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Kostentragungspflicht von Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats

Ein Betriebsrat zieht vor Gericht, um Anwaltskosten in Höhe von 3.000 Euro vom Arbeitgeber erstattet zu bekommen – doch die Richter machen ihm einen Strich durch die Rechnung. Der Betriebsrat fühlte sich durch Äußerungen des Geschäftsführers beleidigt und wollte mit anwaltlicher Hilfe dagegen vorgehen, doch das Gericht sah keinen Grund für die kostspielige Unterstützung. Auch eine anwaltliche Anfrage zur Personalplanung wurde als übertrieben abgelehnt. Der Betriebsrat muss nun selbst für die Kosten aufkommen und künftig genauer abwägen, wann ein Anwalt wirklich nötig ist.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Vorsitzende des Betriebsrats beantragte die Befreiung von Anwaltskosten für ein Verfahren bezüglich angeblicher falscher Aussagen des Unternehmens.
  • Der Antrag wurde an ein Unternehmen mit einer bestimmten Anzahl von Beschäftigten gerichtet, welches in spezifischen Bereichen tätig ist.
  • Im Betriebsrat gab es regelmäßige Schulungen und die Vorsitzende war seit vielen Jahren im Amt.
  • Der Betriebsrat stellte fest, dass die falschen Aussagen des Geschäftsführers negative Auswirkungen auf die Mitglieder hatten.
  • Das Arbeitsgericht wies auf fehlende Voraussetzungen für ein Eilverfahren hin.
  • Die Entscheidung des Gerichts bestätigte die Zurückweisung des Antrags auf Kostenfreistellung.
  • Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, was das Urteil endgültig machte.
  • Das Gericht erkannte, dass die Ansprüche des Betriebsrats auf Kostenfreistellung nicht gerechtfertigt waren.
  • Diese Entscheidung hat Auswirkungen auf die finanzielle Belastung des Betriebsrats in ähnlichen zukünftigen Fällen.
  • Arbeitnehmer müssen in solchen Situationen die möglichen finanziellen Folgen der Anwaltskosten für den Betriebsrat bedenken.

Kostentragungspflicht im Arbeitsrecht: Wer zahlt die Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats?

Die Kostentragungspflicht für die Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats ist ein zentrales elementares Thema im Arbeitsrecht. Der Betriebsrat hat die Verantwortung, die Interessen der Arbeitnehmer zu vertreten und ist deshalb oftmals auf juristische Unterstützung angewiesen. Allerdings stellt sich in der Praxis häufig die Frage, wer die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren trägt. Die Kostenübernahme für die Rechtsberatung des Betriebsrats kann nicht nur die finanzielle Situation der Betriebsratsmitglieder beeinflussen, sondern auch die Effizienz und Effektivität der Arbeitsvertretung.

Im Allgemeinen gilt, dass der Arbeitgeber für die Kosten trägt, die notwendig sind, um die Rechte des Betriebsrats zu wahren. Hierbei sind die Grenzen, Bedingungen und spezifischen Anforderungen der Kostenpflicht jedoch komplex und rechtlich umstritten. Insbesondere ist die Klärung von betriebsratsrechtlichen Kosten in vielen Fällen entscheidend für die ordnungsgemäße Durchführung von Betriebsratsverfahren und die Wahrnehmung der Rechte der Beschäftigten. Missverständnisse oder Unklarheiten über die Finanzierung der Rechtsberatung können somit potenziell zu ernsthaften Konflikten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat führen.

Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall betrachtet, der Licht auf die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen zur Kostentragungspflicht des Betriebsrats wirft.

Der Fall vor Gericht


Betriebsrat scheitert mit Kostenforderung für Anwaltsvertretung

Rechtsanwaltskosten Betriebsrat
(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Der neunköpfige Betriebsrat eines Unternehmens der Elektro- und Klimatechnikbranche wollte vom Arbeitgeber die Übernahme von Anwaltskosten in Höhe von insgesamt knapp 3.000 Euro durchsetzen. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies die Forderung jedoch zurück und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz.

