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Krankheitsbedingte Kündigung – dauerhafte Leistungsminderung – Darlegungslast

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 11 Sa 548/10 – Urteil vom 20.10.2011

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – AZ: 7 Ca 94/10,- wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 22.12.2002 zum 28.02.2010 beendet worden ist.

Der am … 1968 geborene Kläger ist seit dem 01.06.2003 bei der Beklagten als Drucker beschäftigt. Sein durchschnittliches Bruttomonatsentgelt beläuft sich auf 2.550,00 € bis 2.750,00 €.

Im Jahr 2009 war der Kläger vom 02.02. bis zum 06.02.2009 wegen Gastroenteritis, vom 22.06. bis zum 03.07.2009 wegen Lumboischialgie, links, und vom 05.10. bis 09.10.2009 wegen eines Infekts der oberen Atemwege arbeitsunfähig erkrankt.

Eine weitere Arbeitsunfähigkeit schloss sich ab dem 14.10.2009 an, deren Ursache der behandelnde Arzt mit einer erosiven Osteochondrose der Lendenwirbelsäule L5/S1 feststellte. Der Kläger wurde mit Akupunktur und Physiotherapie auch im Rahmen einer Reha-Maßnahme behandelt.

Im ärztlichen Befundbericht zum Antrag auf Leistung zur Teilhabe (Reha) vom 21.12.2009 hat der behandelnde Facharzt für Allgemeinmedizin und Orthopädie L angegeben, eine Besserung der Leistungsfähigkeit des Klägers sei gegebenenfalls durch medizinische Rehabilitation möglich. Im Therapiebericht vom 05.01.2010 des Physiotherapiezentrums R wird ausgeführt, dass sich der Schmerzzustand des Klägers verbessert habe und das Bewegungsmaß der gesamten lumbalen Wirbelsäule einschließlich der Iliosacralgelenke deutlich gesteigert sei. Zur Normalisierung des Muskeltonus und zur Stabilisierung der Wirbelsäule werde gezieltes Aufbautraining empfohlen (Bl. 8-10 d. A.). Seit dem 21.06.2010 bezieht der Kläger Arbeitslosengeld, Arbeitsunfähigkeit wurde nicht mehr bescheinigt.

Die Beklagte, die ca. 30 Mitarbeiter beschäftigt, hat den Arbeitsplatz des Klägers nach Ausspruch der Kündigung ersatzweise mit Herrn B besetzt und nachfolgend den zuvor entlassenen Mitarbeiter R wieder mit einem befristeten Jahresvertrag eingestellt (Bl. 56 d. A.).

Mit Schreiben vom 22.12.2009 (Bl. 17 d. A.) hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 28.02.2010 gekündigt.

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, krankheitsbedingte Kündigungsgründe lägen nicht vor. Sein behandelnder Arzt habe schon im Antrag auf Genehmigung einer Reha-Maßnahme vom 22.12.2009 die Prognose positiv beurteilt. Am 05.01.2010 sei gleiches auch durch das Behandlungszentrum Rolandseck im Rahmen der Physiotherapie bestätigt worden. Es habe daher von Anfang an festgestanden, er werde seine Arbeitskraft wieder erlangen. Dies sei auch mit dem 21.06.2010 eingetreten. Die Behauptung er könne wegen des Rückenleidens nicht mehr als Drucker arbeiten sei falsch.

Betriebsablaufstörungen lägen ebenfalls nicht vor. Die Beklagte habe eine Personalreserve in Form von Springern.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Kündigung vom 22.12.2009 nicht zum 28.02.2010 endet, sondern über den 28.02.2010 hinaus zu den gleichen Bedingungen fortbesteht.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, die Kündigung sei krankheitsbedingt begründet, eine negative Zukunftsprognose sei anzunehmen.

Die Kurzerkrankungen im Jahre 2009 von Februar bis Anfang Oktober 2009 hätten nur Indizwirkung. Entscheidend sei die negative Zukunftsprognose durch die Erkrankung ab dem 14.10. begründet. Aufgrund dieser Krankheit sei zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung mit weiteren Erkrankungen des Klägers über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus zu rechnen gewesen. Auch der Kläger habe verlauten lassen, er kehre wegen seines Rückenleidens nicht mehr an seinen bisherigen Arbeitsplatz zurück.

