Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann scheitert eine krankheitsbedingte Kündigung ohne bEM?
- Wie regelt das Gesetz eine personenbedingte Kündigung?
- Warum stritten der Zulieferer und der Maschinenarbeiter?
- Wie bewertet das Gericht eine negative Gesundheitsprognose?
- Was verlangt das Gericht beim Nachweis der Beeinträchtigung?
- Welche Folgen hat der fehlende Nachweis einer Einladung?
- Wann besteht der Anspruch auf die Weiterbeschäftigung?
- Welche Konsequenzen hat das Urteil für das Unternehmen?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Zählen bereits vollständig ausgeheilte Operationen als Beweis für eine dauerhaft negative Gesundheitsprognose?
- Wie beweise ich vor Gericht, dass die bEM-Einladung per einfachem Brief niemals bei mir ankam?
- Habe ich Anspruch auf Weiterbeschäftigung, während mein Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht noch läuft?
- Muss der Arbeitgeber bei fehlendem bEM beweisen, dass absolut kein leidensgerechter Arbeitsplatz existiert?
- Kann ich das gewonnene Urteil nutzen, um eine Abfindung statt der tatsächlichen Rückkehr auszuhandeln?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 Ca 473/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Arbeitsgericht Koblenz
- Datum: 24.09.2025
- Aktenzeichen: 4 Ca 473/25
- Verfahren: Kündigungsschutzklage
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
- Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Betriebsräte
Arbeitgeber dürfen kranken Mitarbeitern ohne ein korrekt angebotenes Wiedereingliederungsgespräch nicht wirksam kündigen.
- Das Gericht wertete einmalige Operationen nicht als Beweis für eine dauerhaft schlechte Gesundheit.
- Die Firma bewies den Zugang der Einladungen zum Gespräch zur Wiedereingliederung nicht.
- Der Arbeitgeber muss konkrete Störungen im Betriebsablauf durch die Fehlzeiten genau belegen.
- Die Firma muss ohne Gespräch beweisen, dass kein anderer freier Arbeitsplatz existiert.
- Der Mitarbeiter arbeitet bis zum Ende des Rechtsstreits auf seinem alten Platz weiter.
Wann scheitert eine krankheitsbedingte Kündigung ohne bEM?
Ein erfahrener Maschinenarbeiter stand plötzlich vor dem Nichts. Seit dem Mai 2002 stand der Mann bei einem Automobilzulieferer in der Produktion am Fließband und verdiente zuletzt ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 3.687,38 Euro. Über zwei Jahrzehnte hinweg leistete er zuverlässig seine Arbeit, doch ab dem Jahr 2020 häuften sich die krankheitsbedingten Fehltage. Die Ausfallzeiten schwankten stark: Während er im Jahr 2020 an 23 Arbeitstagen fehlte, stieg die Zahl im Jahr 2024 auf 72 Tage an.
Das Unternehmen sah sich durch die ständigen Ausfälle des Angestellten massiv in den betrieblichen Abläufen gestört. Im Januar 2025 zog der Automobilzulieferer schließlich die Reißleine und sprach eine ordentliche Kündigung zum späten Sommer des gleichen Jahres aus. Der betroffene Produktionsmitarbeiter wehrte sich umgehend gegen diesen Rauswurf und reichte eine Kündigungsschutzklage ein. Vor dem Arbeitsgericht Koblenz entbrannte daraufhin ein komplexer Rechtsstreit über ärztliche Prognosen, Beweispflichten und verpasste Einladungen (Urteil vom 24.09.2025, Az: 4 Ca 473/25).

Wie regelt das Gesetz eine personenbedingte Kündigung?
Wenn ein Unternehmen einem Angestellten wegen einer Krankheit kündigen möchte, greift in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten das Kündigungsschutzgesetz. Nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 KSchG muss eine solche Entlassung sozial gerechtfertigt sein. Das Bundesarbeitsgericht hat für diese Beurteilung eine feste Struktur entwickelt, die in ständiger Rechtsprechung angewandt wird.
Eine krankheitsbedingte Kündigung bedarf einer strengen dreistufigen Prüfung, um vor einem Arbeitsgericht Bestand zu haben:
- Erstens muss im Zeitpunkt der Kündigung eine negative Gesundheitsprognose für die Zukunft vorliegen.
- Zweitens müssen die zu erwartenden Fehlzeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen.
- Drittens muss eine umfassende Interessenabwägung ergeben, dass dem Unternehmen die Weiterbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann.
