Skip to content

Insolvenz des Arbeitgebers – Ansprüche des Arbeitnehmers auf betriebliche Altersversorgung

Landesarbeitsgericht Köln, Az: 12 Sa 864/15, Urteil vom 10.05.2016

Leitsätze: 1. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Wirksamwerden der Bestätigung eines Insolvenzplans erlischt jedoch das Amt des Insolvenzverwalters (§ 259 Abs. 1 Satz 1 InsO). Der Schuldner erhält das Verfügungsrecht über die Insolvenzmasse zurück (§ 259 Abs. 1 Satz 2 InsO) und wird mit der Aufhebung für ein noch schwebendes Verfahren wieder selbst prozessführungsbefugt (BGH 7. Juli 2008 – II ZR 26/07 – Rn. 9). Dies entspricht den Festlegungen im Insolvenzplan. Ist dieser – wie vorliegend – in formelle Rechtskraft erwachsen, treten die in seinem gestaltenden Teil festgelegten materiellen Wirkungen unmittelbar für und gegen alle Beteiligten ein (§ 254 Abs. 1 Satz 1 InsO). Insolvenzforderungen können daher nur noch in Höhe der vereinbarten Quoten durchgesetzt werden (BAG 5. Mai 2015 – 1 AZR 764/13 – Rn. 67; BGH 19. Mai 2011 – IX ZR 222/08 – Rn. 8).

Was passiert nach der Insolvenz des Arbeitgebers mit der betrieblichen Altersversorgung? Symbolfoto: tashatuvango/Bigstock
Was passiert nach der Insolvenz des Arbeitgebers mit der betrieblichen Altersversorgung? Symbolfoto: tashatuvango/Bigstock

2. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG gehen Ansprüche oder Anwartschaften des Berechtigten gegen den Arbeitgeber auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die den Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung begründen, im Falle eines Insolvenzverfahrens mit dessen Eröffnung über. Der Arbeitnehmer, der bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nach § 1b BetrAVG unverfallbare Versorgungsanwartschaft hat, erwirbt unter den in § 7 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung auf Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bei Eintritt des Versorgungs-falls. Im Gegenzug geht seine zum Zeitpunkt des Sicherungsfalls bestehende Anwartschaft gegen den Arbeitgeber auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG auf den Pensions-Sicherungs-Verein über, der deren Wert als unbedingte Forderung zur Insolvenztabelle anmelden kann (§ 174 Abs. 1, § 45 Satz 1 InsO).

3. Unter sachlich-proportionalen Gründen sind willkürfreie, nachvollziehbare und anerkennenswerte Gründe zu verstehen, die auf einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des Unternehmens oder einer Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung beruhen können (vgl. BAG 11. Mai 1999 – 3 AZR 21/98 – zu III 2 c bb der Gründe, BAGE 91, 310). Dabei müssen wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht das für einen triftigen Grund erforderliche Ausmaß erreicht haben. Eine langfristige Substanzgefährdung oder eine dauerhaft unzureichende Eigenkapitalverzinsung ist nicht erforderlich. Zur Rechtfertigung des Eingriffs bedarf es auch weder der sachverständigen Feststellung einer insolvenznahen wirtschaftlichen Notlage noch eines ausgewogenen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans (vgl. BAG 16. Februar 2010 – 3 AZR 181/08 – Rn. 61, BAGE 133, 181).

4. Die für einen derartigen Eingriff ausreichenden sachlich-proportionalen Gründe können sich auch aus dem Interesse des Betriebserwerbers ergeben, die Versorgungsbedingungen zu vereinheitlichen. Dieses Interesse hat der Gesetzgeber in § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB anerkannt. Er hat dem Ordnungsinteresse des neuen Betriebsinhabers gegenüber den Interessen der Arbeitnehmer an der Beibehaltung der bisherigen Regelungen Vorrang eingeräumt, wenn die neue Betriebsvereinbarung in dem mit dem Betriebserwerber bestehenden Arbeitsverhältnis unmittelbar und zwingend anzuwenden ist (vgl. BAG 29. Juli 2003 – 3 AZR 630/02 – Rn. 74; LAG Baden-Württemberg 23. März 2011 – 13 Sa 155/10 -).

5. Zwar ist es grundsätzlich möglich, eine Betriebsvereinbarung aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen – allerdings nur, wenn ihre Fortgeltung bis zum vereinbarten Ende oder zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist einer Seite nicht zugemutet werden kann. Dabei sind an die Gründe für die fristlose Kündigung strenge Anforderungen zu stellen (BAG 19. Juli 1957 – 1 AZR 420/54 -; BAG 28. April 1992 – 1 ABR 68/91 -; ErfK/Kania 16. Aufl. § 77 BetrVG Rn. 101; Fitting 27. Aufl. § 77 Rn. 151; Ziai-Ruttkamp in Grobys/Panzer StichwortKommentar Arbeitsrecht 2. Aufl. Betriebsvereinbarung Rn. 52). Eine pauschale Begründung kann die Kündigung jedoch nicht rechtfertigen. Nach allgemeinen Grundsätzen muss derjenige, der nicht länger an einem Vertragsverhältnis festhalten will und eine außerordentliche Kündigung erklärt, im einzelnen Tatsachen vortragen, denen zu entnehmen ist, dass wichtige Gründe für eine vorzeitige Beendigung vorliegen und warum ein Festhalten am Vereinbarten auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht von ihm verlangt werden kann (BAG 28. April 1992 – 1 ABR 68/91 -).

 

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 9. Januar 2013 – 5 Ca 2445/12 EU – wird zurückgewiesen. Der Tenor wird aus Klarstellungsgründen neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den P -S VVaG, vertreten durch die Vorstände M und W , 50996 K , 1.514,90 Euro zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des P -S s-V gegen die Beklagte auf Zahlung nach § 9 Abs. 2 BetrAVG übergegangener Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung.