Streit um angebliche Äußerungen des Geschäftsführers

Hintergrund war ein Konflikt zwischen Betriebsrat und Geschäftsführung. Der Betriebsrat behauptete, der damalige Geschäftsführer habe in einem Personalgespräch geäußert, der Betriebsrat sei für die Schließung einer Betriebsabteilung und den damit verbundenen Arbeitsplatzverlust mitverantwortlich. Zudem soll er Betriebsratsmitglieder als „doof“ bezeichnet haben.

Einstweilige Verfügung war „offensichtlich aussichtslos“

Um diese angeblichen Äußerungen zu unterbinden, leitete der Betriebsrat ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein. Das Gericht stufte dieses Vorgehen jedoch als „offensichtlich aussichtslos“ ein. Es habe kein Verfügungsgrund vorgelegen, da keine Gefahr bestanden habe, dass die Äußerungen in die Betriebsöffentlichkeit getragen würden. Auch der zeitliche Abstand von fast einem Monat zwischen den angeblichen Äußerungen und der Verfahrenseinleitung spreche gegen eine Eilbedürftigkeit.

Anwaltliche Anfrage zur Personalplanung war ebenfalls nicht erforderlich

In einem zweiten Fall hatte der Betriebsrat seinen Anwalt beauftragt, beim Arbeitgeber Informationen zur angeblich geplanten Verlagerung von Arbeitsplätzen anzufordern. Das Gericht sah auch diese Beauftragung als nicht erforderlich an. Der „geschulte und erfahrene Betriebsrat“ hätte zunächst selbst beim Arbeitgeber nachfragen müssen, bevor er einen kostspieligen Anwalt einschaltet.

Betriebsrat muss Arbeitgeberinteressen berücksichtigen

Das Landesarbeitsgericht stellte klar: Bei der Beauftragung von Anwälten muss der Betriebsrat stets auch die Interessen des Arbeitgebers an einer Begrenzung der Kosten berücksichtigen. Er darf nur Kosten verursachen, „die er bei eigener Kostentragung auch veranlassen würde“. In beiden Fällen sah das Gericht diese Grenze als überschritten an und wies die Kostenforderung des Betriebsrats zurück.


Die Schlüsselerkenntnisse


Diese Entscheidung unterstreicht die Pflicht des Betriebsrats, bei der Beauftragung von Rechtsanwälten sorgfältig abzuwägen und die Interessen des Arbeitgebers an einer Kostenbegrenzung zu berücksichtigen. Der Betriebsrat muss zunächst eigene Lösungsversuche unternehmen, bevor er externe Hilfe in Anspruch nimmt. Nur wenn die anwaltliche Vertretung wirklich erforderlich ist und der Betriebsrat sie auch bei Eigenkostentragung veranlassen würde, kann er die Übernahme der Kosten vom Arbeitgeber verlangen. Dies stärkt die Eigenverantwortung des Betriebsrats und fördert einen kostenbewussten Umgang mit Rechtsberatung.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Arbeitnehmer sollten Sie wissen, dass dieses Urteil die Grenzen der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats deutlich aufzeigt. Der Betriebsrat muss vor der Beauftragung eines Anwalts sorgfältig abwägen, ob dies wirklich erforderlich ist. Er muss zunächst selbst versuchen, Konflikte zu lösen und Informationen einzuholen. Nur wenn die anwaltliche Unterstützung unbedingt nötig und verhältnismäßig ist, muss der Arbeitgeber die Kosten tragen. Dies schützt Sie als Arbeitnehmer vor übermäßigen Kosten, die letztlich das Unternehmen und damit indirekt auch Sie belasten würden. Gleichzeitig stellt es sicher, dass der Betriebsrat in wichtigen Fällen weiterhin anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen kann.


FAQ – Häufige Fragen

Der Betriebsrat ist ein wichtiges Organ der Interessenvertretung der Arbeitnehmer. Doch welche Rechte und Pflichten hat er eigentlich? Wie sieht es mit der Kostentragungspflicht des Betriebsrats für Rechtsanwaltskosten aus? Diese und viele weitere Fragen beantworten wir Ihnen in unseren FAQs.

