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Insolvenz in der Altersteilzeit: Rechte, Risiken und Schutz für Ihr Wertguthaben

Wer in Altersteilzeit im Blockmodell arbeitet, geht finanziell in Vorleistung. Jeden Monat fließt ein Teil des erarbeiteten Gehalts in ein Wertguthaben, das die spätere Freistellungsphase finanzieren soll. Wird der Arbeitgeber insolvent, steht dieses Guthaben auf dem Spiel. Das Gesetz schreibt zwar eine Absicherung vor, doch in der Praxis fehlt sie oder ist unzureichend ausgestaltet.

Die Insolvenzrisiken für Beschäftigte in Altersteilzeit sind so hoch wie seit Jahren nicht. Allein zwischen April 2024 und März 2025 zahlte die Bundesagentur für Arbeit 1,7 Milliarden Euro an Insolvenzgeld aus, der höchste jemals registrierte Stand (BIAJ/Bundesagentur für Arbeit). Gleichzeitig registrierten die Amtsgerichte im Jahr 2025 insgesamt 24.064 Unternehmensinsolvenzen, ein Anstieg von 10,3 Prozent zum Vorjahr (Statistisches Bundesamt). Für Arbeitnehmer in Altersteilzeit kann eine Insolvenz des Arbeitgebers den Verlust fünfstelliger Beträge bedeuten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Blockmodell: Der Arbeitnehmer leistet finanziell vor. Das angesparte Wertguthaben ist bei Insolvenz des Arbeitgebers gefährdet.
  • Gesetzliche Pflicht: Der Arbeitgeber muss das Wertguthaben nach § 8a AltTZG gegen Zahlungsunfähigkeit absichern und den Nachweis alle sechs Monate erbringen.
  • Formvorschrift: Wer den fehlenden Nachweis rügen will, muss den Arbeitgeber schriftlich auffordern (§ 126 BGB). Eine E-Mail reicht nicht.
  • Störfall: Ob Sie Ihr Geld erhalten, hängt davon ab, ob die Forderung als Masse- oder Insolvenzforderung eingestuft wird.
  • Arbeitslosengeld: Bei Insolvenz wird das Arbeitslosengeld nach dem früheren Vollzeitgehalt berechnet, nicht nach dem reduzierten ATZ-Entgelt.
  • Kostenlose Ersteinschätzung: Lassen Sie Ihren Fall von uns prüfen, um eine erste Einschätzung vom Fachanwalt zu erhalten.
Goldene Waage mit Geldscheinen und Schutzschild, symbolisiert Wertguthaben und Absicherung.
Der Schutz des angesparten Wertguthabens in der Altersteilzeit ist eine Balance, die eine wirksame Insolvenzsicherung erfordert. (Symbolbild: KI)

Warum ist das Wertguthaben bei Insolvenz gefährdet?

Im Blockmodell leistet der Arbeitnehmer in der Arbeitsphase vor. Wird der Arbeitgeber insolvent, droht der Verlust des angesparten, noch nicht ausgezahlten Gehalts.

Das Blockmodell teilt die Altersteilzeit in zwei gleich lange Phasen. In der Arbeitsphase arbeitet der Beschäftigte weiterhin in vollem Umfang, erhält aber nur das halbierte (aufgestockte) Gehalt. Die Differenz fließt als Wertguthaben auf ein Konto, das die spätere Freistellungsphase finanziert.

Rechtlich handelt es sich dabei lediglich um einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Arbeitgeber. Das Geld gehört nicht dem Arbeitnehmer, sondern verbleibt im Vermögen des Unternehmens. Meldet der Arbeitgeber Insolvenz an, fällt ein ungesichertes Wertguthaben in die Insolvenzmasse.

Anders beim Gleichverteilungsmodell: Hier halbiert sich die Arbeitszeit von Beginn an. Ein Wertguthaben entsteht nicht, sodass bei diesem Modell kein Insolvenzrisiko für angesparte Beträge besteht.

