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Konkurrentenklage – Abbruch eines Bewerbungsverfahrens durch Rücknahme der Bewerbung

ArbG Potsdam, Az.: 5 Ga 12/17

Urteil vom 18.07.2017

1. Dem Verfügungskläger wird aufgegeben, binnen vier Wochen das Hauptsacheverfahren anhängig zu machen; bis dahin wird dem Verfügungsbeklagten aufgegeben, das Stellenbesetzungsverfahren für die Position des Referatsleiters für das Referat … fortzusetzen.

2. Der Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 5.400,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Konkurrentenklage - Abbruch eines Bewerbungsverfahrens durch Rücknahme der Bewerbung
Symbolfoto: digitalista/ Bigstock

Die Parteien streiten darüber, ob das Stellenbesetzungsverfahren für die Position des Referatsleiters für das Referat … fortzusetzen ist.

Der am …1955 geborene Verfügungskläger leitet derzeit das Referat … des Landes Brandenburg. Zurzeit erhält er eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von … Euro (EG … TV-L).

Im März 2016 schrieb der Verfügungsbeklagte die Stelle des Referatsleiters für das Referat … des Ministeriums … des Landes Brandenburg unter der Kennnummer: … aus (vgl. Anlage A1/Bl. 30 d. A.). Zur Besetzung dieser Position des Referatsleiters wurde das Auswahlverfahren … – zunächst per ressortinterne Ausschreibung mit einer Bewerbungsfrist bis zum 12.04.2016 eröffnet (vgl. Anlage B1/Bl. 73, 74 d. A.). Es gingen zunächst neun Bewerbungen ein. Aus formalen Gründen konnten vier Bewerbungen nicht berücksichtigt werden. Im Laufe des Verfahrens zogen zwei weitere Kandidaten ihre Bewerbungen zurück. Der Verfügungsbeklagte führte mit den drei verbliebenen Bewerbern Auswahlgespräche, da die Aktenlage basierend auf den dienstlichen Beurteilungen der Kandidaten nicht zu einer abschließenden Auswahlentscheidung führte. Am 03.11.2016 wurde die erste Runde der Auswahlgespräche durchgeführt. Im Ergebnis dieser Auswahlgespräche traf der Verfügungsbeklagte keine eindeutige Auswahlentscheidung. Der Verfügungskläger und die weitere Bewerberin Frau T. erreichten die gleiche Gesamtpunktzahl. Vor diesem Hintergrund wurde unter dem 06.11.2016 der Auswahlvermerk vom selben Tag (Anlage A4/Bl. 35 bis 36 d. A.) aufgenommen. Wegen dieses Auswahlvermerkes wird auf die Anlage A4/Bl. 35 bis 36 d. A. verwiesen und in vollem Umfang Bezug genommen.

Am 06.12.2016 fand das zweite Auswahlgespräch in Form eines Assessment-Center statt. Das Ergebnis dieses zweiten Gespräches war, dass Frau T. ein Gesamtverhaltensurteil von 3,4 und der Verfügungskläger ein Gesamtverhaltensurteil von 3,2 erhielten. Wegen der Einzelheiten der Kurzdokumentation dieses zweiten Auswahlgespräches wird auf die Anlage A5/Bl. 37 bis 44 d. A. verwiesen und in vollem Umfang Bezug genommen. Mit Vermerk vom 20.12.2016 (Anlage A6/Bl. 45 d. A.) dokumentierte der Verfügungsbeklagte: „Nach der Durchführung des Assessment-Center am 16. Dezember 2016 kommt die Dienststelle unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Deutschen Gesellschaft für Personalwesen zu dem Ergebnis, dass die Position des Referatsleiters / der Referatsleiterin im Referat … mit Frau T. besetzt werden soll.

Die anderen Bewerber / Bewerberinnen erhalten eine Absage.

