Skip to content

Keine Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers

Landesarbeitsgericht Thüringen – Az.: 6 Sa 21/11 – Urteil vom 09.06.2011

1. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 9. Juli 2010 – 8 Ca 1955/09 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerinnen gesamtschuldnerisch in Höhe von 62,18 v. H. und die Beklagte in Höhe von 37,82 v. H..

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerinnen gesamtschuldnerisch in Höhe von 96,62 v. H. und die Beklagte in Höhe von 3,38 v. H..

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Nachdem sich die Parteien über die Zahlung einer Unterstützung im Sterbefall verglichen haben, streiten sie nunmehr noch über Urlaubsabgeltungsansprüche.

Die Klägerinnen machen als Erbengemeinschaft Urlaubsabgeltungsansprüche ihrer verstorbenen Mutter geltend. Diese war seit dem 4. Oktober 2006 bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte in der Funktion einer Promotionsmitarbeiterin mit einer monatlichen Bruttovergütung von zunächst 1.500,00 € und ab September 2007 mit 1.530,00 € beschäftigt. Die Arbeitsvertragsparteien vereinbarten in § 5 des Arbeitsvertrages einen Urlaubsanspruch von 28 Werktagen und eine Anrechnung von sechs Urlaubstagen pro Urlaubswoche.

Die Arbeitnehmerin war seit dem 10. Februar 2007 durchgängig bis zu ihrem Tod arbeitsunfähig erkrankt. Mit Wirkung zum 14. August 2008 (Bl. 32 d. A.) erfolgte die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 100. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 22. Oktober 2009 zum 31. Dezember 2009. Die Arbeitnehmerin wandte sich mit vorstehender Klage gegen diese Kündigung und machte mit der am 11. Dezember 2009 eingegangenen Klageerweiterung Urlaubsgewährung für die Kalenderjahre 2007 bis 2009, hilfsweise Urlaubsabgeltung geltend.

Am 20. Januar 2010 verstarb die Arbeitnehmerin.

Das Arbeitsgericht stellte mit inzwischen rechtskräftigem Teilanerkenntnisurteil vom 2. Februar 2009 fest, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Erblasserin und der Beklagten nicht durch die Kündigung vom 22. Oktober 2009 zum 31. Dezember 2009 aufgelöst wurde, sondern mit dem Tod der Erblasserin am 20. Januar 2010 sein Ende gefunden hat.

Nach Aufnahme des Verfahrens durch die beiden Töchter als Erbengemeinschaft und Rechtsnachfolger der verstorbenen Arbeitnehmerin wurde die Klage mit Schriftsatz vom 30. Mai 2010, der Beklagten am 4. Juni 2010 zugestellt, auf Abgeltung eines Urlaubstages für 2006 und Zahlung einer Unterstützung im Sterbefall gem. § 7 des Arbeitsvertrages erweitert.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts, des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 181 ff. d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 184 ff. d. A.) verwiesen.

Gegen das ihnen am 31. August 2010 zugestellte Urteil haben die Klägerinnen am 14. August 2010 Berufung eingelegt und die Berufung am 5. Dezember 2010 begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf den am 31. Oktober 2010 eingegangenen Antrag bis 6. Dezember 2010 verlängert worden war.

Die Klägerinnen sind unter Bezugnahme auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22. April 2010 (6 Sa 1502/09) der Auffassung, nach Aufgabe der Surrogatstheorie handele es sich bei dem Urlaubsabgeltungsanspruch um eine Geldleistung ohne strikte Zweckbindung. Sie sei als eine Art finanzielle Abfindung für die nicht bis zur Beendigung erfüllten Urlaubsansprüche anzusehen. Damit sei unerheblich, dass die Arbeitspflicht und auch die Befreiung von ihr höchst persönlicher Natur sei. Die Abgeltung falle nach der Änderung der Rechtsprechung als bloße Geldforderung ebenso wie der Anspruch auf Urlaubsentgelt in den Nachlass.

Die Klägerinnen beantragen, auf die Berufung der Klägerinnen wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 09.07.2010 (Az.: 8 Ca 1955/09) abgeändert und

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen als Erbengemeinschaft für das Kalenderjahr 2006 Urlaubsabgeltung über einen Urlaubstag in Höhe von 74,31 € brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen als Erbengemeinschaft für das Kalenderjahr 2007 Urlaubsabgeltung in Höhe von 2.080,62 € brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen als Erbengemeinschaft für das Kalenderjahr 2007 schwerbehindertenrechtliche Urlaubsabgeltung für fünf Tage in Höhe von 371,54 € brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen als Erbengemeinschaft für das Kalenderjahr 2008 Urlaubsabgeltung in Höhe von 2.080,62 € brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen als Erbengemeinschaft für das Kalenderjahr 2008 schwerbehindertenrechtliche Urlaubsabgeltung für fünf Tage in Höhe von 371,54 € brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen als Erbengemeinschaft für das Kalenderjahr 2009 Urlaubsabgeltung in Höhe von 2.080,62 € brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen als Erbengemeinschaft für das Kalenderjahr 2009 schwerbehindertenrechtliche Urlaubsabgeltung für fünf Tage in Höhe von 371,54 € brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, etwaige Urlaubsansprüche der Erblasserin seien mit ihrem Tod untergegangen, so dass kein Abgeltungsanspruch habe entstehen können.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der im Berufungsrechtszug zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und damit insgesamt zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerinnen haben weder Anspruch auf Urlaubsabgeltung, noch auf Schadensersatz.

