Übersicht:
- Der Fall vor Gericht
- Lange Krankheit: Wann darf der Chef kündigen? Ein Urteil erklärt
- Der lange Weg durch die Krankheit und vor Gericht
- Was genau musste das Gericht nun klären?
- Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts: Die Kündigung ist wirksam
- Warum entschied das Gericht so? Die Gründe im Detail
- Was passierte mit den anderen Forderungen des Arbeitnehmers?
- Wer muss die Kosten des Verfahrens tragen?
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wann darf ein Arbeitgeber wegen Krankheit kündigen?
- Was bedeutet eine negative Gesundheitsprognose und wie kann ich als Arbeitnehmer darauf reagieren?
- Welche Bedeutung hat das Betriebliche Eingliederungsmanagement (bEM) vor einer krankheitsbedingten Kündigung?
- Muss mein Arbeitgeber nach anderen Einsatzmöglichkeiten suchen, bevor er mich wegen Krankheit kündigt?
- Welche Schritte sollte ich unternehmen, wenn ich eine Kündigung wegen Krankheit erhalte?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 SLa 22/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
- Datum: 22.01.2025
- Aktenzeichen: 4 SLa 22/24
- Verfahrensart: Berufungsverfahren im Kündigungsschutz
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Der Kläger war seit 1995 als „Clerk Terminal Handling“ bei der Beklagten beschäftigt und seit Ende 2021 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Er erhob Kündigungsschutzklage gegen die krankheitsbedingte Kündigung und legte Berufung ein, da er die Kündigung für unwirksam hielt und eine positive Gesundheitsprognose für sich sah.
- Beklagte: Die Beklagte ist ein Unternehmen im Express- und Kurierdienstleistungssektor und die Arbeitgeberin des Klägers. Sie sprach die krankheitsbedingte Kündigung aus und beantragte die Abweisung der Klage und Berufung des Klägers mit der Begründung, eine Negative Gesundheitsprognose des Klägers und erhebliche Beeinträchtigungen ihrer betrieblichen Interessen bestünden.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Der Kläger war seit 1995 bei der Beklagten beschäftigt und seit Ende 2021 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Nach erfolglosen Gesprächen im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) kündigte die Beklagte sein Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage des Klägers ab, woraufhin dieser Berufung einlegte.
- Kern des Rechtsstreits: Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers wegen dessen langer Krankheit rechtlich wirksam war.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte damit die Wirksamkeit der krankheitsbedingten Kündigung. Das Arbeitsverhältnis endete somit wirksam zum 30.06.2023.
- Begründung: Das Gericht stellte fest, dass eine negative Prognose für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Klägers vorlag und diese Unsicherheit die betrieblichen Interessen der Beklagten erheblich beeinträchtigte. Auch unter Berücksichtigung des durchgeführten betrieblichen Eingliederungsmanagements und einer Interessenabwägung konnte keine mildere Maßnahme gefunden werden.
- Folgen: Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete rechtskräftig zum 30. Juni 2023. Der Kläger muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen, und eine weitere Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.
Der Fall vor Gericht
Lange Krankheit: Wann darf der Chef kündigen? Ein Urteil erklärt
Viele Arbeitnehmer kennen die Sorge: Was passiert, wenn man lange krank ist? Kann der Arbeitgeber einem dann einfach kündigen? Genau mit dieser Frage musste sich das Landesarbeitsgericht Köln beschäftigen. Ein Mitarbeiter, nennen wir ihn Herrn K., war eineinhalb Jahre krankgeschrieben. Sein Arbeitgeber, ein großes Logistikunternehmen (im Folgenden die Arbeitgeberin), kündigte ihm daraufhin. Herr K. wehrte sich gegen die Kündigung.
Der lange Weg durch die Krankheit und vor Gericht

Herr K. arbeitete seit 1995 für die Arbeitgeberin, zuletzt als sogenannter „Clerk Terminal Handling“. Das bedeutet, er bearbeitete Sendungen stehend am Fließband. Im Dezember 2021 stürzte er auf dem Weg zur Arbeit und verletzte sich an Schulter und Hüfte. Seitdem war er ununterbrochen arbeitsunfähig. Kurz darauf, im Januar 2022, kam noch ein Fersensporn hinzu, eine schmerzhafte Entzündung an der Ferse, die ihn schon einmal geplagt hatte. Es folgten viele Krankmeldungen.
Die Arbeitgeberin führte mit Herrn K. Gespräche im Rahmen des sogenannten betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM). Das ist ein Verfahren, bei dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam nach Möglichkeiten suchen, wie der Arbeitnehmer trotz gesundheitlicher Probleme weiterarbeiten kann. Herr K. schlug vor, ihm einen elektrischen Roller für längere Wege im Betrieb zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitgeberin lehnte das ab: Seine Hauptaufgabe sei das Stehen am Band, nicht der Transport, und so ein Roller sei aus Sicherheitsgründen am Arbeitsplatz nicht erlaubt.
