Die Kostenverteilung bei einer Berufungsrücknahme wurde für eine Justizfachangestellte in Berlin-Brandenburg zum zentralen Streitpunkt, nachdem sie 36 Monate lang um die Entgeltgruppe 9 gestritten hatte. Die Rücknahme der Forderung für lediglich einen einzigen Monat weckte die Frage nach der Kostenlast bei einer solchen geringfügigen Zuvielforderung.
Übersicht:
- Wer trägt die Kosten des Rechtsstreits bei einer teilweise zurückgenommenen Berufung?
- Welche gesetzlichen Regeln bestimmen die Kostenverteilung?
- Wie entschied das Landesarbeitsgericht die Kostenfrage?
- Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
- Fazit: Ein Sieg auf ganzer Linie
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wann trägt der Gegner trotz meiner Teilrücknahme die vollen Prozesskosten?
- Muss ich die gegnerischen Anwaltskosten bei einer teilweisen Berufungsrücknahme zahlen?
- Verfällt mein Gehaltsanspruch bei einer Geltendmachung per E-Mail statt Schriftform?
- Kürzt die Rechtsschutzversicherung Leistungen bei einer Kostenentscheidung nach billigem Ermessen?
- Wer trägt die Prozesskosten bei einer Erledigung durch späte Zahlung des Arbeitgebers?
- Das vorliegende Urteil
Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 12 Sa 2135/19
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
- Datum: 07.07.2023
- Aktenzeichen: 12 Sa 2135/19
- Verfahren: Beschluss über die Kosten des Rechtsstreits
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Prozessrecht
Arbeitgeber muss gesamte Prozesskosten zahlen trotz teilweiser Rücknahme der Berufung durch die Klägerin.
- Die Klägerin hätte im Hauptstreit um die höhere Vergütung fast vollständig gewonnen
- Der zurückgenommene Anspruch für einen Monat war im Vergleich zum Gesamtzeitraum unbedeutend
- Die Forderung für Februar 2018 machte nur einen winzigen Bruchteil des Gesamtwertes aus
- Der kleine zurückgenommene Teil verursachte keine zusätzlichen Kosten für das Gericht oder Parteien
- Das Gericht verteilt die Kosten bei geringfügigem Unterliegen nach fairem Ermessen neu
Wer trägt die Kosten des Rechtsstreits bei einer teilweise zurückgenommenen Berufung?
Ein jahrelanger Streit um die korrekte Bezahlung einer Justizfachangestellten endete vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit einem juristischen Detailproblem, das für viele Prozessparteien von enormer Bedeutung ist. Wenn eine Partei fast alles gewinnt, aber einen winzigen Teil der Forderung zurückzieht – muss sie dann trotzdem einen Teil der Gerichtskosten zahlen?

Der Fall beleuchtet das Spannungsfeld zwischen einem gewonnenen Arbeitsgerichtsprozess und den strengen Kostenregeln der Zivilprozessordnung. Im Zentrum stand eine Mitarbeiterin der Justiz, die über Jahre für eine höhere Eingruppierung kämpfte. Das beklagte Land erkannte die Ansprüche kurz vor dem Ziel weitgehend an, verweigerte jedoch die Zahlung für einen einzigen Monat. Die Entscheidung des Gerichts vom 07.07.2023 (Az. 12 Sa 2135/19) liefert eine wichtige Orientierung für die Kostenverteilung bei einer Berufungsrücknahme, die nur einen Bruchteil des Streitwerts ausmacht.
Der Hintergrund: Ein Streit um die Entgeltgruppe
Die Geschichte begann im Oktober 2017. Eine ausgebildete Justizfachangestellte trat ihren Dienst in einer Serviceeinheit der Strafgeschäftsstelle eines Amtsgerichts an. Ihr Arbeitgeber, das Bundesland, vergütete sie nach den damals üblichen Maßstäben für Geschäftsstellenkräfte. Doch die Angestellte war der Meinung, dass ihre Tätigkeit komplexer sei und ihr eine höhere Bezahlung nach der Entgeltgruppe 9 des TV-L zustehe.
