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Klagerücknahmefiktion – Voraussetzungen des § 54 Abs. 5 ArbGG

Wann gilt eine Kündigungsschutzklage als zurückgenommen? Einblick in § 54 Abs. 5 ArbGG

Das Arbeitsrecht, ein wesentlicher Bestandteil des deutschen Rechtsystems, umfasst die Regulierung der Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Ein zentrales Element dieses Rechtsbereichs sind die Regelungen zu Kündigungsschutzklagen, welche die Rechte von Angestellten bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen schützen. Ein besonderer Aspekt dabei ist die Klagerücknahmefiktion nach § 54 Abs. 5 ArbGG, eine Regelung, die unter bestimmten Umständen die Rücknahme einer Klage ohne explizite Erklärung der klagenden Partei annimmt.

Dies tritt ein, wenn nach einem Gütetermin, einem vorgerichtlichen Versuch der Konfliktlösung, kein Fortgang im Verfahren von den Parteien initiiert wird. Hierbei spielt nicht nur die Frage der Aktivität der Parteien eine Rolle, sondern auch der Beschleunigungsgrundsatz, welcher ein zügiges Verfahren fördert und Verzögerungen entgegenwirkt. Die Anwendung dieser Regelung kann zu bedeutenden Konsequenzen für die beteiligten Parteien führen und erfordert eine sorgfältige Betrachtung der jeweiligen Umstände des Falls, wie etwa die Ruhendstellung des Verfahrens oder außergerichtliche Erklärungen, die in die Bewertung einfließen können.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Ca 26/16 lev  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Arbeitsgericht Solingen bestätigt mit seinem Beschluss die Klagerücknahmefiktion nach § 54 Abs. 5 ArbGG unabhängig von der Motivationslage der Parteien und stärkt damit den Beschleunigungsgrundsatz im Arbeitsrecht.

Zentrale Punkte aus dem Urteil:

  1. Klagerücknahmefiktion tritt ein, wenn keine Partei nach einem Gütetermin aktiv wird.
  2. Die Ruhendstellung des Verfahrens kann eine Klage nicht vor der Rücknahmefiktion schützen.
  3. Außergerichtliche Vereinbarungen und Absprachen sind irrelevant, wenn sie dem Gericht nicht offiziell mitgeteilt werden.
  4. Der Beschleunigungsgrundsatz ist ein zentrales Element des § 54 Abs. 5 ArbGG.
  5. Eine Klage gilt auch ohne aktive Rücknahme als zurückgenommen, wenn der Gütetermin verstrichen ist ohne Anberaumung eines neuen Termins.
  6. Die Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden ist durch §§ 53 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. § 269 ZPO geregelt.
  7. Die Fiktionswirkung nach sechs Monaten ist zwingend, wenn keine der Parteien einen Fortgang im Verfahren beantragt.
  8. Das Urteil verdeutlicht die Notwendigkeit der Einhaltung von Fristen und Prozessterminen im Arbeitsrecht.

Beginn der rechtlichen Auseinandersetzung und vorherige Vereinbarungen

Im Zentrum der rechtlichen Auseinandersetzung steht die Frage, ob eine Kündigungsschutzklage der Klägerin als zurückgenommen zu betrachten ist. Auslöser war die Kündigung durch die Beklagte, gegen die die Klägerin am 25. März 2015 Klage eingereicht hatte. Die Besonderheit des Falls ergibt sich aus einer vorherigen Vereinbarung zwischen den Parteien: Die Beklagte hatte zugesagt, die Kündigung zurückzunehmen, sollte sich das Arbeitsverhältnis der Klägerin bis zum Ende des Jahres 2015 verbessern und sie Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und Reduzierung ihrer Fehlzeiten ergreifen. Diese Vereinbarung enthielt jedoch die Bedingung, dass die Klägerin im Falle einer Klage einer Ruhendstellung des Verfahrens bis zum 31. Dezember 2015 zustimmt.