Im April 2023 informierte die Arbeitgeberin den Betriebsrat (die Vertretung der Arbeitnehmer im Unternehmen) über die geplante Kündigung. Kurz darauf, Ende April 2023, erhielt Herr K. die Kündigung zum 30. Juni 2023. Zu diesem Zeitpunkt befand sich Herr K. gerade in einer Rehabilitationsmaßnahme, also einer Kur, um wieder gesund zu werden. Noch während der Reha, Anfang Mai 2023, legte Herr K. seiner Arbeitgeberin einen Plan für eine stufenweise Wiedereingliederung vor, das sogenannte Hamburger Modell. Dabei kehrt ein kranker Mitarbeiter langsam, mit wenigen Stunden beginnend, an den Arbeitsplatz zurück. Die Arbeitgeberin lud Herrn K. daraufhin zu einem weiteren bEM-Gespräch ein, doch Herr K. meldete sich nach der Reha weiterhin krank.
Herr K. zog vor das Arbeitsgericht Bonn und reichte eine Kündigungsschutzklage ein. Das ist eine Klage, mit der ein Arbeitnehmer gerichtlich überprüfen lässt, ob seine Kündigung rechtmäßig ist. Er argumentierte, es gäbe keine negative Gesundheitsprognose, also keine Anzeichen dafür, dass er dauerhaft nicht mehr arbeiten könne. Er tue alles für seine Genesung. Der Arbeitsunfall sei die Hauptursache, und der Fersensporn hänge damit zusammen. Außerdem sei das bEM-Verfahren nicht richtig durchgeführt worden.
Die Arbeitgeberin sah das anders. Die lange Krankheit deute sehr wohl auf eine schlechte Prognose hin. Die wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen seien erheblich beeinträchtigt, da die Arbeit von anderen Kollegen mit erledigt werden müsse, was diese überlaste. Es gäbe keine andere Einsatzmöglichkeit für Herrn K.
Das Arbeitsgericht Bonn wies die Klage von Herrn K. ab. Es meinte, die Arbeitgeberin habe überzeugend dargelegt, dass die Gesundheitsprognose negativ sei. Herr K. habe dem nicht genug entgegengesetzt, zum Beispiel durch genaue Angaben zu seinen Krankheitsursachen oder ärztliche Einschätzungen. Gegen dieses Urteil legte Herr K. Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln ein. Er blieb dabei: Seine Gesundheit entwickle sich positiv, die Reha und der Wiedereingliederungsplan seien Beweis dafür. Seine Ärzte habe er nicht von der Schweigepflicht entbunden, da seine eigenen Aussagen ausreichend seien.
Was genau musste das Gericht nun klären?
Das Landesarbeitsgericht Köln musste also entscheiden: War die Kündigung von Herrn K. durch die Arbeitgeberin wirksam? Durfte die Arbeitgeberin ihm kündigen, weil er so lange krank war? Hierfür musste das Gericht mehrere Punkte prüfen, die im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) festgelegt sind. Dieses Gesetz schützt Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern vor ungerechtfertigten Kündigungen. Eine Kündigung muss „sozial gerechtfertigt“ sein. Bei einer krankheitsbedingten Kündigung bedeutet das, dass das Gericht eine Art Stufenprüfung vornimmt.
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts: Die Kündigung ist wirksam
Das Landesarbeitsgericht Köln wies die Berufung von Herrn K. zurück. Das bedeutet, es bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn: Die Kündigung war wirksam, und das Arbeitsverhältnis endete zum 30. Juni 2023.
Warum entschied das Gericht so? Die Gründe im Detail
Das Gericht ging in seiner Begründung Schritt für Schritt vor.
Schritt 1: Gilt das Kündigungsschutzgesetz überhaupt und wurde die Klagefrist eingehalten?
Zuerst prüfte das Gericht, ob Herr K. rechtzeitig geklagt hatte. Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eingereicht werden. Das hatte Herr K. getan. Auch war das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, da die Arbeitgeberin ein ausreichend großer Betrieb ist.
Schritt 2: Die negative Gesundheitsprognose – was bedeutet das?
Das ist der erste und oft wichtigste Punkt bei einer krankheitsbedingten Kündigung. Das Gericht muss zum Zeitpunkt der Kündigung eine Art Vorhersage über den zukünftigen Gesundheitszustand des Arbeitnehmers treffen.
- Was sprach für eine negative Prognose? Herr K. war zum Zeitpunkt der Kündigung bereits seit etwa eineinhalb Jahren durchgehend arbeitsunfähig. Das Gericht sagte: Eine solch lange Krankheitsdauer ist ein starkes Anzeichen (eine sogenannte Indizwirkung) dafür, dass nicht absehbar ist, wann der Arbeitnehmer wieder gesund wird – möglicherweise auch nicht innerhalb der nächsten 24 Monate.
- Warum reichten die Argumente des Arbeitnehmers nicht aus? Wenn der Arbeitgeber so eine lange Krankheit nachweist, muss der Arbeitnehmer konkret dagegen argumentieren und darlegen, warum er bald wieder gesund sein wird. Das nennt man Abgestufte Darlegungs- und Beweislast: Erst muss der Arbeitgeber seine Sicht belegen, dann der Arbeitnehmer. Herr K. hatte zwar behauptet, er arbeite an seiner Genesung, aber er hatte weder in seinen Schriftsätzen (den schriftlichen Argumenten für das Gericht) noch mündlich genaue Angaben zu den Ursachen seiner Arbeitsunfähigkeit oder konkrete ärztliche Aussagen über eine baldige Genesung gemacht. Er hatte seine Ärzte auch nicht von der Schweigepflicht entbunden. Ohne solche konkreten Informationen, so das Gericht, konnte die Arbeitgeberin ihre Behauptung einer negativen Prognose nicht durch ein medizinisches Gutachten überprüfen lassen – und das ging zulasten von Herrn K.
