Übersicht:
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Hinweise und Tipps
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was bedeutet „leidensgerechter Arbeitsplatz“ im rechtlichen Sinne?
- Wie wird der Streitwert bei einer Klage auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz berechnet?
- Welche Rolle spielt der Grad der Behinderung (GdB) bei der Beurteilung des Anspruchs auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz?
- Andere Faktoren bei der Gesamtbeurteilung
- Was kann ich tun, wenn ich mit der Festsetzung des Streitwerts durch das Gericht nicht einverstanden bin?
- Welche Kosten entstehen bei einer Klage auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz und wer trägt diese?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Ta 59/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Nürnberg
- Datum: 15.08.2024
- Aktenzeichen: 2 Ta 59/24
- Verfahrensart: Streitwertbeschwerde
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kostenrecht (GKG, RVG)
Beteiligte Parteien:
- Klägervertreter: Rechtsanwalt des ursprünglichen Klägers. Legte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts ein. Argumentierte, der Streitwert für die Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes müsse wegen des Grades der Behinderung (GdB) von 40 des Klägers auf zwei Monatsgehälter festgesetzt werden.
- Kläger: Arbeitnehmer im ursprünglichen Verfahren. Verlangte die Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes. Hat einen GdB von 40, ist aber nicht schwerbehindert oder gleichgestellt. Sein Bruttomonatsgehalt betrug 4.020,- €. Das ursprüngliche Verfahren endete durch Vergleich mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
- Arbeitsgericht Würzburg – Kammer Schweinfurt: Gericht der Vorinstanz. Hatte den Streitwert für die Klage auf Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes auf ein Monatsgehalt (4.020,- €) festgesetzt und half der Beschwerde des Klägervertreters nicht ab.
- Beklagter (Arbeitgeber): Partei im ursprünglichen Verfahren gegen den Kläger. Im Beschwerdeverfahren wurde auf Schriftsätze beider Seiten Bezug genommen.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer (Kläger) mit einem GdB von 40 (nicht gleichgestellt) verklagte seinen Arbeitgeber auf Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes. Das Verfahren endete mit einem Vergleich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsgericht setzte den Streitwert für die Klage auf den leidensgerechten Arbeitsplatz auf ein Bruttomonatsgehalt (4.020,- €) fest. Der Anwalt des Klägers legte dagegen Beschwerde ein.
- Kern des Rechtsstreits: War die Festsetzung des Streitwerts für die Klage auf Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes mit einem Monatsgehalt korrekt, oder hätte der Wert aufgrund des GdB von 40 auf zwei Monatsgehälter erhöht werden müssen, wie vom Klägervertreter gefordert?
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Beschwerde des Klägervertreters wurde zurückgewiesen. Die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts wurde bestätigt.
- Begründung: Das Landesarbeitsgericht orientierte sich am Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit, der für Beschäftigungsklagen in der Regel ein Monatsgehalt vorsieht. Eine Abweichung sei nicht gerechtfertigt, da der Kläger weder schwerbehindert noch gleichgestellt ist und die geforderte Beschäftigung keine Einkommensänderung oder einen Ortswechsel bedeutet hätte. Das allgemeine Interesse an einem anderen Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen sei mit einem Monatsgehalt angemessen bewertet. Fälle schwerbehinderter Menschen seien anders zu beurteilen.
- Folgen: Der Streitwert für die Klage auf Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes bleibt bei einem Monatsgehalt (4.020,- €). Dies ist die Grundlage für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten des ursprünglichen Verfahrens. Das Beschwerdeverfahren selbst ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Der Fall vor Gericht
Der Kern des Falles: Streit um leidensgerechten Arbeitsplatz

Im Zentrum des arbeitsrechtlichen Verfahrens stand die Forderung eines Arbeitnehmers nach Zuweisung eines Arbeitsplatzes, der seinen gesundheitlichen Einschränkungen Rechnung trägt. Der Kläger wies einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 auf, war jedoch nicht als schwerbehinderter Mensch anerkannt oder einem solchen gleichgestellt. Sein monatliches Bruttoeinkommen belief sich auf 4.020 Euro.
Der Weg durch die Instanzen: Vom Vergleich zur Streitwertbeschwerde
Das ursprüngliche Verfahren vor dem Arbeitsgericht Würzburg (Kammer Schweinfurt) endete nicht durch ein Urteil, sondern durch einen Vergleich. In dieser Vereinbarung einigten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber darauf, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Solche Vergleiche sind im Arbeitsrecht üblich, um langwierige Auseinandersetzungen zu vermeiden und eine für beide Seiten tragbare Lösung zu finden.