Der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers beantragte mit Schreiben vom 29.12.2016 Akteneinsicht. Diese erfolgte. Mit Schreiben vom 01.02.2017 (Anlage B3/Bl. 76 d. A.) teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Verfügungsbeklagten mit: „… wir bedanken uns für die gewährte Akteneinsicht. Nach Auswertung der Unterlagen teilen wir namens und in Vollmacht von Herrn B. mit, dass die Einwendungen gegen ihre Auswahlentscheidung für den Dienstposten des/der Referatsleiters/-in für das Referat … nicht weiter aufrecht erhalten werden.“

Es wurde das formelle Verfahren zur Besetzung der Position per Abordnungsbitte mit dem Ziel der Versetzung an den Dienstherrn von Frau T. eingeleitet.

Frau T. teilte dem Verfügungsbeklagten am 27.01.2017 mit, dass sie den Dienst bei ihm nicht aufnehmen wird.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wandte sich mit Schreiben vom 05.04.2017 (Anlage A8/Bl. 47 d. A.) an den Verfügungsbeklagten und teilte mit: „… wie uns Herr B. mitgeteilt hat, hat die bislang von Ihnen ausgewählte Bewerberin, Frau T., ihre Bewerbung zurückgezogen, während Herr B. auch weiterhin Interesse an der von Ihnen ausgeschriebenen Stelle des Referatsleiters für das Referat … hat. Nachdem er im Ergebnis des von Ihnen durchgeführten Auswahlverfahrens der zunächst ausgewählten Bewerberin nur knapp im Assessmentcenter unterlegen war, ist er nach dem Rückzug von Frau T. als bestgeeignetster Bewerber für die ausgeschriebene Stelle anzusehen.

Wir haben Sie daher aufzufordern, dem Stellebesetzungsverfahren Fortgang zu geben und unserem Mitglied die Stelle des Referatsleiters … zu übertragen.“

Der Verfügungsbeklagte reagierte mit Schreiben vom 29.05.2017 (Anlage A9/Bl. 48 d. A.) wie folgt: „… hiermit teile ich Ihnen mit, dass das o.g. Auswahlverfahren mit Absageschreiben vom 19. Dezember 2016 und dem Ablauf der Konkurrentenklagefrist am 9. Januar 2017 formal beendet worden ist. Durch den Rückzug der ausgewählten Bewerberin unterblieb erst im Nachhinein eine Stellenbesetzung.

Die in Rede stehende Position des Referatsleiters / der Referatsleiterin … soll zeitnah neu ausgeschrieben werden. Sobald die Ausschreibung veröffentlich wird, erhält Herr B. eine explizite Mitteilung unsererseits.“

Zuvor hatte der Kläger mit Schreiben vom 19.12.2016 (Anlage A9/Bl. 49 d. A.) die Absage erhalten.

Unter dem 07.06.2017 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers an den Verfügungsbeklagten und verwies auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass „die Ernennung des ausgewählten Bewerbers Ziel und Abschluss des Auswahlverfahrens ist. …“ „Sollte das eigentliche Ziel des Auswahlverfahrens durch die Ernennung des ausgewählten Bewerbers nicht erreicht werden, kommt ein Abbruch des Auswahlverfahrens in Betracht. Soweit ein Abbruch des Auswahlverfahrens von Ihnen beabsichtigt sein sollte, bitten wir um eine entsprechende Mitteilung. …“ (Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Anlage A10/Bl. 50 d. A. verwiesen).

Der Verfügungsbeklagte schrieb die Stelle mit der Kennnummer … mit einer Bewerbungsfrist bis zum 28. Juni 2017 erneut aus. Wegen der Einzelheiten dieser Ausschreibung wird auf die Anlage A11/Bl. 51 d. A. verwiesen und in vollem Umfang Bezug genommen. Die Ausschreibung wurde am 12.06.2017 veröffentlicht. Der Verfügungskläger bewarb sich innerhalb der Bewerbungsfrist auf diese Stelle. Eine Auswahlentscheidung hat der Verfügungsbeklagte noch nicht getroffen.

Mit seinem am 10.07.2017 beim Arbeitsgericht Potsdam eingereichten Antrag begehrt der Verfügungskläger die Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens für die Position des Referatsleiters für das Referat … mit der Kennnummer … -.

