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Invaliditätsrente – Nachweis der Erwerbsunfähigkeit

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 2 Sa 352/17 – Urteil vom 22.08.2018

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 02.03.2017 – 1 Ca 789/16 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Invaliditätsrente.

Der 1953 geborene Kläger war als Versicherungsfachmann, zuletzt als Hauptagenturleiter langjähriger Beschäftigter der C. AG. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist zum 01. Januar 2015 durch Verschmelzung/Betriebsübergang auf die G. AG übergegangen. Die Beklagte ist Trägerin der betrieblichen Versorgung des Klägers.

Der Kläger ist seit 05. Juli 2010 ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt. Nach Beendigung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch seine Arbeitgeberin bezog er von seiner privaten Krankenversicherung Krankentagegeld bis einschließlich 04. Dezember 2012. Seit dem 05. Dezember 2012 hat er weder von seiner Arbeitgeberin noch von seiner Krankenkasse Leistungen erhalten.

Der Kläger stellte am 26. September 2012 einen Antrag zur Feststellung der Erwerbsminderung bei der Rentenversicherung, der mit Bescheid vom 05. Dezember 2012 zurückgewiesen wurde. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht S-Stadt gegen die Rentenversicherung. In dem Rechtsstreit wurden zwei Gutachten eingeholt. In dem nervenärztlichen Gutachten des Herrn Dr. med. R. K. vom 07. Juli 2014 (Bl. 93 – 105 d. A.) heißt es u. a.: „Unter Berücksichtigung all dieser Einschränkungen ist zum jetzigen Zeitpunkt die Leistungsfähigkeit des Probanden qualitativ eingeschränkt. Herr ist jedoch aus nervenärztlicher Sicht sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Versicherungskaufmann als auch für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung der bereits oben beschriebenen qualitativen Einschränkung des Leistungsbildes vollschichtig arbeits- und leistungsfähig.“ In dem neurologisch-psychiatrisch-schmerzmedizinischen Gutachten der S.-Kliniken N-Stadt vom 20. Februar 2015 (Bl. 106 – 144 d. A.) heißt es u. a.: „Herr ist noch in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden pro Tag zu verrichten.“ Das Sozialgericht S-Stadt hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hat der Kläger im Termin vor dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zurückgenommen.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 25. Juli 2014 (Bl. 9 d. A.) bei der Beklagten die Gewährung einer Invaliditätsrente gemäß § 2 Ziffer 2 b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Beklagten. § 2 AVB lautet – soweit vorliegend von Interesse – wie folgt:

㤠2 Art der Leistungen

1. Die Versorgungskasse gewährt ihren Mitgliedern eine Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe dieser Allgemeinen Versicherungsbedingungen und des von der Aufsichtsbehörde genehmigten technischen Geschäftsplans.

2. Im einzelnen werden folgende Leistungen gewährt:

a) (…)

b) Die Invaliditätsrente erhalten die Mitglieder, die durch ärztlich nachweisbare Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall außerstande sind, ihre bisherige Erwerbstätigkeit oder eine andere Tätigkeit, die ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, auszuüben, sobald und solange sie von der C. aus diesem Grund kein Gehalt (einschließlich der im Krankheitsfalle nach dem Tarifvertrag zu erbringenden Leistungen) und von der Krankenkasse kein Krankengeld beziehen. Bei nichtkaufmännischem Personal liegt Erwerbsunfähigkeit nicht vor, solange das Mitglied imstande ist, eine Tätigkeit auszuüben, die ihm im Versicherungsbetrieb nachgewiesen und zugemutet werden kann.

(…)“

In § 6 Ziffer 3 AVB heißt es:

„§ 6 Anzeigepflicht, Nachweisungen, Nachprüfungen

(…)

3. Die Erwerbsunfähigkeit ist vom Anspruch erhebenden Mitglied nachzuweisen. Das Vorliegen eines Rentenbescheids des Sozialversicherungsträgers gilt als ausreichender Nachweis. Sofern und solange der Bescheid des Sozialversicherungsträgers über die Gewährung einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente nicht vorliegt, macht die Versorgungskasse die Gewährung der Invaliditätsrente von dem Ergebnis der Untersuchung des Mitglieds durch einen von ihr zu beauftragenden Arzt, nötigenfalls durch mehrere von ihr zu bestimmende Ärzte abhängig.“

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 (Bl. 23 d. A.) mit, dass Invalidität im Sinne ihrer AVB nicht vorliege und sie daher mangels Anspruchs auf Invaliditätsrente Forderungen auf die Zahlung von Invaliditätsleistungen ablehnen müsse. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die ihnen vorliegenden Unterlagen – insbesondere das für die Klageabweisung ausschlaggebende Gutachten für das Sozialgericht S-Stadt – bestätigen würden, dass die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers nur geringe Auswirkungen auf die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeiten hätten und er durchaus in der Lage sei, seine bisherige Tätigkeit mehr als sechs Stunden täglich auszuüben. Darüber hinaus sei er noch durchaus vollschichtig auf leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.

