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Krankengeldzuschuss – Anrechnung Folgejahr

LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 9 Sa 1197/15, Urteil vom 15.01.2016

I. Das Versäumnisurteil vom 20.11.2015 wird teilweise aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. Juni 2015, 56 Ca 188/15 teilweise abgeändert.

1. Das beklagte Land wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 388,74 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15. Januar 2015 an die Klägerin zu zahlen.

2. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 20.11.2015 aufrechterhalten.

II. Die Kosten erster Instanz haben bei einem Streitwert von 3.112,16 Euro die Klägerin zu 88/100 und das beklagte Land zu 12/100 zu tragen.

III. Die Klägerin hat die Kosten ihrer Säumnis zu tragen, die weiteren Kosten zweiter Instanz haben bei einem Streitwert von 433,70 Euro die Klägerin zu 1/10 und das beklagte Land zu 9/10 zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Bezugsdauer des Krankengeldzuschusses gem. § 22 TV-L.

Die Klägerin ist jedenfalls seit 1991 beim beklagten Land tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden gemäß arbeitsvertraglicher Vereinbarung die für das beklagte Land maßgeblichen Tarifverträge Anwendung.

Im Jahr 2013 war die Klägerin vom 13. bis 22. Februar, vom 4. bis 19. April, vom 24. Mai bis 2. Juni, vom 12. August bis 20. Oktober 2013 und vom 3. bis 4. Dezember aus unterschiedlichen Gründen sowie ab 11. Dezember 2013 fortlaufend aufgrund einer zuvor nicht aufgetretenen Krebserkrankung arbeitsunfähig krank.

Das beklagte Land zahlte an die Klägerin 2014 Krankengeldzuschuss in Höhe von 109,48 Euro pro vollem Monat der Arbeitsunfähigkeit bis 24. Mai 2014. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 forderte die Klägerin vergeblich weiteren Krankengeldzuschuss.

Mit ihrer dem beklagten Land am 14. Januar 2015 zugestellten Klage hat die Klägerin diesen Anspruch weiterverfolgt.

Sie hat geltend gemacht, bei einer kalenderjahrübergreifenden Erkrankung seien Zeiträume aus dem alten Jahr auf den Anspruchszeitraum von 39 Wochen für diese Erkrankung anzurechnen. Da dieser Zeitraum am 11. Dezember 2013 beginne, Ende der Anspruchszeitraum am 7. September 2014. Aufgrund der Zahlung bis Ende Mai 2014 bestehe Anspruch auf weiteren Krankengeldzuschuss bis 9. September 2014.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 433,70 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen,

und zur Begründung ausgeführt, bei einer jahresübergreifenden Erkrankung lebe der Anspruch auf Krankengeldzuschuss nur dann wieder in voller Höhe auf, wenn er durch Erkrankungen im Vorjahr nicht bereits ausgeschöpft sei. Aufgrund der Erkrankung der Klägerin an 108 Kalendertagen vor dem 11. Dezember 2013, insgesamt 2013 129 Tage, seien diese Zeiten anzurechnen, weshalb kein Anspruch über den 24. Mai 2014 hinaus bestehe. Krankengeldzuschuss sei nur einmal kalenderjährlich bis zu 39 Wochen zu gewähren, wobei alle Erkrankungen, auch Entgeltfortzahlungszeiträume anzurechnen seien, ohne dass es auf die Erkrankungsursache ankomme.

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage durch Urteil vom 10. Juni 2015 unter Zulassung der Berufung abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: § 22 Abs. 2 Satz 1 TV-L sei – dem gängigen Kommentar folgend – nicht kalenderjahr- sondern krankheitsbezogen zu verstehen, wobei die Entgeltfortzahlungs- oder Krankengeldzeiten auf Grund verschiedener Ursachen zusammenzurechnen seien. Dies gelte auch jahrgangsübergreifend bei unterschiedlichen Vorerkrankungen.

Gegen dieses ihr am 1. Juli 2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 15. Juli 2015 eingelegte und begründete Berufung der Klägerin.

Krankengeldzuschuss - Anrechnung Folgejahr
Symbolfoto: TOFUMAX/Bigstock

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts stehe ihr der begehrte Krankengeldzuschuss zu. Anders als in § 37 BAT gebe es gerade keine Regelung betreffend jahrgangsübergreifende Erkrankungen, übernommen worden sei nur die doppelte Fristenregelung mit maximal 39 Wochen Krankengeldzuschuss für dieselbe Krankheit und pro Jahr. Ausgehend hiervon habe sie Anspruch auf 39 Wochen beginnend ab 11. Dezember 2013, weshalb unter Anrechnung der 2013 verbrauchten Zeit für das Jahr 2014 der geltend gemachte Zeitraum verbleibe.

Gegen das am 20. November 2015 die Berufung zurückweisende Versäumnisurteil, der Klägerin zugestellt am 23. November 2015, hat die Klägerin am 24. November 2015 Einspruch eingelegt.

Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. Juni 2015 den Beklagten zu verurteilen, 433,70 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen.

Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Anspruchszeitraum von 39 Wochen gem. § 22 Abs. 3 S. 1 TV-L sei auf eine Erkrankung bezogen und werde nicht durch den Jahreswechsel erneuert. Der Zeitraum von 39 Wochen sei auch die maximale Bezugsdauer pro Kalenderjahr und pro Krankheit. Nehme man stattdessen an, dass der Jahreswechsel zu einer Verlängerung des möglichen Bezugszeitraumes führe, läge hierin eine willkürliche Ungleichbehandlung. Auch gebe es keinen Grund für eine unterschiedliche Behandlung von Lohnfortzahlung und Krankengeldzuschuss. Ggf. sei eine teleologische Reduktion der Norm vorzunehmen. Auch in den Durchführungshinweisen der Tarifgemeinschaft der Länder werde auf keine etwa gewollte Änderung hingewiesen.

Jedenfalls ergebe sich rechnerisch nur ein Betrag von 388,74 Euro, und zwar ausgehend von 102,83 Euro pro Monat, d.h. anteilig für 7 Tage im Mai in Höhe von 23,17 Euro (bei einem Tagessatz von 102,83 : 31 = 3,31 Euro) und anteilig für 9 Tage im September von 30,78 Euro (bei einem Tagessatz von 102,83 : 30 = 3,42 Euro) sowie dem Arbeitgeberanteil zu vermögenswirksamen Leistungen für vier Monate in Höhe von je 6,65 Euro einem (s. i.E. die Berechnung Bl. 97 d.A.).

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Rechtsvortrages wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Durch den statthaften, fristgerecht eingelegten Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil vom 20. November 2015 ist der Rechtsstreit gemäß § 342 ZPO in die Lage zurückversetzt worden, in der er sich vor Säumnis befand (§§ 64 Abs. 7, 59 ArbGG).

Die gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 a) ArbGG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 519, 520 Abs. 1, Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 1 S. 1, S. 2 ArbGG) ist zulässig.

II.

Die Berufung der Klägerin ist – unter Ausnahme des 388,74 Euro übersteigenden Betrages – begründet. Die Klägerin hat gemäß § 22 Abs. 3 TV-L Anspruch auf einen Krankengeldzuschuss bis 9. September 2014.

§ 22 TV-L sieht vor:

(1) Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach § 21. Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die gesetzlichen Bestimmungen. (…)

(2) Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Beschäftigten für die Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt. (…).

(3) Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 34 Absatz 3)

a) (…)

b) von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche

seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt. Maßgeblich für die Berechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäftigungszeit, die im Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird. Innerhalb eines Kalenderjahres kann das Entgelt im Krankheitsfall nach Absatz 1 und 2 insgesamt längstens bis zum Ende der in Absatz 3 Satz 1 genannten Fristen bezogen werden; bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch mindestens der sich aus Absatz 1 ergebende Anspruch.

1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (s. i. E. BAG, Urteil vom 14. Juli 2015 – 3 AZR 903/13 -, Rn. 17, juris m.w.N.).

a) Nach dem insoweit zunächst maßgeblichen Wortlaut des § 22 Abs. 3 S. 1 b) TV-L ist der Krankengeldzuschuss bis zum Ende der 39. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit zu zahlen. Weiter kann das Entgelt im Krankheitsfall innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt längstens bis zum Ende der in Satz 1 genannten Fristen, hier 39 Wochen, bezogen werden. Eine Anrechnung von Krankengeldzuschüssen aus einem Kalenderjahr unabhängig von der Krankheitsursache auf das folgende Kalenderjahr im Falle einer Erkrankung über den Jahreswechsel wie in der Vorgängerregelung § 37 Abs. 5 BAT („Erstreckt sich eine Erkrankung ununterbrochen von einem Kalenderjahr in das nächste Kalenderjahr oder erleidet der Angestellte im neuen Kalenderjahr innerhalb von 13 Wochen nach Wiederaufnahme der Arbeit einen Rückfall, bewendet es bei dem Anspruch aus dem vorhergehenden Jahr“) ist nicht vorgesehen.

b) An diesem Wortlaut ist festzuhalten. Aus dem Sinn und Zweck der Regelung sowie dem weiteren Regelungszusammenhang ergeben sich keine Anhaltspunkte für die seitens des beklagten Landes geltend gemachte Anrechnung von Erkrankungen aus anderer Ursache aus dem Vorjahr im Falle einer jahrgangsübergreifenden Erkrankung. Dies entspricht – entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts – auch der in der Kommentarliteratur vertretenen Ansicht. So erläutern Clemens u.a., dass im Falle einer sich ununterbrochen von einem Kalenderjahr in das nächste erstreckenden Erkrankung ab 1. Januar des neuen Jahres wieder ein Krankengeldzuschuss zustehen kann, wenn die Frist nach Abs. 3 S. 1 TV-L für diesen Fall der Arbeitsunfähigkeit noch nicht abgelaufen ist, und verweisen darauf, dass die Regelung des § 37 Abs. 5 BAT nicht in den TV-L übernommen wurde (Clemens/Scheurig, TV-L, 15. Lief., § 22 TV-L Rn. 394). Breier u.a. verweisen auf die Möglichkeit erneuter Ansprüche bei einer ins Folgejahr andauernden Erkrankung (Breier/Assau/Kiefer/Thievessen, TV-L, § 22, 34. AL., Rn. 172.2). Sponer u.a. führen jedenfalls keine jahrgangsübergreifende Anrechnungsmöglichkeit an (Sponer / Steinherr, TV-L, 11. AL § 22 TV-L, Rn. 235ff).

c) Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien eine ausdrückliche Regelung im BAT, die im Rahmen der Neuregelung des Krankengeldzuschusses gerade nicht übernommen wurde, gleichwohl aufrechterhalten wollten. Allein die Tatsache, dass die nicht übernommene Anrechnungsregel zu weiteren Bezugszeiträumen für Krankengeldzuschüsse führen kann, rechtfertigt diese Annahme nicht. Aus fehlenden Hinweisen zu einer Änderung in den Durchführungshinweisen der Tarifgemeinschaft der Länder ergibt sich kein Anhaltspunkt für einen übereinstimmenden Willen der Tarifvertragsparteien, an einer nicht übernommenen Regelung festhalten zu wollen.

d) Eine solche Einschränkung des Krankengeldzuschusses im Sinne einer Anrechnung von Vorjahreserkrankungszeiträumen im Falle jahrgangsübergreifender Erkrankungen mit anderer Krankheitsursache ist auch nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht geboten. Die Regelung eines bestimmten maximalen Bezugszeitraums pro Kalenderjahr wird vom beklagten Land – zutreffend – nicht als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz angegriffen. Aufgrund dieser Beschränkung des Krankengeldzuschusszeitraums auf eine bestimmte Wochenzahl pro Kalenderjahr kann die Dauer des Krankengeldzuschusses unterschiedlich ausfallen, je nachdem ob unterschiedliche langandauernde Erkrankungen in demselben Kalenderjahr auftreten oder nicht. Eine Anrechnung von Vorjahreszeiträumen im Fall einer Erkrankung über den Jahreswechsel löst diesen Kalenderjahresbezug im Fall einer Erkrankung über den 31. Dezember des Jahres auf, nicht aber in den Fällen, in denen Erkrankungen nicht gerade über den Jahreswechsel auftreten. Entsprechend bestünde wohl auch aus Sicht des beklagten Landes Anspruch auf den vollen Krankengeldzuschusszeitraum ohne Anrechnung aus dem Vorjahr, wenn die Krebserkrankung der Klägerin nicht bereits am 11. Dezember 2013, sondern erst 2014 aufgetreten wäre. Letztlich handelt es sich bei der Bezugsgröße des Kalenderjahres um eine (Stichtags-)Regelung, für deren Ausgestaltung im Einzelnen den Tarifvertragsparteien ein weiter Spielraum besteht (BAG, Urteil vom 19. Dezember 2013 – 6 AZR 94/12 –, Rn. 43, juris m.w.N. zur st. Rspr.). Weshalb in der fehlenden Anrechnung abgeschlossener Erkrankungszeiträume mit anderen Krankheitsursachen im Vorjahr im Falle einer erstmalig jahrgangsübergreifend auftretenden Erkrankung eine gegenüber der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall unzulässig unterschiedliche Behandlung liegen sollte, wird nicht näher ausgeführt und erschließt sich nicht.

2. Hiernach hat die Klägerin Anspruch auf Krankengeldzuschuss bis 9. September 2014. Mit dieser Anspruchsdauer ist sowohl die Begrenzung auf 39 Wochen infolge derselben Krankheit als auch die Begrenzung auf 39 Wochen pro Kalenderjahr eingehalten.

Bei der zuvor arbeitsfähigen Klägerin ist am 11. Dezember 2013 eine Erkrankung aufgetreten, die unstreitig vorher nicht auftrat. 39 Wochen ab diesem erstmaligen Auftreten dieser Erkrankung laufen bis 9. September 2014. Auch der maximal mögliche Zeitraum von 39 Wochen für das Jahr 2014 wird hiermit nicht überschritten.

3. Rechnerisch ergibt sich ein Anspruch von 388,74 Euro, wie das beklagte Land auf der Grundlage der im Einzelnen dargelegten Zahlen zutreffend errechnet hat. Den zugrunde gelegten Zahlen ist die Klägerin nicht weiter entgegengetreten. Wie sich der begehrte höhere Betrag errechnen soll erschließt sich nicht und wurde auch in der mündlichen Verhandlung nicht erläutert. Entsprechend war hinsichtlich der diesen Betrag übersteigenden Forderung das klageabweisende Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.

4. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 ZPO.

III.

Die Kostenentscheidung erster Instanz beruht, soweit die Klage zurückgenommen wurde, auf § 269 Abs. 3 ZPO und im Übrigen auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Kostenentscheidung zweiter Instanz beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 344 ZPO.

IV.

Die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Weder ist eine Abweichung von einer anderen Entscheidung im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG erkennbar noch eine grundsätzliche Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage festzustellen.

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