Im August 2018 machte die Frau ihre Ansprüche schriftlich geltend. Da der Arbeitgeber dies ablehnte, zog sie vor das Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel. Sie verlangte die gerichtliche Feststellung, dass das Land verpflichtet sei, sie seit Februar 2018 höher zu vergüten. Zudem forderte sie die Zahlung der entsprechenden Differenzbeträge inklusive Zinsen.
In der ersten Instanz erlitt die Justizmitarbeiterin eine Niederlage. Das Arbeitsgericht wies die Klage am 24. Oktober 2019 ab. Doch die Frau gab nicht auf und legte form- und fristgerecht Berufung beim Landesarbeitsgericht ein. Während das Berufungsverfahren lief, änderte sich die rechtliche Großwetterlage entscheidend zugunsten der Angestellten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) präzisierte in mehreren Urteilen die Anforderungen an die Eingruppierung von Servicekräften in der Justiz neu.
Die späte Einsicht des Arbeitgebers
Jahre nach dem Beginn des Rechtsstreits, kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung im Sommer 2023, reagierte das beklagte Land auf die geänderte Rechtsprechung. Mit einem Schriftsatz vom 30. Juni 2023 erklärte der öffentliche Arbeitgeber, er sei nun bereit, die geforderte Differenzvergütung zu zahlen. Er bezog sich dabei ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (unter anderem Urteile vom 09.09.2020 – 4 AZR 195/20 und 4 AZR 196/20).
Allerdings gab es einen Haken. Das Land akzeptierte die Nachzahlung erst ab dem 1. März 2018. Für den Monat Februar 2018 lehnte der Arbeitgeber jegliche Zahlung ab. Die Begründung: Ansprüche aus diesem Monat seien verfallen, da die Angestellte sie nicht rechtzeitig innerhalb der tarifvertraglichen Ausschlussfrist geltend gemacht habe. Die Geltendmachung erfolgte erst am 28. August 2018 – für den Februar 2018 nach Ansicht des Landes zu spät.
Die prozessuale Zwickmühle
Die Justizfachangestellte stand nun vor einer strategischen Wahl. Für den weitaus größten Teil des Zeitraums (März 2018 bis 2023) hatte der Arbeitgeber eingelenkt. Für den Februar 2018 waren die Erfolgsaussichten aufgrund der Ausschlussfrist jedoch wackelig. Um das positive Ergebnis für die restlichen Jahre nicht zu gefährden, entschied sich die Frau für einen prozessualen Split:
- Sie nahm die Berufung bezüglich des Feststellungsantrags für den Monat Februar 2018 zurück.
- Den übrigen Rechtsstreit (März 2018 bis heute) erklärte sie für erledigt.
Da das Land dieser Erledigungserklärung zustimmte, musste das Gericht in der Sache selbst kein Urteil mehr fällen. Es blieb jedoch eine entscheidende Frage offen: Wer zahlt die Rechnung für die Jahre des Prozessierens?
Welche gesetzlichen Regeln bestimmen die Kostenverteilung?
Um die Entscheidung des Gerichts zu verstehen, ist ein Blick in die Werkzeugkiste der Zivilprozessordnung (ZPO) nötig. Normalerweise gilt der Grundsatz: Wer verliert, zahlt. Doch was passiert, wenn der Streit ohne Urteil endet oder teilweise zurückgenommen wird?
Die Erledigung der Hauptsache
Wenn sich beide Parteien einig sind, dass der Streitgrund weggefallen ist (etwa weil der Arbeitgeber doch gezahlt hat), erklären sie den Rechtsstreit für „übereinstimmend erledigt“. In diesem Fall entscheidet das Gericht nur noch über die Kosten – und zwar nach „billigem Ermessen“ gemäß § 91a ZPO.
Das Gericht stellt dabei eine hypothetische Prüfung an: Wer hätte den Prozess wahrscheinlich gewonnen, wenn er zu Ende geführt worden wäre? Da das Land die Ansprüche für den Großteil der Zeit anerkannt hatte, war klar, dass die Angestellte hier „gewonnen“ hätte. Folglich müsste das Land die Kosten tragen.
