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Krankheitsbedingte Kündigung – Negative Gesundheitsprognose

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 8 Sa 170/17 – Urteil vom 12.12.2017

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.02.2017, Az.: 9 Ca 596/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung.

Der 1978 geborene Kläger (verheiratet, drei Kinder) ist seit 29.11.1999 bei der Beklagten, die mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, in der Produktion als Monteur von Reise-/Wohnmobilen tätig. Er erhält eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 2.300,00 EUR.

Der Kläger fehlte seit dem Jahr 2009 in Folge von krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wie folgt:

……………..

Wegen der den Fehlzeiten zugrunde liegenden Diagnosen wird die vom Kläger mit Schriftsatz vom 04.11.2015 als Anlage 1 zur Akte gereichte Übersicht der X. Krankenkasse (Bl. 89 ff. d. A.) Bezug genommen. Im Dezember 2013 wurde am linken Fuß ein Morton-Neurom operativ entfernt. Im Sommer 2014 (14.07-08.08.) wurden dem Kläger sodann stationär Gallensteine entfernt.

Zwischen den Parteien im Beisein eines Mitglieds des Betriebsrats fanden am 07.01.2014, 11.09.2014 sowie am 26.11.2014 betriebliche Eingliederungsmanagementgespräche statt.

Mit Schreiben vom 16.03.2015 (Bl. 39 ff. d.A.) hörte die Beklagte den Betriebsrat schließlich zur beabsichtigten Kündigung des Klägers an, der dem widersprach. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 19.03.2015 das Arbeitsverhältnis der Parteien ordentlich zum 30.09.2015.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 07.04.2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 15.04.2015 zugestellten Kündigungsschutzklage. Die Parteien vereinbarten eine Prozessbeschäftigung.

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, er habe an einer Fußerkrankung gelitten. Durch eine Operation im Krankenhaus St. M. sei diese behoben. Mit weiteren Fehlzeiten aufgrund der Fußerkrankung sei nicht mehr zu rechnen. Nach der Entfernung der Gallensteine im Sommer 2014 sei er schmerzfrei. Durch die Fußerkrankung habe sich auch ein Rückenproblem eingestellt. Dies sei verursacht worden durch die Fehlhaltung des geschädigten Fußes. Nachdem das Fußproblem operativ beseitigt worden sei, habe sich auch eine Besserung des Rückenleidens eingestellt.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 19.03.2015 nicht zum 30.09.2015 endet.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, die Fehlzeiten seit 2009 ließen auf eine schlechte gesundheitliche Entwicklung in der Zukunft schließen. Die eindeutigen Anzeichen für eine auffällige Krankheitsanfälligkeit und die Tatsache, dass die Krankheitszeiten in den Jahren 2013 und 2014 noch einmal erheblich gestiegen seien, lasse nur den Schluss auf eine negative Entwicklung in der Zukunft zu. Das Vorbringen des Klägers sei insofern widersprüchlich, als er einerseits behauptet, mit Fehlzeiten aufgrund seiner Fußerkrankung sei nicht mehr zu rechnen, anderseits aber angebe, dass die von ihm zu verrichtende Arbeit für Füße und Gelenke belastend sei. Nachdem auch bis zum Zeitpunkt vor Ausspruch der Kündigung es immer wieder zu Erkrankungen im Rückenbereich, insbesondere im Bereich der Lendenwirbelsäule, gekommen sei, sei davon auszugehen, dass der Kläger gesundheitlich im Rückenbereich schwer geschädigt sei, so dass es auch weiter zu Arbeitsunfähigkeitszeiten in erheblichem Umfang kommen werde. Entsprechendes gelte hinsichtlich der sich aus der Übersicht der Krankenkasse ergebenden Erkrankungen im Magen-Darm-Bereich. Bei Gallensteinen handele es sich nicht um ein einmaliges Ereignis. Gallensteine könnten auch nach ihrer Entfernung jederzeit erneut auftreten.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Inhalts dieses Gutachtens wird auf Blatt 120 ff. d. A. sowie hinsichtlich der Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen auf das Protokoll der Sitzung vom 16.02.2017 (Bl. 245 ff. d.A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.02.2017 der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die seitens der Beklagten ausgesprochene Kündigung nicht nach § 1 KSchG aus personenbedingten Gründen sozial gerechtfertigt sei. Es lasse sich nach dem gesamten Inhalt der mündlichen Verhandlung und der durchgeführten Beweisaufnahme (§ 286 ZPO) nicht prognostizieren, dass der Kläger auch zukünftig in einem für die Beklagte nicht mehr zumutbaren Umfang wegen Arbeitsunfähigkeit fehlen und entsprechende Lohnfortzahlungskosten verursachen werde.

