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Kosten für eine Videokonferenz bei Klagerücknahme: Wer zahlt die Pauschale?

Die Kosten für eine Videokonferenz bei Klagerücknahme am Landesarbeitsgericht Nürnberg trafen einen Kläger völlig unvorbereitet, nachdem er sein Verfahren vorzeitig beendet hatte. Da ausschließlich die Gegenseite digital zugeschaltet war, stellt sich nun die brisante Frage, wer die Video-Pauschale am Ende tatsächlich zahlen muss.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 Ta 35/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: LAG Nürnberg
  • Datum: 16.05.2024
  • Aktenzeichen: 5 Ta 35/24
  • Verfahren: Beschwerde gegen Kostenrechnung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kostenrecht

Nutzer einer Videoverbindung zahlen die Kostenpauschale selbst, auch wenn der Gegner die Klage zurücknimmt.

  • Das Gericht ordnet die Kosten dem tatsächlichen Nutzer der Videotechnik zu.
  • Ein Anwalt nutzte Video während der Gegner persönlich im Gericht erschien.
  • Die Kosten folgen direkt der tatsächlichen Nutzung der technischen Verbindung.
  • Der Kläger zahlt die Kosten für den Video-Einsatz der Gegenseite nicht.

Wer zahlt die Kosten für eine Videokonferenz bei Klagerücknahme?

In deutschen Gerichtssälen gehört die Hybrid-Verhandlung mittlerweile zum Alltag. Während eine Partei physisch auf der Richterbank Platz nimmt, schaltet sich die Gegenseite oft per Video zu. Doch was passiert, wenn der Prozess plötzlich endet, weil die Klage zurückgenommen wird? Wer trägt dann die Kosten für eine Videokonferenz bei Klagerücknahme?

Ein Laptop mit aktiver Videokonferenz steht auf einem asymmetrisch belegten Tisch gegenüber einem Notizblock.
Die Kostenpauschale für Videozuschaltungen muss laut LAG Nürnberg vom tatsächlichen Nutzer getragen werden, selbst bei einer Klagerücknahme. Symbolfoto: KI
Mit dieser Frage musste sich das Landesarbeitsgericht Nürnberg befassen. Es ging um einen scheinbar geringen Betrag von 15 Euro, doch dahinter verbirgt sich eine wichtige verfahrensrechtliche Grundsatzfrage: Muss derjenige, der den Prozess beendet, auch für technische Annehmlichkeiten zahlen, die nur die Gegenseite genutzt hat?

Das Gericht fällte am 16.05.2024 (Az. 5 Ta 35/24) eine Entscheidung, die für Klarheit bei der Abrechnung von Online-Verhandlungen sorgt.

Welche Rechtsgrundlagen gelten für die digitale Verhandlung?

Um den Streit zu verstehen, lohnt sich ein Blick in die Zivilprozessordnung (ZPO) und das Gerichtskostengesetz (GKG). Seit der Einführung des § 128a ZPO haben Parteien das Recht, einen Antrag auf Teilnahme an der Verhandlung per Video zu stellen. Das Gericht gestattet dies in der Regel durch einen Beschluss.

Diese technische Dienstleistung ist jedoch nicht immer kostenlos. Das Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz (KV-GKG) sieht unter der Nummer 9019 eine Auslagenpauschale nach dem KV-GKG vor. Für die Bereitstellung der Videokonferenztechnik fällt pauschal ein Betrag an – im vorliegenden Fall waren es 15,00 Euro.

Der Konflikt mit der allgemeinen Kostenregel

Das juristische Problem entsteht durch das Zusammenspiel dieser speziellen Gebühr mit den allgemeinen Regeln der Kostentragung. Wenn ein Arbeitnehmer oder eine andere klagende Partei eine Klage zurücknimmt, greift normalerweise § 269 Abs. 3 ZPO. Dieser besagt vereinfacht: Wer die Musik abbestellt, muss sie bezahlen. Derjenige, der die Klage zurücknimmt, trägt grundsätzlich die Kosten des Rechtsstreits.

