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Kettenbefristung: Anspruch auf Festanstellung im öffentlichen Dienst

Seit elf Jahren im selben Kindergarten angestellt, jedes Jahr ein neuer Vertrag. Die Stelle bleibt, der Status ist „unbefristet, aber nicht dauerhaft“. Nun musste die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs entscheiden, ob dieses System mit EU-Recht vereinbar ist.
Kinderbetreuerin in einem hellen Kindergarten hält eine Kette aus sechs zusammengehefteten Arbeitsverträgen.
Der EuGH prüft, ob Kettenbefristungen im öffentlichen Dienst gegen die EU-Rahmenvereinbarung zum Schutz von Arbeitnehmern verstoßen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: C-418/24

Das Wichtigste im Überblick

Öffentliche Arbeitgeber müssen Missbrauch bei befristeten Verträgen durch wirksame und abschreckende Strafen sanktionieren.
  • Spanien darf missbräuchliche Befristungen nicht einfach in ein unbefristetes, aber unsicheres Arbeitsverhältnis umwandeln.
  • Die bisherige Regelung lässt Beschäftigte in einer unsicheren Lage und bestraft Fehlverhalten unzureichend.
  • Pauschale Entschädigungen mit Obergrenzen gleichen den jahrelangen Missbrauch für Betroffene nicht vollständig aus.
  • Allgemeine Stellenbesetzungsverfahren ohne Vorrang für Betroffene heilen den vorangegangenen Rechtsbruch nicht.
  • Nationale Gerichte müssen sicherstellen, dass Sanktionen den Missbrauch stoppen und Folgen beseitigen.

  • Gericht: Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)
  • Datum: 14.04.2026
  • Aktenzeichen: C-418/24
  • Verfahren: Vorabentscheidungsverfahren (Große Kammer)
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Unionsrecht
  • Relevant für: Öffentliche Arbeitgeber, befristet Beschäftigte im Staatsdienst

Wann verstoßen spanische Kettenbefristungen gegen EU-Recht?

Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG dient der Vermeidung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge. Das bedeutet konkret: Eine EU-Richtlinie setzt verbindliche Ziele, die alle Mitgliedstaaten in ihr nationales Recht umsetzen müssen, um einen Mindestschutz für Arbeitnehmer zu garantieren. Unbefristete Verträge stellen nach den unionsrechtlichen Grundsätzen die übliche Form des Beschäftigungsverhältnisses dar. Die Mitgliedstaaten müssen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßnahmen vorsehen, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu sichern. Nationale Maßnahmen müssen eine angemessene Ahndung des Missbrauchs und die Beseitigung der Folgen des Verstoßes ermöglichen. Wie diese unionsrechtlichen Vorgaben in der Praxis auf den Prüfstand geraten, zeigt der Fall einer Kinderbetreuerin in Spanien, die seit März 2016 über sechs aufeinanderfolgende befristete Verträge in einer öffentlichen Bildungseinrichtung beschäftigt war. Der letzte dieser Verträge stammte vom 8. September 2017 und diente, wie die vorherigen, der Besetzung einer freien Stelle oder der Vertretung von Personal. Am 19. Juli 2021 reichte die Frau vor dem Juzgado de lo Social no 13 de Madrid eine Klage ein, um die Feststellung eines dauerhaften Arbeitsverhältnisses zu erstreiten. Der Rechtsstreit wanderte über das Tribunal Superior de Justicia de Madrid bis vor die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) unter dem Aktenzeichen C-418/24. Die Große Kammer ist eine besondere Besetzung des Gerichts mit 15 Richtern, die nur bei rechtlich besonders bedeutsamen Fällen entscheidet. Die Richter in Luxemburg entschieden zugunsten der Kinderbetreuerin: Die spanischen Regelungen zur Ahndung von Kettenbefristungen verstoßen gegen das Unionsrecht, da sie den Missbrauch nicht ausreichend sanktionieren.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Umwandlung missbräuchlich aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge in ein „unbefristetes, aber nicht dauerhaftes Arbeitsverhältnis“ genügt nicht den Anforderungen des Paragrafen 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, wenn das Beschäftigungsverhältnis seinem Wesen nach vorübergehend bleibt und die prekäre Lage der betroffenen Arbeitnehmer dadurch fortgeschrieben wird.
  2. Pauschale Entschädigungen mit doppelter Obergrenze, die erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden, sowie Haftungsregelungen, die mehrdeutig, abstrakt und unvorhersehbar ausgestaltet sind, stellen keine wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion für den Missbrauch aufeinanderfolgender befristeter Verträge im Sinne des Unionsrechts dar.
  3. Auswahlverfahren zur Stabilisierung des Personals sind keine ausreichende Maßnahme zur Ahndung von Befristungsmissbrauch, wenn sie nicht auf missbrauchsbetroffene Bewerber beschränkt sind und in Fällen der Nichtteilnahme oder erfolglosen Teilnahme weder den Missbrauch sanktionieren noch dessen Folgen beseitigen.
Infografik: Der EuGH verwirft die spanischen Maßnahmen gegen Befristungsmissbrauch (Umwandlung, Entschädigung, Auswahlverfahren), da sie keine wirksame Sanktion darstellen.
EuGH (C-418/24, 14.04.2026): Spaniens drei Maßnahmen gegen Befristungsmissbrauch im öffentlichen Dienst – Umwandlung, Pauschale Entschädigung und Auswahlverfahren – verstoßen allesamt gegen § 5 der EU-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge

Warum ist „unbefristet“ ohne Dauerhaftigkeit kein Schutz?

Eine Umwandlung in ein „unbefristetes, aber nicht dauerhaftes Arbeitsverhältnis“ ist als Sanktion ungeeignet, wenn sie die prekäre Lage des Arbeitnehmers aufrechterhält. Die Maßnahme muss den Schutz durch ein festes Beschäftigungsverhältnis effektiv ersetzen können. Eine bloße Gleichstellung in Vergütungs- und Beförderungsfragen mit Dauerbeschäftigten reicht als Ersatz für ein festes Verhältnis nicht aus. Die spanische Rechtsprechung hatte das Arbeitsverhältnis der Kinderbetreuerin in den Vorinstanzen am 13. März 2023 und am 27. November 2023 lediglich als ein solches „unbefristetes, aber nicht dauerhaftes“ eingestuft, da die Stelle über drei Jahre lang nicht neu besetzt worden war. Das vorlegende Gericht verwies dabei auf die 15. Zusatzbestimmung des spanischen Arbeitnehmerstatuts, nach der Betroffene ihre Stelle lediglich bis zu einer Neubesetzung behalten. Das bedeutet konkret: Ein nationales Gericht bittet den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens um die verbindliche Auslegung von EU-Recht, wenn dieses für das Urteil im Heimatland entscheidend ist. Der EuGH urteilte jedoch, dass diese rechtliche Konstruktion lediglich eine fortgesetzte vorübergehende Beschäftigung bewirkt und den Missbrauch durch Kettenbefristungen nicht angemessen ahndet. Die spanischen Behörden hatten argumentiert, dass die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Zugangs zu öffentlichen Ämtern – also Gleichheit, Leistung und Befähigung – eine direkte Umwandlung in eine Dauerbeschäftigung verbieten würden. Die europäischen Richter ließen diesen Einwand nicht gelten, da nationale Zugangsvoraussetzungen eine unzureichende Sanktionierung von Unionsrechtsverstößen nicht rechtfertigen können.
Daraus folgt, dass die Umwandlung aufeinanderfolgender befristeter Verträge in ein „unbefristetes, aber nicht dauerhaftes Arbeitsverhältnis“ die Verlängerung einer missbräuchlichen Verwendung solcher Verträge nicht verhindert, da das Vertragsverhältnis zwischen den Betroffenen vorübergehender Natur bleibt und damit die prekäre Situation des betreffenden Arbeitnehmers aufrechterhalten wird. – so der Europäische Gerichtshof
Fordern Sie aktiv die Umwandlung in ein echtes Dauerarbeitsverhältnis, wenn Ihr Vertrag eine Beendigungsklausel bei Neubesetzung enthält. Berufen Sie sich darauf, dass nationale Zugangsvoraussetzungen (wie Leistung und Befähigung) laut EuGH eine unzureichende Sanktionierung von Kettenbefristungen nicht rechtfertigen können.
Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Hebel dieses Urteils ist die Unterscheidung zwischen „unbefristet“ und „dauerhaft“. Wenn Ihr Arbeitsverhältnis zwar als unbefristet bezeichnet wird, aber dennoch eine Klausel enthält, nach der es endet, sobald die Stelle offiziell neu besetzt wird, liegen Sie ähnlich wie die Klägerin. Eine wirksame Sanktion gegen Befristungsmissbrauch muss die Unsicherheit beenden und darf sie nicht durch ein bloßes Warten auf die Neubesetzung ersetzen.