Mit seiner am 02. Mai 2016 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein eingegangenen Klage hat der Kläger für die Zeit ab dem 01. Januar 2013 die Zahlung einer Invaliditätsrente gemäß § 2 Ziffer 2 b AVB verlangt.

Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 02. März 2017 – 1 Ca 789/16 – Bezug genommen.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Invaliditätsrente ab dem 01. Mai 2016 monatlich im Voraus am Ersten eines jeden Monats in Höhe von 543,00 EUR zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 01. Januar 2013 bis 30. April 2016 rückständige Invaliditätsrente in Höhe von 21.445,95 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 EUR zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 02. März 2017 – 1 Ca 789/16 – hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsrente gegen die Beklagte habe, weil die Voraussetzungen nach § 2 Ziffer 2 b, § 6 Ziffer 3 AVB nicht erfüllt seien. Es sei nicht in der in § 6 Ziffer 3 AVB geregelten Form belegt, dass der Kläger durch ärztlich nachweisbare Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall außerstande sei, seine bisherige Erwerbstätigkeit oder eine andere Tätigkeit, die ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetze, auszuüben. § 6 Ziffer 3 S. 2 und 3 AVB regele abschließend das Verfahren der Feststellung der Erwerbsunfähigkeit im Sinne von § 2 Ziffer 2 b AVB. Entweder es liege ein Rentenbescheid eines Sozialversicherungsträgers vor oder ein von der Beklagten zu beauftragender Arzt stelle die Erwerbsunfähigkeit des Mitglieds im Sinne der AVB fest. Eine dritte Möglichkeit gebe es nicht. Insbesondere könne das Mitglied nicht durch Vorlage eigener ärztlicher Bescheinigungen den Nachweis der Erwerbsunfähigkeit im Sinne der AVB führen. In § 6 Ziffer 3 S. 3 AVB sei festgelegt, dass Voraussetzung der Gewährung einer Invaliditätsrente die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit durch einen von der Beklagten zu beauftragenden Arzt (im Falle des Nichtvorliegens eines Bescheides eines Sozialversicherungsträgers) und es demzufolge dem Mitglied verwehrt sei, durch Vorlage eigener ärztlicher Stellungnahmen den Nachweis seiner Erwerbsunfähigkeit im Sinne der AVB zu führen. Im Streitfall liege ein Bescheid des Sozialversicherungsträgers vom 05. Dezember 2012 vor, aus dem sich ergebe, dass der Kläger nicht erwerbsunfähig sei. Die Beklagte sei nach Maßgabe von § 6 Ziffer 3 S. 3 AVB auch gehindert, einen weiteren Arzt mit der Untersuchung des Klägers zu beauftragen, um dem Kläger auf diesem Weg den Nachweis der Erwerbsunfähigkeit zu ermöglichen. § 6 Ziffer 3 S. 3 AVB verbiete die weitere Untersuchung des Mitglieds, sofern ein Bescheid des Sozialversicherungsträgers über die Gewährung einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente vorliege. Die außergerichtlichen Kosten seines Prozessbevollmächtigten habe der Kläger gemäß § 12 a Abs. 1 ArbGG selbst zu tragen.

Gegen das ihm am 13. Juli 2017 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit seinem am 01. August 2017 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 05. September 2017, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 07. September 2017 eingegangen, begründet. Im Berufungsverfahren hat der Kläger die Klageanträge aufgrund des Bezuges einer gesetzlichen Altersrente und einer Altersrente von der Beklagten ab dem 01. Januar 2017 unter Zurücknahme der Berufung im Übrigen darauf beschränkt, dass er nunmehr für die Zeit vom 01. Januar 2013 bis 31. Dezember 2016 rückständige Invaliditätsrentenleistungen in Höhe von 25.789,95 EUR nebst Zinsen geltend macht, während er den erstinstanzlich erhobenen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht mehr weiterverfolgt.