Die entscheidende Frage im Nürnberger Fall war: Gehört die Auslagenpauschale für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen zu diesen allgemeinen Kosten, die der Zurücknehmende automatisch übernehmen muss? Oder haftet hierfür speziell derjenige, der die Technik tatsächlich genutzt hat?

Warum wehrte sich der Arbeitnehmer gegen die Rechnung?

Der Streit entzündete sich an einem arbeitsgerichtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht Bayreuth. Ein Arbeitnehmer hatte geklagt, doch im Laufe des Verfahrens entschieden er und sein Anwalt, die Klage zurückzunehmen.

Im vorangegangenen Gütetermin gab es jedoch eine Besonderheit:

  • Der Anwalt des Arbeitnehmers war persönlich im Gerichtssaal anwesend.
  • Der Vertreter des beklagten Unternehmens nahm hingegen per Videoübertragung teil.

Nach der Klagerücknahme erhielt der Arbeitnehmer die Schlussrechnung der Justizkasse. Darin enthalten: 15,00 Euro für die Inanspruchnahme der Videokonferenzverbindung.

Der Arbeitnehmer legte gegen diese Kostenrechnung Widerspruch (Erinnerung) ein. Seine Argumentation war simpel und einleuchtend: Er selbst sei vor Ort gewesen und habe keine technische Infrastruktur beansprucht. Die Antrag auf eine Video-Verhandlung stammte allein von dem Unternehmen. Es sei ungerecht, ihm Kosten aufzubürden, die ausschließlich durch die Bequemlichkeit der Gegenseite entstanden seien – auch wenn er die Klage zurückgenommen habe.

Das Arbeitsgericht Bayreuth sah dies zunächst anders und wies die Erinnerung zurück. Es berief sich stur auf die allgemeine Regelung, dass bei einer Klagerücknahme der Kläger alle Kosten zu tragen habe. Der Arbeitnehmer wollte dies nicht akzeptieren und zog vor das Landesarbeitsgericht Nürnberg.

Wie entschied das Gericht über den Kostenschuldner der Pauschale?

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und gab dem Arbeitnehmer recht. Die Richter stellten klar, dass pauschale Regeln nicht blind angewendet werden dürfen, wenn spezielle Gesetze etwas anderes bestimmen.

Der Wortlaut des Gesetzes ist eindeutig

Das Gericht analysierte die Nummer 9019 KV-GKG präzise. Diese Vorschrift regelt nicht nur die Höhe der Gebühr, sondern bestimmt auch direkt den Schuldner.

Kostenschuldner ist derjenige, der die Videokonferenzverbindung in Anspruch nimmt.

Für die Richter am Landesarbeitsgericht war der Fall damit klar: Diese spezielle Zuordnung im Kostenverzeichnis verdrängt die allgemeinen Regeln über die Kostenlast bei einer Klagerücknahme. Das Gesetz knüpft die Zahlungspflicht direkt an die tatsächliche Inanspruchnahme der Videokonferenzverbindung.

Faktische Nutzung entscheidet über die Zahlungspflicht

Das Gericht prüfte den Ablauf des Gütetermins. Unstrittig war, dass der Arbeitnehmer-Anwalt physisch anwesend war. Die Nutzung von dem Videokonferenzsystem erfolgte ausschließlich durch den Anwalt des Unternehmens.

Damit war der Tatbestand der Gebührennorm nur durch das Unternehmen erfüllt worden. Das Gericht argumentierte, dass eine Spezielle Gebührenregelung im GKG (lex specialis) Vorrang vor der allgemeinen Kostentragungspflicht des § 269 ZPO habe. Es wäre widersinnig, wenn das Gesetz einerseits den Nutzer als Schuldner definiert, die Rechnung aber andererseits automatisch an den Gegner schickt, nur weil dieser die Klage zurücknimmt.

Keine Anwendung der allgemeinen „Verlierer zahlt alles“-Regel

Das Landesarbeitsgericht setzte sich auch mit dem Argument der Vorinstanz auseinander. Das Arbeitsgericht hatte die Kostenfolgen bei einer Klagerücknahme so interpretiert, dass sämtliche angefallenen Positionen auf den Kläger übergehen.