Das Urteil ist der Beklagten am 18.04.2017 zugestellt worden. Die Beklagte hat hiergegen mit einem am 20.04.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom Vortag Berufung eingelegt und diese mit einem am 19.06.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz gleichen Datums begründet.

Die Beklagte macht geltend, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass sehr wohl eine negative Prognose im Hinblick auf während der letzten Jahre jährlich auftretenden verschiedenen Erkrankungen gegeben sei. Dies habe auch die gutachterliche Stellungnahme ergeben, wie bereits die zusammenfassende Aussage des Gutachtens belege. Es sei davon auszugehen sei, dass beim Kläger auch zukünftig fortlaufend Ausfallzeiten wegen Wirbelsäulenleiden auftreten werden, so dass abschließend keine positive Gesundheitsprognose gegeben werden könne. Zumal der Gutachter mutmaßt, dass insoweit eine psychische Überlagerung gegeben sein könnte.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.02.2017, Az.: 9 Ca 596/15 wird abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend und verweist insbesondere darauf, dass der Sachverständige bei seiner mündlichen Erläuterung im erstinstanzlichen Kammertermin eingeräumt habe, dass seine Einschätzung zur negativen Zukunftsprognose viel Spekulation beinhalte.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden.

II.

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung der Beklagten vom 19.03.2015 nicht mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 30.09.2015 aufgelöst worden.

1. Die Kündigung ist rechtsunwirksam, da sie nicht aus krankheitsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 1, 2 KSchG). Das KSchG findet auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien Anwendung (§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG). Der Kläger hat innerhalb der Frist der §§ 4, 7 KSchG Kündigungsschutzklage erhoben.

2. Das Arbeitsgericht ist zutreffend von den Grundsätzen ausgegangen, die das Bundesarbeitsgericht zur Kündigung wegen häufiger (Kurz-)Erkrankungen entwickelt hat.

Danach ist die Wirksamkeit in 3 Stufen zu prüfen: Sie setzt auf der 1. Stufe zunächst eine negative Gesundheitsprognose voraus. Im Kündigungszeitpunkt müssen objektive Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang befürchten lassen. Häufige Kurzerkrankungen in der Vergangenheit können indiziell für eine entsprechende künftige Entwicklung sprechen – erste Stufe. Die prognostizierten Fehlzeiten sind nur dann geeignet, eine krankheitsbedingte Kündigung zu rechtfertigen, wenn sie auch zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen. Dabei können neben Betriebsablaufstörungen auch wirtschaftliche Belastungen, etwa durch zu erwartende, einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen pro Jahr übersteigende Entgeltfortzahlungskosten, zu einer solchen Beeinträchtigung führen – zweite Stufe. Ist dies der Fall, ist im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zu prüfen, ob diese Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber billigerweise nicht mehr hingenommen werden müssen – dritte Stufe (BAG 16.07.2015 – 2 AZR 15/15 – Rn. 29 mwN; BAG 20.11.2014 – 2 AZR 755/13 – Rn. 15-17 mwN).

3. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahmen erster Instanz auch zur Überzeugung der Berufungskammer nicht fest, dass zum Zeitpunkt der Kündigung vom 19.03.2015 anzunehmen war, der Kläger könne seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen künftig nicht mehr ohne noch erträgliche Belastungen für die Beklagte genügen. Der beklagten Arbeitgeberin ist der von ihr gemäß § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG zu führende Beweis nicht gelungen. Aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens ist nicht bewiesen, dass der Kläger – abgestellt auf den 19.03.2015 –zukünftig wiederholt jährlich 6 Wochen oder länger arbeitsunfähig krank sein werde. Im Einzelnen sind aufgrund der Berufung die folgenden Ausführungen hierzu veranlasst:

a) Aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht bewiesen, dass der Kläger auch zukünftig im bisherigen Umfang krankheitsbedingt fehlen werde. Zwar hatte der Sachverständige als zusammenfassendes Ergebnis der schriftlichen Begutachtung angegeben, dass dem Kläger abschließend keine positive Gesundheitsprognose gegeben werden könne. Doch hat er in seiner anschließenden mündlichen Stellungnahme sodann erläutert, dass der Kläger zweifelsohne aufgrund seiner körperlichen Konstitution in der Lage sei, seine Arbeit zu verrichten. Dennoch würde er die Prognose wagen, dass es aufgrund der Krankheitsgeschichte mit insbesondere postoperativ nicht erklärbaren Rückenbeschwerden mit den Fehlzeiten so weitergegangen wäre. Dabei räumt er selbst ein, dass diese Annahme letztlich eine Menge Spekulation beinhalte. Der Sachverständige hat damit selbst klargestellt, dass es sich um seine zugleich auch auf Mutmaßungen beruhende Erwartung handelt. Eine auf Fakten gestützte verlässliche Zukunftsprognose stellt dies nicht dar und kann daher auch nicht zum Beweis der negativen Zukunftsprognose dienen.

b) Vielmehr vermögen die Arbeitsunfähigkeitszeiten des Klägers in der Vergangenheit auch unter Heranziehung der Aussagen des Sachverständigen bereits keine negative Prognose begründen.

