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Inhalt der Unterrichtung des Betriebsrats gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG

Nach Jahren im Dienst und stetigem Gehaltsstreit fand sich ein Product Manager vor Gericht wieder. Was als Kündigungsschutzklage begann, endete mit einer saftigen Abfindung – aber auch mit dem Verlust des Arbeitsplatzes. War es das wert?

Übersicht:

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
  • Datum: 02.03.2023
  • Aktenzeichen: 11 Sa 700/21
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Beteiligte Parteien:
  • Der Kläger: Beschäftigt als Product Manager O., stritt über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und stellte einen Weiterbeschäftigungsantrag.
  • Die Beklagte: Ein Unternehmen der chemischen Industrie, kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers und stellte hilfsweise einen Auflösungsantrag.
  • Um was ging es?
  • Sachverhalt: Der Kläger wehrte sich gegen eine Kündigung der Beklagten, die diese auf verhaltens- und personenbedingte Gründe stützte. Der Kläger forderte seine Weiterbeschäftigung, während die Beklagte hilfsweise die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragte.
  • Kern des Rechtsstreits: War die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung wirksam und hatte der Kläger einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung? War der hilfsweise Auflösungsantrag der Beklagten begründet?
  • Was wurde entschieden?
  • Entscheidung: Das Gericht änderte das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise ab. Dem Auflösungsantrag der Beklagten wurde stattgegeben und das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2021 gegen Zahlung einer Abfindung an den Kläger aufgelöst. Im Übrigen wurde die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
  • Folgen: Der Kläger erhält eine Abfindung. Die Kosten des Rechtsstreits werden zwischen den Parteien aufgeteilt. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Der Fall vor Gericht


Kündigungsschutzprozess in der Chemieindustrie – Auflösung des Arbeitsverhältnisses trotz teilweiser Zurückweisung der Berufung

Produktmanager und Vorgesetzter in einem modernen Konferenzraum bei einer ernsten Besprechung über eine Kündigung.
Kündigungsschutzprozess und Abfindungsregelung | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat im Fall eines langjährigen Product Managers eines Chemieunternehmens ein Urteil gefällt, das die Komplexität von Kündigungsschutzprozessen und die Anforderungen an eine wirksame Unterrichtung des Betriebsrats gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG beleuchtet. Im Kern ging es um die Frage, ob eine ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers durch das Unternehmen rechtens war. Das Gericht bestätigte zwar teilweise das Urteil der Vorinstanz, modifizierte es aber in einem entscheidenden Punkt: Das Arbeitsverhältnis wurde gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst.

Hintergrund des Rechtsstreits: Langjährige Beschäftigung und Eskalation von Konflikten

Der Kläger, ein 1973 geborener Wirtschaftsingenieur, war seit dem 1. Mai 2000 bei dem beklagten Chemieunternehmen beschäftigt. Zuletzt arbeitete er als Product Manager O. und bezog ein monatliches Bruttoentgelt von 5.430 Euro zuzüglich Sonderzahlungen. Ab 2017 kam es zu Spannungen zwischen den Parteien. Auslöser war die Vergütungsstruktur, die der Kläger als ungerecht empfand. Ein zunächst angebotener Aufhebungsvertrag wurde vom Kläger abgelehnt, was den Konflikt weiter verschärfte.

Abmahnungen als Vorstufe zur Kündigung: Verhaltensvorwürfe des Arbeitgebers

Im Zeitraum von Oktober 2017 bis September 2018 erteilte die Beklagte dem Kläger insgesamt fünf Abmahnungen. Diese Abmahnungen dokumentierten aus Sicht des Unternehmens verschiedene Fehlverhalten des Klägers. Dazu gehörten unter anderem die Weigerung, an Weisungen zu halten, die Nichteinhaltung von Arbeitszeiten und -orten, die Kritik an Vorgesetzten und die Nichtteilnahme an Terminen. Diese Abmahnungen sollten den Kläger auf sein Fehlverhalten hinweisen und ihn zur Verhaltensänderung bewegen.

