Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wer trägt die Kosten der Zwangsvollstreckung?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wie erfolgt die Erzwingung der Weiterbeschäftigung?
- Wann hilft die sofortige Beschwerde der Schuldnerin?
- Darf die Festsetzung von dem Zwangsgeld trotz Befristung erfolgen?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Muss ich die Kosten der Zwangsvollstreckung vorstrecken oder zahlt diese sofort mein Arbeitgeber?
- Verliere ich meinen Anspruch auf Kostenerstattung, wenn mein befristeter Arbeitsvertrag während der Vollstreckung ausläuft?
- Kann mein Arbeitgeber die Kostenlast vermeiden, indem er die Beschäftigung wegen eines gestörten Vertrauensverhältnisses ablehnt?
- Welche prozessualen Fehler führen dazu, dass ich trotz eines berechtigten Einwands die Verfahrenskosten tragen muss?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 9 Ta 103/26
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht legt der Schuldnerin die Kosten auf, weil sie die Vollstreckung veranlasste.
- Der Gläubiger wollte die titulierte Weiterbeschäftigung zwangsweise durchsetzen.
- Die Schuldnerin beschäftigte ihn trotz Aufforderungen nicht weiter.
- Das Gericht sah den Antrag anfangs als zulässig und begründet.
- Auch das Beschwerdeverfahren belastet die Schuldnerin.
- Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen)
- Datum: 04.06.2026
- Aktenzeichen: 9 Ta 103/26
- Verfahren: sofortige Beschwerde im Zwangsvollstreckungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Zwangsvollstreckungsrecht, Kostenrecht
- Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Vollstreckungsparteien
Wer trägt die Kosten der Zwangsvollstreckung?
Erklären beide Parteien einen Rechtsstreit in der Zwangsvollstreckung übereinstimmend für erledigt, muss das Gericht über die verbleibenden Kosten nach billigem Ermessen entscheiden. Das bedeutet konkret: Es gibt keine feste Regel wer zahlt – das Gericht prüft nach Fairness-Kriterien, wer die Kosten tragen sollte. Die rechtliche Grundlage hierfür bilden die Paragrafen 891 Satz 3 und 91a Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit Paragraf 62 Absatz 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG). Ausschlaggebend für die Verteilung der finanziellen Lasten ist der bisherige Sach- und Streitstand. In der Regel trägt diejenige Seite die Kosten, die das Verfahren durch ihr vorheriges Verhalten überhaupt erst notwendig gemacht hat.
Gemäß §§ 891 S. 3, 91a Abs. 1 S. 1 ZPO ist nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen über alle bisher entstandenen Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen der Vorinstanz nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. – so das Landesarbeitsgericht Hamm
Diesen Grundsatz wandte das Landesarbeitsgericht Hamm am 4. Juni 2026 unter dem Aktenzeichen 9 Ta 103/26 zulasten eines Arbeitgebers an. Das Gericht legte dem Unternehmen sämtliche Kosten auf, die sowohl im Zwangsvollstreckungsverfahren als auch im anschließenden Beschwerdeverfahren entstanden waren. Der Betrieb hatte sich beharrlich geweigert, einen befristet angestellten Mitarbeiter weiterzubeschäftigen, obwohl ein entsprechendes Gerichtsurteil vorlag und der Angestellte im Vorfeld dreimal außergerichtlich die Fortsetzung seiner Arbeit eingefordert hatte.
Redaktionelle Leitsätze
- Erledigt sich ein Zwangsvollstreckungsverfahren übereinstimmend, trägt in der Regel der Vollstreckungsschuldner die Verfahrenskosten, wenn er die Einleitung staatlicher Zwangsmittel durch die beharrliche Nichterfüllung eines gerichtlichen Titels zuvor selbst veranlasst hat.
- Werden materielle Einwände gegen den zu vollstreckenden Anspruch erst im Rahmen einer Beschwerde gegen ein Zwangsgeld geltend gemacht, anstatt die dafür vorgesehenen förmlichen Rechtsbehelfe wie einen Einstellungsantrag oder eine Vollstreckungsgegenklage zu nutzen, wirkt sich dieses verfehlte prozessuale Vorgehen bei der abschließenden Ermessensentscheidung über die Kostentragungspflicht zulasten des Schuldners aus.

Wie erfolgt die Erzwingung der Weiterbeschäftigung?