Rechenbeispiel: So viel Geld steht auf dem Spiel

  • Ausgangslage: 4.000 Euro brutto, Blockmodell über 4 Jahre (2 Jahre Arbeit, 2 Jahre Freistellung)
  • Insolvenz nach 18 Monaten Arbeitsphase: Der Arbeitnehmer hat auf 2.000 Euro monatlich verzichtet
  • Angespartes Wertguthaben: 2.000 Euro x 18 Monate = 36.000 Euro
  • Ohne Insolvenzsicherung: Das Guthaben wird zur Insolvenzforderung
  • Bei typischer Insolvenzquote von 5%: Auszahlung 1.800 Euro
  • Tatsächlicher Verlust: 34.200 Euro

3-Punkte-Notfallprüfung für Ihren ATZ-Vertrag

  1. Enthält der Vertrag eine konkrete Klausel zur Insolvenzsicherung?
  2. Liegt ein aktueller schriftlicher Nachweis des Arbeitgebers vor (nicht älter als 6 Monate)?
  3. Ist das Sicherungsmittel insolvenzfest (keine Konzernbürgschaft, keine bilanzielle Rückstellung)?
Besorgte Frau liest Altersteilzeitvertrag am Schreibtisch.
Die Sorge um das Wertguthaben bei einer Arbeitgeberinsolvenz ist für viele Beschäftigte in Altersteilzeit real. (Symbolbild: KI)

Welche Insolvenzsicherung muss der Arbeitgeber leisten?

Nach § 8a AltTZG muss der Arbeitgeber das Wertguthaben einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge gegen seine Zahlungsunfähigkeit absichern.

Die Sicherungspflicht greift, sobald das Wertguthaben das Dreifache des monatlichen Regelarbeitsentgelts übersteigt (§ 8a Abs. 1 AltTZG). Das Gesetz verlangt eine Absicherung „in geeigneter Weise“, lässt dem Arbeitgeber aber Spielraum bei der Wahl des Sicherungsmittels. Als geeignet gelten insbesondere Treuhandmodelle (Doppeltreuhand), Verpfändungen und Bürgschaften externer Dritter.

Ausdrücklich nicht geeignet sind hingegen bilanzielle Rückstellungen und Konzernbürgschaften. Der Gesetzgeber hat diese Mittel in § 8a Abs. 1 Satz 2 AltTZG bewusst ausgeschlossen, weil sie im Insolvenzfall gerade nicht zur Verfügung stehen. Erfahrungsgemäß enthalten dennoch zahlreiche ATZ-Verträge genau solche unwirksamen Klauseln.

Zusätzlich muss der Arbeitgeber dem Beschäftigten die ergriffenen Sicherungsmaßnahmen mit der ersten Gutschrift und danach alle sechs Monate in Textform nachweisen (§ 8a Abs. 3 AltTZG). Dieser Nachweis muss so aussagekräftig sein, dass der Arbeitnehmer die vollständige Absicherung seines Guthabens überprüfen kann.

Bilanzielle Rückstellungen und Konzernbürgschaften sind als Sicherungsmittel gesetzlich ausgeschlossen, da sie im Insolvenzfall unwirksam sind. (Symbolbild: KI)

Fehlende Insolvenzsicherung: Ihre Rechte nach aktuellem BAG-Urteil

Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 21. Oktober 2025 (Az. 9 AZR 66/25) die Rechte von Arbeitnehmern in Altersteilzeit erheblich gestärkt und klargestellt, welche Ansprüche Beschäftigte haben, wenn der Arbeitgeber seinen Nachweis nicht oder nicht vollständig erbringt.

Nach § 8a Abs. 4 AltTZG kann der Arbeitnehmer in diesem Fall eine besondere Sicherheitsleistung in Höhe des gesamten Wertguthabens verlangen, etwa in Form einer Bankbürgschaft. Das BAG stellt jedoch klar: Dieser Anspruch entsteht nicht automatisch. Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber zunächst aktiv zur Nachholung des Nachweises auffordern. Reagiert der Arbeitgeber nicht innerhalb eines Monats, entsteht der Anspruch auf die besondere Sicherheit.

Entscheidend ist die Form der Aufforderung: Sie muss schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen (§ 126 BGB) oder als elektronisches Dokument mit qualifizierter Signatur. Eine einfache E-Mail genügt nicht. In der Praxis scheitern viele Arbeitnehmer genau an diesem Punkt, weil sie den Nachweis formlos per E-Mail einfordern und damit den gesetzlichen Anspruch nicht auslösen. Die korrekte Formulierung und Zustellung der Aufforderung erfordert daher rechtliche Präzision.