Krankheit und Wiedereingliederung: Weitere Konflikte während der Genesungsphase

Nach einer Phase der Arbeitsunfähigkeit ab September 2018 erfolgte eine stufenweise Wiedereingliederung des Klägers. Auch während dieser Wiedereingliederungsphase kam es zu erneuten Auseinandersetzungen. Der Arbeitgeber rügte, dass der Kläger sich nicht an die vorgegebenen Aufgabenpläne hielt und außerhalb der vereinbarten Arbeitszeiten dienstliche E-Mails versandte. Diese Vorfälle trugen weiter zur Eskalation des Konflikts bei und belasteten das Arbeitsverhältnis zusätzlich.

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf: Teilweise Abänderung des Vorinstanzlichen Urteils

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf änderte das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf teilweise ab. Während die Vorinstanz möglicherweise die Kündigungsschutzklage des Klägers noch als erfolgreich angesehen hatte, entschied das Landesarbeitsgericht nun anders. Auf Antrag des beklagten Unternehmens wurde das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2021 aufgelöst. Dies bedeutet, dass das Gericht zwar die Kündigung an sich möglicherweise nicht als wirksam ansah, aber dennoch eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als unzumutbar erachtete.

Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung: Finanzielle Kompensation für den Arbeitnehmer

Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgte jedoch nicht ohne finanzielle Kompensation für den Kläger. Das Gericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 81.178,50 Euro brutto. Diese Abfindung soll den Verlust des Arbeitsplatzes und die damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteile des Klägers ausgleichen. Die Höhe der Abfindung wurde vermutlich unter Berücksichtigung der langen Betriebszugehörigkeit des Klägers und der Umstände des Falles festgesetzt.

Kosten des Rechtsstreits: Teilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Ein weiterer wichtiger Punkt des Urteils betrifft die Kosten des Rechtsstreits. Das Landesarbeitsgericht entschied, dass die Kosten des Verfahrens von beiden Parteien jeweils zur Hälfte getragen werden müssen. Dies ist eine übliche Regelung in arbeitsgerichtlichen Verfahren und soll die finanzielle Belastung für beide Seiten im Rahmen halten. Es zeigt, dass das Gericht den Fall nicht einseitig zu Lasten einer Partei entscheiden wollte, sondern eine ausgewogene Lösung anstrebte.

Keine Revision zugelassen: Endgültigkeit des Urteils in dieser Instanz

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dies bedeutet, dass das Urteil in dieser Instanz rechtskräftig ist und nicht mehr durch das Bundesarbeitsgericht überprüft werden kann. Für beide Parteien bedeutet dies, dass sie sich mit dem Urteil des Landesarbeitsgerichts auseinandersetzen und die darin getroffenen Entscheidungen akzeptieren müssen. Der Rechtsstreit ist damit in dieser Instanz beendet.

Bedeutung des Urteils für Betroffene: Hinweise für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Dieses Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat Bedeutung sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber. Für Arbeitnehmer zeigt es, dass Abmahnungen ernst genommen werden müssen und Fehlverhalten im Arbeitsverhältnis Konsequenzen haben kann. Auch während einer Wiedereingliederung gelten die arbeitsvertraglichen Pflichten. Für Arbeitgeber unterstreicht das Urteil die Bedeutung einer sauberen Dokumentation von Fehlverhalten durch Abmahnungen und die Möglichkeit, im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses hilfsweise einen Auflösungsantrag zu stellen, wenn eine Weiterbeschäftigung unzumutbar erscheint. Das Urteil macht deutlich, dass Arbeitsgerichte im Einzelfall abwägen und auch bei formellen oder inhaltlichen Mängeln einer Kündigung eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung in Betracht ziehen können, um eine faire Lösung für beide Seiten zu erreichen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass wiederholtes Missachten von Anweisungen zur Arbeitszeit und zum Arbeitsort trotz mehrfacher Abmahnungen einen Kündigungsgrund darstellen kann. Besonders problematisch war das Verhalten des Klägers während seiner Wiedereingliederung, als er wiederholt außerhalb der vereinbarten Zeiten E-Mails versandte und Termine nicht einhielt. Das Gericht entschied auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung, was verdeutlicht, dass auch bei berechtigter Kündigung eine angemessene finanzielle Kompensation erfolgen kann, wenn das Arbeitsverhältnis lange bestand und der Arbeitnehmer schwerbehindert ist.

