Ein schwerbehinderter Laborant forderte nach acht Jahren im bayerischen Hochschulwesen seinen Anspruch auf eine Einstellung bei einer Schwerbehinderung für eine neue befristete Stelle ein. Trotz seiner fachlichen Eignung und der Zusage des Institutsleiters verweigerte die Personalabteilung den Vertrag wegen der drohenden Gefahr von einem institutionellen Rechtsmissbrauch.
Übersicht:
- Wer entscheidet über die Einstellung eines internen Bewerbers?
- Wie weit reicht der Anspruch auf eine Einstellung bei einer Schwerbehinderung?
- Was forderten die Parteien voneinander?
- Wann liegt ein institutioneller Rechtsmissbrauch bei einer Befristung vor?
- Zählen die Jahre am Universitätsklinikum bei der Befristung mit?
- Hilft die Inklusionsvereinbarung gegen die Vertragsablehnung?
- Welche Konsequenzen hat das Urteil für befristet Beschäftigte?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf die Personalabteilung interne Bewerber zum Schutz vor Entfristungsklagen ablehnen?
- Ist die Einstellungszusage des Fachvorgesetzten rechtlich bindend für die Personalabteilung?
- Zählen Beschäftigungszeiten am Uniklinikum als Vorbeschäftigung bei der Universität?
- Schützt eine Schwerbehinderung vor der Ablehnung wegen zu vieler Kettenbefristungen?
- Wird eine lange Betriebszugehörigkeit zum rechtmäßigen K.O.-Kriterium für weitere Befristungen?
- Das vorliegende Urteil
Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 8 Ca 627/22
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Arbeitsgericht Würzburg
- Datum: 30.09.2022
- Aktenzeichen: 8 Ca 627/22
- Verfahren: Klage auf Besetzung einer Arbeitsstelle
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Befristungsrecht
Universität darf Bewerber ablehnen, wenn weitere Befristungen das Risiko einer ungewollten Festanstellung erhöhen.
- Arbeitgeber dürfen Bewerber ablehnen, um das Risiko einer ungewollten Festanstellung zu vermeiden
- Arbeitszeiten an Universitätsklinik und Universität zählen bei Befristungsregeln nicht automatisch zusammen
- Fachliche Zusagen von Institutsleitern binden die Personalabteilung bei sachlichen Gegengründen nicht
- Inklusionsvereinbarungen begründen keinen direkten Anspruch auf eine Stelle bei sachlichen Ablehnungsgründen
- Das Gericht bewertet den Schutz vor rechtlichen Befristungsrisiken als sachgerechten Grund
Wer entscheidet über die Einstellung eines internen Bewerbers?
Ein 54-jähriger Biologielaborant hatte die volle Unterstützung seines Fachvorgesetzten. Der Leiter des Instituts für Pathologie an einer bayerischen Universität wollte den erfahrenen Mann, der bereits seit Jahren in befristeten Verträgen für die Hochschule und das angeschlossene Klinikum arbeitete, unbedingt auf der neu ausgeschriebenen Stelle sehen.

Die fachliche Eignung stand außer Frage, das Vorstellungsgespräch verlief glänzend, und auch die Schwerbehinderung des Bewerbers sprach im Rahmen der Inklusionsziele für eine Einstellung. Doch die Personalabteilung der Universität legte ein Veto ein. Der Grund: Die Angst vor einem „institutionellen Rechtsmissbrauch“ durch zu viele aneinandergereihte befristete Verträge.
Der Fall, der vor dem Arbeitsgericht Würzburg unter dem Aktenzeichen 8 Ca 627/22 verhandelt wurde, beleuchtet ein klassisches Dilemma im öffentlichen Dienst und insbesondere im Hochschulwesen. Arbeitnehmer hangeln sich oft von Befristung zu Befristung. Wenn sie dann auf eine neue, ebenfalls befristete Stelle hoffen, blockiert der Arbeitgeber plötzlich mit dem Argument, man dürfe den Mitarbeiter zu dessen eigenem Schutz – und zum Schutz des Arbeitgebers vor einer Entfristungsklage – nicht weiterbeschäftigen.