Der im Jahr 1953 geborene Kläger war vom 4. Oktober 1995 bis zum 28. Februar 2011 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen im Betrieb M beschäftigt.

Der Betrieb gehörte ursprünglich zur L AG. Er wurde mit Wirkung zum 4. Oktober 1993 auf die P GmbH übertragen und im Jahr 2000 von der neu gegründeten T M GmbH übernommen. Nach deren Umfirmierung in R M GmbH erfolgte im Jahr 2005 ein Gesellschafterwechsel und eine weitere Umfirmierung in die jetzige Firma. Im Betrieb besteht seit 1969 ein Betriebsrat.

Bei der L AG galt im Jahr 1993 eine mit dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossene „Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung“ vom 5. Oktober 1984 idF der Änderungsvereinbarung vom 30. Juni 1987 (GBV 87):

„…

II. Leistungen

1. Diese Versorgungszusage umfasst folgende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (nachfolgend Betriebsrenten genannt):

Ruhegeld als Altersrente

IV. Feste Altersgrenze

Die feste Altersgrenze ist mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht.

VII. Höhe des Ruhegeldes

1. Bemessungsgrößen für das Ruhegeld… sind

– die Anzahl der zurückgelegten rentenfähigen Dienstjahre (IX 2)

– die maßgebliche Ruhegeldgruppe (Ziffer 2 b)

– der Gruppenbetrag (Anlage).

2. a) Die Zuordnung der Ruhegeldgruppe erfolgt über den rentenfähigen Arbeitsverdienst.

c) Die in der Anlage zur Versorgungsordnung festgelegten Ruhegeldgruppen und Gruppenbeträge werden jeweils wie folgt an die Veränderungen der rentenfähigen Rentenarbeitsverdienste angepasst:

Erreicht die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung einen durch 500 teilbaren Betrag, so wird eine neue Ruhegeldgruppe für rentenfähige Arbeitsverdienste festgelegt, die diesen Betrag überschreiten. Der neuen Ruhegeldgruppe wird ein Gruppenbetrag zugeordnet, der sich durch die Erhöhung des Gruppenbetrages der vorhergehenden Ruhegeldgruppe um 2,50 DM ergibt.

3. Das monatliche Ruhegeld ist das Produkt aus den nachfolgend genannten Faktoren 1 und 2:

Faktor 1: Gruppenbetrag der maßgeblichen Ruhegeldgruppe,

Faktor 2: Anzahl der zurückgelegten rentenfähigen Dienstjahre (IX 2)

IX. Dienstzeit

1. a) Die anrechenbare Dienstzeit ist die Zeit, während der seit dem letzten Diensteintritt ein Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnis zur Gesellschaft bestanden hat.

2. Die zurückgelegten rentenfähigen Dienstjahre ergeben sich aus der Rundung der anrechenbaren Dienstzeit (Ziffer 1) auf volle Jahre. Jedes begonnene Dienstjahr wird als volles Jahr gezählt.

X. Rentenfähiger Arbeitsverdienst

1. Feststellungszeitpunkt für den rentenfähigen Arbeitsverdienst ist der letzte Tag des letzten vollen Kalendermonats während der anrechenbaren Dienstzeit (IX 1).

2. Rentenfähiger Arbeitsverdienst ist das monatliche Grundeinkommen (ohne Sachbezüge) im Durchschnitt der letzten sechs Monate vor dem Feststellungszeitpunkt.

XII. Unverfallbarkeit

1.   Hat das Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen geendet, ohne dass ein Anspruch auf Leistungen nach dieser Versorgungsordnung erworben wurde, bleibt eine Anwartschaft auf Betriebsrenten in dem im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vorgeschriebenen Umfang aufrechterhalten.

…“

Die R M GmbH und der Betriebsrat schlossen am 21. April 2005 eine Vereinbarung (BV 2005), in der es u.a. heißt:

„…

Das Werk M gehörte bis zum 4. Oktober 1993 (Stichtag) zur L AG, bei der eine Gesamtbetriebsvereinbarung über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung galt …

Alle bis zum Stichtag eingestellten Mitarbeiter haben gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB ihre Rechte und Pflichten aus dieser Betriebsvereinbarung individualrechtlich behalten. Nach dem Stichtag eingestellte Mitarbeiter sind hingegen nicht in diese Regelung einbezogen worden. Nach Auffassung aller Beteiligten – einschließlich des Betriebsrates – sollte die betriebliche Altersversorgung im Sinne einer Besitzstandswahrung nur für die bis zum Stichtag eingestellten Mitarbeiter gelten.

Der anstehende Desinvestitionsprozess gibt Anlass, dieses von Anfang an bestehende gemeinsame Verständnis der guten Ordnung halber noch einmal zu dokumentieren und folgende Vereinbarung zu treffen:

1. Die Betriebsparteien bekräftigen entsprechend des bisherigen allseitigen Verständnisses, dass der Besitzstand der bis zum Stichtag eingestellten Mitarbeiter durch § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB abgesichert ist. Für diese gilt entsprechend des von Anfang an dokumentierten übereinstimmenden Verständnisses der Betriebsparteien die ‚Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung‘ vom 30.06.1987 weiterhin als Inhalt ihrer Arbeitsverhältnisse individualrechtlich fort.

2. Die ‚Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung‘ vom 30.06.1987 galt nur bei der L AG. Sie findet als Betriebsvereinbarung bei der R M keine Anwendung und wird vorsorglich rückwirkend zum Stichtag aufgehoben. Nach dem 4. Oktober 1993 eingestellte Mitarbeiter haben keine Ansprüche auf der Grundlage der genannten Betriebsvereinbarung erworben.

…“

Die Beklagte kündigte die GBV 87 mit Schreiben an den Betriebsrat vom 30. November 2010 außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich fristgerecht zum 28. Februar 2011; weiterhin mit Schreiben an den Betriebsrat vom 29. Februar 2012 nochmals außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich fristgerecht zum 28. Mai 2012.