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Rechtssicherheit im Kündigungsschutzprozess und bei Abfindungsfragen

In Konflikten rund um Kündigungsprozesse und Abfindungsregelungen können sich Unklarheiten über die Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorgaben und die Durchführung betrieblicher Mitteilungen ergeben. Solche Fälle erfordern oft eine präzise Analyse der Umstände – von der Dokumentation des Kündigungsschutzprozesses bis hin zu Fragen der Ausgleichsregelung –, um zu einer fundierten Einschätzung der individuellen Situation zu gelangen.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre rechtlichen Optionen und die Differenzierung von Ansprüchen sorgfältig zu prüfen. Durch eine sachliche und transparente Beratung möchten wir Ihnen helfen, die komplexen Zusammenhänge zu erfassen und mögliche Lösungsansätze abzustecken. Kontaktieren Sie uns, um in einem persönlichen Gespräch mehr Klarheit zu gewinnen und Ihre Situation eingehend zu beleuchten.

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Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet ein Kündigungsschutzprozess für mich als Arbeitnehmer?

Ein Kündigungsschutzprozess ist ein gerichtliches Verfahren, in dem die Rechtmäßigkeit einer Kündigung überprüft wird. Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten haben, können Sie eine Kündigungsschutzklage einreichen, um die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen zu lassen. Dieses Verfahren bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihren Arbeitsplatz zu behalten oder eine Abfindung zu erhalten.

Wichtige Aspekte eines Kündigungsschutzprozesses:

  • Frist zur Klageerhebung: Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Verstreicht diese Frist, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam.
  • Ziele des Verfahrens: Das Hauptziel ist die Feststellung, ob die Kündigung rechtmäßig war. Wenn die Kündigung als unwirksam erklärt wird, muss der Arbeitgeber Sie weiterbeschäftigen. Alternativ kann ein Antrag auf Auflösung des Arbeitsvertrags gestellt werden, was oft mit einer Abfindung verbunden ist.
  • Ablauf des Verfahrens: Nach Klageerhebung findet in der Regel ein Gütetermin statt, in dem versucht wird, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Wenn keine Einigung erzielt wird, folgt ein Urteil durch das Arbeitsgericht.

Praktische Bedeutung für Arbeitnehmer:

  • Verhandlungsposition: Durch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verbessert sich Ihre Verhandlungsposition gegenüber dem Arbeitgeber. Viele Arbeitgeber sind bereit, eine Abfindung zu zahlen, um das Risiko eines negativen Urteils zu vermeiden.
  • Rechtliche Sicherheit: Ein Kündigungsschutzprozess bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihre Rechte zu schützen und sicherzustellen, dass die Kündigung nicht willkürlich erfolgt ist.

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Unter welchen Umständen kann ein Gericht mein Arbeitsverhältnis trotz einer möglicherweise unwirksamen Kündigung auflösen und mir eine Abfindung zusprechen?

Ein Gericht kann Ihr Arbeitsverhältnis trotz einer möglicherweise unwirksamen Kündigung auflösen und Ihnen eine Abfindung zusprechen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt.

Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist ein entscheidender Faktor. Wenn das Arbeitsverhältnis durch den Kündigungsschutzprozess stark belastet ist und es für eine der Parteien unzumutbar wird, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, kann das Gericht auf Antrag hin das Arbeitsverhältnis auflösen. Dies kann sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber beantragt werden.

Abfindungshöhe wird vom Gericht festgelegt und berücksichtigt Faktoren wie Betriebszugehörigkeit, Alter, Familienstand und die wirtschaftliche Situation des Arbeitgebers. In der Regel beträgt die Abfindung etwa ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Die maximale Höhe liegt bei 12 Monatsverdiensten, kann aber in besonderen Fällen, insbesondere bei älteren Arbeitnehmern, bis zu 18 Monatsverdienste betragen.

Beispiel: Ein 40-jähriger Arbeitnehmer mit 10 Jahren Betriebszugehörigkeit könnte bei einem Monatsgehalt von 3.000 Euro eine Abfindung von etwa 30.000 Euro erhalten, wenn das Gericht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beschließt.

Diese Regelungen sind Ausnahmen vom Grundsatz des Kündigungsschutzes, der darauf abzielt, Arbeitsplätze zu erhalten. Daher ist die gerichtliche Auflösung gegen Abfindung eher selten und erfordert klare Gründe.


