Die Berufung der Beklagten zu 2. und 3. gegen das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 04.12.2017 – 1 Ca 1267/16 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagten zu 2. und 3. haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die internationale Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit in Bremen. Hintergrund ist ein Streit der Parteien über die Frage, ob die Klägerin bei den Beklagten als Arbeitnehmerin tätig war oder ob sie als Selbstständige anzusehen ist, ob ein mögliches Arbeitsverhältnis rechtswirksam beendet wurde, ein Weiterbeschäftigungsanspruch besteht, eine Versetzung wirksam ist, Ansprüche auf Urlaubsentgelt für 2014 entstanden sind sowie ein Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses.
Die Klägerin, die 1977 geboren und verheiratet ist sowie zwei Kindern unterhaltsverpflichtet, ist Pilotin. Sie ist Gesellschafterin einer Firma W. Ltd. mit Sitz in Dublin/Irland. Neben der Klägerin sind zumindest noch zwei weitere Personen ebenfalls Gesellschafter der vorgenannten Firma. Am 14.12.2012 schlossen die Beklagte zu 1., die B. A. I. Ltd., mit Sitz in Großbritannien und die W. Ltd. einen Vertrag, durch den Pilotendienstleistungen zur Verfügung gestellt wurden. Darin wurde eine Gerichtsstandsvereinbarung mit englischem Recht getroffen. Die B. A. I. Ltd. – im Folgenden B. Ltd.- besitzt keine eigenen Flugzeuge. Der schriftliche Vertrag trug die Nr. 9536.
Die B. Ltd. hat ihrerseits zumindest mit der Beklagten zu 2., der R. DAC, oder deren Rechtsvorgängerin (Ltd.) vertragliche Beziehungen über Pilotendienstleistungen gehabt und bediente sich dazu der W. Ltd. Die Beklagte zu 3., die R. Plc., ist eine Holdinggesellschaft, deren Tochtergesellschaft die R. DAC ist. Sowohl die R. DAC, die Ltd. als auch die R. Plc. hatten bzw. haben ihren Sitz in Dublin/Irland.
Die R. DAC führt internationale Flüge unter einer irischen Fluglizenz durch. Im Flugbetrieb werden dabei nicht ausschließlich bei der R. DAC angestellte Mitarbeiter eingesetzt. Ein Teil der anfallenden Arbeiten wird über Anbieter von externen Dienstleistungen abgedeckt, wie z. B. von der B. Von Januar 2013 bis Juni 2014 hatte die Klägerin keinerlei Flüge für die R. DAC, die Ltd. oder die R. Plc. durchgeführt. Danach war sie wieder als Pilotin tätig. Ihre Bezüge erhielt die Klägerin von der W. Ltd bzw. der B. Ltd. (Anlage K 26, Bl. 580 d. A.). Bei witterungsbedingtem Flugausfall, Streik oder bei Erkrankung erhielt die Klägerin keine Vergütung. Die R. DAC entrichtete ihrerseits an die B. Ltd. die vereinbarte Vergütung für Flugstunden sowie für Verwaltungsaufwand.
Über ihre Einsatzzeiten und Flugstrecken wurde die Klägerin von der R. DAC, der Ltd. oder der R. Plc. ca. 4 Wochen im Voraus online informiert. Sie erhielt dafür auch ein Dienst-Tablet, über das sie die Informationen empfangen konnte. Alternativ bestand für Crew-Mitglieder die Möglichkeit, Anweisungen und Safety-Memos im Crew-Raum über die dortigen Computer zu empfangen. Bestimmte Flugunterlagen konnte sie nur über die dortigen Computer herunterladen. Diesen Crew Raum nutzen mehrere Personen; eine separate Unterbringungsmöglichkeit von privaten Sachen war dort nicht gegeben. Auch Arbeitsmittel und -kleidung wurden dorthin mitgebracht.
Die Klägerin hatte das Recht, Einsätze abzulehnen. Jedenfalls bis Ende November 2016 wurde der Klägerin von der R. DAC die Heimatbasis (Home base) Bremen zugewiesen. Mindestens 2/3 aller Flüge der Klägerin starteten bzw. endeten in Bremen. Die Klägerin benutzte dann auch den Crew Raum in Bremen.
In Bremen waren Flugzeuge in unterschiedlicher Anzahl und jedenfalls vorübergehend stationiert. Anfang November 2018 wurde die dortige Homebase geschlossen.
Unter dem Datum des 09.09.2016 sandte die B. Ltd. der Klägerin eine Mail und fügte eine PDF-Datei bei, mit der der Klägerin mitgeteilt wurde, dass von einer Beendigung des Vertrages 9536 zum 09.12.2016 ausgegangen werde.
Die R. DAC teilte der Klägerin einen Einsatzplan vom 19.11.2016 mit, aus dem sich ergab, dass ab dem 01.12.2016 mit der geänderten Home base Berlin-Schönefeld geplant werde. Eine weitere Mail der R. DAC erhielt die Klägerin unter dem 06.12.2016 (Anlage K13, Bl. 266 d. A.). Die Klägerin hat diesbezüglich die Auffassung vertreten, dass die R. DAC ihr habe damit kündigen wollen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die deutschen Arbeitsgerichte seien für den Rechtsstreit international zuständig. Sie hat behauptet, Arbeitnehmerin der Beklagten zu sein und keine selbstständige Person. Sie hat insoweit auf die Entscheidung des EUGH vom 14.09.2017 (C-168/16) verwiesen. Des Weiteren hat sie behauptet, die B. Ltd. habe vertraglich alles vorgegeben. Die weiteren Gesellschafter der W. Ltd. kenne sie nicht und diese seien ihr von der B. Ltd. auch nicht genannt worden, obwohl sie entsprechend angefragt habe. Die Staatsanwaltschaft Koblenz habe im Übrigen die Auffassung vertreten, dass die Firma B. Ltd. Arbeitgeberin der Klägerin sei. Die Gründung der Ltd. und die Buchhaltungsgesellschaften seien durch die Beklagten zu 2. und 3. exakt vorgegeben worden. Die Beklagte zu 2. werde in allen Verträgen als weisungsbefugt bezeichnet. Sie habe die Einsatzplanung, die Flugstunden, die Freistellungen, die Gehaltszahlungen, die Uniformen, die Flugzeuge, die Zuweisung der Stationierungsorte etc. vorgegeben. Nach europäischem Gemeinschaftsrecht sei von einem Individualarbeitsvertrag auszugehen. Sämtliche Verträge mit der B. Ltd.
seien auf Betreiben der R. DAC und R. Plc. zustande gekommen. Die Umbenennung in den schriftlichen Verträgen habe einzig und allein dem Ziel gedient, arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften zu umgehen. Der Beschäftigungsgesellschaft der Klägerin verbleibe kein Freiraum. Bei der von Beklagtenseite benannten Einsatzzeit mit Beginn und Ende in Bremen seien Bereitschaftszeiten, die die Klägerin an ihrem Wohnort habe verbringen müssen, nicht mit aufgenommen worden. Insoweit sei sie auf mindestens 80% gekommen. Die Klägerin sei rechtlich verpflichtet gewesen, sich zum Dienstantritt über die im Crew-Raum befindlichen Computer i. S. eines Check-in zum Dienst zu melden. Dieser Check-in funktioniere nicht über die Tablets. Auch müssten dort Flugpläne ausgedruckt werden. Der Crew-Raum sei also die Meldestelle zum Dienst für die Crews. Diese müssten zudem ihre Wohnung dergestalt nehmen, dass sie in 60 Minuten den Crew-Raum erreichen können. Im Crew-Raum seien Briefings erfolgt und sämtliche Flugvorbereitungen sowie die Flugunterlagen und Streckendokumentationen hätten dort abgeholt werden müssen. Auch nach dem Flug habe es ein Debriefing von 30 Minuten gegeben. Es sei unzutreffend, dass im Crew-Raum keine Lagerungsmöglichkeiten vorhanden gewesen seien. Die Beklagten zu 2. und 3. hätten über eine Niederlassung in Bremen verfügt. Sie hätten einen Hangar über Erbpacht langfristig gepachtet sowie das Erbbaurecht an Vorfeld-Grundstücken und am Terminal E im Jahr 2006 erworben. Jedenfalls bis Anfang November 2018 habe es ein eigenes Abfertigungsterminal in Bremen gegeben. Die Tätigkeit der Klägerin sei weisungsgebunden gewesen. Die Beklagte zu 2. habe den Einsatzplan erstellt. Die Klägerin sei auch in den Betrieb der Beklagten zu 2. eingebunden gewesen. Sie habe die Uniform der R. DAC getragen und ihr disziplinarischer Vorgesetzter sei der Base Captain in Bremen gewesen. Gerade die Tatsache, dass die Klägerin einseitig nach Berlin-Schönefeld versetzt worden sei, zeige, dass die R. DAC sie in ihre Organisation eingebunden habe.