Wann muss der Arbeitgeber die Anwaltskosten des Betriebsrats übernehmen?

Der Arbeitgeber muss die Anwaltskosten des Betriebsrats übernehmen, wenn die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich ist und ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss vorliegt. Die Erforderlichkeit ist in verschiedenen Situationen gegeben:

Gerichtliche Verfahren

In arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren darf der Betriebsrat grundsätzlich einen Anwalt auf Kosten des Arbeitgebers beauftragen, ohne vorher dessen Zustimmung einzuholen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Betriebsrat oder der Arbeitgeber das Verfahren eingeleitet hat. Wenn Sie als Betriebsrat vor Gericht stehen, können Sie sich also in der Regel anwaltlich vertreten lassen, ohne die Kosten selbst tragen zu müssen.

Außergerichtliche Vertretung

Auch außerhalb von Gerichtsverfahren kann die Beauftragung eines Anwalts erforderlich sein. Wenn Sie als Betriebsrat annehmen können, dass durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts eine gütliche Einigung mit dem Arbeitgeber ohne Gerichtsverfahren erreicht werden kann, muss der Arbeitgeber in der Regel auch diese Kosten übernehmen.

Komplexe Rechtsfragen

Bei schwierigen Rechtsfragen oder komplexen Sachverhalten ist die Hinzuziehung eines Anwalts oft erforderlich. Stellen Sie sich vor, Sie müssen als Betriebsrat eine komplizierte Betriebsvereinbarung aushandeln. In einem solchen Fall kann die juristische Expertise eines Anwalts notwendig sein, um Ihre Rechte und die der Arbeitnehmer angemessen zu vertreten.

Grenzen der Kostentragungspflicht

Der Arbeitgeber muss die Anwaltskosten jedoch nicht übernehmen, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos oder mutwillig ist. Zudem sind in der Regel nur die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erstattungsfähig. Höhere Stundenhonorare müssen nur in Ausnahmefällen vom Arbeitgeber getragen werden.

Beachten Sie als Betriebsrat, dass Sie vor der Beauftragung eines Anwalts immer einen ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss fassen müssen. Ohne einen solchen Beschluss riskieren Sie, dass der Arbeitgeber die Kostenübernahme verweigert.

In Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern haben Sie als Betriebsrat bei anstehenden Betriebsänderungen das Recht, ohne vorherige Zustimmung des Arbeitgebers einen Rechtsanwalt als Berater für die Erstellung eines Interessenausgleichs hinzuzuziehen.

Durch die korrekte Einhaltung dieser Voraussetzungen stellen Sie sicher, dass der Arbeitgeber die notwendigen Anwaltskosten für Ihre Betriebsratsarbeit übernehmen muss. So können Sie Ihre Aufgaben als Betriebsrat effektiv wahrnehmen, ohne durch finanzielle Hürden eingeschränkt zu werden.


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Welche Grenzen gelten für die Beauftragung von Anwälten durch den Betriebsrat?

Der Betriebsrat darf grundsätzlich einen Anwalt auf Kosten des Arbeitgebers beauftragen, unterliegt dabei jedoch bestimmten Einschränkungen. Die Beauftragung muss erforderlich und verhältnismäßig sein. Dies bedeutet, dass der Betriebsrat zunächst prüfen muss, ob er die Angelegenheit nicht selbst bewältigen kann oder ob kostengünstigere Alternativen zur Verfügung stehen.

Erforderlichkeit der Beauftragung

Die Beauftragung eines Anwalts ist nur dann erforderlich, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig und streitig ist und der Betriebsrat nicht über den nötigen juristischen Sachverstand verfügt. Wenn Sie als Betriebsratsmitglied unsicher sind, ob Sie die rechtliche Situation selbst bewältigen können, kann dies bereits ausreichen, um die Erforderlichkeit zu begründen.

