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Kostenverteilung bei teilweiser Rücknahme: Wer zahlt die Prozesskosten?

Die Kostenverteilung bei teilweiser Rücknahme einer Forderung wurde zum Zankapfel, nachdem eine Berliner Justizfachangestellte 36 Monate lang um ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 stritt. Obwohl die Klägerin auf einen Teilbetrag verzichtete, war die Kostenlast bei einer geringfügigen Zuvielforderung keineswegs so eindeutig wie vom Arbeitgeber erwartet.

Übersicht:

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 12 Sa 2135/19

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
  • Datum: 07.07.2023
  • Aktenzeichen: 12 Sa 2135/19
  • Verfahren: Beschluss über die Kostenverteilung nach Erledigung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Prozessrecht

Arbeitgeber muss alle Prozesskosten tragen, obwohl die Klägerin einen kleinen Teil ihrer Forderung zurückzog.

  • Der Arbeitgeber zahlt das höhere Gehalt für fast den gesamten Zeitraum nach.
  • Die Angestellte verzichtete lediglich auf das Geld für einen einzigen Monat.
  • Dieser kleine Teil macht nur einen winzigen Bruchteil der gesamten Summe aus.
  • Eine geringfügig zu hohe Forderung führt nicht zu einer Teilung der Kosten.
  • Das Gericht belastet den Arbeitgeber, weil die Angestellte fast vollständig gewonnen hätte.

Wer zahlt die Kosten nach einer Teilrücknahme der Berufung?

Ein Rechtsstreit vor einem Arbeitsgericht endet nicht immer mit einem klassischen Urteil. Oft verändern sich die Umstände während des laufenden Verfahrens, etwa weil höchstrichterliche Entscheidungen die Rechtslage klären oder eine Partei ihre Ansprüche teilweise aufgibt. Genau eine solche Konstellation musste das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bewerten.

Eine Hand schiebt entschieden eine einzelne Münze von einem hohen Stapel Geldscheine neben einer offenen Geldkassette weg.
Bei geringfügigen Teilrücknahmen im Berufungsverfahren trägt der Arbeitgeber oft die gesamten Prozesskosten. | Symbolbild: KI

Im Kern ging es um eine Justizfachangestellte, die über Jahre hinweg für eine höhere Eingruppierung kämpfte. Als sich abzeichnete, dass sie fast vollständig gewinnen würde, nahm sie die Klage für einen einzigen, streitigen Monat zurück. Der Rest des Streits wurde für erledigt erklärt. Doch wer trägt nun die Kosten für die Anwälte und das Gericht? Muss die Angestellte für den einen zurückgenommenen Monat anteilig zahlen? Das Gericht fällte am 07.07.2023 eine Entscheidung, die tief in die Systematik der Prozesskostenordnung blickt und für Arbeitnehmer eine erfreuliche Nachricht bereithält.

Der Fall zeigt exemplarisch, wie prozesstaktische Entscheidungen – wie die Rücknahme eines kleinen Teils der Forderung – die Kostenlast beeinflussen können und warum der Grundsatz „Wer zurückzieht, zahlt“ nicht immer gilt.

Die Ausgangslage: Streit um das richtige Gehalt

Die betroffene Arbeitnehmerin ist seit dem 16. Oktober 2017 bei dem beklagten Land beschäftigt. Sie arbeitet an einem Amtsgericht in einer Serviceeinheit der Strafgeschäftsstelle. Ihre Ausbildung zur Justizfachangestellten hatte sie bereits im Jahr 2012 abgeschlossen. Wie im öffentlichen Dienst üblich, richtet sich ihre Bezahlung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).

Hier entzündete sich der Konflikt. Die Frau war der Ansicht, ihre Tätigkeit entspreche den Anforderungen der Entgeltgruppe 9 (bzw. später 9a), einer höheren Stufe als jener, nach der das Land sie bezahlte. Nach einer schriftlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche im August 2018 zog sie vor das Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel.

Ihr Ziel war die gerichtliche Feststellung, dass das Land verpflichtet sei, ihr seit Februar 2018 das höhere Entgelt zu zahlen und die Differenzbeträge zu verzinsen. In der ersten Instanz scheiterte sie jedoch. Das Arbeitsgericht wies die Klage am 24.10.2019 ab. Die Angestellte gab nicht auf und legte form- und fristgerecht Berufung beim Landesarbeitsgericht ein.