Bereitschaftszeiten habe sie an ihrem Wohnort in Riede bei Bremen verbringen müssen. Die Vergütung habe einem eindeutigen System abhängig von der Beschäftigungsart gefolgt. Sie sei durchgeführt worden über den Umweg von der Beklagten zu 1. zur Beklagten zu 2. Die Beklagte zu 2. werbe selbst Piloten an. Unter der Überschrift „We are hiring“ biete die Beklagte zu 2. direkte Arbeitsverträge und Verträge über Dienstleister wie die B. Ltd. an. Die Bedingungen seien gleich und die Pilotinnen und Piloten würden gleich behandelt. Die Klägerin habe zudem niemals einen Kapitaleinsatz zur Verfügung gestellt. Die vertraglich geschuldeten Tätigkeiten der Klägerin würden von Vorleistungen der Beklagten zu 2. abhängen, wodurch diese die Leistungen determiniere, etwa in Form der Abhängigkeit von Apparat und Team. Die Klägerin selbst könne keine eigene unternehmerische Disposition treffen. Es existiere auch keine eigene Organisation der Klägerin. Sie selbst beschäftige kein Personal und könne keine Aufträge an Dritte abgeben. Die Klägerin habe die gleichen Dienstanweisungen, Mitteilungen, Einsatzpläne, Memos, Zeitabrechnungen, Uniformen, disziplinarischen Maßnahmen etc. erhalten wie ihr Ehemann, der einen unmittelbaren Arbeitsvertrag mit R. habe. In der Gesamtbetrachtung sei sie als Arbeitnehmerin anzusehen.
Die Klägerin hat beantragt,
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten zu 3.) nicht durch die Erklärung der Beklagten zu 1.) mit Email vom 09.09.2016, der Klägerin zugegangen am 09.09.2016, beendet worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten zu 1.) nicht durch die Erklärung der Beklagten zu 1.) mit Email vom 09.09.2016, der Klägerin zugegangen am 09.09.2016, beendet worden ist.
3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten zu 3.) nicht durch die Erklärung der Beklagten zu 2.) mit Email vom 06.12.2016, der Klägerin zugegangen am 06.12.2016, beendet worden ist.
4. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten zu 3.) auch nicht durch andere Beendigungstatbestände aufgelöst worden ist.
5. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten zu 1.) nicht durch die Erklärung der Beklagten zu 2.) mit Email vom 06.12.2016, der Klägerin zugegangen am 06.12.2016, beendet worden ist.
6. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten zu 1.) auch nicht durch andere Beendigungstatbestände aufgelöst worden ist.
Für den Fall, dass der Gütetermin ergebnislos verläuft:
7. Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1.:
Die Beklagte zu 3.) zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als verantwortliche Flugzeugführerin (Flugkapitänin) auf dem Flugzeugmuster Boeing 737/800 mit Stationierungsort Bremen weiter zu beschäftigen;
8. Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 2.):
Die Beklagte zu 1.) zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als verantwortliche Flugzeugführerin (Flugkapitänin) auf dem Flugzeugmuster Boeing 737/800 mit Stationierungsort Bremen weiter zu beschäftigen;
9. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, der Klägerin ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie Führung und Leistung erstreckt.
10. Festzustellen, dass die von der Beklagten zu 2.) vorgenommene Versetzung der Klägerin von der Station Bremen an die Station Berlin-Schönefeld zum 01.12.2016 unwirksam ist.
11. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten zu 2.) nicht durch die Erklärung der Beklagten zu 1.) mit E-Mail vom 09.09.2016, der Klägerin zugegangen am 09.09.2016, beendet worden ist.
12. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten zu 2.) nicht durch die Erklärung der Beklagten zu 2.) mit E-Mail vom 06.12.2016, der Klägerin zugegangen am 06.12.2016, beendet worden ist.
Die Beklagten zu 1.) – 3.) beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1. hat vorgetragen, dass das angerufene Gericht international nicht zuständig sei und deutsches Recht nicht anwendbar. Vielmehr seien die englischen, hilfsweise die irischen Gerichte zuständig. Die Klage sei aber jedenfalls unbegründet, weil kein Arbeitsverhältnis mit der Klägerin bestehe. Aus dem Vertrag vom 14.12.2012 ergäbe sich, dass die Beklagte zu 3. die Flugzeiten und die Homebase bestimmt habe. Die W. Ltd. habe die Kleidung erwerben müssen. Es habe keine Vorgaben zur Leistungserbringung gegeben. Der tatsächliche Einsatz sei nur über die Beklagten zu 2. und 3. erfolgt. Darüber sei die B. Ltd. auch nicht informiert worden. Es habe keine vertragliche Bindung oder Rechtsbeziehung bzw. Weisungen zwischen ihr und der Klägerin gegeben. Die Beklagten zu 2. und 3. hätten der B. Ltd. entsprechend der Einsatzzeiten der Klägerin die vereinbarte Vergütung gezahlt. Das Geld habe die Klägerin dann von der W. Ltd. erhalten. Die Beklagte zu 1. sei auch nicht immer für Übernachtungskosten finanziell aufgekommen. Der W. Ltd. habe es frei gestanden, die Klägerin auch bei Wettbewerbern einzusetzen. Nach Kenntnis der Beklagten zu 1. seien Sozialversicherungsbeiträge und Steuern durch die W. Ltd. in Irland abgeführt worden. Zwar sei die W. Ltd. nicht Partei des Rechtsstreits, die Klägerin mache aber Ansprüche als Gesellschafterin der W. Ltd. geltend. Nach dem Vertrag sei englisches Recht vereinbart worden. Diese Gerichtsstandsvereinbarung sei auch nicht unwirksam, da die Klägerin keine Arbeitnehmerin im europäischen Rechtssinne sei. Sie sei nie von der Beklagten zu 1. abhängig gewesen und habe von dieser auch keine Weisungen erhalten. Im Übrigen habe die Klägerin dazu auch nicht substantiiert vorgetragen. Einsatzzeiten hätten von der Klägerin frei gestaltet werden können. Die Behauptung der Klägerin, der geschlossene Vertrag beziehe sich in großen Teilen auf die Klägerin selbst und nicht auf die W. Ltd., sei unzutreffend. Denn der Vertrag beziehe sich auf Leistungen der W. Ltd.. Die Klägerin sei nicht persönlich verpflichtet gewesen, Leistungen zu erbringen. Die W. Ltd. hätte auch einen Ersatz für die Klägerin benennen können. Zudem sei keine regelmäßige Beschäftigung vereinbart worden. Schließlich sei auch kein Fall der Arbeitnehmerüberlassung gegeben, da die Klägerin selbstständig sei. Eine Überlassung Selbstständiger gebe es jedoch nicht. Doch selbst wenn die Klägerin als Arbeitnehmerin anzusehen wäre, sei die internationale Zuständigkeit nicht gegeben. Nach Art. 21 Abs.1 lit. b) i) Brüssel Ia-VO könne ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber an dem Ort verklagen, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichte oder zuletzt gewöhnlich verrichtet habe. Es komme daher auf den Ort an, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber erfüllt habe. Diese Verpflichtung habe die Klägerin nicht überwiegend in Bremen erfüllt. Entscheidend sei nicht, wo die Erfüllung der Verpflichtung begonnen, sondern wo sie hauptsächlich stattgefunden habe. Die Klägerin habe ihre Verpflichtungen in den Flugzeugen der R. DAC, der Ltd. bzw. R. Plc. erfüllt, die allesamt in Irland registriert seien und nach Art. 17 des Chicagoer Abkommens damit dem irischen Territorium zuzurechnen seien. Für den Fall, dass