Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Was gilt für die Insolvenzsicherung bei Altersteilzeit?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wann besteht ein Anspruch auf eine Sicherheitsleistung?
- Ist eine schriftliche Aufforderung zur Sicherheitsleistung nötig?
- Gilt der nachgeholte Nachweis der Insolvenzsicherung?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Muss ich die Insolvenzsicherung für mein Altersteilzeit-Guthaben schriftlich verlangen?
- Reicht eine einfache E-Mail, wenn ich den Nachweis der Sicherung fordere?
- Was passiert, wenn mein Arbeitgeber nach der Frist keinen Nachweis vorlegt?
- Gilt mein Anspruch auch, wenn nur ein Teil meines Guthabens abgesichert ist?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 9 AZR 66/25
Das Wichtigste im Überblick
BAG weist Klage ab: Ohne schriftliche Aufforderung gibt es keine zusätzliche Sicherheit.
- Der Kläger verliert in der Revision und trägt die Kosten.
- Das Gericht sah im Jahr 2023 keine vollständige Absicherung.
- Ohne schriftliche Aufforderung fehlt der Anspruch auf besondere Sicherheit.
- Eine spätere Nachholung des Nachweises heilt den Fehler nicht.
- Die Klage ersetzt die gesetzliche Aufforderung nicht.
- Gericht: Bundesarbeitsgericht, 9. Senat
- Datum: 21.10.2025
- Aktenzeichen: 9 AZR 66/25
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Altersteilzeit, Insolvenzsicherung
- Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Altersteilzeit, Insolvenzschutz
Was gilt für die Insolvenzsicherung bei Altersteilzeit?
Altersteilzeit funktioniert oft nach dem Blockmodell: Der Arbeitnehmer arbeitet zunächst voll weiter (Arbeitsphase), wird danach aber bei halbiertem Gehalt komplett freigestellt (Freistellungsphase). Das in der Arbeitsphase angesparte Wertguthaben – also die Differenz zwischen dem tatsächlich erarbeiteten Lohn und dem ausgezahlten Teilzeitgehalt – finanzierung später die Freistellungsphase und muss deshalb vor einer Insolvenz des Arbeitgebers geschützt werden.
Nach § 8a Abs. 1 AltTZG sind Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, das erarbeitete Wertguthaben eines Angestellten inklusive des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag gegen eine mögliche Firmenpleite abzusichern. Als rechtlich taugliches Instrument für diese zwingende Insolvenzsicherung gilt unter anderem ein Doppeltreuhand-Modell. Das bedeutet konkret: Die Wertpapiere oder Gelder werden nicht beim Arbeitgeber selbst, sondern bei einem unabhängigen Treuhänder verwahrt, der sie im Insolvenzfall ausschließlich für den Arbeitnehmer auszahlt – der Arbeitgeber kann im Krisenfall also nicht mehr darauf zugreifen. Um Transparenz für die Belegschaft zu gewährleisten, verlangt § 8a Abs. 3 AltTZG vom Unternehmen, die Absicherung mit der ersten Gehaltsgutschrift und danach in einem Rhythmus von sechs Monaten in Textform nachzuweisen. Wenn das angelegte Treuhandvermögen wie so oft aus Wertpapieren besteht, dürfen analog zu § 234 Abs. 3 BGB maximal 75 Prozent des aktuellen Kurswerts angesetzt werden. Dieser Sicherheitsabschlag soll Kursstürze abfedern. Hinzu kommt, dass bei der Berechnung immer auch anfallende Abwicklungskosten und erwartbare Steuerlasten abgezogen werden müssen.