Der Kläger habe massive Betriebsablaufstörungen verursacht, da seine Rückkehr, auch mangels ordnungsgemäßer Meldung der Arbeitsunfähigkeit, völlig ungewiss gewesen sei. Man habe den Kläger fortlaufend durch andere Kräfte ersetzen müssen und schon am 02.11.2009 einen Mitarbeiter für ein Jahr befristet eingestellt. Springer und Personalreserve gebe es jedoch nicht.

Ergänzend wird zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 09.09.2010 (Bl. 73-75 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 09.09.2010 der Klage statt gegeben und festgestellt, die Kündigung der Beklagten sei nicht geeignet das Arbeitsverhältnis zu beenden.

Das Arbeitsgericht hat die Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet. Voraussetzung einer sozial gerechtfertigten krankheitsbedingten Kündigung sei einerseits das Vorliegen einer durch objektive Tatsachen begründeten Prognose zukünftiger weiterer erheblicher krankheitsbedingter Fehlzeiten des Arbeitnehmers (negative Zukunftsprognose). Darüber hinaus das Vorliegen von betrieblichen Auswirkungen. Die Beklagte habe es nicht vermocht, eine ausreichende negative Zukunftsprognose darzulegen. Sie habe ihrer Feststellung keinen ausreichenden prognosefähigen Zeitraum zugrunde gelegt. Die Beklagte, die sich weder für eine Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen noch für eine Kündigung wegen langandauernder Krankheit habe entscheiden können, habe weder das eine noch das andere ausreichend dargelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des erstinstanzlich ergangenen Urteils wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 09.09.2010 (Bl. 76-78 d. A.) Bezug genommen.

Das Urteil des Arbeitsgerichtes wurde der Beklagten am 23.09.2010 (Bl. 80 d. A.) zugestellt. Die Beklagte hat am 08.10.2010 (Bl. 83 d. A.) Berufung eingelegt und diese mit am 18.11.2010 eingegangenem Schriftsatz (Bl. 93 f. d. A.) begründet.

Die Beklagte trägt vor: Vier mal pro Schicht müsse der Kläger eine 240 bis 700 Kilo schwere etwa 1,30 m hohe Papierrolle der Maschine zuführen, indem er diese heranrolle, mit einer 15-20 Kilo schweren Stahlachse versehe und mit einer hydraulischen Hebevorrichtung an der Offsetdruckmaschine ansetze.

Ca. 40 mal pro Schicht müsse der Kläger jeweils 20 Kilo schwere Packen der gedruckten Bögen vom Ende der Maschine aufnehmen und auf eine Palette umsetzen. Mit einem Handstapler müsse er so aufgefüllte Paletten mit Druckbögen mit einem Gewicht von ca. 200 Kilo zielgenau bewegen. Während des laufenden Produktionsprozesses müsse der Kläger pro Schicht etwa 100 mal zum Nachdrücken von Farbe auf diverse Podeste steigen und mit einer Spachtel in Augenhöhe, daher mit entsprechend angehobenem Arm, Farbe in die Maschine hineindrücken.

Der Kläger verrichte seine Tätigkeit im Wesentlichen in Zwangshaltung.

Das Arbeitsgericht habe daher verkannt, dass der Kläger aufgrund seiner Erkrankung dauerhaft an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert sei. Es läge eine dauernde Unmöglichkeit der Ableistung der Tätigkeit vor.