Warum sind gedeckelte Entschädigungen bei Befristungsmissbrauch unzulässig?

Pauschale Entschädigungen mit doppelten Obergrenzen stellen keinen angemessenen und vollständigen Ersatz für Missbrauch dar. Eine Entschädigung, die erst bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird, erfasst nicht alle Missbrauchsfälle, beispielsweise bei einem Eintritt in den Ruhestand oder bei einer Kündigung. Die Wirksamkeit einer Sanktion hängt maßgeblich davon ab, ob sie die Folgen des Unionsrechtsverstoßes vollständig beseitigt. Die unzureichende Wirkung solcher finanziellen Pflaster zeigte sich bei der Prüfung der spanischen Entschädigungsmodelle durch die Große Kammer. Das nationale Recht sieht bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine pauschale Entschädigung von 20 Tagesentgelten je Dienstjahr vor, die auf maximal zwölf Monatsentgelte begrenzt ist. Im Verfahren wurde hilfsweise erwogen, ob stattdessen die höhere Entschädigung für eine ungerechtfertigte Entlassung – 33 Tagesentgelte bis zu einer Grenze von 24 Monatsentgelten – eine geeignete Maßnahme darstellen könnte. Der EuGH verwarf beide Modelle unmissverständlich, da sie aufgrund ihrer doppelten Obergrenzen bei einem langjährigen Missbrauch keinen vollständigen Ausgleich bieten. Zudem kritisierte das Gericht die Entschädigungsregelungen nach dem spanischen Gesetz 20/2021 als unzureichend, da die Zahlungen erst am Ende des Arbeitsverhältnisses fließen und somit den eigentlichen Missbrauch während der Beschäftigungszeit nicht wirksam sanktionieren.
Folglich kann eine solche Entschädigung weder eine angemessene und wirksame Entschädigung in Missbrauchsfällen, die länger als eine gewisse Zahl von Jahren andauern, noch einen angemessenen und vollständigen Ersatz der durch solchen Missbrauch entstandenen Schäden darstellen. – EuGH
Verlangen Sie eine Entschädigung, die über die gesetzlichen Pauschalen hinausgeht, wenn diese durch Obergrenzen gedeckelt sind. Da der EuGH solche Deckelungen als unzureichend verworfen hat, müssen Sie für einen vollständigen Ausgleich Ihrer prekären Beschäftigungszeit kämpfen und dürfen sich nicht mit dem gesetzlichen Minimum zufriedenstellen.
Achtung Falle:

Prüfen Sie, ob Entschädigungsregelungen in Ihrem Fall „doppelte Obergrenzen“ aufweisen – also sowohl eine Begrenzung der Tage pro Dienstjahr als auch eine maximale Gesamtsumme (z. B. 12 oder 24 Monatsgehälter). Der EuGH stellt klar, dass solche gedeckelten Pauschalen bei langjährigem Missbrauch keinen vollständigen Ausgleich bieten und daher unionsrechtlich oft nicht ausreichen.

Warum heilen offene Auswahlverfahren keinen Befristungsmissbrauch?

Auswahlverfahren zur Stabilisierung des Personals sind keine ausreichende Sanktion, wenn sie nicht auf missbrauchsbetroffene Bewerber beschränkt sind. Die bloße Berücksichtigung von Dienstzeit und Erfahrung heilt den vorangegangenen Missbrauch nicht. Haftungsregelungen für Verwaltungen müssen auf klaren, vorhersehbaren und praktisch anwendbaren Normen beruhen, um als wirksame Sanktion zu gelten. Neben den finanziellen Regelungen nahm der Gerichtshof auch die organisatorischen Gegenmaßnahmen des spanischen Staates ins Visier, die durch das Gesetz 20/2021 eingeführt wurden. Dazu gehörten spezielle Stabilisierungsausschreibungen sowie eine neue 17. Zusatzbestimmung im sogenannten EBEP, dem spanischen Basisstatut für öffentliche Bedienstete, die eine Haftung der öffentlichen Verwaltung begründen sollte. Der EuGH rügte diese Haftungsregelung jedoch als zu mehrdeutig, abstrakt und unvorhersehbar, um eine echte abschreckende Wirkung zu entfalten.