Auswirkungen des Nichterscheinens im Gütetermin

Als beide Parteien im darauf angesetzten Gütetermin am 9. April 2015 nicht erschienen, wurde das Verfahren auf Anordnung des Gerichts ruhend gestellt. Erst mit einem Schriftsatz vom 21. Dezember 2015 beantragte die Klägerin die Wiederaufnahme des Verfahrens und forderte kurz darauf einen Kammertermin an. Das Arbeitsgericht Solingen verwies in diesem Zusammenhang auf § 54 Abs. 5 ArbGG, der besagt, dass bei Nichterscheinen beider Parteien im Gütetermin und ohne weitere Verhandlungen innerhalb von sechs Monaten, die Klage als zurückgenommen gilt.

Gerichtsentscheidung zur Klagerücknahmefiktion

Die rechtliche Herausforderung besteht hier in der Interpretation des § 54 Abs. 5 ArbGG und der Abwägung zwischen dem Beschleunigungsgrundsatz im Arbeitsgerichtsprozess und den individuellen Absprachen der Parteien. Die Klägerin argumentiert, dass aufgrund der expliziten Ruhendstellung auf Wunsch der Beklagten und der ausstehenden Entwicklungsbeobachtung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin, die Regelung des § 54 Abs. 5 ArbGG nicht anwendbar sei. Die Beklagte hält entgegen, dass unabhängig von außergerichtlichen Erklärungen und Motivationslagen die gesetzlichen Anforderungen zur Klagerücknahmefiktion erfüllt seien.

Das Gericht entschied, dass die Voraussetzungen der Klagerücknahmefiktion gegeben sind und wies damit den Antrag auf Anberaumung eines Kammertermins zurück. Die Entscheidung basiert auf der Auffassung, dass der § 54 Abs. 5 ArbGG nicht nur untätige Parteien sanktionieren, sondern vielmehr den Beschleunigungsgrundsatz im Gerichtsverfahren fördern soll. Dabei ist es unerheblich, aus welchen Beweggründen die Parteien dem Termin ferngeblieben sind. Entscheidend ist allein das Ausbleiben beider Parteien im Gütetermin. Das Gericht folgt damit der Rechtsprechung des LAG Baden-Württemberg und stellt klar, dass außergerichtliche Vereinbarungen oder Erklärungen, sofern sie dem Gericht nicht mitgeteilt wurden, keine Rolle spielen.

Relevanz des Urteils und Notwendigkeit der Rechtsberatung

Die Auswirkungen des Urteils sind weitreichend, insbesondere für die Verfahrenspraxis vor den Arbeitsgerichten. Es bestätigt die Bedeutung des Beschleunigungsgrundsatzes und dient als Mahnung an alle Prozessparteien, gerichtlichen Terminen und Fristen die nötige Aufmerksamkeit zu schenken. Das Fazit des Urteils unterstreicht die Rechtsfolgen des § 54 Abs. 5 ArbGG und dessen Bedeutung als Instrument zur Verfahrensstraffung, wodurch langwierige und inaktive Verfahren vermieden werden sollen.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was besagt die Klagerücknahmefiktion nach § 54 Abs. 5 ArbGG?

Die Klagerücknahmefiktion nach § 54 Abs. 5 ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz) bezieht sich auf das Ruhen des Verfahrens in arbeitsgerichtlichen Güteverhandlungen. Wenn beide Parteien in der Güteverhandlung nicht erscheinen oder verhandeln, ist gemäß § 54 Abs. 5 Satz 1 ArbGG das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. In diesem Fall gilt die Klage als zurückgenommen, wenn keine der Parteien innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ruhensbeschlusses einen Antrag auf Fortführung des Verfahrens stellt (§ 54 Abs. 5 Satz 3 ArbGG) .