Die Nürnberger Richter widersprachen deutlich. Zwar trägt der Kläger bei Rücknahme die „Kosten des Rechtsstreits“, aber dazu zählen nur solche Kosten, die ihm auch rechtlich zugerechnet werden können. Da die Nummer 9019 KV-GKG eine eigene Zurechnungsnorm enthält („Wer es nutzt, zahlt es“), kann diese Position nicht einfach in den allgemeinen Topf der Prozesskosten geworfen werden.

Die Kostenschuldnerschaft bestimmt sich unmittelbar aus der Nummer 9019 KV-GKG. Danach ist Kostenschuldner allein die Partei, die an der Videokonferenz teilgenommen hat.

Somit wurde festgestellt: Kostenschuldner der Video-Pauschale ist in diesem Fall das Unternehmen, nicht der Arbeitnehmer.

Arbeitsrechtliche Besonderheiten

Der Arbeitnehmer hatte zusätzlich argumentiert, dass im Arbeitsrecht in der ersten Instanz jede Partei ihre Kosten selbst trägt (§ 12a ArbGG). Das Gericht ließ dieses Argument gelten, stellte aber klar, dass es für die Entscheidung gar nicht zwingend darauf ankam. Bereits die klare Regelung im Kostenverzeichnis reichte aus, um die Zahlungspflicht dem Unternehmen zuzuweisen. Auch der Einwand, dass bei einer Beendigung ohne Urteil oft Gebühren entfallen, spielte für diese spezifische Auslagenpauschale keine Rolle – sie entsteht durch die technische Nutzung, nicht durch das Urteil.

Was bedeutet das für die Praxis?

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg stärkt die Kostentransparenz und schützt Parteien vor Kosten für Dienstleistungen, die sie nicht bestellt haben.

Für Anwälte und Rechtsuchende ergeben sich daraus klare Konsequenzen:

  • Wer einen Antrag auf eine Video-Verhandlung stellt und nutzt, muss damit rechnen, die Pauschale von derzeit 15 Euro selbst zu tragen – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.
  • Bei einer Kostenrechnung nach einem Prozessende lohnt sich ein genauer Blick: Wurden Auslagen berechnet, die eigentlich der Gegenseite zuzuordnen sind?
  • Die Erstattung der Kosten für Videokonferenzen kann nicht einfach auf den Gegner abgewälzt werden, nur weil dieser die Klage zurücknimmt oder den Prozess verliert, sofern spezialgesetzliche Regelungen dem entgegenstehen.

Das Urteil korrigiert eine in der Praxis oft „automatisch“ vorgenommene Kostenverteilung durch die Geschäftsstellen der Gerichte. Es stellt sicher, dass die Zahlungspflicht für die Online-Verhandlung dort verbleibt, wo der Nutzen entstanden ist: bei der Partei, die sich die Anreise zum Gericht gespart hat.

Die Entscheidung ist rechtskräftig, eine weitere Beschwerde ist nicht möglich. Das Verfahren über die Beschwerde selbst ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Damit hat der Arbeitnehmer sein Ziel erreicht: Die 15 Euro wurden aus seiner Rechnung gestrichen.


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Das eigentliche Problem liegt oft weniger im Gesetz als in der Software der Kostenbeamten. In der Hektik des Alltags wird bei einer Klagerücknahme meist automatisch die Standard-Kostenverteilung gewählt, ohne das Gebührenverzeichnis manuell zu prüfen. Genau durch diese Automatisierung landen solche Fremdkosten unbemerkt auf der Rechnung des Mandanten.

Ich rate deshalb dringend, jede Schlussrechnung der Justizkasse penibel auf die Position 9019 zu kontrollieren. Viele winken Beträge unter 20 Euro einfach durch, doch die Summe macht es im Jahresverlauf. Eine formlose Erinnerung gegen den Kostenansatz reicht oft schon aus, um die Korrektur zu erzwingen.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich die Videopauschale zahlen, wenn die Klagerücknahme bereits vor Terminbeginn erfolgte?


NEIN, die Videopauschale in Höhe von 15,00 Euro muss nicht gezahlt werden, wenn die Klage bereits vor Beginn des Gerichtstermins zurückgenommen wurde und keine tatsächliche Videoverbindung zustande kam. Die Kostenpflicht entsteht erst durch die faktische Nutzung der technischen Verbindung, sodass die bloße gerichtliche Gestattung der Zuschaltung allein keine Zahlungsverpflichtung auslöst.