Welche Gesetze regeln die Kostenverteilung im Prozess?

Um die Entscheidung des Gerichts zu verstehen, ist ein Blick auf das prozessuale Regelwerk notwendig. Im Zivil- und Arbeitsprozess gilt normalerweise das Verursacherprinzip: Wer den Prozess verliert, zahlt die Kosten (§ 91 ZPO). Doch was passiert, wenn kein Urteil gefällt wird, weil sich der Streit „erledigt“ hat oder eine Partei einen Rückzieher macht?

Die Erledigung der Hauptsache

Wenn beide Parteien übereinstimmend erklären, dass der Streit beendet ist – etwa weil der Arbeitgeber im Laufe des Prozesses doch zahlt –, muss das Gericht nur noch über die Kosten entscheiden. Dies geschieht nach „billigem Ermessen“ gemäß § 91a ZPO. Das Gericht prüft dabei hypothetisch: Wer hätte den Prozess voraussichtlich gewonnen, wenn er zu Ende geführt worden wäre?

Die Rücknahme der Berufung

Nimmt eine Partei ihre Berufung zurück, gilt eine andere Regel. Gemäß § 516 Abs. 3 ZPO muss die Partei, die das Rechtsmittel zurücknimmt, die Kosten tragen. Das erscheint logisch, da sie den Prozess in der nächsten Instanz initiiert und dann abgebrochen hat.

Die Quotelung bei Teilrücknahme

Kompliziert wird es, wenn beide Situationen gemischt auftreten: Ein Teil wird für erledigt erklärt, ein anderer Teil wird zurückgenommen. Hier greift § 92 ZPO. Dieser Paragraph regelt die Kostenteilung, wenn beide Seiten teils gewinnen und teils verlieren.

Besonders wichtig für diesen Fall ist die Ausnahmevorschrift des § 92 Abs. 2 ZPO. Diese besagt: Wenn eine Partei nur zu einem sehr geringen Teil verliert (oder zurückzieht), kann das Gericht der anderen Partei trotzdem die gesamten Kosten auferlegen. Voraussetzung ist, dass die „Zuvielforderung“ verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringe Mehrkosten verursacht hat. Genau diese Norm wurde zum Dreh- und Angelpunkt der Entscheidung.

Worüber stritten die Justizfachangestellte und das Land?

Während das Verfahren in der Berufungsinstanz lief, änderte sich die rechtliche Großwetterlage erheblich. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) fällte im Jahr 2020 wegweisende Urteile zur Eingruppierung von Beschäftigten in Serviceeinheiten der Justiz.

Die Wende durch das Bundesarbeitsgericht

Die Justizfachangestellte stützte ihre Argumentation in der Berufung auf diese neue Rechtsprechung. Das BAG hatte klargestellt, dass bei der Bewertung der Tätigkeit von Geschäftsstellenmitarbeitern große Arbeitsvorgänge zu bilden sind. Diese umfassenden Arbeitsvorgänge erfüllen oft die tarifliche Anforderung einer „schwierigen Tätigkeit“, was den Weg in die höhere Entgeltgruppe 9 (und ab 2019 in die EG 9a) ebnet.

Das beklagte Land erkannte diese Entwicklung an. In einem Schriftsatz vom 30. Juni 2023 erklärte der öffentliche Arbeitgeber, er sei bereit, die Rechtsprechung umzusetzen. Das Land akzeptierte die Nachzahlungsansprüche für den Zeitraum ab dem 01. März 2018 sowie die Eingruppierung in die EG 9a ab Januar 2019.

Der Streit um den Februar 2018

Einen kleinen Punkt wollte das Land jedoch nicht akzeptieren: den Februar 2018. Der Arbeitgeber argumentierte, für diesen spezifischen Monat seien die Ansprüche verfallen. Im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes gibt es strikte Ausschlussfristen. Ansprüche müssen innerhalb von sechs Monaten schriftlich geltend gemacht werden.