Das Gericht musste klären, ob der interne Bewerber einen einklagbaren Anspruch auf die Stelle hatte, ob die Universität ihre Organisationshoheit missbrauchte oder ob sie im Gegenteil genau richtig handelte, um einen Rechtsverstoß zu vermeiden. Dabei spielte auch eine komplexe landesrechtliche Norm zur Zusammenlegung von Universitäts- und Klinikzeiten eine zentrale Rolle.
Wie weit reicht der Anspruch auf eine Einstellung bei einer Schwerbehinderung?
Das deutsche Arbeitsrecht und das Grundgesetz sehen hohe Hürden vor, wenn ein Bewerber seine Einstellung vor Gericht erzwingen will. Im öffentlichen Dienst gilt gemäß Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) das Prinzip der Bestenauslese. Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
Das Spannungsfeld zwischen Eignung und Organisationshoheit
Dieser Artikel des Grundgesetzes gewährt Bewerbern einen sogenannten Bewerbungsverfahrensanspruch. Das bedeutet: Der öffentliche Arbeitgeber muss die Auswahl fehlerfrei und ohne Willkür treffen. Er darf nicht nach Nasenfaktor entscheiden, sondern muss objektive Kriterien anlegen.
Doch dieser Anspruch hat Grenzen. Er garantiert im Regelfall keinen Anspruch auf die Einstellung selbst, sondern nur auf eine faire Chance. Der Dienstherr – hier der Freistaat Bayern vertreten durch die Universität – behält seine Organisationshoheit. Er entscheidet, ob eine Stelle überhaupt besetzt wird, wie sie zugeschnitten ist und welche Risiken er bei der Besetzung eingehen möchte.
Die Rolle der Inklusionsvereinbarung
Kommt eine Schwerbehinderung ins Spiel, greifen zusätzliche Schutzmechanismen. Das Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) und betriebliche Inklusionsvereinbarungen sollen sicherstellen, dass schwerbehinderte Menschen bei gleicher Eignung bevorzugt werden. Doch auch hier gilt: Diese Regelungen hebeln nicht alle anderen rechtlichen Bedenken aus. Ein schwerbehinderter Bewerber muss zwar zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden, aber wenn sachliche Gründe gegen eine Einstellung sprechen, die nichts mit der Behinderung zu tun haben, kann der Arbeitgeber ablehnen.
Was bedeutet institutioneller Rechtsmissbrauch bei einer Befristung?
Ein zentraler Aspekt in diesem Rechtsstreit war der Begriff des „institutionellen Rechtsmissbrauchs“. Das Teilzeit– und Befristungsgesetz (TzBfG) erlaubt die Befristung von Arbeitsverträgen, wenn ein Sachgrund vorliegt (z. B. Vertretung wegen Elternzeit oder Projektarbeit). Doch Arbeitgeber dürfen dieses Instrument nicht endlos nutzen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat eine „Missbrauchskontrolle“ entwickelt. Auch wenn für jeden einzelnen Vertrag ein Sachgrund vorliegt, kann die Gesamtschau aller Verträge zeigen, dass der Arbeitgeber den Kündigungsschutz umgeht. Dies nennt man Kettenbefristung.
Das Bundesarbeitsgericht prüft hierbei vor allem zwei Faktoren:
- Die Gesamtdauer der Beschäftigung.
- Die Anzahl der einzelnen Vertragsverlängerungen.
Überschreitet ein Arbeitgeber bestimmte Schwellenwerte, indiziert dies einen Rechtsmissbrauch. Ein Arbeitgeber, der sehenden Auges einen weiteren befristeten Vertrag abschließt, obwohl diese Schwellenwerte überschritten sind, riskiert, dass ein Gericht später entscheidet: „Diese Befristung ist unwirksam, der Mitarbeiter hat jetzt einen unbefristeten Vertrag.“ Genau dieses Risiko wollte die Universität im vorliegenden Fall vermeiden.