Ein weiterer zentraler Punkt des Urteils: Hat der Arbeitgeber die Monatsfrist verstreichen lassen, kann er den einmal entstandenen Anspruch auf besondere Sicherheitsleistung nicht nachträglich durch verspäteten Nachweis abwenden. Das gilt selbst dann, wenn das Wertguthaben tatsächlich durchgehend vollständig gesichert war.

Post-its mit 'BAG-Urteil', 'Aufforderung schriftlich' und 'Frist 1 Monat'.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechte von Arbeitnehmern gestärkt, wenn der Arbeitgeber den Sicherungsnachweis nicht erbringt. (Symbolbild: KI)

Was passiert konkret bei Insolvenz des Arbeitgebers?

Die Rechtsfolgen einer Arbeitgeberinsolvenz hängen davon ab, in welcher Phase der Altersteilzeit sich der Beschäftigte befindet. Das Arbeitsverhältnis besteht zunächst fort (§ 108 Abs. 1 InsO), der Insolvenzverwalter kann es jedoch unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen kündigen. Gegen eine solche Kündigung können Betroffene eine Kündigungsschutzklage erheben.

Befindet sich der Arbeitnehmer noch in der Arbeitsphase, gilt folgende Unterscheidung: Das Wertguthaben, das vor der Insolvenzeröffnung erarbeitet wurde, stellt lediglich eine Insolvenzforderung dar. Diese wird nur mit der oft niedrigen Insolvenzquote bedient. Wertguthaben, das nach der Insolvenzeröffnung entsteht, ist dagegen eine Masseforderung und wird vorrangig befriedigt.

In der Freistellungsphase gilt das sogenannte Spiegelbildprinzip: Nur derjenige Abschnitt der Freistellungsphase, der zeitlich der Arbeitsphase nach Insolvenzeröffnung entspricht, begründet Masseforderungen. Der übrige Teil bleibt Insolvenzforderung. Bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz haftet der Erwerber nach der Rechtsprechung des BAG nur eingeschränkt für Wertguthaben aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung (§ 613a BGB).

Wurde eine Insolvenzsicherung vereinbart und tatsächlich durchgeführt (etwa über eine Treuhand), wird das gesicherte Kapital im Störfall freigegeben. Die Rückabwicklung dauert erfahrungsgemäß zwei bis drei Monate. Für die letzten drei Monate vor Insolvenzeröffnung können Betroffene zudem Insolvenzgeld bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Weitergehende Informationen zu den Rechten von Arbeitnehmern bei Insolvenz finden Sie in unserem Ratgeber.

Insolvenzverwalter erklärt Dokumente einem besorgten Mann im Büro.
Im Falle einer Arbeitgeberinsolvenz müssen Arbeitnehmer ihre Rechte und die konkreten Rechtsfolgen kennen, um finanzielle Verluste zu minimieren. (Symbolbild: KI)

Arbeitslosengeld nach gescheiterter Altersteilzeit

Bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit durch Insolvenz wird das Arbeitslosengeld nach dem früheren Vollzeitgehalt berechnet, nicht nach dem reduzierten ATZ-Entgelt.

Diese Schutzregelung in § 10 Abs. 1 AltTZG stellt sicher, dass Betroffene neben dem Verlust des Wertguthabens nicht auch noch geringeres Arbeitslosengeld hinnehmen müssen. Das Arbeitslosengeld bemisst sich nach dem Arbeitsentgelt, das ohne die Altersteilzeitvereinbarung erzielt worden wäre. Die Regelung greift allerdings nur, solange der Arbeitnehmer noch keinen Anspruch auf eine (auch verminderte) Altersrente hat.

Wichtig ist die frühzeitige Meldung bei der Agentur für Arbeit. Einzelne Agenturen haben bei fehlender rechtzeitiger Information Sperrzeiten verhängt. Wer bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens Kontakt zur Arbeitsagentur aufnimmt, vermeidet diese Problematik und muss im Falle einer tatsächlichen Arbeitslosigkeit nicht über mangelnde Information diskutieren.

Unser Experte: Hans Jürgen Kotz (Fachanwalt für Arbeitsrecht)
Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz, Fachanwalt für Arbeitsrecht

In unserer Kanzlei haben wir leider regelmäßig den Fall, dass Altersteilzeitverträge unzureichende oder sogar unwirksame Insolvenzsicherungsklauseln enthalten. Gerade nach dem aktuellen BAG-Urteil vom Oktober 2025 kommt es auf die korrekte Form bei der Geltendmachung an. Wer seinen Arbeitgeber per E-Mail statt per Brief mit Unterschrift auffordert, verschenkt unter Umständen seinen gesamten Anspruch auf zusätzliche Sicherheit. Eine anwaltliche Prüfung vor der Unterschrift unter den ATZ-Vertrag kann finanzielle Verluste im fünfstelligen Bereich verhindern.