Der Kläger trägt vor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts seien nach den in § 2 Ziffer 2 b AVB geregelten materiellen Voraussetzungen zum Bezug einer Invaliditätsrente keine weiteren Voraussetzungen hierfür in den nachfolgenden Vorschriften geregelt. Insbesondere sei in § 6 Ziffer 3 AVB kein zusätzliches materielles Erfordernis für das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit geregelt. Nach Wortlaut und Systematik sei Satz 1 der Obersatz des § 6 Ziffer 3 AVB, in dem festgelegt werde, dass grundsätzlich das Mitglied das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit nachzuweisen habe. Im Gegensatz zur Auffassung des Arbeitsgerichts sei Satz 2 nicht isoliert zu betrachten, sondern beziehe sich nach Wortlaut und Sinn auf Satz 1 der Vorschrift. Dem Mitglied werde erleichternd zugebilligt, dass es den von ihm zu erbringenden Nachweis der Erwerbsunfähigkeit auch in Form der Vorlage eines Rentenbescheides des Sozialversicherungsträgers erbringen könne, allerdings nicht müsse. Dieser gelte dann ohne weitere Nachprüfungsmöglichkeit des Trägers der betrieblichen Versorgung als ausreichender Nachweis. Es sei aber auch denkbar, dass ein Mitglied einen vorhandenen Rentenbescheid des Sozialversicherungsträgers nicht vorlege und den Nachweis auf andere Art und Weise erbringe. Der Träger der betrieblichen Versorgung sei nach den AVB nicht berechtigt, die Vorlage eines Rentenbescheides aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu fordern. § 6 Ziffer 3 AVB regele dann in Satz 3 eine nicht unerhebliche Eingriffsmöglichkeit in die körperliche Unversehrtheit des Mitglieds, in dem festgelegt werde, dass die Versorgungskasse die Gewährung einer Invaliditätsrente von dem Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung abhängig machen könne, wenn in sachlicher und zeitlicher Hinsicht kein Rentenbescheid des Sozialhilfeträgers vorliege. Der Wortlaut dieser Regelung stütze gerade nicht die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts, dass eine ärztliche Untersuchung durch die Versorgungskasse nur dann möglich sei, wenn noch kein Rentenbescheid des Sozialhilfeträgers vorliege. Nach dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang der Sätze 1 bis 3 von § 6 Ziffer 3 AVB sei es daher dem Mitglied trotz des Vorliegens eines ablehnenden Bescheides eines Sozialversicherungsträgers nicht verwehrt, der Versorgungskasse das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit im Sinne der AVB nachzuweisen. Die Versorgungskasse habe dann aber im Gegenzug die Berechtigung, die Gewährung einer Invaliditätsrente von einer fachärztlichen Untersuchung des Mitglieds abhängig zu machen. Er habe durch das Einreichen zahlreicher ärztlicher Unterlagen einschließlich eines durch die Beklagte veranlassten ärztlichen Briefes des behandelnden Arztes Dr. P. vom 15. August 2014 seine Erwerbsunfähigkeit nachgewiesen. Er sei bereit, sich einer durch die Beklagte veranlassten ärztlichen Begutachtung zu unterziehen. Zur Frage des Vorliegens von Erwerbsunfähigkeit habe er Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts ergebe sich aus dem Ablehnungsbescheid der Rentenversicherung lediglich, dass bei ihm weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 43 SGB VI vorliege, nicht aber, dass bei ihm keine Erwerbsunfähigkeit im Sinne von § 2 Ziffer 2 b der AVB der Beklagten vorliege. Entscheidend sei in diesem Zusammenhang aber, dass er seit dem 05. Juli 2010 durchgängig in seiner Tätigkeit als Hauptagenturleiter arbeitsunfähig geschrieben sei und sein Arbeitgeber bislang entgegen seiner Verpflichtung aus § 84 Abs. 2 SGV IX ihm weder einen anderen, gleichwertigen Arbeitsplatz angeboten, noch geprüft habe, unter welchen Voraussetzungen er auf seinen alten Arbeitsplatz zurückkehren könne. Der Arbeitgeber gehe also offensichtlich davon aus, dass er außerstande sei, seine bisherige oder eine andere, vergleichbare Erwerbstätigkeit in seinem Betrieb auszuüben, so dass dies auch als Nachweis für das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit im Sinne von § 2 Ziffer 