Stehe fest, der Arbeitnehmer werde in Zukunft die geschuldete Leistung überhaupt nicht mehr erbringen können, oder sei die Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit ungewiss, sei schon aus diesem Grunde das Arbeitsverhältnis auf Dauer gestört und daher erhebliche betriebliche Auswirkungen zu bejahen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 23.09.2010 zum Gerichtsaktenzeichen 7 Ca 94/10 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger trägt vor: Zutreffend habe das erstinstanzliche Gericht festgestellt, eine negative Zukunftsprognose sei nicht gegeben. Der Kläger sei auch nicht auf Dauer leistungsunfähig. Es sei schon im Bericht des Facharztes für Allgemeinmedizin und Orthopädie, Herrn L, vom 21.12.2009 darauf hingewiesen worden, Besserung der Leistungsfähigkeit sei durch medizinische Rehabilitation möglich. Diese sollte der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Klägers dienen. Nach dem Therapiebericht vom 05.01.2010 habe sich zu diesem Zeitpunkt schon der Schmerzzustand und das Bewegungsausmaß des Klägers verbessert. Durch Behandlungen und Therapie sei zuletzt die Arbeitsfähigkeit des Klägers am 21.06.2010 wieder vollständig hergestellt worden.

Die Beschreibung des Arbeitsplatzes des Klägers durch die Beklagte treffe so nicht zu. Am Ende des Druckprozesses seien keine etwa 20 Kilo schwere Packen der bedruckten Bögen von Hand zu bewegen. Dem jeweiligen Drucker sei völlig freigestellt, wie schwer die Packen sind, die er aufnimmt. Er könne auch öfter kleinere Packen aufnehmen.

Es lägen auch keine betrieblichen Auswirkungen vor.

Für den weiteren Sachvortrag der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2011, 14.04.2011 und 20.10.2011 verwiesen.

Die Kammer hat im Termin vom 14.04.2011 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A. und B. hinsichtlich der Gegebenheiten am Arbeitsplatz. Des Weiteren hat die Kammer durch Sachverständigengutachten vom 14.06.2011 über die von der Beklagten behauptete Prognose der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit des Klägers Beweis erhoben. Zu Letzterem auch durch Anhörung des Sachverständigen im Termin vom 20.10.2011 zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens. Hinsichtlich der Beweisthemen wird auf den Beweisbeschluss vom 03.02.2011 (Bl. 150 d. A.), hinsichtlich des Beweisergebnis auf das Sitzungsprotokoll vom 14.04.2011 (Bl. 175-180 d. A.) sowie das schriftliche Gutachten (Bl. 189-202 d. A.) und die Erläuterungen des Gutachters im Termin vom 20.10.2011 (Bl. 280 f. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß § 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 23.09.2010 zugestellte, der Klage stattgebende Urteil, mit Schriftsatz vom 08.10.2010 innerhalb der Monatsfrist des § 66 Abs.1 ArbGG Berufung eingelegt und diese innerhalb der zweimonatigen Berufungsbegründungsfrist am 18.11.2010 begründet.

Die Berufung ist zulässig.

II.

Die Berufung der Beklagten ist jedoch nicht begründet.

Die Berufung der Beklagten ist insgesamt zurückzuweisen, da das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 22.12.2009 nicht aufgelöst worden ist.

Die krankheitsbedingte Kündigung der Beklagten vom 22.12.2010, die die Beklagte im Berufungsrechtsstreit mit dauerhafter Unfähigkeit des Klägers zur Ausübung seiner arbeitsvertraglichen Leistung begründet hat, war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen und sachverständiger Begutachtung sozial nicht gerechtfertigt, da eine negative Zukunftsprognose nicht anzunehmen ist.

1. Die Kündigungsschutzklage des Klägers ist zulässig. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Kündigung vom 22.12.2009 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zum 28.02.2010 beendet und damit den besonderen Feststellungsantrag der §§ 4, 7 KSchG zur Entscheidung gestellt. Ein weiteres Feststellungsinteresse ist daher nicht erforderlich.

2. Die Kündigungsschutzklage des Klägers ist auch begründet.

a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, da der Kläger seit 2003, somit länger als sechs Monate i. S. v. § 1 Abs. 1 KSchG, bei der Beklagten tätig ist und die Beklagte mehr als zehn Arbeitnehmer i. S. v. § 23 Abs. 1 KSchG beschäftigt. Unstreitig sind im Betrieb der Beklagten ca. 30 Mitarbeiter tätig.