Notizbuch mit Checkliste 'ATZ-Vertrag prüfen', 'Nachweis einfordern', 'Forderung anmelden'.
Eine detaillierte Checkliste hilft, alle notwendigen Schritte zur Sicherung der Altersteilzeitansprüche systematisch abzuarbeiten. (Symbolbild: KI)

So sichern Sie Ihre Ansprüche

Je nach Situation empfehlen sich unterschiedliche Schritte. Vor dem Abschluss eines ATZ-Vertrags sollten Sie die Insolvenzsicherungsklausel genau prüfen lassen und sich das Sicherungsmittel schriftlich nachweisen lassen. Achten Sie darauf, dass keine gesetzlich ungeeigneten Sicherungsmittel vereinbart wurden, da diese im Ernstfall keinen Schutz bieten.

Während der Laufzeit haben Sie Anspruch auf einen aktuellen Nachweis alle sechs Monate. Bleibt dieser aus, fordern Sie ihn schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift an. Setzen Sie eine Frist von einem Monat und benennen Sie konkret, welchen Nachweis Sie erwarten. Fehler in der Formulierung oder Zustellung können den Anspruch auf besondere Sicherheitsleistung nach § 8a Abs. 4 AltTZG zunichtemachen.

Im Störfall sollten Sie umgehend Ihre Forderung zur Insolvenztabelle anmelden, Insolvenzgeld bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen und sich arbeitssuchend melden. Unter Umständen steht Ihnen zusätzlich eine Abfindung bei Insolvenz zu.

Die Kanzlei Kotz in Kreuztal bei Siegen unterstützt Betroffene bundesweit bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche, von der Vertragsprüfung über die rechtssichere Aufforderung bis zur Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren. Die kostenlose Ersteinschätzung gibt Ihnen Klarheit über Ihre Handlungsoptionen. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt diese in der Regel die weiteren Kosten.

Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ich überlege, Altersteilzeit im Blockmodell zu machen; ist mein angespartes Geld wirklich sicher, wenn mein Arbeitgeber insolvent wird?


NEIN, Ihr angespartes Wertguthaben im Blockmodell der Altersteilzeit ist bei einer Insolvenz Ihres Arbeitgebers leider nicht automatisch sicher. Das liegt daran, dass das Geld rechtlich gesehen nicht Ihnen gehört, sondern im Vermögen des Unternehmens verbleibt. Ohne eine wirksame Absicherung droht Ihnen im Insolvenzfall ein erheblicher finanzieller Verlust, oft in fünfstelliger Höhe.

Das Blockmodell der Altersteilzeit ist eine beliebte Gestaltungsform, bei der Sie zunächst voll arbeiten, aber nur ein reduziertes Gehalt erhalten. Die Differenz wird als Wertguthaben angespart, um Ihre spätere Freistellungsphase zu finanzieren. Dieses System birgt jedoch ein Risiko: Wenn Ihr Arbeitgeber zahlungsunfähig wird, bevor Sie das Guthaben vollständig abgerufen haben, fällt es in die Insolvenzmasse. Aktuelle Zahlen zeigen, dass die Unternehmensinsolvenzen in Deutschland wieder steigen, was die Gefahr für Arbeitnehmer erhöht. Allein im letzten Jahr wurden über 24.000 Unternehmensinsolvenzen registriert, und die Bundesagentur für Arbeit zahlte 1,7 Milliarden Euro Insolvenzgeld aus, was die Notwendigkeit einer Absicherung verdeutlicht. Ohne entsprechende Vorkehrungen werden Sie dann oft nur eine geringe Insolvenzquote von wenigen Prozent erhalten, während der Großteil Ihres angesparten Geldes verloren ist.

Um dieses Risiko zu minimieren, ist eine sorgfältige Prüfung Ihres Altersteilzeitvertrags vor der Unterschrift unerlässlich. Achten Sie darauf, dass Ihr Arbeitgeber eine konkrete und gesetzlich anerkannte Insolvenzsicherung zusagt und diese auch regelmäßig nachweist. Eine fehlende oder unzureichende Absicherung kann im Ernstfall Ihre Altersplanung massiv gefährden.