die Gerichtsstandsvereinbarung unwirksam sein sollte, seien die Gerichte in Großbritannien nach Art. 4 Abs.1 Brüssel Ia-VO zuständig. Denn dort habe die B. Ltd. ihren Sitz. Es komme weiter nach Art. 7 Abs. 1 Brüssel Ia-VO als Erfüllungsort Irland in Betracht. Denn die Dienstleistung habe auf irischem Staatsgebiet stattgefunden. Aus dem eigenen Vortrag der Klägerin ergebe sich, dass sie allenfalls Arbeitnehmerin der Beklagten zu 2. oder 3. sein könne. Dies sei der Tatsache geschuldet, dass die B. Ltd. tatsächlich lediglich die Rolle einer Abrechnungsstelle gespielt habe. Die Beklagte zu 1. habe die Klägerin mangels eigener Flugzeuge gar nicht beschäftigen können. Tatsächlich sei sie nur am Vertragsschluss mit der W. Ltd. beteiligt gewesen. Nach dem Abschluss dieses Vertrages habe es keinen Kontakt mehr zwischen ihr und der Klägerin gegeben. Nur die Beklagten zu 2. und 3. hätten Weisungen erteilt, nicht aber die B. Ltd.. Auch die Abrechnung sei ihr von den Beklagten zu 2. und 3. kleinteilig vorgegeben worden und eigenständige Entscheidungsbefugnisse habe es nicht gegeben. Das Vorliegen einer etwaigen Weisungsgebundenheit der Klägerin gegenüber den Beklagten zu 2. und 3. spreche nicht für eine Arbeitnehmerüberlassung, sondern allenfalls für ein dort begründetes Arbeitsverhältnis. Eine Arbeitnehmerüberlassung habe nicht Vorgelegen, da es nicht um eine Überlassung im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit gegangen sei. Zu berücksichtigen sei zudem, dass es wesentliche Unterscheidungsgesichtspunkte von der Arbeitnehmerüberlassung im Einzelfall gegeben habe. So fehle es an einem Arbeitsvertrag, es gebe keine Auswahlpflicht durch die Beklagte zu 1., die Handhabung der Vergütung spreche gegen Arbeitnehmerüberlassung und das Weisungsrecht sei nicht von der B. Ltd. an die Beklagten zu 2. oder 3. übertragen worden.
Die Beklagten zu 2. und 3. haben vorgetragen, dass das angerufene Gericht international nicht zuständig sei. Vielmehr seien insoweit die irischen Gerichte zuständig. Die deutschen Gerichte seien nicht nach den Art. 20 ff. Brüssel Ia-VO zuständig, da kein Arbeitsverhältnis bestanden habe oder bestehe zum Zeitpunkt vermeintlicher Kündigungen. Die Entscheidung, die Leistungen der Klägerin nicht mehr anzunehmen, sei allein von der B. Ltd. getroffen worden, ohne die Beklagten zu 2. und 3. Zu beteiligen. Zudem sei aus dem Schreiben vom 06.12.2016 eine Kündigung nicht zu entnehmen. Die R. Plc. nehme als Holding keine operativen Tätigkeiten wahr. Die Firma B. Ltd. sei vertraglich verpflichtet gewesen, einen Pool von entsprechend qualifiziertem Personal vorzuhalten, über die die für die Beklagte zu 2. zu erbringenden Dienste entsprechend dem Flugplan hätten abgedeckt werden können. Die Beklagte zu 1. hätte auch Ersatz stellen können. Ein gewöhnlicher Arbeitsort in Bremen sei für die Klägerin nicht gegeben. Der dortige Flughafen sei nicht als gewöhnlicher Arbeitsort anzusehen. Auch habe die Klägerin nicht den wesentlichen Teil ihrer Verpflichtungen in Bremen zu erbringen gehabt. Hauptsächlich habe die Klägerin ihre Tätigkeit auf in der Republik Irland registrierten Flugzeugen erbracht. Dort hätten ferner fast ausschließlich die am jeweiligen Ausgangs- oder Zielflughafen in geringem Umfang anfallenden Zusammenhangstätigkeiten mit der Flugvorbereitung und -nachbereitung an Bord stattgefunden. Da sie im Luftraum tätig geworden sei, sei sie auch in mehreren Vertragsstaaten tätig gewesen. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei deshalb der gewöhnliche Arbeitsort über die wesentlichen Aufgabenerfüllungen zu ermitteln. Die Zuweisung einer Heimatbasis sei nur aus luftfahrtrechtlichen Vorgaben erforderlich und beruhe insoweit nur auf organisatorischen Gründen. Sie habe Bedeutung für die Sozialversicherungspflicht bei Arbeitnehmern. Sie sei aber nicht mit dem tatsächlichen Arbeitsort gleichzusetzen. Aussagen zur internationalen Zuständigkeit der jeweiligen nationalen Gerichte in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten oder Aussagen zum anzuwendenden nationalen Arbeitsrecht oder zum Arbeitsort seien damit nicht getroffen worden. Auch die Klägerin sei aus anderen Flughäfen in Europa gestartet und habe auch in anderen Flughäfen ihren Dienst beendet. Eine Arbeitnehmerstellung habe bei der Klägerin nicht vorgelegen. Selbst wenn dem so wäre, handelte es sich um Personalüberlassung der B. Ltd. an die Beklagten zu 2. und 3.
Die Überlassung richte sich allerdings nach irischem Recht. Eine Weisungsgebundenheit sei nicht gegeben. Vorgaben zu Drogen- und Alkoholtests und zur Geheimhaltungspflicht würden keine arbeitnehmertypischen Verpflichtungen darstellen. Denn es gehe dabei um Sicherheitsgesichtspunkte. Eine generelle zeitliche Gebundenheit habe nicht vorgelegen. Es hätten in der Vergangenheit diverse Wechsel stattgefunden. Auch das Einhalten von Terminvorgaben spreche jedenfalls nicht allein für eine Arbeitnehmereigenschaft. Zudem habe auch deshalb keine Arbeitnehmerüberlassung vorgelegen, weil es an dem notwendigen Inlandsbezug gefehlt habe. Der EuGH habe zur Bestimmung des Ortes, an dem die Arbeitsleistung zu erbringen sei, auf 5 Gesichtspunkte verwiesen. Dies seien der Ort, von dem aus der Arbeitnehmer seine Verkehrsdienste erbringe, der Ort, an den er nach Erbringung der Dienste zurückkehre, der Ort, an dem er Anweisungen dazu erhalte und er seine Arbeit organisiere, der Ort, an dem sich die Arbeitsmittel des Arbeitnehmers befinden würden und der Ort der Stationierung der Flugzeuge. Der EuGH habe nur hinzugefügt, dass die Heimatbasis ein Indiz sein könne. Dieses Indiz würde allerdings dann seine Relevanz verlieren, wenn unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles eine engere Verknüpfung mit einem anderen Ort als dem der Heimatbasis gegeben sei. Die Klägerin habe mindestens zu 1/3 weder ihren Dienst in Bremen begonnen noch beendet. Sie habe auch keine Informationen zu Einsatzzeiten oder sonstige Anweisungen dort erhalten. Alle Informationen habe sie an jedem beliebigen Ort über das Tablet erhalten. In Bremen habe die Beklagte zu 2. nicht über einen eigenständigen Betrieb oder eine eigenständige Niederlassung verfügt. Es habe somit keine Einheit in Bremen gegeben, die den Einsatz der Piloten dort plane und koordiniere oder sonstige Weisungen erteilt habe. Auch Arbeitsmittel seien in Bremen nicht gelagert worden. Die Flugzeuge seien nicht dauerhaft in Bremen stationiert gewesen. Die Rotation sei anhand von Flug- und Wartungs- und Instandhaltungsplänen erfolgt. Auch aus sonstigen Umständen ergebe sich eine engere Verbindung zu Irland und zu irischem Recht. Sämtliche Vereinbarungen die hier geschlossen worden seien, würden englischem Recht unterfallen. Der Klägerin sei – entgegen der Entscheidung des EuGH zugrundeliegenden Fall – auch nicht vorgegeben worden, an welchem Ort sie ihren Wohnsitz zu nehmen habe. Selbst bei hypothetischer Annahme eines Arbeitsverhältnisses, sei dies jedenfalls durch das Schreiben vom 06.12.2016 beendet worden. Eine Kündigung und deren Wirksamkeit sei nach irischem Recht zu bestimmen.
Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat durch Zwischenurteil vom 04.12.2017 – 1 Ca 1267/16 – Bl. 457 ff. d. A. – die deutschen Gerichte als international zuständig und die Klage als zulässig angesehen. Hier sei ein sogenannter sic-non-Fall gegeben. Ein Zwischenurteil sei aufgrund der Rechtsprechung des BAG zulässig (BAG v. 20.10.2015, 9 AZR 525/14). Die EuGVVO sei in der Fassung vom 12.12.2012 einschlägig. Ein Auslandsbezug sei gegeben, da alle Beklagten ihren Sitz im Ausland hätten. Gemäß Art. 21 Abs. 1 a und b i sei maßgeblich, wo der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet habe. Für die internationale Zuständigkeit sei nicht entscheidend, ob es sich vorliegend tatsächlich um ein Arbeitsverhältnis gehandelt habe. Allein ein schlüssiger Klägervortrag reiche aus, da es hier um doppelt relevante Tatsachen gehe. Ein schriftlicher Vertrag zwischen der Klägerin und einem der Beklagten liege nicht vor. Die Klägerin habe schlüssig für eine Arbeitnehmereigenschaft vorgetragen. So habe sie behauptet, dass die Pilotentätigkeiten einer Bindung hinsichtlich Ort und Zeit der Leistung unterlegen hätten und von einer der Beklagten vorgegeben worden seien. Dass sie im Einzelfall einen Einsatz hätte ablehnen können, sei unerheblich. Jedenfalls liege eine betriebliche Eingliederung vor, zumal die Vorgaben für die Einsätze von den Beklagten zu 2. und 3. gekommen seien. Bremen stelle den Erfüllungsort i. S. von Art. 21 Abs. 1 b i EuGVVO dar. Dabei sei von den Kriterien nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14.09.2017 auszugehen. Bremen sei der Ort, von dem aus die Klägerin gewöhnlich ihre Verkehrsdienste erbracht habe. Zum einen stelle die Heimatbasis dort ein wichtiges Indiz dar, zum anderen habe die Klägerin unstreitig 2/3 ihrer Flüge von Bremen aus gestartet und sei dort auch wieder angekommen. Auf die Staatsangehörigkeit der Flugzeuge komme es hingegen nicht an. Die Versetzung der Klägerin nach Berlin-Schönefeld ändere daran nichts, da die Klägerin zum Zeitpunkt der Klageinreichung in Bremen tätig gewesen sei. Hinzukomme, dass die Klägerin Anweisungen im Crew-Raum auf dem Bremer Flughafen erhalten habe. Ihr Vorgesetzter, der Base Captain, sitze in Bremen. Auch die wesentlichen Arbeitsmittel, nämlich die Flugzeuge, hätten sich in Bremen befunden. Die Klägerin habe sich an den Computern im Crew-Raum anmelden müssen, um ihre Arbeit beginnen zu können. Der Stationierungsort der Flugzeuge sei nicht entscheidend. Von daher sei nicht erkennbar, dass die Klägerin zu einem anderen EU-Mitgliedsstaat eine engere Bindung habe. Auch die Gerichtsstandsvereinbarung mit der B. Ltd. stehe nicht entgegen, da sie nicht gemäß Art. 23 EuGVVO nach Entstehen der Streitigkeit geschlossen worden sei.
Gegen dieses Urteil, das der Beklagten zu 1. am 15.01.2018 (Bl. 466 b d. A.) und den Beklagten zu 2. und 3. am selben Tage zugestellt wurde (Bl. 466 a d. A.), haben die Beklagten zu 2. und 3. mit Schriftsatz vom 18.12.2017, beim Landesarbeitsgericht am selben Tage eingegangen (Bl. 477 d. A.) sowie erneut vorsorglich mit Schriftsatz vom 18.01.2018, der am selben Tage beim Landesarbeitsgericht einging (Bl. 486 d. A.), Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 15.03.2018, der am selben Tage beim Landesarbeitsgericht einging (Bl. 491 d. A.), begründet.
Die Beklagten zu 2. und 3. halten das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts für rechtsfehlerhaft. Denn die Klage sei unzulässig und die deutsche Gerichtsbarkeit unzuständig. Nach Art. 4 Abs. 1 Brüssel I-a Verordnung sei die Klägerin als Gesellschafterin der W. Ltd. selbstständig tätig gewesen. Sie sei für die Beklagte zu 2. im Rahmen eines nach englischem bzw. irischem Recht zu beurteilenden Dienstleistungsverhältnisses tätig gewesen. Ein Arbeitsverhältnis mit den Beklagten zu 2. oder 3. bestehe nicht. Wegen des internationalen Bezuges des Rechtsstreits finde das deutsche Arbeitnehmerüberlassungsgesetz keine Anwendung auf den Streitfall. Ein Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten zu 3. bestehe schon deshalb nicht, weil die Holding-Gesellschaft nicht operativ tätig sei. Bremen sei nicht i. S. von Art. 21 Abs. 1 b i Brüssel I-a Verordnung zuständig, da dort nicht der Ort, an dem oder von dem aus die Klägerin ihre Arbeit gewöhnlich verrichtet, gegeben sei, auch wenn sich die Heimatbasis in Bremen befinde und 2/3 der Flüge dort begonnen hätten bzw. endeten. Denn die Home base sei nicht mit dem gewöhnlichen Arbeitsort gleichzusetzen. Vorliegend bestehe eine engere Verbindung zu England bzw. Irland. Die W. Ltd. habe ihren Sitz in Dublin, der Vertrag mit der B. Ltd. von 2012 sei in Englisch verfasst worden, er sehe eine Geltung englischen Rechts und die Zuständigkeit englischer Gerichte vor. Die Beklagten zu 2. und 3. hätten keinen Betrieb und keine Niederlassung in Deutschland. Sitz und Verwaltung seien vielmehr in Dublin/Irland. Selbst wenn ein Arbeitsverhältnis vorliegen würde, hätte die Klägerin in Deutschland keinen Vorgesetzten. Die Base Captains hätten jedenfalls keine Vorgesetztenfunktion, sondern seien nur Ansprechpartner vor Ort. Die Einsatzplanung werde in Dublin erstellt. Die Flugzeuge, auf denen die Klägerin ihre Arbeit erbracht habe, seien in Irland registriert und gehörten damit zu irischem Territorium. Krankmeldungen seien von der Klägerin der Beklagten zu 2. über „Crew Control“ in Dublin mitgeteilt worden. Auch die Bezahlung der Klägerin durch die Beklagte zu 1. sei auf ein englisches Konto erfolgt. Die Einkünfte der Klägerin hätten irischem Steuerrecht unterlegen. Ein Berufungsgericht in Valencia/Spanien habe die internationale Zuständigkeit spanischer Gerichte bei Flugbegleitern in einer ähnlichen Fallkonstellation verneint (Anlage B1, Bl. 528 ff. d. A.). Auch die Einsatzplanung durch die Beklagte zu 2. führe nicht zu