Mehr noch: Im Gerichtstermin hatte Herr K. selbst gesagt, dass er sich zum Zeitpunkt der Kündigung nur schwer vorstellen konnte, wieder als Sortierer am Band zu arbeiten. Auch seine Ärzte hätten ihm keine baldige Genesung in Aussicht gestellt. Das, so das Gericht, widersprach seiner Behauptung einer positiven Gesundheitsprognose. Auch die Reha-Maßnahme und der spätere Wiedereingliederungsplan änderten daran nichts, da Herr K. auch danach weiter krankgeschrieben war und das Hamburger Modell ja gerade voraussetzt, dass man noch arbeitsunfähig ist.
Schritt 3: Waren die Interessen des Unternehmens erheblich beeinträchtigt?
Ja, sagte das Gericht. Wenn nicht absehbar ist, wann ein Mitarbeiter wieder gesund wird (und das über einen Zeitraum von 24 Monaten hinaus), dann sind die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers erheblich beeinträchtigt. Warum ist das so? Der Arbeitgeber kann für eine unbestimmte Zeit nicht mit der Arbeitsleistung des Mitarbeiters planen und sein Direktionsrecht nicht ausüben. Das Direktionsrecht ist das Recht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer konkrete Arbeitsaufgaben zuzuweisen. Ist der Mitarbeiter dauerhaft abwesend, entsteht eine Lücke, die oft nur schwer oder mit Zusatzkosten zu schließen ist.
Schritt 4: Gab es mildere Mittel als die Kündigung? Das betriebliche Eingliederungsmanagement (bEM)
Bevor ein Arbeitgeber krankheitsbedingt kündigen darf, muss er prüfen, ob es nicht mildere Mittel gibt. Dazu gehört vor allem die Durchführung eines bEM. Die Arbeitgeberin hatte hier mehrfach Gespräche mit Herrn K. geführt. Den Vorschlag von Herrn K. mit dem elektrischen Roller hielt das Gericht nicht für zielführend, da seine Hauptaufgabe das Stehen am Band war und der Roller ihm dabei nicht geholfen hätte. Andere Vorschläge hatte Herr K. nicht gemacht. Das Gericht stellte auch fest, dass die Arbeitgeberin im Prozess erklärt hatte, keinen anderen, leidensgerechten Arbeitsplatz für Herrn K. zu haben oder schaffen zu können. Angesichts der unklaren Situation bezüglich Herrn K.s Gesundheitszustand sah das Gericht hier keine Versäumnisse aufseiten der Arbeitgeberin, die die Kündigung unverhältnismäßig gemacht hätten.
Schritt 5: Die große Abwägung – wessen Interessen wiegen schwerer?
Am Ende muss das Gericht immer die Interessen des Arbeitnehmers gegen die Interessen des Arbeitgebers abwägen.
- Für Herrn K. sprachen seine lange Betriebszugehörigkeit (seit 1995) und sein fortgeschrittenes Alter. Dass die Arbeitsunfähigkeit ursprünglich auf einen Wegeunfall (ein Unfall auf dem direkten Weg zur oder von der Arbeit) zurückging, wertete das Gericht aber nicht zu seinen Gunsten. Ein Wegeunfall liegt außerhalb des Einflussbereichs des Arbeitgebers; die Ursachen der Krankheit lagen also nicht im Betrieb selbst.
- Für die Arbeitgeberin sprach die große Ungewissheit, ob und wann Herr K. an seinen Arbeitsplatz zurückkehren könnte. Die Erwartung, dass er auf nicht absehbare Zeit arbeitsunfähig bleiben würde, wog schwer.
Das Gericht kam zu dem Schluss: Ein Arbeitsverhältnis, bei dem über so lange Zeit keine Arbeitsleistung erbracht wird und auch keine verlässliche Planungssicherheit für die Zukunft besteht, ist für die Arbeitgeberin unzumutbar. Die Kündigung war daher auch nach dieser Interessenabwägung wirksam. Auch die Kündigungsfrist, die sich aus einem Tarifvertrag (einer Vereinbarung zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden über Arbeitsbedingungen) ergab, wurde eingehalten. Fehler bei der Anhörung des Betriebsrats konnte das Gericht ebenfalls nicht erkennen.
Was passierte mit den anderen Forderungen des Arbeitnehmers?
Herr K. hatte nicht nur gegen die Kündigung geklagt, sondern auch gefordert, dass festgestellt wird, dass sein Arbeitsverhältnis weiterbesteht. Da die Kündigung aber wirksam war, war dieser Antrag hinfällig. Ebenso sein Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses (ein Zeugnis, das während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ausgestellt wird) – denn das Arbeitsverhältnis bestand ja nicht mehr fort. Auch der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung bis zu einer endgültigen Entscheidung im Rechtsstreit hatte sich damit erledigt.