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Muss mein Arbeitgeber mein in der Altersteilzeit angespartes Geld eigentlich absichern, damit es bei Insolvenz geschützt ist?


JA, Ihr Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, Ihr in der Altersteilzeit angespartes Wertguthaben gegen seine Zahlungsunfähigkeit abzusichern. Diese Pflicht besteht, sobald Ihr Guthaben das Dreifache Ihres monatlichen Regelarbeitsentgelts übersteigt. Ziel ist es, Sie als Arbeitnehmer vor dem Verlust Ihres Geldes zu schützen, falls das Unternehmen insolvent wird.

Die gesetzliche Grundlage für diese Absicherungspflicht ist § 8a des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG). Der Gesetzgeber hat erkannt, dass Arbeitnehmer im Blockmodell finanziell in Vorleistung gehen und ein besonderer Schutz notwendig ist. Als geeignete Sicherungsmittel gelten beispielsweise Treuhandmodelle, bei denen Ihr Guthaben auf einem separaten Konto bei einem externen Treuhänder verwaltet wird, oder auch Verpfändungen und Bürgschaften von Dritten, die im Insolvenzfall einspringen. Wichtig ist, dass bestimmte Sicherungsmethoden, wie bilanzielle Rückstellungen oder Konzernbürgschaften, ausdrücklich vom Gesetzgeber als unzureichend eingestuft werden, da sie im Ernstfall oft keinen echten Schutz bieten. Viele Verträge enthalten jedoch fälschlicherweise immer noch solche unwirksamen Klauseln, was das Risiko für Arbeitnehmer unnötig erhöht.

Zusätzlich zur Absicherung selbst muss Ihr Arbeitgeber Ihnen die getroffenen Maßnahmen auch regelmäßig, mindestens alle sechs Monate, in Textform nachweisen. Dies ermöglicht es Ihnen, die Absicherung Ihres Guthabens stets zu überprüfen. Ohne diesen Nachweis oder mit einer unwirksamen Sicherung sind Ihre Ansprüche im Insolvenzfall stark gefährdet.


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Wie kann ich überprüfen, ob mein Arbeitgeber mein Altersteilzeit-Guthaben wirklich sicher und korrekt gegen Insolvenz abgesichert hat?


Sie können die Absicherung Ihres Altersteilzeit-Guthabens überprüfen, indem Sie von Ihrem Arbeitgeber einen schriftlichen Nachweis über die Art und den Umfang der Sicherungsmaßnahmen anfordern. Dieser Nachweis muss Ihnen laut Gesetz alle sechs Monate unaufgefordert in Textform zugesandt werden und detailliert genug sein, um die Wirksamkeit der Absicherung beurteilen zu können.

Der Schlüssel zur Überprüfung liegt im Verständnis der erlaubten Sicherungsmittel. Achten Sie darauf, dass Ihr Arbeitgeber keine bilanzielle Rückstellung oder Konzernbürgschaft angibt, da diese vom Gesetzgeber als unzureichend eingestuft werden und im Insolvenzfall keinen Schutz bieten. Stattdessen sollten im Nachweis anerkannte Mittel wie ein Treuhandmodell (oft als Doppeltreuhand bezeichnet), eine Verpfändung oder eine Bürgschaft eines externen, unabhängigen Dritten genannt werden. Ein solcher Nachweis sollte nicht älter als sechs Monate sein und idealerweise auch die Höhe des gesicherten Guthabens klar beziffern. Viele Arbeitnehmer übersehen, dass ein einfacher Vermerk im Arbeitsvertrag oft nicht ausreicht. Sie benötigen einen aktuellen, konkreten Beleg. Eine anwaltliche Prüfung des Nachweises kann Ihnen zusätzliche Sicherheit geben, da Laien die Feinheiten oft schwer einschätzen können.

Fehlt dieser Nachweis oder ist er unzureichend, sollten Sie umgehend handeln. Fordern Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich und mit eigenhändiger Unterschrift dazu auf, den Nachweis innerhalb einer Monatsfrist zu erbringen. Eine einfache E-Mail ist hierfür nicht ausreichend und kann dazu führen, dass Sie Ihre Rechte verlieren.


