Ein Scout forderte von seinem Arbeitgeber, einem bekannten Fußballverein, die volle Inflationsausgleichsprämie mit Entgeltcharakter, obwohl er kurz danach kündigte. Obwohl der Verein sich auf eine klare Stichtagsregelung berief, stand der Anspruch auf die Sonderzahlung plötzlich wieder im Raum.
Übersicht:
- Der Fall vor Gericht
- Kann ein Arbeitgeber mit einem Nebensatz bereits verdiente Leistung wieder streichen?
- Begründet ein einfaches Informationsschreiben einen rechtsverbindlichen Anspruch?
- Warum war die Stichtagsregelung des Vereins unwirksam?
- Konnte der Scout die Prämie von beiden Arbeitgebern fordern?
- Wieso wurde die zweite Prämie gekürzt?
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wann kann mein Arbeitgeber eine Sonderzahlung nach einer Gesamtzusage nicht mehr widerrufen?
- Habe ich Anspruch auf die Prämie, wenn ich vor dem Stichtag selbst gekündigt habe?
- Welche Verfallsfristen gelten, wenn ich die Zahlung der Inflationsprämie einklagen möchte?
- Gilt die Unwirksamkeit von Stichtagsregelungen auch für geringfügig Beschäftigte (Minijobber)?
- Welche Kriterien muss eine Prämie erfüllen, damit eine Stichtagsregelung wirksam ist?
- Glossar
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 SLa 180/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
- Datum: 16.01.2025
- Aktenzeichen: 8 SLa 180/24
- Verfahren: Berufungsverfahren (Arbeitssache)
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Vertragsrecht (Gesamtzusage), Teilzeitrecht
- Das Problem: Ein Mitarbeiter klagte gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber (einen Fußballverein) und dessen Tochterunternehmen auf die volle Auszahlung einer versprochenen Inflationsprämie. Die Arbeitgeber verweigerten die Zahlung, weil das Hauptarbeitsverhältnis vor dem relevanten Stichtag endete und der Mitarbeiter nur eine Prämie erhalten sollte.
- Die Rechtsfrage: Darf eine Prämie, die der Arbeitgeber auch als Anerkennung für bereits erbrachte Leistungen auslobt, allein deshalb verweigert werden, weil der Arbeitnehmer das Unternehmen an einem bestimmten Stichtag verlässt?
- Die Antwort: Nein. Eine solche Stichtagsregelung ist unwirksam, weil sie dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf bereits erarbeitete Vergütung entzieht. Der Kläger erhielt die volle Prämie vom Hauptarbeitgeber. Für die parallele Teilzeitbeschäftigung beim zweiten Arbeitgeber musste die Zahlung jedoch anteilig gekürzt werden.
- Die Bedeutung: Wenn Arbeitgeber eine Sonderzahlung als Belohnung für die geleistete Arbeit versprechen, können sie diese Zahlung nicht nachträglich durch eine Stichtagsregelung entziehen. Bei mehreren getrennten Arbeitgebern können auch mehrere separate Ansprüche auf die Prämie entstehen.
Der Fall vor Gericht
Kann ein Arbeitgeber mit einem Nebensatz bereits verdiente Leistung wieder streichen?
Im Juni 2023 landete in den Postfächern vieler Mitarbeiter eines großen Fußballvereins ein Schreiben. Es versprach eine Sonderzahlung von 1.948 Euro – eine „Inflationsausgleichsprämie“. Ein langjähriger Scout des Vereins fand weder das Schreiben noch das Geld auf seinem Konto.

Sein Vertrag endete nur wenige Tage nach der Ankündigung. Für den Verein war der Fall klar: Wer geht, bekommt nichts. Für den Scout begann ein Rechtsstreit, der genau diese Frage aufwarf.
Das Landesarbeitsgericht Köln gab dem Scout in den Kernpunkten recht. Es stellte klar, dass ein Arbeitgeber eine einmal gemachte Zusage nicht ohne Weiteres durch eine Stichtagsregelung aushöhlen darf. Die Entscheidung des Gerichts zerlegte die Argumentation des Vereins Schritt für Schritt.
Begründet ein einfaches Informationsschreiben einen rechtsverbindlichen Anspruch?