Was forderten die Parteien voneinander?
Die Fronten in diesem Verfahren waren verhärtet, da beide Seiten nachvollziehbare Interessen vertraten, die jedoch rechtlich kollidierten.
Die Position des langjährigen Mitarbeiters
Der 1968 geborene Biologielaborant sah sich als Opfer einer bürokratischen Blockade. Er war bereits seit 2016 an der Universität mit mehreren befristeten Verträgen tätig. Davor arbeitete er sechs Jahre lang, von 2010 bis 2016, am Universitätsklinikum derselben Stadt – ebenfalls in befristeten Verhältnissen.
Seine Argumentation stützte er auf drei Säulen:
- Fachliche Überlegenheit: Der Leiter des Instituts für Pathologie hatte ihn nach dem Probearbeiten am 1. März 2022 als fachlich besten Kandidaten identifiziert und dessen Einstellung explizit beantragt.
- Schwerbehinderung: Er berief sich auf die Inklusionsvereinbarung der Universität, die ihm seiner Ansicht nach bei fachlicher Eignung einen direkten Anspruch auf die Stelle verschaffte.
- Rechtliche Zusammenrechnung: Der Bewerber vertrat die gewagte These, dass seine Zeiten am Klinikum und an der Universität ohnehin zusammengerechnet werden müssten (basierend auf § 14 des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes). Da er somit quasi schon „ewig“ dort arbeite, sei das Kind in den Brunnen gefallen – der Arbeitgeber befinde sich ohnehin im Bereich des Rechtsmissbrauchs, weshalb es auf einen weiteren Vertrag nicht mehr ankomme. Er forderte daher, die Stelle mit ihm zu besetzen.
Die Verteidigung der Universität
Die Universität – im Urteil als die Beklagte geführt – lehnte die Einstellung strikt ab. Die Personalabteilung argumentierte, sie sei nicht der „Erfüllungsgehilfe“ des Institutsleiters. Nur die Personalabteilung habe den Überblick über die arbeitsrechtlichen Risiken.
Die Universität rechnete vor: Der Mitarbeiter hatte bereits zwei befristete Verträge seit 2016. Ein dritter Vertrag würde die Gesamtdauer an der Universität auf über acht Jahre heben. Damit würde man eine „rote Linie“ der Rechtsprechung überschreiten. Die Gefahr, dass der Mitarbeiter sich später erfolgreich in eine unbefristete Stelle einklagt, sei zu hoch. Man habe als öffentlicher Arbeitgeber die Pflicht, solche unkalkulierbaren Risiken für den Haushalt zu vermeiden. Die Zeiten am Klinikum seien irrelevant, da es sich um einen rechtlich selbstständigen anderen Arbeitgeber handele.
Wann liegt ein institutioneller Rechtsmissbrauch bei einer Befristung vor?
Das Arbeitsgericht Würzburg musste nun tief in die rechtliche Materie eintauchen. Es wies die Klage des Biologielaboranten am 30. September 2022 vollständig ab. Die Analyse der Entscheidungsgründe offenbart eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Personalhoheit und dem Befristungsrecht.
Die Prüfung der BAG-Ampel
Das Herzstück der Entscheidung bildete die Prüfung, ob die Ablehnung der Universität willkürlich war oder auf einem sachlichen Grund basierte. Das Gericht zog hierzu die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) heran, insbesondere das Urteil vom 17. Mai 2017 (Az. 7 AZR 420/15).
Das BAG hat ein Ampelsystem für Kettenbefristungen entwickelt, das sich an den gesetzlichen Werten des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG orientiert:
- Grüner Bereich: Keine Missbrauchskontrolle bei kurzer Dauer oder wenigen Verlängerungen.
- Gelber Bereich: Bei Überschreitung der gesetzlichen Grenzen ist eine Missbrauchskontrolle möglich.