Festsetzung des Streitwerts durch das Arbeitsgericht
Nach Abschluss des Vergleichs setzte das Arbeitsgericht Würzburg den sogenannten Streitwert für das Verfahren fest. Dieser Wert ist entscheidend für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltsgebühren. Das Gericht legte den Wert für die Klage auf Zuweisung des leidensgerechten Arbeitsplatzes auf 4.020 Euro fest, was genau einem Bruttomonatsgehalt des Klägers entsprach. Der Gesamtwert des Vergleichs wurde auf 16.080 Euro beziffert.
Die Beschwerde des Klägervertreters
Der Rechtsanwalt des Klägers war mit der Festsetzung des Streitwerts für die ursprüngliche Klage nicht einverstanden. Er legte Beschwerde ein mit dem Ziel, den Streitwert auf zwei Monatsgehälter (also 8.040 Euro) anzuheben. Seine Argumentation stützte sich darauf, dass der Grad der Behinderung von 40 eine höhere Bewertung des Interesses an einem leidensgerechten Arbeitsplatz rechtfertige. Eine Erhöhung hätte auch den Vergleichswert entsprechend beeinflusst.
Keine Abhilfe und Vorlage an das Landesarbeitsgericht
Das Arbeitsgericht Würzburg prüfte die Beschwerde, folgte der Argumentation des Klägervertreters jedoch nicht. Es half der Beschwerde nicht ab, wie es im juristischen Sprachgebrauch heißt, und legte den Fall dem Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg zur endgültigen Entscheidung vor. Dies ist der übliche Weg, wenn die erste Instanz ihre eigene Entscheidung für korrekt hält.
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg
Das LAG Nürnberg bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Würzburg und wies die Beschwerde des Klägervertreters zurück. Das Gericht befand, dass der Streitwert für die Klage auf Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes korrekt mit einem Monatsgehalt (4.020 Euro) bemessen wurde.
Zulässigkeit der Beschwerde
Zunächst stellte das LAG fest, dass die Beschwerde formal zulässig war. Sie richtete sich gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts, der Beschwerdewert von 200 Euro war überschritten, und die Fristen wurden eingehalten. Auch der Anwalt konnte die Beschwerde aus eigenem Recht einlegen, da seine Gebühren direkt vom Streitwert abhängen (§ 32 Abs. 2 RVG).
Begründung der Zurückweisung: Maßstäbe für die Streitwertbemessung
In der Sache selbst folgte das LAG Nürnberg jedoch der Einschätzung des Arbeitsgerichts. Die Richter begründeten ihre Entscheidung ausführlich und legten die maßgeblichen Kriterien für die Streitwertbemessung in solchen Fällen dar.
Orientierung am Streitwertkatalog
Das LAG Nürnberg verwies auf den etablierten Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit (aktuelle Fassung vom 01.02.2024). Dieser Katalog, erstellt von einer Kommission auf Ebene der Landesarbeitsgerichte, dient als wichtige Orientierungshilfe, auch wenn er keine Gesetzeskraft hat. Er soll eine einheitliche und sachgerechte Bewertungspraxis sicherstellen.
Bewertung einer Klage auf Beschäftigung
Gemäß diesem Katalog wird der Wert einer Klage, die auf die tatsächliche Beschäftigung gerichtet ist, in der Regel mit einem Bruttomonatsgehalt bewertet (§§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO, Ziffer I.12 des Katalogs). Das Gericht betonte, dass die Festsetzung nach freiem Ermessen erfolgt, wobei das objektive Interesse des Klägers an der Beschäftigung maßgeblich ist.
Keine Gründe für eine Abweichung im konkreten Fall
Im vorliegenden Fall sah das LAG Nürnberg keinen Anlass, von dieser Regelbewertung abzuweichen. Es führte an, dass die vom Kläger begehrte Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes weder eine Änderung seines Einkommens noch einen Wechsel des Arbeitsortes bedeutet hätte. Dies sind Faktoren, die unter Umständen eine höhere Bewertung rechtfertigen könnten.
Abgrenzung zu Fällen schwerbehinderter Menschen
Ein zentraler Punkt in der Argumentation des Gerichts war der Status des Klägers. Da er weder als schwerbehindert anerkannt noch einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt war (GdB unter 50 und keine Gleichstellung), seien die speziellen Schutzvorschriften des Sozialgesetzbuchs IX (§ 164 Abs. 4, 5 SGB IX) nicht direkt anwendbar. Diese Paragraphen begründen einen besonderen Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung.