Der Verein sah sein Schreiben als eine unverbindliche Information. Das Gericht bewertete das komplett anders. Es stufte das Dokument als eine sogenannte Gesamtzusage ein. Das ist im Arbeitsrecht ein Angebot des Arbeitgebers an alle seine Arbeitnehmer, die Arbeitsverträge um einen bestimmten Punkt zu ergänzen.
Die Richter sahen im Wortlaut des Schreibens ein klares Versprechen. Formulierungen wie „Du erhältst mit der Gehaltsabrechnung Ende Juni 1.948,00 €“ ließen keinen Raum für Interpretationen. Ein solches Angebot muss ein Arbeitnehmer nicht einmal ausdrücklich annehmen. Nach dem Gesetz (§ 151 BGB) gilt es als angenommen, wenn der Mitarbeiter einfach weiterarbeitet. Das Versprechen wurde so zum festen Bestandteil des Arbeitsvertrags – auch für den Scout.
Der entscheidende Punkt des Streits war die Bedingung des Vereins: Nur wer über den 30. Juni 2023 hinaus angestellt ist, sollte das Geld bekommen. Die Prämie diene der zukünftigen Betriebstreue, so die Argumentation. Das Gericht durchkreuzte diese Logik. Es analysierte den Zweck der Zahlung, der sich aus dem Text des Schreibens ergab. Dort war die Rede davon, „richtig gute Leistung“ anzuerkennen und zu „belohnen“. Man bedankte sich für den „Einsatz und das Engagement“.
Diese Worte gaben der Prämie einen Mischcharakter. Sie war nicht nur ein Anreiz für die Zukunft, sondern auch eine Vergütung für bereits erbrachte Arbeit. Sie hatte Entgeltcharakter. Eine solche Zusage wird rechtlich wie eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) behandelt. Sie unterliegt einer strengen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.
Die Richter stellten fest: Eine Klausel, die einem Mitarbeiter bereits verdientes Geld wieder entzieht, nur weil er das Unternehmen zu einem bestimmten Stichtag verlässt, ist eine unangemessene Benachteiligung. Sie verstößt gegen den Grundgedanken des Arbeitsvertrags – Lohn für geleistete Arbeit (§ 611 BGB). Die Stichtagsregelung war unwirksam. Der Scout hatte Anspruch auf die volle Prämie von seinem Hauptarbeitgeber.
Konnte der Scout die Prämie von beiden Arbeitgebern fordern?
Der Scout arbeitete nicht nur für den Verein selbst, sondern auch für dessen ausgegliederte Tochtergesellschaft, eine Fußballschule. Er forderte die Prämie von beiden. Die Arbeitgeber argumentierten, jeder Mitarbeiter solle die Prämie nur einmal erhalten, egal wie viele Verträge er habe.
Das Gericht folgte dem nicht. Die beiden Gesellschaften sind rechtlich getrennte Arbeitgeber. Die Gesamtzusage richtete sich an „alle Mitarbeitende“. Von einer Einschränkung auf eine einmalige Zahlung pro Person stand nichts im verbindlichen Schreiben. Eine interne, nicht kommunizierte Regel des Vorstands konnte die Ansprüche der Mitarbeiter nicht schmälern. Zwei Arbeitsverhältnisse bedeuteten in diesem Fall zwei getrennte Ansprüche.
Wieso wurde die zweite Prämie gekürzt?
Während der Scout vom Hauptverein die volle Summe erhielt, sprach ihm das Gericht von der Tochtergesellschaft nur 355,90 Euro zu. Der Grund lag im Kleingedruckten der Zusage selbst. In einer Fußnote hieß es: „Mitarbeitende in Teilzeit werden zeitanteilig berücksichtigt“.
Dieser Grundsatz ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 4 Abs. 1 TzBfG) verankert und gilt als fair. Man nennt ihn das pro-rata-temporis-Prinzip. Der Lohn bemisst sich nach der erbrachten Arbeitszeit. Für die Tochtergesellschaft hatte der Scout im relevanten Zeitraum nur 316,5 Stunden gearbeitet. Das entsprach 18,27 % einer Vollzeitstelle. Sein Anspruch auf die Prämie wurde exakt auf diesen Prozentsatz gekürzt. Die Berechnung war transparent und rechtlich sauber.