2 b der AVB diene. Soweit die im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten auch Passagen enthielten, die sich zu seinem Leistungsbild in seiner bisher ausgeübten Tätigkeit äußern würden, so müsse klargestellt werden, dass keines der zitierten Gutachten die Feststellung einer Erwerbsunfähigkeit im Sinne der AVB der Beklagten enthalte und die sozialrechtlichen Gutachten sich in ihren Schlussfolgerungen lediglich auf die Feststellung einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI beschränken würden. Der Begriff der Erwerbsunfähigkeit in § 2 Ziffer 2 b AVB orientiere sich an der konkret ausgeübten Tätigkeit. Wenn er also seit über sieben Jahren wegen ärztlich festgestellter Krankheit nicht in der Lage sei, seine Tätigkeit als Hauptagenturleiter auszuüben, und die Arbeitgeberin entgegen ihrer Verpflichtung aus § 84 Abs. 2 SGB IX nicht in der Lage sei, ihm einen anderen, gleichwertigen Arbeitsplatz anzubieten, so komme diesem Umstand für das vorliegende Verfahren ein höherer Beweiswert zu als irgendwelchen abstrakten und beiläufigen Feststellungen in Gutachten, die für einen anderen Zweck angefertigt worden seien. Der Nachweis von Erwerbsunfähigkeit sei seiner Auffassung nach durch seinen erst- und zweitinstanzlichen Vortrag, insbesondere durch die mit der Klageschrift vorgelegten zahlreichen ärztlichen Berichte und Bescheinigungen erbracht worden. Ergänzend sei Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten worden. Seine Aufgaben bei der Beklagten als Agenturleiter/Hauptagenturleiter würden sich aus der vorgelegten Stellenbeschreibung der C. Versicherungsgruppe vom Juli 1999 ergeben. Danach sei Kernpunkt aller beschriebenen Tätigkeiten eine werbende Außendiensttätigkeit als Partnerverkäufer (u.a. Aufsuchen von Interessenten und Kunden, Kontakte zu Gesprächspartnern etc.). Ohne eine Außendiensttätigkeit könnten die übertragenen Aufgaben nicht erfolgreich erledigt werden. Sein Gehalt setze sich daher auch zu einem wesentlichen Teil aus erfolgsabhängigen Vergütungsanteilen zusammen. Die Frage, ob Erwerbsunfähigkeit im Sinne von § 2 Nr. 2 b AVB für den fraglichen Zeitraum vorgelegen habe, sei daher danach zu beurteilen, inwieweit er noch einer geregelten Außendiensttätigkeit habe nachgehen können. Bei ihm würden – neben einer Vielzahl anderer Erkrankungen – im Wesentlichen schwere degenerative Veränderungen in den Bereichen der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule sowie Erkrankungen der Kniegelenke beiderseits vorliegen. Die in dem vorgelegten Bericht des Herrn Dr. P. vom 15. August 2014 beschriebenen Erkrankungen im Bereich der Wirbelsäule würden auch in den erstinstanzlich vorgelegten Berichten und Gutachten zum Ausdruck kommen. Aufgrund der beschriebenen Erkrankungen sei er nicht mehr in der Lage gewesen, einer geregelten Außendiensttätigkeit nachzugehen. Auch die von der Beklagten erstinstanzlich vorgelegten Gutachten würden das Vorliegen schwerer degenerativer Erkrankungen der Wirbelsäule und zusätzlich das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung aufgrund der Wirbelsäulenerkrankungen bestätigen. Aufgrund der chronifizierten somatoformen Schmerzstörung sei er dauerhaft auf die Einnahme von starken Schmerzmitteln angewiesen. Die Fähigkeit, Auto zu fahren, sei unter Einnahme des regelmäßig rezeptierten Opiats Palexia nur sehr eingeschränkt möglich. Es fehle daher schon an einer Grundvoraussetzung, um erfolgreich eine Außendiensttätigkeit auszuüben. Kernpunkt seiner Tätigkeit als Hauptagenturleiter sei eine Außendiensttätigkeit, die auch Voraussetzung für das Generieren einer entsprechenden Vergütung sei. Auch eine andere oder ähnliche gleichwertige Tätigkeit würde daher den direkten Kontakt mit Kunden, Interessenten und Gesprächspartnern voraussetzen, und zwar allein schon deshalb, um entsprechende Einkünfte generieren zu können. Schon aufgrund der mangelnden Fähigkeit, einer Außendiensttätigkeit nachzugehen, sei er erwerbsunfähig im Sinne von § 2 Ziffer 2 b AVB, was auch Herr Dr. P. gegenüber der Beklagten ausdrücklich bestätigt habe.

Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum 01. Januar 2013 bis 31. Dezember 2016 rückständige Invaliditätsrentenleistungen in Höhe von 25.789,95 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 21.445,95 EUR ab Klageerhebung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie erwidert, aufgrund des ablehnenden Bescheides des Sozialversicherungsträgers liege ein Bescheid im Sinne der Regelung in § 6 Ziffer 3 AVB vor, so dass der Kläger den Nachweis einer Erwerbsunfähigkeit nach den AVB hierdurch nicht erbringen könne. Für eine ergänzende ärztliche Begutachtung bleibe nach ihrer Auffassung und der des Arbeitsgerichts kein Raum. Der Nachweis sei durch Vorlage eines Bescheids des Sozialversicherungsträgers zu erbringen. Die Vorlage eigener anderer Beweismittel sei für den Kläger nicht möglich, so dass er nicht direkt auf Zahlung einer Invaliditätsrente klagen könne. Nur für den Fall, dass noch kein Bescheid des Sozialversicherungsträgers vorliege, könne sie mittels eigener von ihr zu beauftragender Ärzte ein Gutachten einholen. Hier liege aber gerade ein – inzwischen rechtskräftiger – Bescheid des Sozialversicherungsträgers vor, nach dem der Kläger nicht erwerbsunfähig sei. Die dem Bescheid zugrunde liegenden Gutachten würden deutlich zeigen, dass der Kläger nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 2 AVB sei. Sie sei auch nicht verpflichtet, einen Arzt mit der Begutachtung des Klägers zu beauftragen, da sie nur „sofern und solange der Bescheid des Sozialversicherungsträgers nicht vorliege“ einen Arzt zur Untersuchung beauftragen könne. Aufgrund des eindeutigen Bescheids des Sozialversicherungsträgers könne sie gerade nicht zu weiteren Nachforschungen angehalten werden. Diese Rechtsfrage könne aber letztlich dahinstehen. Jedenfalls habe der Kläger verkannt, dass auch bei Berücksichtigung der wechselseitig vorgelegten Gutachten im vorliegenden Verfahren und auch im Verfahren vor dem Sozialgericht S-Stadt bzw. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz keine Erwerbsunfähigkeit im Sinne der AVB vorliege. Nach dem klaren Wortlaut des § 2 Ziffer 2 b AVB komme es gerade nicht ausschließlich auf die konkret zuletzt ausgeübte Tätigkeit und die Fähigkeit des Klägers diese auszuüben an. Und genau das sei der springende Punkt. Der Kläger gehe weiter davon aus, dass für die Frage der Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Ziffer 2 b AVB allein entscheidend sei, inwieweit er noch einer geregelten Außendiensttätigkeit habe nachgehen können. Der Kläger beziehe sich dabei auf die Aufgaben, die er zuletzt als Agenturleiter auszuüben gehabt habe, und verweise wiederholt auf den Umstand, dass aufgrund der Einnahme von Opiaten die Fähigkeit, Auto zu fahren, nur eingeschränkt möglich gewesen sei, und es somit an einer Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Außendiensttätigkeit fehle. Darauf komme es aber gar nicht (alleine) an. Nach den Bestimmungen des § 2 Ziffer b AVB komme es nämlich neben der Beurteilung, ob der Mitarbeiter noch in der Lage sei, seine bisherige Erwerbstätigkeit auszuüben, auch darauf an, ob er nicht gegebenenfalls eine vergleichbare Tätigkeit verrichten könne, die seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entspreche. Es komme danach entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, ob die Tätigkeit im Außendienst ausgeübt werden könne. Es sei somit auch unerheblich, ob es dem Kläger nicht mehr möglich sei, eine Tätigkeit im Außendienst als Hauptagenturleiter auszuüben und was gegebenenfalls von ihr in Auftrag gegebene oder bezahlte Gutachten in diesem Zusammenhang angeblich belegen sollten. Entscheidend sei allein, ob der Kläger eine seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit ausüben könne. Es erschließe sich insbesondere nicht, warum nur eine Außendiensttätigkeit als vergleichbare Tätigkeit im Sinne von § 2 Ziffer 2 b AVB in Betracht kommen solle. Nach dem klaren Wortlaut des § 2 AVB komme es gar nicht darauf an, dass diese mögliche Tätigkeit beim Arbeitgeber des Klägers durchgeführt werde. Das Vergütungsargument könne schon aus diesem Grund nicht maßgeblich sein. Vielmehr sei bereits in ihren Schriftsätzen und den dort zitierten Gutachten eindeutig dargelegt worden, dass der Kläger durchaus imstande gewesen sei, eine mit seiner bisherigen Tätigkeit vergleichbare Tätigkeit unter Berücksichtigung der Einschränkungen aufgrund der körperlichen Beschwerden auszuüben. Allein der Umstand, dass der Kläger nach seinem – bestrittenen – Vortrag nur eingeschränkt in der Lage gewesen sei, Auto zu fahren, könne nicht dazu führen, dass von einer Erwerbsunfähigkeit im Sinne von § 2 Ziffer 2 b AVB bezogen auf eine Tätigkeit als Versicherungskaufmann – ganz gleich ob im Innen- oder Außendienst – auszugehen sei. Insbesondere würden auch die zitierten Gutachten eine andere Sprache sprechen, nach welchen insbesondere auch Kundenbesuche durchführbar seien und öffentliche sowie private Verkehrsmittel genutzt werden könnten. Insbesondere handele es sich bei der Ausübung der Tätigkeit eines Versicherungskaufmanns im Innendienst um eine andere Tätigkeit, die ähnliche Ausbildungen und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetze. Dabei sei ihrer Auffassung nach im Einklang mit den zitierten Gutachten selbst eine Tätigkeit im Außendienst weiterhin möglich. Dass auch jede andere vergleichbare, insbesondere den Kenntnissen und Fähigkeiten des Klägers entsprechende Tätigkeit nicht mehr möglich gewesen sei, lasse sich auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers nicht erkennen. Insbesondere komme es nach dem klaren Wortlaut der Regelung überhaupt nicht darauf an, dass der Kläger im Außendienst oder Innendienst oder überhaupt als „Versicherungskaufmann“ tätig sein müsse. Vielmehr sei jede andere Tätigkeit, die er aufgrund seiner Kenntnisse und Erfahrungen wahrnehmen könne, ausreichend. Dass solche Tätigkeiten ausgeschlossen seien, behaupte nicht einmal der Kläger. Vielmehr gehe er darauf inhaltlich nicht substantiiert ein, weil er sich letztlich ausschließlich auf seine bisherige Position und dann auch noch bei seinem Arbeitgeber konzentriere.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i:V.m. 519, 520 ZPO).