Das Gericht ließ offen, ob ein auf diese SGB IX-Normen gestützter Anspruch – wie in Entscheidungen anderer Gerichte (z.B. LAG Berlin-Brandenburg, LAG Rheinland-Pfalz), auf die der Klägervertreter verwiesen hatte – möglicherweise höher bewertet werden müsste. In den zitierten Fällen hatten die Kläger einen deutlich höheren GdB (z.B. 80) und waren schwerbehindert.
Bewertung des allgemeinen Anspruchs aus § 241 BGB
Der Anspruch des Klägers stützte sich somit primär auf die allgemeine Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 241 Abs. 2 BGB). Das Interesse an der Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes aus medizinischen Gründen auf dieser allgemeinen Rechtsgrundlage sei, so das LAG Nürnberg, mit einem Monatsgehalt angemessen und zutreffend bewertet.
Bedeutung der Entscheidung für Betroffene
Diese Entscheidung des LAG Nürnberg hat praktische Auswirkungen für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und deren Rechtsvertreter in ähnlichen Fällen.
Für Arbeitnehmer mit gesundheitlichen Einschränkungen (unter GdB 50)
Arbeitnehmer, die gesundheitliche Probleme haben, aber nicht als schwerbehindert gelten (GdB unter 50 und keine Gleichstellung), müssen damit rechnen, dass ihr Anspruch auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz bei der Streitwertbemessung in der Regel mit nur einem Monatsgehalt bewertet wird. Dies wirkt sich direkt auf die Höhe der potenziellen Prozesskosten aus.
Für Arbeitgeber
Für Arbeitgeber bedeutet die Entscheidung eine gewisse Klarheit bei der Einschätzung der Kostenrisiken in Verfahren, in denen es um die Zuweisung anderer Tätigkeiten für gesundheitlich eingeschränkte, aber nicht schwerbehinderte Mitarbeiter geht. Der Streitwert bleibt hier in einem überschaubaren Rahmen.
Für Rechtsanwälte
Rechtsanwälte müssen diese Rechtsprechung bei der Beratung ihrer Mandanten und bei der Geltendmachung von Gebührenansprüchen berücksichtigen. Die Entscheidung bestätigt die gängige Praxis, den Streitwert für allgemeine Beschäftigungsansprüche (auch bei gesundheitlicher Indikation ohne Schwerbehinderung) eher niedrig anzusetzen.
Abschließende prozessuale Hinweise
Das Landesarbeitsgericht entschied den Fall ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein, was im Beschwerdeverfahren über den Streitwert üblich ist (§ 78 Satz 3 ArbGG). Da das Beschwerdeverfahren in Streitwertsachen gebührenfrei ist und keine Kostenerstattung zwischen den Beteiligten stattfindet, erging keine gesonderte Kostenentscheidung (§ 68 Abs. 3 GKG). Die Kosten des ursprünglichen Verfahrens richten sich nach der dortigen Kostenregelung bzw. dem Vergleich.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil klärt, dass ein Anspruch auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz ohne Schwerbehinderung (GdB 40) mit einem Monatsgehalt als Streitwert zu bemessen ist. Dies ist wichtig für die Berechnung von Gerichts- und Anwaltsgebühren, die sich nach dem Streitwert richten. Bei schwerbehinderten Menschen könnte der Streitwert höher angesetzt werden, was die unterschiedliche rechtliche Behandlung verschiedener Behinderungsgrade zeigt. Für Arbeitnehmer bedeutet dies: Je schwerer die Behinderung, desto höher kann der finanzielle Wert ihres Beschäftigungsanspruchs vor Gericht bewertet werden.
Hinweise und Tipps
Praxistipps für Arbeitnehmer mit gesundheitlichen Einschränkungen zum Thema leidensgerechter Arbeitsplatz
Das Recht auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz ist ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsschutzes und basiert auf der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Wie das aktuelle Urteil des LAG Nürnberg zeigt, ist die rechtliche Bewertung dieses Anspruchs auch in prozessualer Hinsicht relevant.
⚖️ DISCLAIMER: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen nicht die individuelle juristische Beratung. Jeder Fall ist anders und kann besondere Umstände aufweisen, die einer speziellen Einschätzung bedürfen.