Mängel bei den Stabilisierungsausschreibungen

Bei den Auswahlverfahren bemängelten die Richter, dass diese in Fällen einer Nichtteilnahme oder einer erfolglosen Teilnahme den Missbrauch weder ahnden noch beseitigen. Obwohl Erfahrung und Dienstzeit bei den Bewerbungen berücksichtigt werden, steht dieses Verfahren allen offen und zielt nicht spezifisch auf die Opfer von Kettenbefristungen ab. Die Große Kammer des EuGH stellte abschließend fest, dass dieses gesamte spanische Maßnahmenbündel nicht den unionsrechtlichen Anforderungen entspricht und die Rechte der betroffenen Arbeitnehmer nicht ausreichend schützt.
In einer Situation, in der der betreffende Arbeitnehmer nicht an einem solchen Auswahlverfahren teilnimmt oder seine Bewerbung nicht ausgewählt wird, würde die Durchführung dieses Verfahrens es nämlich weder ermöglichen, den Missbrauch, von dem dieser Arbeitnehmer betroffen war, angemessen zu ahnden, noch, die Folgen des Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beseitigen. – so das Gericht

Warum der öffentliche Dienst Kettenbefristungen umwandeln muss

Diese Entscheidung der Großen Kammer des EuGH hat höchste Bindungswirkung und zwingt nationale Gerichte dazu, den Schutz der Arbeitnehmer über formale nationale Besetzungsregeln zu stellen. Das bedeutet konkret: Nationale Gerichte müssen diese Auslegung zwingend beachten und dürfen entgegenstehende nationale Regeln nicht mehr anwenden. Da das Urteil grundlegende Prinzipien der EU-Rahmenvereinbarung klärt, ist es direkt auf ähnliche Konstellationen im öffentlichen Dienst übertragbar. Betroffene sollten ihre Ansprüche auf Festanstellung jetzt offensiv geltend machen, da der EuGH den Weg für eine effektive Sanktionierung von Befristungsmissbrauch freigemacht hat.

So fordern Sie Ihre Festanstellung effektiv ein

Prüfen Sie Ihre Vertragshistorie auf Kettenbefristungen und fordern Sie die Anerkennung als dauerhaft Beschäftigter, falls Ihr Vertrag nur bis zur Neubesetzung der Stelle läuft. Vermeiden Sie es, sich allein auf behördliche Stabilisierungsverfahren zu verlassen, da diese Ihren individuellen Anspruch auf Wiedergutmachung nicht heilen. Wenn Sie untätig bleiben, riskieren Sie den Verlust Ihres Arbeitsplatzes ohne angemessene Entschädigung, sobald die Stelle offiziell ausgeschrieben wird.
Praxis-Hürde: Offene Auswahlverfahren

Ein Auswahlverfahren zur „Stabilisierung“ gilt nicht als Wiedergutmachung für Kettenbefristungen, wenn Sie sich dort gegen externe Bewerber durchsetzen müssen. Wenn der Erhalt Ihres Arbeitsplatzes davon abhängt, dass Sie ein allgemeines Verfahren gewinnen, wird der vorangegangene Missbrauch dadurch nicht geheilt – selbst wenn Ihre Dienstzeit als Bonus angerechnet wird.


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Die aktuelle Rechtsprechung des EuGH stärkt Ihre Position gegenüber missbräuchlichen Befristungen im öffentlichen Dienst erheblich. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft Ihre Vertragshistorie auf unionsrechtswidrige Klauseln und unterstützt Sie dabei, eine echte Dauerbeschäftigung oder eine angemessene Entschädigung ohne unzulässige Deckelung durchzusetzen. Handeln Sie rechtzeitig, bevor laufende Auswahlverfahren Ihre individuellen Ansprüche faktisch entwerten.

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Unser Experte: Hans Jürgen Kotz (Fachanwalt für Arbeitsrecht)
Experten Kommentar

Öffentliche Arbeitgeber spielen bei Kettenbefristungen oft gnadenlos auf Zeit. Selbst wenn die Rechtslage eindeutig ist, sehe ich in Verhandlungen immer wieder, wie Behörden extrem lange mauern und stur auf ihre starren Stellenpläne verweisen. Man hofft schlichtweg, dass den Klägern auf dem langen Rechtsweg finanziell oder nervlich die Puste ausgeht. Betroffene sollten sich daher auf einen zähen Stellungskrieg einstellen und frühzeitig die Kostenfrage für ein Verfahren klären. Wer hier einknickt und voreilig einen Aufhebungsvertrag mit Mini-Abfindung unterschreibt, verschenkt seinen Anspruch auf eine echte Festanstellung. Ein langer Atem zahlt sich gegen den Staat am Ende fast immer aus.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt der Schutz auch, wenn mein Vertrag als unbefristet gilt, aber bei Neubesetzung endet?