- Roter Bereich: Ein institutioneller Rechtsmissbrauch wird vermutet, wenn die Grenzen extrem überschritten werden.
Die Personalabteilung hatte dargelegt, dass der Mitarbeiter bei Abschluss des neuen Vertrages eine Gesamtdauer von über acht Jahren an der Universität erreichen würde.
Das Gericht führte hierzu aus:
„Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts […] ist eine Befristung rechtsmissbräuchlich, wenn eine Gesamtdauer von mehr als acht Jahren oder mehr als 12 Vertragsverlängerungen vorliegen.“
Die Universität hatte also nicht willkürlich gehandelt. Sie hatte vielmehr erkannt, dass sie mit einer erneuten Einstellung sehenden Auges in ein hohes Prozessrisiko laufen würde. Es ist einem Arbeitgeber, auch im öffentlichen Dienst, nicht zuzumuten, einen Vertrag abzuschließen, der mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam befristet ist und somit ungewollt zu einem Dauerarbeitsverhältnis führt. Diese Vorsicht der Personalabteilung erkannte das Gericht als legitimen, sachlichen Grund für die Ablehnung an.
Die Rolle des Institutsleiters vs. Personalabteilung
Ein zentraler Streitpunkt war die Zusage des Institutsleiters. Der Bewerber war der Meinung, das Wort seines Fachvorgesetzten müsse Gesetz sein. Das Gericht sah dies anders und stärkte die Rolle der zentralen Personalverwaltung.
Zwar ist die fachliche Einschätzung des Institutsleiters ein gewichtiges Indiz für die Eignung nach Art. 33 Abs. 2 GG. Aber die Einstellungsbefugnis liegt rechtlich und organisatorisch bei der Personalabteilung (oder der Kanzlerschaft der Universität).
Das Gericht stellte klar:
„Eine Zusage des Institutsleiters vermag die gesetzlich und organisatorisch zugewiesene Zuständigkeit der Personalabteilung nicht zu ersetzen.“
Die Personalabteilung hat die Aufgabe, übergeordnete Interessen der Institution zu wahren – dazu gehört auch die Vermeidung von Klagerisiken. Wenn der Institutsleiter sagt: „Der Mann ist fachlich top“, darf die Personalabteilung antworten: „Ja, aber rechtlich ist seine Einstellung zu gefährlich.“ Dies ist kein Ermessensmissbrauch, sondern eine pflichtgemäße Verwaltung des Personalbudgets und der Stellenpläne.
Zählen die Jahre am Universitätsklinikum bei der Befristung mit?
Der juristisch wohl spannendste Teil des Urteils befasste sich mit der Frage, ob die sechs Jahre, die der Mann zuvor am Universitätsklinikum gearbeitet hatte, mit den Jahren an der Universität zusammengerechnet werden müssen.
Der § 14 Abs. 3 BayUniKlinG
Der Bewerber stützte sich auf das Bayerische Universitätsklinikagesetz (BayUniKlinG). Dort heißt es in § 14 Abs. 3 Nr. 1 sinngemäß, dass Beschäftigungszeiten beim Klinikum als Beschäftigungszeiten beim Freistaat Bayern (also der Universität) gelten.
Die Logik des Bewerbers war raffiniert: Wenn das Gesetz sagt, die Zeiten gelten als „beim Freistaat verbracht“, dann war er quasi schon seit 2010 durchgehend beim gleichen „Ober-Arbeitgeber“ beschäftigt. Damit wären die Befristungsgrenzen schon längst so massiv überschritten, dass es auf den einen neuen Vertrag nicht mehr ankäme – der Arbeitgeber könne sich nicht mehr auf die Vermeidung von Missbrauch berufen, da er diesen Missbrauch ja (nach dieser Lesart) längst begangen habe.
Die Absage an die Analogie
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Es nahm eine präzise Auslegung des Gesetzes vor und unterschied strikt zwischen „Dienstzeitenanrechnung“ und „befristungsrechtlicher Zusammenrechnung“.