Wer muss die Kosten des Verfahrens tragen?
Da Herr K. mit seiner Klage und seiner Berufung keinen Erfolg hatte, musste er die Kosten des gesamten Gerichtsverfahrens tragen. Das ist im Gesetz so geregelt: Wer einen Prozess verliert, zahlt in der Regel die Kosten. Eine Revision, also die Möglichkeit, das Urteil von einem noch höheren Gericht (dem Bundesarbeitsgericht) überprüfen zu lassen, wurde nicht zugelassen. Das Gericht sah dafür keine Gründe, da die Entscheidung auf den besonderen Umständen dieses Einzelfalls beruhte und keine allgemeine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären war.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil zeigt, dass Arbeitgeber auch nach langer Krankheit kündigen dürfen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind – entscheidend ist dabei nicht nur die Dauer der Krankheit, sondern ob der Arbeitnehmer konkret darlegen kann, wann er wieder gesund wird. Besonders wichtig: Wer sich gegen eine krankheitsbedingte Kündigung wehren will, muss dem Arbeitgeber und Gericht detaillierte Informationen über seinen Gesundheitszustand und realistische Heilungsaussichten vorlegen – vage Hoffnungen reichen nicht aus. Das Gericht macht auch deutlich, dass selbst langjährige Betriebszugehörigkeit eine Kündigung nicht verhindert, wenn die berufliche Zukunft des Arbeitnehmers völlig ungewiss ist und der Arbeitgeber nicht dauerhaft mit einem abwesenden Mitarbeiter planen kann. Für Betroffene bedeutet dies: Bei längerer Krankheit sollten sie frühzeitig das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen, konkrete Wiedereingliederungspläne vorlegen und ihre Ärzte von der Schweigepflicht entbinden, um ihre Heilungschancen glaubhaft darzustellen.
Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wann darf ein Arbeitgeber wegen Krankheit kündigen?
Eine Kündigung wegen Krankheit ist in Deutschland nicht einfach möglich, sondern an strenge Voraussetzungen gebunden. Das Gesetz schützt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor willkürlichen Entlassungen. Ein Arbeitgeber darf nur dann wegen Krankheit kündigen, wenn vier Hauptbedingungen erfüllt sind und in einer Interessenabwägung die Kündigung als gerechtfertigt erscheint.
1. Negative Gesundheitsprognose
Die erste und wichtigste Bedingung ist, dass der Arbeitgeber davon ausgehen muss, dass Ihre Krankheit auch in Zukunft zu erheblichen Fehlzeiten führen wird oder Ihre Arbeitsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist. Es reicht also nicht aus, dass Sie in der Vergangenheit krank waren. Es muss eine klare Vorhersage bestehen, dass die Situation sich voraussichtlich nicht bessern wird. Für Sie bedeutet das: Die Kündigung basiert nicht allein auf vergangener, sondern auf erwarteter zukünftiger Krankheit.
2. Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen
Zweitens müssen Ihre Fehlzeiten oder Ihre eingeschränkte Arbeitsfähigkeit dem Betrieb spürbare Nachteile verursachen. Dies können wirtschaftliche Probleme sein, wie zum Beispiel hohe Lohnfortzahlungskosten ohne entsprechende Arbeitsleistung. Es können aber auch organisatorische Schwierigkeiten entstehen, etwa durch Produktionsausfälle, Störungen im Arbeitsablauf oder einen erhöhten Organisationsaufwand, weil ständig Ersatzpersonal benötigt wird oder andere Kollegen überlastet sind.
3. Fehlen milderer Mittel
Bevor eine Kündigung in Betracht kommt, muss der Arbeitgeber prüfen, ob es mildere Wege gibt, um die Probleme zu lösen. Das bedeutet, er muss alle zumutbaren Alternativen ausschöpfen, um Ihre Fehlzeiten oder Ihre eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auszugleichen. Dazu gehört zum Beispiel:
- Ihnen einen anderen, leidensgerechten Arbeitsplatz anzubieten, falls ein solcher im Betrieb verfügbar ist.
- Ihre Aufgaben oder den Arbeitsplatz so umzugestalten, dass Sie Ihre Tätigkeit trotz Krankheit ausüben können.
- Die Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM). Dies ist ein wichtiges Instrument, das der Arbeitgeber anbieten muss, wenn Sie innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren. Ziel des BEM ist es, gemeinsam mit Ihnen Wege zu finden, wie Ihre Arbeitsunfähigkeit überwunden und zukünftigen Krankheiten vorgebeugt werden kann, um Ihren Arbeitsplatz zu erhalten. Das BEM muss ernsthaft und ergebnisoffen durchgeführt werden.
Nur wenn solche milderen Mittel nicht erfolgreich sind oder gar nicht erst existieren, darf der Arbeitgeber über eine Kündigung nachdenken.
4. Interessenabwägung
Schließlich muss eine umfassende Abwägung der Interessen des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Ihrer Interessen am Erhalt des Arbeitsplatzes erfolgen. Hierbei werden verschiedene Faktoren berücksichtigt, wie zum Beispiel:
- Die Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit und Ihr Alter.