Über das Vermögen der Beklagten ist am 1. August 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet und die Eigenverwaltung angeordnet worden. Während des Insolvenzverfahrens ist der Insolvenzplan vom 8. Oktober 2013 idF vom 11. November 2013 aufgestellt worden. In diesem heißt es im Abschnitt C:

„I. Gruppenbildung

II. Veränderungen der Rechtsstellung der Gläubiger

Gruppe 3 PSVaG

Für den PSVaG wird folgendes geregelt:

(1) Der PSVaG (Gruppe 3) erhält eine Quote von 5 % auf den Betrag seiner zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten und angemeldeten sowie festgestellten Insolvenzforderungen. Auf alle weiteren, zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Forderungen sowie auf alle Nebenforderungen (wie z.B. Zinsen, Nebenleistungen und Kosten) verzichtet der PSVaG. …

(2) Maßgebend für die Höhe der kapitalisierten Forderung des PSVaG gemäß § 9 Abs. 2 BetrAVG ist ein auf den Stichtag der Insolvenzeröffnung am 01.08.2013 zu erstellendes versicherungsmathematisches Gutachten (PSVaG – Gutachten 1). Das Gutachten enthält die auf den PSVaG gemäß den Bestimmungen des BetrAVG mit der Insolvenzeröffnung übergehenden Versorgungsansprüche bzw.-Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung (Basis: Zinssatz 5,5 %; Richttafeln Klaus Heubeck 2005 G).

(7) Verpflichtungen aus betrieblicher Altersversorgung, die die Insolvenzschuldnerin nicht in dem RRB-Gutachten zum 31.12.2012 aufgeführt hat und für die der PSVaG als Konsequenz aus den anhängigen Rechtsstreiten noch einstandspflichtig werden könnte, werden vom PSVaG nach rechtskräftigen Abschluss der Rechtsstreite und Feststellung seiner Einstandspflicht nebst Abarbeitung der den PSVaG dann betreffenden Versorgungsangelegenheiten ebenfalls auf den Stichtag 01.08.2013 gutachterlich bewertet (PSVaG-Gutachten 2). Die Insolvenzschuldnerin, der Sachwalter und der PSVaG gehen einvernehmlich davon aus, dass wegen der derzeit anhängigen Rechtsstreit und der damit einhergehenden Unsicherheit über den Bestand der Forderung die Verjährungsfrist des § 259b InsO nicht greift. Die Parteien gehen davon aus, dass es sich hierbei um ein Verpflichtungsvolumen von rund 5 Millionen EUR handeln könnte. Für die endgültige Festlegung der Forderungen aus dem PSVaG-Gutachten 2 gilt die Vorgehensweise zum PSVaG-Gutachten 1 entsprechend (vgl. Abs. (4) – (5)).

…“

Der Kläger hat aufgrund einer unter dem 16. Oktober 2013 erteilten Ermächtigung des Pensions-Sicherungs-Vereins Rentenanwartschaften/Pensionsansprüche iHv. 30.080,00 Euro zur Insolvenztabelle angemeldet. Diese hat der Sachwalter in voller Höhe bestritten.

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten ist nach Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans durch Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 2. Januar 2014 rückwirkend zum 31. Dezember 2013 aufgehoben worden.

Der Kläger hat ursprünglich beantragt

1. festzustellen, dass er bei Eintritt des Versorgungsfalls Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den Richtlinien für Alters- und Hinterbliebenenversorgung der L AG vom 1. Juli 1973, 22. Juni 1977, der Betriebsvereinbarungen vom 5. Oktober 1984 und der Besitzstandsregelung vom 5. Oktober 1984 hat;

2. die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen, in welcher Höhe aus der bisher erworbenen unverfallbaren Anwartschaft bei Erreichen der in der Versorgungsordnung vorgesehenen Altersgrenze ein Anspruch auf Altersversorgung besteht.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Sechste Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln hat die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Der vom Pensions-Sicherungs-Verein zur Fortführung des Rechtsstreits ermächtigte Kläger hat während des Insolvenzverfahrens Revision eingelegt. Dort hat er die Feststellung der auf den Pensions-Sicherungs-Verein übergegangenen Forderung von 30.080,00 Euro zur Insolvenztabelle beantragt.

Das Bundesarbeitsgericht hat der Revision stattgegeben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. In der Sache soll das Landesarbeitsgericht unter Berücksichtigung des zu erwartenden Parteivortrags darüber befinden, ob die vom Kläger bis zu seinem Ausscheiden erworbene Versorgungsanwartschaft unverfallbar war und mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Pensions-Sicherungs-Verein übergegangen ist. Hierbei wird es die im April 2005 zwischen den Betriebsparteien vereinbarte Aufhebung der GBV 87 zu berücksichtigen haben. Das Präsidium des Landesarbeitsgerichts Köln hat das Verfahren wegen der Vakanz der Sechsten Kammer durch Beschluss vom 2. Juli 2015 der 12. Kammer zugewiesen.

