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Kein Anspruch auf Überstundenvergütung und Urlaubsabgeltung bei Freistellung

Nach Kündigung freigestellt und trotzdem auf Geld aus? Eine ehemalige Angestellte zog vor Gericht, um Überstunden und Urlaubstage ausbezahlt zu bekommen, die sie während ihrer Freistellung angehäuft haben will. Ob die Richter ihren ungewöhnlichen Anspruch teilten, überrascht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
  • Datum: 02.03.2023
  • Aktenzeichen: 5 Sa 175/22
  • Verfahrensart: Berufung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
  • Beteiligte Parteien:
  • Klägerin: War seit 1998 bei Rechtsvorgängerinnen der Beklagten und ab 2016 bei der Beklagten im Wäscheservice beschäftigt. Sie fordert die Vergütung von Überstunden und die Abgeltung von Urlaub.
  • Beklagte: Arbeitgeberin der Klägerin, die die Ansprüche der Klägerin auf Überstundenvergütung und Urlaubsabgeltung bestreitet.
  • Um was ging es?
  • Sachverhalt: Die Klägerin war bei der Beklagten im Wäscheservice beschäftigt. Sie begehrt die Vergütung von Überstunden und die Abgeltung von Urlaub. Die Beklagte hatte eine Arbeitsanweisung zum Überstundenabbau erlassen, wonach Überstunden durch Auszahlung oder Freizeitausgleich abgebaut werden konnten.
  • Was wurde entschieden?
  • Entscheidung: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz wird zurückgewiesen.

Der Fall vor Gericht


LAG Rheinland-Pfalz: Kein Anspruch auf Überstundenvergütung bei Freistellung

HR-Manager informiert Mitarbeiter über Kündigung und drohenden Rechtsstreit wegen Überstunden und Urlaubsansprüchen.
Kein Anspruch auf Überstundenvergütung bei Freistellung | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) hat in einem aktuellen Urteil (Az.: 5 Sa 175/22) entschieden, dass Arbeitnehmer während einer Freistellung im gekündigten Arbeitsverhältnis grundsätzlich keinen Anspruch auf zusätzliche Überstundenvergütung haben, wenn die Freistellung ausdrücklich zur Abgeltung von Überstunden erfolgt. Ebenso verhält es sich mit der Urlaubsabgeltung, wenn die Freistellung auch auf offene Urlaubsansprüche angerechnet wird. Das Gericht wies damit die Klage einer Arbeitnehmerin ab, die nach ihrer Freistellung sowohl Überstundenvergütung als auch Urlaubsabgeltung forderte.

Hintergrund des Falls: Betriebsübergang und Kündigung

Der Fall betrifft eine Klägerin, die seit 1998 im Wäscheservice für US-Streitkräfte an verschiedenen Standorten tätig war, zuletzt bei der Beklagten. Nachdem die Beklagte den Auftrag der US-Streitkräfte verlor, kam es zu einem Betriebsübergang auf einen neuen Dienstleister. Die Klägerin widersprach diesem Übergang. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. August 2020. Die Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin war bereits zuvor erfolglos geblieben.

Die Freistellung der Arbeitnehmerin nach Kündigungsausspruch

Nach der Kündigung sprach die Beklagte eine Freistellung der Klägerin aus. Diese Freistellung erfolgte in zwei Phasen:

  • Widerrufliche Freistellung (07.02.2020 – 31.03.2020): In dieser Zeit wurde die Klägerin unter Fortzahlung der Bezüge widerruflich von der Arbeit freigestellt. Diese Phase diente laut Freistellungsschreiben der Anrechnung auf etwaige Überstundenansprüche.
  • Unwiderrufliche Freistellung (01.04.2020 – 31.08.2020): Ab April erfolgte eine unwiderrufliche Freistellung bis zum Vertragsende. Auch hier wurden die Bezüge fortgezahlt. Diese Phase sollte zur Anrechnung auf offene Urlaubs- und Resturlaubsansprüche dienen.