Die gerichtliche Durchsetzung eines Anspruchs auf Weiterbeschäftigung richtet sich nach Paragraf 888 ZPO, da die persönliche Beschäftigung eines Menschen rechtlich als nicht vertretbare Handlung gilt. Das bedeutet konkret: Die Handlung ist so persönlich, dass niemand anders sie ersetzen kann – das Gericht kann also nicht einfach eine Dritte Person an den Arbeitsplatz schicken, sondern muss den Arbeitgeber durch Zwangsmittel unter Druck setzen. Um den Arbeitgeber zur Erfüllung zu zwingen, kann das Gericht auf Antrag der Gegenseite ein Zwangsgeld und ersatzweise Zwangshaft festlegen. Zwingende Voraussetzung dafür ist, dass die allgemeinen Bedingungen der ZPO – wie ein rechtsgültiger Titel, eine Vollstreckungsklausel und die ordnungsgemäße Zustellung nach den Paragrafen 724 und 750 – erfüllt sind. Eine Vollstreckungsklausel ist dabei ein behördlicher Vermerk auf dem Urteil, der offiziell bestätigt, dass dieses Dokument zwangsweise durchgesetzt werden darf. Zudem muss die Verpflichtung laut Paragraf 253 Absatz 2 Nummer 2 ZPO hinreichend bestimmt formuliert sein, damit klar ist, was genau verlangt wird.
Als Arbeitnehmer mit einem gewonnenen Weiterbeschäftigungsurteil: Beantragen Sie beim Arbeitsgericht Zwangsgeld, wenn Ihr Arbeitgeber Sie nicht wieder an Ihren Arbeitsplatz lässt. Voraussetzungen: Sie benötigen eine vollstreckbare Ausfertigung Ihres Urteils mit Vollstreckungsklausel, und diese muss Ihrem Arbeitgeber ordnungsgemäß zugestellt worden sein. Stellen Sie dann einen förmlichen Antrag auf Festsetzung von Zwangsgeld – das Gericht kann ersatzweise auch Zwangshaft anordnen.
Einordnung der Tätigkeit entscheidend
Bei der Prüfung dieses Maßstabs blickte die Beschwerdekammer auf das Ursprungsverfahren, in dem der Mitarbeiter ein Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 2. Dezember 2025 mit dem Aktenzeichen 2 Ca 492/25 erstritten hatte. Darin war festgeschrieben, dass der Betrieb den Mann zu den bisherigen Bedingungen als handwerklichen Mitarbeiter weiterbeschäftigen muss. Da die Firma dieser Pflicht nicht nachkam, verhängte das erstinstanzliche Gericht am 27. März 2026 ein Zwangsgeld in Höhe von 200 Euro, ersatzweise Zwangshaft. Das Landesarbeitsgericht billigte diesen Schritt nachträglich und stellte fest, dass die Berufsbezeichnung im Titel – also im Vollstreckungstitel, dem vollstreckbaren Gerichtsurteil als Dokument – völlig ausreichend formuliert war. Auch wenn es sich bei einem „handwerklichen Mitarbeiter“ um kein staatlich anerkanntes Berufsbild handele, sei die Pflicht zur Beschäftigung für die Vollstreckung eindeutig genug umrissen gewesen.
Wann hilft die sofortige Beschwerde der Schuldnerin?
Als rechtliches Instrument dient die sofortige Beschwerde gemäß Paragraf 571 Absatz 2 Satz 1 ZPO als vollwertige Tatsacheninstanz. Das ist ein beschleunigtes Rechtsmittel gegen Gerichtsbeschlüsse – im Gegensatz zur normalen Berufung, die gegen Urteile eingelegt wird. Sie ermöglicht es der übergeordneten Kammer, eine angegriffene Entscheidung sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht komplett neu zu überprüfen. Dabei dürfen die Beteiligten grundsätzlich auch neues Vorbringen in das Verfahren einführen. Materielle Einwände gegen den eigentlichen Grundanspruch – also Argumente, die den Anspruch an sich infrage stellen und nicht nur das Verfahren – bleiben im Beschwerdeverfahren jedoch oft wirkungslos, wenn der Gesetzgeber für diesen Zweck andere, speziellere Rechtsbehelfe vorgesehen hat.