Der Verfügungskläger hält an seiner außergerichtlich geäußerten Rechtsansicht fest und führt des Weiteren aus, dass er verlangen könne, dass das im März 2016 eingeleitete Auswahlverfahren fortgeführt werden müsse, da das Handeln des Verfügungsbeklagten seinen Bewerbungsverfahrensanspruch verletze. Entgegen der Ansicht des Verfügungsbeklagten sei das Auswahlverfahren nicht abgeschlossen. Dieses werde nur auf zwei Wegen beendet: Entweder durch die Ernennung eines Beamten bzw. den Abschluss eines Arbeits- oder Änderungsvertrages oder der tatsächlichen Aufgabenübertragung mit der Folge der Höhergruppierung bei einem Tarifbeschäftigten oder durch den Abbruch des Auswahlverfahrens. Die Ernennungsfolge der Auswahlentscheidung, setze diese rechtsverbindlich um und beende somit das Auswahlverfahren. Mit der Ernennung würden die Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber untergehen, wenn diese das Auswahlverfahren endgültig abschlössen. Dies sei regelmäßig der Fall, wenn die Ernennung nach dem Grundsatz der Amtsstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden könne, so dass das Amt unwiderruflich vergeben sei. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Mit der Absage der Mitbewerberin Frau T. sei die ausgeschriebene Stelle vielmehr vakant geblieben und das Auswahlverfahren gerade nicht abgeschlossen worden. Die vom Verfügungsbeklagten in seinem Schreiben vom 29.05.2017 vertretene Auffassung, dass das Auswahlverfahren mit der Absage von Frau T. formal beendet gewesen sei, sei unzutreffend. Diese Situation wäre vergleichbar mit derjenigen, die in dem Auswahlvermerk vom 06.11.2016 dargestellt sei. Auch wenn von den ursprünglich eingeladenen fünf Bewerbern kurzfristig zwei abgesagt hätten, so dass lediglich mit drei weiteren Personen Auswahlgespräche geführt hätten werden können, wäre mit diesen Bewerbern das Auswahlverfahren fortzusetzen. Nachdem die ausgewählte Bewerberin Frau T. abgesagt habe, könne er beanspruchen, dass das Stellenbesetzungsverfahren fortgesetzt und unter den verbliebenen Bewerbern die Auswahl entsprechend getroffen werde. Im Übrigen sei zu beachten, dass zwar ein Bewerbungsverfahren durch einen wirksamen Abbruch beendet werden könne, wenn der Dienstherr die Stelle zwar weiterhin vergeben wolle, hierfür er aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich hielte. Wirksam sei diese Entscheidung lediglich nur, wenn sie rechtmäßig sei. Der Abbruch eines Auswahlverfahrens bedürfe eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben aus Artikel 33 Abs. 2 GG genügen müsste. Die Rechtmäßigkeit des Abbruches setze darüber hinaus voraus, dass die Bewerber hiervon rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen würden und der wesentliche Abbruchgrund schriftlich dokumentiert werde. Da das Auswahlverfahren weder beendet noch abgebrochen worden sei, könne er die Fortführung mit dem selben Bewerberkreis verlangen, der sich auf die Stellenausschreibung für die Stelle des Referatsleiters für das Referat … in der Abteilung … des Ministeriums … des Landes Brandenburg mit der Kennnummer: … beworben hätten.

Der Kläger beantragt:

Im Wege der einstweiligen Verfügung dem Verfügungsbeklagten aufzugeben, das Stellenbesetzungsverfahren für die Position des Referatsleiters für das Referat … fortzusetzen.