Die rechtliche Grundlage für die Erhebung dieser Auslagen findet sich in der Ziffer 9019 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (KV-GKG), welche die Inanspruchnahme einer Videokonferenzverbindung voraussetzt. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg bedeutet der Begriff der Inanspruchnahme eine tatsächliche, also faktische Nutzung des Systems während einer mündlichen Verhandlung oder Beweisaufnahme. Wenn das Verfahren durch eine Klagerücknahme vorzeitig endet, wird die Videoverbindung technisch niemals hergestellt, weshalb es an der notwendigen Handlung für die Entstehung der Gebühr mangelt. Selbst wenn das Gericht zuvor einen Beschluss gemäß § 128a ZPO zur Gestattung der Videoteilnahme erlassen hat, bleibt dieser rein theoretischer Natur und begründet ohne Zuschaltung keine Zahlungspflicht.

Anders verhält es sich jedoch, wenn der Termin bereits begonnen hat und die Parteien per Video zugeschaltet sind, bevor die Klage im Beisein des Gerichts wirksam zu Protokoll zurückgenommen wird. In einem solchen Fall wurde die technische Infrastruktur des Gerichts bereits aktiv genutzt, wodurch die Pauschale gemäß Ziffer 9019 KV-GKG trotz des vorzeitigen Endes der Verhandlung rechtmäßig anfällt.

Unser Tipp: Prüfen Sie bei Erhalt einer Kostenrechnung genau, ob der Verhandlungstermin wegen der Klagerücknahme abgesagt wurde oder ob bereits eine Einwahl in das System erfolgte. Legen Sie im Zweifelsfall schriftlich Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz ein, um die unberechtigte Pauschale abzuwenden.


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Bleibe ich auf meinen Videokosten sitzen, wenn die Gegenseite die Klage später zurücknimmt?


JA, Sie bleiben trotz einer Klagerücknahme durch die Gegenseite auf der Videopauschale in Höhe von 15 Euro sitzen, da diese Kostenregelung eine spezielle Ausnahme darstellt. Obwohl der Kläger bei einer Rücknahme gemäß § 269 Abs. 3 ZPO grundsätzlich die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen muss, verbleibt diese spezifische Gebühr bei der Partei, die den Videotermin tatsächlich wahrgenommen hat.

Die rechtliche Begründung liegt in der speziellen Natur der Ziffer 9019 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (KV-GKG), welche eine völlig eigenständige Zuweisung der Kostenschuldnerschaft für die Nutzung technischer Einrichtungen vorsieht. Nach dieser gesetzlichen Vorschrift schuldet die Pauschale allein diejenige Partei, welche die Videotechnik in Anspruch nimmt, wodurch eine unmittelbare Verbindung zwischen der tatsächlichen Nutzung und der persönlichen Zahlungspflicht hergestellt wird. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass diese Regelung als spezialgesetzliche Norm die allgemeinen kostenrechtlichen Folgen einer Klagerücknahme oder eines Prozessverlustes vollständig verdrängt. Die allgemeine Verpflichtung des Klägers zur Kostenübernahme erstreckt sich nur auf solche Auslagen, die ihm rechtlich zugerechnet werden können, was bei dieser nutzungsabhängigen Gebühr jedoch nicht der Fall ist. Somit kann die Videopauschale nicht in den allgemeinen Topf der Prozesskosten geworfen werden, die im Falle eines Unterliegens von der Gegenseite an den Gewinner zu erstatten wären.

In der gerichtlichen Praxis kommt es gelegentlich vor, dass Geschäftsstellen die Pauschale irrtümlich demjenigen in Rechnung stellen, der die Kosten des Verfahrens insgesamt tragen muss. Da die Videopauschale jedoch keine klassische Prozessgebühr darstellt, sondern eine individuelle Auslage für die Ersparnis von Reisezeit und Reisekosten ist, bleibt sie nach der aktuellen Rechtsprechung endgültig beim faktischen Nutzer. Selbst wenn Sie den Rechtsstreit in der Hauptsache gewinnen oder die Gegenseite einseitig aufgibt, bleibt die Kostenschuldnerschaft für die Videokonferenz an Ihre persönliche Inanspruchnahme der Technik gebunden.