Die Beklagte trägt – soweit für die Berufung nach der Zurückverweisung noch von Belang – vor, sie könne sich auf sachlich-proportionale Gründe für die ablösende BV 2005 berufen. Bereits im Januar 1993 hätten die Pensionsrückstellungen 40 vH der Bilanzsumme ausgemacht. Die Berücksichtigung der Neueinstellungen nach 1993 hätte eine Erhöhung der Rückstellungen um etwa 3 Millionen Euro erfordert. Hätte die Altersversorgung unverändert bis Ende 2010 fortgegolten, hätten die Rückstellungen nochmals um 6,7 Millionen Euro erhöht werden müssen. Dies sei bereits im Jahr 2005 absehbar gewesen. Bereits damals habe man sehen können, dass die Auftragslage in der Druckindustrie rückläufig sein werde. Der Umsatz sei 2008 und 2009 sehr deutlich eingebrochen. Die Fortführung der Altersversorgung hätte wirtschaftlich verheerende Folgen gehabt. Lediglich mit einem finanzkräftigen strategischen Investor habe diese bilanzielle Last getragen werden können. Ein sachlich-proportionaler Grund folge auch aus dem Harmonisierungsinteresse. Die Harmonisierung sei zwingend erforderlich gewesen, weil die Einbeziehung sämtlicher auch nach 1993 eingestellter Arbeitnehmer wirtschaftlich nicht darstellbar gewesen sei.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 9. Januar 2013 – 5 Ca 2445/12 EU – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen und

1. die Beklagte zu verurteilen, an den P -S , VVaG, vertreten durch die Vorstände M und W , 50996 Köln, 1.514,90 Euro zu zahlen;

2. hilfsweise festzustellen, dass er bei Eintritt des Versorgungsfalls Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den Richtlinien für Alters- und Hinterbliebenenversorgung der L AG vom 1. Juli 1973, 22. Juni 1977, der Betriebsvereinbarungen vom 5. Oktober 1984 und der Besitzstandsregelung vom 5. Oktober 1984 hat.

Der Kläger trägt vor, die BV 2005 habe lediglich deklaratorischen Charakter. Es habe nicht die Regelungsabsicht bestanden, bestehende Ansprüche nach dem 4. Oktober 1993 eingetretener Mitarbeiter aufzuheben. Eine Ablösung sei überdies unwirksam. Aus der BV 2005 sei schon nicht erkennbar, was für die Arbeitnehmer gelten solle; die Regelung sei damit zu unbestimmt. Sachlich-proportionale Gründe hätten im Jahr 2005 zudem nicht vorgelegen. Die Beklagte habe damals keinen Versuch unternommen, auf die behauptete negative Entwicklung zu reagieren. Sie sei erst im Jahr 2008 und im Jahr 2009 in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Überdies sei der Betriebsrat im Jahr 2005 nicht ordnungsgemäß über die Vorgänge unterrichtet worden.

Für den weiteren Vortrag wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Sitzungsprotokolle sowie auf die vorausgegangenen Urteile Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Wegen der Antragsänderung war der Tenor klarstellend zu fassen.

A. Die Berufung der Beklagten ist weiterhin zulässig. Sie ist insbesondere statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 519, § 520 Abs. 1, Abs. 3 ZPO.

B. Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

Die Klage ist mit ihrem zuletzt gestellten Antrag begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung, der nach der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Beklagten nach § 9 Abs. 2 BetrAVG auf den PSVaG übergegangen ist und nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens als Zahlungsanspruch im Wege der Prozessstandschaft vom Kläger geltend gemacht werden kann.

I. Der Kläger hat ein weiteres Mal zulässig seine Anträge in der Berufungsinstanz in einen Zahlungsantrag  geändert, obwohl er nicht das Rechtsmittel führt.

1. Die erneut geänderte Antragsfassung stellt nur eine verfahrensrechtlich gebotene Anpassung an die Vorschriften der Insolvenzordnung dar (BAG 5. Mai 2015 – 1 AZR 764/13 – Rn. 40). Die Umstellung des Antrags beruht auf einer später eintretenden Veränderung iSd. § 264 Nr. 3 ZPO. Dem Anspruchsteller kann nicht verwehrt werden, sein Rechtsschutzbegehren entsprechend dem von der Insolvenzordnung vorgesehenen Weg fortzuführen, sofern – wie hier – schutzwürdige Interessen der Gegenseite nicht beeinträchtigt werden. Gegen die Umstellung des Klageantrags hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung keine Einwendungen erhoben (vgl. BAG 5. Mai 2015 – 1 AZR 764/13 – Rn. 42).

2. Die Leistungsklage ist zulässig.

a) Der klägerische Antrag war zwar zunächst zutreffend auf Feststellung der vom Sachwalter bestrittenen Forderung zur Insolvenztabelle gerichtet (§ 178 Abs. 1 Satz 1, § 179 Abs. 1 InsO). Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Wirksamwerden der Bestätigung eines Insolvenzplans erlischt jedoch das Amt des Insolvenzverwalters (§ 259 Abs. 1 Satz 1 InsO). Der Schuldner erhält das Verfügungsrecht über die Insolvenzmasse zurück (§ 259 Abs. 1 Satz 2 InsO) und wird mit der Aufhebung für ein noch schwebendes Verfahren wieder selbst prozessführungsbefugt (BGH 7. Juli 2008 – II ZR 26/07 – Rn. 9). Dies entspricht den Festlegungen im Insolvenzplan. Ist dieser – wie vorliegend – in formelle Rechtskraft erwachsen, treten die in seinem gestaltenden Teil festgelegten materiellen Wirkungen unmittelbar für und gegen alle Beteiligten ein (§ 254 Abs. 1 Satz 1 InsO). Insolvenzforderungen können daher nur noch in Höhe der vereinbarten Quoten durchgesetzt werden (BAG 5. Mai 2015 – 1 AZR 764/13 – Rn. 67; BGH 19. Mai 2011 – IX ZR 222/08 – Rn. 8).