Der Kläger hat gegen die ihm am 30.12.2009 zugegangene Kündigung mit bei Gericht am 19.01.2010 eingegangenem Faxschriftsatz Klage erhoben. Die Kündigungsschutzklage ist der Beklagten am 25.01.2010 zugestellt worden. Damit hat der Kläger die nach § 4, 7 KSchG erforderliche dreiwöchige Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage gewahrt. Das Bundesarbeitsgericht lässt es, in analoger Anwendung des § 167 ZPO genügen, dass bei Einlegung der Kündigungsschutzklage innerhalb der Drei-Wochen-Frist, diese alsbald zugestellt wird (BAG 27.11.2003 – 2 AZR 692/02 – AP Nr.27 zu § 319 ZPO).

b) Die streitgegenständliche ordentliche arbeitgeberseitige krankheitsbedingte Kündigung vom 22.12.2009 war nicht geeignet, das Arbeitsverhältnis der Parteien i. S. d. § 1 Abs. 2 KSchG zu beenden, die Kündigung ist nicht sozial gerechtfertigt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (19.04.20072 – AZR 239/06 – NZA 2007, 1041; 08.11.2007 -2 AZR 292/06 – NZA 2008, 593 jew. m. w. N.) ist eine krankheitsbedingte Kündigung in drei selbständigen Prüfungsschritten auf ihre soziale Rechtfertigung zu überprüfen. Voraussetzung ist einerseits, dass aufgrund objektiver Umstände (insbesondere bisheriger Fehlzeiten), bei häufigen Kurzerkrankungen auch weiterhin mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten, bei lang anhaltender Erkrankung mit einer weiter andauernden Arbeitsunfähigkeit auf nicht absehbare Zeit zu rechnen ist (negative Zukunftsprognose). Darüber hinaus müssen die im Rahmen der negativen Zukunftsprognose zu erwartenden Fehlzeiten erhebliche Beeinträchtigungen der betrieblichen Interessen des Arbeitsgebers auslösen. Letztlich muss sich auf einer dritten Stufe im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall die Kündigung als verhältnismäßig erweisen.

aa) Eine negative Zukunftsprognose liegt dann vor, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung aufgrund objektiver Tatsachen damit zu rechnen ist, der Arbeitnehmer werde auch in Zukunft seinem Arbeitsplatz krankheitsbedingt in erheblichem Umfang fern bleiben. Eine negative Zukunftsprognose muss daher auf objektiv medizinisch belegten Tatsachen beruhen, die subjektive Einschätzung des Mitarbeiters genügt nicht (LAG München 29.11.2007 – 3 Sa 767/06 – LAGE § 1 KSchG Krankheit Nr. 41). Krankheitsbedingte Fehlzeiten der Vergangenheit haben grundsätzlich nur indizielle Bedeutung für die Zukunft, dies jedoch nur soweit die Krankheiten nicht ausgeheilt sind und Wiederholungsgefahr besteht (BAG 08.11.2007 – 2 AZR 292/06 – a.a.O.).

Die Darlegung einer negativen Zukunftsprognose setzt im Hinblick auf die Indizwirkung in der Vergangenheit aufgetretener Krankheitszeiten grundsätzlich einen hinreichend prognosefähigen Betrachtungszeitraum voraus, der nicht starr anzusetzen ist, sondern abhängig ist vom dargelegten Kündigungssachverhalt (BAG 10.11.2005 – 2 AZR 44/05 -AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 42). Mit zunehmender Dauer des Betrachtungszeitraumes steigt jedoch der prognostische Wert, der in der Vergangenheit aufgetretenen Krankheitszeiten. So ist in der Regel bei häufigen Kurzzeiterkrankungen wechselnder Ursache, im Hinblick auf die zu erwartende Wiederholungsgefahr, ein längerer Betrachtungszeitraum erforderlich, als bei der Prüfung einer Kündigung, die mit der Behauptung begründet wird, der Arbeitnehmer sei auf Dauer oder aber unabsehbar aufgrund seiner krankheitsbedingten Leistungsunfähigkeit von der Ausübung seiner vertraglichen Tätigkeit ausgeschlossen.