In der Lohnabrechnung für Januar 2020 waren 56 Tage Resturlaub der Klägerin vermerkt.

Klage der Arbeitnehmerin auf Überstunden- und Urlaubsabgeltung

Die Klägerin erhob Klage mit dem Ziel, Überstundenvergütung für 296 Stunden sowie die Abgeltung von 56 Urlaubstagen zu erhalten. Sie argumentierte, dass sich die Überstunden aus der widerruflichen Freistellungszeit ergeben würden (37 Arbeitstage x 8 Stunden). Den Urlaubsanspruch leitete sie aus dem ausgewiesenen Resturlaub in der Januarabrechnung ab.

Entscheidung des Arbeitsgerichts und die Berufung

Das Arbeitsgericht Mainz hatte die Klage zunächst durch ein Versäumnisurteil abgewiesen. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Einspruch ein. Das Arbeitsgericht blieb jedoch bei seiner ablehnenden Haltung und wies die Klage erneut ab. Daraufhin legte die Klägerin Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ein.

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts: Klageabweisung bestätigt

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte das Urteil des Arbeitsgerichts und wies die Berufung der Klägerin zurück. Das Gericht stellte klar, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die geforderte Überstundenvergütung und Urlaubsabgeltung hat.

Begründung des Gerichts: Anrechnung der Freistellung auf Ansprüche

Das LAG begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Freistellungserklärung der Beklagten eindeutig war. Darin wurde explizit festgelegt, dass die widerrufliche Freistellung zur Abgeltung von Überstunden und die unwiderrufliche Freistellung zur Abgeltung von Urlaubsansprüchen dient.

Keine zusätzliche Vergütung während der Freistellung

Das Gericht betonte, dass eine bezahlte Freistellung grundsätzlich dazu geeignet ist, sowohl Urlaubsansprüche als auch Überstundenansprüche zu erfüllen. Durch die Freistellung wird der Arbeitnehmer von seiner Arbeitsverpflichtung befreit, erhält aber weiterhin seine reguläre Vergütung. Wenn die Freistellung – wie im vorliegenden Fall – ausdrücklich zur Anrechnung auf bestimmte Ansprüche erfolgt, können diese Ansprüche nicht noch zusätzlich in Geld abgegolten werden.

Kein gesonderter Anspruch auf Überstundenvergütung

Bezüglich der Überstunden argumentierte das Gericht, dass die Klägerin während der Freistellungszeit keine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht habe. Die Berechnung der Überstundenforderung basierend auf der Freistellungsdauer sei daher nicht nachvollziehbar und rechtlich unbegründet. Überstunden entstehen durch tatsächlich geleistete Arbeit über die reguläre Arbeitszeit hinaus, nicht durch die Freistellung von der Arbeitspflicht.

Urlaubsabgeltung durch Freistellung erfüllt

Auch den Anspruch auf Urlaubsabgeltung sah das LAG als durch die Freistellung erfüllt an. Die unwiderrufliche Freistellung war ausdrücklich zur Anrechnung auf Urlaubsansprüche bestimmt. Da die Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgte und die Bezüge fortgezahlt wurden, wurde der Urlaubsanspruch der Klägerin in Natur gewährt und somit abgegolten. Eine zusätzliche Abgeltung in Geld sei daher nicht erforderlich.

Bedeutung des Urteils für betroffene Arbeitnehmer

Dieses Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hat bedeutende Auswirkungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Zusammenhang mit Freistellungen. Es verdeutlicht, dass Arbeitgeber durch eine klare und eindeutige Formulierung der Freistellungserklärung bestimmen können, dass die Freistellung zur Anrechnung auf Urlaubs- und Überstundenansprüche erfolgt.