einer Weisungsunterworfenheit der Klägerin, da bei Piloten Einsätze zu bestimmten Zeiten und Orten zur Natur der Sache gehörten. Die Klägerin sei auch nicht zur höchstpersönlichen Dienstleistung verpflichtet gewesen. Ca. zwanzig Mal sei ein Wechsel der Person erfolgt. Die Klägerin habe auch für andere Gesellschaften fliegen können. Allerdings habe die Klägerin insoweit eine Genehmigung durch die Beklagte zu 2. einholen müssen. Die Beklagten zu 2. und 3. zahlten keinerlei Vergütung an die Klägerin, sondern nur an die Beklagte zu 1. Zudem seien Zahlungen der Beklagten zu 2. an die Beklage zu 1. nur bei einem tatsächlichen Einsatz der Klägerin erfolgt. Der „Flight Plan“ werde in Dublin erstellt und werde dann von der Klägerin vom Computer im Crew Raum heruntergeladen. Dort habe sich die Crew 40 Minuten vor Beginn des Fluges einzufinden. In dem Crew Raum gebe es keine Möglichkeit, persönliche Gegenstände aufzubewahren. Der Vortrag der Klägerin mangele an hinreichender Substantiierung bezüglich der Arbeitnehmereigenschaft. Dass die Klägerin bei der W. Ltd. keine Arbeitnehmerin, sondern Gesellschafterin sei, sei vom Arbeitsgericht nicht weiter thematisiert worden. Allenfalls könne von einem Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. ausgegangen werden, der eine Arbeitnehmerstellung vermittele. Die Berufung sei auch nicht gemäß § 513 Abs. 2 ZPO unzulässig, da davon Entscheidungen über internationale Zuständigkeiten nicht erfasst würden (BHG v. 17.03.2015, VI ZR 11/14). Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht zwischen der Beklagten zu 1. einerseits und den Beklagten zu 2. und 3. andererseits nicht differenziert. Im Vortrag der Klägerin bleibe auch unklar, welche der Beklagten der Klägerin angeblich Weisungen erteilt habe. Auch sei nicht klar, bei welcher der Beklagten die Klägerin eingegliedert gewesen sein solle. Die Klägerin habe keine Instruktion am Flughafen in Bremen erhalten und auch dort keine disziplinarischen Maßnahmen erlebt. Die Klägerin habe ihre Arbeit aufgrund des Tablets auch von Zuhause und jedenfalls nicht nur vom Bremer Flughafen aus organisieren können. Bei der Frage der internationalen Zuständigkeit müsse im Gegensatz zur Auffassung des Arbeitsgerichts ggf. eine Beweisaufnahme erfolgen, ein schlüssiger Klägervortrag reiche insoweit nicht aus. Auch gebe es in Bremen keine Arbeitsmittel. Die Flugzeuge seien keine wesentlichen Arbeitsmittel, zumal der Stationierungsort der Flugzeuge selbstständig zu prüfen sei. Nach irischem Recht sei die Konstruktion mit der W. Ltd., die ohne der Klägerin eine Arbeitnehmerstellung einzuräumen, diese im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages der Beklagten zu 1. als selbstständige Pilotin zur Verfügung stelle, zulässig. Gegen ein Arbeitsverhältnis spreche im Übrigen auch, dass die Klägerin Dienste habe ablehnen können. Allenfalls könne eine Arbeitnehmerüberlassung nach irischem Recht vorliegen, da die Klägerin von der Beklagten zu 1. an die Beklagten zu 2. und 3. überlassen worden sei. Die Klägerin habe auch für andere Fluggesellschaften tätig werden können, soweit die maximale Flugstundenzahl nicht überschritten werde. Die Base Captains hätten keinerlei Entscheidungsbefugnisse in disziplinarischer bzw. fachlicher Hinsicht. Das Organigramm (Anlage K 27, Bl. 583 d. A.) diene nur flugaufsichtsrechtlichen Vorgaben. Die Piloten verbrächten auch bei kurzen Flügen den weit überwiegenden Teil der Arbeitszeit im Flugzeug und gerade nicht am Boden. Die Base Captains seien im Übrigen Piloten, die vier Tage in der Woche selbst fliegen und lediglich an einem Tag für Verwaltungs- und Sicherheitsaufgaben bereit stünden (Bl. 623 Rs.). Der Base Captain erteile den Piloten keine Instruktionen, sondern habe nur eine koordinierende Funktion. Er spreche auch nicht regelmäßig mit anderen Piloten, sondern höchstens dann, wenn zufällig welche im Crew-Raum seien. Wenn er aber die Base Captain-Funktion wahrnehme, spreche er mit Piloten, die krank gewesen seien. Entscheidungsbefugnisse habe er nicht. Diese würden sämtlich von Dublin aus wahrgenommen.
Die Beklagten zu 2. und 3. beantragen, die Klage gegen die Beklagte zu 2. und Berufungsklägerin zu 1. sowie die Beklagte zu 3. und Berufungsklägerin zu 2. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 04.12.2017 (Az.: 1 Ca 1267/16) abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts. Sie sei bereits seit dem 01.06.2006 für die Beklagte zu 2. als Pilotin tätig gewesen, wenn auch befristet. Ihr Bruttomonatseinkommen habe durchschnittlich € 7.000,- brutto betragen. Die Festangestellten und die von Dritten überlassenen Pilotinnen und Piloten trügen bei einem Einsatz für die Beklagte zu 2. die gleichen Uniformen, die von dieser vorgegeben seien. Die Beklagte zu 1. verplane ausschließlich R. -Flüge. Die Beklagte zu 1. Sei für die Klägerin eine reine Zahlungsstelle gewesen. Die Einstellungen und Einteilungen der Pilotinnen und Piloten seien allein von der Beklagten zu 2. vorgenommen worden. Bei dem Beschäftigungsmodell gehe es um eine Verschleierung von Scheinselbstständigkeit. Das Vertragskonstrukt sei von den Beklagten zu 2. und 3. vorgegeben worden. Die Klägerin verweist insoweit auf das Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Koblenz mit dem Az. 2050 Js 53010/08. Auch verfüge die Beklagte zu 1. nicht über eigene Flugzeuge noch erstelle sie Flugpläne. Die Klägerin habe die von der Beklagten zu 1. vorgelegten Papiere unterschreiben müssen, zu denen auch der Beitritt zu der Firma W. Ltd. gehört habe, die der Klägerin zuvor völlig unbekannt gewesen sei. Als die Klägerin die Namen der Mitgesellschafter habe erfahren wollen, sei ihr aus Datenschutzgründen die Information verweigert worden (Anlagen K 8 und K 9, Bl. 250 f. d. A.). R. habe ein Geflecht von Firmen etabliert um Sozialabgaben zu vermeiden.