Zwar war der Kläger im Jahr 2013 insgesamt 77 Arbeitstage und im Jahr 2014 insgesamt 60 Arbeitstage und bis zum Ausspruch der Kündigung im Jahr 2015 weiter 10 Arbeitstage arbeitsunfähig erkrankt. Zuvor fielen für das Jahr 2009 46 Arbeitstage, für das Jahr 2010 35 Arbeitstage, für das Jahr 2011 36 Arbeitstage und für das Jahr 2012 ebenfalls 36 Arbeitstage Arbeitsunfähigkeit an.

Der Umstand, dass den Fehlzeiten verschiedene Erkrankungen zugrunde liegen, steht dabei einer negativen Gesundheitsprognose nicht entgegen, da sie auf eine allgemeine Krankheitsanfälligkeit hindeuten können, die prognostisch andauert.

Allerdings lassen in jedem Fall Fehlzeiten, die auf einem einmaligen Ereignis beruhen ebenso wenig eine Prognose für die zukünftige Entwicklung zu wie Erkrankungen, gegen die erfolgreich besondere Therapiemaßnahmen (zum Beispiel eine Operation) ergriffen wurden (BAG 22.11.2014 – 2 AZR 755/13 – NZA 2015, 612, 613 Rz. 19 m. w. N.). Nicht zu berücksichtigen sind deshalb insbesondere Erkrankungen, die zum Beispiel auf einen Betriebsunfall zurückzuführen sind (BAG, Urteil vom 14.01.1993 – 2 AZR 343/92 – NZA 1994, 309, 310 m. w. N.), Erkrankungen, die auf einmaligen Ursachen beruhen (BAG, Urteil vom 14.01.1993 – 2 AZR 343/92 – NZA 1994, 309, 310), sowie Erkrankungen mit Ausnahmecharakter (vgl. BAG, 29.07.1993 – 2 AZR 155/93 – NZA 1994, 67, 69 zu einer situationsbedingt depressive Verstimmung) und schließlich ausgeheilte Leiden (ohne Wiederholungsgefahr, vgl. BAG 10.11. 2005 – 2 AZR 44/05 – NZ A 2006. 655).

Deshalb sind bereits die Fehlzeiten, die in den Jahren 2013/2014 auf einem erst im Jahr 2013 erkannten und sodann im Dezember 2013 operierten Fußleidens (nortom neurom) basierten nicht prognoserelevant, da es sich mit der Operation um ein ausgeheiltes Leiden handelt. Dies bestätigt zum einem, dass anschließend keine weiteren hierauf gestützten Fehlzeiten anfielen und zum anderen hat auch der Sachverständige bestätigt, dass aufgrund der durchgeführten Operation keine weiteren diesbezüglichen Arbeitsunfähigkeitszeiten zu erwarten sind. Für das Jahr 2013 entfielen allein insgesamt 21 Arbeitstage und für das Jahr 2014 restliche 9 Arbeitstage hierauf.

Gleichfalls ist zu beachten, dass im Jahr 2014 die Krankheitszeiträume vom 13.05.-16.05.2014 sowie vom 14.07-08.08.2014 und damit 23 Arbeitstage entsprechend der Auflistung der Krankenkasse auf Gallensteine zurückzuführen waren, die jedoch stationär entfernt wurden, so dass dieses Leiden zunächst ebenfalls ausgeheilt ist. Der Kläger hat mit der Operation eine erfolgreiche Therapiemaßnahme ergriffen, auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich zukünftig irgendwann wieder neue bilden. Bis zum Kündigungsausspruch war dies jedoch nicht der Fall.