Die Falle der Berufungsrücknahme
Komplizierter wurde es durch den Februar 2018. Für diesen Monat nahm die Angestellte ihre Berufung zurück. Hier greift eigentlich § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Diese Vorschrift besagt eindeutig: Wer die Berufung zurücknimmt, muss die dadurch entstandenen Kosten tragen.
Das beklagte Land argumentierte daher: Da die Frau die Berufung teilweise zurückgenommen hat, muss sie auch einen Teil der Kosten übernehmen. Es verlangte eine sogenannte Kostenquotelung. Die Angestellte hingegen vertrat die Ansicht, der Februar 2018 sei im Vergleich zum Gesamtstreit so unbedeutend, dass eine Kostenbeteiligung ihrerseits ungerecht wäre.
Die Rettung durch § 92 ZPO
Hier kam eine Sonderregel ins Spiel, die oft übersehen wird. § 92 Abs. 2 ZPO erlaubt es dem Gericht, einer Partei die gesamten Prozesskosten aufzuerlegen, auch wenn die andere Partei einen kleinen Teil des Prozesses verliert (oder zurücknimmt). Voraussetzung ist, dass die Zuvielforderung verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringe Mehrkosten verursacht hat.
Das Landesarbeitsgericht musste also prüfen: War der eine Monat Februar im Verhältnis zum jahrelangen Gesamtstreit „geringfügig“?
Wie entschied das Landesarbeitsgericht die Kostenfrage?
Die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg entschied zugunsten der Arbeitnehmerin. Das beklagte Land muss die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen – sowohl für die erste Instanz als auch für das Berufungsverfahren.
Die hypothetische Erfolgsaussicht
Zunächst bestätigte das Gericht, dass die Angestellte den Prozess im Wesentlichen gewonnen hätte. Die ursprüngliche Weigerung des Landes, nach Entgeltgruppe 9 zu zahlen, war nach den neuen Maßstäben des Bundesarbeitsgerichts nicht haltbar.
Das Gericht führte aus, dass bei der Eingruppierung von Geschäftsstellenkräften zunächst der „Arbeitsvorgang“ bestimmt werden muss. Ein umfassend definierter Arbeitsvorgang führt oft dazu, dass die gesamte Tätigkeit als „schwierige Tätigkeit“ eingestuft wird, was die höhere Bezahlung rechtfertigt. Da das Land dies zuletzt selbst nicht mehr bestritt und zahlte, war die Kostentragungspflicht für den Hauptteil des Streits unstrittig beim Arbeitgeber.
Die Berechnung der Geringfügigkeit
Der spannende Teil der Entscheidung betraf den Februar 2018. Das Gericht wandte hier die Regeln der Teil-Klagerücknahme analog auf die Teil-Berufungsrücknahme an. Es prüfte, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 92 Abs. 2 ZPO vorlagen.
Um festzustellen, ob der zurückgenommene Teil „geringfügig“ war, musste das Gericht rechnen. Bei Feststellungsanträgen für wiederkehrende Leistungen (wie Gehalt) wird gemäß § 42 GKG der dreifache Jahresbetrag als Streitwert angesetzt. Das entspricht 36 Monaten.
Die Rechnung des Gerichts war simpel aber effektiv:
- Der relevante Gesamtzeitraum für den Streitwert beträgt 36 Monate.
- Die Angestellte nahm die Berufung für genau einen Monat (Februar 2018) zurück.
- Das Verhältnis beträgt also 1 zu 36.
Das Gericht erklärte in seiner Begründung:
„Zur Beurteilung der Geringfügigkeit ist […] auf den nach § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG für den Feststellungsantrag streitwertrelevanten Zeitraum von drei Jahren abzustellen. Der Monat Februar 2018, wegen dessen die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat, macht insoweit 1/36 des Gesamtzeitraums aus. Die Zuvielforderung ist damit geringfügig.“
Da dieser eine Monat keine gesonderten Kosten (etwa durch ein spezielles Gutachten nur für diesen Zeitraum) verursacht hatte, war die Bedingung der Geringfügigkeit erfüllt.
Warum die Einwände des Landes scheiterten
Das beklagte Land hatte versucht, über die Ausschlussfrist für den Februar 2018 einen Teilsieg bei den Kosten zu erringen. Es argumentierte, die Ansprüche seien verfallen, also habe die Angestellte in diesem Punkt zu Unrecht geklagt.