Die Urteilslogik
Eine einmal getroffene Zusage des Arbeitgebers erzeugt sofort bindendes Recht und lässt sich nachträglich nur schwer durch einschränkende Bedingungen aufheben.
- Das klare Versprechen bindet: Formuliert ein Arbeitgeber eine Leistung in einem allgemeinen Schreiben als klares Versprechen, begründet dies eine verbindliche Gesamtzusage, die der Arbeitnehmer durch die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses stillschweigend annimmt.
- Vergütungsansprüche entstehen sofort: Mischt sich der Zweck einer Sonderzahlung mit der Honorierung bereits erbrachter Leistung (Entgeltcharakter), kann der Arbeitgeber den Anspruch nicht nachträglich durch eine Stichtagsregelung für die zukünftige Betriebstreue entziehen.
- Anspruchshöhe richtet sich nach Vertrag und Zeit: Bestehen getrennte Arbeitsverhältnisse zu rechtlich unterschiedlichen Arbeitgebern, entstehen separate Leistungsansprüche, wobei die Zahlung für Teilzeitkräfte proportional zur tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zu kürzen ist.
Die Intransparenz des Arbeitgebers bei der Ausgestaltung von Sonderzahlungen führt regelmäßig dazu, dass das Gesetz die bereits erworbenen Ansprüche des Arbeitnehmers schützt.
Benötigen Sie Hilfe?
Wurde Ihnen die Inflationsprämie aufgrund einer unwirksamen Stichtagsregelung verweigert? Kontaktieren Sie uns für eine erste rechtliche Einschätzung Ihrer Situation.
Experten Kommentar
Viele Arbeitgeber stellen sich mit ihren eigenen Worten ein Bein. Wer eine Prämie nicht nur als Lockmittel für die Zukunft, sondern auch zur Belohnung für erbrachte „richtig gute Leistung“ verkauft, hat einen strategischen Fehler gemacht. Sobald die Inflationsausgleichsprämie diesen Entgeltcharakter erhält, ist die oft genutzte Stichtagsregelung unwirksam, die den Anspruch auf die Zahlung bei Kündigung entzieht. Das Gericht zieht eine klare rote Linie: Bereits verdiente Vergütungsansprüche dürfen nicht einfach durch eine AGB-Klausel gestrichen werden, nur weil das Arbeitsverhältnis endet. Dies bestätigt Arbeitnehmern, dass ihr Anspruch auf Inflationsausgleichsprämie bei Kündigung bestehen bleibt, wenn der Bonus auch vergangene Leistung honoriert.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wann kann mein Arbeitgeber eine Sonderzahlung nach einer Gesamtzusage nicht mehr widerrufen?
Ihr Arbeitgeber kann eine Sonderzahlung nicht mehr widerrufen, sobald diese rechtlich als Entgelt für bereits geleistete Arbeit gilt. Dies geschieht, wenn die Zusage Formulierungen enthält, die den bisherigen „Einsatz“ oder das „Engagement“ belohnen. Durch die stillschweigende Annahme der sogenannten Gesamtzusage wird das Versprechen automatisch zum verbindlichen Vertragsbestandteil (§ 151 BGB). Der Widerruf eines bereits verdienten Lohnanspruchs ist in der Regel unzulässig.
Viele Arbeitgeber spielen die Bedeutung einer formlosen Zusage herunter und bezeichnen sie als unverbindliche Information. Juristen nennen das jedoch eine Gesamtzusage. Dabei handelt es sich um ein konkretes Vertragsangebot an die gesamte Belegschaft. Nach § 151 BGB müssen Sie dieses Angebot nicht einmal explizit annehmen. Wenn Sie nach der Ankündigung einfach weiterarbeiten, gilt die Zusage automatisch als angenommen und bindend.
Die entscheidende Hürde für den Arbeitgeber ist der sogenannte Entgeltcharakter der Zahlung. Ist die Prämie nur ein Anreiz für zukünftige Leistungen, mag ein Widerruf noch denkbar sein. Sobald die Zusage aber (auch nur im Nebensatz) Bezug auf die Vergangenheit nimmt – etwa durch Dankesformeln für das letzte Geschäftsjahr oder die Anerkennung besonderer Leistungen – wird sie zu Lohn, der verdient ist. Hat die Prämie diesen Entgeltcharakter, darf sie nicht ohne triftigen Grund widerrufen werden. Ein Widerruf würde eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des AGB-Rechts darstellen (§ 307 BGB).