Kostenbegrenzungspflicht

Der Betriebsrat muss bei der Anwaltsbeauftragung die Kosten im Rahmen halten. Dies bedeutet, dass in der Regel nur die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vom Arbeitgeber übernommen werden müssen. Höhere Honorarvereinbarungen sind nur in Ausnahmefällen zulässig und bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Arbeitgebers.

Verfahrensspezifische Unterschiede

Bei gerichtlichen Beschlussverfahren und Einigungsstellenverfahren kann der Betriebsrat einen Anwalt beauftragen, ohne vorher die Zustimmung des Arbeitgebers einzuholen. Für eine außergerichtliche Beratung ist hingegen in der Regel ein vorheriger Beschluss des Betriebsrats und die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich.

Grenzen der Rechtsverfolgung

Der Betriebsrat darf keine offensichtlich aussichtslose oder mutwillige Rechtsverfolgung betreiben. Wenn Sie als Betriebsrat beispielsweise eine Frage verfolgen möchten, die bereits höchstrichterlich geklärt ist, könnte dies als aussichtslos gelten. Ebenso wäre es mutwillig, wenn Sie einen Anwalt beauftragen, ohne zuvor einen Einigungsversuch mit dem Arbeitgeber unternommen zu haben.

Beachten Sie diese Grenzen sorgfältig, um Konflikte mit dem Arbeitgeber zu vermeiden und die Interessen der Belegschaft effektiv zu vertreten. Die Beauftragung eines Anwalts sollte stets wohlüberlegt und im Einklang mit den betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten erfolgen.


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Wie wirkt sich die Ablehnung der Kostenübernahme auf die Arbeit des Betriebsrats aus?

Die Ablehnung der Kostenübernahme für Rechtsanwaltskosten kann erhebliche Auswirkungen auf die Arbeit des Betriebsrats haben. Wenn Sie als Betriebsratsmitglied tätig sind, sollten Sie sich dieser möglichen Konsequenzen bewusst sein:

Einschränkung der Handlungsfähigkeit

Ohne die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt auf Kosten des Arbeitgebers hinzuzuziehen, kann die Handlungsfähigkeit des Betriebsrats in komplexen rechtlichen Fragen eingeschränkt sein. Dies betrifft insbesondere Situationen, in denen spezielle juristische Expertise erforderlich ist, etwa bei der Ausarbeitung von Betriebsvereinbarungen oder der Vorbereitung von Einigungsstellenverfahren.

Ungleichgewicht in Verhandlungen

Es kann zu einem Ungleichgewicht in Verhandlungen mit dem Arbeitgeber kommen. Während der Arbeitgeber in der Regel auf eine eigene Rechtsabteilung oder externe Anwälte zurückgreifen kann, muss der Betriebsrat ohne professionelle juristische Unterstützung auskommen. Dies kann die Verhandlungsposition des Betriebsrats schwächen.

Zeitaufwand und Ressourcenbindung

Die fehlende Möglichkeit, einen Rechtsanwalt zu konsultieren, führt oft zu einem erhöhten Zeitaufwand für die Betriebsratsmitglieder. Sie müssen sich selbst in komplexe rechtliche Themen einarbeiten, was zu einer stärkeren Bindung von Ressourcen führt und möglicherweise andere wichtige Aufgaben des Betriebsrats vernachlässigt werden.

Risiko von Fehlentscheidungen

Ohne fachkundige rechtliche Beratung steigt das Risiko von Fehleinschätzungen und falschen Entscheidungen. Dies kann nicht nur die Interessen der Arbeitnehmer beeinträchtigen, sondern auch zu rechtlichen Konsequenzen für den Betriebsrat selbst führen.

Die Ablehnung der Kostenübernahme kann somit die Effektivität der Betriebsratsarbeit beeinträchtigen. Es ist wichtig, dass Sie als Betriebsrat in solchen Fällen alternative Wege suchen, um sich rechtlich abzusichern. Dies könnte beispielsweise durch die verstärkte Nutzung von Schulungsangeboten oder die Zusammenarbeit mit Gewerkschaften erfolgen, die oft rechtliche Unterstützung anbieten können.