Das Land behauptete, die schriftliche Geltendmachung der Angestellten vom 28.08.2018 sei für den Februar-Anspruch zu spät gekommen. Die Frist sei am 27.08.2018 abgelaufen.

Die prozessuale Reaktion

In der mündlichen Verhandlung reagierte die Angestellte souverän. Sie nahm die Berufung bezüglich der Feststellung für den Februar 2018 zurück. Für den gesamten restlichen Zeitraum – also von März 2018 bis weit in die Zukunft – erklärten beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.

Damit war der inhaltliche Streit vom Tisch. Es blieb nur die Frage: Wer zahlt die Rechnung für zwei Instanzen?

Wie begründete das Landesarbeitsgericht die volle Kostenlast für den Arbeitgeber?

Das Gericht stand vor der Aufgabe, die Kostenquote zu berechnen. Hätte es stur die Paragraphen angewendet, hätte die Angestellte für den zurückgenommenen Februar 2018 zahlen müssen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied jedoch anders: Das beklagte Land muss die gesamten Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen.

Die Analyse der Erfolgsaussichten

Zunächst prüfte die Kammer, wer die Kosten für den „erledigten“ Teil (März 2018 bis Ende) tragen muss. Hier wandte das Gericht § 91a ZPO an. Da das Land die Ansprüche anerkannt hatte und die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eindeutig für die Position der Angestellten sprach, wäre sie als Siegerin aus dem Prozess hervorgegangen.

Das Gericht führte dazu aus:

„Die Klägerin hätte – abgesehen von dem zurückgenommenen Teil – den Rechtsstreit aller Voraussicht nach gewonnen. […] Das beklagte Land hat diese Sicht zuletzt nicht mehr bestritten; es habe sich zur (Teil‑)Nachzahlung bereit erklärt.“

Damit stand fest: Der Löwenanteil der Kosten fiel dem Land zu.

Die Bewertung der Teilrücknahme

Nun musste das Gericht den zurückgenommenen Teil – den Februar 2018 – bewerten. Grundsätzlich löst eine Berufungsrücknahme nach § 516 Abs. 3 ZPO eine Kostentragungspflicht aus. Doch das Gericht griff auf die Regelung des § 92 Abs. 2 ZPO zurück.

Die entscheidende Frage lautete: War der Anspruch für den Februar 2018 im Verhältnis zum Gesamtstreit so geringfügig, dass man der Angestellten keine Kosten auferlegen sollte?

Die mathematische Herleitung

Das Gericht nahm den Taschenrechner zur Hand. Bei einer Feststellungsklage über eine Eingruppierung wird der Streitwert üblicherweise auf Basis von drei Jahren (36 Monaten) berechnet (§ 42 GKG).

Die Rechnung der Richter war simpel und überzeugend:

  1. Der Streitgegenstand umfasste insgesamt 36 Monate.
  2. Die Angestellte nahm die Berufung für einen einzigen Monat zurück.
  3. Das Verhältnis beträgt also 1 zu 36.

Ein Anteil von 1/36 entspricht etwa 2,7 Prozent. Das Gericht wertete dies als klassische Geringfügigkeit. Zudem prüfte die Kammer, ob durch diesen einen Monat besondere Kosten entstanden waren. Dies verneinten die Richter. Es musste für den Februar 2018 kein spezielles Gutachten erstellt und kein extra Zeuge vernommen werden. Der Monat lief im Verfahren einfach mit.

Das Gericht begründete diesen Schritt wie folgt:

„Wegen der geringen Quantität der zurückgenommenen Forderung (ein Monat von insgesamt drei streitigen Jahren = 1/36) und dem Fehlen besonderer durch diesen Teil verursachter Kosten erfüllt diese Zuvielforderung den Tatbestand der Geringfügigkeit im Sinne des § 92 Abs. 2 ZPO.“

Analogie zur Klagerücknahme

Das Gericht musste sich auch mit einem juristischen Detail auseinandersetzen: Die einschlägigen Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) bezogen sich meist auf eine Klagerücknahme in der ersten Instanz. Das Landesarbeitsgericht stellte klar, dass diese Grundsätze auch auf eine Berufungsrücknahme übertragbar sind. Es wäre unlogisch, einen Kläger in der Berufung schlechter zu stellen als in der ersten Instanz, nur weil er das Verfahrensstadium gewechselt hat.