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Welche Rolle spielen Abmahnungen im Zusammenhang mit einer späteren Kündigung?

Abmahnungen spielen im Arbeitsrecht eine zentrale Rolle als Vorstufe zur Kündigung. Sie dienen dazu, den Arbeitnehmer auf ein Fehlverhalten hinzuweisen und ihm die Möglichkeit zu geben, sein Verhalten zu ändern. Eine Abmahnung ist in der Regel notwendig, bevor eine Verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen wird, da sie dem Arbeitnehmer eine Chance bietet, sich zu verbessern.

Wichtige Funktionen einer Abmahnung:

  • Rügefunktion: Die Abmahnung zeigt dem Arbeitnehmer auf, dass sein Verhalten nicht akzeptabel ist.
  • Hinweisfunktion: Sie weist darauf hin, welches Verhalten künftig erwartet wird.
  • Warnfunktion: Sie droht mit weiteren Maßnahmen, einschließlich einer Kündigung, wenn das Verhalten wiederholt wird.

Bedeutung im Kündigungsschutzprozess:

Im Falle einer Kündigung kann eine Abmahnung als Beweismittel dienen, um die Rechtmäßigkeit der Kündigung zu begründen. Sie dokumentiert, dass der Arbeitnehmer auf das Fehlverhalten hingewiesen wurde und die Möglichkeit hatte, sich zu verbessern.

Erforderlichkeit einer Abmahnung:

Eine Abmahnung ist in der Regel erforderlich, es sei denn, das Fehlverhalten ist so schwerwiegend, dass eine Kündigung ohne Abmahnung gerechtfertigt ist. Beispiele hierfür sind Tätlichkeiten oder Diebstahl.

Wirksamkeit einer Abmahnung:

Damit eine Abmahnung wirksam ist, muss sie konkret das Fehlverhalten beschreiben und zeitnah erfolgen. Sie sollte auch klarstellen, dass bei Wiederholung des Verhaltens eine Kündigung droht.


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Wie wird die Höhe einer Abfindung in einem Kündigungsschutzprozess üblicherweise berechnet?

Die Höhe einer Abfindung in einem Kündigungsschutzprozess wird oft individuell festgelegt und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Eine gängige Faustregel für die Berechnung einer Abfindung ist ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Diese Regel gilt insbesondere, wenn der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet und stattdessen eine Abfindung akzeptiert.

Wichtige Faktoren, die die Höhe der Abfindung beeinflussen können, sind:

  • Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage: Je höher die Chancen des Arbeitnehmers auf einen Prozessgewinn, desto höher kann die Abfindung ausfallen.
  • Wirtschaftliche Situation des Unternehmens: Ein Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten könnte versuchen, die Abfindung zu minimieren.
  • Individuelle Umstände: Alter, Stellung im Unternehmen und Unterhaltsverpflichtungen des Arbeitnehmers können ebenfalls eine Rolle spielen.

In einem Kündigungsschutzprozess kann das Gericht eine Abfindung festsetzen, wenn die Kündigung unwirksam ist und eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer unzumutbar erscheint. Hierbei kann die Abfindung zwischen einem Viertel und einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr liegen. Häufiger kommt es jedoch zu einem gerichtlichen Vergleich, bei dem die Abfindungshöhe verhandelt wird.


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Was sind die wesentlichen Unterschiede zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung und welche Auswirkungen hat dies auf meinen Kündigungsschutz?

Die Unterscheidung zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung ist entscheidend für das Verständnis des Kündigungsschutzes. Hier sind die Hauptunterschiede:

Ordentliche Kündigung:

  • Kündigungsfrist: Eine ordentliche Kündigung erfordert die Einhaltung einer festgelegten Kündigungsfrist, die je nach Arbeitsvertrag oder Gesetz variieren kann. In Deutschland beträgt die gesetzliche Mindestfrist in der Regel drei Monate zum Monatsende oder zum 15. eines Monats, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
  • Kündigungsgrund: Kein spezifischer Grund ist erforderlich, aber der Arbeitgeber muss bei Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes eine soziale Rechtfertigung nachweisen.
  • Kündigungsschutz: Der Kündigungsschutz ist bei einer ordentlichen Kündigung in der Regel stärker, da der Arbeitgeber die Kündigungsgründe beweisen muss.