b) Insolvenzgläubiger, deren Forderung wie im vorliegenden Fall nicht zur Insolvenztabelle anerkannt worden ist, weil der Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter der Anmeldung widersprochen hat und der Widerspruch während des Insolvenzverfahrens nicht beseitigt worden ist, erhalten keinen vollstreckbaren Tabellenauszug. In einem Insolvenzplanverfahren können sie – anders als im Regelinsolvenzverfahren – nach Verfahrensaufhebung zwar ihre verbleibenden Forderungen nicht mehr uneingeschränkt gegen den Schuldner geltend machen. § 227 Abs. 1 InsO ordnet abweichend von § 201 InsO insoweit vielmehr an, dass der Schuldner von den restlichen Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit wird, wenn der Plan wie hier keine abweichende Regelung trifft. Das gilt für alle am Insolvenzverfahren beteiligten Insolvenzgläubiger sowie auch für die „Nachzügler“, die ihre Forderungen nicht angemeldet und deshalb am Verfahren nicht teilgenommen haben, § 254 Abs. 1, § 254b InsO. Diese Bestimmungen erstrecken aber nicht nur die negativen, sondern auch die positiven Planwirkungen auf alle am Insolvenzverfahren Beteiligten und die „Nachzügler“. Dieser Personenkreis kann damit die Planquote beanspruchen, die auf Forderungen ihrer Art im Insolvenzplan festgeschrieben wurde (vgl. BGH 7. Mai 2015 – IX ZB 75/14 – Rn. 12), also die Planquote durchsetzen, die der Gläubigergruppe, der sie angehören, zusteht (vgl. MüKoInsO/Breuer 3. Aufl. § 227 Rn. 1; Uhlenbruck/Lüer/Streit 14. Aufl. § 254 InsO Rn. 5). Das kann nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Wege der Leistungsklage geschehen (vgl. BAG 19. November 2015 – 6 AZR 559/14 – Rn. 21; 12. September 2013 – 6 AZR 907/11 – Rn. 11; BGH 10. Mai 2012 – IX ZR 206/11 -).

c) Der Gläubiger ist auch nicht auf eine vorherige Feststellungsklage zu verweisen. Eine Tabellenfeststellungsklage ist nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ohnehin nicht mehr möglich (BAG 19. November 2015 – 6 AZR 559/14 – Rn. 21; 12. September 2013 – 6 AZR 907/11 – Rn. 39; Uhlenbruck/Lüer/Streit § 254b InsO Rn. 5).

II. Der Kläger kann als Prozessstandschafter die Ansprüche des PSVaG gerichtlich geltend machen. Jedenfalls hat ihn der PSVaG hierzu ausreichend ermächtigt. Auch die übrigen Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft liegen vor (vgl. BAG 5. Mai 2015 – 1 AZR 764/13 – Rn. 38, 39).

III. Der Zahlungsantrag des Klägers ist in voller Höhe begründet.

1. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG gehen Ansprüche oder Anwartschaften des Berechtigten gegen den Arbeitgeber auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die den Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung begründen, im Falle eines Insolvenzverfahrens mit dessen Eröffnung über. Der Arbeitnehmer, der bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nach § 1b BetrAVG unverfallbare Versorgungsanwartschaft hat, erwirbt unter den in § 7 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung auf Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bei Eintritt des Versorgungsfalls. Im Gegenzug geht seine zum Zeitpunkt des Sicherungsfalls bestehende Anwartschaft gegen den Arbeitgeber auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG auf den Pensions-Sicherungs-Verein über, der deren Wert als unbedingte Forderung zur Insolvenztabelle anmelden kann (§ 174 Abs. 1, § 45 Satz 1 InsO). Damit findet ein gesetzlicher Forderungsaustausch statt. Wird die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG auf den Pensions-Sicherungs-Verein übergegangene Forderung gerichtlich festgestellt, entfaltet eine solche Entscheidung zugleich Bindungswirkung in Bezug auf den gegen den Träger der Insolvenzsicherung gerichteten Anspruch des Arbeitnehmers nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG (BAG 5. Mai 2015 – 1 AZR 764/13 – Rn. 39; 24. Januar 2006 – 3 AZR 483/04 – Rn. 18 f.).

2. Der Kläger verfügte bei seinem Ausscheiden bei der Beklagten am 28. Februar 2011 über Anwartschaften gegen die Beklagte auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung begründen. Der Kläger hatte im Zeitpunkt seines Ausscheidens am 28. Februar 2011 einen unverfallbaren Anspruch gegen die Beklagte auf betriebliche Altersversorgung.

a) Im Zeitpunkt seines Eintritts bei der Beklagten galt für ihn normativ die GBV 87. Das steht aufgrund der Bindungswirkung der vorausgegangenen Entscheidung des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts fest, § 563 Abs. 2 ZPO. Damit hat der Kläger bei seinem Eintritt bei der Beklagten eine Zusage auf Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der GBV 87 erworben (vgl. BAG 5. Mai 2015 – 1 AZR 764/13 – Rn. 44 f.). Diese hat für den Kläger erst mit seinem Ausscheiden aus dem Betrieb ihre Wirkung verloren. Zu diesem Zeitpunkt war die Betriebsrente allerdings unverfallbar.

b) Die BV 2005 hat die GBV 87 nicht wirksam abgelöst.

Unabhängig von der Frage, ob die BV 2005 überhaupt die GBV 87 ablösen wollte oder sollte – und rückwirkend oder sofort – erfüllt sie jedenfalls nicht die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen für eine wirksame Ablösung. Die BV 2005 konnte die GBV 87 daher nicht ablösen. Denn selbst die für einen Eingriff in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten erforderlichen sachlich-proportionale Gründe lagen nicht vor. Jedenfalls hat die Beklagte solche – trotz entsprechender Hinweise der Kammer – nicht vorgetragen.

aa) Die bei Einschnitten in Versorgungsrechte zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das Bundesarbeitsgericht für Versorgungsanwartschaften durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (st. Rspr. seit BAG 17. April 1985 – 3 AZR 72/83 – zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57). Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 – 3 AZR 169/10 – Rn. 51 mwN, BAGE 144, 160). Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich – wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen – dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe (BAG 10. März 2015 – 3 AZR 56/14 – Rn. 35; 30. September 2014 – 3 AZR 998/12 – Rn. 24 mwN). Auf die Unverfallbarkeit des Anspruchs im Zeitpunkt der Ablösung kommt es nicht an.