Tipp 1: Medizinische Dokumentation als Grundlage schaffen
Lassen Sie Ihre gesundheitlichen Einschränkungen ärztlich feststellen und dokumentieren, bevor Sie einen leidensgerechten Arbeitsplatz fordern. Ein konkretes ärztliches Attest mit präzisen Angaben zu notwendigen Anpassungen erhöht Ihre Erfolgsaussichten erheblich.
Beispiel: Statt eines allgemeinen Attests „Patient benötigt rückengerechten Arbeitsplatz“ ist eine konkrete Empfehlung wie „höhenverstellbarer Schreibtisch, ergonomischer Bürostuhl mit Lordosenstütze“ zielführender.
⚠️ ACHTUNG: Allgemeine Beschwerden ohne klaren Bezug zur Arbeitstätigkeit reichen in der Regel nicht aus. Je konkreter die medizinischen Empfehlungen, desto besser sind Ihre Durchsetzungschancen.
Tipp 2: Grad der Behinderung (GdB) feststellen lassen
Bei dauerhaften gesundheitlichen Einschränkungen sollten Sie beim zuständigen Versorgungsamt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) beantragen. Auch mit einem GdB unter 50 (keine Schwerbehinderung) haben Sie wichtige Rechte im Arbeitsleben.
Beispiel: Mit einem GdB von 40, wie im Fallbeispiel, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. bei Problemen auf dem Arbeitsmarkt) eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen beantragen.
⚠️ ACHTUNG: Der GdB wird nicht automatisch festgestellt – Sie müssen aktiv einen Antrag beim Versorgungsamt stellen und alle relevanten medizinischen Unterlagen einreichen.
Tipp 3: Stufenweises Vorgehen bei der Geltendmachung
Verfolgen Sie einen stufenweisen Ansatz bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs. Beginnen Sie mit einem formlosen Gespräch, gefolgt von einer schriftlichen Aufforderung, bevor Sie rechtliche Schritte in Betracht ziehen.
Beispiel: Schreiben Sie nach einem ersten Gespräch eine E-Mail, in der Sie auf die besprochenen Arbeitsplatzanpassungen hinweisen und um zeitnahe Umsetzung bitten.
⚠️ ACHTUNG: Dokumentieren Sie alle Kommunikation mit dem Arbeitgeber schriftlich. Diese Nachweise sind im Falle eines Rechtsstreits entscheidend für Ihre Position.
Tipp 4: Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nutzen
Waren Sie innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, hat der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 167 Abs. 2 SGB IX durchzuführen. Nutzen Sie dieses Verfahren, um einen leidensgerechten Arbeitsplatz zu thematisieren.
Beispiel: Im Rahmen des BEM können konkrete Maßnahmen wie Arbeitsplatzanpassungen, technische Hilfsmittel oder organisatorische Änderungen vereinbart werden.
⚠️ ACHTUNG: Die Durchführung des BEM ist für den Arbeitgeber verpflichtend, Ihre Teilnahme jedoch freiwillig. Eine Ablehnung des BEM-Angebots kann sich jedoch bei späteren Rechtsstreitigkeiten nachteilig auswirken.
Tipp 5: Rechtliche Durchsetzung strategisch planen
Sollten alle vorherigen Maßnahmen scheitern, können Sie Ihren Anspruch auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz gerichtlich durchsetzen. Beachten Sie dabei die prozessualen Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Streitwertfestsetzung.
Beispiel: Wie im LAG-Nürnberg-Fall kann der Streitwert für die Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes bei Vorliegen eines GdB von 40 mit zwei Monatsgehältern angesetzt werden, was die Prozesskosten beeinflusst.
⚠️ ACHTUNG: Eine Klage sollte immer das letzte Mittel sein. Gerichtsverfahren können das Arbeitsverhältnis zusätzlich belasten und haben keine aufschiebende Wirkung bezüglich eventueller arbeitgeberseitiger Maßnahmen.
Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?
Die Rechtsgrundlagen für den Anspruch auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz unterscheiden sich je nach Status: Für Schwerbehinderte (GdB ≥ 50) gelten die speziellen Schutzvorschriften des SGB IX, während Arbeitnehmer mit geringerem GdB sich vorrangig auf die allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nach § 618 BGB berufen müssen.