Das Crew Dock sei das Intranet von R., hier würden die Einsatzpläne veröffentlicht. Alle arbeitgeberseitigen Weisungen seien über das Crew Dock erfolgt. Die Pilotinnen und Piloten stellten darüber z. B. auch ihre Urlaubsanträge und gäben Krankmeldungen ab. Die Base Captains seien fachliche und disziplinarische Vorgesetzte der Piloten. Der Base Captain in der Basis in Bremen habe einen separaten Schreibtisch. Er überprüfe die E-Mails und leite sie ggf. per Ausdruck an die Piloten weiter. Der Base Captain spreche die Piloten an, wenn es z. B. zu Verspätungen gekommen sei und man müsse ihm diese dann auch erklären. Auch wenn man als Pilotin bzw. Pilot entscheide, mehr Sprit als die errechnete Menge plus die Variable von 200 Kilo für den Flug mitzunehmen, müsse man dies gegenüber dem Base Captain begründen. Der Base Captain habe in der Vergangenheit die Klägerin auch häufiger angesprochen, was der Grund einer Erkrankung gewesen sei und wie es dazu gekommen sei. Ein schlüssiger Vortrag der Arbeitnehmereigenschaft durch die Klägerin reiche für die Zulässigkeit der Klage aus. Eine Beweisaufnahme sei gerade nicht verpflichtend. Bremen sei Erfüllungsort i. S. von Art. 21 Abs. 1 b i Brüssel I-a Verordnung. Denn die Klägerin habe in den meisten Fällen die Einsätze dort begonnen und auch beendet. Sie erhalte die Anweisungen im Crew- Raum. Auch die Arbeitsmittel befänden sich in Bremen, nämlich die Flugzeuge und die Computer im Crew Raum. Die Klägerin habe schon deshalb nicht für andere Gesellschaften fliegen können, weil sie sonst die maximal mögliche Flugstundenzahl überschritten hätte. Von daher habe sie ausschließlich für die Beklagten zu 2. und 3. geflogen. Die Klägerin habe kein englisches Konto. Zahlungen seien ausschließlich auf ihr deutsches Konto erfolgt (Anlage K 26, Bl. 580 f. d. A.). Die Differenzierung zwischen den Beklagten zu 2. und 3. sei für die Frage der internationalen Zuständigkeit unerheblich. Beide hätten einen gemeinsamen Betrieb. Die Intransparenz sei beabsichtigt. Hinsichtlich der behaupteten Arbeitnehmerstellung führt die Klägerin aus, dass sie die Uniform der Beklagten zu 2. und 3. habe tragen müssen, die Einsatzpläne einseitig von diesen festgelegt worden seien, sie faktisch nur für die Beklagten zu 2. und 3. habe fliegen können und dass die Benutzung des „Operation Manual“ der Beklagten zu 2. und 3. verpflichtend gewesen sei. Zudem hätte die Klägerin den Wohnort derart wählen müssen, dass sie innerhalb von 60 Minuten die Home Base Bremen habe erreichen können (Anlage K 20, Bl. 380 ff. d. A.). Dass der Base Captain in Bremen ihr Vorgesetzter gewesen sei, ergäbe sich schon aus dem Organigramm von R. (Anlage K 27, Bl. 583 d. A.). Auch habe die Klägerin Dienste nicht ablehnen, sondern allenfalls tauschen können. Zudem hätten die Beklagten zu 2. und 3. einem Tausch zustimmen müssen. Der Arbeitsort der Klägerin sei gemäß Art. 21 Abs. 1 b i Brüssel I-a Verordnung Bremen gewesen. Dies hätten auch die Beklagten zu 2. und 3. nicht substantiiert bestritten. Insbesondere bei kurzen Flügen finde der Großteil der Arbeit des Piloten am Boden statt. Fast 90 Prozent der Einsätze der Klägerin hätten Bremen-Bezug. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 14.09.2017 (C-168/16) auch nicht ausgeschlossen, dass Flugzeuge als Arbeitsmittel anzusehen seien. Das Arbeitsgericht habe bei seiner rechtlichen Beurteilung zu Recht stärker auf die Computer im Crew-Raum abgestellt als auf die Flugzeuge. Der Frage, ob eine Arbeitnehmerüberlassung vorliege, gehe die Frage der Arbeitnehmereigenschaft voraus. Es gebe keinen anderen Ort als Bremen, zu dem die Klägerin engere Verbindungen hätte. Die Beklagten zu 2. und 3. hätten einen eigenen Betrieb in Bremen, da sich dort der Hangar befinde, in dem die Techniker R. -Flugzeuge warteten. Zudem habe es dort einen eigenen Abfertigungsterminal gegeben (Anlagen K 22 und K 23, Bl. 396 ff. d. A.). Die Klägerin sei durch die Beklagten zu 2. und 3. dazu gebracht worden, der W. Ltd. Als Gesellschafterin beizutreten. Dass die Verträge mit der Beklagten zu 1. auf Englisch abgefasst seien, sei unschädlich, zumal Verträge mit internationalen Luftfahrtunternehmen regelmäßig auf Englisch abgefasst würden. Über die Frage des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses besage das Chicagoer Abkommen nichts. Auch hätten die Beklagten zu 2. und 3. keinem anderen Piloten in Deutschland Nebentätigkeiten bei Konkurrenzunternehmen genehmigt.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie wegen ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten zu 2. und 3. ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft. Sie ist i. S. der §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig.
a) Der Zulässigkeit der Berufung steht auch § 513 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Danach kann eine Berufung nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Zwar enthält diese Vorschrift keine Beschränkung auf die örtliche und sachliche Zuständigkeit, doch kann sie wegen deren Bedeutung auch für die Frage des anwendbaren Rechts nach zutreffender Auffassung nicht auf die internationale Zuständigkeit angewendet werden (BGH v. 17.03.2015, VI ZR 11/14; Zöller(-Heßler), ZPO, 32. Aufl., § 513 Rn 8 m. w. N.).
b) Ein die Zulässigkeit der Klage bejahendes Zwischenurteil, wodurch das Arbeitsgericht in zulässiger Weise gem. § 280 ZPO entschieden hat, ist stets selbstständig anfechtbar, wenn es – wie hier – um Fragen der internationalen Zuständigkeit geht (Zöller(-Greger), a. a. O., § 280 Rn 8).
II.
Die Berufung ist unbegründet, weil das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat, dass die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben und die Klage damit zulässig ist. Die deutschen Arbeitsgerichte sind international zuständig. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aufgrund eines sog. sic-non-Falles.
1. Die Frage der internationalen Zuständigkeit bestimmt sich im vorliegenden Fall nach der Europäischen Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO n.F.). Diese Verordnung trägt die Nr. 1215/2012 und datiert vom 12.12.2012. Sie ist in Kraft seit dem 10.01.2015 und gilt für alle Verfahren, die nach diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, d. h. rechtshängig gemacht wurden (s. nur LAG Düsseldorf v. 10.01.2017, 3 Sa 736/15). Der Streitfall ist nach dem vorgenannten Datum rechtshängig gemacht worden.
Außerdem liegt auch der für die Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften der EuGVVO n.F. erforderliche Auslandsbezug vor. Denn die Beklagte zu 1. hat ihren Sitz in Großbritannien und die Beklagten zu 2. und 3. haben ihren Sitz in Irland.
2. Ein ausschließlicher Gerichtsstand ist nicht gegeben. Zwar regelt Art. 24 EuGVVO für bestimmte Fallgestaltungen ausschließliche Zuständigkeiten. Diese sind vorliegend jedoch nicht gegeben.
3. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte bestimmt sich vorliegend nach Abschnitt 5 der EuGVVO und damit nach deren Art. 20 bis 23.
Grundsätzlich sind gem. Art. 4 Abs. 1 EuGVVO Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen. Dies gilt jedoch nur vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung. Bilden ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des vorgenannten Art. 4 nach Abschnitt 5 EuGVVO. Die Art. 20 bis 23 regeln damit das internationale Arbeitsprozessrecht.
Gem. Art. 21 Nr. 1 EuGVVO kann ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat, verklagt werden oder gem. Nr. 2 a des Art. 21 in einem anderen Mitgliedstaat, vor dem Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.
Diese Regelungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus der Erwägung erwachsen, die schwächere Vertragspartei durch Zuständigkeitsvorschriften zu schützen, die für sie günstiger sind (EUGH v. 14.09.2017, C-168/16, NZA 2017, 1477 ff.).
4. Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass vorliegend für die Frage der internationalen Zuständigkeit ein schlüssiger Vortrag der Klägerseite hinsichtlich der Behauptung einer Arbeitnehmerstellung ausreicht. Für die Zuständigkeitsfrage kommt es nicht darauf an, ob ein Arbeitsverhältnis tatsächlich vorliegt oder nicht. Denn es geht vorliegend um sogenannte doppelt relevante Tatsachen, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Klage von Bedeutung sind. Nach der Lehre von den doppelt relevanten Tatsachen muss der Kläger die zuständigkeitsbegründeten Tatsachen nur schlüssig behaupten (BAG v. 24.09.2009, 8 AZR 306/08). Er muss für sie im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung auch dann nicht den vollen Beweis erbringen, wenn die beklagte Partei ihr Vorliegen bestreitet. Denn Gründe des materiellen Rechts sollen nicht in die Zuständigkeitsprüfung durchschlagen, da der Beklagte nicht durch bloße Gegenbehauptungen den vom Kläger bezeichneten Gerichtsstand diesem nehmen können soll (EUGH v. 03.07.1997, C-269/95; BAG v. 24.09.2009, a. a. O.).