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Welche Alternativen hat der Betriebsrat zur anwaltlichen Vertretung?

Der Betriebsrat verfügt über mehrere Alternativen zur anwaltlichen Vertretung, um seine Aufgaben effektiv wahrzunehmen und Konflikte zu lösen:

Gewerkschaftliche Unterstützung

Gewerkschaften bieten umfassende Beratung und Unterstützung für Betriebsräte. Wenn Sie als Betriebsratsmitglied einer Gewerkschaft angehören, können Sie deren Expertise nutzen. Gewerkschaften verfügen über erfahrene Berater, die in betriebsverfassungsrechtlichen Fragen geschult sind und Ihnen bei der Interpretation von Gesetzen und Tarifverträgen helfen können.

Schulungen und Weiterbildungen

Das Betriebsverfassungsgesetz sieht in § 37 Abs. 6 vor, dass Betriebsratsmitglieder Anspruch auf Schulungen haben. Diese Schulungen vermitteln Ihnen das notwendige Wissen, um viele Aufgaben selbstständig zu bewältigen. Themen wie Arbeitsrecht, Betriebsverfassungsrecht oder Verhandlungsführung können Sie befähigen, kompetent mit dem Arbeitgeber zu kommunizieren.

Interne Konfliktlösung

Bevor Sie externe Hilfe in Anspruch nehmen, sollten Sie versuchen, Konflikte durch direkte Gespräche mit dem Arbeitgeber zu lösen. Das Prinzip der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG verpflichtet beide Seiten zum konstruktiven Dialog. Oft lassen sich Missverständnisse durch offene Kommunikation klären.

Einigungsstelle

Bei Meinungsverschiedenheiten in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten können Sie die Einrichtung einer Einigungsstelle nach § 76 BetrVG anregen. Diese setzt sich aus Vertretern beider Seiten und einem neutralen Vorsitzenden zusammen. Die Einigungsstelle kann eine verbindliche Entscheidung treffen, ohne dass ein Gericht eingeschaltet werden muss.

Nutzung von Fachliteratur und Online-Ressourcen

Es gibt zahlreiche Fachbücher, Zeitschriften und Online-Plattformen, die sich speziell an Betriebsräte richten. Diese Quellen können Ihnen helfen, sich in rechtlichen Fragen zu orientieren und Lösungsansätze für typische Probleme zu finden.

Netzwerke und Erfahrungsaustausch

Der Austausch mit anderen Betriebsräten kann sehr wertvoll sein. Viele Probleme, mit denen Sie konfrontiert sind, haben andere Betriebsräte möglicherweise schon erfolgreich gelöst. Nutzen Sie Netzwerktreffen oder Online-Foren, um von den Erfahrungen anderer zu profitieren.

Indem Sie diese Alternativen nutzen, können Sie viele Situationen meistern, ohne sofort einen Anwalt einschalten zu müssen. Dies fördert nicht nur Ihre eigene Kompetenz, sondern kann auch zu einer konstruktiveren Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber führen.


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Welche Rolle spielt die Erfahrung des Betriebsrats bei der Beurteilung der Kostenübernahme?

Die Erfahrung des Betriebsrats ist ein wichtiger Faktor bei der gerichtlichen Beurteilung der Erforderlichkeit anwaltlicher Unterstützung. Gerichte berücksichtigen den Kenntnisstand und die Fähigkeiten des Betriebsrats, um zu entscheiden, ob die Hinzuziehung eines Anwalts notwendig war.

Einfluss der Betriebsratserfahrung

Je erfahrener ein Betriebsrat ist, desto höher sind die Anforderungen an die Begründung für die Notwendigkeit anwaltlicher Hilfe. Wenn Sie als langjähriges Betriebsratsmitglied bereits umfangreiche Kenntnisse im Betriebsverfassungsrecht haben, wird ein Gericht kritischer prüfen, ob Sie tatsächlich einen Anwalt benötigten.