Das Gericht wischte dieses Argument nicht vom Tisch, sondern erklärte es für irrelevant im Hinblick auf die Kostenlast. Selbst wenn das Land recht hätte und der Anspruch für Februar verfallen wäre: Der Anteil dieses Monats am gesamten Streitwert war so minimal, dass er keine Kostenquotelung rechtfertigt. Ob die Ausschlussfrist tatsächlich griff, musste das Gericht daher materiell-rechtlich gar nicht mehr entscheiden. Die Geringfügigkeit der Zuvielforderung überlagert in diesem Fall den materiellen Misserfolg der Angestellten.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Diese Entscheidung stärkt die Position von Arbeitnehmern in langwierigen Eingruppierungsprozessen. Sie sendet ein klares Signal: Wer in der Hauptsache gewinnt, muss keine Angst haben, auf einem Teil der Kosten sitzenzubleiben, nur weil er aus taktischen Gründen eine kleine, unsichere Position aufgibt.
Die Bedeutung der BAG-Rechtsprechung
Das Urteil unterstreicht zudem, wie massiv die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts von 2018 und 2020 die Landschaft für Justizangestellte verändert haben. Öffentliche Arbeitgeber korrigieren nun vielfach ihre Eingruppierungspraxis, um unnötige Prozesse zu vermeiden. Dass das beklagte Land hier kurz vor dem Urteil einlenkte, ist eine direkte Folge dieser höchstrichterlichen Klärung.
Wichtige Aspekte für ähnliche Fälle
Für Parteien in vergleichbaren Situationen lassen sich aus dem Beschluss folgende Punkte ableiten:
- Mut zur Rücknahme: Es kann prozessökonomisch sinnvoll sein, wackelige Randforderungen (wie einzelne Monate) fallen zu lassen, um den Gesamterfolg abzusichern.
- Die 10-Prozent-Daumenregel: Zwar nennt das Gericht keine starre Prozentgrenze, aber 1/36 (ca. 2,7 %) liegt weit unter der Schwelle, die in der Rechtsprechung oft als Grenze für Geringfügigkeit angesehen wird (häufig ca. 10 %).
- Kostenrisiko minimieren: Eine übereinstimmende Erledigterklärung ist oft der sicherste Weg, aus einem Prozess auszusteigen, wenn der Gegner zahlt. Das Gericht entscheidet dann nur noch „billig“, was meist zugunsten der Partei ausfällt, die recht gehabt hätte.
Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Damit ist die Entscheidung rechtskräftig und das Land muss die gesamten Kosten tragen. Für die Justizfachangestellte hat sich der lange Atem nicht nur beim Gehalt, sondern auch bei den Prozesskosten ausgezahlt.
Auswirkung auf die Rechtsschutzversicherung
Auch für Versicherte ist dieses Urteil positiv. Rechtsschutzversicherungen prüfen oft genau, ob ein Teil des Prozesses verloren ging, um ihre Deckung entsprechend zu kürzen. Durch die Anwendung von § 92 Abs. 2 ZPO entfällt diese Kürzungsmöglichkeit, da die Kostenlast zu 100 % beim Gegner verbleibt. Der sogenannte „Selbstbehalt“ oder Quotenvorbehalt wegen teilweisem Unterliegen kommt hier nicht zum Tragen.
Fazit: Ein Sieg auf ganzer Linie
Das Gericht hat klargestellt, dass juristische Haarspalterei bei den Kosten nicht belohnt wird, wenn das Verhältnis offensichtlich ist. Dass das beklagte Land versucht hat, wegen eines Monats eine Kostenquotelung zu erzwingen, nachdem es jahrelang die korrekte Eingruppierung verweigert hatte, stieß bei den Richtern auf wenig Gegenliebe. Die Anwendung des § 92 Abs. 2 ZPO sorgte hier für eine pragmatische und gerechte Lösung, die den tatsächlichen Erfolg der Angestellten widerspiegelt.