Klarheit bei Freistellungserklärungen ist entscheidend

Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sie Freistellungserklärungen genau prüfen sollten. Wenn die Freistellung explizit zur Abgeltung von Ansprüchen erfolgt, ist in der Regel keine zusätzliche Vergütung oder Abgeltung für Urlaub oder Überstunden zu erwarten. Arbeitnehmer sollten bei Unklarheiten oder Widersprüchen umgehend das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen oder rechtlichen Rat einholen.

Planungssicherheit für Arbeitgeber bei Freistellungen

Arbeitgeber hingegen erhalten durch das Urteil Rechtssicherheit bei der Gestaltung von Freistellungen. Sie können durch eine präzise Formulierung sicherstellen, dass Freistellungen effektiv zur Erfüllung von Urlaubs- und Überstundenansprüchen genutzt werden können und Doppelzahlungen vermieden werden. Es ist jedoch entscheidend, dass die Freistellungserklärung unmissverständlich und für den Arbeitnehmer verständlich formuliert ist, um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Kein genereller Ausschluss von Ansprüchen bei Freistellung

Es ist wichtig zu betonen, dass dieses Urteil nicht bedeutet, dass Arbeitnehmer während einer Freistellung generell auf alle Ansprüche verzichten. Es kommt stets auf die konkrete Formulierung der Freistellungserklärung und die Umstände des Einzelfalls an. Wenn die Freistellungserklärung keine explizite Anrechnung auf Urlaubs- oder Überstundenansprüche vorsieht, können diese Ansprüche unter Umständen weiterhin bestehen und gesondert geltend gemacht werden.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass eine unwiderrufliche Freistellung mit ausdrücklichem Hinweis auf die Anrechnung von Urlaub diesen tatsächlich erfüllt, selbst ohne separate Urlaubsgewährung. Der Arbeitgeber kann durch die Freistellungserklärung einseitig bestimmen, wann der Arbeitnehmer seinen Urlaub nimmt, sofern dies klar kommuniziert wird. Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sie nach Erhalt einer Freistellungserklärung mit Urlaubsanrechnung keine zusätzlichen Urlaubsabgeltungsansprüche mehr geltend machen können, da der Urlaub als gewährt gilt.

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Beratung bei Freistellungen und abgerechneten Ansprüchen

Die aktuelle Rechtsprechung zeigt deutlich, dass die konkrete Ausgestaltung der Freistellungserklärung maßgeblichen Einfluss auf die Geltendmachung von Überstunden- und Urlaubsansprüchen haben kann. Wer sich in einem ähnlichen Fall befindet, weiß um die Schwierigkeit, die Zusammenhänge zwischen der Freistellung zur Abgeltung von Ansprüchen und den tatsächlich entstandenen Forderungen zu durchblicken.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Situation präzise zu analysieren und die relevanten rechtlichen Rahmenbedingungen transparent darzustellen. So können Sie sicherstellen, dass Sie fundiert über Ihre Möglichkeiten informiert sind und Ihre Rechte im Arbeitsverhältnis gewahrt bleiben.

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Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet „Freistellung“ im Arbeitsrecht genau?

Im Arbeitsrecht bedeutet Freistellung, dass ein Arbeitnehmer von seiner Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung entbunden wird. Diese Entbindung kann vorübergehend oder dauerhaft sein und erfolgt entweder durch eine einseitige Anordnung des Arbeitgebers oder durch eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Arten der Freistellung

Es gibt verschiedene Formen der Freistellung:

  • Widerrufliche Freistellung: Diese kann jederzeit durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer zurückgenommen werden. Sie wird oft verwendet, um eine Situation zu klären oder einen zeitlichen Abstand zu schaffen, bevor der Arbeitnehmer wieder arbeitet.
  • Unwiderrufliche Freistellung: Diese ist endgültig und wird häufig bei zeitlich begrenzten Arbeitsverträgen angewendet. Der Arbeitnehmer wird nicht mehr zur Arbeit zurückgerufen, obwohl das Arbeitsverhältnis formal noch besteht.
  • Bezahlte Freistellung: Hier erhält der Arbeitnehmer weiterhin sein Gehalt, obwohl er nicht arbeitet. Dies ist oft der Fall bei einer einvernehmlichen Freistellung oder wenn der Arbeitnehmer krank ist.
  • Unbezahlte Freistellung: Hier verzichtet der Arbeitnehmer auf sein Gehalt während der Freistellungszeit. Dies tritt häufig auf, wenn der Arbeitnehmer selbst um Freistellung bittet, ohne gesetzlichen Anspruch darauf zu haben.

Auswirkungen auf die Pflichten des Arbeitnehmers

Eine Freistellung bedeutet nicht automatisch, dass alle Ansprüche des Arbeitnehmers erlöschen. Wichtige Ansprüche, wie der auf Sozialversicherung, bleiben in der Regel bestehen, solange das Arbeitsverhältnis formal fortbesteht. Die Sozialversicherungspflicht endet erst nach Ablauf des Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, für den letztmals Arbeitsentgelt gezahlt wurde.

Praktische Bedeutung

Für Arbeitnehmer ist es wichtig zu verstehen, dass eine Freistellung nicht automatisch bedeutet, dass sie keine Ansprüche mehr haben. Die konkreten Vereinbarungen und die Art der Freistellung sind entscheidend für die Auswirkungen auf ihre Pflichten und Ansprüche. Wenn Sie beispielsweise eine bezahlte Freistellung erhalten, behalten Sie Ihren Lohnanspruch, während Sie nicht arbeiten müssen.


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Wie wirkt sich eine Freistellung auf meinen Anspruch auf Überstundenvergütung aus?

Eine Freistellung bedeutet, dass Sie von der Arbeit freigestellt werden, aber weiterhin Ihren Lohn erhalten. Dies hat jedoch keine direkten Auswirkungen auf Ihren Anspruch auf Überstundenvergütung. Überstunden erlöschen nicht automatisch durch eine Freistellung.

Wichtige Aspekte:

  • Unwiderrufliche Freistellung: Damit eine Freistellung den Abbau von Überstunden ermöglicht, muss sie unwiderruflich sein. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber Sie nicht mehr zur Arbeit zurückrufen kann.
  • Ausdrückliche Vereinbarung: Damit Überstunden durch eine Freistellung abgegolten werden, muss dies ausdrücklich in der Vereinbarung festgehalten sein. Ohne eine solche Regelung bleiben die Überstunden bestehen und müssen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt werden.
  • Beweislast: Der Arbeitgeber trägt die Beweislast dafür, dass die Freistellung zur Abgeltung von Überstunden dient. Wenn dies nicht klar ist, muss er nachweisen, dass die Parteien sich darüber einig waren.

Praktische Auswirkungen:

  • Urlaubsansprüche werden oft durch Freistellungen abgegolten, da diese explizit genannt werden können.
  • Überstunden bleiben ohne ausdrückliche Regelung bestehen und müssen ausgezahlt werden.

Fazit: Eine Freistellung führt nicht automatisch zum Verlust des Überstundenanspruchs. Es kommt darauf an, ob die Freistellung ausdrücklich zur Abgeltung von Überstunden vereinbart wurde.


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Kann mein Arbeitgeber mich einfach freistellen und damit meinen Urlaubsanspruch „abwohnen“?

Wenn Ihr Arbeitgeber Sie freistellt, bedeutet das nicht automatisch, dass Ihr Urlaubsanspruch erfüllt ist. Eine Freistellung kann zur Anrechnung auf Urlaubsansprüche führen, muss jedoch eindeutig vereinbart werden. Der Arbeitgeber muss klarstellen, dass die Freistellung zur Urlaubsgewährung erfolgt und dass die Urlaubsansprüche damit erfüllt werden sollen.