Der Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Der Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, nach Ablauf der großzügig gewählten Konkurrentenklagefrist wäre das formale Verfahren zur Besetzung der Position per Abordnungsbitte mit dem Ziel der Versetzung an den Dienstherrn von Frau T. eingeleitet worden. Der Verfügungskläger habe nach Mitteilung der Absage ihm gegenüber von seinem Recht auf Rechtschutz in Form der Überprüfung der Auswahlentscheidung keinen Gebrauch gemacht. Er habe hingegen ausdrücklich an seinen Einwendungen nicht mehr festgehalten im Unterschied zu der vom Verfügungskläger aufgezeigten Konstellation der Absage von Kandidaten vor der Durchführung der Auswahlgespräche läge im hiesigen Fall nach der Absage der besten Kandidatin formal eine nach außen kommunizierte und schon in der Umsetzung begriffene, im Sinne der Konkurrentenklagefrist auch nicht mehr angreifbare Auswahlentscheidung vor. Damit sei vorliegend ein deutlicher Unterschied zu einer Absage während eines laufenden Stellenbesetzungsverfahrens zu verzeichnen. Die erneute Ausschreibung sei, wenn man das Verfahren noch nicht als formal beendet ansehen möchte, eben diese Fortsetzung des alten Verfahrens. Eine vom Verfügungskläger begehrte Auswahl unter verbliebenen Bewerbern sei ihm unter den bisherigen Umständen hingegen nicht möglich, da eine „Auswahl“ notwendigerweise mehr als einen Bewerber voraussetze. Auch sei er über die externe Neuausschreibung im Juni 2017 informiert worden und er erneut in das Verfahren einbezogen worden. Seine Bewerbung zur erneuten Ausschreibung liege ihm vor. Die Verletzung eines Bewerberverfahrensanspruches könne darin nicht erkannt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Verfügungskläger hat einen Anspruch darauf, dass dem beklagten Land vorläufig aufgegeben wird, dass das Stellenbesetzungsverfahren für die Position des Referatsleiters für das Referat … fortgesetzt wird und dem Kläger aufgegeben wird, binnen vier Wochen das Hauptsacheverfahren hierzu anhängig zu machen.

I.

Der Antrag ist zulässig.

Ziel des Klägers ist es, nach dem Klageantrag, dem beklagten Land aufzugeben, das ursprüngliche Stellenbesetzungsverfahren mit der Kennnummer: … zur Besetzung der Position des Referatsleiters für das Referat … fortzusetzen – und zwar zeitlich begrenzt bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache – die der Kläger binnen vier Wochen einzureichen hat.

Nach dem unstrittigen Sachverhalt ist vom beklagten Land eine Besetzungsentscheidung für die ausgeschriebene Stelle des Referatsleiters für das Referat … gefällt worden. Jedoch hat die ausgewählte Bewerberin Frau T. die Stelle nicht angetreten, da sie mit der Einleitung des formalen Verfahrens zur Besetzung dieser Position per Abordnungsbitte mit dem Ziel ihrer Versetzung an ihren Dienstherrn dem Verfügungsbeklagten unter dem 27.01.2017 mitgeteilt hat, dass sie den Dienst bei dem Verfügungsbeklagten nicht aufnehmen wird. Auf Grund ihrer Absage ist dieser ausgewählten Bewerberin die Stelle nicht übertragen worden.

Mit dem gemäß § 253 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG hinreichend bestimmten Antrag begehrt der Verfügungskläger als abgesagter Bewerber gem. § 62 Abs. 2 ArbGG i.V.m. 935 ZPO den Erlass einer Sicherungsverfügung, um die erneute Ausschreibung der begehrten Stelle zu verhindern, da der unterlegene Bewerber einen Anspruch darauf hat, dass der öffentliche Arbeitgeber bis zum Abschluss des Verfahrens vorläufigen Rechtschutzes jede Maßnahme unterlässt, die geeignet ist, vollendete Tatsachen zu schaffen (so: BAG vom 24.03.2009 – 9 AZR 277/08 -, NZA 2009 S. 901 ff).

II.

1.

Der für das Beamtenrecht anerkannte Anspruch des Bewerbers auf eine konkrete Bewerberauswahl und Durchführung eines fairen Auswahlverfahrens bei der Besetzung einer Stelle ist insbesondere auf das Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes übertragen worden (vgl. nur BAG vom 02.12.1997 – NZA 1998, S. 882; 22.06.1999 AP GG Artikel 33 Abs. 2 Nr. 49; BAG vom 24.03.2009, a.a.O.). Der Schutzbereich des Artikel 33 Abs. 2 GG gilt grundsätzlich für alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, unabhängig davon, ob es sich um Arbeitnehmer oder Beamte handelt (vgl.: BAG vom 05.11.2002 – NZA 2003, S. 789 -). Das geschützte subjektive Recht auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren (BAG vom 02.12.1997, a.a.O.) soll den gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt sichern, für den nur Eignung, Befähigung und fachliche Leistung maßgeblich sind. Die Vorgaben des Artikel 33 Abs. 2 GG begründen damit ein Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl und auf deren Durchführung anhand der in Artikel 33 Abs. 2 GG aufgenommenen Kriterien (so BAG vom 24.03.2009, a.a.O.). Nur der am besten geeignete Bewerber für die ausgeschriebene Stelle hat einen Besetzungsanspruch (BAG vom 21.01.2003 – 9 AZR 72/02 – EZA Artikel 33 GG Nr. 25). Bei der gerichtlichen Kontrolle ist auf die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung maßgeblichen Umstände abzustellen (BAG vom 07.09.2004, NZA 2005, S. 879).