- Ihre Unterhaltspflichten (z.B. für Kinder oder Ehepartner).
- Die Schwere der Erkrankung und die Heilungsaussichten.
- Die Intensität und Häufigkeit der Beeinträchtigungen für den Betrieb.
- Die Bemühungen des Arbeitgebers, eine Lösung zu finden (z.B. durch das BEM).
Nur wenn unter Berücksichtigung all dieser Punkte das Interesse des Arbeitgebers an der Kündigung deutlich überwiegt, ist eine Kündigung wegen Krankheit rechtlich zulässig.
Was bedeutet eine negative Gesundheitsprognose und wie kann ich als Arbeitnehmer darauf reagieren?
Eine negative Gesundheitsprognose ist ein zentraler Begriff im Arbeitsrecht, insbesondere wenn es um eine krankheitsbedingte Kündigung geht. Sie beschreibt die Erwartung des Arbeitgebers, dass ein Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen oder dass er weiterhin übermäßig viele Fehlzeiten haben wird. Es geht hierbei also nicht nur um die vergangenen Krankheitszeiten, sondern maßgeblich um die voraussichtliche zukünftige Arbeitsfähigkeit.
Wann wird eine negative Gesundheitsprognose angenommen?
Eine solche Prognose wird vom Arbeitgeber in der Regel angenommen, wenn der Arbeitnehmer in der Vergangenheit sehr lange oder häufig krank war und Anzeichen dafür bestehen, dass sich dieser Zustand nicht grundlegend ändern wird. Typische Beispiele hierfür sind:
- Sehr lange Krankheitsdauer: Wenn ein Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum, beispielsweise über mehrere Jahre hinweg, regelmäßig mehr als sechs Wochen pro Jahr arbeitsunfähig war.
- Häufige Kurzerkrankungen: Auch viele einzelne, kurze Fehlzeiten, die sich über einen längeren Zeitraum summieren, können Anlass für eine solche Prognose sein.
- Erwartete dauerhafte Arbeitsunfähigkeit: Bei Erkrankungen, die nach ärztlicher Einschätzung eine langfristige oder dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedeuten.
Wichtig ist: Der Arbeitgeber muss im Falle einer Kündigung konkrete Gründe für seine negative Gesundheitsprognose vorlegen. Er kann nicht einfach nur vermuten, dass die Arbeitsfähigkeit in Zukunft eingeschränkt sein wird.
Die Rolle der abgestuften Darlegungs- und Beweislast
Im Arbeitsrecht gibt es bei einer krankheitsbedingten Kündigung eine besondere Regelung zur Beweislast, die man als abgestufte Darlegungs- und Beweislast bezeichnet. Das bedeutet, dass die Verantwortung, bestimmte Fakten vorzulegen und zu beweisen, zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wechselt:
- Arbeitgeber legt dar: Zunächst muss der Arbeitgeber darlegen, dass der Arbeitnehmer in der Vergangenheit überdurchschnittlich viele oder lange Fehlzeiten hatte. Er muss auch eine begründete Vermutung äußern, dass diese Krankheiten die Arbeitsfähigkeit auch in Zukunft negativ beeinflussen werden. Er muss also seine negative Gesundheitsprognose plausibel machen.
- Arbeitnehmer reagiert: Wenn der Arbeitgeber diese Punkte überzeugend vorgetragen hat, liegt es dann am Arbeitnehmer, diese negative Zukunftsprognose zu entkräften. Das bedeutet, der Arbeitnehmer muss aktiv werden und Fakten oder Beweise vorlegen, die zeigen, dass seine Gesundheit sich verbessert hat oder in Zukunft stabil sein wird und dass er seine Arbeitsleistung wieder vollständig erbringen kann.
Wie kann der Arbeitnehmer reagieren?
Um eine vom Arbeitgeber geäußerte negative Gesundheitsprognose zu widerlegen, ist es für den Arbeitnehmer von Bedeutung, aktiv Informationen beizusteuern. Hierbei geht es darum, die Zweifel an der zukünftigen Arbeitsfähigkeit auszuräumen.
- Ärztliche Informationen: Es können aktuelle ärztliche Bescheinigungen oder Atteste vorgelegt werden, die eine positive Entwicklung des Gesundheitszustandes bestätigen und eine Genesung oder Stabilisierung für die Zukunft belegen. Dabei ist es entscheidend, dass die ärztlichen Informationen die konkreten gesundheitlichen Einschränkungen und die zukünftige Arbeitsfähigkeit betreffen, ohne dabei sensible Gesundheitsdaten zu offenbaren, die nicht notwendig sind.
- Genesungspläne oder Therapiekonzepte: Informationen über eine geplante oder bereits begonnene Therapie, Rehabilitationsmaßnahmen oder andere Genesungspläne können ebenfalls dazu dienen, zu zeigen, dass an der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit gearbeitet wird und diese auch erwartbar ist.
- Angaben zur Wiedereingliederung: Wenn eine Wiedereingliederung (zum Beispiel im Rahmen eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements) stattfindet oder geplant ist, kann dies ebenfalls ein Zeichen dafür sein, dass die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt wird.