bb) Erhebliche betriebliche Auswirkungen sind differenziert abhängig vom konkreten Kündigungsanlass zu prüfen. Im Falle häufiger Kurzerkrankungen sind konkrete erhebliche betriebliche oder wirtschaftliche Beeinträchtigungen erforderlich. Dies können einerseits im betrieblichen Bereich unzumutbare Störungen im Betriebsablauf sein, im wirtschaftlichen Bereich insbesondere die Tatsache der unzumutbaren Entgeltfortzahlungskosten (BAG 07.11.2002 – 2 AZR 599/01 -AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 40, 10.11.2005 – a.a.O., 08.11.2007 – 2 AZR 292/06 – AP KSchG 1969 § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 29). Im Falle der lang andauernden Erkrankung ohne absehbare positive Zukunftsprognose (länger als 1 ½ Jahre krank, Heilungserfolg nicht absehbar oder arbeitsunfähig erkrankt und innerhalb der nächsten 24 Monate keine Wiederherstellungsprognose stellbar), ist, wie bei feststehender Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung auf Dauer, allein aufgrund der dauerhaften Störung des Austauschsverhältnis vom Vorliegen erheblicher betrieblicher Auswirkungen auszugehen (BAG 29.04.1999 – 2 – AZR 431/98 – AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 36, 19.04.2007 – 2 AZR 239/06 – a.a.O.).

cc) Für die Darlegungs- und Beweislast im Bereich der krankheitsbedingten Kündigung gilt die Grundregel des § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG, wonach der Arbeitgeber für die negative Zukunftsprognose, die erheblichen Beeinträchtigungen betrieblicher Interessen genauso beweisbelastet ist, wie für die Tatsachen, die im Rahmen der Interessenabwägung letztendlich das Überwiegen des Beendigungsinteresses begründen sollen.

Bei unbekannter Krankheitsursache auf Seiten des Arbeitgebers ist jedoch im Hinblick auf die Darlegung der negativen Zukunftsprognose die Darlegungslast abgestuft.

Hat der Arbeitgeber durch Angabe der indiziellen Krankheitsursachen der Vergangenheit eine negative Zukunftsprognose dargelegt, ist gemäß § 138 ZPO der Arbeitnehmer im Rahmen abgestufter Darlegungslast im Prozess verpflichtet, Auskunft über die Krankheitsursachen und seinen Gesundheitszustand zu geben. Des Weiteren hat er vorzutragen, warum in Zukunft nicht mehr oder nicht mehr im bisherigen Umfang mit Fehlzeiten zu rechnen ist (BAG 07.11.2002 – 2 AZR 599/01 – AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 40). Dabei kann er seiner Mitwirkungspflicht genügen, wenn er vorträgt, die ihn behandelnden Ärzte hätten die gesundheitliche Entwicklung positiv beurteilt und wenn er die Ärzte von der Schweigepflicht entbindet.

Er kann seiner Mitwirkungspflicht auch dadurch genügen, indem er substantiiert darlegt, warum aus den in der Vergangenheit liegenden Krankheitszeiten nach Auskunft der behandelnden Ärzte nicht mit einer negativen Prognose zu rechnen ist (BAG 07.11.2002 – a.a.O.; 06.09.1989 – 2 AZR 19/89 – NZA 1990, 553).

Hat der Arbeitnehmer insoweit die negative Zukunftsprognose, die indiziell vorgetragen ist, erschüttert, ist es nach dem Grundsatz der Darlegungs- und Beweislast im Kündigungsschutzprozess, § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG, wieder Aufgabe des Arbeitgebers, diese zu beweisen, in der Regel durch Sachverständigengutachten.

dd) Gemessen an diesen Grundsätzen ist es vorliegend der Beklagten nicht gelungen, eine negative Zukunftsprognose zu beweisen.

Die Beklagte hat mit der Behauptung, der Kläger leide an globalen Rückenproblemen, die die Ausübung der bisherigen Tätigkeit, wie von der Beklagten beschrieben, auf Dauer unmöglich mache, ihrer indiziellen Darlegungslast genügt.