Zum anderen trägt Artikel 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Bewerbers an seinem beruflichen Fortkommen Rechnung (BAG, Urteil vom 19.02.2008 – 9 AZR 70/07 -, NZA 2008, S. 1016). Die Bestimmung begründet ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl und auf deren Durchführung anhand der in Artikel 33 Abs. 2 GG genannten Auswahlkriterien (BAG, Urteil vom 23.01.2007 – 9 AZR 492/06 -, NZA 2007, S. 1550).

Nach herrschender Rechtsprechung gilt ein Auswahlverfahren nur auf zwei Wegen als abgeschlossen:

a) Entweder durch Ernennung eines Beamten bzw. den Abschluss eines Arbeits- oder Änderungsvertrages oder der tatsächlichen Aufgabenübertragung mit der Folge der Höhergruppierung bei einem Tarifbeschäftigten.

oder

b) durch den Abbruch des Auswahlverfahrens.

2.

Gemessen an den vorstehenden Maßstäben hat der Kläger einen materiell-rechtlichen Verfügungsanspruch auf Fortführung des ressortinternen Stellenbesetzungsverfahrens für die Position des Referatsleiters für das Referat … mit der Kennziffer ….

Den materiell-rechtlichen Verfügungsgrund hat er dargelegt und glaubhaft gemacht.

a)

Dem Abbruch eines Bewerbungsverfahrens kommt es gleich, wenn der ausgewählte Bewerber noch vor Besetzung der Stelle seine Bewerbung zurückzieht, ein weiterer Bewerber das Anforderungsprofil der Stelle in vergleichbarer Weise wie der zunächst ausgewählte Bewerber erfüllt und sich auch sonst keine wesentlichen Änderungen im Hinblick auf die zu besetzende Stelle ergeben haben. In einem solchen Fall, bedarf die Neuausschreibung der Stelle eines sachlichen Grundes. Dieser liegt hier nicht vor.

Das Verfahren ist fehlerfrei durchgeführt worden. Der Verfügungskläger – als unterlegener Bewerber – ist ausreichend qualifiziert. Nach der Auswahlentscheidung des Verfügungsbeklagten hat der Kläger ein Gesamtverhaltensurteil von 3,2 und die Bewerberin Frau T. ein Gesamtverhaltensurteil von 3,4 erhalten. Damit steht fest, dass diese beiden Bewerber ausreichend qualifiziert und geeignet sind im Rahmen der durch Artikel 33 Abs. 2 GG zu sichernden Bestenauslese diese ausgeschriebene Stelle zu erhalten. Der Unterschied ist minimal. Auf Grund der Mitteilung der am besten geeigneten Bewerberin für die streitbefangene Stelle – Frau T. – vom 29.01.2017 ist die Besetzung der Stelle nicht erfolgt. Damit ist das Verfahren nicht beendet. Der Verfügungsbeklagte hat in dem Assessmentverfahren vom 16.12.2016 seine Entscheidung getroffen. Er hat der Frau T. ein Gesamtverhaltensurteil von 3,4 und dem Verfügungskläger ein Gesamtverhaltensurteil von 3,2 zugesprochen. Damit sind beide Bewerber fachlich geeignet und befähigt und somit qualifiziert diese Stelle anzutreten. Die Bewerberin Frau T. war nur unwesentlich besser geeignet als der Verfügungskläger. Ihre Absage erfolgte am 29.01.2017. Ausschließlich aus diesem Grund erfolgte die Besetzung der Stelle nicht – was zwischen den Parteien unstreitig ist -. Somit ist das Stellenbesetzungsverfahren noch nicht beendet. Ein sachlicher Grund für einen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens und die Neuausschreibung liegt entgegen der Ansicht des Verfügungsbeklagten nicht vor. Denn nach der Entscheidung des Verfügungsbeklagten ist der Verfügungskläger geeignet, diese Stelle anzutreten. Eine Änderung der Situation hat sich zwischen der Absage der Bewerberin Frau T. unter dem 29.01.2016 und der Mitteilung des Klägers vom 01.02.2016, dass er seine Einwendungen nicht mehr aufrecht erhält nicht ergeben – auch nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung -. Der Verfügungsbeklagte hat solche sachlich nachvollziehbaren Gründe nicht vorgetragen und auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2017 nicht behauptet. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Verfügungsbeklagte gezwungen wird, den Dienstposten mit einem nicht geeigneten Auswahlbewerber zu besetzen – das Gegenteil ist hier der Fall -. Der Verfügungsbeklagte ist selbst zu der Entscheidung gekommen, dass beide Auswahlbewerber durchaus für die ausgeschriebene Stelle geeignet, befähigt und fachlich qualifiziert sind.