✅ Checkliste: Durchsetzung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes
- Gesundheitliche Einschränkungen ärztlich dokumentieren lassen
- Bei dauerhaften Beeinträchtigungen: GdB beim Versorgungsamt beantragen
- Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen und Ergebnisse schriftlich festhalten
- Bei längerer Arbeitsunfähigkeit: BEM-Verfahren aktiv nutzen
- Betriebsrat/Personalrat und ggf. Schwerbehindertenvertretung einbeziehen
- Vor Klageerhebung: Anwaltliche Beratung einholen und Kostenrisiko abschätzen
Benötigen Sie Hilfe?
Präzise Beratung bei arbeitsrechtlichen Arbeitsplatzfragen
In Fällen, in denen arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen über die Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes und damit verbundene Streitwertfragen zu Verunsicherungen führen, ist ein fundiertes Verständnis der zugrunde liegenden Zusammenhänge unverzichtbar. Insbesondere wenn individuelle gesundheitliche Einschränkungen und deren Auswirkungen auf vertragliche Vereinbarungen in den Mittelpunkt rücken, bedarf es einer sorgfältigen Analyse, um Ihre rechtlichen Interessen wirksam zu vertreten.
Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihre Situation präzise zu erfassen und die relevanten Kriterien in der Streitwertbemessung zu prüfen. Durch eine zielgerichtete und verständliche Beratung erhalten Sie Klarheit über Ihre Möglichkeiten und können fundiert entscheiden, wie Sie Ihre Belange bestmöglich wahrnehmen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was bedeutet „leidensgerechter Arbeitsplatz“ im rechtlichen Sinne?
Ein Leidensgerechter Arbeitsplatz ist ein Arbeitsplatz, der so gestaltet ist, dass ein Arbeitnehmer ihn trotz gesundheitlicher Einschränkungen ausfüllen kann. Dies bedeutet, dass der Arbeitsplatz an die individuellen Einschränkungen und Fähigkeiten des Arbeitnehmers angepasst wird, um eine bestmögliche Integration und Teilhabe am Arbeitsleben zu gewährleisten.
Anpassungen eines leidensgerechten Arbeitsplatzes
- Arbeitsbedingungen, -zeiten und -mittel: Diese können geändert oder modifiziert werden, um den gesundheitlichen Anforderungen gerecht zu werden.
- Tätigkeiten: Die Aufgaben können angepasst oder umgestellt werden, um sie für den Arbeitnehmer erträglich zu machen.
Voraussetzungen und Zumutbarkeit
- Bestehender Arbeitsplatz: Ein leidensgerechter Arbeitsplatz muss bereits im Betrieb vorhanden sein; es besteht keine Pflicht zur Neuschaffung.
- Zumutbarkeit: Die Anpassung muss für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer zumutbar sein.
- Gespräch und BEM: Eine Kommunikation zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, oft im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM), ist entscheidend, um die Rückkehr an den Arbeitsplatz zu erleichtern und weitere Erkrankungen zu vermeiden.
Wichtige rechtliche Aspekte
- Fürsorgepflicht: Der Arbeitgeber hat die Fürsorgepflicht, gesundheitliche Beeinträchtigungen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen und entsprechend zu handeln.
- Rechtliche Grundlagen: Gesetze wie das SGB IX und das AGG schützen die Rechte behinderter oder schwerbehinderter Arbeitnehmer.
Wie wird der Streitwert bei einer Klage auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz berechnet?
Der Streitwert bei einer Klage auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz wird in der Regel vom Gericht festgelegt und ist entscheidend für die Höhe der Gerichts- und Anwaltskosten. Die Berechnung des Streitwerts hängt von der Art der Klage und den wirtschaftlichen Interessen des Klägers ab.
Relevante Faktoren
Gehalt: Bei Kündigungsschutzklagen wird der Streitwert oft mit drei Bruttomonatsgehältern des Arbeitnehmers berechnet. Dieser Wert kann sich jedoch je nach Einzelfall anpassen, z.B. bei weiteren Anträgen wie einem Weiterbeschäftigungsantrag.
Weitere Faktoren: Der Grad der Behinderung oder spezifische Anpassungsbedürfnisse im Arbeitsplatz selbst beeinflussen den Streitwert nicht direkt. Stattdessen geht es um die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen, die mit dem Rechtsstreit verbunden sind.
Variieren der Streitwerte
Die Höhe des Streitwerts kann von Gericht zu Gericht variieren, da es sich um eine individuelle Entscheidung handelt. Die Gerichte beziehen sich dabei auf Streitwertkataloge und gesetzliche Vorgaben, um einheitliche Standards zu gewährleisten.