Unser Tipp: Kalkulieren Sie die 15 Euro Videopauschale von Anfang an als festen Bestandteil Ihrer Verfahrensstrategie ein, der unabhängig vom späteren Prozessausgang oder einer Klagerücknahme anfällt. Vermeiden Sie kostspielige Beschwerden gegen die Rechnung der Gerichtskasse, da die spezialgesetzliche Regelung der Ziffer 9019 KV-GKG einen Erstattungsanspruch gegen die Gegenseite in diesem Punkt rechtssicher ausschließt.


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Welches Rechtsmittel muss ich einlegen, wenn das Arbeitsgericht die Videopauschale falsch festsetzt?


Legen Sie zunächst das Rechtsmittel der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG bei der Geschäftsstelle des Gerichts ein, welches die fehlerhafte Kostenrechnung erstellt hat. Mit diesem Vorgehen leiten Sie die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung des Kostenansatzes ein, bevor in der nächsten Instanz eine förmliche Beschwerde zum Landesarbeitsgericht zulässig wird.

Der gesetzliche Rechtsweg gegen eine fehlerhafte Kostenrechnung ist im Gerichtskostengesetz (GKG) zwingend zweistufig ausgestaltet und beginnt immer mit der Einlegung der Erinnerung bei derselben Instanz. Da die Videopauschale nach der aktuellen Rechtsprechung nur demjenigen Beteiligten auferlegt werden darf, der die Videotechnik tatsächlich nutzt, stellt eine falsche Belastung einen sachlich unrichtigen Kostenansatz dar. Juristisch handelt es sich bei der Erinnerung um einen Rechtsbehelf, der die Überprüfung der Rechnung durch den Kostenbeamten oder den zuständigen Richter am Ausgangsgericht veranlasst. Erst wenn dieser Rechtsbehelf erfolglos bleibt, eröffnet sich der Weg zum Landesarbeitsgericht mittels einer Beschwerde innerhalb einer gesetzlichen Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung.

Für die Einlegung der Erinnerung existiert zwar keine starre Ausschlussfrist, jedoch sollte die Korrektur der Rechnung zur Vermeidung von Mahnverfahren unverzüglich schriftlich bei der Geschäftsstelle beantragt werden. Eine Besonderheit besteht darin, dass die Erinnerung formlos oder sogar mündlich zur Niederschrift erklärt werden kann, ohne dass hierfür ein Rechtsanwalt zwingend beauftragt werden muss.

Unser Tipp: Bezeichnen Sie Ihr Schreiben ausdrücklich als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG und begründen Sie detailliert, dass Sie nicht selbst per Video zugeschaltet waren. Vermeiden Sie allgemeine Begriffe wie Widerspruch oder Einspruch, da diese im formellen Kostenrecht keine Anwendung finden und unnötige prozessuale Nachteile verursachen können.


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Fällt die Pauschale auch an, wenn die Videoverbindung wegen technischer Störungen abgebrochen ist?


JA, die Pauschale in Höhe von 15 Euro fällt grundsätzlich auch dann an, wenn die Videoverbindung aufgrund technischer Störungen vorzeitig abbricht. Die Gebührenpflicht entsteht bereits mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der bereitgestellten Videokonferenzverbindung, unabhängig von der Dauer oder dem erfolgreichen Abschluss des Termins. Sobald die technische Infrastruktur des Gerichts aktiviert wurde und Sie sich erfolgreich zugeschaltet haben, gilt die Leistung als erbracht.