- Wortlaut: Das Gesetz spricht von der Anrechnung von Zeiten. Das zielt im öffentlichen Dienst meist auf die Stufenlaufzeit (für das Gehalt) oder die Jubiläumsdienstzeit ab. Es steht dort aber nichts davon, dass zwei rechtlich getrennte Arbeitgeber (Klinikum und Universität sind selbstständige Anstalten des öffentlichen Rechts) befristungsrechtlich als ein Arbeitgeber behandelt werden sollen.
- Historie und Wille des Gesetzgebers: Das Gericht fand keine Hinweise in den Gesetzesmaterialien, dass der bayerische Gesetzgeber in das Bundesrecht der Befristungskontrolle eingreifen wollte. Hätte man gewollt, dass Kettenbefristungen über beide Institutionen hinweg addiert werden, hätte man dies explizit regeln müssen – etwa durch einen Verweis auf § 613a BGB (Betriebsübergang) oder eine klare Klausel zur Übernahme von Vorbeschäftigungen im Sinne des TzBfG.
Das Gericht urteilte daher:
„Weder Wortlaut noch Entstehungsgeschichte des § 14 BayUniKlinG bieten Anhaltspunkte dafür, dass Beschäftigungszeiten bei der rechtlich selbstständigen Uniklinik befristungsrechtlich der Universität zuzurechnen sind.“
Damit brach das Hauptargument des Bewerbers zusammen. Die Universität musste sich die Jahre am Klinikum nicht anrechnen lassen. Sie musste also nur auf ihre eigenen Verträge schauen (seit 2016). Und genau dort drohte nun, im Jahr 2022, die Überschreitung der 8-Jahres-Grenze. Die Entscheidung, genau hier die Reißleine zu ziehen, war rechtlich sauber.
Hilft die Inklusionsvereinbarung gegen die Vertragsablehnung?
Schließlich prüfte das Gericht, ob die Schwerbehinderung des Bewerbers zu einem anderen Ergebnis führen musste. Der Biologielaborant hatte argumentiert, die Inklusionsvereinbarung der Universität reduziere das Ermessen der Personalabteilung auf Null – sie müsse ihn einstellen.
Auch hier differenzierte das Gericht sauber. Inklusionsvereinbarungen und das SGB IX verpflichten Arbeitgeber, schwerbehinderte Menschen bei gleicher Eignung zu fördern. Sie verbieten Benachteiligung.
Aber: Die Ablehnung erfolgte hier nicht wegen der Schwerbehinderung. Sie erfolgte auch nicht trotz gleicher Eignung aus willkürlichen Gründen. Sie erfolgte aus einem arbeitsplatzneutralen, sachlichen Rechtsgrund: der Vermeidung eines entfristeten Arbeitsverhältnisses durch die Hintertür (Rechtsmissbrauch).
Ein schwerbehinderter Bewerber hat keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber seinetwegen sehenden Auges rechtswidrige oder risikobehaftete Vertragsgestaltungen wählt. Der Schutz der Schwerbehinderten geht nicht so weit, dass er die wirtschaftliche und rechtliche Vorsicht des Arbeitgebers bei der Stellenplanung außer Kraft setzt.
Das Gericht betonte, dass der Bewerber zwar fachlich geeignet war, aber aus „strukturellen Gründen“ (der Gefahr der Kettenbefristung) für diese spezifische befristete Stelle eben nicht geeignet war. Ein externer Bewerber ohne diese Vorgeschichte brachte dieses Risiko nicht mit.
Welche Konsequenzen hat das Urteil für befristet Beschäftigte?
Mit dem Urteil vom 30. September 2022 bestätigte das Arbeitsgericht Würzburg die Rechtmäßigkeit der Ablehnung. Die Kosten des Verfahrens musste der Arbeitnehmer tragen (Streitwert: 9.591,00 Euro).