Falsches prozessuales Vorgehen
Die Grenzen dieses Beschwerdewegs bekam das Unternehmen bei der Überprüfung der eigenen Argumente deutlich zu spüren. Die Firma hatte angeführt, das zugrundeliegende Arbeitsverhältnis sei ohnehin durch eine wirksame Befristung am 31. März 2026 abgelaufen. Ob solch ein materieller Einwand bei der Festsetzung eines Zwangsgeldes überhaupt geprüft werden muss, ließ das Landesarbeitsgericht ausdrücklich offen. Die Richter wiesen stattdessen darauf hin, dass das Unternehmen prozessual falsch agiert habe. Um die Vollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil rechtmäßig zu stoppen, hätte die Firma im parallel laufenden Berufungsverfahren einen Einstellungsantrag nach Paragraf 719 ZPO stellen – also das Gericht bitten müssen, die Vollstreckung vorläufig auszusetzen – oder eine separate Vollstreckungsgegenklage gemäß Paragraf 767 ZPO erheben müssen, mit der man gerichtlich feststellen lässt, dass aus dem Urteil nicht mehr vollstreckt werden darf. Da das Unternehmen diesen Weg ignorierte, wirkte sich dies bei der abschließenden Bewertung zulasten der Arbeitgeberseite aus.
Denn dass der Gläubiger angesichts der Nichtbeschäftigung durch die Schuldnerin bereits vor Ablauf des 31. März 2026 ein Zwangsvollstreckungsverfahren betreiben musste, um seinen titulierten Weiterbeschäftigungsanspruch durchzusetzen, ist allein dieser anzulasten. – so das Landesarbeitsgericht Hamm
Wer die Vollstreckung aus einem Urteil stoppen will – etwa weil der Anspruch inzwischen erloschen ist –, darf dies nicht bloß als Argument in der Beschwerde gegen ein Zwangsgeld vortragen. Erforderlich ist vielmehr ein aktives Vorgehen durch einen Einstellungsantrag oder eine Vollstreckungsgegenklage. Wer den falschen prozessualen Weg wählt, unterliegt und trägt die Kosten, selbst wenn der materielle Einwand an sich berechtigt ist.
Darf die Festsetzung von dem Zwangsgeld trotz Befristung erfolgen?
Grundsätzlich muss ein gerichtlich angeordneter Anspruch auf Weiterbeschäftigung zwingend bis zum rechtlichen Ende des zugrundeliegenden Arbeitsvertrags erfüllt werden. Solange ein rechtsgültiger Vollstreckungstitel existiert und der Verpflichtete diesem nicht nachkommt, ist die Einleitung staatlicher Zwangsmittel rechtmäßig. Die Durchsetzung dient in dieser Phase rein der Verwirklichung der gerichtlich festgestellten Pflichten, unabhängig vom späteren Ausgang eines Hauptverfahrens.
Als Arbeitgeber mit einem befristeten Arbeitsverhältnis: Eine bevorstehende Befristung ist kein Grund, ein Weiterbeschäftigungsurteil zu ignorieren. Sie müssen den Mitarbeiter bis zum vertraglich vereinbarten Enddatum weiter beschäftigen. Sperren Sie ihn vorher aus, lösen Sie die Zwangsvollstreckung selbst aus und tragen sämtliche Verfahrenskosten – auch wenn der Vertrag wenig später ohnehin geendet hätte.
Kostenlast durch Untätigkeit ausgelöst
Dass die vertragliche Befristung im untersuchten Streitfall am 31. März 2026 planmäßig auslief, befreite die Firma nicht von den finanziellen Folgen ihres vorherigen Handelns. Der Angestellte hatte bereits am 4. und 22. Dezember 2025 sowie am 5. Februar 2026 schriftlich seine Rückkehr an den Arbeitsplatz gefordert. Weil das Unternehmen ihn vor Ablauf der Frist konsequent aussperrte, provozierte es die rechtlichen Schritte des Mitarbeiters faktisch selbst. Aus Sicht der Richter war das Zwangsvollstreckungsverfahren in seinem Ursprung daher zulässig und begründet. Dass der Betrieb das Beschwerdeverfahren zudem stur weiterführte, als die Befristung längst abgelaufen war, fiel bei der Ermessensentscheidung zusätzlich ins Gewicht. Das Landesarbeitsgericht wies die Beschwerde vollumfänglich ab und verweigerte abschließend die Zulassung der Rechtsbeschwerde, da hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen fehlten.
Warum der Arbeitgeber die Kosten trägt
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat als Beschwerdeinstanz entschieden – das Urteil ist für die nachgeordneten Arbeitsgerichte in seinem Bezirk richtungsweisend und auf alle Fälle übertragbar, in denen ein Vollstreckungsschuldner untätig bleibt, statt förmliche Rechtsbehelfe zu nutzen. Die Entscheidung ist rechtskräftig, da das Gericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat.
