Was passiert wenn ich während der Probezeit krank werde?
Wer als Arbeitnehmer einen neuen Job antritt, der hat in der Regel zunächst erst einmal eine Probezeit zu absolvieren. In dieser Probezeit bekommt der Arbeitnehmer die Gelegenheit, sich in dem neuen Beruf auszuzeichnen. Dies kann jedoch nur dann gelingen, wenn der Arbeitnehmer auch wirklich auf dem Arbeitsplatz erscheinen kann. Der Mensch ist krankheitsanfällig, und davor sind auch Arbeitnehmer in einem neuen Berufsverhältnis nicht gefeit. Sehr viele Arbeitnehmer in der Probezeit haben jedoch während der Krankheitsphase Angst um ihren Arbeitsplatz. Diese Angst ist zwar grundsätzlich berechtigt, allerdings kann das Risiko einer Kündigung mit den richtigen Schritten minimiert werden.
✔ Das Wichtigste in Kürze
- Probezeit: Gelegenheit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis zu überprüfen.
- Kündigungsschutz: In der Probezeit stark eingeschränkt; vollständiger Schutz nach sechs Monaten.
- Kündigungsfrist: Während der Probezeit beträgt sie zwei Wochen für beide Parteien.
- Krankheit: Arbeitnehmer in der Probezeit haben oft Angst vor Kündigung bei Krankheit.
- Verhalten bei Krankheit: Zuverlässigkeit und korrektes Verhalten sind entscheidend, z.B. sofortige Information des Arbeitgebers und Vorlage eines ärztlichen Attests.
- Social Media: Arbeitgeber beobachten das Online-Verhalten; unangemessene Posts während der Krankheit können negativ wirken.
- Probezeitverlängerung: Keine automatische Verlängerung durch den Gesetzgeber; Verlängerungsvorschläge müssen beidseitig vereinbart werden.
Die Probezeit ist, wie es der Name bereits vermuten lässt, ein Arbeitsverhältnis auf Probe. Sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber bekommen in dieser Zeit die Gelegenheit genauer zu überprüfen, ob das Arbeitsverhältnis in beiderseitigem Interesse ist.
Kündigungsschutz während der Probezeit
Ein wesentlicher Aspekt der Probezeit ist der Umstand, dass der Kündigungsschutz in stark verringerter Form existiert. Der gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsschutz beginnt erst nach Ablauf von sechs Monaten. Mit dem siebten Monat der Unternehmenszugehörigkeit genießt der Arbeitnehmer auch den vollständigen Kündigungsschutz. Während der Probezeit hingegen gibt es lediglich eine Kündigungsfrist. Diese gesetzlich vorgeschriebene Frist beträgt zwei Wochen und gilt sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer.
Kündigung und Unternehmenszugehörigkeit
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Probe ist grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt des Monats für beide Seiten möglich. Sollte zum Ende der Probezeit hingegen eine Kündigung ausgesprochen werden, so verändert sich damit auch die Unternehmenszugehörigkeit des Arbeitnehmers. Die Unternehmenszugehörigkeit wird um die entsprechende Kündigungsfrist verlängert.
Begründungspflicht bei Kündigungen
Ein weiterer Aspekt der Probezeit ist der Umstand, dass ausgesprochene Kündigung während dieser Zeit weder von dem Arbeitgeber noch von dem Arbeitnehmer begründet werden müssen. Zwar muss ein Arbeitnehmer die von ihm ausgesprochene Kündigung grundsätzlich überhaupt nicht begründen, allerdings hat ein Arbeitgeber die Pflicht zur Kündigungsbegründung. Dies gilt jedoch erst dann, wenn der Arbeitnehmer mindestens sechs Monate in dem Unternehmen tätig gewesen. Während der Probezeit ist auch die fristlose Kündigung erheblich einfacher möglich.
