahlungen rechtssicher verhindert.

Unser Tipp: Markieren Sie die Verweisklausel in Ihrem Arbeitsvertrag farblich und prüfen Sie Wort für Wort, ob der Zusatz der jeweils geltenden Fassung für Ihren Anspruch enthalten ist. Vermeiden Sie es, sich bei neuen Sonderzahlungen auf mündliche Zusagen oder bloße Tarifnennungen ohne diese schriftlich fixierte Dynamik zu verlassen.


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Was tun, wenn mein Chef die Prämie ohne Tarifbindung willkürlich nur an bestimmte Kollegen auszahlt?


Sie können die Zahlung der Prämie rechtlich einfordern, da in Unternehmen ohne Tarifbindung bei freiwilligen Leistungen der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ohne Einschränkungen zur Anwendung kommt. Sie haben einen Anspruch auf die Zahlung, wenn Ihr Arbeitgeber vergleichbare Kollegen ohne einen sachlich gerechtfertigten Grund bevorzugt und Sie dabei grundlos übergeht. Durch diesen Schutzmechanismus wird verhindert, dass Sonderzahlungen nach reiner Willkür oder persönlicher Sympathie verteilt werden.

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es dem Arbeitgeber, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen gegenüber anderen in einer vergleichbaren Lage ohne einen sachlichen Grund schlechter zu stellen. Wenn eine Prämie freiwillig und ohne gesetzliche oder tarifliche Verpflichtung gewährt wird, muss der Arbeitgeber bei der Verteilung zwingend ein generalisierendes Prinzip (eine einheitliche Regel) anwenden. Eine bloße Sympathieentscheidung oder eine willkürliche Auswahl der Begünstigten stellt keinen legitimen Differenzierungsgrund dar, weshalb die Benachteiligten die gleiche Leistung rechtlich einfordern können. Im Gegensatz zu tariflich gebundenen Unternehmen gibt es hier keine gesetzliche Ausnahme, die den Arbeitgeber von der Einhaltung dieses fairen Verteilungsmaßstabs entbinden würde.

Eine Ungleichbehandlung bleibt jedoch rechtmäßig, sofern der Arbeitgeber einen triftigen, sachlichen Grund für die selektive Auszahlung nachweisen kann, wie etwa eine deutlich höhere Betriebszugehörigkeit oder messbar bessere Leistungen. Fehlen solche objektiven Kriterien gänzlich und erfolgt die Zahlung rein willkürlich nach dem Gutdünken des Chefs, liegt ein Verstoß vor, der zur nachträglichen Gleichstellung aller übergangenen Kollegen führt.

Unser Tipp: Fordern Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich und unter explizitem Verweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz zur Zahlung auf, um Ihre Ansprüche für ein späteres Verfahren rechtssicher zu dokumentieren. Vermeiden Sie es, lediglich mündliche Beschwerden zu führen, da diese im Streitfall kaum beweisbar sind und keine Fristen wahren.


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Trage ich die gegnerischen Anwaltskosten, wenn ich die Inflationsprämie vor dem Landesarbeitsgericht erfolglos einklage?


JA. Wer ein Verfahren über die Inflationsprämie vor dem Landesarbeitsgericht in der zweiten Instanz verliert, muss die Anwaltskosten der Gegenseite vollständig übernehmen. Während in der ersten Instanz eine gesetzliche Sonderregelung gilt, folgt das Berufungsverfahren dem allgemeinen Kostenerstattungsprinzip des deutschen Zivilprozessrechts für die unterliegende Partei.

Die rechtliche Grundlage für diese Kostenverteilung findet sich in den Vorschriften der Zivilprozessordnung, die im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht uneingeschränkte Anwendung finden. Im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht, wo gemäß § 12a ArbGG jede Partei ihre Anwaltskosten selbst trägt, gilt in der zweiten Instanz das Prinzip der Kostentragungspflicht der unterliegenden Partei. Das bedeutet konkret, dass der Kläger bei einer Niederlage neben den eigenen Gerichtskosten und dem eigenen Anwalt auch die gesetzlichen Gebühren des gegnerischen Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erstatten muss. Dieses finanzielle Risiko erhöht sich durch den höheren Streitwert und die komplexeren Gebührensätze in der Berufungsinstanz im Vergleich zum vorherigen Verfahren vor dem örtlichen Arbeitsgericht erheblich.

Eine Ausnahme von dieser strikten Kostentragungspflicht besteht lediglich dann, wenn das Gericht die Kosten gegeneinander aufhebt oder eine andere Quotelung vornimmt, weil beide Parteien teilweise gewinnen und teilweise verlieren. Sollten Sie jedoch mit Ihrem Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie vollumfänglich unterliegen, bleibt Ihnen kein prozessualer Spielraum zur Vermeidung der gegnerischen Anwaltskosten durch die Privilegierung der ersten Instanz.

Unser Tipp: Fordern Sie vor Einlegung der Berufung beim Landesarbeitsgericht unbedingt eine schriftliche Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung an, um das finanzielle Risiko einer Niederlage vollständig abzusichern. Vermeiden Sie es, ohne diese Zusage in die zweite Instanz zu ziehen, da die Kosten oft den Wert der Prämie übersteigen.


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Das vorliegende Urteil


Az.: 4 Sa 30/25 – Urteil vom 25.06.2025


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