Die rechtliche Grundlage für diese Erhebung findet sich in Ziff. 9019 KV-GKG (Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz), welche eine Gebühr von 15 Euro je angefangene halbe Stunde für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen vorsieht. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung ist für die Entstehung der Gebühr lediglich die faktische Nutzung der bereitgestellten technischen Mittel entscheidend, sodass bereits eine minimale Verbindungsdauer die erste Abrechnungseinheit auslöst. Das Gesetz formuliert hierbei eine reine Infrastrukturpauschale, die keine bestimmte Übertragungsqualität voraussetzt, weshalb ein späterer Verbindungsabbruch die einmal entstandene Zahlungspflicht nicht mehr entfallen lässt. Da die angefangene halbe Stunde als feste Abrechnungseinheit dient, bleibt die volle Höhe der Gebühr selbst bei einer nur sekundenlangen digitalen Präsenz bestehen, sofern die technische Bereitstellung durch das Gericht erfolgte.

Eine Ausnahme von dieser strikten Regelung besteht lediglich dann, wenn die technische Störung ausschließlich im Verantwortungsbereich des Gerichts liegt und eine Einwahl in die Konferenz von Beginn an technisch unmöglich war. Sofern Sie zu keinem Zeitpunkt eine aktive Verbindung zum virtuellen Sitzungssaal herstellen konnten, mangelt es an der erforderlichen Inanspruchnahme, was eine Gebührenerhebung in der Regel ausschließt.

Unser Tipp: Dokumentieren Sie technische Probleme umgehend schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle, falls eine Einwahl aufgrund gerichtsseitiger Serverfehler scheitert. Vermeiden Sie es jedoch, gegen die Pauschale Widerspruch einzulegen, wenn die Verbindung lediglich wegen Ihrer eigenen Internetleitung während der laufenden Verhandlung abgebrochen ist.


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Ändert sich die Kostenlast für die Videonutzung, wenn wir im Prozess einen Vergleich schließen?


NEIN, die Videopauschale in Höhe von 15 Euro verbleibt grundsätzlich bei Ihnen als nutzender Partei, selbst wenn der Rechtsstreit durch einen gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich beendet wird. Die gesetzliche Kostenlast für die Videonutzung richtet sich nach dem Verursacherprinzip und bleibt von allgemeinen Kostenregelungen unberührt, sofern keine abweichende Vereinbarung im Vergleichstext getroffen wird. Damit unterliegt diese spezifische Auslage nicht dem automatischen Kostenausgleich des Verfahrens.

Der Grund für diese strikte Zuordnung liegt in der spezialgesetzlichen Regelung der Ziffer 9019 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (KV-GKG), welche die Kostenschuldnerschaft unmittelbar an die tatsächliche Inanspruchnahme knüpft. Laut der einschlägigen Rechtsprechung stellt diese Pauschale eine eigenständige Auslage dar, die unabhängig vom Erfolg oder Misserfolg des zugrunde liegenden Klageverfahrens sowie der finalen Kostenentscheidung entstanden ist. Wenn Sie im Vergleich die Standardklausel vereinbaren, dass jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, erfasst dies lediglich die allgemeinen Verfahrenskosten, jedoch nicht die gesetzlich zugewiesenen nutzungsabhängigen Auslagen. Die Gerichtskasse wird die Gebühr daher weiterhin von Ihnen als derjenigen Person fordern, für die der Videodienst technisch zur Verfügung gestellt wurde.

Eine andere Verteilung der Videopauschale tritt nur dann ein, wenn die Parteien im Rahmen der Vergleichsverhandlungen eine explizite Regelung über die Übernahme dieser spezifischen Kostenposition in das Protokoll aufnehmen lassen. Ohne eine solche zusätzliche Formulierung, wie etwa die Vereinbarung der hälftigen Teilung der Videokosten, greift immer die gesetzliche Grundregel, wonach die Kostenlast demjenigen zugeschrieben wird, der die Videoverbindung im Termin faktisch genutzt hat.

Unser Tipp: Sprechen Sie die Videopauschale während der Vergleichsverhandlung im Termin aktiv an und lassen Sie eine ausdrückliche Kostentragungsregelung zu Ihren Gunsten in den offiziellen Vergleichstext aufnehmen. Vermeiden Sie es, sich allein auf die Standardformel zur Kostenaufhebung zu verlassen, da diese die nutzungsabhängige Pauschale nicht automatisch auf die Gegenseite überträgt.


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Das vorliegende Urteil


LAG Nürnberg – Az.: 5 Ta 35/24 – Beschluss vom 16.05.2024


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