Für einen Angestellten endete der Streit um genau diese Absicherung seines Altersteilzeit-Guthabens mit einer finalen Niederlage: Das Bundesarbeitsgericht wies seine Revision – also die letzte mögliche Berufungsinstanz in Arbeitssachen, bei der das höchste Gericht das Urteil der Vorinstanz überprüft – am Ende vollständig zurück, wodurch er die gesamten Verfahrenskosten trägt (Urteil vom 21.10.2025, Az. 9 AZR 66/25). Das betroffene Unternehmen sicherte die Guthaben über eine Treuhandvereinbarung bei einer Muttergesellschaft ab, wobei das Vermögen aus Anteilen an einem Wertpapierfonds bestand. Bei der gerichtlichen Überprüfung zeigte sich, dass nach Abzug des gesetzlichen 25-Prozent-Risikoabschlags zu diversen Stichtagen im Jahr 2023 erhebliche Deckungslücken zwischen rund 3.635 Euro und fast 38.000 Euro bestanden. Dem Gericht fiel zudem auf, dass die zuständige Administratorin des Treuhandvermögens die Bestandsmeldungen des Arbeitgebers für ihr Jahresgutachten nicht einmal eigenständig geprüft hatte.
Redaktionelle Leitsätze
- Besteht das zur Insolvenzsicherung von Altersteilzeitguthaben eingesetzte Treuhandvermögen aus Wertpapieren, dürfen wegen der inhärenten Kursrisiken maximal 75 Prozent des Kurswertes abzüglich erwartbarer Abwicklungskosten und steuerlicher Belastungen als Sicherheit angesetzt werden.
- Der gesetzliche Anspruch auf Stellung einer Ersatzsicherheit setzt zwingend voraus, dass der Arbeitgeber zuvor unter Einhaltung der strengen Schriftform oder per qualifizierter elektronischer Signatur erfolglos zum Nachweis der Absicherung aufgefordert wurde; weder eine einfache E-Mail noch die gerichtliche Geltendmachung können diese formelle Warnfunktion wirksam ersetzen.
- Verstreicht die gesetzliche Monatsfrist nach einer formgerechten Aufforderung fruchtlos, entsteht der Anspruch auf die Ersatzsicherheit endgültig und kann rechtlich nicht mehr durch ein nachträgliches Erbringen des fehlenden Nachweises abgewendet werden.

Wann besteht ein Anspruch auf eine Sicherheitsleistung?
Verletzt der Arbeitgeber seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Insolvenzsicherung oder bleibt er den Nachweis darüber schuldig, entsteht für den Arbeitnehmer nach § 8a Abs. 4 AltTZG ein rechtlicher Anspruch auf eine besondere Sicherheitsleistung. Diese Ersatzsicherheit richtet sich nach den klaren Vorgaben der §§ 232, 234 BGB und wird typischerweise durch einen verlässlichen Bürgen oder durch die physische Hinterlegung von Geldvermögen geleistet. Der gesetzliche Anspruch erstreckt sich dabei stets auf die volle Höhe des zum jeweiligen Zeitpunkt angesparten Wertguthabens. Diese vollumfängliche rechtliche Forderung bleibt selbst dann bestehen, wenn das Unternehmen die Gelder zuvor bereits zu einem Teil erfolgreich abgesichert hat.
In dem verhandelten arbeitsrechtlichen Verfahren forderte der betroffene Mitarbeiter wegen der vermuteten finanziellen Lücken eine solche Ersatzsicherung durch einen tauglichen Bürgen oder alternativ die sichere Hinterlegung entsprechender Werte. Der Mann argumentierte vor Gericht, ohne eine vollständige Vorlage der Treuhand- und Ergänzungsvereinbarungen könne er die Wirksamkeit seines Schutzes unmöglich überprüfen. Da er den erbrachten Nachweisen misstraute, belief sich seine Klage am Ende auf einen Anspruch auf 81.174,28 Euro für die anstehende Freistellungsphase ab dem Jahr 2025.
Ist eine schriftliche Aufforderung zur Sicherheitsleistung nötig?
Der Gesetzgeber verknüpft den Anspruch auf die besondere Sicherheit aus § 8a Abs. 4 AltTZG mit einer zwingenden formalen Bedingung: Der Arbeitnehmer muss sein Unternehmen zuvor ausdrücklich und formell zur Erfüllung auffordern. Diese gesetzliche Ermahnung erfordert die klassische Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift nach § 126 BGB oder eine qualifizierte elektronische Signatur gemäß § 126a BGB; eine gewöhnliche E-Mail reicht für die Rechtswirksamkeit nicht aus. Dieser formale Schritt ist unabhängig davon gefordert, ob die Guthaben unzureichend gedeckt sind oder der Nachweis vom Arbeitgeber schlicht komplett ignoriert wird. Selbst die offizielle behördliche Zustellung einer gerichtlichen Klage oder späteren Klageerweiterung an das Unternehmen kann die vom Gesetzgeber geforderte außergerichtliche Aufforderung nicht nachträglich ersetzen.