Eingruppierung prüfen? Kostenrisiken im Prozess sicher minimieren
Die korrekte Einstufung in der Justiz oder im öffentlichen Dienst ist oft kompliziert und mit erheblichen Gehaltsnachzahlungen verbunden. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft Ihre individuellen Ansprüche und vertritt Sie strategisch, um sowohl Ihr Gehalt als auch Ihre Kostenposition prozessual abzusichern. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte effizient und ohne unnötige finanzielle Risiken durchzusetzen.
Experten Kommentar
Viele unterschätzen, wie verbissen öffentliche Arbeitgeber um Centbeträge kämpfen, nur um kein Präzedenzfall-Risiko für tausende andere Beschäftigte einzugehen. Der eigentliche Kampf tobte hier nicht um den einen Monat, sondern um das Verhindern eines flächendeckenden Dammbruchs bei der Eingruppierung. Diese taktische Teil-Rücknahme war der entscheidende Hebel, um den Kostensieg trotz der Ausschlussfrist wasserfest zu machen.
Oft wird nach verlorener Schlacht in der Hauptsache verzweifelt nach einem Hebel für eine Kostenquote gesucht, um das Budget zu schonen. Richter haben jedoch keinerlei Geduld für solche prozessualen Spielchen, wenn das Bundesarbeitsgericht die Rechtslage bereits geklärt hat. Mein Rat ist hier klar: Wer im Kern verliert, sollte nicht versuchen, über Bagatellbeträge die Zeche zu drücken – das geht meist nach hinten los.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wann trägt der Gegner trotz meiner Teilrücknahme die vollen Prozesskosten?
Der Gegner trägt die Kosten, wenn die Teilrücknahme geringfügig war und keine zusätzlichen Mehrkosten verursacht hat. Nach § 92 Abs. 2 ZPO bleibt die Kostenlast beim Gegner, sofern Ihre Zuvielforderung unter zehn Prozent liegt. In einem Beispielfall mit 36 Monaten Forderungsdauer entspricht ein zurückgenommener Monat lediglich 2,7 Prozent.
Grundsätzlich führt eine Klagerücknahme gemäß § 516 ZPO zur Kostentragungspflicht des Klägers. Die Geringfügigkeitsschwelle nach § 92 ZPO schützt Sie jedoch vor finanziellen Nachteilen bei minimalen Korrekturen. Entscheidend ist, dass der Teil keine gesonderten Beweiskosten, wie etwa Gutachten, ausgelöst hat. Liegt der Wert der Rücknahme unter zehn Prozent, ist die Zuvielforderung damit geringfügig. Die Kostenverteilung bleibt dann unverändert zugunsten des Klägers bestehen.
Unser Tipp: Berechnen Sie das Verhältnis der Teilrücknahme zum Gesamtstreitwert präzise. Bleiben Sie unter zehn Prozent, können Sie wackelige Nebenforderungen meist ohne Kostenrisiko fallen lassen.
Muss ich die gegnerischen Anwaltskosten bei einer teilweisen Berufungsrücknahme zahlen?
Nein, nicht zwingend. Betrifft Ihr Rückzug nur einen geringfügigen Teil der Gesamtforderung, muss die Gegenseite Ihre Anwaltskosten komplett übernehmen. In solchen Fällen greift die Ausnahmevorschrift des § 92 Abs. 2 ZPO. Das Gericht bürdet dem Gegner dann die gesamten Kosten des Rechtsstreits auf, statt diese anteilig aufzuteilen.
Normalerweise führt eine Teilrücknahme zur Quotelung der Kosten. Im vorliegenden Fall verhinderte die Geringfügigkeit des Rückzugs diese Aufteilung. Das beklagte Land wollte eine Quotelung erzwingen, scheiterte aber am Gesetz. Das Gericht entschied: Das beklagte Land muss die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen. Der Gegner muss Sie daher freistellen und Ihre Gebühren erstatten. Anwalts- und Gerichtskosten bilden dabei einen einheitlichen Kostenblock.
Unser Tipp: Prüfen Sie umgehend, ob Ihr Anwalt bereits einen Kostenfestsetzungsantrag gegen die Gegenseite gestellt hat. Verlangen Sie eine Kopie des Antrags zur Kontrolle.
Verfällt mein Gehaltsanspruch bei einer Geltendmachung per E-Mail statt Schriftform?