bb) Unter sachlich-proportionalen Gründen sind willkürfreie, nachvollziehbare und anerkennenswerte Gründe zu verstehen, die auf einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des Unternehmens oder einer Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung beruhen können (vgl. BAG 11. Mai 1999 – 3 AZR 21/98 – zu III 2 c bb der Gründe, BAGE 91, 310). Dabei müssen wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht das für einen triftigen Grund erforderliche Ausmaß erreicht haben. Eine langfristige Substanzgefährdung oder eine dauerhaft unzureichende Eigenkapitalverzinsung ist nicht erforderlich. Zur Rechtfertigung des Eingriffs bedarf es auch weder der sachverständigen Feststellung einer insolvenznahen wirtschaftlichen Notlage noch eines ausgewogenen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans (vgl. BAG 16. Februar 2010 – 3 AZR 181/08 – Rn. 61, BAGE 133, 181). Ebenso wenig ist es notwendig, dass Maßnahmen zur Kosteneinsparung ausgeschöpft sind, bevor Eingriffe in künftige Zuwächse vorgenommen werden (vgl. BAG 19. April 2005 – 3 AZR 468/04 – zu B II 2 b dd der Gründe). Es geht nur darum, die Willkürfreiheit des Eingriffs in noch nicht erdiente Zuwächse zu belegen (BAG 15. Januar 2013 – 3 AZR 705/10 -, Rn. 40; 15. Februar 2011 – 3 AZR 35/09 – Rn. 73).

cc) Allerdings reicht allein der allgemeine Hinweis auf wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht aus, um einen sachlichen Grund für einen Eingriff in nicht erdiente Zuwächse zu belegen. Vielmehr sind die wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Einzelnen darzutun. Anderweitige Sanierungsmöglichkeiten müssen zumindest erwogen worden sein und ihre Unterlassung muss plausibel erläutert werden. Maßnahmen, die auf den ersten Blick dem Sanierungszweck zuwiderlaufen, müssen erklärt werden und einleuchtend sein. Hat ein unabhängiger Sachverständiger Feststellungen getroffen, die einen dringenden Sanierungsbedarf begründen, ist davon auszugehen, dass sachlich-proportionale Gründe vorliegen, die die Annahme willkürlichen Arbeitgeberverhaltens ausschließen. Allenfalls offensichtliche und ergebnisrelevante Fehler oder die Erstellung der Bilanz entgegen den anerkannten Regeln können dann der Annahme entgegenstehen, ein Eingriff zu Sanierungszwecken sei nicht willkürlich erfolgt (vgl. BAG 15. Januar 2013 – 3 AZR 705/10 – Rn. 41; 16. Februar 2010 – 3 AZR 181/08 – Rn. 62, BAGE 133, 181).

dd) Darüber hinaus hat der Arbeitgeber darzulegen, inwieweit die Eingriffe in die betriebliche Altersversorgung in der eingetretenen wirtschaftlichen Situation verhältnismäßig waren. Es sind sämtliche Maßnahmen darzutun, die unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Kosteneinsparung zu dienen bestimmt waren. Der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk muss sich in ein nachvollziehbar auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage ausgerichtetes Gesamtkonzept einpassen (vgl. BAG 15. Januar 2013 – 3 AZR 705/10 – Rn. 42; 17. August 1999 – 3 ABR 55/98 – zu B II 4 c der Gründe, BAGE 92, 203).

ee) Entscheidend ist, ob wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, auf die ein vernünftiger Unternehmer reagieren darf (BAG 9. Dezember 2014 – 3 AZR 323/13 – Rn. 36). Darüber hinaus müssen die Gründe für den Eingriff in die betriebliche Altersversorgung „proportional“ sein. Beruft sich der Arbeitgeber darauf, wirtschaftliche Schwierigkeiten hätten ihn veranlasst, die Kosten zu reduzieren, stehen ihm sachlich-proportionale Gründe zur Seite, wenn die Eingriffe in die betriebliche Altersversorgung in der eingetretenen wirtschaftlichen Situation nicht unverhältnismäßig waren (vgl. BAG 15. Januar 2013 – 3 AZR 705/10 – Rn. 42). Dies ist dann der Fall, wenn die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung in die künftigen dienstzeitabhängigen Zuwächse nicht weiter eingreift, als ein vernünftiger Unternehmer dies zur Kosteneinsparung in der konkreten wirtschaftlichen Situation für geboten erachten durfte. Eines ausgewogenen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans bedarf es nicht (vgl. BAG 16. Februar 2010 – 3 AZR 181/08 – Rn. 61, BAGE 133, 181). Deshalb ist es nicht erforderlich, dass die einzelnen, zur Kosteneinsparung getroffenen Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Vielmehr reicht es aus, dass sich der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk in ein auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage zur Beseitigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgerichtetes Gesamtkonzept einpasst (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 – 3 AZR 705/10 – Rn. 42) und die Ausgestaltung dieses Gesamtkonzepts plausibel ist (vgl. etwa BAG 12. November 2013 – 3 AZR 510/12 – Rn. 52). Anderweitige Maßnahmen zur Kosteneinsparung müssen nicht ausgeschöpft sein, bevor Eingriffe in künftige Zuwächse vorgenommen werden (vgl. BAG 19. April 2005 – 3 AZR 468/04 – zu B II 2 b dd der Gründe). Unternehmerische Entscheidungen, die auf den ersten Blick der Kostenreduzierung zuwiderlaufen, müssen einleuchtend sein (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 – 3 AZR 705/10 – Rn. 41). Dem Arbeitgeber und insbesondere den Betriebsparteien steht bei der Beurteilung der dem Eingriff zugrunde liegenden tatsächlichen Gegebenheiten und der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen eine Einschätzungsprärogative zu. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesamtkonzepts haben sie einen Beurteilungsspielraum (BAG 9. Dezember 2014 – 3 AZR 323/13 – Rn. 37). Hiervon ausgehend hat der Arbeitgeber im Prozess substantiiert darzutun, welche wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorliegen, in welchem Gesamtumfang angesichts dessen eine Kosteneinsparung aus Sicht eines vernünftigen Unternehmers geboten war und wie das notwendige Einsparvolumen ermittelt wurde. Darüber hinaus hat er sein Gesamtkonzept zu erläutern. Hierzu hat er sämtliche anderen Maßnahmen im Einzelnen darzulegen, die zur Kosteneinsparung getroffen wurden. Zudem ist vorzutragen, in welchem Umfang diese Maßnahmen bei prognostischer Betrachtung zur Einsparung beitragen und wie das auf die durchgeführten Maßnahmen entfallende Einsparpotential ermittelt wurde. Ferner ist darzutun, in welchem Umfang die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung zur Kosteneinsparung beiträgt und nach welchen Kriterien das prognostizierte Einsparvolumen ermittelt wurde. Auf entsprechenden Einwand des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber erläutern, weshalb anderweitige Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten nicht getroffen wurden (vgl. etwa BAG 12. November 2013 – 3 AZR 510/12 – Rn. 52) und unternehmerische Entscheidungen, die auf den ersten Blick dem Ziel der Kostenreduzierung zuwiderlaufen, erklären (BAG 9. Dezember 2014 – 3 AZR 323/13 – Rn. 38; BAG 15. Januar 2013 – 3 AZR 705/10 – Rn. 41).