Die Lehren für die Praxis
Dieses Urteil ist eine bittere Pille für viele langjährige Mitarbeiter im öffentlichen Dienst und in der Wissenschaft, die sich von Vertrag zu Vertrag hangeln. Es zeigt eine paradoxe Wirkung des Arbeitnehmerschutzes:
Die Regeln, die Arbeitnehmer eigentlich vor endlosen Kettenbefristungen schützen sollen (die BAG-Rechtsprechung zum Rechtsmissbrauch), werden hier zum Hindernis für die Weiterbeschäftigung. Der Arbeitgeber sagt quasi: „Weil ich dich nicht ewig befristet beschäftigen darf, beschäftige ich dich gar nicht mehr.“
Für die Universität bestätigt das Urteil ihre strenge Linie:
- Personalhoheit: Die Personalabteilung hat das letzte Wort, nicht der Fachbereichsleiter.
- Risikominimierung: Die Ablehnung eines Bewerbers allein aufgrund der Gefahr, dass eine Befristung unwirksam sein könnte, ist ein legitimer sachlicher Grund.
- Trennung der Sphären: Universitäten und Universitätsklinika bleiben trotz enger Verzahnung befristungsrechtlich getrennte Welten, solange der Landesgesetzgeber nichts anderes regelt.
Warnung für interne Bewerber
Für Beschäftigte in ähnlichen Situationen enthält das Urteil eine deutliche Warnung: Eine lange Betriebszugehörigkeit durch befristete Verträge ist kein Pluspunkt bei einer internen Bewerbung auf eine weitere befristete Stelle. Im Gegenteil: Sie kann zum K.O.-Kriterium werden.
Wer sich als interner Kandidat auf eine befristete Stelle bewirbt, sollte vorher genau prüfen, ob er die kritischen Grenzen (oft 8 bis 10 Jahre Gesamtdauer oder mehr als 10-12 Vertragsverlängerungen) erreicht. Ist dies der Fall, ist eine Ablehnung durch die Personalabteilung nicht nur möglich, sondern aus Sicht der Institution sogar geboten – selbst wenn der direkte Vorgesetzte applaudiert.
Das Gericht hat klargestellt, dass auch der verfassungsrechtliche Anspruch auf Bestenauslese (Art. 33 GG) keinen Hebel bietet, um den Arbeitgeber zu einer riskanten Vertragsgestaltung zu zwingen. Die Organisationsfreiheit des Dienstherrn wiegt schwerer als das Interesse des Bewerbers an der Stelle.
Der 54-jährige Laborant steht somit trotz seiner Qualifikation und der Fürsprache seines Institutsleiters ohne die gewünschte Stelle da. Die rechtlichen Hürden, die eigentlich den Missbrauch von Befristungen verhindern sollen, haben in diesem Fall die Fortsetzung seiner Karriere an diesem Institut verhindert.
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Die Grenze zwischen einer rechtmäßigen Befristung und einem unbefristeten Arbeitsverhältnis ist oft fließend, besonders bei langjährigen Verträgen im öffentlichen Dienst. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht analysiert Ihre Vertragshistorie und bewertet das Risiko eines institutionellen Rechtsmissbrauchs. So erfahren Sie frühzeitig, ob Ihnen bereits ein Anspruch auf eine Festanstellung zusteht oder wie Sie sich bei einer drohenden Nichtverlängerung strategisch richtig verhalten.
Experten Kommentar
Was viele unterschätzen: In großen Institutionen wie Universitäten herrscht oft ein regelrechter Kleinkrieg zwischen Fachvorgesetzten und der Personalabteilung. Während der Institutsleiter nur die fachliche Qualität sieht, betrachtet HR den Mitarbeiter primär als potenzielles Haftungsrisiko in der Bilanz. Diese Diskrepanz führt regelmäßig dazu, dass hervorragende Experten geopfert werden, nur um eine theoretische Entfristungsklage zu verhindern.