Im Streitfall geht es um den Arbeitnehmerstatus der Klägerin, den Bestand des Vertragsverhältnisses, die Wirksamkeit der Versetzung im behaupteten Arbeitsverhältnis, die Erteilung eines Arbeitszeugnisses und die Weiterbeschäftigung als Arbeitnehmerin. Mithin ist die Frage der Arbeitnehmereigenschaft in allen Fällen sowohl für die Zuständigkeit als auch für die Begründetheit der Klage relevant.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es bei Fragen der internationalen Zuständigkeit nicht erforderlich, zu den strittigen Tatsachen, die sowohl für die Frage der Zuständigkeit als auch für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs von Bedeutung sind, ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen (EUGH v. 28.01.2015, C-375/13). Dem angerufenen Gericht stehe es jedoch frei, seine internationale Zuständigkeit im Licht aller ihm vorliegenden Informationen zu prüfen, wozu auch die Einwände der Beklagten gehörten. Dies deckt sich mit der vom Bundesarbeitsgericht vertretenen Lehre von den doppelt relevanten Tatsachen, so dass im Gegensatz zum Vortrag der Beklagten zu 2. und 3. eine Beweiserhebung bei der Frage der internationalen Zuständigkeit nicht erforderlich und notwendig ist. Gleichwohl ist im Folgenden der Klägervortrag auf seine hinreichende Substantiierung bezüglich der Arbeitnehmerstellung zu prüfen sowie die demgegenüber vorgebrachten Einwände der Beklagten zu 2. und 3.
5. Die Klägerin hat das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses schlüssig und substantiiert vorgetragen. Das Berufungsgericht folgt im Ergebnis den entsprechenden Ausführungen des Arbeitsgerichts.
a) Mit dem unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff wird jede tatsächliche und echte Tätigkeit erfasst, mit Ausnahme solcher so geringen Umfangs, dass sie völlig untergeordnet und unwesentlich ist, wenn jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt und dafür als Gegenleistung eine Vergütung erhält (s. nur EuGH v. 03.05.2012, C-337/10; s. auch Dornbusch/Fischermeier/Löwisch (-Kolbe), AR, 8. A. § 6 GewO Rn. 5). Ein Arbeitnehmer ist weder an den geschäftlichen Risiken des Arbeitgebers beteiligt noch frei beim Einsatz eigener Hilfskräfte und ist in das Unternehmen eingegliedert (Kittner u.a. (-Zwanziger), Arbeitsrecht, Handbuch, 9. A., § 129 Rn. 4). Es genügt nach Ansicht des EuGH ein irgendwie geartetes Unterordnungsverhältnis (Erfurter Kommentar zum ArbR (-Preis), 18. A., § 611a BGB Rn. 19f.). Auch wenn sich der unionsrechtliche von dem nationalrechtlichen Arbeitnehmerbegriff nach deutschem Arbeitsrecht nicht unwesentlich unterscheidet, ergeben sich für die vorliegende Fallgestaltung keine relevanten Unterschiede, da es auch nach letzterem maßgeblich auf die weisungsgebundene und fremdbestimmte Leistung für einen anderen ankommt und eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen ist (s. § 611a BGB und ausführlich ErfK (-Preis), a. a. O., § 611a BGB Rn. 8ff. m. w. N.). Das Weisungsrecht kann dabei Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
b) Die Klägerin hat Pilotendienstleistungen erbracht. Auch wenn ein schriftlicher Vertrag zwischen der Klägerin einerseits und den Beklagten zu 2. und 3. sowie auch der Beklagten zu 1. nicht vorliegt, hat sie schlüssig eine tatsächliche Arbeitnehmerstellung vorgetragen. Denn sie war hinsichtlich Ort und Zeit der Dienstleistung gebunden. Die Vorgaben für die Einsätze erfolgten durch die Beklagten zu 2. und 3. Die Klägerin erhielt ihre Einsatzpläne von der Beklagten zu 2. Ihr gegenüber wurden auch Weisungen ausgeübt, wie insbesondere diejenige, vom 19.11.2016, nunmehr in der Home Base Berlin-Schönefeld zu arbeiten.
Die Klägerin trug bei ihren Einsätzen unstreitig die Uniform der Beklagten zu 2. Die Klägerin hatte sich zum Check-In im Crew-Raum in der Home Base am Bremer Flughafen 60 Minuten vor dem Abflug einzufinden und die dortigen Instruktionen entgegenzunehmen. Dass eine betriebliche Eingliederung gegeben gewesen ist, folgt u. a. aus dem „Operation Manual“ der Beklagten zu 2. und 3. (Anlage K 27, Bl. 583 d. A.). Zwar ist zwischen den Parteien streitig, welche konkreten Vorgesetztenfunktionen der „Base Captain“ in Bremen gegenüber der Klägerin ausüben durfte, doch ergibt sich aus dem vorgenannten Organigramm, dass die Piloten („Commanders“) mit dem jeweiligen Base Captain im Wege eines „direct report“ verbunden waren. Dass es hierbei nur um Sicherheitsthematiken gegangen sei, wie die Beklagten zu 2. und 3. behaupten, lässt sich dem Organigramm jedenfalls nicht entnehmen. Die für den Einsatz der Klägerin notwendigen Computer befanden sich im Crew-Raum der Beklagten zu 2. in Bremen, die zu der Einsatzzeit der Klägerin dort auch ein eigenes Abfertigungsterminal betrieb.
Zudem konnte die Klägerin nicht ohne Genehmigung der Beklagten zu 2. bei anderen Fluggesellschaften Einsätze durchführen. Auch verfügte die Klägerin nicht über eigene Arbeitsmittel. Die Flugzeuge wurden von der Beklagten zu 2. gestellt. Diese zahlte der Klägerin auch die Vergütung, wenn auch über die Beklagte zu 1. Krankmeldungen erfolgten über „Crew Control“ der Beklagten zu 2. nach Dublin. Auch dass die Klägerin einzelne Dienste ablehnen konnte, spricht noch nicht gegen das Vorliegen einer Arbeitnehmereigenschaft. Denn das Aufführen in Dienstplänen und ein anschließendes gelegentliches Tauschen von Einsätzen ist auch für Arbeitnehmer nicht unüblich und spricht nicht bereits an sich für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit.
Gegen das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit spricht aber deutlich, dass die Klägerin selbst keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigt und kein eigenes unternehmerisches Risiko getragen hat. Jedenfalls haben die Beklagten zu 2. und 3. insoweit nichts Abweichendes vorgetragen. Sie hat auch keinen eigenen Kapitaleinsatz vorgenommen. Die Gesellschafterstellung der Klägerin bei der W. Ltd. spricht nicht entscheidend für das Vorliegen einer Selbstständigkeit. Denn die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, dass sie die entsprechenden Papiere für die Gesellschafterstellung von der Beklagten zu 1. vorgelegt erhielt und ihrerseits die weiteren Gesellschafter der W. Ltd. nicht kannte. Die Beklagten zu 2. und 3. haben zudem auch nicht vorgetragen, dass die Klägerin tatsächlich für andere Fluggesellschaften Flüge durchgeführt hat. Nach allem ist von einem schlüssigen Vortrag für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses durch die Klägerin auszugehen.
6. Die Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit gem. Art. 21 Nr. 2 a EuGVVO ist gegeben, da die Klägerin ihre Arbeit gewöhnlich in Bremen verrichtet bzw. zuletzt gewöhnlich dort verrichtet hat.
a) Der Europäische Gerichtshof hat in der Entscheidung vom 14.09.2017 (C-168/16) zur internationalen Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei Klagen von Flugpersonal ausgeführt, dass die Vorschriften des 5. Abschnitts der EuGVVO es dem Arbeitnehmer ermöglichen sollen, seinen Arbeitgeber vor dem Gericht zu verklagen, das ihm seiner Ansicht nach am nächsten steht, indem sie ihm die Befugnis einräumen, vor einem Gericht des Ortes eines Mitgliedstaats zu klagen, an dem er z. B. die Arbeit gewöhnlicher Weise verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Dabei hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass das vorgenannte Kriterium weit auszulegen ist.
Bei einem Arbeitsvertrag, der im Hoheitsgebiet mehrerer Vertragsstaaten erfüllt wurde, ist es notwendig, den Ort zu bestimmen, mit dem der Rechtsstreit die engste Verknüpfung aufweist, um so das zur Entscheidung des Rechtsstreits aufgrund seiner Lage am Besten geeignete Gericht zu bezeichnen und dem Arbeitnehmer als der sozial schwächeren Partei einen angemessenen Schutz zu gewährleisten sowie eine Häufung von Gerichtsständen zu vermeiden (EuGH v. 14.09.2017, a. a. O.). Es gehe um den Ort, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfülle. Denn an diesem Ort könne der Arbeitnehmer mit dem geringsten Kostenaufwand Klage gegen seinen Arbeitgeber erheben und das Gericht dieses Ortes ist am Besten zur Entscheidung eines Rechtsstreits befähigt, der den Arbeitsvertrag betrifft (EuGH vom 14.09.2017, a. a. O.).