ff) Die für einen derartigen Eingriff ausreichenden sachlich-proportionalen Gründe können sich auch aus dem Interesse des Betriebserwerbers ergeben, die Versorgungsbedingungen zu vereinheitlichen. Dieses Interesse hat der Gesetzgeber in § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB anerkannt. Er hat dem Ordnungsinteresse des neuen Betriebsinhabers gegenüber den Interessen der Arbeitnehmer an der Beibehaltung der bisherigen Regelungen Vorrang eingeräumt, wenn die neue Betriebsvereinbarung in dem mit dem Betriebserwerber bestehenden Arbeitsverhältnis unmittelbar und zwingend anzuwenden ist (vgl. BAG 29. Juli 2003 – 3 AZR 630/02 – Rn. 74; LAG Baden-Württemberg 23. März 2011 – 13 Sa 155/10 -).

gg) Diese Anforderungen für eine Ablösung der GBV 87 durch die BV 2005 erfüllt der Vortrag der Beklagten nach Auffassung der Kammer nicht.

(1) Die Beklagte behauptet zwar ein Interesse an der Harmonisierung der Altersversorgung. Sie legt allerdings nur pauschal dar, dass die BV 2005 der Beseitigung einer bestehenden Ungleichbehandlung innerhalb der Belegschaft gedient habe. Aus ihrem Vortrag wird dabei nicht klar, welche Arbeitsbedingungen harmonisiert werden sollten. So legt es die bloße Übertragung des Betriebs auf die P GmbH nicht nahe, dass im Unternehmen bereits Arbeitsverhältnisse bestanden, mit denen die übergegangenen hätten harmonisiert werden müssen. Insbesondere nach der Abspaltung im Jahr 2000 auf die neu gegründete T GmbH mit Sitz in Mechernich ist der Kammer nicht klar, ob es bei dieser Gesellschaft andere Arbeitsverhältnisse gab, die eine Harmonisierung erfordert hätten. Die Harmonisierung von Arbeitsverhältnissen nach einem Betriebsübergang setzt aber stets voraus, dass die Arbeitsbedingungen an bestehende Arbeitsverhältnisse angepasst werden. Gibt es jedoch keine bestehenden Arbeitsverhältnisse im aufnehmenden Unternehmen oder Konzern, muss auch eine Harmonisierung ausscheiden. Die in den Jahren 2001 bis 2005 erfolgenden Umfirmierungen legen ebenso wenig den Schluss nahe, dass hierbei Arbeitsbedingungen harmonisiert werden müssten. Auch auf den konkretisierten Hinweis der Kammer konnte die Beklagte sich nur allgemein und pauschal auf eine Harmonisierung berufen. Wollte die Beklagte jedoch im Jahr 2005 die Leistungen nur einstellen, um sie „für die neu eintretenden Arbeitnehmer insoweit zu harmonisieren“, dass sie keine Leistung mehr erhalten, so handelte sich hierbei um einen schlichten Eingriff in die bestehende Regelung, die sich an den von der Rechtsprechung entwickelten wirtschaftlichen Voraussetzungen messen lassen muss.

(2) Auch zu den schlechten wirtschaftlichen Voraussetzungen genügt der Vortrag der Beklagten für das Jahr 2005 und die Jahre davor nicht. Sachlich-proportionale Gründe lagen damit nicht vor. Allein die mögliche Erhöhung von Rückstellungen auch bei erheblichen Beträgen begründet noch keine ausreichenden Gründe. Die Rückstellungen für Betriebsrenten liegen in der Natur der betrieblichen Altersversorgung und in bilanzrechtlichen Vorgaben. Sie sind die Grundlage für die Berechnung der Eigenkapitalverzinsung. Diese war allerdings in den maßgeblichen Jahren nicht so schlecht, dass sie einen Eingriff gerechtfertigt hätte. Die Beklagte legt die Eigenkapitalverzinsung für die Jahre 2000 bis 2005 schon gar nicht dar.