Die Berufung des Klägers, mit der er zuletzt nur noch den Anspruch auf Zahlung rückständiger Invaliditätsleistungen für die Zeit vom 01. Januar 2013 bis 31. Dezember 2016 in Höhe von 25.789,95 EUR nebst Zinsen – unter Zurücknahme der Berufung im Übrigen – weiterverfolgt hat, ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht diesen Klageanspruch abgewiesen. Zwar besteht für den Kläger trotz des ablehnenden Bescheids des Sozialversicherungsträgers die Möglichkeit, die in § 2 Ziffer 2 b AVB geregelten Anspruchsvoraussetzungen für den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsrente im Prozess darzulegen und zu beweisen. Der Kläger hat aber der ihm als Anspruchsteller obliegenden Darlegungslast für das Vorliegen der in § 2 Ziffer 2 b AVB aufgestellten Anspruchsvoraussetzungen für die von ihm begehrte Invaliditätsrente nicht genügt.

1. Nach § 2 Ziffer 2 b AVB erhalten Invaliditätsrente die Mitglieder, die durch ärztlich nachweisbare Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall außerstande sind, ihre bisherige Erwerbstätigkeit oder eine andere Tätigkeit, die ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, auszuüben, sobald und solange sie von der C. Leben aus diesem Grund kein Gehalt (einschließlich der im Krankheitsfalle nach dem Tarifvertrag zu erbringenden Leistungen) und von der Krankenkasse kein Krankengeld beziehen.

Nach § 6 Ziffer 3 Satz 1 AVB ist die Erwerbsunfähigkeit vom Anspruch erhebenden Mitglied nachzuweisen. Das Vorliegen eines Rentenbescheides des Sozialversicherungsträgers gilt nach Satz 2 als ausreichender Nachweis. Sofern und solange der Bescheid des Sozialversicherungsträgers über die Gewährung einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente nicht vorliegt, macht die C. nach Satz 3 die Gewährung der Invaliditätsrente von dem Ergebnis der Untersuchung des Mitglieds durch einen von ihr zu beauftragenden Arzt, nötigenfalls auch durch mehrere von ihr zu bestimmenden Ärzte abhängig.