Außerordentliche Kündigung:

  • Fristlose Kündigung: Eine außerordentliche Kündigung ist fristlos und kann sofort ausgesprochen werden, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt, der eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht.
  • Kündigungsgrund: Ein wichtiger Grund ist erforderlich, wie z.B. Diebstahl, Arbeitsverweigerung oder Mobbing.
  • Kündigungsschutz: Der Kündigungsschutz ist bei einer außerordentlichen Kündigung schwächer, da der Arbeitgeber nicht die gesetzliche Kündigungsfrist einhalten muss, aber den schwerwiegenden Grund nachweisen muss.

Insgesamt bietet eine ordentliche Kündigung mehr Schutz, da der Arbeitgeber die Kündigungsgründe beweisen muss und eine Frist einhalten muss. Eine außerordentliche Kündigung ist eine drastische Maßnahme, die nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt ist.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Kündigungsschutzprozess

Ein Kündigungsschutzprozess ist ein arbeitsgerichtliches Verfahren, in dem ein Arbeitnehmer die Wirksamkeit einer Kündigung anfechtet. Ziel ist es festzustellen, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt und rechtmäßig war. Die rechtliche Grundlage bildet das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), insbesondere §§ 1-7 KSchG. Arbeitnehmer müssen innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage erheben.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer erhält eine verhaltensbedingte Kündigung. Er reicht Kündigungsschutzklage ein, weil er die Gründe für nicht ausreichend hält und argumentiert, dass vorher keine Abmahnung erfolgte.


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§ 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG

Diese Vorschrift aus dem Betriebsverfassungsgesetz regelt die Pflicht des Arbeitgebers, den Betriebsrat vor jeder Kündigung zu unterrichten. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Kündigungsgründe vollständig und detailliert mitteilen, damit dieser eine fundierte Stellungnahme abgeben kann. Eine fehlerhafte oder unzureichende Unterrichtung kann zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.

Beispiel: Ein Arbeitgeber teilt dem Betriebsrat nur mit, dass ein Mitarbeiter „mehrfach gegen Arbeitszeiten verstoßen“ hat, ohne konkrete Vorfälle zu nennen. Diese unzureichende Unterrichtung kann die spätere Kündigung unwirksam machen.


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Auflösungsantrag

Ein Auflösungsantrag ist ein Rechtsbehelf im Kündigungsschutzprozess nach §§ 9, 10 KSchG, mit dem ein Arbeitgeber oder Arbeitnehmer die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung beantragen kann, obwohl die Kündigung unwirksam ist. Voraussetzung ist, dass einer Partei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar geworden ist.

Beispiel: Ein Arbeitgeber stellt einen Auflösungsantrag, nachdem das Gericht festgestellt hat, dass die Kündigung unwirksam war. Er argumentiert, dass durch den Rechtsstreit das Vertrauensverhältnis so zerrüttet ist, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht möglich ist.


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Berufungsverfahren

Das Berufungsverfahren ist ein Rechtsmittelverfahren vor dem Landesarbeitsgericht, mit dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts überprüft werden kann. Es ermöglicht eine zweite Tatsachen- und Rechtsinstanz nach §§ 64-77 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Landesarbeitsgericht eingelegt werden.

Beispiel: Ein Arbeitgeber verliert in erster Instanz einen Kündigungsschutzprozess. Er legt Berufung ein und führt neue Beweise für das Fehlverhalten des Arbeitnehmers an, die im ersten Verfahren nicht berücksichtigt wurden.


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Verhaltensbedingte Kündigung

Eine verhaltensbedingte Kündigung ist eine der drei möglichen Arten von Kündigungen nach § 1 KSchG. Sie stützt sich auf schuldhaftes Fehlverhalten des Arbeitnehmers, das gegen vertragliche Pflichten verstößt. Typischerweise muss vor einer solchen Kündigung eine Abmahnung erfolgen, es sei denn, die Pflichtverletzung ist so schwerwiegend, dass sie das Vertrauensverhältnis sofort und endgültig zerstört.

Beispiel: Ein Mitarbeiter missachtet wiederholt bewusst Anweisungen zur Arbeitszeit trotz mehrfacher Abmahnungen, wie im vorliegenden Fall der Missachtung vereinbarter Zeiten während einer Wiedereingliederung.