(3) Auch der prozentuale Umfang der Rückstellungen an der Gesamtbilanz der Beklagten begründet noch keine sachlich-proportionalen Gründe, solange die Eigenkapitalverzinsung ausreichend ist. Die Suche nach einem Investor im Jahr 2005 begründet ebenfalls keine sachlich-proportionalen Gründe. Entscheidend ist, ob wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, auf die ein vernünftiger Unternehmer reagieren darf. Dafür müsste die Beklagte ihre wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Einzelnen dartun, was sie für die maßgeblichen Jahre 2000 bis 2005 nicht getan hat. Anderweitige Sanierungsmöglichkeiten müssen zumindest erwogen worden sein und ihre Unterlassung muss plausibel erläutert werden. Maßnahmen, die auf den ersten Blick dem Sanierungszweck offen zuwiderlaufen, müssen erklärt werden und einleuchtend sein. Hat ein unabhängiger Sachverständiger Feststellungen getroffen, die einen dringenden Sanierungsbedarf begründen, ist davon auszugehen, dass sachlich-proportionale Gründe vorliegen, die die Annahme willkürlichen Arbeitgeberverhaltens ausschließen. All dies legt die Beklagte für die maßgebliche Zeit nicht dar. Sofern sie sich auf den in den Jahren 2008 und 2009 einbrechenden Umsatz beruft, rechtfertigt dieser erst recht nicht den Eingriff im Jahr 2005 in die zu erdienende Dynamik.

c) Auch eine wirksame außerordentliche Kündigung der GBV 87 im November 2010 muss nach Auffassung der Kammer ausscheiden.

Zwar ist es grundsätzlich möglich, eine Betriebsvereinbarung aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen – allerdings nur, wenn ihre Fortgeltung bis zum vereinbarten Ende oder zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist einer Seite nicht zugemutet werden kann. Dabei sind an die Gründe für die fristlose Kündigung strenge Anforderungen zu stellen (BAG 19. Juli 1957 – 1 AZR 420/54 -; BAG 28. April 1992 – 1 ABR 68/91 -; ErfK/Kania 16. Aufl. § 77 BetrVG Rn. 101; Fitting 27. Aufl. § 77 Rn. 151; Ziai-Ruttkamp in Grobys/Panzer StichwortKommentar Arbeitsrecht 2. Aufl. Betriebsvereinbarung Rn. 52). Eine pauschale Begründung kann die Kündigung jedoch nicht rechtfertigen. Nach allgemeinen Grundsätzen muss derjenige, der nicht länger an einem Vertragsverhältnis festhalten will und eine außerordentliche Kündigung erklärt, im einzelnen Tatsachen vortragen, denen zu entnehmen ist, dass wichtige Gründe für eine vorzeitige Beendigung vorliegen und warum ein Festhalten am Vereinbarten auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht von ihm verlangt werden kann (BAG 28. April 1992 – 1 ABR 68/91 -). Die Beklagte hat für ihre außerordentliche Kündigung keine – über die allgemeinen, für eine ordentliche Kündigung erforderlichen Gründe – hinausgehenden Aspekte vorgetragen. Insbesondere hat sie sich nicht zu § 120 Abs. 2 InsO eingelassen. Ein wichtiger Grund ist nicht ersichtlich.

d) Ob die Beklagte berechtigt war, eine ordentliche Kündigung der GBV 87 zum 28. Februar 2011 auszusprechen, kann für die vorliegende Entscheidung dahinstehen. Denn die Anwartschaft des Klägers ist ohnehin kraft Gesetzes auf die Zeit seiner Betriebszugehörigkeit begrenzt, § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Diese endete am 28. Februar 2011.

3. Der Betriebsrentenanspruch des Klägers war überdies unverfallbar, §§ 1b, 30f BetrAVG. Nach dem maßgeblichen § 30f BetrAVG war der Anspruch am 28. Februar 2011 nicht mehr verfallbar. Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2001 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 BetrAVG ua. mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens zehn Jahre bestanden hat. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete nach der Vollendung des 35. Lebensjahrs, und im Februar 2011 bestand die Zusage im Arbeitsverhältnis seit über zehn Jahren.

4. Die Berechnung des für den Insolvenzplan kapitalisierten Betrags des Rentenanspruchs iHv. 5 vH beläuft sich auf den geltend gemachten Betrag. Insoweit kann der Kläger Zahlung an den PSVaG verlangen.

a) Der Kläger hat ausführlich unter Darlegung versicherungsmathematischer Berechnungen auf der Grundlage der GBV 87 die Höhe des Anspruchs dargelegt. Das monatliche Ruhegeld ist das Produkt aus dem Gruppenbetrag der maßgeblichen Ruhegeldgruppe und der Anzahl der zurückgelegten rentenfähigen Dienstjahre (VII GBV 87). Er hat überdies die Berechnung der fortgeschriebenen Ruhegeldgruppen nach VII 2 GBV 87 dargelegt. Weder die Beklagte noch der PSVaG haben gegen die Berechnung Einwände erhoben.

b) Der Kläger hat konkret die geleisteten Dienstjahre mit der für ihn maßgeblichen Ruhegeldgruppe und dem fortgeschriebenen Gruppenbetrag multipliziert (24 Dienstjahre * 11,55 Euro = 276,00 Euro monatlich). Diesen Betrag hat er ins Verhältnis zur möglichen Dienstzeit gesetzt (Faktor 0,6703). Er gelangt hierbei auf einen monatlichen Betriebsrentenanspruch iHv. 185,00 Euro, den er nach den im Insolvenzplan vorgegebenen „Heubeck-Richttafeln 2005 G“ zum 30. November 2013 kapitalisiert (30.080,00 Euro). Diesen Betrag hat der Kläger auch im Insolvenzverfahren nachweislich gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht, ohne dass der Betrag anerkannt worden wäre.

IV. Dieser Anspruch des PSVaG ist nach dem Insolvenzplan auf eine Quote von 5 vH begrenzt, C II Gruppe 3 Abs. 2, und ergibt den geltend gemachten Klagebetrag.

V. Der Hilfsantrag fiel der Kammer wegen des Erfolgs des Hauptantrags nicht zur Entscheidung an.

C. Die Kostenentscheidung für die Berufung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. Die Kosten der Revision waren der Beklagten nach § 91 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.

D. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 ArbGG. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind hinreichend geklärt und haben keine grundsätzliche Bedeutung.

E. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird hingewiesen, § 72a Abs. 1 ArbGG.

BELEHRUNG

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!