Skip to content

Keine Urlaubsabgeltung im bestehenden Arbeitsverhältnis

LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 5 Sa 2310/15, Urteil vom 09.06.2016

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 25.11.2015 – 8 Ca 1540/15 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung.

Die Klägerin ist seit dem 01.11.2009 bei dem Beklagten, der Inhaber einer Apotheke ist, als Diplom-Pharma-Ingenieurin (FH) beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 01.11.2009 (Bl. 13 ff. d. A.) und der Änderungsvertrag vom 28.02.2010 (Bl. 16 d. A.) zu Grunde. Zuletzt bezog die Klägerin eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 2.600,00 €.

Die Klägerin ist seit Mitte 2013 fortlaufend arbeitsunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 23.09.2015 (Bl. 17 f. d. A.) machte sie gegenüber dem Beklagten die Abgeltung von 25 Urlaubstagen aus dem Jahr 2013 sowie 36 Urlaubstagen aus dem Jahr 2014 geltend.

Mit der am 30.09.2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin diesen Anspruch weiter verfolgt. Sie hat vorgetragen, sie habe aufgrund ihrer Erkrankung Resturlaub aus 2013 im Umfang von 25 Tagen sowie aus 2014 im Umfang von 36 Tagen nicht nehmen können.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.320,00 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2015 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin könne mangels Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Urlaubsabgeltung verlangen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25.11.2015 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin mangels Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung habe. Abgesehen davon sei der Urlaubsanspruch für 2013 bereits am 31.03.2015 erloschen.

Gegen dieses der Klägerin am 27.11.2015 zugestellte Urteil richtet sich die am Montag, dem 28.12.2015 eingegangene und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.02.2016 am 29.02.2016 begründete Berufung. Die Klägerin trägt vor, das Arbeitsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass der Klägerin keine Urlaubsabgeltung zustehe. Da sie auf unabsehbare Zeit krankgeschrieben sei und ihren Urlaub nicht in natura habe nehmen können, sei er analog § 7 BUrlG abzugelten. Dass angenommen worden sei, dass einerseits nicht genommener Urlaub nach 15 Monaten erlösche, andererseits der Klägerin aber verwehrt werde, die nicht genommenen Urlaubstage abgelten zu lassen, mache deutlich, dass das Urteil fehlerhaft sei.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Potsdam vom 25.11.2015 zum Az.: 8 Ca 1540/15 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 7.320,00 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2015 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, dass die Voraussetzungen für eine Urlaubsabgeltung gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG mangels Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht vorlägen. Zudem würden der Klägerin bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses allenfalls ein Abgeltungsanspruch für die letzten 15 Monate zustehen. Schließlich sei der Klageanspruch von der Klägerin der Höhe nach falsch berechnet worden.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 3 und 4 und Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 222 Abs. 1, 519 ZPO, 193 BGB statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und auch fristgerecht begründet worden. Die Berufungsbegründung genügt knapp den Anforderungen der §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 Nr. 1 und 2 ZPO. Dadurch, dass die Klägerin ausführt, das Arbeitsgericht habe ihr „analog § 7 BUrlG“ Urlaubsabgeltung zusprechen müssen, hat sie Umstände bezeichnet, aus denen sich ihrer Auffassung nach eine Rechtsverletzung durch die angefochtene Entscheidung ergibt (§ 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Darauf, dass diese Begründung rechtlich schlüssig ist, kommt es nicht an.

II.

Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die zulässige Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG in direkter oder analoger Anwendung.

1.

Der geltende gemachte Urlaubsabgeltungsanspruch scheidet gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG bereits deswegen aus, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet ist. § 7 Abs. 4 BUrlG sieht eine Abgeltung ganz oder teilweise nicht gewährten Urlaubes nur dann vor, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden konnte.

2.

Die von der Klägerin offenbar angenommene analoge Anwendung des § 7 Abs. 4 BUrlG auf Fälle, in denen Urlaub wegen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte, scheidet mangels einer planwidrigen Regelungslücke des Gesetzes aus. Der Gesetzgeber wollte die Abgeltung von Urlaub grundsätzlich verbieten (sog. Abgeltungsverbot, vgl. NFK-Neumann, § 7 BUrlG, Rz. 102) und hat diese nur für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgesehen. Selbst dann wenn Urlaub nicht innerhalb des Urlaubsjahres oder des einschlägigen Übertragungszeitraums genommen wird, erlischt der Urlaubsanspruch, ohne dass an seine Stelle ein Abgeltungsanspruch tritt (BAG vom 07.08.2012 – 9 AZR 353/10, Rz. 24). Liegen die Voraussetzungen des Verzuges des Arbeitgebers mit der Urlaubsgewährung vor, tritt an die Stelle des erloschenen Urlaubsanspruches ein Schadenersatzanspruch, der ebenfalls nicht auf eine Geldleistung, sondern auf Arbeitsbefreiung zu einem späteren Zeitpunkt gerichtet ist (BAG vom 18.03.2009 – 9 AZR 190/02). Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 BUrlG kann in Tarifverträgen auch eine nach dem BUrlG nicht vorgesehene Abgeltungsmöglichkeit für Urlaub geregelt werden, der wegen Krankheit nicht genommen werden kann (BAG vom 26.05.1983 – 6 AZR 273/82). Durch § 7 Abs. 4 BUrlG hat der Gesetzgeber die Urlaubsabgeltung bewusst auf den Fall beschränkt, dass Urlaub „wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann“. Das ist demnach in Fällen einer über den Übertragungszeitraum des § 7 Abs. 3 BUrlG hinaus fortbestehenden Erkrankung zum ersatzlosen Wegfall des Urlaubsanspruchs kommen kann, hat der Gesetzgeber gesehen, weil er auch in dem Falle, dass der Arbeitnehmer aus in seiner Person liegenden Gründen gehindert ist, den Urlaub im Urlaubsjahr bzw. im einschlägigen Übertragungszeitraum zu nehmen, kein Fortbestehen des Urlaubsanspruches oder einen an seine Stelle tretenden Abgeltungsanspruch geregelt hat. Der Umstand, dass § 7 Abs. 3 BUrlG in unionsrechtskonformer Auslegung in diesem Falle einen 15-monatigen Übertragungszeitraum vorsieht (dazu BAG vom 07.08.2012 – 9 AZR 353/10) ändert daran nichts.

3.

Im Übrigen hat das Arbeitsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der Klägerin selbst im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Abgeltungsanspruch für Urlaub aus den Jahren 2013 und 2014 zustehen könnte. Gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG in unionsrechtskonformer Auslegung ist es mit dem 31.03.2015 zum Erlöschen des Anspruchs auf nicht genommenen Urlaub aus dem Jahr 2013 und mit dem 31.03.2016 zum Erlöschen des Anspruchs auf Gewährung von Urlaub aus dem Jahr 2014 gekommen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Die Kammer folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung, eine durch diese noch nicht geklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nicht betroffen.

Die Klägerin wird auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72a ArbGG) hingewiesen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!