Wichtige Punkte:

  • Eindeutige Vereinbarung: Der Arbeitgeber muss klar und eindeutig festlegen, dass die Freistellung zur Anrechnung auf Urlaubsansprüche dient. Ohne diese Klarstellung ist eine automatische Anrechnung problematisch.
  • Urlaubsentgelt: Der Arbeitgeber muss das Urlaubsentgelt entweder vorab zahlen oder zumindest vorbehaltlos zusagen, damit die Freistellung als Urlaubsgewährung gilt.
  • Unwiderruflichkeit: Die Freistellung muss unwiderruflich sein, damit der Arbeitnehmer sicher sein kann, dass er nicht jederzeit wieder zur Arbeit gerufen wird.

Praktische Auswirkungen:

  • Rechtzeitige Information: Der Arbeitgeber sollte Sie rechtzeitig darauf hinweisen, dass Ihre Urlaubsansprüche durch die Freistellung erfüllt werden sollen, damit Sie die Möglichkeit haben, eventuelle Unklarheiten zu klären.
  • Zustimmung des Arbeitnehmers: Ohne Ihre Zustimmung oder eine klare Vereinbarung kann eine Freistellung nicht automatisch als Urlaubsgewährung angesehen werden.

Insgesamt ist es wichtig, dass alle Beteiligten sich über die Bedingungen der Freistellung im Klaren sind, um Missverständnisse zu vermeiden.


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Was ist der Unterschied zwischen einer widerruflichen und einer unwiderruflichen Freistellung?

Der Hauptunterschied zwischen widerruflicher und unwiderruflicher Freistellung liegt darin, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer jederzeit wieder zur Arbeit auffordern kann oder nicht.

  • Widerrufliche Freistellung: Bei dieser Form der Freistellung behält sich der Arbeitgeber das Recht vor, den Arbeitnehmer jederzeit wieder zur Arbeitsleistung zu verpflichten. Der Arbeitnehmer muss also bereit sein, seine Arbeit wieder aufzunehmen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Dies wird oft im Zusammenhang mit Kündigungen genutzt, um den Arbeitnehmer bis zum Ende der Kündigungsfrist freizustellen, während die Möglichkeit besteht, ihn im Bedarfsfall wieder einzusetzen.
  • Unwiderrufliche Freistellung: Hier kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht mehr zur Arbeit verpflichten. Diese Form der Freistellung wird oft bei Kündigungen oder Aufhebungsverträgen verwendet, um sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer nicht mehr in den betrieblichen Ablauf eingebunden wird. Das Gehalt wird bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses weitergezahlt.

Praktische Auswirkungen:

  • Urlaubsansprüche: Bei einer unwiderruflichen Freistellung können bestehende Urlaubsansprüche auf die Freistellungszeit angerechnet werden, was bei einer widerruflichen Freistellung nicht der Fall ist.
  • Disponibilität: Ein Arbeitnehmer in einer unwiderruflichen Freistellung ist nicht verpflichtet, für den Arbeitgeber erreichbar zu sein oder seine Arbeit wieder aufzunehmen, während dies bei einer widerruflichen Freistellung jederzeit möglich ist.

Diese Unterscheidung ist wichtig, da sie die Dispositionsfreiheit des Arbeitnehmers und die Möglichkeiten zur Ausübung von Nebentätigkeiten beeinflusst.


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Welche Rolle spielt die Formulierung der Freistellungserklärung bei der Frage von Überstunden- und Urlaubsabgeltung?

Die Formulierung einer Freistellungserklärung ist entscheidend für die Klärung von Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit Überstunden- und Urlaubsabgeltungen. Eine klare und eindeutige Formulierung ist wichtig, um Missverständnisse zu vermeiden. Wenn die Erklärung unklar oder missverständlich ist, kann dies im Zweifel zu Lasten des Arbeitgebers ausgelegt werden.