Ja, das Risiko eines vollständigen Anspruchsverlusts ist extrem hoch. Bei strengen tarifvertraglichen Ausschlussfristen führt ein Formfehler zum unwiderruflichen Erlöschen Ihrer Forderung. Wenn die Schriftform vorgeschrieben ist, reicht eine einfache E-Mail rechtlich nicht aus. Dies gilt ungeachtet der inhaltlichen Berechtigung Ihres Gehaltsanspruchs.
Ausschlussfristen im Arbeitsrecht sind gnadenlos. Das Beispiel Februar 2018 im TV-L zeigt: Ansprüche verfallen bereits bei geringfügigen Verspätungen. Die Rechtsprechung wertet Formfehler identisch mit Zeitfehlern. Verlangt Ihr Vertrag die Schriftform, ist eine eigenhändige Unterschrift nach § 126 BGB zwingend erforderlich. Eine E-Mail erfüllt rechtlich lediglich die Textform. Ohne korrekte Form gilt der Anspruch als nicht wirksam geltend gemacht. Nach Fristablauf erlischt die Forderung daher komplett.
Unser Tipp: Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag sofort auf die exakte Bezeichnung der Formvorschrift. Senden Sie Geltendmachungen im Zweifel immer vorab per E-Mail und zusätzlich als unterschriebenes Einschreiben.
Kürzt die Rechtsschutzversicherung Leistungen bei einer Kostenentscheidung nach billigem Ermessen?
Nein, eine Kürzung findet regelmäßig nicht statt, sofern das Gericht gemäß § 92 Abs. 2 ZPO entscheidet. In diesem Fall werden der Gegenseite trotz eines teilweisen Unterliegens die vollen Prozesskosten auferlegt. Da Ihre Versicherung wirtschaftlich nicht belastet wird, entfällt die Grundlage für eine Quotierung der Leistungen.
Versicherer prüfen bei einem Teilverlust normalerweise die Erfolgsquote. Sie kürzen dann die Deckung im Verhältnis des Unterliegens. Durch die Geringfügigkeitsregel des § 92 Abs. 2 ZPO ändert sich diese Mechanik jedoch grundlegend. Das Gericht ignoriert Ihren Teil-Verlust bei der Kostenverteilung vollständig. Der Gegner trägt sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten. Da kein Schaden bei Ihrer Versicherung verbleibt, entfällt jede Kürzungsmöglichkeit. Ein Regress wegen der Rücknahme von Forderungsteilen ist somit ausgeschlossen.
Unser Tipp: Senden Sie den finalen Kostenfestsetzungsbeschluss umgehend an Ihre Rechtsschutzversicherung. Belegen Sie damit proaktiv, dass die Gegenseite die volle Kostentragungspflicht übernommen hat.
Wer trägt die Prozesskosten bei einer Erledigung durch späte Zahlung des Arbeitgebers?
Der Arbeitgeber trägt in diesem Fall die gesamten Kosten des Rechtsstreits. Nach einer Zahlung im Prozess entscheidet das Gericht gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen über die Kostenlast. Entscheidend ist die hypothetische Erfolgsaussicht der Klage. Da die späte Zahlung den Anspruch faktisch anerkennt, unterliegt der Arbeitgeber in der Kostenfolge.
Nach der Erledigterklärung prüft das Gericht den bisherigen Sachstand. Wer hätte den Prozess voraussichtlich gewonnen? Bei Nachzahlungen ab März 2018 stützen BAG-Urteile meist die Arbeitnehmerseite. Die Zahlung gilt als implizites Eingeständnis. Ohne Erledigung wäre der Arbeitgeber zur Zahlung verurteilt worden. Diese hypothetische Niederlage verpflichtet ihn zur Übernahme der Gerichts- und Anwaltskosten. Ein Urteil ist nicht nötig. Die Entscheidung erfolgt durch Beschluss.
Unser Tipp: Beantragen Sie im Schriftsatz zur Erledigterklärung unbedingt, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. So sichern Sie Ihren Kostenerstattungsanspruch rechtssicher ab.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 12 Sa 2135/19 – Beschluss vom 07.07.2023
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