Bewertung der Komplexität

Gerichte betrachten auch die Komplexität des jeweiligen Falls. Selbst bei erfahrenen Betriebsräten kann anwaltliche Unterstützung als erforderlich angesehen werden, wenn es sich um besonders schwierige rechtliche Fragen handelt. Stellen Sie sich vor, Ihr Unternehmen plant eine komplizierte Umstrukturierung – in solchen Fällen kann auch für erfahrene Betriebsräte juristischer Beistand gerechtfertigt sein.

Bedeutung von Schulungen

Die Teilnahme an Schulungen spielt ebenfalls eine Rolle. Wenn Sie regelmäßig an Fortbildungen teilnehmen, wird von Ihnen erwartet, dass Sie viele Angelegenheiten selbstständig bearbeiten können. Allerdings kann gerade das in Schulungen erworbene Wissen auch dazu führen, dass Sie die Grenzen Ihrer Expertise besser einschätzen und in komplexen Fällen rechtzeitig anwaltliche Hilfe hinzuziehen.

Rechtliche Grundlage

Die Beurteilung basiert auf § 40 Abs. 1 BetrVG, wonach der Arbeitgeber die Kosten der Betriebsratstätigkeit zu tragen hat. Dies umfasst auch Anwaltskosten, sofern sie für die Aufgabenerfüllung des Betriebsrats erforderlich sind. Die Rechtsprechung hat hierzu Kriterien entwickelt, die die Erfahrung des Betriebsrats als einen wichtigen Aspekt berücksichtigen.