Teilweise Mahnung reicht vor Gericht nicht aus
An dieser extrem strengen Formvorschrift scheiterte das Vorhaben des Mitarbeiters vor dem höchsten deutschen Arbeitsgericht. Zwar formulierte sein Anwalt am 27. April 2023 ein formgerechtes Schreiben an die Personalabteilung, doch dieses bezog sich rechtlich bindend ausschließlich auf das im Eröffnungsmonat Januar 2023 erworbene Startguthaben der Altersteilzeit. Für das fortlaufend ab dem Monat Februar 2023 anwachsende Wertguthaben versäumte der Mann eine separate Aufforderung. Ein lockerer E-Mail-Austausch im Mai, in dem das Unternehmen eine ausreichende Absicherung über 388.000 Euro für die gesamte Gruppe von 15 Mitarbeitern vorrechnete, vermochte den fundamentalen Startfehler des Angestellten nicht zu heilen.
Die Anforderungen an die Form der Aufforderung indizieren, dass der Gesetzgeber – auch – eine besondere Warnung des Arbeitgebers („gelbe Karte“) bezweckt hat. Ihm soll deutlich vor Augen geführt werden, dass der Anspruch auf eine besondere Sicherheitsleistung aus dem eingeschränkten Katalog des § 8a Abs. 4 Satz 2 AltTZG in Bezug auf das im betreffenden Turnus bestehende Wertguthaben unrettbar („rote Karte“) entstehen kann, wenn er nicht fristgerecht dessen umfassende Absicherung in Textform nachweist. – so das Bundesarbeitsgericht
Achtung Falle:
Der entscheidende Faktor für die Niederlage des Arbeitnehmers war die Missachtung der strengen Formvorschrift. In der Praxis wird oft angenommen, dass eine detaillierte E-Mail oder ein anwaltliches Schreiben ohne eigenhändige Unterschrift ausreicht, um eine Sicherheitsleistung einzufordern. Das Urteil zeigt: Sie müssen nicht nur zwingend die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift (§ 126 BGB) oder eine qualifizierte elektronische Signatur wählen, sondern diese formelle Aufforderung auch auf das gesamte, bis zum jeweiligen Stichtag angewachsene Wertguthaben beziehen. Wer nur einen Teilbetrag mahnt oder auf den E-Mail-Verkehr vertraut, riskiert seinen Anspruch auf die Ersatzsicherheit.
Gilt der nachgeholte Nachweis der Insolvenzsicherung?
Lässt ein Unternehmen die einmonatige Reaktionsfrist nach einer zuvor korrekt formulierten schriftlichen Aufforderung durch den Mitarbeiter tatenlos verstreichen, greift die Bestimmung des § 8a Abs. 4 AltTZG als endgültige rechtliche Sanktion. Der Arbeitgeber hat ab diesem Stichtag das Recht verwirkt – das bedeutet, er verliert die rechtliche Möglichkeit, durch spätere Handlungen den Anspruch des Arbeitnehmers noch abzuwenden –, den Anspruch der Gegenseite durch das hastige Nachreichen von Dokumenten abzuwenden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese harte gesetzliche Linie existieren für die Richter nicht; eine richterliche Abmilderung der Norm ist kategorisch ausgeschlossen. Das Unternehmen wird durch den harten formalen Schnitt nicht unverhältnismäßig belastet, da es nach einer Hinterlegung der geforderten zusätzlichen Sicherheit schlicht die Freigabe der bisherigen allgemeinen Insolvenzsicherung verlangen kann.