Der Kläger hat vorgetragen, am 21.12.2009 habe sein behandelnder Arzt, Herr L, im Antrag auf Bewilligung einer Reha-Maßnahme schon bescheinigt, diese Maßnahme diene zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit und damit eine positive Prognose abgegeben. Zum Beleg hat der Kläger das Formular „Ärztlicher Befund zum Antrag auf Leistung zur Teilhabe (Reha)“ vom 21.12.2009 (Bl. 9 d. A.) vorgelegt. Darüber hinaus hat der Kläger, der sich zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung schon in Behandlung befand, den Therapiebericht vom 05.01.2010 (Bl. 10 d. A.) vorgelegt, dem zu Folge aus therapeutischer Sicht schon eine Besserung des Zustandes vorlag. Der Kläger hat daher mit diesen Bescheinigungen schon ausreichend die negative Zukunftsprognose der Beklagten erschüttert. Darüber hinaus hat er nachfolgend auch seinen behandelnden Ärzte sowie auch den bestellten Sachverständigen von der Schweigepflicht entbunden.

(1) Das Gericht hat im Termin vom 14.04.2011 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A. und B. über die Gestaltung des Arbeitsplatzes des Klägers im Hinblick auf die Behauptung der Beklagten, der Kläger müsse am Ende des Produktionsvorganges jeweils Papiertranchen mit einem Gewicht bis zum 20 Kilo und dies ca. 40 mal am Tag händig bewegen.

Der Zeuge A., von der Beklagten benannt, hat hierzu keine Aussage in eigener Wahrnehmung treffen können. Vielmehr hat er in der Beweisaufnahme (Bl. 176, 177 d.A.) geäußert, sowohl die Beurteilung, der Wechsel vom Druck zur Weiterverarbeitung sei eine Engstelle, als auch das Gewicht des Papierstapels, habe er von dem weiteren Zeugen B. mitgeteilt bekommen. Die Aussage des Zeugen A. war daher im Hinblick auf das Beweisthema unergiebig.

Der Zeuge B. hat verkürzt dargestellt bekundet, der auf Bl.182 d.A (fotografische Darstellung des Ablaufes des Umsetzens des Papierstapels) abgebildete Stapel von ca. 5 cm Dicke entspräche ca. 1000 Blatt mit einem Gewicht von ca. 17,5 Kilo zuzüglich Farbe. Im Bereich des Umsetzens der Papierstapel von der Druckmaschine zur Weiterbearbeitung bestehe in der Regel Zeitdruck. Die Druckmaschine produziere circa 5000 Bögen (100 Kilo), in einer Zeit von 30 Minuten. Dennoch habe der Drucker keine 30 Minuten Zeit, den Papierstapel umzusetzen, sondern allenfalls vier Minuten, da er weitere Tätigkeiten auszuüben habe. Ein üblicher Arbeitnehmer setze den Stapel von 5000 Blatt mit fünf bis sechs Einzeltranchen um. Er selbst benötige bei sechs Hebungen ca. 30 Sekunden. Dem Kläger zwei Minuten für die Umsetzungen zuzugestehen, wäre in Ordnung.

Nach diesen Bekundungen des Zeugen B. ist es, wie vom Kläger vorgetragen, nicht erforderlich, einen derartigen Stapel von 5000 Blatt in fünf bis sechs Tranchen á ca. 20 Kilo umzusetzen. Denn wenn zwei, wenn nicht gar vier Minuten, Zeit zum Umsetzen zur Verfügung stehen und für sechs Umsetzungen ca. 30 Sekunden gebraucht werden, dann ist es ohne Weiteres möglich, in diesem Zeitraum zumindest vier mal so lange zu benötigen und den Umsetzungsvorgang mit zwölf oder gar 24 kleineren Tranchen zu erledigen.

In der Beweisaufnahme hat der Zeuge B. auch bestätigt, in der Vergangenheit, solange der Kläger die Maschine bedient habe, habe die Weiterverarbeitungsabteilung auf Nachschub, außer die Maschine sei defekt gewesen, nicht warten müssen (Bl. 179 d. A.).