Zur Bestimmung dieses Ortes wendet der EuGH eine indiziengestützte Methode an. Von daher müssen die nationalen Gerichte nach der Rechtsprechung des EuGH folgende Indizien berücksichtigen. Es ist insbesondere zu ermitteln, in welchem Mitgliedsstaat der Ort liegt, von dem aus der Arbeitnehmer seine Verkehrsdienste erbringt, an den er danach zurückkehrt, an dem er seine Anweisungen dazu erhält und seine Arbeit organisiert und an dem sich die Arbeitsmittel befinden (EuGH v. 14.09.2017, a. a. O.). Außerdem sei der Ort zu berücksichtigen, an dem die Flugzeuge stationiert sind, in denen die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird. Wenn es um das bei einer Fluggesellschaft beschäftigte oder ihr zur Verfügung gestellte Flugpersonal gehe, könne der Ort i. S. des Art. 21 Nr. 2 a EuGVVO jedoch nicht mit dem der „Heimatbasis“ gleichgesetzt werden. Dies bedeute jedoch nicht, dass der Begriff der Heimatbasis bei der Bestimmung des Ortes, von dem aus ein Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, etwa irrelevant wäre. Vielmehr stelle er einen Aspekt dar, der bei der Ermittlung der relevanten Indizien eine wichtige Rolle spiele (vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg v. 27.02.2018, 6 SHa 140/18; LAG Berlin-Brandenburg v. 05.03.2018, 15 SHa 180/18). Die Home Base verliert nach der vorgenannten Rechtsprechung des EuGH nur dann ihre Relevanz für die Bestimmung des Ortes gem. Art. 21 Nr. 2 a EuGVVO, wenn unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände des jeweiligen Falles eine engere Verknüpfung mit einem anderen Ort als dem der Heimatbasis festgestellt werden könne. Auf die Staatszugehörigkeit von Flugzeugen i. S. von Art. 17 des Abkommens von Chicago komme es hingegen nicht an (zustimmend: Temming, NZA 2017, 1437, 1439).
b) Bei Anwendung der vorgenannten Indizien auf den Streitfall ergibt sich, dass die deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit in Bremen vorliegend international zuständig ist. Denn zum einen hat wichtige Indizfunktion, dass die Heimatbasis der Klägerin in Bremen lag. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin zu mindestens 2/3 ihrer Einsätze die Flugzeuge der Beklagten zu 2. von Bremen aus gestartet hat. Damit hat sie gewöhnlich von dort aus ihre Pilotendienstleistung erbracht. Die Klägerin ist auch zu mindestens 2/3 aller Fälle wieder mit dem Flugzeug nach Bremen zurückgekehrt. Dass die Beklagten zu 2. und 3. die Home Base in Bremen zu Anfang November 2018 geschlossen haben, ist insoweit irrelevant, da die Klägerin ihre Klage zu einem Zeitpunkt eingereicht hat, als die Beklagten zu 2. und 3. noch eine Basis in Bremen betrieben haben.
Die Klägerin erhielt auch Arbeitsanweisungen in Bremen. So musste sie die aktuellen Flugpläne im Crew-Raum des Bremer Flughafens an den dortigen Computern herunterladen. Diese unmittelbar zum bevorstehenden Flug erstellten Pläne konnte sie nicht über ihr Tablet abrufen. Auch die Briefings, die Abholung weiterer Flugunterlagen und das Debriefing fanden am Bremer Flughafen statt. Über das Crew Dock der Beklagten zu 2. Wurden von dort Urlaubsanträge und Krankmeldungen übermittelt. Die Klägerin führte auf dem Bremer Flughafen Gespräche mit anderen Crew-Mitgliedern und mit dem dortigen Base Captain. Auch wenn die Beklagten zu 2. und 3. in Abrede gestellt haben, dass der Base Captain den Piloten Instruktionen erteile, steht er jedenfalls auch nach deren Vortrag an mindestens einem Tag der Woche für Verwaltungs- und Sicherheitsaufgaben bereit. Die Klägerin hat demgegenüber unwidersprochen vorgetragen, dass der Base Captain in Bremen sie häufiger angesprochen habe, wenn es z. B. zu Verspätungen gekommen sei und sie ihm dann diese habe erklären müssen. Gleiches gelte in dem Fall, dass sie entscheide, mehr Kerosin als die errechnete Menge plus die Variable von 200 Kilo für den Flug mitzunehmen. Unstreitig ist auch, dass der Base Captain mit Piloten spricht, die krank gewesen sind. Auch die Tatsache, dass die Klägerin nach dem „Operation Manual“ von R. den Crew-Raum auf dem Bremer Flughafen in spätestens 60 Minuten von ihrem Wohnort aus erreichen können muss, spricht für Bremen als zuständigkeitsbezogenem Anknüpfungspunkt. Die Klägerin hat in Riede bei Bremen ihren Wohnsitz genommen und kann daher ein Erscheinen innerhalb der vorgegebenen Zeit ermöglichen.
Auch die prägenden und wesentlichen Arbeitsmittel befinden sich in Bremen. Dabei handelt es sich zum einen um die Flugzeuge, ohne die die Pilotendienstleistungen nicht möglich wären. Auf die Staatszugehörigkeit der Flugzeuge kommt es – wie oben dargestellt – nicht an. Zudem sind die Computer im Crew-Raum auf dem Bremer Flughafen wesentliche Arbeitsmittel für die Klägerin als Pilotin gewesen, da sie die aktuellen flugvorbereitenden Flugunterlagen nur dort herunterladen konnte. Dass sie ihre Einsätze über das Tablet in Erfahrung brachte, steht dem nicht entgegen, da die für den Flug unabdingbaren Unterlagen nur über die Computer im Crew-Raum abrufbar waren. Ob sich im Crew-Raum Aufbewahrungsmöglichkeiten für persönliche Gegenstände der Piloten befunden haben – wie von den Beklagten zu 2. und 3. bestritten – oder nicht, fällt demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht.
Nach allem ist Bremen als der Ort anzusehen, an dem die Klägerin ihre Arbeit zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Jedenfalls ist kein anderer Ort feststellbar, zu dem die Klägerin engere Bindungen haben könnte als zu Bremen. Der Gegenvortrag der Beklagten spricht nicht durchschlagend gegen die internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte und der örtlichen in Bremen.
7. Auch eine Gerichtsstandsvereinbarung steht dem nicht entgegen.
Eine solche ergibt sich aus dem am 14.12.2012 abgeschlossenen Vertrag zwischen der W. Ltd. und der B. Ltd., worin eine Gerichtsstandsvereinbarung hinsichtlich englischen Rechts getroffen wurde. Unabhängig von der Tatsache, dass die Klägerin selbst eine solche Gerichtsstandsvereinbarung nicht abgeschlossen hat, steht deren Wirksamkeit aber schon Art. 23 EuGVVO entgegen. Denn darin heißt es, dass von den Vorschriften des 5. Abschnitts im Wege der Gerichtsstandsvereinbarung nur dann abgewichen werden kann, wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen worden ist. Dies ist jedoch aufgrund der Vereinbarung von 2012 nicht der Fall, da die Klageinreichung vorliegend am 29.09.2016 erfolgte.
Nach allem war die Berufung der Beklagten zu 2. und 3. zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Dies gilt auch bei einem erfolglosen Rechtsmittel gegen ein Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Klage (Zöller(-Greger), a. a. O., § 280 Rn 8).
Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtsfrage gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG grundsätzliche Bedeutung hat. Zwischenurteile über die Zulässigkeit einer Klage sind revisionsfähig (BAG v. 17.10.1990, 5 AZR 639/89; Schwab/Weth, ArbGG, 3. A., § 72 Rn. 14).