Die Klagerücknahme ist eine Prozesshandlung, durch die der Kläger auf die Entscheidung über seine Klage verzichtet. Im Falle einer Klagerücknahme entfällt die Rechtshängigkeit der Klage rückwirkend, und der Prozess wird als nicht anhängig geworden betrachtet. Das bedeutet, dass der Kläger seinen ursprünglich geltend gemachten Anspruch in einem neuen Verfahren erneut gerichtlich geltend machen kann, ohne dass die Klagerücknahme materielle Rechtsfolgen hat.


Das vorliegende Urteil

Arbeitsgericht Solingen – Az.: 3 Ca 26/16 lev – Beschluss vom 29.02.2016

Leitsatz:

Liegen die Voraussetzungen des § 54 Abs. 5 ArbGG vor, so gilt die Klage als zurückgenommen. Es kommt nicht darauf an, ob die klagende Partei aus Nachlässigkeit untätig geblieben ist.


Die Klage gilt gem. § 54 Abs. 5 ArbGG i. V. m. § 269 Abs. 3 ZPO als zurückgenommen.

Der Antrag der Klägerin auf Anberaumung eines Verhandlungstermins wird zurückgewiesen.

Gründe:

A.

Die Parteien streiten darüber, ob die Kündigungsschutzklage der Klägerin als zurückgenommen gilt.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 24.03.2015, bei Gericht am 25.03.2015 eingegangen, Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung der Beklagten vom 06.03.2015 (Bl. 5 d. A.) mit Wirkung zum 31.12.2015 erhoben. Die Parteien vereinbarten bereits zuvor, dass die Beklagte die Kündigung zum 31.12.2015 zurücknehmen wird, wenn sich bis zum Ablauf des Jahres das Arbeitsverhältnis der Klägerin deutlich verbessert und sie konkrete Maßnahmen ergreift, um ihren Gesundheitszustand langfristig zu verbessern und krankheitsbedingte Fehlzeiten zu vermindern. Die Rücknahme der Kündigung zum 31.12.2015 wurde unter den Vorbehalt gestellt, dass die Klägerin im Falle einer Kündigungsschutzklage der Ruhendstellung des Verfahrens bis zum 31.12.2015 zustimme (vgl. Email vom 02.03.2015, Bl. 22 d. A.).

Im Gütetermin am 09.04.2015 erschienen beide Parteien nicht. Das Verfahren wurde durch verkündeten Beschluss zum Ruhen gebracht (vgl. Protokoll vom 09.04.2015, Bl. 14 d. A.).

Mit Schriftsatz vom 21.12.2015 hat die Klägerin beantragt, das Verfahren wieder aufzunehmen. Mit Schriftsatz vom 06.01.2016 (Bl. 2. d. A.) hat sie zudem die Bestimmung eines Kammertermins beantragt.

Das Gericht hat unter dem 23.12.2015 auf § 54 Abs. 5 ArbGG hingewiesen.

Die Klägerin macht geltend, das Verfahren sei auf ausdrücklichen Wunsch der Beklagten zum Ruhen gebracht worden. In einem solchen Fall käme § 54 Abs. 5 ArbGG nicht zur Anwendung. Die Parteien hätten zunächst die Entwicklung eines bestimmten Sachverhalts abwarten wollen. Die Beklagte habe in einem Gespräch am 18.12.2015 erklärt, an der Kündigung festhalten zu wollen. Es handele sich nicht um einen Fall untätiger Parteien. Die Beklagte macht geltend, beim Personalgespräch am 16.12.2015 hätte man festgestellt, dass sich die Fehlzeiten im Jahr 2015 noch gegenüber dem Jahr 2014 erhöht hätten. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung sei nicht einschlägig. Die Parteien seien nicht im Gütetermin erschienen und hätten auch nicht verhandelt. Es spiele keine Rolle, welche Erklärungen die Parteien außergerichtlich abgegeben hätten. Auf die Motivationslage komme es nicht an.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Parteienschriftsätze sowie den gesamten weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

B.

Der Antrag auf Anberaumung eines Kammertermins ist zurückzuweisen. Das Verfahren ist beendet. Dies wird durch § 54 Abs. 5 ArbGG i. V. m. § 269 Abs. 13 ZPO gesetzlich angeordnet.