Nach der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen A. und B. steht fest, eine zwingende Notwendigkeit der Umsetzung der Papierstapel mit einem Gewicht von 20 Kilo (40 mal täglich) besteht nicht. Es ist auch möglich, durch 80 Umsetzungen von 10 Kilo, täglich den selben Zweck zu erreichen.

(2) Nachfolgend hat die Kammer ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt, ob ausgehend vom Kündigungszeitpunkt 30.12.2009, die Prognose der Beklagten berechtigt war, der Kläger werde auf Dauer nicht mehr in der Lage sein, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Drucker zu verrichten. Zum Gutachter bestellt wurde Prof. Dr. med. C..

Das von diesem erstellte Gutachten (Bl. 189-202 d. A.) beruht auf der dem Gutachter zur Verfügung gestellten Prozessakte sowie der eingehenden Begutachtung des Klägers. Des Weiteren hat der Gutachter seiner sachverständigen Beurteilung die Röntgenaufnahme vom 03.11.2009 und das MRT vom 03.12.2009 zu Grunde gelegt.

Der Gutachter hat festgestellt, der 42jährige Kläger befinde sich in einem unauffälligen Allgemeinzustand. (Bl. 193, 194 d. A.) Im orthopädischen Sinne wiesen sowohl die Wirbelsäule als auch die Extremitäten, eine über den Normbereich hinausgehende Beweglichkeit auf (Bl. 195 bis 200 d.A.). Die Röntgenaufnahme vom 03.11.2009 zeige eine leichte Skoliose der Lendenwirbelsäule und einer Verschmälerung des Zwischenwirbelraumes L5/S1 mit spondylophytärer Abstürzreaktion. Das MRT vom 03.12.2009, belege eine degenerativ leicht höhengeminderte glatt begrenzte Bandscheibe im Segment L4/S5 und eine weitgehend aufgebrauchte Bandscheibe L5/S1 mit paradiscalem Knochenödem als Zeichen der erosiven Osteochondrose, jedoch keinen Bandscheibenvorfall und keine Bandscheibenvorwölbung (Bl. 192 d.A). Die Untersuchung des Klägers habe die Diagnose lumboischialgieformer Rückenschmerzsymptomatik mit Ausstrahlung in beide Leisten, die derzeit beschwerdefrei sei, sowie einer Osteochondrose L5/S1 ergeben. Eine neurologische bzw. radikuläre Schmerzsymptomatik könne aufgrund des klinischen Befundes vollständig ausgeschlossen werden.

In seiner Abschlussbewertung stellt der Gutachter fest, der Kläger sei für mittelschwere körperliche Tätigkeiten bis sechs Stunden und mehr einsatzfähig. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Drucker mit der zugrunde gelegten Tätigkeitsbeschreibung, auch der Notwendigkeit des Hebens und Tragens bis zu 20 Kilo 40 mal am Tag, sei nicht kontraindiziert. Es sei mit längeren Arbeitsunfähigkeitszeiten zukünftig nicht zu rechnen.

In der Sitzung vom 20.10.2011, zu der der Gutachter zwecks Erläuterung seines Gutachtens geladen wurde, hat er Folgendes berichtet:

Die objektiv vorliegenden Befundmaterialien, Röntgenbild vom 03.11. und MRT vom 30.12.2009, belegten den Befund einer Osteochondrose. Es seien weniger starke Verschmälerungen der Bandscheiben im Bereich L4/5 und stärkere im Bereich L5/S1 festzustellen mit einem Knochenödem, als Folge der Reibung der Wirbel aufeinander oder aufgrund weiterer Belastung nach Eintritt der Osteochondrose. Im Alter des Klägers sei dies ein häufiger Befund, der sich mit dem vom Kläger geschilderten Schmerzbild, Rückenschmerz mit Ausstrahlung in der Leiste, objektiv vereinbaren lasse.