I.

Die Klägerinnen haben keinen Urlaubsabgeltungsanspruch ihrer Mutter im Wege der Erbfolge erworben. Denn der Urlaubsabgeltungsanspruch war bei Tod der Mutter noch nicht entstanden und deshalb auch nicht Bestandteil des nach § 1922 BGB auf die Klägerinnen als Erbengemeinschaft übergegangenen Vermögens.

1. Nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Der noch nicht erfüllte Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers wandelt sich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Abgeltungsanspruch um. Das setzt jedoch voraus, dass (noch) ein Urlaubsanspruch besteht.

Der Inhalt des Urlaubsanspruchs nach §§ 1, 3 BUrlG ist die Beseitigung der Arbeitspflicht für die Dauer der Urlaubszeit. Da die Arbeitspflicht nach § 613 S. 1 BGB regelmäßig an die Person des Arbeitnehmers gebunden ist, können Pflichten, auf die der Urlaubsanspruch bezogen ist, nach dem Tode des Arbeitnehmers als dem zur Arbeit Verpflichteten nicht mehr entstehen. Ein Urlaubsanspruch entfällt daher schon deshalb, weil ein Arbeitgeber ihn nicht erfüllen könnte (BAG 23. Juni 1992 – 9 AZR 111/91 – BAGE 70, 348 – 350; 20. Januar 1998 – 9 AZR 601/96 – NV). Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt sogleich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaubsanspruch (ErfK 11. Aufl. Dörner/Gallner BUrlG § 7 Rn. 51 mwN.). Es entsteht kein Urlaubsabgeltungsanspruch, der auf den Erben übergehen könnte. Der Abgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG setzt daher voraus, dass der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses lebt (BAG 23. Juni 1992 – 9 AZR 111/91 – aaO.). Daran ist auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 24. März 2009 (9 AZR 983/07) festzuhalten. Der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in Umsetzung der „Schultz-Hoff“-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 20. Januar 2009 (C 350/06) festgestellt, die gesetzlichen Urlaubsabgeltungsansprüche würden nicht mehr erlöschen, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres bzw. des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig erkrankt und aus diesem Grund seinen Urlaubsanspruch nicht realisieren könne. Das Erfordernis der Erfüllbarkeit der Freistellung, der Verfall des Urlaubsanspruchs und der Surrogationscharakter des Abgeltungsanspruchs seien im Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich angelegt und dem Gesetzeszusammenhang nicht in einer Weise zu entnehmen, die jede andere Auslegung ausschließe. Der Verfall sei in § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG nicht ausdrücklich angeordnet. Die Abgeltung sei im Wortlaut des § 7 Abs. 4 BUrlG nicht davon abhängig gemacht, dass der Urlaubsanspruch erfüllbar sei.

Das Bundesarbeitsgericht gibt damit seine bisherige Rechtsprechung, der Abgeltungsanspruch unterliege als Surrogat des Anspruchs auf Freistellung von der Arbeit Beschränkungen wie der Urlaubsanspruch und setze eine Erfüllbarkeit des Freistellungsanspruchs voraus, auf.

Die „Erfüllbarkeit“ des Abgeltungsanspruchs, auf die nunmehr verzichtet wird, ist jedoch vom Entstehen des Abgeltungsanspruchs zu unterscheiden, der nach wie vor das Bestehen eines Urlaubsanspruchs voraussetzt, was bei Tod des Arbeitnehmers während bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht der Fall ist.

Dieses Ergebnis entspricht der Schultz-Hoff-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes, in der der Abgeltungsanspruch mit dem Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers, der durch eine später genommene Ruhezeit verwirklicht werden könne, begründet wurde. Dieser Zweck ist bei Tod des Arbeitnehmers nicht mehr zu verwirklichen.

2. Nach diesem Grundsätzen ist der Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerin mit ihrem Tod am 20. Januar 2010 erloschen. Ein Abgeltungsanspruch konnte daher gar nicht erst entstehen.

II.

Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Schadensersatz. Die Beklagte befand sich gegenüber der Arbeitnehmerin weder mit der Urlaubsgewährung, noch mit der Zahlung der Urlaubsabgeltung in Verzug.

Die Arbeitnehmerin hat zwar vor Ablauf der Kündigungsfrist mit Klageerweiterung vom 9. Dezember 2009 die Urlaubsgewährung, hilfsweise die Urlaubsabgeltung von der Beklagten verlangt. Eine Erfüllung des bestehenden Urlaubsanspruchs durch Freistellung war auf Grund der bestehenden Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin bis zu ihrem Tod nicht möglich, so dass die Beklagte nicht in Verzug gesetzt werden konnte. Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs hatte die Arbeitnehmerin nicht, da das Arbeitsverhältnis nicht beendet war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!