Nur deshalb hat er am 16.12.2016 das Assessment-Center zwischen diesen beiden Bewerbern durchgeführt.

Mit der Neuausschreibung der Position des Referatsleiters für das Referat … vermindern sich die Chancen des Verfügungsklägers durch die erneute Erweiterung des Bewerberkreises, da neue Mitbewerber hinzukommen. Sein Bewerbungsanspruch könnte somit untergehen. Da er sich in dem Stellenbesetzungsverfahren mit der Kennnummer … als ausreichend geeignet, befähigt und qualifiziert in zweiter Position durchgesetzt hat, hat der Verfügungsbeklagte in der Rangfolge bereits eine Auswahlentscheidung getroffen. Andere Umstände haben sich danach nicht ergeben und ist der Verfügungsbeklagte deshalb gehalten, das Stellenbesetzungsverfahren mit der Kennziffer … fortzuführen, da sachliche Gründe für den Abbruch dieses Stellenbesetzungsverfahrens der Verfügungsbeklagte weder (glaubhaft) dargelegt und behauptet hat, so dass die Gefahr besteht, dass durch die erneute Ausschreibung dieser Stelle der Bewerberverfahrensanspruch des Verfügungsklägers untergeht.

Die externe Ausschreibung ist unstreitig im Juni 2017 erfolgt. Allein das der Kläger auch an dieser teilnimmt, sichert seinen Bewerberverfahrensanspruch nicht ausreichend. Der Verfügungskläger hat sich bereits in dem Stellenbesetzungsverfahren mit der Kennziffer … als geeignet, befähigt und ausreichend qualifiziert empfohlen. Veränderungen haben sich nicht ergeben. Deshalb konnte der Verfügungsbeklagte den Bewerberkreis nicht erweitern, da ein sachlicher Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens nicht vorliegt. Ihm ist deshalb aufzugeben, das Stellenbesetzungsverfahren mit der Kennziffer … fortzuführen, da er mit dem Verfügungskläger einen weiteren geeigneten, befähigten und ausreichend fachlich qualifizierten Bewerber bereits gefunden hat.

III.

Der Verfügungskläger hat glaubhaft gemacht, dass die begehrte einstweilige Anordnung erforderlich ist, um Nachteile von dem insoweit erforderlichen Gewicht abzuwenden. In dem vorliegenden Fall ist dies zu bejahen, da dem Verfügungsbeklagten ein sachlicher Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens nicht zur Seite steht und durch die Neuausschreibung zu befürchten ist, dass der Bewerberanspruch des Klägers durch Erweiterung des Bewerberkreises untergeht.

Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen.

IV.

Die einstweilige Verfügung war zu begrenzen und dem Verfügungskläger deshalb aufzugeben, binnen vier Wochen das Hauptsacheverfahren anhängig zu machen (§§ 935 ff ZPO).

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Der Streitwert wurde gemäß §§ 61 Abs. 4 ArbGG, 3 ZPO festgesetzt. Der hälftige 36-fache Unterschiedsbetrag (§42 GKG) ist in die Gegenstandsberechnung eingeflossen.

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