Diese Informationen helfen, die vom Arbeitgeber aufgestellte Prognose zu widerlegen, indem sie aufzeigen, dass die Annahme einer dauerhaften oder künftigen Beeinträchtigung nicht mehr zutrifft. Es geht darum, eine positive Perspektive auf die zukünftige Arbeitsfähigkeit darzulegen.
Welche Bedeutung hat das Betriebliche Eingliederungsmanagement (bEM) vor einer krankheitsbedingten Kündigung?
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (bEM) ist ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren, das ein Arbeitgeber anbieten muss, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist. Ziel des bEM ist es, gemeinsam mit dem Arbeitnehmer Lösungen zu finden, die die Arbeitsunfähigkeit überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorbeugen und so den Arbeitsplatz erhalten. Es ist im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (§ 167 Abs. 2 SGB IX) verankert.
Das bEM als wichtiger Schutzmechanismus
Das bEM ist vor einer krankheitsbedingten Kündigung von zentraler Bedeutung. Eine Kündigung ist in der Regel das letzte Mittel (auch „Ultima Ratio“ genannt), das einem Arbeitgeber zur Verfügung steht. Bevor eine krankheitsbedingte Kündigung ausgesprochen werden kann, muss der Arbeitgeber prüfen, ob es mildere Mittel gibt, die eine Kündigung unnötig machen würden. Das bEM ist genau dieses Instrument zur Prüfung solcher Alternativen.
Konkret geht es darum zu klären, ob die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers durch Maßnahmen wie eine Anpassung des Arbeitsplatzes, eine Umgestaltung der Arbeitsaufgaben, eine Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz oder Schulungen überwunden werden kann. Das bEM ist also eine Chance, Wege zu finden, wie der Arbeitnehmer trotz gesundheitlicher Einschränkungen weiterhin arbeiten kann. Für Sie als Arbeitnehmer bedeutet das, dass das bEM eine wichtige Schutzmauer gegen eine übereilte Kündigung darstellt.
Folgen eines fehlenden oder fehlerhaften bEM für die Kündigung
Ein ordnungsgemäß durchgeführtes bEM ist in der Regel eine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung. Fehlt das bEM oder wurde es nicht korrekt durchgeführt, hat dies erhebliche Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Kündigung:
- Hohes Risiko der Unwirksamkeit: Spricht ein Arbeitgeber eine krankheitsbedingte Kündigung aus, ohne zuvor ein bEM angeboten oder ordnungsgemäß durchgeführt zu haben, ist die Kündigung vor Gericht in den allermeisten Fällen unwirksam.
- Beweislast des Arbeitgebers: Ohne bEM kann der Arbeitgeber im Streitfall nur schwer nachweisen, dass es keine anderen, milderen Möglichkeiten gab, die Kündigung zu vermeiden. Er kann nicht darlegen, dass alle zumutbaren Alternativen geprüft wurden. Das Gericht geht dann davon aus, dass es möglicherweise mildere Mittel gegeben hätte, die eine Kündigung unnötig gemacht hätten.
Das bEM ist somit nicht nur ein Angebot an den Arbeitnehmer, sondern eine wesentliche Pflicht des Arbeitgebers, die die Wirksamkeit einer späteren krankheitsbedingten Kündigung maßgeblich beeinflusst. Es dient dazu, die Chancen des Arbeitnehmers zu erhöhen, seinen Arbeitsplatz zu behalten, und eine Kündigung nur als absolute letzte Option zuzulassen.
Muss mein Arbeitgeber nach anderen Einsatzmöglichkeiten suchen, bevor er mich wegen Krankheit kündigt?
Ja, grundsätzlich muss Ihr Arbeitgeber aktiv nach anderen Einsatzmöglichkeiten suchen, bevor er Sie wegen Krankheit kündigen kann. Eine Kündigung ist im deutschen Arbeitsrecht immer das letzte Mittel (auch „Ultima Ratio“ genannt) und darf nur ausgesprochen werden, wenn es keine milderen Wege gibt, um das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.
Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit
Bevor eine krankheitsbedingte Kündigung wirksam ist, muss der Arbeitgeber prüfen, ob es andere, weniger einschneidende Maßnahmen gibt, die den gleichen Erfolg erzielen könnten. Dies ist das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Es bedeutet, dass eine Kündigung nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie unbedingt notwendig ist und alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden.
Die Such- und Anpassungspflicht des Arbeitgebers
Ihr Arbeitgeber hat eine umfassende Pflicht, nach Alternativen zur Kündigung zu suchen. Dies beinhaltet insbesondere:
- Suche nach einem leidensgerechten Arbeitsplatz: Der Arbeitgeber muss prüfen, ob es im Unternehmen oder Konzern einen anderen Arbeitsplatz gibt, den Sie trotz Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen ausfüllen können. Dieser Arbeitsplatz muss nicht genau Ihrer ursprünglichen Position entsprechen, sondern kann auch eine andere, vielleicht geringer qualifizierte Tätigkeit sein, die Ihren Fähigkeiten und Ihrem Gesundheitszustand entspricht.
