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Krankheit im öffentlichen Dienst: Von Donnerstag bis Freitag krank, am Montag wieder gesund – Wann ist eine AU nötig?

Im öffentlichen Dienst gelten besondere Regelungen zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU), die sich je nach Beschäftigungsstatus unterscheiden. Während für Beamte nur die Arbeitstage zählen, müssen Tarifbeschäftigte die Kalendertage berücksichtigen.

Dies führt besonders bei kurzen Erkrankungen über das Wochenende zu unterschiedlichen Handhabungen. Wir erläutern die wichtigsten Regelungen und zeigen auf, wann Sie eine AU benötigen und wann nicht.

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Beamte müssen bei einer Erkrankung von Donnerstag bis Freitag keine AU vorlegen, wenn sie am Montag wieder arbeiten, da nur Arbeitstage zählen
  • Tarifbeschäftigte benötigen keine AU, wenn sie am Samstag wieder gesund sind
  • Die Krankmeldung muss in jedem Fall unverzüglich am ersten Krankheitstag erfolgen
  • Der Arbeitgeber hat das Recht, eine AU auch vor dem vierten Krankheitstag zu verlangen
  • Wochenenden werden bei Tarifbeschäftigten in die Berechnung der Kalendertage einbezogen, wenn die Krankheit darüber hinaus andauert
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Krank aussehender Mann mit Schal sitzt an einem Tisch mit Laptop und nimmt sich gerade eine Tablette, während vor ihm ein Tee steht. Der Tisch ist mit Taschentüchern bedeckt.
Rund um eine Krankmeldung im öffentlichen Dienst müssen Arbeitnehmer einige Regeln beachten, damit es keinen Ärger mit dem Arbeitgeber gibt. Sonst droht eine Abmahnung (Symbolfoto: Romario Ien/Bigstock).

Besondere Regelungen für Beamte

Bei Beamten im öffentlichen Dienst gilt eine vereinfachte Regelung zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Die Zählung der Krankheitstage beschränkt sich ausschließlich auf die Arbeitstage.

Das bedeutet konkret: Wenn Sie als Beamter am Donnerstag und Freitag erkrankt sind und am Montag Ihre Arbeit wieder aufnehmen, werden nur diese beiden Arbeitstage gezählt. Das Wochenende fließt nicht in die Berechnung ein. Da die AU-Pflicht erst ab dem vierten Krankheitstag greift, ist in diesem Fall keine ärztliche Bescheinigung erforderlich.

TagDatumStatusAU-Pflicht
Tag 1DonnerstagKrankKeine AU nötig
Tag 2FreitagKrankKeine AU nötig
Tag 3SamstagWochenendeAbhängig vom Gesundheitszustand
Tag 4SonntagWochenendeAbhängig vom Gesundheitszustand
Tag 5MontagGesundBei Gesundung am Sa keine AU sonst AU erforderlich

Regelungen für Tarifbeschäftigte

Für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst gelten andere Bestimmungen:

  • Gesundung am Samstag: Wenn Sie bereits am Samstag wieder gesund sind, benötigen Sie keine AU, da nur zwei Kalendertage (Donnerstag und Freitag) als Krankheitstage zählen
  • Behördenspezifische Regelungen: Einige Behörden erwarten eine explizite Gesundmeldung am Samstag
  • Keine Gesundmeldung: Erfolgt keine Gesundmeldung, könnten theoretisch vier Kalendertage (Donnerstag bis Sonntag) als Krankheitstage gewertet werden, was eine AU-Pflicht nach sich ziehen würde
Mitarbeiterin meldet sich telefonisch bei ihrer Vorgesetzten
Die telefonische Krankmeldung gehört zum Arbeitsalltag (Symbolbild: Ideogram).

Grundlegende Meldepflichten

Unabhängig von Ihrem Beschäftigungsstatus gelten folgende wichtige Grundregeln:

  • Zeitpunkt der Krankmeldung: Die Meldung muss unverzüglich am ersten Krankheitstag erfolgen, spätestens zu Ihrem regulären Arbeitsbeginn
  • Form der Meldung: Sie können sich per Telefon, E-Mail oder über andere übliche Kommunikationswege krankmelden
  • Arbeitgeberrecht: Ihr Arbeitgeber hat das Recht, eine AU auch vor dem vierten Krankheitstag zu verlangen, ohne dies begründen zu müssen

Besonderheiten bei Krankheit über das Wochenende

Wenn sich Ihre Erkrankung über das Wochenende erstreckt, gelten besondere Regelungen:

  • Für Tarifbeschäftigte: Samstag und Sonntag werden in die Berechnung der Kalendertage einbezogen, wenn die Krankheit am Montag noch andauert
  • Für Beamte: Das Wochenende wird grundsätzlich nicht mitgezählt, relevant sind nur die tatsächlichen Arbeitstage

Handlungsempfehlung

Um auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich, im Zweifelsfall:

  • Direkte Kommunikation: Sprechen Sie mit Ihrer Personalabteilung über die spezifischen Erwartungen
  • Dokumentation: Halten Sie Ihre Krankmeldung und Gesundmeldung schriftlich fest
  • Vorsorge: Holen Sie im Zweifelsfall lieber eine AU ein, wenn Sie unsicher sind

Unsicher bei Krankmeldungen im öffentlichen Dienst? Wir unterstützen Sie!

Fragen rund um Krankmeldungen und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sorgen oft für Unsicherheit – besonders im öffentlichen Dienst. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten Sie gerne zu Ihrer individuellen Situation.

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Ordner für Krankmeldungen auf hellem Schreibtisch
Transparente Dokumentation schafft Vertrauen im Personalwesen (Symbolbild: Ideogram).

✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt

  • Wann gilt man als „zu oft krank“?
    Von häufigen Krankmeldungen spricht man arbeitsrechtlich erst dann, wenn die Fehlzeiten eines Beschäftigten mehr als sechs Wochen pro Jahr betragen. Relevant für eine rechtliche Bewertung ist dabei auch die Zukunftsprognose, also ob damit zu rechnen ist, dass sich das Fehlzeitenmuster fortsetzt.
  • Wann ist eine Krankmeldung nötig, wenn man Donnerstag und Freitag krank ist?
    Wenn Sie am Donnerstag und Freitag erkrankt sind, hängt die Attestpflicht von der Dauer der Erkrankung ab. Sind Sie bereits am Mittwoch erkrankt, müssten Sie grundsätzlich am Samstag ein Attest vorlegen. In der Praxis ist es jedoch meist ausreichend, wenn Sie das Attest am darauffolgenden Montag einreichen.
  • Wird bei Krankheit das Wochenende mitgezählt?
    Ja, das Wochenende wird bei der Berechnung der Krankheitstage mitgezählt, da in Deutschland auch der Samstag als Werktag gilt. Dies gilt nicht nur für das Wochenende, sondern auch für Feiertage. Eine Ausnahme bilden Beamte, bei denen nur die tatsächlichen Arbeitstage gezählt werden.
  • Wie viele Krankheitstage sind im öffentlichen Dienst möglich?
    Im öffentlichen Dienst haben Beschäftigte grundsätzlich Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Diese Regelung ist im TVöD/TV-L (§ 22) verankert und gilt für alle Tarifbeschäftigten.
  • Wie werden Krankheitstage berechnet?
    Bei der Berechnung der Krankheitstage wird eine Krankheitswoche mit 6 Tagen angesetzt. Der Wert eines Krankheitstages orientiert sich dabei an der vertraglichen Arbeitszeit und wird mit 6:40 Stunden bei einer 40-Stunden-Woche berechnet.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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