Der Zustand sei auch behandlungsbedürftig, soweit Schmerz auftrete. Physiotherapie wie auch Akupunktur, wie sie der Kläger auch im Rahmen der Reha-Behandlungsmaßnahme erhalten habe, sei die die zutreffende Therapie. Dieses Krankheitsbild, ein Bandscheibenvorfall oder eine Vorwölbung läge nicht vor, sei auch gut behandelbar. Zwar nicht hinsichtlich der Verdünnung der Bandscheibe, diese sei irreversibel, jedoch hinsichtlich der Schmerzensymptomatik. Es sei auch bei Behandlung davon auszugehen, dass der Patient schmerzfrei oder die Schmerzbelastung deutlich gemindert werde, sodass Arbeitsfähigkeit wieder eintrete. Der Behandlungsverlauf beim Kläger entspräche dem Üblichen. Die Behandlungsdauer des Klägers läge im „grünen Bereich“, sei objektiv mit dem Befund vereinbar. Üblicherweise sei die Behandlungsdauer kürzer, selten länger. Aufgrund der Tatsache, dass beim Kläger wenig Verschleiß der Bandscheibe am Wirbelkörper, kaum knöcherne Veränderungen und keine Instabilität der Wirbelsäule festzustellen sei, sei auch im Zeitpunkt der Kündigung schon die Prognose positiv gewesen. Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit und Leistungsunfähigkeit läge nicht vor. Es sei auch nicht in Zukunft mit erheblichen Fehlzeiten zu rechnen. Es sei zwar zukünftig nicht völlig auszuschließen, dass vergleichbare Arbeitsunfähigkeit wieder auftrete, dies sei jedoch unwahrscheinlich.

Auch dass die Schmerzen und die Krankheitsursachen vorgespiegelt seien, sei völlig spekulativ. Vielmehr sei es so, dass die Schmerzen und das Krankheitsbild mit dem objektiven Befund voll vereinbar seien.

Der Kläger sei in der Lage, seine Tätigkeit auszuüben, ohne Weiteres auch Gewichte in Form von Druckpapierrollen, von 200 Kilo und mehr zu bewegen.

Der Sachverständigen hat im Termin vom 20.10.2010 klargestellt, die im schriftlichen Gutachten gestellte Prognose habe auch schon im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung am 13.12.2009 vorgelegen. Er hat insbesondere darauf hingewiesen, der Heilungserfolg, da der Kläger ja keinen Bandscheibenvorfall aufweise, entspräche dem üblichen Rahmen.

Die Darstellung des Sachverständigen ist stringent und ohne innere Widersprüche. Er hat nachvollziehbar anhand medizinisch begründeter Tatsachen dargelegt, dass zwar die Ursache der Arbeitsunfähigkeit des Klägers, nämlich die Verminderung der Bandscheibenhöhe, irreversibel ist, die daraus folgenden Schmerzen jedoch gut behandelbar sind, nicht dauerhaft die Arbeitsfähigkeit ausschließen. Vielmehr ist diese Schmerzsymptomatik nach Behandelung auch auf Dauer vermeidbar. Arbeitsunfähigkeit auf Dauer aufgrund dieses Krankheitsbildes hat der Sachverständige ausgeschlossen, regelmäßiges Auftreten in der Zukunft ist nach sachverständigem Urteil nicht zu erwarten. Die Wahrscheinlichkeit das in Zukunft eine vergleichbare Erkrankung erneut auftritt hat der Sachverständige als gering qualifiziert, ohne dies ganz auszuschließen.

Im Ergebnis lässt sich daher feststellen, dass die Behauptung der Beklagten, der Kläger sei auf Dauer nicht in der Lage, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu verrichten, sich nicht bestätigt hat. Es kann nicht einmal angenommen werden, mit regelmäßigen Krankheitszeiten des Klägers, beruhend auf dem hier begutachteten Krankheitsbild, sei zu rechnen. Das Gutachten hat daher, im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislast der Beklagten, die Behauptung der bestehenden negativen Zukunftsprognose widerlegt.

Eine negative Zukunftsprognose ist daher nicht anzunehmen.

Mangels negativer Zukunftsprognose liegt ein ausreichender krankheitsbedingter Kündigungsgrund nicht vor. Die Kündigung der Beklagten ist daher sozial nicht gerechtfertigt i. S. v. § 1 Abs. 2 KSchG.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

IV.

Ein Grund, nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Revision zuzulassen, besteht nicht.

 

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