Ein passender Vergleich ist die Situation eines Bonus, der Ihnen für den Abschluss eines erfolgreichen Projekts versprochen wird. Die Leistung haben Sie bereits erbracht. Würde der Arbeitgeber den Bonus danach widerrufen, wäre das, als würde ein Kunde im Restaurant bezahlen und das Geld dann wieder vom Tisch nehmen. Die Gegenleistung wurde erbracht; der Lohnanspruch ist entstanden und kann nicht einseitig entzogen werden.
Sichern Sie das ursprüngliche Zusage-Schreiben – sei es eine E-Mail, ein Aushang oder ein Brief. Suchen Sie gezielt nach allen Phrasen, die die Wörter „Dank“, „Einsatz“, „Engagement“ oder „Anerkennung“ enthalten. Solche Formulierungen sind Ihr wichtigster juristischer Hebel, denn sie beweisen den Entgeltcharakter der Prämie und machen den Widerruf nahezu unmöglich.
Habe ich Anspruch auf die Prämie, wenn ich vor dem Stichtag selbst gekündigt habe?
Ja, der Anspruch auf die Prämie besteht in der Regel, selbst wenn Sie selbst gekündigt haben. Entscheidend ist der Zweck der Zahlung. Gilt die Sonderzahlung laut Zusage (auch nur teilweise) als Anerkennung für bereits erbrachte Leistung (Entgeltcharakter), ist eine Stichtagsregelung, die Ihnen diese Vergütung entzieht, juristisch unwirksam. Solche Klauseln stellen eine unangemessene Benachteiligung dar und verstoßen gegen den Grundsatz „Lohn gegen Leistung“.
Die Regel lautet, dass Arbeitgeber Sonderzahlungen nur dann an eine Stichtagsregelung koppeln dürfen, wenn diese Prämien ausschließlich der Belohnung der zukünftigen Betriebstreue dienen. Sobald der Arbeitgeber in der Zusage Phrasen verwendet, die auf die Honorierung der Vergangenheit hindeuten – etwa „Dank für den Einsatz“ oder „Belohnung für Engagement“ – erhält die Zahlung automatisch einen sogenannten Mischcharakter. Dieser Mischcharakter ist Ihr entscheidender Hebel.
Juristen behandeln Gesamtzusagen, die an alle Mitarbeiter gerichtet sind, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Deshalb unterliegen sie einer strengen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Eine Klausel, die Ihnen bereits verdienten Lohn nachträglich wieder entzieht, nur weil Sie Ihren Arbeitsvertrag beendet haben, ist in der Rechtsprechung fast immer unwirksam. Ihre Kündigung selbst ändert nichts am einmal entstandenen Entgeltanspruch, denn die Kündigungsart ist hierbei irrelevant.
Denken Sie an die Situation eines Bonus für den erfolgreichen Abschluss eines Projekts. Wenn das Projekt im Mai abgeschlossen wurde und der Bonus im Juni zugesagt wird, ist der Lohnanspruch entstanden. Der Arbeitgeber kann diesen Lohn nicht einfach im Juli streichen, nur weil Sie sich entschieden haben, im August zu wechseln. Die Leistung ist erbracht; die Zahlung ist verdient.
Suchen Sie sofort die ursprüngliche Zusage – sei es eine E-Mail, ein Aushang oder ein Brief. Markieren Sie alle Formulierungen, die auf die Anerkennung von „Einsatz“, „Engagement“ oder „bisheriger Leistung“ hinweisen. Berechnen Sie anschließend das genaue Fälligkeitsdatum der Prämie. Formulieren Sie dann ein schriftliches Geltendmachungsschreiben, in dem Sie sich explizit auf den Entgeltcharakter der Prämie berufen, um etwaige Ausschlussfristen zu wahren.
Welche Verfallsfristen gelten, wenn ich die Zahlung der Inflationsprämie einklagen möchte?