Für Klagen, die nicht direkt auf Zahlungsansprüche gerichtet sind, wie z.B. die Klage auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz, wird der Streitwert anhand der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger bestimmt. In der Praxis wird dies häufig anhand analoger Rechtsverfahren wie Kündigungsschutzklagen oder anderen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bewertet.
Welche Rolle spielt der Grad der Behinderung (GdB) bei der Beurteilung des Anspruchs auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz?
Der Grad der Behinderung (GdB) spielt bei der Beurteilung eines Anspruchs auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz eine wichtige Rolle, ist jedoch nicht der einzige Faktor. Ein GdB von mindestens 50 ist eine Voraussetzung dafür, als schwerbehindert anerkannt zu werden und damit entsprechende Rechte zu erhalten, wie den Anspruch auf Anpassungen am Arbeitsplatz gemäß § 164 Abs. 4 SGB IX. Arbeitnehmer mit einem GdB von 30 bis 49 können bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf Gleichstellung stellen, um ähnliche Ansprüche zu erhalten.
Der GdB beeinflusst die Gesamtbeurteilung eines Anspruchs auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz in folgenden Aspekten:
- Rechtliche Grundlagen: Schwerbehinderte Menschen haben gemäß SGB IX und AGG besondere Rechte. Das AGG schützt vor Diskriminierung aufgrund von Behinderungen.
- Gleichstellung: Die Gleichstellung ermöglicht es Arbeitnehmern mit einem niedrigeren GdB, ähnliche Ansprüche zu erhalten wie schwerbehinderte Menschen.
- Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM): BEM ist ein wichtiger Prozess, um die gesundheitliche Situation des Arbeitnehmers zu bewerten und einen leidensgerechten Arbeitsplatz zu finden.
Andere Faktoren bei der Gesamtbeurteilung
Neben dem GdB werden auch andere Faktoren berücksichtigt:
- Art der Behinderung: Die Art und Auswirkungen der Behinderung spielen eine entscheidende Rolle bei der Anpassung des Arbeitsplatzes.
- Gesundheitliche Einschränkungen: Wenn die gesundheitlichen Einschränkungen den aktuellen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar machen, kann ein Wechsel zu einem leidensgerechten Arbeitsplatz angezeigt sein.
- Betriebliche Zumutbarkeit: Der Arbeitgeber muss abwägen, ob die Anpassungen wirtschaftlich zumutbar sind.
Insgesamt ist der GdB ein entscheidender Faktor, jedoch muss er im Kontext weiterer Bedingungen und rechtlicher Vorgaben bewertet werden.
Was kann ich tun, wenn ich mit der Festsetzung des Streitwerts durch das Gericht nicht einverstanden bin?
Wenn Sie mit der Festsetzung des Streitwerts durch das Gericht nicht einverstanden sind, können Sie eine Streitwertbeschwerde einlegen. Diese Möglichkeit steht Ihnen nur bei einer endgültigen Streitwertfestsetzung zur Verfügung. Gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung kann keine Beschwerde erhoben werden, da diese lediglich der Information dient und keinen endgültigen Charakter hat.
Die Streitwertbeschwerde muss schriftlich beim Gericht eingereicht werden, das die angegriffene Festsetzung getroffen hat. In der Beschwerde sollten Sie den festgesetzten Streitwert benennen, Ihre Gründe für eine zu hohe oder zu niedrige Bewertung darlegen und den aus Ihrer Sicht angemessenen Streitwert nennen.
Es gibt eine Frist von sechs Monaten für die Einlegung einer Streitwertbeschwerde, die nach Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung oder anderweitiger Erledigung des Verfahrens beginnt. Wenn die Festsetzung innerhalb dieser Frist erfolgt, haben Sie noch einen Monat ab Zustellung oder Mitteilung zur Beschwerdeeinlegung.
Der Streitwert hat erhebliche finanzielle Auswirkungen, da er die Höhe der Gerichts- und Anwaltskosten beeinflusst. Eine Beschwerde in dieser Angelegenheit kann daher den gesamten Prozesskostenrahmen ändern.
Welche Kosten entstehen bei einer Klage auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz und wer trägt diese?
Die Kosten, die bei einer Klage auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz entstehen, umfassen Gerichtskosten, Anwaltskosten und gegebenenfalls Gutachterkosten. Der Streitwert solcher Klagen wird oft anhand des Bruttomonatsgehalts oder in manchen Fällen nach dem Jahresgehalt berechnet. In der Regel wird der Streitwert für eine solche Klage auf mindestens zwei Bruttomonatsverdienste festgelegt, um sicherzustellen, dass keine unbillige Bewertung gegenüber anderen arbeitsrechtlichen Klagen erfolgt.