Notieren Sie daher das Datum des Zugangs Ihrer formgerechten Aufforderung beim Arbeitgeber. Verstreicht ein Monat ohne dass der Arbeitgeber den geforderten Nachweis erbringt oder die verlangte Sicherheit leistet, steht Ihr Anspruch auf die Ersatzsicherheit endgültig fest. Sie müssen nun nicht mehr zuwarten, sondern können – am besten mit anwaltlicher Unterstützung – die gerichtliche Durchsetzung betreiben. Ein späteres Nachschieben von Belegen durch den Arbeitgeber kann Ihren Anspruch nicht mehr beseitigen.
Nachgeschobene Dokumente bleiben rechtlich unwirksam
Das verklagte Unternehmen der Automobilindustrie respektive sein Rechtsbeistand versuchte vor dem Bundesarbeitsgericht dennoch, den Kopf aus der Schlinge zu ziehen. Die Firmenanwälte vertraten in Karlsruhe die Auffassung, ein reines vorprozessuales Fristversäumnis – also ein Versäumnis noch vor Beginn des eigentlichen Gerichtsverfahrens – dürfe dem Mitarbeiter keinen unwiderruflichen Anspruch auf zusätzliche Sicherheiten bescheren, sofern die notwendigen Beweise später im Prozess doch noch auf den Tisch gelegt würden. Das Bundesarbeitsgericht widersprach diesem Vorbringen schon im Ansatz und urteilte eindeutig, dass Lücken nach dem Ablauf der gesetzlichen Monatsfrist nicht durch nachgeschobene Dokumente geheilt werden können. Da der Angestellte im Gegenzug aber die schriftliche Aufforderung für weite Teile seines Guthabens vergessen hatte, konnte die eigentlich harte Sanktion gegen den Arbeitgeber nicht greifen. Hinsichtlich eines Teilguthabens von rund 30.000 Euro für die spätere Phase im Jahr 2025 hatten beide Streitparteien den Konflikt übrigens noch vor dem Urteilsspruch in der Hauptsache füreinander als erledigt deklariert, weshalb das Gericht darüber nicht mehr zwingend entscheiden musste.
Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer – wie § 8a Abs. 4 Satz 1 AltTZG belegt – nach § 8a Abs. 3 AltTZG in Textform iSv. § 126b BGB nachweisen, dass das bestehende Wertguthaben in geeigneter Weise vollständig gegen Insolvenz gesichert ist. Dies verlangt mehr als eine entsprechende Behauptung bzw. Erklärung des Arbeitgebers. – so das Bundesarbeitsgericht
BAG setzt strenge Maßstäbe
Das Bundesarbeitsgericht hat als höchste Instanz in Arbeitssachen klargestellt, dass Arbeitgeber die Insolvenzsicherung für Wertguthaben aus Altersteilzeit strikt nach § 8a AltTZG leisten müssen. Die Entscheidung ist nicht auf den Einzelfall beschränkt, sondern bindet alle Arbeitsgerichte und ist auf sämtliche vergleichbare Altersteilzeitmodelle übertragbar. Sie bestätigt die außerordentlich strengen Formerfordernisse und die harten Sanktionen bei Fristversäumnis.
Für Sie als Arbeitnehmer bedeutet dies: Sie können sich nicht darauf verlassen, dass Ihr Arbeitgeber von selbst alles richtig macht. Gehen Sie aktiv auf Ihren Arbeitgeber zu und verlangen Sie den gesetzlichen Nachweis. Nur wenn Sie selbst formell korrekt handeln – mit schriftlicher Aufforderung unter eigenhändiger Unterschrift und bezogen auf den gesamten Guthabenstand – können Sie bei unzureichender Sicherung die gesetzliche Ersatzsicherheit durchsetzen. Versäumnisse wie eine E-Mail oder eine nur teilweise bezogene Mahnung führen, wie das Urteil zeigt, endgültig zum Rechtsverlust.