Arbeitgeber, die mit einem Weiterbeschäftigungsurteil konfrontiert sind, müssen sofort handeln: Entweder den Mitarbeiter beschäftigen oder – wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet ist – einen Einstellungsantrag stellen oder Vollstreckungsgegenklage erheben. Wer stattdessen untätig bleibt und auf die befristete Vertragsendung spekuliert, zahlt am Ende alle Verfahrenskosten. Arbeitnehmer sollten ihren Arbeitgeber vor dem Zwangsgeldantrag nachweisbar und mehrfach schriftlich zur Weiterbeschäftigung auffordern – diese Dokumentation entscheidet später über die Kostentragung.
Wenn ein Verfahren für erledigt erklärt wird, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten. Der entscheidende Hebel ist hierbei, wer das Verfahren durch sein Vorverhalten provoziert hat. Wer als Schuldner einen bestehenden Titel ignoriert, mehrfache außergerichtliche Aufforderungen ins Leere laufen lässt und den Rechtsstreit auch nach Erledigung der Hauptsache stur weiterführt, riskiert die auferlegte Kostentragungspflicht für alle Instanzen.
Weiterbeschäftigungsurteil erstritten und Arbeitgeber verweigert die Beschäftigung?
Ihr gewonnenes Urteil ist nur so viel wert wie seine Durchsetzung. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft, ob die Voraussetzungen für ein Zwangsgeldverfahren vorliegen und stellt den notwendigen Antrag beim zuständigen Arbeitsgericht. Er sichert Ihre Rechtsposition, indem er die erforderlichen außergerichtlichen Aufforderungen dokumentiert und den korrekten prozessualen Weg wählt – so vermeiden Sie von Anfang an die typischen Hürden, an denen Verfahren scheitern.
Experten-Kommentar
Viele Arbeitgeber verwechseln die Taktik des Aussitzens mit professionellem Risikomanagement. Im echten Leben treiben oft pure Emotionen und das Prinzip Hoffnung die Entscheidung, rechtskräftige Titel schlicht zu ignorieren, bis ein befristeter Vertrag ausläuft. Richter reagieren auf eine solche beharrliche Blockadehaltung im Vollstreckungsverfahren jedoch regelmäßig allergisch.
Für die anwaltliche Beratung bedeutet das: Man muss den Mandanten die Illusion nehmen, dass sich Konflikte durch bloßes Schweigen billig aussitzen lassen. Wer vollstreckungsrechtlich nicht sofort die richtigen Weichen stellt, zahlt am Ende für ein aussichtsloses Beschwerdeverfahren ordentlich drauf.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss ich die Kosten der Zwangsvollstreckung vorstrecken oder zahlt diese sofort mein Arbeitgeber?
Sie müssen die Gerichtskosten für den Zwangsgeldantrag oft zunächst auslegen, aber am Ende trägt sie regelmäßig der Arbeitgeber, wenn er die Vollstreckung selbst veranlasst hat. Bei einer späteren Erledigung entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen, sodass die endgültige Kostentragung nicht bei Ihnen bleibt.
Rechtlich stützt sich das auf §§ 891 Satz 3, 91a Absatz 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 62 Absatz 2 Satz 1 ArbGG. Maßgeblich ist, wer den Vollstreckungsantrag durch sein Verhalten notwendig gemacht hat, also den titulierten Anspruch nicht freiwillig erfüllt hat. Wenn der Arbeitgeber trotz rechtskräftigen Urteils nicht weiterbeschäftigt, gilt seine Weigerung als Kostenauslöser. Deshalb wird ihm die Last der Verfahrenskosten in der Regel nachträglich auferlegt, auch wenn Sie den Antrag zunächst einreichen und die Kosten vorstrecken müssen.
Nur wenn der Arbeitgeber gute Gründe für sein Verhalten hatte oder sich der Anspruch ausnahmsweise schon vor dem Antrag erledigt hatte, kann die Kostenentscheidung anders ausfallen. Für den Regelfall bleibt es aber dabei, dass die notwendige Vollstreckungskostenlast dem Schuldner auferlegt wird.
Verliere ich meinen Anspruch auf Kostenerstattung, wenn mein befristeter Arbeitsvertrag während der Vollstreckung ausläuft?
Nein, Sie verlieren Ihren Anspruch nicht. Läuft der befristete Arbeitsvertrag während der Vollstreckung aus, bleibt der Arbeitgeber regelmäßig zur Kostenerstattung verpflichtet, wenn er das Verfahren zuvor durch seine Weigerung ausgelöst hat.