Kostenverteilung:
- Obsiegt der Kläger, trägt in der Regel der Beklagte (hier der Arbeitgeber) die Gesamtkosten des Rechtsstreits, einschließlich der eigenen und der gegnerischen Anwaltskosten sowie der Gerichtskosten.
- Unterliegt der Kläger, muss er in der Regel die Kosten des Verfahrens übernehmen.
- Bei einem Vergleich können sich die Parteien über die Aufteilung der Kosten einigen.
Weitere Möglichkeiten:
- Prozesskostenhilfe: Wenn der Kläger die finanziellen Mittel nicht hat, kann er beim Gericht Prozesskostenhilfe beantragen, um die Kosten des Verfahrens abzudecken. Dafür muss er nachweisen, dass er gute Erfolgsaussichten im Prozess hat und sich die Kosten nicht leisten kann.
Bei der Entscheidung, ob eine Klage auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz angestrengt wird, sollten die potenziellen finanziellen Risiken gegen die Vorteile einer leidensgerechten Beschäftigung abgewogen werden.
⚖️ DISCLAIMER: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Grad der Behinderung (GdB)
Der Grad der Behinderung (GdB) ist ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Die Einstufung erfolgt in Zehner-Graden von 20 bis 100 nach bundeseinheitlichen Versorgungsmedizinischen Grundsätzen gemäß § 152 SGB IX. Ab einem GdB von 50 gilt eine Person als schwerbehindert und erhält besondere Rechte im Arbeitsleben. Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 können unter bestimmten Voraussetzungen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit einem GdB von 40 wie im vorliegenden Fall hat eine erhebliche Beeinträchtigung, erreicht aber nicht automatisch den Status eines schwerbehinderten Menschen, was Auswirkungen auf seine arbeitsrechtlichen Ansprüche haben kann.
Leidensgerechter Arbeitsplatz
Ein leidensgerechter Arbeitsplatz bezeichnet einen Arbeitsplatz, der so gestaltet ist, dass er den gesundheitlichen Einschränkungen eines Arbeitnehmers Rechnung trägt und die Ausübung der beruflichen Tätigkeit ohne weitere Verschlechterung des Gesundheitszustands ermöglicht. Die rechtliche Grundlage für einen solchen Anspruch findet sich in § 106 GewO (Weisungsrecht) sowie ggf. in § 164 Abs. 4 SGB IX für schwerbehinderte Menschen. Der Arbeitgeber muss im Rahmen seiner Fürsorgepflicht gemäß § 618 BGB auf die gesundheitlichen Belange seiner Mitarbeiter Rücksicht nehmen.
Beispiel: Ein Büroangestellter mit Rückenproblemen kann einen ergonomischen Arbeitsplatz mit höhenverstellbarem Schreibtisch und spezieller Sitzgelegenheit beanspruchen, um seine Arbeit ohne Verschlimmerung seines Leidens ausführen zu können.
Streitwertbeschwerde
Eine Streitwertbeschwerde ist ein Rechtsmittel gegen die gerichtliche Festsetzung des Streitwerts, also des Geldbetrags, der dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Sache entspricht. Sie ist in § 68 GKG (Gerichtskostengesetz) geregelt und richtet sich gegen den Beschluss, mit dem das Gericht den Streitwert festsetzt. Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten einzulegen und hat große Bedeutung, da der Streitwert die Grundlage für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten bildet.
Beispiel: Im vorliegenden Fall legte der Klägervertreter Beschwerde ein, weil er der Meinung war, dass aufgrund des GdB von 40 des Klägers der Streitwert auf zwei statt nur ein Monatsgehalt festgesetzt werden sollte, was höhere Gebühren für ihn bedeutet hätte.
Streitwert
Der Streitwert ist der in Geld ausgedrückte Wert des Streitgegenstandes, der für die Berechnung der Gerichtskosten nach dem GKG und der Anwaltsgebühren nach dem RVG maßgeblich ist. Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten orientiert er sich oft am Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit. Gemäß § 42 GKG wird er vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt, wobei er das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Sache widerspiegeln soll.