Krankheitstage und Kündigungsrisiko
Kein Arbeitgeber ist erfreut darüber, dass ein Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung nicht zu seiner Arbeitsstätte erscheint. Auch wenn die Arbeitgeber es niemals zugeben würden, so werden die Krankentage der Arbeitnehmer sehr genau beobachtet. Wird eine Kündigung ausgesprochen, so können die Krankentage des Arbeitnehmers hierbei sehr wohl eine Rolle. Der Arbeitgeber wird dies jedoch anderweitig begründen, da Krankheiten stets rechtlich betrachtet im Zusammenhang mit einer Kündigung heikel sind. Bei kurzen oder auch einfachen Erkrankungen ist es ohnehin nicht sehr wahrscheinlich, dass der Arbeitgeber dies als Kündigungsgrund ansieht. Bei längeren Erkrankungen sieht die Angelegenheit schon etwas anders aus, da der Arbeitgeber auch stets die Gefahr sieht, dass sein Arbeitnehmer auch zukünftig häufiger und längerfristig aufgrund von Erkrankungen ausfallen wird.
Was sollte ein Arbeitnehmer im Fall einer Erkrankung während der Probezeit genau beachten?
Grundsätzlich ist es so, dass ein Arbeitnehmer alleinig aufgrund einer Erkrankung während der Probezeit auch nicht automatisch einen schlechten Eindruck bei dem Arbeitgeber macht. Sehr viele Arbeitgeber haben sehr viel Verständnis für den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers und sind ein Stück weit sogar froh, dass ein Arbeitnehmer nicht mit einer Erkrankung zu der Arbeit erscheint. Die Gefahr, dass andere Arbeitnehmer aufgrund des falschen Ehrgeizes eines erkrankten Arbeitnehmers angesteckt und damit auch krankheitsbedingt ausfallen, ist für viele Arbeitgeber einfach zu groß. Viel wichtiger für die Arbeitgeber ist stattdessen das allgemeine Verhalten des Arbeitnehmers.
Ein Arbeitnehmer, der während der Probezeit erkrankt, sollte auf jeden Fall folgende Schritte einhalten, um einen guten Eindruck bei dem Arbeitgeber zu hinterlassen:
- den Arbeitgeber unverzüglich darüber in Kenntnis setzen, dass eine Erkrankung vorliegt
- ein ärztliches Attest bei dem Arbeitgeber vorlegen
- die Erkrankung sorgfältig auskurieren
- nach der Genesung sofort wieder Engagement zeigen
Durch die rechtzeitige Information des Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem krankheitsbedingten Ausfall des Arbeitnehmers wird dem Arbeitgeber die Gelegenheit gegeben, den krankheitsbedingten Ausfall des Arbeitnehmers durch entsprechende Planungen aufzufangen. Der erkrankte Arbeitnehmer zeigt zudem auch, dass er sein Arbeitsverhältnis ernst nimmt und gegenüber dem Arbeitgeber zuverlässig ist.
Die Information des Arbeitgebers kann sowohl
- per SMS (wenn dies in dem Betrieb üblich ist)
- per E-Mail
- fernmündlich per Telefon
erfolgen. Zwar muss ein Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber die genauen Krankheitsumstände nicht nennen, allerdings sollte bei der Information des Arbeitgebers auch ein Ausblick dahingehend gegeben werden, wie lange der krankheitsbedingte Ausfall etwa andauern wird.
Ein Arbeitgeber hat das Recht, bei einem krankheitsbedingten Ausfall des Arbeitnehmers ein ärztliches Attest zu verlangen. In der gängigen Praxis muss dies spätestens mit dem dritten Werktag vorliegen. Der Arbeitgeber kann jedoch das Attest auch schon früher verlangen.
Sollte ein Arbeitnehmer länger ausfallen, als es in dem ärztlichen Attest angegeben ist, so wird für die weitere Fehlzeit auch ein weiteres ärztliches Attest erforderlich.