Warum das Argument der Ausschlussfrist keine Rolle mehr spielte

Das Land hatte argumentiert, dass die Ansprüche für Februar 2018 verfallen seien. Das Gericht musste diesen Punkt in der Kostenentscheidung gar nicht mehr in der Tiefe prüfen. Da die Angestellte diesen Teil zurückgenommen hatte, war er prozessual erledigt. Ob sie materiell-rechtlich Recht gehabt hätte oder ob die Frist tatsächlich versäumt wurde, war für die Kostenverteilung irrelevant, da dieser Teil als „geringfügig“ unter den Tisch fiel.

Welche Konsequenz hat der Beschluss für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg sendet ein klares Signal für die Prozessökonomie. Sie stärkt die Position von Parteien, die bereit sind, einen Rechtsstreit durch eine bereinigende Teilrücknahme zu vereinfachen.

Keine Angst vor der Bereinigung

Für Arbeitnehmer und ihre Anwälte bedeutet der Beschluss: Es lohnt sich, schwache Positionen in einem laufenden Verfahren aufzugeben, wenn der überwiegende Teil der Klage erfolgversprechend ist. Wer an einer wackeligen Forderung (wie hier dem verfristeten Februar) festhält, riskiert oft nichts, wenn er sie rechtzeitig fallen lässt. Solange dieser Teil im Verhältnis zum großen Ganzen marginal ist (unter 10 Prozent ist eine gängige Daumenregel, hier waren es unter 3 Prozent), droht keine Kostenfalle.

Das Risiko für den Arbeitgeber

Für öffentliche Arbeitgeber und Unternehmen zeigt der Fall erneut das Risiko von Eingruppierungsprozessen. Wenn sich die höchstrichterliche Rechtsprechung (wie hier durch das BAG) ändert, wird es teuer. Das späte Einlenken des beklagten Landes verhinderte zwar ein streitiges Urteil, nicht aber die Kostentragungspflicht. Dass das Land versuchte, über den einen Monat Februar noch eine Kostenquotelung zu erreichen, wurde vom Gericht als nicht tragfähig zurückgewiesen.

Vollständige Kostenübernahme

Das Ergebnis ist eindeutig:

  1. Das beklagte Land zahlt die Gerichtskosten für beide Instanzen.
  2. Das Land muss die eigenen Anwaltskosten tragen (sofern externe Anwälte mandatiert waren).
  3. Das Land muss die Anwaltskosten der Justizfachangestellten für beide Instanzen erstatten.

Dies gilt trotz der Tatsache, dass die Angestellte in der ersten Instanz zunächst verloren hatte. Da die Berufung (hypothetisch) erfolgreich gewesen wäre, werden die Karten der Kostenverteilung am Ende neu gemischt.

Ein wichtiger Hinweis zur Rechtsbeschwerde

Das Gericht ließ die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht nicht zu. Damit ist der Beschluss rechtskräftig. Das Gericht sah keine grundsätzliche Bedeutung, die eine Klärung durch das höchste deutsche Arbeitsgericht erfordert hätte, da die Anwendung des § 92 ZPO auf feststehenden Rechtsgrundsätzen beruht.

Was bedeutet Werkstattrisiko?

Obwohl dieser Begriff in KFZ-Prozessen häufig fällt, hat das Gericht hier eine ähnliche Risikoverteilung im Prozessrecht vorgenommen. Das „Prozessrisiko“ für kleine Fehler oder Unsicherheiten (wie den einen Monat Februar) wurde nicht der Angestellten aufgebürdet. Stattdessen wandte das Gericht eine pragmatische Betrachtungsweise an.

In der Praxis der Arbeitsgerichte ist dies eine wichtige Bestätigung für die Fracke-Methode bei der Streitwertberechnung nicht, aber für die prozentuale Gewichtung von Teilerfolgen. Wer 35 von 36 Monaten gewinnt, hat faktisch alles gewonnen. Die Justiz spart sich durch solche Entscheidungen das minutiöse Auseinanderrechnen von Cent-Beträgen bei den Anwaltsgebühren.