Typische Formulierungen

  • Bezahlte Freistellung: Eine Formulierung, die klarstellt, dass der Lohn weiterhin geschuldet ist, kann auch die Anrechnung von Überstunden und Urlaub auf die Freistellungsdauer beinhalten. Zum Beispiel: „Der Lohn wird während der Freistellung weiterhin zu den üblichen Fälligkeitsterminen gezahlt. Überstunden und Urlaub werden angerechnet.“
  • Anrechnung von Urlaub: Wenn die Freistellung mit der Anrechnung von Urlaub verbunden ist, sollte dies explizit erwähnt werden: „Die Freistellung wird auf den verbleibenden Urlaubsanspruch angerechnet.“

Wichtige Aspekte

  • Klarheit schafft Sicherheit: Eine klare Formulierung schützt sowohl den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer vor Missverständnissen.
  • Schriftliche Vereinbarung: Obwohl mündliche Vereinbarungen möglich sind, wird eine schriftliche Erklärung zu Beweiszwecken empfohlen.
  • Rechtliche Auswirkungen: Unklare Formulierungen können zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen. Daher ist es wichtig, dass alle Parteien die Bedingungen der Freistellung verstehen.

Praktische Auswirkungen

Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Freistellungserklärung erhalten, sollten Sie sich über die genauen Bedingungen im Klaren sein. Wenn die Formulierung unklar ist, kann es hilfreich sein, sich an den Arbeitgeber zu wenden, um Missverständnisse zu klären.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Unwiderrufliche Freistellung

Eine unwiderrufliche Freistellung ist die endgültige Befreiung eines Arbeitnehmers von seiner Arbeitspflicht durch den Arbeitgeber, meist nach einer Kündigung. Im Gegensatz zur widerruflichen Freistellung kann diese nicht zurückgenommen werden. Sie basiert auf § 362 Abs. 1 BGB (Annahmeverzug des Arbeitgebers). Während der unwiderruflichen Freistellung besteht das Arbeitsverhältnis rechtlich fort, der Arbeitnehmer muss jedoch keine Arbeitsleistung mehr erbringen, behält aber seinen Vergütungsanspruch.

Beispiel: Eine Mitarbeiterin wird nach ihrer Kündigung für die dreimonatige Kündigungsfrist unwiderruflich freigestellt. Sie muss nicht mehr zur Arbeit erscheinen, erhält aber weiterhin ihr volles Gehalt und kann bereits eine neue Tätigkeit aufnehmen.


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Überstundenvergütung

Überstundenvergütung bezeichnet den finanziellen Ausgleich für Arbeitsstunden, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen. Sie ist in §§ 611, 612 BGB grundsätzlich verankert, wobei die genauen Bedingungen meist im Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen geregelt sind. Die Vergütung kann entweder durch zusätzliche Bezahlung oder durch Freizeitausgleich erfolgen.

Beispiel: Ein Angestellter mit 38-Stunden-Woche arbeitet in einem Monat 10 Stunden mehr. Gemäß seinem Arbeitsvertrag erhält er dafür entweder einen Zuschlag von 25% zum normalen Stundenlohn oder kann 10 Stunden Freizeitausgleich nehmen.


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Abgeltung von Überstunden

Die Abgeltung von Überstunden beschreibt den Ausgleich geleisteter Mehrarbeit, entweder durch finanzielle Vergütung oder durch Gewährung von Freizeit (Freizeitausgleich). Rechtlich basiert dies auf §§ 611, 612 BGB sowie arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. Eine Besonderheit ist die Abgeltung während einer Freistellung, bei der die Freistellungszeit auf bestehende Überstunden angerechnet werden kann, wodurch separate Vergütungsansprüche erlöschen.