JA, der Schutz vor Befristungsmissbrauch greift auch dann, wenn Ihr Arbeitsvertrag formal als unbefristet bezeichnet wird, aber faktisch durch eine Klausel zur Neubesetzung der Stelle jederzeit enden kann. Solche Konstruktionen gelten rechtlich weiterhin als vorübergehende Beschäftigungsverhältnisse, da sie keine echte Arbeitsplatzsicherheit bieten und somit den Missbrauch von Kettenbefristungen nicht wirksam heilen können. Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass die Umwandlung in ein unbefristetes, aber nicht dauerhaftes Arbeitsverhältnis keine ausreichende Sanktion für einen vorangegangenen Missbrauch durch Kettenbefristungen darstellt. Da Ihr Vertrag automatisch endet, sobald die Stelle offiziell neu besetzt wird, bleibt die prekäre Situation Ihrer Beschäftigung trotz der begrifflichen Bezeichnung als unbefristet rechtlich unverändert bestehen. Eine bloße Gleichstellung bei der Bezahlung oder Beförderung reicht nicht aus, um den Mangel an dauerhafter Stabilität und den Verstoß gegen die EU-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge auszugleichen. Nationale Regelungen, die eine solche Beendigungsklausel vorsehen, verstoßen gegen das Unionsrecht, sofern sie nicht durch andere wirksame und abschreckende Maßnahmen zur Missbrauchsverhinderung ergänzt werden. Die entscheidende Besonderheit liegt darin, dass nationale Zugangsvoraussetzungen für den öffentlichen Dienst, wie Leistung und Befähigung, laut EuGH keine Rechtfertigung dafür bieten dürfen, den unionsrechtlich gebotenen Schutz vor Kettenbefristungen durch solche instabilen Vertragsmodelle dauerhaft zu untergraben.

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Verliere ich meinen Anspruch auf Festanstellung, wenn ich an einem offenen Auswahlverfahren teilnehme?

NEIN, die Teilnahme an einem offenen Auswahlverfahren führt nicht zum Verlust Ihres Anspruchs auf Festanstellung, da solche Verfahren laut Europäischem Gerichtshof keine ausreichende Sanktion für vorangegangenen Befristungsmissbrauch darstellen. Ihr individueller Anspruch auf Wiedergutmachung bleibt rechtlich unabhängig von dem Ausgang oder der bloßen Durchführung eines solchen Wettbewerbs bestehen. Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass Stabilisierungsausschreibungen den Missbrauch durch Kettenbefristungen nicht heilen können, wenn sie grundsätzlich allen Bewerbern offenstehen. Da diese Verfahren nicht spezifisch auf die betroffenen Mitarbeiter zugeschnitten sind, stellen sie keine wirksame Maßnahme zur Beseitigung der Folgen des Unionsrechtsverstoßes dar. Ein Scheitern im Auswahlverfahren darf daher niemals dazu führen, dass Ihr Recht auf eine dauerhafte Beschäftigung oder eine angemessene Entschädigung ersatzlos untergeht. Sie sollten Ihre Teilnahme dokumentieren, aber gleichzeitig schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber klarstellen, dass dies Ihre bestehenden Ansprüche aus den vorangegangenen Befristungen unberührt lässt. Beachten Sie jedoch, dass nationale Gerichte die Umwandlung in ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis nur dann anordnen, wenn keine anderen wirksamen und abschreckenden Sanktionen im nationalen Recht vorgesehen sind.

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Muss ich die Umwandlung aktiv fordern oder geschieht diese nach dem Urteil automatisch?

NEIN, Sie müssen die Umwandlung in ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis aktiv gegenüber Ihrem Dienstherrn einfordern, da das Urteil des Europäischen Gerichtshofs keine automatische Vertragsänderung für bestehende Beschäftigungsverhältnisse bewirkt. Das Urteil schafft lediglich die rechtliche Grundlage, die Sie nun individuell geltend machen müssen. Die Entscheidung der Großen Kammer des EuGH (C-418/24) verpflichtet zwar die nationalen Gerichte zur unionsrechtskonformen Auslegung, stellt jedoch keinen unmittelbaren Verwaltungsakt dar, der sämtliche prekären Verträge von Amts wegen transformiert. Ohne Ihre ausdrückliche Forderung bleibt der bisherige Status quo der Befristung bestehen, was insbesondere bei einer offiziellen Neuausschreibung Ihrer Stelle zu einem ersatzlosen Verlust des Arbeitsplatzes führen kann. Sie sollten daher zeitnah ein formloses Schreiben aufsetzen und unter Berufung auf die aktuelle Rechtsprechung die Entfristung verlangen, um den Dienstherrn zur Anwendung des Unionsrechts zu zwingen. Nur durch diese offensive Geltendmachung sichern Sie sich gegen die Fortführung der prekären Beschäftigung ab und verhindern den faktischen Verlust Ihres Anspruchs. Beachten Sie, dass die Teilnahme an allgemeinen Auswahlverfahren zur Personalstabilisierung laut EuGH keine ausreichende Sanktion darstellt, sofern Sie sich dort gegen externe Bewerber durchsetzen müssen. Solche Verfahren heilen den rechtlichen Verstoß nicht und ersetzen keinesfalls Ihren individuellen Anspruch auf eine direkte Umwandlung.