Für die Kostenentscheidung nach Erledigung zählt vor allem der bisherige Sach- und Streitstand nach § 91a Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Entscheidend ist daher, wer die Vollstreckung durch sein Verhalten nötig gemacht hat, nicht allein, dass der Vertrag später planmäßig endet. Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor Ablauf der Befristung rechtswidrig nicht beschäftigt und auf außergerichtliche Aufforderungen nicht reagiert, trägt er die bis dahin verursachten Kosten grundsätzlich selbst. Das spätere Vertragsende ändert nichts daran, dass die Vollstreckung aus einem bereits bestehenden Titel vorher berechtigt war.
Wichtig ist nur, dass Sie das frühere Fehlverhalten des Arbeitgebers dokumentieren, also insbesondere Ihre schriftlichen Aufforderungen zur Weiterbeschäftigung vorlegen. Wird der Arbeitgeber trotz abgelaufener Befristung weiter prozessual tätig, kann das seine Kostenlast sogar noch erhöhen, weil er den Streit dann ohne tragfähigen Einwand fortführt.
Kann mein Arbeitgeber die Kostenlast vermeiden, indem er die Beschäftigung wegen eines gestörten Vertrauensverhältnisses ablehnt?
Nein, bloße materielle Einwände wie ein behauptetes gestörtes Vertrauensverhältnis reichen dafür nicht aus. Wenn der Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung wegen eines angeblich zerrütteten Verhältnisses verweigern will, muss er den dafür vorgesehenen förmlichen Rechtsbehelf nutzen und kann sich nicht einfach im Zwangsgeldverfahren darauf berufen.
Der Grund ist prozessual einfach: Im Vollstreckungsverfahren wird grundsätzlich nur geprüft, ob ein wirksamer Titel besteht und ob er erfüllt wurde, nicht ob der Arbeitgeber den Anspruch inhaltlich später für unzumutbar hält. Will er geltend machen, dass aus dem Urteil nicht mehr vollstreckt werden darf, muss er eine Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO erheben; im laufenden Verfahren kommt je nach Lage auch ein Einstellungsantrag nach § 719 ZPO in Betracht. Wer diesen Weg nicht geht und stattdessen nur gegen das Zwangsgeld vorgeht, riskiert, mit seinem Einwand prozessual zu scheitern und die Kosten zu tragen.
Eine Ausnahme gibt es nur insoweit, als ein korrekt erhobener Rechtsbehelf die Vollstreckung tatsächlich hemmen oder beenden kann. Ohne diesen Schritt bleibt das Vorbringen zum Vertrauensverhältnis im Beschwerdeverfahren regelmäßig wirkungslos.
Welche prozessualen Fehler führen dazu, dass ich trotz eines berechtigten Einwands die Verfahrenskosten tragen muss?
Sie tragen die Kosten, wenn Sie materielle Einwände wie das Erlöschen des Anspruchs nur in der Beschwerde gegen das Zwangsgeld vorbringen, statt einen Einstellungsantrag nach § 719 ZPO oder eine Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO zu erheben. Die sofortige Beschwerde nach § 571 ZPO ist dafür regelmäßig das falsche Mittel.
Der Grund ist prozessual: Mit der Beschwerde wird die Zwangsgeldentscheidung überprüft, nicht der titulierte Anspruch selbst. Wer also nur einwendet, das Arbeitsverhältnis sei wegen Befristung bereits beendet, greift den Vollstreckungstitel in der falschen Verfahrensart an. Für nachträgliche Einwendungen gegen die Vollstreckung sieht die ZPO spezielle Rechtsbehelfe vor, weil das Gericht sonst den materiellen Streit im falschen Verfahrensrahmen prüfen müsste. Bleibt der Schuldner bei der falschen Verfahrenswahl, wird sein Vorbringen kostenrechtlich regelmäßig nicht belohnt.
Ausnahmen gibt es nur, wenn der Einwand tatsächlich die Vollstreckungsentscheidung selbst betrifft, etwa bei formellen Mängeln des Titels oder der Zustellung. Ein nachträgliches Erlöschen des Anspruchs muss dagegen grundsätzlich mit den dafür vorgesehenen Instrumenten geltend gemacht werden, sonst bleibt der materielle Einwand zwar denkbar, prozessual aber wirkungslos.
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Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) – Az.: 9 Ta 103/26 – Beschluss vom 04.06.2026
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