Im Arbeitsrecht gelten nicht die langen gesetzlichen Fristen, sondern in Arbeitsverträgen vereinbarte, extrem kurze Ausschlussfristen. Oftmals müssen Sie Ihren Anspruch auf die Inflationsprämie bereits drei Monate nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht haben. Wird diese Frist versäumt, erlischt der Anspruch unwiderruflich, selbst wenn er materiell-rechtlich bestand.
Juristen nennen diese vertraglichen Bestimmungen Ausschlussfristen oder Verfallfristen. Sie stellen eine erhebliche Verkürzung der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren dar, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert ist. Fast jeder Standardarbeitsvertrag enthält solche Klauseln. Die Regel lautet: Bevor Sie den Anspruch gerichtlich durchsetzen können, müssen Sie ihn zunächst formell beim Arbeitgeber anmelden und zur Zahlung auffordern.
Der Grund für diese juristische Strenge liegt darin, schnell Klarheit über bestehende Forderungen im Betrieb zu schaffen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist immer das Datum der Fälligkeit der Zahlung. War die Prämie im Falle des Scouts beispielsweise für Ende Juni angekündigt, begann die kurze vertragliche Frist ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Aufgrund der Komplexität – oft muss erst gerichtlich geklärt werden, ob Stichtagsregelungen unwirksam sind (§ 307 BGB) – ist schnelles Handeln unerlässlich.
Ein passender Vergleich ist der Ablauf eines Gutscheins. Sie haben zwar das Recht auf den Gutscheinwert, doch nach Ablauf der kurzen Frist ist der Wert null – unabhängig davon, ob Sie ihn verdient haben. Im Fall der Prämie bedeutet dies: Die Frage, ob Ihnen das Geld zustand, wird irrelevant, wenn die Ausschlussfrist bereits verstrichen ist.
Prüfen Sie sofort Ihren Arbeitsvertrag unter den Überschriften „Ausschlussfristen“ oder „Verfallklauseln“. Notieren Sie das exakte Fälligkeitsdatum der Prämie, also wann sie hätte gezahlt werden müssen. Zählen Sie die vertraglich vereinbarte Frist (häufig drei Monate) ab, um Ihre absolute Deadline für die schriftliche Geltendmachung beim Arbeitgeber festzulegen. Diese Geltendmachung muss beweisbar sein, idealerweise per Einwurf-Einschreiben.
Ja, der juristische Schutz vor dem Entzug bereits verdienten Lohns gilt uneingeschränkt auch für Minijobber. Die Unwirksamkeit von Stichtagsregelungen greift immer dann, wenn die Sonderzahlung einen Entgeltcharakter aufweist. Allerdings müssen Sie als geringfügig Beschäftigter beachten, dass der Anspruch nach dem sogenannten pro-rata-temporis-Prinzip anteilig zur geleisteten Arbeitszeit gekürzt werden darf, sofern dies in der Zusage klar kommuniziert wurde.
Die Regel lautet: Im deutschen Arbeitsrecht darf niemand aufgrund seines Beschäftigungsumfangs diskriminiert werden. Minijobber sind rechtlich nichts anderes als Teilzeitbeschäftigte. Aus diesem Grund greift das gesetzliche Diskriminierungsverbot des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (§ 4 Abs. 1 TzBfG). Ein Arbeitgeber kann Ihnen nicht einfach eine Prämie verweigern, die als Anerkennung für Ihre bereits geleistete Arbeit gedacht war, nur weil Sie auf geringfügiger Basis arbeiten. Der volle Schutz der strengen AGB-Kontrolle nach § 307 BGB, der unwirksame Stichtagsregelungen kippt, kommt auch Ihnen zugute.
Anders verhält es sich jedoch bei der Höhe der Zahlung. Sie müssen die volle Prämie nicht zwingend erhalten. Ist in der Zusage eine zeitanteilige Berücksichtigung vorgesehen, gilt dies als sachlicher Rechtfertigungsgrund für die Kürzung. Diese Kürzung ist in der Regel rechtlich sauber, da sie auf einem nachvollziehbaren Kriterium (geleistete Arbeitsstunden) beruht. Ihr Anspruch auf die Zahlung als solchen ist also materiell-rechtlich gesichert, die tatsächliche Höhe bemisst sich aber nach Ihren Arbeitsstunden im relevanten Zeitraum.