Das Urteil stärkt somit das Vertrauen darauf, dass Gerichte bei der Kostenentscheidung den „Gesamtsieg“ einer Partei honorieren und sich nicht in formalistischen Details verlieren, wenn eine Partei vernünftigerweise einen kleinen Teil der Forderung zurücknimmt.


Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Datum: 07.07.2023
Aktenzeichen: 12 Sa 2135/19

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Experten Kommentar

Was oft übersehen wird: Solche prozesstaktischen Bereinigungen kurz vor dem Ziel sind meist das Ergebnis eines deutlichen Hinweises der Kammer. Das Gericht signalisiert oft sehr direkt, dass es einen sauberen Tisch ohne Cent-Fuchserei bei der Kostenquote bevorzugt. In der Verhandlung entscheiden oft Sekunden darüber, ob man sich durch ein unnötiges Beharren auf Kleinstbeträgen das Wohlwollen der Richter verspielt.

Diese Entscheidung ist ein klares Signal gegen Arbeitgeber, die versuchen, sich über Nebensächlichkeiten aus der Gesamtverantwortung zu stehlen. Wer zu 97 Prozent verliert, zahlt am Ende eben alles – einen Rabatt für geringfügige Teilerfolge gibt es im Prozessrecht nicht. Für die Praxis bedeutet das: Mut zur Lücke bei Wackel-Positionen spart Zeit, Nerven und letztlich bares Geld bei den Gebühren.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Zahlt der Arbeitgeber alle Kosten trotz teilweiser Rücknahme der Berufung?

Ja, der Arbeitgeber trägt unter bestimmten Voraussetzungen die gesamten Kosten des Verfahrens. Entscheidend ist, dass der zurückgenommene Teil Ihrer Forderung im Verhältnis zum Gesamterfolg verhältnismäßig geringfügig ist. In der Rechtsprechung gilt ein Anteil unter drei Prozent oft noch als eine solche unerhebliche Geringfügigkeit.

Grundsätzlich sieht § 516 ZPO vor, dass derjenige die Kosten trägt, der eine Berufung zurückzieht. Das Gericht kann jedoch davon abweichen. Hierbei greift die Regelung des § 92 Abs. 2 ZPO. Im Urteilsfall betraf die Rücknahme nur einen von insgesamt 36 eingeklagten Monaten. Da dieser Teilwert nur einen minimalen Bruchteil der Gesamtsumme ausmachte, blieb die Kostenquote unverändert. Der Arbeitgeber musste trotz des Teilerfolgs die vollen Prozesskosten übernehmen.

Unser Tipp: Prüfen Sie genau, welchen prozentualen Anteil der unsichere Teil ausmacht. Liegt dieser unter drei Prozent, ist das finanzielle Risiko einer Rücknahme meist minimal.


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Ab wann gilt eine zurückgenommene Teilforderung vor Gericht als geringfügig?

Eine Teilrücknahme gilt als geringfügig, wenn ihr Wert weniger als zehn Prozent des gesamten Streitwerts ausmacht. Gerichte betrachten hierbei das rein mathematische Verhältnis der zurückgenommenen Position zur ursprünglichen Gesamtforderung. In einem Urteil des LAG Berlin-Brandenburg reichte bereits eine Quote von rund 2,7 Prozent für diese Einstufung aus.

Die juristische Relevanz liegt in der Kostenfolge bei Verfahrensabschluss. Normalerweise führt jede Teilrücknahme zu einer anteiligen Kostentragungspflicht des Klägers. Bleibt der Anteil jedoch minimal, trägt die Gegenseite trotzdem die vollen Verfahrenskosten. Das Gericht legte im Beispielfall einen Drei-Jahres-Wert zugrunde. Da der Kläger lediglich auf die Forderung für einen Monat verzichtete, entsprach dies einem Quotienten von eins zu sechsunddreißig. Solche geringen Abweichungen rechtfertigen keine Kostenteilung.

Unser Tipp: Teilen Sie den Wert Ihrer unsicheren Teilforderung vorab durch den Gesamtwert der Klage. Bleibt das Ergebnis unter zehn Prozent, ist eine Rücknahme meist ohne Kostenrisiko möglich.


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Zahle ich Kosten bei Rücknahme von Ansprüchen wegen verpasster Ausschlussfristen?