Das eigentliche Problem ist die strategische Nutzung der Gesetze: Personalabteilungen verwenden diese Befristungsregeln oft als willkommenes Schutzschild, um teure Langzeitmitarbeiter elegant auszusortieren. Wer einmal die kritische Acht-Jahres-Grenze erreicht, wird für das System zum finanziellen Risiko und verliert ironischerweise genau wegen des gesetzlichen Schutzes seinen Job. In der Realität hilft hier kein Flehen des Chefs, sondern nur der rechtzeitige Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf die Personalabteilung interne Bewerber zum Schutz vor Entfristungsklagen ablehnen?
JA, die Personalabteilung darf interne Bewerber ablehnen, wenn eine weitere Beschäftigung das Risiko einer unbeabsichtigten Entfristung birgt. Die Vermeidung rechtlicher Prozessrisiken ist ein legitimer sachlicher Grund. Dieser Grund verdrängt im öffentlichen Dienst sogar die fachliche Bestenauslese hochqualifizierter Kandidaten.
Öffentliche Arbeitgeber unterliegen einer strengen Missbrauchskontrolle durch das Bundesarbeitsgericht. Überschreitet ein Vertrag kritische Grenzen von acht Jahren oder zwölf Verlängerungen, droht die automatische Entfristung vor Gericht. Um dieses unkalkulierbare Haushaltsrisiko zu vermeiden, greift die rechtlich geschützte Organisationshoheit der Universität. Die Personalabteilung lehnt dabei nicht Ihre Leistung ab. Sie minimiert lediglich das Risiko einer unwirksamen Befristungskette. Einem Arbeitgeber ist der Abschluss eines wahrscheinlich unwirksamen Vertrages rechtlich nicht zuzumuten.
Unser Tipp: Prüfen Sie vorab Ihre bisherige Gesamtdauer an der Universität. Bei über acht Jahren oder zwölf Verlängerungen droht ein Veto der Personalabteilung trotz bester Eignung.
Ist die Einstellungszusage des Fachvorgesetzten rechtlich bindend für die Personalabteilung?
Nein, eine Einstellungszusage des Fachvorgesetzten ist rechtlich nicht für die Personalabteilung bindend. Der Institutsleiter beurteilt lediglich die fachliche Eignung für die vakante Stelle. Die abschließende Entscheidungsgewalt über den Vertragsschluss liegt jedoch exklusiv bei der Personalverwaltung. Ohne deren ausdrückliche Zustimmung entsteht im Regelfall kein wirksames Arbeitsverhältnis.
Die Personalabteilung fungiert als Kontrollinstanz für rechtliche Risiken wie unzulässige Kettenbefristungen. Fachvorgesetzte besitzen meist keine wirksame Vertretungsmacht für den Arbeitgeber. Widersprechen sich das fachliche Votum und juristische Bedenken, sticht das Veto der Verwaltung. Juristisch gesehen greift hier kein Vertrauensschutz für den Bewerber. Eine mündliche Zusage ist wertlos, wenn formale Hindernisse oder Budgetvorgaben entgegenstehen. HR prüft die Organisationshoheit eigenständig und unabhängig.
Unser Tipp: Bitten Sie Ihren Vorgesetzten um eine schriftliche Klärung mit der Personalabteilung, bevor Sie sich ernsthafte Hoffnungen machen. Verlassen Sie sich niemals auf rein mündliche Versprechungen im Vorstellungsgespräch.
Zählen Beschäftigungszeiten am Uniklinikum als Vorbeschäftigung bei der Universität?
Nein. Beschäftigungszeiten am Universitätsklinikum zählen befristungsrechtlich in der Regel nicht als Vorbeschäftigung bei der Universität. Es handelt sich um zwei eigenständige Arbeitgeber. Obwohl beide Institutionen oft auf demselben Campus kooperieren, wird der zeitliche Zähler für Kettenbefristungen bei einem Wechsel auf Null gesetzt.