Ferner schließt der Sachverständige nicht aus, dass Rückenbeschwerden vor der Operation des Fußes im Dezember 2013 mit dem Fußleiden zusammenhingen, er hält dies allerdings für äußerst ungewöhnlich. Hingegen waren die nach der erfolgreichen Operation am linken Fuß weiter aufgetretenen und damit postoperativen krankheitsbedingten Fehlzeiten wegen Rückenbeschwerden nach dem objektiven Befund nicht erklärbar. Sie beruhen aber auch nicht auf einer Rückenschädigung, wie die Beklagte vermutete. Es handelt sich dabei um die Arbeitsunfähigkeitszeiträume vom 23.06.2014 – 27.06.2014, vom 01.07.2014-11.07.2014 sowie 03.11.2014 bis 14.11.2014 und damit um insgesamt 24 Arbeitstage für das Jahr 2014.

Für das Jahr 2013 lassen die Fehlzeiten daher keinen eindeutigen Schluss auf eine negative Zukunftsprognose zu. Gleiches gilt für das Jahr 2014, bei dem letztlich allein den postoperativen Fehlzeiten wegen Rückenbeschwerden maßgebliche Bedeutung zukommt. Einen Rückschluss auf eine steigende Tendenz oder eine gleichbleibend hohe Tendenz von Arbeitsunfähigkeitszeiträumen in der Zukunft ist so nicht möglich. Die Besorgnis weiterer zukünftiger Erkrankungen im bisherigen Umfang ist nicht belegt. Einen Rückschluss auf eine besondere Krankheitsanfälligkeit des Klägers war gleichfalls zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht möglich, zumal der Kläger in der Vergangenheit nicht an häufig wiederkehrenden Erkrankungen wie Erkältungen gelitten hat, sondern die Fehlzeiten vor allem auf schließlich mittels Operationen ausgeheilter Leiden beruhten. Die Indizwirkung der Krankheitszeiten in der Vergangenheit für eine negative Prognose zum Kündigungszeitpunkt ist damit erschüttert. Der Arbeitnehmer muss nicht den Gegenbeweis führen, dass nicht mit weiteren künftigen Erkrankungen zu rechnen sei (vgl. BAG 07.11.2002 – 2 AZR 599/01 zu B 2c bb, AP Nr. 40 zu § 1 KscG 11969 Krankheit).

b) Selbst wenn die Berufungskammer im Hinblick auf die nach der Operation des Fußleidens weiterhin auftretenden Rückenbeschwerden abweichend davon ausgehen würde, dass diese auch weiter anfallen werden, so würde dies im Ergebnis nichts ändern. Denn es lässt sich insoweit weiter nicht feststellen, dass im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs insoweit Betriebsablaufstörungen und/oder wirtschaftliche Belastungen zu besorgen waren, die die Beklagte billigerweise nicht hinnehmen musste. Betriebsablaufstörungen hat die Beklagte trotz Bestreitens des Klägers nicht substantiiert vorgetragen. Der pauschale Vortrag, dass die wegen der Arbeitsunfähigkeit des Klägers nötigen ständigen Umbesetzungen die Produktion schwächen und das Betriebsklima dauerhaft verschlechtern würden, reichen hierfür nicht aus. Schließlich sind auch keine erheblichen Entgeltfortzahlungskosten zu erwarten. Denn dies würde voraussetzen, dass diese für einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen jährlich zu erwarten sind (BAG 16.07.2015 – 2 AZR 15/15 – Rn. 29 mwN, NZA 2013, 99 ff.). Zum einem verblieben für diese Beurteilung zum Kündigungszeitpunkt allein die im Jahr 2014 insgesamt angefallenen 24 Arbeitstage Arbeitsunfähigkeit wegen Rückenbeschwerden. Weitere Krankschreibungen wegen Rückenbeschwerden lagen im Jahr 2015 bis zum Kündigungszeitpunkt hingegen nicht vor. Es fehlt zudem am einen ausreichenden Beurteilungszeitraum aus der Vergangenheit. Zum anderen würden selbst unterstellte künftige unveränderte Fehlzeiten wegen Rückenbeschwerden im Umfang von 24 Arbeitstagen nicht ausreichen, um die Erwartung von künftig jährlich Entgeltfortzahlungskosten in einem Ausmaß von mehr als 6 Wochen zu stützen. Denn selbst ausgehend von unterstellten künftigen weiter zu erwartenden 24 Arbeitstagen Arbeitsunfähigkeit wegen Rückenbeschwerden, wird die maßgebliche 6 Wochenzeitraum schon nicht erreicht geschweige denn überschritten. Es können auch weitere Arbeitsunfähigkeitszeiten von bis zu 6 Arbeitstagen hinzutreten, ohne dass der 6-Wochenzeitraum überschritten würde. Daher bedurfte es auch keiner Klärung, ob den Fehlzeiten wegen Rückenbeschwerden (auch) ein psychisches Leiden zugrunde lag. Dem diesbezüglichen Beweisangebot der Beklagten war deshalb nicht nachzugehen.

III.

Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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