Beispiel: Für eine Klage auf Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes wurde im beschriebenen Fall ein Monatsgehalt (4.020 €) als Streitwert festgesetzt, wobei der Kläger zwei Monatsgehälter für angemessen hielt.
Schwerbehinderte Person
Eine schwerbehinderte Person ist nach § 2 Abs. 2 SGB IX ein Mensch mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50, sofern er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig in Deutschland hat. Schwerbehinderte Menschen genießen besonderen arbeitsrechtlichen Schutz, wie etwa einen erhöhten Kündigungsschutz, zusätzlichen Urlaub und Anspruch auf behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung gemäß § 164 SGB IX.
Beispiel: Im Gegensatz zum Kläger im vorliegenden Fall mit einem GdB von 40, der nicht als schwerbehindert gilt, hätte ein Arbeitnehmer mit einem GdB von 50 möglicherweise einen stärkeren Anspruch auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz und damit eventuell auch einen höheren Streitwert in einem entsprechenden Verfahren.
Gleichstellung
Die Gleichstellung bezeichnet die rechtliche Gleichbehandlung von Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 mit schwerbehinderten Menschen gemäß § 151 Abs. 2 und 3 SGB IX. Sie kann auf Antrag bei der Agentur für Arbeit erfolgen, wenn der Betroffene infolge seiner Behinderung ohne Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten kann. Gleichgestellte Personen erhalten nahezu alle Rechte schwerbehinderter Menschen, mit Ausnahme von Zusatzurlaub und unentgeltlicher Beförderung.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit GdB 40 könnte eine Gleichstellung beantragen, wenn er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen Nachteile am Arbeitsmarkt hat. Im vorliegenden Fall war der Kläger trotz seines GdB von 40 nicht gleichgestellt, was seine Rechtsposition im Vergleich zu schwerbehinderten Menschen schwächte.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Gerichtskostengesetz (GKG) § 63, § 68: Diese Paragraphen regeln die Festsetzung des Streitwerts durch das Gericht (§ 63 GKG) und das Recht, gegen diese Festsetzung Beschwerde einzulegen (§ 68 GKG). Sie legen den rechtlichen Rahmen für die gerichtliche Kostenfestsetzung und die Möglichkeit der Überprüfung fest. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht musste den Streitwert für das Verfahren festlegen, und der Kläger nutzte sein Beschwerderecht gemäß § 68 GKG, um die Höhe dieses Streitwerts anzufechten.
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) § 23 Abs. 1: Diese Vorschrift bestimmt, dass der Streitwert die Grundlage für die Berechnung der Anwaltsgebühren ist und nach Ermessen des Gerichts festgesetzt wird. Das Gericht muss bei der Streitwertfestsetzung das wirtschaftliche Interesse des Klägers berücksichtigen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Streitwert, hier auf ein Monatsgehalt festgelegt, bestimmt die Höhe der Anwaltskosten und Gerichtsgebühren, die in diesem Rechtsstreit anfallen.
- Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit (Ziff. I.12): Dieser Katalog dient Arbeitsgerichten als Richtlinie zur Festlegung von Streitwerten in verschiedenen Arten von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten. Für Klagen auf Beschäftigung schlägt er regelmäßig ein Monatsgehalt als Streitwert vor. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht orientierte sich an diesem Streitwertkatalog und bestätigte die Festsetzung des Streitwerts auf ein Monatsgehalt, da der Katalog dies für Beschäftigungsklagen als angemessen erachtet.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 241 Abs. 2: Diese Vorschrift begründet ein allgemeines Schuldverhältnis und verpflichtet Arbeitgeber, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Daraus kann der Anspruch des Arbeitnehmers auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz abgeleitet werden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Anspruch des Klägers auf Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes basiert rechtlich auf dieser Vorschrift, da der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern hat.
- Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) § 164 Abs. 4, 5: Diese Vorschriften konkretisieren die Pflichten des Arbeitgebers zur behinderungsgerechten Beschäftigung schwerbehinderter Menschen und ihnen Gleichgestellter. Sie geben schwerbehinderten Menschen einen einklagbaren Anspruch auf die Anpassung des Arbeitsplatzes. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl der Kläger nicht schwerbehindert ist, werden diese Vorschriften vom Gericht zum Vergleich herangezogen, um zu verdeutlichen, warum im vorliegenden Fall ein Streitwert von einem Monatsgehalt als angemessen erachtet wird, da keine Schwerbehinderung vorliegt.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Nürnberg – Az.: 2 Ta 59/24 – Beschluss vom 15.08.2024
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