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Was kann ich tun, wenn der Dienstherr die Festanstellung wegen fehlender Haushaltsstellen verweigert?

Sie sollten die Festanstellung unter Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) einfordern, da nationale Haushaltsvorbehalte den Schutz vor missbräuchlichen Kettenbefristungen nicht aushebeln dürfen. Administrative Hindernisse stellen laut den luxemburgischen Richtern keine rechtfertigende Entschuldigung für einen fortgesetzten Befristungsmissbrauch dar. Der Europäische Gerichtshof hat in seiner aktuellen Rechtsprechung klargestellt, dass nationale Zugangsvoraussetzungen oder administrative Besetzungsregeln keine Entschuldigung für eine unzureichende Sanktionierung von Unionsrechtsverstößen sein dürfen. Das bedeutet für Sie konkret, dass die Pflicht zur wirksamen Beseitigung der Folgen eines Befristungsmissbrauchs rechtlich schwerer wiegt als das rein formale Fehlen einer im Haushaltsplan ausgewiesenen Planstelle. Da die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Richtlinie 1999/70/EG) den Schutz der Arbeitnehmer bezweckt, müssen nationale Gerichte entgegenstehende Verwaltungsvorschriften im Zweifel unangewendet lassen, um die volle Wirksamkeit des EU-Rechts zu garantieren. Ein Dienstherr kann sich somit nicht erfolgreich auf finanzielle Engpässe oder bürokratische Hürden berufen, wenn durch die fortgesetzte Befristung bereits ein systematischer Missbrauchstatbestand zulasten des Beschäftigten geschaffen wurde. Diese Durchsetzung der Festanstellung setzt jedoch zwingend voraus, dass tatsächlich ein Missbrauch durch aufeinanderfolgende Befristungen ohne sachlichen Grund vorliegt, da das Unionsrecht lediglich die missbräuchliche Ausnutzung prekärer Arbeitsverhältnisse sanktioniert.

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Kann ich eine höhere Entschädigung verlangen, wenn die gesetzliche Abfindung meine Dienstjahre deckelt?

Ja, Sie können eine höhere Entschädigung fordern, da der Europäische Gerichtshof entschieden hat, dass gesetzliche Deckelungen bei langjährigem Befristungsmissbrauch gegen das Unionsrecht verstoßen. Pauschale Obergrenzen verhindern einen vollständigen Schadensausgleich und entfalten keine ausreichend abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber. Gemäß der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge müssen nationale Sanktionen gegen Missbrauch so ausgestaltet sein, dass sie die Folgen des Rechtsverstoßes für den Betroffenen vollständig beseitigen. Der Europäische Gerichtshof stellte in seinem Urteil (Az. C-418/24) klar, dass pauschale Entschädigungen mit doppelten Obergrenzen diesen Anforderungen bei langjährigen Beschäftigungsverhältnissen regelmäßig nicht gerecht werden. Eine Deckelung auf beispielsweise zwölf oder vierundzwanzig Monatsgehälter führt dazu, dass die Entschädigung bei sehr langen Dienstzeiten ihren abschreckenden Charakter verliert und den individuellen Schaden nicht mehr deckt. Daher haben betroffene Arbeitnehmer das Recht, eine ungedeckelte Zahlung zu verlangen, die ihre spezifische Situation und die Dauer der prekären Beschäftigung ohne künstliche Grenzen widerspiegelt. Diese erhöhten Ansprüche greifen jedoch nur dann, wenn das nationale Recht keine anderen gleichwertigen und effektiven Maßnahmen zur Ahndung des Missbrauchs vorsieht, wie etwa die zwingende Umwandlung in ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis.

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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.

Das vorliegende Urteil


Az.: C-418/24 – Urteil vom 14.04.2026

 
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