§ 2 Ziffer 2 b AVB enthält eine eigenständige Definition der Erwerbsunfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung für die Leistung der Invaliditätsrente, die dem sozialversicherungsrechtlichen Begriff der Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung nicht (vollständig) entspricht. § 6 Ziffer 3 AVB regelt hingegen den Nachweis der Erwerbsunfähigkeit und nicht deren Anspruchsvoraussetzungen. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts und der Beklagten lässt sich aus § 6 Ziffer 3 AVB nicht herleiten, dass bei einem ablehnenden Bescheid des Sozialversicherungsträgers ein Nachweis der Erwerbsunfähigkeit ausgeschlossen ist. Der Anspruch auf Invaliditätsrente setzt nach den AVB nicht voraus, dass eine gesetzliche Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung bezogen wird. Vielmehr gilt das Vorliegen eines Rentenbescheides des Sozialversicherungsträgers als „ausreichender Nachweis“ im Sinne einer Beweiserleichterung für den vom Anspruch erhebenden Mitglied nach Satz 1 zu erbringende Nachweis der Erwerbsunfähigkeit. Sofern und solange der Bescheid des Sozialversicherungsträgers über die Gewährung, d. h. die positive Bewilligung einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente, der als ausreichender Nachweis gilt, nicht vorliegt, macht die C. die Gewährung der Invaliditätsrente von dem Ergebnis der Untersuchung des Mitglieds durch einen von ihr zu beauftragenden Arzt, nötigenfalls auch durch mehrere von ihr zu bestimmende Ärzte abhängig. Aus dieser der Beklagten eingeräumten Befugnis, als Bedingung für eine Gewährung der Invaliditätsrente die Untersuchung des Mitglieds durch einen von ihr zu beauftragenden Arzt zu verlangen und ihre Entscheidung von diesem Ergebnis abhängig zu machen, falls kein positiver Bewilligungsbescheid als ausreichender Nachweis vorliegt, ergibt sich nicht, dass die Beklagte die Gewährung der Invaliditätsrente bei einem negativen Bescheid ohne weiteres verweigern und das Mitglied den ihm obliegenden Nachweis der Erwerbsunfähigkeit nicht mehr erbringen kann.

2. Allerdings hat der Kläger mit seiner Klagebegründung lediglich eine „Erwerbsunfähigkeit im Sinne der AVB“ pauschal behauptet und zum Nachweis auf ärztliche Bescheinigungen verwiesen, ohne im Einzelnen schriftsätzlich darzulegen, aufgrund welcher Krankheiten und welchen damit verbundenen Einschränkungen er seit 2013 sowohl zur Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit als Hauptagenturleiter (in Bezug auf welche damit verbundenen Anforderungen) als auch zur Ausübung jeder anderen Tätigkeit (in Bezug auf welche damit verbundenen Anforderungen) außerstande sein will, die „ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt“. Darauf wurde der Kläger im Termin vom 08. März 2018 hingewiesen. Entsprechend dem gerichtlichen Hinweis ist dem Kläger mit dem gerichtlichen Auflagenbeschluss vom 08. März 2016 aufgegeben worden, im Einzelnen unter Beweisantritt und unter Entbindung der ihn behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht darzulegen, aufgrund welcher Krankheiten (und welchen damit verbundenen Einschränkungen) er seit 2013 sowohl zur Ausübung welcher bisherigen Erwerbstätigkeit als Hauptagenturleiter mit welcher Arbeitszeit (in Bezug auf welche damit verbundenen Anforderungen) als auch zur Ausübung jeder anderen Tätigkeit (in Bezug auf welche damit verbundenen Anforderungen) außerstande sein will, die „ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten“ voraussetzt. Der ihm als Anspruchssteller obliegenden Darlegungslast hat er auch nach dem gerichtlichen Auflagenbeschluss nicht genügt. Der (unzureichende) Vortrag des Klägers lässt nicht den rechtlichen Schluss darauf zu, dass die in § 2 Ziffer 2 b AVB aufgestellten Anspruchsvoraussetzungen für die von ihm begehrte Invaliditätsrente vorliegen.

Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 23. April 2018 lediglich dargelegt, dass er aufgrund der von ihm angeführten Erkrankungen nicht mehr in der Lage sei, einer geregelten Außendiensttätigkeit nachzugehen. Insbesondere sei die Fähigkeit, Auto zu fahren, aufgrund der von ihm einzunehmenden Schmerzmittel nur sehr eingeschränkt möglich, so dass es schon an einer Grundvoraussetzung fehle, um erfolgreich eine Außendiensttätigkeit auszuüben. Im Streitfall kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass er gemäß seinem Vortrag und dem von ihm hierfür als Beweis angebotenen Sachverständigengutachten nicht mehr in der Lage ist, eine Außendiensttätigkeit auszuüben. Entgegen der Annahme des Klägers vermag seine mangelnde Fähigkeit zur Ausübung einer Außendiensttätigkeit aber noch keine Erwerbsunfähigkeit im Sinne von § 2 Ziffer 2 b AVB zu begründen. Hierzu hätte der Kläger gemäß dem gerichtlichen Auflagenbeschluss im Einzelnen darlegen müssen, weshalb er nicht nur zur Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit als Hauptagenturleiter, sondern auch zur Ausübung jeder anderen Tätigkeit außerstande sein will, die „ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten“ voraussetzt, wie z. B. zur Ausübung einer Tätigkeit im Innendienst gemäß den Ausführungen der Beklagten und den von ihr hierfür herangezogenen Gutachten. Entgegen der Ansicht des Klägers orientiert sich der Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht nur an der konkret ausgeübten Tätigkeit, sondern umfasst daneben auch die Ausübung jeder anderen Tätigkeit, die ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt. Soweit der Kläger darauf abgestellt hat, dass Kernpunkt seiner Tätigkeit als Hauptagenturleiter eine Außendiensttätigkeit und diese auch Voraussetzung für das Generieren einer entsprechenden Vergütung sei, weil sich sein Gehalt auch zu einem wesentlichen Teil aus erfolgsabhängigen Vergütungsanteilen zusammengesetzt habe, kommt es hierauf nicht an. Der Begriff der Erwerbsunfähigkeit im Sinne von § 2 Ziffer 2 b AVB stellt hinsichtlich einer anderen Tätigkeit nicht darauf ab, ob diese im Vergleich zur bisherigen Erwerbstätigkeit hinsichtlich der Vergütung als gleichwertig anzusehen ist, sondern darauf, ob sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, ist jede andere Tätigkeit ausreichend, die ähnliche Ausbildungen und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, worunter z. B. auch die Ausübung der Tätigkeit eines Versicherungskaufmanns im Innendienst fallen kann. Dass solche Tätigkeiten ausgeschlossen sein sollen, hat auch der Kläger nicht behauptet, zumal sich aus den vorgelegten Gutachten das Gegenteil ergibt. Die Behauptung des Klägers, bei ihm liege Erwerbsunfähigkeit im Sinne der AVB der Beklagten vor, beruht auf einem unzutreffenden Verständnis des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit. Das wiederholte Beweisangebot eines Sachverständigengutachtens vermag den mangelnden Vortrag des Klägers zur Begründung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Ziffer 2 b AVB nicht zu ersetzen.

Soweit der Kläger darauf verwiesen hat, dass er in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hauptagenturleiter seit dem 05. Juli 2010 durchgängig krankgeschrieben sei und sein Arbeitgeber entgegen der Verpflichtung aus § 84 Abs. 2 SGB IX kein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt habe, ist dies unerheblich. Zum einen reicht selbst eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zur Begründung einer Erwerbsunfähigkeit im Sinne von § 2 Ziffer 2 b AVB nicht aus, weil diese voraussetzt, dass das Mitglied nicht nur zur Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit, sondern auch zur Ausübung jeder anderen Tätigkeit, die ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, außerstande ist. Zum anderen dient das betriebliche Eingliederungsmanagement (bEM) nach § 84 Abs. 2 SGB IX a.F. bzw. 167 Abs. 2 SGB IX n.F. zur Klärung der Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und der Arbeitsplatz erhalten werden kann und nicht etwa der Klärung der Frage, ob eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Entgegen der Ansicht des Klägers kann ein unterbliebenes betriebliches Eingliederungsmanagement nicht als „Nachweis für das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit im Sinne von § 2 Ziffer b AVB“ herangezogen werden.

Mithin ist die Klage bereits deshalb unbegründet, weil der Kläger der ihm als Anspruchsteller obliegenden Darlegungslast für das Vorliegen der in § 2 Ziffer 2 b AVB geregelten Anspruchsvoraussetzungen nicht genügt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

 

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