Nein, in der Regel entstehen Ihnen keine zusätzlichen Prozesskosten, sofern Sie den verfristeten Teilanspruch rechtzeitig zurücknehmen. Zwar verlieren Sie durch die versäumte Ausschlussfrist materiell Geld, doch die prozessuale Kostenlast lässt sich neutralisieren. Voraussetzung ist, dass der zurückgenommene Teil nur einen geringfügigen Bruchteil der Gesamtforderung ausmacht.

Diese Strategie verhindert ein abweisendes Urteil, welches automatisch eine Kostenlast zu Ihren Lasten auslösen würde. Das Gericht bewertet bei einer Teilrücknahme die Kostenverteilung nach dem verbleibenden Streitwert. Ist der verfristete Teil wertmäßig marginal, etwa unter zehn Prozent, zahlt der Gegner dennoch die vollen Verfahrenskosten. Die materiell-rechtliche Aussichtslosigkeit des zurückgenommenen Teils bleibt für die Kostenverteilung irrelevant. Würden Sie den Anspruch hingegen bis zum Urteil aufrechterhalten, müssten Sie anteilig zahlen. Die aktive Bereinigung der Klageschrift schützt Sie somit effektiv vor finanziellen Nachteilen.

Unser Tipp: Sprechen Sie Ihren Anwalt gezielt auf eine bereinigende Teilrücknahme für verfristete Monate an. So neutralisieren Sie prozessuale Risiken frühzeitig und sparen unnötige Kosten.


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Zahlt der Gegner die Anwaltskosten bei einem Anerkenntnis in zweiter Instanz?

Ja, der Gegner muss Ihre Anwaltskosten erstatten, wenn das Gericht einen voraussichtlichen Prozesserfolg feststellt. Dies folgt aus der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO. Da das Bundesarbeitsgericht die Rechtslage bereits zu Ihren Gunsten geklärt hatte, war Ihr Sieg absehbar. Die unterlegene Partei trägt in diesem Fall die vollen Verfahrenskosten.

Ein Anerkenntnis beendet den Streit ohne klassisches Urteil durch einen Beschluss. Das Gericht entscheidet dann nach billigem Ermessen über die Kostenlast. Hierbei prüft es die Erfolgsaussichten zum Zeitpunkt der Erledigung. Da das Bundesarbeitsgericht die Rechtslage bereits geklärt hatte, war der Sieg sicher. Die Klägerin hätte den Prozess aller Voraussicht nach gewonnen. Deshalb muss der Gegner nach § 91a ZPO sämtliche Gebühren übernehmen. Verwechseln Sie dies nicht mit einem Vergleich, bei dem Kosten meist geteilt werden.

Unser Tipp: Achten Sie im Beschluss auf den Verweis auf § 91a ZPO. Prüfen Sie, ob das Gericht das Anerkenntnis als volles Unterliegen gewertet hat.


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Führt die Rücknahme einzelner Forderungsmonate zu einer anteiligen Kostenlast?

Nein, die Rücknahme einzelner Monate führt in der Regel nicht zu einer anteiligen Kostenlast. Solange der zurückgenommene Teil im Verhältnis zur Gesamtforderung unbedeutend ist, erfolgt keine Quotelung. Das Gericht wertet dies als vollen Prozesserfolg der klagenden Partei.

Die Justiz spart sich durch solche Entscheidungen das minutiöse Auseinanderrechnen von kleinen Cent-Beträgen. Gewinnen Sie beispielsweise 35 von 36 eingeklagten Monaten, gilt dies als voller Sieg. Grundlage ist die rechtliche Ausnahme des § 92 Abs. 2 der Zivilprozessordnung. Diese Regelung greift nur, wenn der Teil keine besonderen Mehrkosten durch Beweisaufnahmen verursacht hat. Wäre ein teures Gutachten speziell für diesen Monat nötig gewesen, würde das Gericht die Kosten doch quoteln.

Unser Tipp: Prüfen Sie vorab, ob für den Monat bereits spezielle Beweise erhoben wurden. Ohne Gutachtenkosten bleibt die Rücknahme meist kostenneutral.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 12 Sa 2135/19 – Beschluss vom 07.07.2023


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