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Mein Arbeitgeber hat mein Altersteilzeit-Guthaben nicht richtig abgesichert; kann ich ihn dazu zwingen, das nachzuholen?


JA, Sie können Ihren Arbeitgeber dazu zwingen, Ihr Altersteilzeit-Guthaben nachträglich korrekt abzusichern, wenn er seinen gesetzlichen Pflichten nicht nachkommt. Dazu müssen Sie ihn jedoch aktiv und formgerecht auffordern, eine sogenannte besondere Sicherheitsleistung in Höhe des gesamten Wertguthabens zu erbringen.

Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2023 hat Ihre Rechte hierbei maßgeblich gestärkt. Es besagt, dass der Anspruch auf diese besondere Sicherheitsleistung, beispielsweise in Form einer Bankbürgschaft, entsteht, wenn Ihr Arbeitgeber auf Ihre schriftliche Aufforderung hin nicht innerhalb eines Monats einen ordnungsgemäßen Nachweis der Absicherung erbringt. Entscheidend ist hierbei die Form der Aufforderung: Sie muss zwingend schriftlich mit Ihrer eigenhändigen Unterschrift erfolgen, wie es § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Eine E-Mail ist rechtlich nicht ausreichend und führt dazu, dass der Anspruch nicht wirksam ausgelöst wird. Das Gericht hat klargestellt, dass der Arbeitgeber diesen einmal entstandenen Anspruch auch nicht nachträglich abwenden kann, selbst wenn er später doch noch einen Nachweis vorlegt. Deshalb ist es sehr wichtig, die Aufforderung präzise und fristgerecht zu formulieren und zuzustellen.

Wenn Sie die Aufforderung korrekt gestellt haben und Ihr Arbeitgeber die Monatsfrist verstreichen lässt, können Sie die besondere Sicherheitsleistung gerichtlich einfordern. Dies ist ein wichtiger Schritt, um Ihr angespartes Guthaben vor einem möglichen Verlust zu schützen und Ihre Altersplanung abzusichern.


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Wenn mein Arbeitgeber wirklich insolvent geht, bekomme ich dann mein angespartes Altersteilzeit-Guthaben überhaupt noch zurück?


Ob Sie Ihr angespartes Altersteilzeit-Guthaben im Falle einer Insolvenz Ihres Arbeitgebers zurückerhalten, hängt maßgeblich davon ab, ob und wie es abgesichert wurde und in welcher Phase der Altersteilzeit Sie sich befinden. Ohne eine wirksame und korrekt durchgeführte Insolvenzsicherung ist die Rückzahlung des vollen Betrages unwahrscheinlich.

Ist Ihr Wertguthaben tatsächlich über eine insolvenzfeste Treuhand oder eine Bürgschaft abgesichert, wird das gesicherte Kapital im Störfall freigegeben und an Sie ausgezahlt. Dieser Prozess kann erfahrungsgemäß zwei bis drei Monate dauern. Ist die Absicherung jedoch unwirksam oder gar nicht vorhanden, wird Ihr Anspruch zu einer sogenannten Insolvenzforderung. Diese wird nur mit einer oft sehr geringen Insolvenzquote bedient, was bedeutet, dass Sie einen Großteil Ihres Geldes verlieren. Im Durchschnitt liegt die Insolvenzquote für ungesicherte Forderungen in Deutschland bei unter 5 Prozent, was einen Verlust von über 95 Prozent Ihres Guthabens bedeuten kann. Befinden Sie sich noch in der Arbeitsphase, wird das vor der Insolvenzeröffnung angesparte Guthaben als Insolvenzforderung behandelt. Nur das nach der Eröffnung angesparte Geld gilt als vorrangige Masseforderung. Zudem haben Sie für die letzten drei Monate vor der Insolvenzeröffnung Anspruch auf Insolvenzgeld von der Bundesagentur für Arbeit, das Ihr Gehalt ersetzt.

Parallel zur Geltendmachung Ihrer Ansprüche sollten Sie sich sofort arbeitssuchend melden und gegebenenfalls eine Kündigungsschutzklage prüfen, falls Ihr Arbeitsverhältnis durch den Insolvenzverwalter gekündigt wird. Bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit durch Insolvenz wird Ihr Arbeitslosengeld glücklicherweise nach Ihrem früheren Vollzeitgehalt berechnet, nicht nach dem reduzierten Altersteilzeit-Entgelt, was eine wichtige finanzielle Absicherung darstellt.


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