Nach der erfolgreichen Genesung sollte der Arbeitnehmer wieder mit frischem Elan an die Arbeit gehen und, sofern dies betrieblich möglich ist, die liegengebliebenen Aufgaben auch sofort nachholen. Selbst dann, wenn der Arbeitgeber dies nicht ausdrücklich von dem Arbeitnehmer fordert, kann dieses Verhalten sehr positiv auf den Arbeitgeber wirken. Der Arbeitnehmer zeigt damit ein besonderes Engagement sowie auch die sehr wichtige Eigeninitiative.
Kann die Probezeit verlängert werden?
Auch wenn die Kündigungssorge stets vorrangig bei erkrankten Arbeitnehmern im Fokus steht, so geht auch die Angst um eine Verlängerung der Probezeit nicht selten in den Köpfen der erkrankten Arbeitnehmer um. Diese Angst ist jedoch gänzlich unbegründet, da der Gesetzgeber überhaupt keine automatisierte Probezeitverlängerung kennt. Der Arbeitgeber ist dementsprechend auch nicht berechtigt, eigenmächtig über die Verlängerung der Probezeit zu entscheiden.
Erkrankungen während der Probezeit würden rechtlich betrachtet auch überhaupt keinen Grund für eine Probezeitverlängerung darstellen. Es gibt jedoch für Arbeitnehmer die Gelegenheit, dem Arbeitgeber nach einer längeren Erkrankung die Verlängerung der Probezeit vorzuschlagen. Dies muss jedoch in beiderseitigem Einvernehmen erfolgen und bedarf auch einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung.
Kündigungsschutz und Krankheit während der Probezeit
Natürlich ist die Angst vor einer Kündigung während der Probezeit für den Arbeitnehmer ein ständiger Begleiter. Dies begründet sich jedoch aus dem Umstand heraus, dass der Kündigungsschutz nicht vollständig gegeben ist und dass dementsprechend der Arbeitgeber die ausgesprochene Kündigung nicht einmal begründen muss. Erkrankungen jedoch sind nur zu menschlich und dementsprechend kann auch bei einem Arbeitnehmer in der Probezeit nicht ausgeschlossen werden, dass ein krankheitsbedingter Ausfall eintritt. In der Regel jedoch sehen die Arbeitgeber dies bei Weitem weniger kritisch, als es die Arbeitnehmer denken. Vielmehr wird eher das allgemeine Verhalten des Arbeitnehmers in dem Unternehmen als weitaus wichtiger angesehen. Auch das Verhalten des Arbeitnehmers während der Erkrankung wird natürlich beobachtet. Ein erkrankter Arbeitnehmer kann sich gegenüber seinem Arbeitgeber als überaus zuverlässig darstellen, wenn das „natürliche“ Verhalten eines Menschen während der Erkrankung auch tatsächlich an den Tag gelegt wird. Wer krankt ist, der geht nicht auf Partys oder zu anderweitigen Veranstaltungen, sondern vielmehr wird das Bett gehütet oder die Krankheit in den eigenen vier Wänden verbracht.
Social-Media-Verhalten und dessen Einfluss auf das Arbeitsverhältnis
In der heutigen Zeit wird das Social-Media-Verhalten eines Arbeitnehmers übrigens auch von dem Arbeitgeber sehr genau gesehen. Viele Arbeitgeber haben privat auch einen Account bei Facebook & Co., sodass das Verhalten des Arbeitnehmers auch online gesehen wird. Dies sollte ein Arbeitnehmer auf gar keinen Fall auch während der Erkrankung nicht vergessen. Wer erkrankt ist und gleichzeitig bei Facebook postet, dass endlich Zeit für das neue Videospiel vorhanden ist, wird damit bei seinem Arbeitgeber mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ebenso einen enorm schlechten Eindruck hinterlassen, als wenn Bilder mit alkoholischen Getränken während der Erkrankungsphase in dem sozialen Netzwerk mit anderen geteilt werden.