Beispiel: Ein Mitarbeiter hat 40 Überstunden angesammelt und wird nach seiner Kündigung für vier Wochen freigestellt. Der Arbeitgeber erklärt ausdrücklich, dass die Freistellung auch der Abgeltung der Überstunden dient. Der Mitarbeiter kann dann keine separate Vergütung für die 40 Überstunden mehr verlangen.


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Urlaubsabgeltung

Urlaubsabgeltung ist der finanzielle Ausgleich für nicht genommenen Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie ist in § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) gesetzlich verankert und tritt ein, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Der Anspruch entspricht der Höhe des regulären Urlaubsentgelts und ist eine reine Geldleistung.

Beispiel: Eine Arbeitnehmerin hat bei ihrem Ausscheiden noch 10 Urlaubstage übrig. Da sie diese nicht mehr nehmen kann, erhält sie eine Abgeltung in Höhe des Entgelts, das sie erhalten hätte, wenn sie die 10 Tage gearbeitet hätte.


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Anrechnung von Urlaub

Die Anrechnung von Urlaub bezeichnet die Festlegung von Urlaubstagen durch den Arbeitgeber, insbesondere während einer Freistellungsphase. Gemäß § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) kann der Arbeitgeber bei einer unwiderruflichen Freistellung bestimmen, dass diese Zeit auch als Urlaub gilt. Voraussetzung ist eine klare Kommunikation dieser Anrechnung. Durch die Anrechnung erlischt der Urlaubsanspruch und eine spätere Urlaubsabgeltung ist nicht mehr möglich.

Beispiel: Ein Arbeitgeber stellt einen gekündigten Mitarbeiter für die letzten vier Wochen unwiderruflich frei und erklärt dabei schriftlich, dass davon zwei Wochen auf bestehende Urlaubsansprüche angerechnet werden. Der Mitarbeiter kann später keine Abgeltung für diese zwei Wochen Urlaub mehr fordern.


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Berufung

Die Berufung ist ein Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile, geregelt in §§ 511 ff. ZPO. Sie ermöglicht eine umfassende Überprüfung der Entscheidung durch ein höherrangiges Gericht, sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht. Im Arbeitsrecht wird die Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt, wenn ein Arbeitsgericht in erster Instanz entschieden hat (§ 64 ArbGG). Die Berufungsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des vollständigen Urteils.

Beispiel: Eine Arbeitnehmerin verliert ihren Prozess um Überstundenvergütung vor dem Arbeitsgericht Mainz. Innerhalb der Monatsfrist legt sie Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ein, das den Fall neu verhandelt, aber letztlich die Entscheidung der ersten Instanz bestätigt.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 611a Abs. 1 BGB (Vertragstypische Pflichten beim Arbeitsvertrag): Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Dieser Paragraph bildet die Grundlage für das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten und begründet den Anspruch der Klägerin auf Vergütung, sowohl für die reguläre Arbeit als auch für Überstunden und Urlaubsabgeltung.
  • § 615 BGB (Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko): Gerät der Arbeitgeber mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Arbeitnehmer für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer freistellt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin wurde von der Beklagten freigestellt. Gemäß § 615 BGB behält sie ihren Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung während der Freistellung, unabhängig davon, ob sie tatsächlich arbeitet oder nicht.
  • § 7 Abs. 4 BUrlG (Abgeltung des Urlaubs): Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. Der Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin hat möglicherweise noch Urlaubsansprüche aus der Zeit vor ihrer Freistellung. Da das Arbeitsverhältnis beendet wurde, sind diese Urlaubsansprüche in Geld abzugelten, sofern sie nicht durch die Freistellung erfüllt wurden.
  • § 3 ArbZG (Höchstarbeitszeit): Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Dieser Paragraph begrenzt die zulässige Arbeitszeit und bildet die Grundlage für die Berechnung von Überstunden. Überschreitungen dieser Grenzen können zu Überstundenansprüchen der Klägerin führen, sofern diese angeordnet oder geduldet wurden.

Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 5 Sa 175/22 – Urteil vom 02.03.2023


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