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Interessenausgleich und Sozialplan

Einführung

Obwohl die meisten Arbeitnehmer die Begriffe „Interessenausgleich“ und „Sozialplan“ schon einmal gehört haben, kennen viele Beschäftigte die genauen Bedeutungen nicht. Sowohl ein Interessensausgleich als auch ein Sozialplan kommen nur dann ins Spiel, wenn der Arbeitgeber eine größere Umstrukturierung im Betrieb plant. Bei einer solchen Betriebsänderung stehen dem Betriebsrat gemäß § 111 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gewisse Beteiligungsrechte zu. Für die Anwendbarkeit des § 111 BetrVG müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt sein.

Betriebsänderung

Umstrukturierungen und SozialpläneDamit § 111 BetrVG Anwendung finden kann, muss zunächst ein Betriebsrat im betreffenden Unternehmen bestehen. Mit dem bestehenden Betriebsrat muss jedoch nur ernsthaft über die geplante Betriebsänderungen verhandelt werden, falls mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt sind. Ansonsten reicht eine rechtzeitige und umfassende Informierung aus. Weiterhin muss es sich um Änderungen handeln, die wesentliche Nachteile für zumindest erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben. Bei dieser Voraussetzung spielt es keine Rolle, ob die wesentlichen Nachteile tatsächlich eintreten, die Möglichkeit eines Eintritts ist hier völlig ausreichend. Beispiele für Betriebsänderungen sind in etwa Stilllegungen oder Einschränkungen des ganzen Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile. Darüber hinaus kann auch die grundlegende Änderung der Betriebsorganisation oder neue Arbeitsmethoden bzw. Fertigungsverfahren zu der Annahme einer Betriebsänderung führen.

Interessenausgleich

Sind die Voraussetzungen des § 111 BetrVG erfüllt und eine Betriebsänderung liegt vor, muss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich verhandeln. Bei einem Interessenausgleich handelt es sich um eine Vereinbarung, die allgemeine Regelungen über die Abwicklung der Umstrukturierung enthalten.

interessenausgleich und sozialplan im arbeitsrechtZiel des Interessenausgleichs ist es, die Belange des Arbeitgebers mit denen der Arbeitnehmer in Ausgleich zu bringen. Auf diese Weise sollen die Arbeitnehmer vor wirtschaftlichen Nachteilen, die ihnen aufgrund der Betriebsänderung drohen könnten, geschützt werden. Ein Interessenausgleich kann vom Betriebsrat allerdings nicht erzwungen werden. Obwohl der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat über den Interessenausgleich verhandeln muss, kann der Betriebsrat lediglich Vorschläge machen. Der Arbeitgeber kann sich vor der Einigungsstelle also jederzeit gegen den Betriebsrat durchsetzen. Sinn und Zweck des Interessenausgleichs ist vielmehr die Einbringung der Interessen des Betriebsrates.

Sozialplan

Ein tatsächlicher Ausgleich der bevorstehenden Nachteile für die Arbeitnehmer erfolgt schließlich im Sozialplan. Hier sollen die wegen der Betriebsänderung entstandenen Nachteile ausgeglichen oder zumindest abgemildert werden. Sollten die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sein, kann der Betriebsrat im Gegensatz zum Interessenausgleich den Sozialplan mittels der Einigungsstelle erzwingen. Wird der Sozialplan vom Arbeitgeber nicht befolgt, können die betroffenen Beschäftigten auf die entsprechenden Leistungen klagen. Inhalt von solchen Sozialplänen sind oftmals finanzielle Abfindungen, auf die dem entlassenen Arbeitnehmer nun ein Rechtsanspruch zusteht. Während der Interessenausgleich demnach die Entstehung wirtschaftlicher Nachteile verhindern soll, werden durch den Sozialplan die dennoch entstandenen Nachteile ausgeglichen bzw. gemildert.

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