So sichern Sie Ihr Wertguthaben
Als Arbeitnehmer in Altersteilzeit sollten Sie umgehend prüfen, ob Ihr Arbeitgeber Ihrer gesetzlichen Pflicht zur Insolvenzsicherung nachkommt. Fordern Sie ihn schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift auf, Ihnen einen aktuellen Nachweis über die vollständige Absicherung Ihres Wertguthabens vorzulegen. Sollte die Sicherung Lücken aufweisen oder ganz fehlen, verlangen Sie formgerecht – wiederum mit Unterschrift – die Bestellung einer Ersatzsicherheit nach § 8a Abs. 4 AltTZG. Setzen Sie hierfür eine klare Frist von einem Monat und beziehen Sie die Aufforderung ausdrücklich auf das gesamte, bis zum Stichtag angesparte Guthaben. Eine bloße E-Mail wahrt die gesetzlichen Formvorschriften nicht und lässt Ihren Anspruch scheitern. Reagiert der Arbeitgeber nicht fristgemäß, ziehen Sie anwaltliche Hilfe hinzu und leiten Sie gerichtliche Schritte ein, denn das Recht auf die Sicherheitsleistung ist dann endgültig entstanden und kann nicht mehr durch nachgeschobene Unterlagen abgewendet werden.
Wertguthaben in Altersteilzeit richtig absichern lassen
Formelle Fehler bei der Aufforderung zur Insolvenzsicherung können – wie das Urteil zeigt – zum endgültigen Verlust Ihres Anspruchs auf eine Ersatzsicherheit führen. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft Ihr bestehendes Wertguthaben auf Deckungslücken und formuliert die gesetzlich geforderte schriftliche Aufforderung mit der nötigen Präzision. So wahren Sie alle Fristen und schützen Ihr Altersteilzeit-Guthaben verlässlich vor einer Insolvenz Ihres Arbeitgebers.
Experten Kommentar
Hier droht in der betrieblichen Realität eine schleichende Gefahr: Viele Personalabteilungen berechnen die Besicherungswerte nur einmal jährlich pauschal für die gesamte Belegschaft, anstatt die oft volatilen Depotwerte monatlich für jeden einzelnen Kopf abzugleichen. Dadurch entstehen im Hintergrund erhebliche Deckungslücken, die im Ernstfall existenzbedrohend sind, vom Arbeitgeber aber schlicht unbemerkt bleiben.
Betroffene sollten sich daher niemals mit standardisierten Sammelbestätigungen abspeisen lassen, sondern regelmäßig die konkrete, individuelle Berechnung für das eigene Guthaben einfordern. Im Arbeitsrecht gilt nach wie vor: Nur wer die formellen Spielregeln penibel einhält und Fristen schriftlich setzt, sichert seine Ansprüche im Ernstfall ab.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss ich die Insolvenzsicherung für mein Altersteilzeit-Guthaben schriftlich verlangen?
Ja, Sie müssen die Aufforderung zur Insolvenzsicherung grundsätzlich in Schriftform nach § 126 BGB oder per qualifizierter elektronischer Signatur nach § 126a BGB stellen. Ein Gespräch, eine normale E-Mail oder ein formloses Anwaltsschreiben ohne die erforderliche Form reicht für § 8a Abs. 4 AltTZG nicht aus.
Der Grund ist, dass das Gesetz an diese Aufforderung eine strenge Warnfunktion knüpft: Der Arbeitgeber soll unmissverständlich erkennen, dass Sie die Ersatzsicherheit verlangen und die Monatsfrist auslösen wollen. Nur die gesetzlich vorgeschriebene Form beweist diesen klaren Rechtsakt zuverlässig und macht die Aufforderung vor Gericht wirksam. Fehlt die eigenhändige Unterschrift oder die qualifizierte elektronische Signatur, entsteht der Anspruch auf Ersatzsicherheit nicht ordnungsgemäß. Deshalb sollten Sie das Schreiben unterschreiben und so versenden, dass Sie den Zugang später nachweisen können.
Eine spätere Klage ersetzt die formgerechte außergerichtliche Aufforderung nicht. Auch eine mündliche Zusage der Personalabteilung oder ein bloßer E-Mail-Verlauf heilt den Formmangel nicht, wenn Sie die Ersatzsicherheit rechtssicher auslösen wollen.
Reicht eine einfache E-Mail, wenn ich den Nachweis der Sicherung fordere?
Nein, eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Für die Aufforderung zum Nachweis der Insolvenzsicherung verlangt § 8a Abs. 4 AltTZG in Verbindung mit § 126 BGB die Schriftform oder nach § 126a BGB eine qualifizierte elektronische Signatur.