Viele Arbeitnehmer unterliegen hier einem folgenschweren Irrtum. Zwar erlaubt beispielsweise § 14 BayUniKlinG die Mitnahme von Beschäftigungszeiten für Gehaltsstufen. Das Arbeitsgericht entschied jedoch, dass dies nicht für das Befristungsrecht gilt. Für die Prüfung einer Kettenbefristung zählen nur Verträge beim aktuellen Vertragspartner. Weder Wortlaut noch Entstehungsgeschichte bieten Anhaltspunkte für eine Zurechnung. Rechtlich selbstständige Anstalten bleiben getrennte Einheiten. Ein Wechsel zwischen Uni und Klinik begründet keinen automatischen Bestandsschutz.
Unser Tipp: Prüfen Sie vor dem Vertragsabschluss zwingend das Impressum oder den Kopf Ihres Arbeitsvertrags. Ist der Vertragspartner exakt identisch mit dem vorherigen Job?
Schützt eine Schwerbehinderung vor der Ablehnung wegen zu vieler Kettenbefristungen?
Nein, eine Schwerbehinderung bietet keinen absoluten Schutz vor einer Ablehnung aus sachlichen oder rechtlichen Gründen. Das Schwerbehindertenrecht schützt primär vor Benachteiligungen aufgrund der Behinderung selbst. Besteht jedoch ein objektives Risiko durch Rechtsmissbrauch bei Kettenbefristungen, darf der Arbeitgeber die Einstellung rechtssicher verweigern.
Inklusionsvereinbarungen sichern zwar faire Chancen und Vorstellungsgespräche, garantieren jedoch niemals die tatsächliche Einstellung. Der Diskriminierungsschutz greift nicht, wenn der Ablehnungsgrund für alle Bewerber gleichermaßen gilt. Juristisch gesehen stellt das Risiko einer Entfristungsklage bei Kettenbefristungen ein arbeitsplatzneutrales Hindernis dar. Arbeitgeber müssen keine rechtswidrigen oder unzumutbaren Risiken eingehen, um Inklusionsziele zu erreichen. Der Schutz der Schwerbehinderten setzt die rechtliche Vorsicht bei der Stellenplanung nicht außer Kraft.
Unser Tipp: Prüfen Sie genau, ob die Ablehnung auf Ihrer Behinderung basiert oder auf strukturellen Gründen wie Ihrer Vertragslaufzeit. Dokumentieren Sie alle relevanten Gesprächsinhalte für mögliche rechtliche Schritte.
Wird eine lange Betriebszugehörigkeit zum rechtmäßigen K.O.-Kriterium für weitere Befristungen?
Ja, eine lange Vorbeschäftigung kann bei Bewerbungen auf befristete Stellen zum entscheidenden K.O.-Kriterium werden. Arbeitgeber lehnen Bewerber oft ab, um eine rechtlich erzwungene Entfristung des Arbeitsverhältnisses zu verhindern. Überschreitet die Dauer kritische Schwellen, wird das Risiko einer unbefristeten Festanstellung für das Unternehmen schlicht zu hoch.
Hier greift das Kettenbefristungs-Paradoxon. Das Bundesarbeitsgericht nutzt ein Ampelsystem zur Bewertung langer Befristungsketten. Ab acht Jahren Gesamtdauer oder mehr als zwölf Verlängerungen gilt die Befristung oft als rechtsmissbräuchlich. Dann springt die Ampel auf Rot. Der Arbeitnehmer hat dann einen gesetzlichen Anspruch auf einen unbefristeten Vertrag. Um diesen Automatismus zu vermeiden, beenden Arbeitgeber die Zusammenarbeit lieber. Die wertvolle Betriebstreue wird so zum Hindernis für jede weitere Anstellung.
Unser Tipp: Prüfen Sie vor einer Bewerbung unbedingt Ihre bisherigen Vertragszeiten beim selben Arbeitgeber. Rechnen Sie nach, ob Sie die kritische 8-Jahres-Grenze überschreiten würden.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
ArbG Würzburg – Az.: 8 Ca 627/22 – Endurteil vom 30.09.2022
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