Ein passender Vergleich ist der Urlaubsanspruch: Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub, unabhängig davon, ob er Voll- oder Teilzeit arbeitet. Die Anzahl der Tage ist gleich. Doch die Urlaubsvergütung wird nur für die Tage gewährt, die der Mitarbeiter tatsächlich gearbeitet hätte. Gleiches Prinzip gilt bei Prämien: Der Anspruch auf die Zahlung ist vorhanden, die Höhe kann an die geleistete Zeit angepasst werden.
Nehmen Sie Ihre Dokumente zur Hand. Berechnen Sie sofort anhand Ihrer Stundenzettel oder Gehaltsabrechnungen den genauen Prozentsatz Ihrer geleisteten Arbeitszeit im Vergleich zu einer Vollzeitstelle. Wenn die Prämie beispielsweise 2.000 Euro beträgt und Sie 20 % einer Vollzeitstelle ausmachen, fordern Sie 400 Euro. Formulieren Sie die Forderung schriftlich, berufen Sie sich dabei auf den Entgeltcharakter der Zusage und auf § 4 Abs. 1 TzBfG, um Ihren Anspruch juristisch zu untermauern.
Eine Stichtagsregelung ist juristisch nur wirksam, wenn die Sonderzahlung ausschließlich der Belohnung der zukünftigen Betriebstreue dient – sie muss also eine reine Bleibeprämie sein. Der Arbeitgeber muss strikt vermeiden, Formulierungen zu nutzen, die auf die Anerkennung bereits erbrachter Leistung hindeuten. Sobald die Prämie Entgeltcharakter für die Vergangenheit aufweist, ist die Regelung aufgrund der strengen AGB-Kontrolle (§ 307 BGB) fast immer unwirksam.
Gerichte prüfen den genauen Wortlaut der Zusage sehr penibel. Der zentrale Konfliktpunkt liegt im Zweck der Zahlung: Sollen vergangene oder zukünftige Leistungen honoriert werden? Hat der Arbeitgeber in seinem Schreiben Begriffe wie „Dank für das Engagement“ oder „Belohnung für gute Leistung“ verwendet, hat die Zahlung automatisch einen sogenannten Mischcharakter. Dieser Mischcharakter macht die Stichtagsregelung angreifbar, weil sie als unangemessene Benachteiligung gilt.
Das Arbeitsrecht schützt den Arbeitnehmer davor, dass bereits verdienter Lohn rückwirkend entzogen wird. Juristen nennen das den Entgeltcharakter. Wenn Sie die Leistung erbracht haben, die zur Zusage führte, kann der Anspruch nicht einfach durch einen Stichtag, der kurz nach Ihrer Kündigung liegt, wieder kassiert werden. Nur wenn die Prämie rein zukunftsorientiert formuliert ist, zum Beispiel als „Anreiz für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses“, wird die Stichtagsregelung den Gerichts-Check bestehen.
Stellen Sie sich die Prämie wie einen Kuchen vor, der aus zwei Hälften besteht: Dank für die Vergangenheit (Entgelt) und Anreiz für die Zukunft (Bleibeprämie). Wenn auch nur ein kleiner Krümel „Dank“ im Kuchen ist, argumentiert das Gericht: Der Anspruch wurde bereits verdient. Der Arbeitgeber darf dann nicht verlangen, dass Sie bis zum Stichtag X bleiben.
Der Praxis-Tipp: Prüfen Sie sofort das Schreiben, in dem die Prämie zugesagt wurde. Führen Sie einen „Wortlaut-Check“ durch: Suchen Sie nach Schlüsselwörtern wie „Dankeschön“, „Einsatz“, „Engagement“ oder „Anerkennung“. Finden Sie solche Begriffe, notieren Sie diese. Das ist Ihr stärkstes juristisches Argument, um die Zahlung einzufordern, da es den Entgeltcharakter beweist.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
AGB-Kontrolle
Die AGB-Kontrolle ist die strenge gerichtliche Überprüfung aller vorformulierten Vertragsbedingungen, die ein Arbeitgeber seinen Vertragspartnern als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) stellt. Das Gesetz (§ 307 BGB) schützt die schwächere Vertragspartei, den Arbeitnehmer, davor, durch unklare, intransparente oder überraschende Klauseln unangemessen benachteiligt zu werden.