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Abfindung

Eine Abfindung ist eine finanzielle Entschädigung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlt. Im Kündigungsschutzprozess kann sie durch gerichtliche Entscheidung (§ 10 KSchG) festgesetzt werden. Die Höhe richtet sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der Höhe des Monatsgehalts, wobei bis zu 12 Monatsgehälter (in Ausnahmefällen bis zu 18) möglich sind.

Beispiel: Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer mit langjähriger Betriebszugehörigkeit erhält nach Auflösung seines Arbeitsverhältnisses eine höhere Abfindung als üblich, da besondere soziale Gesichtspunkte berücksichtigt werden.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Kündigungsschutzgesetz (KSchG) – Allgemeiner Kündigungsschutz (§§ 1 ff. KSchG): Das Kündigungsschutzgesetz schützt Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Kündigungen, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und im Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Eine Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe im Verhalten oder in der Person des Arbeitnehmers oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das KSchG ist zentral, da der Kläger Kündigungsschutz genießt und die Beklagte die Kündigung auf verhaltens- und personenbedingte Gründe stützt. Das Gericht musste prüfen, ob diese Gründe eine Kündigung sozial rechtfertigen.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – § 626 BGB (Außerordentliche Kündigung) und § 622 BGB (Ordentliche Kündigung): § 626 BGB regelt die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, während § 622 BGB die Fristen für ordentliche Kündigungen vorgibt. Eine ordentliche Kündigung muss, anders als die außerordentliche, nicht zwingend einen wichtigen Grund haben, aber sozial gerechtfertigt sein, wenn das KSchG greift. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl keine außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde, bilden diese Paragraphen den allgemeinen Rahmen des Kündigungsrechts. Die Beklagte hat eine ordentliche Kündigung ausgesprochen, deren Rechtmäßigkeit nach § 622 BGB und dem KSchG zu beurteilen ist.
  • Schwerbehindertenrecht (SGB IX) – Besonderer Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen (§§ 168 ff. SGB IX): Schwerbehinderte Menschen genießen einen besonderen Kündigungsschutz, der zusätzliche Hürden für eine Kündigung vorsieht. Vor Ausspruch einer Kündigung ist die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen, und es gelten erschwerte Bedingungen für die soziale Rechtfertigung der Kündigung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da der Kläger schwerbehindert ist, greift der besondere Kündigungsschutz nach dem SGB IX. Das Gericht musste prüfen, ob die Beklagte die notwendigen Schritte eingehalten und die besonderen Schutzvorschriften beachtet hat.
  • Abmahnung (kein spezifisches Gesetz, aber etabliertes Rechtsprinzip): Eine Abmahnung ist eine formelle Rüge des Arbeitgebers wegen eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers und dient als Vorstufe zur Kündigung. Sie muss das Fehlverhalten konkret beschreiben und deutlich machen, dass im Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger erhielt mehrere Abmahnungen, die die Beklagte als Grundlage für die Kündigung heranzog. Die Wirksamkeit dieser Abmahnungen und ob sie als Grundlage für eine verhaltensbedingte Kündigung ausreichen, war hier relevant.
  • Auflösungsantrag des Arbeitgebers nach § 9 KSchG: Nach § 9 KSchG kann das Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis auflösen, wenn zwar die Kündigung unwirksam ist, aber eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar erscheint. Dies setzt voraus, dass Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht erwarten lassen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beklagte stellte hilfsweise einen Auflösungsantrag. Das Gericht hat diesem Antrag teilweise stattgegeben und das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst, obwohl die ursprüngliche Kündigung möglicherweise nicht wirksam war.
  • Abfindung (§ 1a KSchG oder § 9 KSchG in Verbindung mit § 10 KSchG): Eine Abfindung ist eine einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie kann entweder im Rahmen eines Vergleichs, nach § 1a KSchG bei einer betriebsbedingten Kündigung oder im Rahmen eines Auflösungsantrags nach § 9 KSchG festgesetzt werden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht hat im Rahmen des Auflösungsantrags eine Abfindung zugunsten des Klägers festgesetzt. Dies ist eine übliche Folge, wenn das Gericht das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitgebers auflöst, um die Nachteile für den Arbeitnehmer auszugleichen.

Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Düsseldorf – Az.: 11 Sa 700/21 – Urteil vom 02.03.2023


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