Wenn Sie als Betriebsratsmitglied unsicher sind, ob in Ihrem Fall die Hinzuziehung eines Anwalts gerechtfertigt ist, sollten Sie die Komplexität der Angelegenheit, Ihre eigenen Kenntnisse und die möglichen Konsequenzen Ihrer Entscheidungen sorgfältig abwägen. Eine gute Dokumentation Ihrer Überlegungen kann im Streitfall hilfreich sein, um die Notwendigkeit der anwaltlichen Unterstützung zu belegen.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Kostentragungspflicht: Die Kostentragungspflicht bezeichnet die Verantwortung, wer für bestimmte Kosten aufkommen muss. In diesem Kontext geht es darum, ob der Arbeitgeber oder der Betriebsrat selbst für die Anwaltskosten des Betriebsrats zahlen muss. Generell muss der Arbeitgeber notwendige Kosten tragen, aber es ist oft streitig, was als notwendig gilt.
  • Einstweilige Verfügung: Eine einstweilige Verfügung ist eine gerichtliche Anordnung, die vorläufig und schnell eine bestimmte Situation regeln soll. Sie wird oft verwendet, um eine drohende Rechtsverletzung zu verhindern, bis eine endgültige Entscheidung getroffen wird. Im vorliegenden Fall wurde die Verfügung beantragt, um den Geschäftsführer daran zu hindern, beleidigende Aussagen zu wiederholen.
  • Verfügungsgrund: Ein Verfügungsgrund ist der rechtliche Grund, der eine einstweilige Verfügung rechtfertigt. Es muss eine dringliche Situation vorliegen, die sofortiges Eingreifen erforderlich macht, um einen drohenden Schaden abzuwenden. Hier sah das Gericht keinen Verfügungsgrund, weil keine Gefahr bestand, dass die Äußerungen des Geschäftsführers weiterverbreitet würden.
  • Verhältnismäßigkeit: Die Verhältnismäßigkeit prüft, ob Maßnahmen angemessen und nicht übertrieben sind. Es wird bewertet, ob der Nutzen der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu den nachteiligen Folgen steht. Im Zusammenhang mit der Anwaltsbeauftragung des Betriebsrats bedeutet dies, dass der Betriebsrat abwägen muss, ob die Kosten im Verhältnis zur Notwendigkeit und dem Nutzen stehen.
  • Eigenverantwortung: Eigenverantwortung bedeutet, dass der Betriebsrat selbst Verantwortung für seine Handlungen und Entscheidungen übernimmt. Bezogen auf die Beauftragung von Rechtsanwälten heißt das, dass der Betriebsrat zunächst versuchen muss, Probleme ohne externe Hilfe zu lösen, bevor er einen Anwalt einschaltet und damit Kosten verursacht.
  • Rechtsberatung: Rechtsberatung ist die fachkundige Beratung durch einen Anwalt oder eine andere juristisch geschulte Person. Sie hilft, rechtliche Probleme zu klären und rechtliche Strategien zu entwickeln. Im Kontext des Betriebsrats geht es darum, dass der Betriebsrat Rechtsberatung in Anspruch nehmen kann, wenn dies notwendig ist, um seine Aufgaben zu erfüllen, aber nicht bei jeder kleinsten Angelegenheit.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 40 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz): Dieser Paragraph regelt die Rechtsstellung des Betriebsrats und seine Befugnisse. Der Betriebsrat hat das Recht, die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten und in allen Angelegenheiten, die die Arbeitnehmer im Betrieb betreffen, mit dem Arbeitgeber zusammenzuarbeiten. Dazu gehört auch die Möglichkeit, die Meinung der Arbeitnehmer durch Beschlussverfahren zu ermitteln und gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten. Im konkreten Fall bezieht sich der Paragraph auf die Befugnisse des Betriebsrats, ein Beschlussverfahren zum Erlass einer einstweiligen Verfügung einzuleiten, um die Interessen der Arbeitnehmer zu schützen.
  • § 42 BetrVG: Dieser Paragraph regelt die Kosten für die Tätigkeit des Betriebsrats. Darin wird festgelegt, dass der Arbeitgeber die Kosten für die Tätigkeit des Betriebsrats zu tragen hat, wenn diese zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich sind. Dazu gehören auch die Kosten für anwaltliche Vertretung. Im vorliegenden Fall könnte sich dieser Rechtsbereich auf die Frage beziehen, ob der Arbeitgeber die Kosten für die anwaltliche Vertretung des Betriebsrats bei der Einleitung und Durchführung des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie für das Verfassen einer E-Mail tragen muss.
  • § 43 BetrVG: Dieser Paragraph beschäftigt sich mit der Freistellung von Betriebsratsmitgliedern von der Arbeit. Hierbei wird geregelt, dass Betriebsratsmitglieder für die Wahrnehmung ihrer Betriebsratstätigkeit von der Arbeit freizustellen sind. Die Freistellung erfolgt ohne Verlust des Entgelts, wobei die Dauer der Freistellung und die Höhe des Entgelts konkret geregelt sind. Im konkreten Fall könnten die Arbeitnehmer die Freistellung des Betriebsratsmitglieds von der Arbeit in Anspruch nehmen, um die anwaltliche Vertretung des Betriebsrats zu ermöglichen.
  • § 49 BetrVG: Dieser Paragraph betrifft die rechtliche Vertretung des Betriebsrats. Er bestimmt, dass der Betriebsrat in Streitigkeiten vor Gerichten oder Behörden durch eigene, vom Arbeitgeber zu bezahlende Rechtsanwälte vertreten werden kann. Im vorliegenden Fall wäre die Frage relevant, ob die Beteiligte zu 2 (der Arbeitgeber) die Kosten für den anwaltlichen Vertreter des Betriebsrats (des Beteiligten zu 1) tragen muss.
  • § 106 GewO (Gewerbeordnung): Dieser Paragraph bezieht sich auf die Vertretung von Arbeitnehmerinteressen durch Gewerkschaften und andere Vereinigungen und deren Recht auf Unterstützung in Rechtsstreitigkeiten. Dieser Bereich könnte im vorliegenden Fall eine Rolle spielen, falls die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im Rahmen von Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber oder der Interessenvertretung des Betriebsrats getroffen wurde.

Das vorliegende Urteil

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 7 TaBV 18/23 – Beschluss vom 24.01.2024


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