Beispiel: Im vorliegenden Fall wandten die Richter des Landesarbeitsgerichts Köln die AGB-Kontrolle an, um zu klären, ob die Stichtagsregelung des Fußballvereins die Mitarbeiter unangemessen benachteiligte.
Ausschlussfristen
Ausschlussfristen, auch Verfallfristen genannt, sind im Arbeitsvertrag festgelegte, oft extrem kurze Zeitspannen, innerhalb derer Arbeitnehmer ihre Ansprüche auf Lohn oder Sonderzahlungen beim Arbeitgeber formell schriftlich geltend machen müssen. Diese vertraglichen Klauseln dienen dazu, schnell Rechtssicherheit im Betrieb herzustellen, indem sie verhindern, dass Forderungen über die gesetzliche Verjährungsfrist hinaus unklar bleiben.
Beispiel: Häufig müssen Arbeitnehmer ihren Anspruch auf die Inflationsprämie aufgrund dieser vertraglichen Ausschlussfristen bereits drei Monate nach der Fälligkeit der Zahlung beim Arbeitgeber anmelden.
Entgeltcharakter
Der Entgeltcharakter beschreibt die juristische Eigenschaft einer Sonderzahlung als Vergütung oder Gegenleistung für bereits erbrachte Arbeit und unterscheidet sie damit klar von einer reinen Anreizprämie für die Zukunft. Sobald eine Zahlung diesen Charakter annimmt, gilt sie als verdienter Lohn; damit verhindert das Arbeitsrecht, dass der Arbeitgeber diesen Anspruch ohne Weiteres nachträglich wieder entzieht.
Beispiel: Weil die Zusage des Fußballvereins explizit das „Engagement“ und den „Einsatz“ der Mitarbeiter belobte, bekam die Prämie einen Entgeltcharakter, der die Stichtagsregelung unwirksam machte.
Gesamtzusage
Juristen nennen die einheitliche und verbindliche Erklärung eines Arbeitgebers an die gesamte Belegschaft, durch die die bestehenden Arbeitsverträge um einen bestimmten Punkt ergänzt werden sollen, eine Gesamtzusage. Nach § 151 BGB gilt ein solches Angebot als stillschweigend angenommen, sobald die Mitarbeiter nach der Ankündigung einfach weiterarbeiten, wodurch das Versprechen zum festen Bestandteil des Arbeitsvertrags wird.
Beispiel: Die Richter stuften das simple Informationsschreiben des Vereins, in dem die Inflationsausgleichsprämie zugesagt wurde, als eine rechtlich bindende Gesamtzusage ein.
pro-rata-temporis-Prinzip
Das pro-rata-temporis-Prinzip (nach dem Verhältnis der Zeit) ist der gesetzliche Grundsatz, dass Teilzeitbeschäftigte und Minijobber Leistungen wie Lohn oder Sonderzahlungen nur zeitanteilig zu ihrem geleisteten Arbeitsumfang erhalten dürfen. Verankert im Teilzeit– und Befristungsgesetz (§ 4 Abs. 1 TzBfG), sorgt dieses Prinzip für die Gleichbehandlung aller Beschäftigten, indem es eine Diskriminierung aufgrund des Beschäftigungsumfangs verhindert.
Beispiel: Da der Scout bei der Fußballschul-Tochtergesellschaft nur eine geringe Stundenzahl gearbeitet hatte, musste sein Anspruch auf die zweite Prämie nach dem pro-rata-temporis-Prinzip anteilig auf 18,27 Prozent gekürzt werden.
Stichtagsregelung
Eine Stichtagsregelung ist eine vertragliche Klausel, die den Anspruch auf eine Sonderzahlung davon abhängig macht, dass der Arbeitnehmer das Unternehmen an einem bestimmten, meist zukünftigen Datum noch nicht verlassen hat. Arbeitgeber nutzen Stichtagsregelungen primär, um die zukünftige Betriebstreue ihrer Mitarbeiter zu fördern und dadurch kurzfristige Kündigungen zu verhindern.
Beispiel: Die Stichtagsregelung des Vereins, die Mitarbeiter bis zum 30. Juni binden sollte, war unwirksam, weil die Prämie Entgeltcharakter für bereits geleistete Arbeit hatte.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 8 SLa 180/24 – Urteil vom 16.01.2025
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