Der Grund ist die besondere Warnfunktion dieser Aufforderung: Der Arbeitgeber soll klar und förmlich erkennen, dass bei fehlendem Nachweis der Anspruch auf Ersatzsicherheit entstehen kann. Eine normale E-Mail erfüllt diese Form nicht, weil sie weder eigenhändig unterschrieben noch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Auch eine inhaltlich richtige Antwort der Personalabteilung heilt diesen Formmangel nicht, selbst wenn darin Zahlen oder Sicherungsdetails genannt werden. Nur eine formgerechte Aufforderung setzt die gesetzliche Rechtsfolge in Gang.
Eine normale E-Mail kann höchstens als informelle Nachfrage dienen, nicht aber als wirksame Aufforderung mit Fristwirkung. Wenn Sie den Anspruch auf Ersatzsicherheit sichern wollen, sollten Sie deshalb ein unterschriebenes Schreiben versenden oder eine qualifizierte elektronische Signatur verwenden.
Was passiert, wenn mein Arbeitgeber nach der Frist keinen Nachweis vorlegt?
Verstreicht die Monatsfrist ohne Nachweis, entsteht Ihr Anspruch auf die Ersatzsicherheit endgültig und kann durch nachträglich vorgelegte Dokumente nicht mehr beseitigt werden. Ab diesem Zeitpunkt müssen Sie die Sicherheitsleistung nicht mehr weiter abwarten.
§ 8a Abs. 4 AltTZG knüpft den Anspruch daran, dass der Arbeitgeber den geforderten Sicherungsnachweis nach einer formgerechten Aufforderung innerhalb eines Monats erbringt. Zweck der Frist ist, den Arbeitgeber rechtzeitig zu warnen und ihm eine letzte Chance zur Korrektur zu geben. Lässt er diese Frist fruchtlos verstreichen, ist die gesetzliche Sanktion ausgelöst und der Arbeitnehmer kann die volle Ersatzsicherheit verlangen. Nachgeschobene Unterlagen ändern daran nichts, weil der verspätete Nachweis den bereits entstandenen Anspruch nicht mehr rückgängig macht.
Wichtig ist nur, dass Ihre Aufforderung selbst die gesetzliche Form eingehalten hat; eine bloße E-Mail genügt dafür nicht. Ist die Frist erst abgelaufen, können Sie den Anspruch sofort gerichtlich geltend machen und müssen keine weitere Reaktion des Arbeitgebers mehr abwarten.
Gilt mein Anspruch auch, wenn nur ein Teil meines Guthabens abgesichert ist?
Ja, Ihr Anspruch auf Ersatzsicherheit besteht in voller Höhe des gesamten Wertguthabens, auch wenn bereits ein Teil über eine Treuhandlösung abgesichert ist. § 8a Abs. 4 AltTZG knüpft den Anspruch nicht an die Deckungslücke, sondern an das insgesamt angesparte Guthaben zum jeweiligen Stichtag.
Der Grund ist, dass die gesetzliche Ersatzsicherheit die vollständige Absicherung des Wertguthabens sicherstellen soll. Reicht die vorhandene Sicherung wegen Kursabschlägen, Abwicklungskosten oder anderer Bewertungsabzüge nicht aus, darf der Arbeitnehmer die volle zusätzliche Sicherheit verlangen. Maßgeblich ist also nicht nur der fehlende Restbetrag, sondern der gesamte Betrag, der bis dahin als Wertguthaben entstanden ist. Deshalb muss das Aufforderungsschreiben den kompletten Guthabenstand erfassen, damit der Anspruch nicht auf einen Teilbetrag verkürzt wird.
Das gilt besonders bei Wertpapieren, weil dort nur ein reduzierter Ansatz maßgeblich sein kann und dadurch rechnerische Lücken entstehen. Eine teilweise Sicherung schützt den Arbeitgeber daher nicht davor, auf Verlangen die restliche und zugleich vollumfängliche Ersatzsicherheit zu stellen.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
BAG – Az.: 9 AZR 66/25 – Urteil vom 21.10.2025
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