I. Die Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden ergibt sich aus §§ 53 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. § 269 ZPO (vgl. Germelmann, 8 Auflage 2013, § 54 ArbGG Rn. 61).

II. Gemäß § 54 Abs. 5 ArbGG ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien in der Güteverhandlung nicht erscheinen oder verhandeln. Der Antrag auf Bestimmung eines Termins zur streitigen Verhandlung kann nur innerhalb von sechs Monaten nach der Güteverhandlung gestellt werden. Nach Auflauf der Frist ist § 269 Abs. 3 – 5 ZPO entsprechend anzuwenden.

1. Die Voraussetzungen der Klagerücknahmefiktion liegen vor. Die Parteien sind im Gütetermin am 09.04.2015 nicht erschienen. Es wurde entsprechend nicht verhandelt. Das Gericht hat mit Beschluss vom selben Tag das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Innerhalb von sechs Monaten hat keine der Parteien die Anberaumung eines Termins beantragt.

2. Nicht einschlägig sind Entscheidungen, bei denen es darum geht, ob die Regelung des § 54 Abs. 5 ArbGG auf ähnliche Sachverhalte entsprechend anzuwenden ist. Dies gilt etwa auch für die Entscheidung des LAG München vom 11.09.2006 (6 Sa 1089/05). In diesem Verfahren ist das Gericht zuvor unterrichtet worden. Die klägerischen Prozessbevollmächtigten hatten per Fax beantragt, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen und den Termin zur Durchführung der Güteverhandlung aufzuheben. Bei einem solchen Antrag können womöglich die Voraussetzungen des § 251 ZPO vorliegen. Einer Entscheidung bedarf es insoweit nicht, da dem vorliegenden Verfahren ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt. Das Gericht ist vor dem Termin und vor der Anordnung des Ruhens des Verfahrens nicht unterrichtet worden, auch nicht über eine etwaige Vereinbarung der Parteien.

3. Soweit zum Teil vertreten wird, dass mit der Regelung des § 54 Abs. 5 ArbGG untätig bleibende Parteien sanktioniert werden sollen, sodass die Regelung nur bei Versäumung des Termins aus Nachlässigkeit zur Anwendung kommen soll (vgl. LAG Saarland, 09.06.2000 – 2 Ta 2/00; vgl. auch LAG München, 11.09.2006 – 6 Sa 1089/05), schließt sich das Gericht dieser Auffassung nicht an. Es folgt vielmehr der Ansicht des LAG Baden-Württemberg (04.12.2014 – 13 Ta 27/14). § 54 Abs. 5 ArbGG will nicht nur die untätig bleibenden Parteien sanktionieren. Die Vorschrift ist vielmehr Ausdruck des Beschleunigungsgrundsatzes. Auf die Motivationslage der Parteien kommt es nicht an. Voraussetzung ist allein, dass beide Parteien im Termin nicht erscheinen. Für diesen Fall sieht die gesetzliche Regelung zwingend die Anordnung des Ruhens des Verfahrens und nach sechs Monaten die Fiktionswirkung vor. Ebenso wenig kann es auf außergerichtliche Erklärungen oder Vereinbarungen der Parteien ankommen; dies gilt jedenfalls für den Fall, dass diese dem Gericht nicht mitgeteilt werden. Bei einer entsprechenden Mitteilung können auch die Voraussetzungen des § 251 ZPO vorliegen, falls die Erklärungen entsprechend auszulegen sind. Dies ist aber nicht der Fall, falls ohne jegliche Mitteilung an das Gericht die Parteien schlichtweg nicht erscheinen.

4. Die Klagerücknahmefiktion ist zwingend. Ob aufgrund außergerichtlicher Vereinbarungen der jeweilige Kläger einen sonstigen Anspruch gegenüber der gegnerischen Partei hat, kann dahingestellt bleiben. Dieses Problem ist nicht Gegenstand des Verfahrens.

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