- Anpassung des bisherigen Arbeitsplatzes: Es muss untersucht werden, ob Ihr aktueller Arbeitsplatz so angepasst werden könnte, dass Sie ihn wieder ausüben können. Das kann zum Beispiel durch eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes, die Beschaffung spezieller Arbeitsmittel oder eine Änderung der Arbeitsorganisation geschehen. Auch eine Reduzierung der Arbeitszeit oder eine Änderung der Aufgaben kann eine solche Anpassung sein.
Diese Prüfungspflicht ist für den Arbeitgeber sehr ernst zu nehmen. Er muss konkrete Anstrengungen unternehmen und dies im Streitfall auch beweisen können. Nur wenn nachweislich keine dieser milderen Mittel in Betracht kommt, kann eine krankheitsbedingte Kündigung gerechtfertigt sein.
Welche Schritte sollte ich unternehmen, wenn ich eine Kündigung wegen Krankheit erhalte?
Wenn Sie eine Kündigung wegen Krankheit erhalten, ist es wichtig, die damit verbundenen rechtlichen Rahmenbedingungen zu verstehen.
Die Bedeutung der Drei-Wochen-Frist
Nach Erhalt einer Kündigung beginnt eine äußerst wichtige Frist von drei Wochen zu laufen. Innerhalb dieser Zeitspanne muss eine sogenannte Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht werden, falls Sie die Wirksamkeit der Kündigung anzweifeln. Eine Kündigungsschutzklage ist ein gerichtliches Verfahren, mit dem geprüft wird, ob die Kündigung rechtlich zulässig war. Wenn diese Drei-Wochen-Frist versäumt wird, gilt die Kündigung in den meisten Fällen als von Anfang an wirksam, selbst wenn sie juristisch eigentlich fehlerhaft gewesen wäre. Das bedeutet, dass Sie Ihre Anstellung verlieren und die Kündigung nachträglich nicht mehr angreifen können.
Voraussetzungen für eine Kündigung wegen Krankheit
Eine Kündigung wegen Krankheit ist nicht ohne Weiteres möglich. Das deutsche Arbeitsrecht schützt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in vielen Fällen vor willkürlichen Kündigungen, insbesondere wenn der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift. Eine krankheitsbedingte Kündigung kann nur unter bestimmten, strengen Voraussetzungen wirksam sein. Dazu gehört im Allgemeinen, dass:
- eine negative Gesundheitsprognose vorliegt, also nicht davon auszugehen ist, dass sich die Gesundheit des Arbeitnehmers in absehbarer Zeit so verbessert, dass er seine Arbeitsleistung wieder erbringen kann.
- durch die Krankheit erhebliche Beeinträchtigungen der betrieblichen Abläufe entstehen (z.B. Produktionsausfälle, Störung des Arbeitsfriedens).
- es keine milderen Mittel gibt, die Kündigung zu vermeiden, wie beispielsweise eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder eine Versetzung auf einen anderen, passenden Arbeitsplatz.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die Kündigung in der Regel unwirksam. Das Fehlen von milderen Mitteln muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Arbeitslosengeld
Erhalten Sie eine Kündigung während einer Krankheit oder kurz nachdem Sie krank waren, ist es wichtig, dass Sie weiterhin alle notwendigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) rechtzeitig bei Ihrem Arbeitgeber und gegebenenfalls Ihrer Krankenkasse einreichen. Dies stellt sicher, dass Ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Krankengeld korrekt weiterbesteht.
Bei einer Kündigung kann es unter Umständen zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld kommen, wenn die Kündigung als selbstverschuldet oder als vom Arbeitnehmer mitverursacht angesehen wird (z.B. bei einer Kündigung durch eigenes Fehlverhalten). Eine krankheitsbedingte Kündigung, die nicht auf Ihr eigenes Verhalten zurückzuführen ist, führt in der Regel nicht zu einer Sperrzeit, es sei denn, Sie hätten die Kündigung durch ein bestimmtes Verhalten, das Sie hätten vermeiden können, veranlasst. Prüfen Sie nach dem Erhalt der Kündigung auch, ob formale Fehler im Kündigungsschreiben vorliegen, da dies die Wirksamkeit der Kündigung ebenfalls beeinflussen kann.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Betriebenes Eingliederungsmanagement (bEM)
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (bEM) ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren (§ 167 Abs. 2 SGB IX), das Arbeitgeber anbieten müssen, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war. Ziel des bEM ist es, gemeinsam Lösungen zu finden, um die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden oder erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und so den Arbeitsplatz zu sichern. Vor einer krankheitsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber prüfen, ob durch das bEM oder andere mildere Mittel die Kündigung vermieden werden kann. Wird das bEM nicht ordnungsgemäß durchgeführt, kann die Kündigung unwirksam sein.
Negative Gesundheitsprognose
Eine negative Gesundheitsprognose bedeutet, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung davon ausgeht, dass der Arbeitnehmer wegen seiner Krankheit auch in Zukunft nicht oder nur sehr eingeschränkt arbeitsfähig sein wird. Maßgeblich ist nicht nur die Vergangenheit der Krankheit, sondern vor allem die zu erwartende zukünftige Arbeitsunfähigkeit. Um eine negative Prognose zu begründen, muss der Arbeitgeber konkrete Hinweise auf die Dauer und Schwere der Erkrankung vorlegen. Der Arbeitnehmer hat dann die Möglichkeit, durch ärztliche Bescheinigungen oder Genesungspläne zu beweisen, dass sich seine Gesundheit verbessert hat oder verbessern wird.
Abgestufte Darlegungs- und Beweislast
Die abgestufte Darlegungs- und Beweislast ist eine besondere Regel im Arbeitsrecht bei krankheitsbedingten Kündigungen. Zuerst muss der Arbeitgeber darlegen und begründen, dass die Erkrankung des Arbeitnehmers dessen zukünftige Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigt (z. B. durch eine negative Gesundheitsprognose). Danach liegt es am Arbeitnehmer, diese Behauptung durch eigene Beweise oder Argumente zu widerlegen, also zu zeigen, dass seine Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt werden kann. Dieses Verfahren sorgt für eine faire Verteilung der Beweislast im Kündigungsschutzprozess.
Betriebsrat
Der Betriebsrat ist die Interessenvertretung der Arbeitnehmer im Unternehmen, die Mitbestimmungs-, Mitwirkungs- und Informationsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat. Vor einer Kündigung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Kündigungsabsicht informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben (§ 102 BetrVG). Das Verfahren dient dazu, Arbeitnehmerrechte zu wahren und soziale Aspekte bei Kündigungen zu berücksichtigen. Eine Kündigung ohne ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats kann unwirksam sein.
Interessenabwägung bei krankheitsbedingter Kündigung
Die Interessenabwägung ist ein zentraler Prüfungspunkt im Kündigungsschutzgesetz (KSchG), wenn es um eine Kündigung wegen Krankheit geht. Dabei werden die Interessen des Arbeitgebers (z. B. Verluste durch Ausfall des Mitarbeiters, wirtschaftliche und organisatorische Belastungen) gegen die Interessen des Arbeitnehmers (z. B. Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter, schwere der Erkrankung) abgewogen. Eine Kündigung ist nur sozial gerechtfertigt, wenn die Interessen des Arbeitgebers im konkreten Fall deutlich überwiegen. Diese Abwägung schützt Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Entlassungen trotz Krankheit.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG) § 1 Abs. 2 Satz 1: Dieses Gesetz schützt Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen. Bei krankheitsbedingten Kündigungen bedarf es einer sozial gerechtfertigten Kündigung, insbesondere muss eine negative Gesundheitsprognose vorliegen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Arbeitgeberin ist ein großer Betrieb, das KSchG ist anwendbar und bildet die rechtliche Grundlage, ob die Kündigung von Herrn K. wirksam ist.
- KSchG – Negative Gesundheitsprognose (gerichtliche Rechtsprechung): Für eine krankheitsbedingte Kündigung muss das Gericht eine Prognose treffen, ob der Arbeitnehmer künftig seine Arbeit voraussichtlich nicht oder nur eingeschränkt erbringen kann. Eine lange und unklare Krankheitsdauer spricht für eine negative Prognose. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die seit anderthalb Jahren andauernde Arbeitsunfähigkeit von Herrn K. wird als Indiz dafür gewertet, dass eine Rückkehr zum Arbeitsplatz nicht bald zu erwarten ist.
- KSchG – Abgestufte Darlegungs- und Beweislast: Zunächst muss der Arbeitgeber die Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen und eine negative Prognose darlegen. Der Arbeitnehmer muss anschließend konkrete Gegenbeweise vorlegen, etwa ärztliche Gutachten oder detaillierte Angaben zum Gesundheitszustand. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Herr K. konnte keine überzeugenden ärztlichen Nachweise vorlegen oder seine positive Prognose glaubhaft machen, womit das Gericht seine Argumente ablehnte.
- Sozialgesetzbuch IX, § 84 Abs. 2 SGB IX (betriebliches Eingliederungsmanagement – bEM): Arbeitgeber sind verpflichtet, bei längerer Krankheit gemeinsam mit dem Arbeitnehmer Möglichkeiten einer Wiedereingliederung zu prüfen, um Kündigungen zu vermeiden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Arbeitgeberin hat ein bEM-Verfahren eingeleitet und Gespräche geführt, es gab jedoch keine geeigneten Maßnahmen für Herrn K., weshalb eine Kündigung verhältnismäßig blieb.
- Arbeitsrechtliches Direktionsrecht: Der Arbeitgeber hat das Recht, die Arbeitsbedingungen und -aufgaben zu bestimmen und flexibel an betriebliche Erfordernisse anzupassen. Dauerhafte Arbeitsunfähigkeit erschwert dies erheblich. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die dauerhafte Abwesenheit von Herrn K. ließ der Arbeitgeberin keine Planungssicherheit, was seine Interessenabwägung zu Gunsten der Kündigung beeinflusste.
- Kündigungsfrist nach Tarifvertrag: Tarifverträge regeln oft die Kündigungsfristen und geben den zeitlichen Rahmen einer ordnungsgemäßen Kündigung vor. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Arbeitgeberin hielt die tariflich festgelegte Kündigungsfrist ein, was die formelle Wirksamkeit der Kündigung stärkt.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 4 SLa 22/24 – Urteil vom 22.01.2025
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