Zusätzlich fordert der Gesetzgeber in § 167 Abs. 2 SGB IX zwingend die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements. Dieses sogenannte bEM ist ein strukturiertes Suchverfahren. Wenn ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist, muss der Arbeitgeber klären, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann.
Warum stritten der Zulieferer und der Maschinenarbeiter?
Der Automobilzulieferer rechtfertigte den Rauswurf mit der reinen Mathematik der Fehlzeiten. Die hohen, wiederkehrenden Krankentage in den vergangenen Jahren würden eine eindeutig negative Zukunftsprognose begründen. Der Mann sei offensichtlich extrem infektanfällig. Zudem habe das Unternehmen den Mitarbeiter in den Jahren 2021 bis 2024 mehrfach schriftlich zu einem Eingliederungsgespräch eingeladen. Da der Mann darauf nie reagiert habe, kenne man keine genauen Diagnosen und habe dementsprechend auch keine milderen Mittel als eine Kündigung prüfen können.
Der langjährige Angestellte widersprach dieser Darstellung vehement. Seine hohen Fehlzeiten seien keineswegs auf eine chronische Anfälligkeit zurückzuführen. Vielmehr handelte es sich um eine unglückliche Verkettung von einmaligen medizinischen Eingriffen und Erkrankungen. Er nannte konkret eine Zahnoperation, einen Eingriff an der Schulter sowie eine schwerwiegende Covid-Infektion samt Impfnebenwirkungen. Vor allem aber bestritt er den postalischen Zugang der Einladungen zu den Eingliederungsgesprächen in den Jahren 2024 und 2025.
Auch der Betriebsrat des Unternehmens hatte sich bereits im Vorfeld auf die Seite des Maschinenarbeiters geschlagen. In seinem offiziellen Widerspruchsschreiben gegen die Kündigung merkte das Gremium an, der Mitarbeiter habe nach eigener Aussage ohnehin keine Einladungen erhalten. Das Unternehmen wertete dies vor Gericht paradoxerweise als Beweis dafür, dass der Mann das gesetzliche Verfahren generell für nutzlos halte und verweigerte.
Wie bewertet das Gericht eine negative Gesundheitsprognose?
Das Arbeitsgericht Koblenz nahm sich im ersten Schritt die medizinische Perspektive vor. Das Gericht musste klären, ob in der Zukunft weiterhin mit extremen Ausfallzeiten zu rechnen war. Hierbei stützte sich die Kammer auf das Prinzip der freien Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO. Der Arbeitgeber hatte lediglich eine bloße Addition der Fehltage aus den Jahren 2022 bis 2024 vorgelegt.
Das Gericht rechnete genauer nach. Wenn man die vom Mitarbeiter detailliert geschilderten Einzelereignisse wie die Schulteroperation, die Zahn-OP und die akute Mittelohrentzündung aus der Statistik herausrechnete, blieben für die vergangenen drei Jahre jeweils weniger als sechs Wochen an reinen Krankheitsfehltagen übrig. Die Richter entschieden, dass medizinische Eingriffe wie Operationen nach der allgemeinen Lebenserfahrung vollständig und folgenlos ausheilen.
Der Automobilzulieferer hatte im Prozess gefordert, ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, um die Anfälligkeit des Mannes zu beweisen. Die Kammer lehnte dies ab. Die Richter sahen keinen Anlass, an der Ausheilung einmaliger Operationen zu zweifeln. Damit scheiterte die Argumentation des Unternehmens bereits auf der ersten Stufe der bundesarbeitsgerichtlichen Prüfung: Es fehlten schlichtweg hinreichende Anhaltspunkte für eine dauerhaft negative Gesundheitsprognose (vergleiche hierzu auch die Maßstäbe aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.04.2018 – 2 AZR 6/18 sowie vom 20.11.2014 – 2 AZR 755/13).
Was verlangt das Gericht beim Nachweis der Beeinträchtigung?
Obwohl die Kündigung schon an der Prognose wackelte, prüften die Richter auch die zweite Stufe: die Störung der betrieblichen Abläufe. Das Unternehmen hatte im Prozess geklagt, die Fehlzeiten hätten zu hohen Kosten, einer geringeren Produktivität und einer massiven Mehrbelastung der übrigen Belegschaft geführt. Es mussten sogar Leiharbeiter eingesetzt werden, um die Lücken am Fließband zu schließen.
Für das Arbeitsgericht waren diese Aussagen viel zu pauschal. Wenn ein Unternehmen eine Entlassung mit organisatorischen Störungen begründet, muss es konkrete Vorfälle an ganz bestimmten Tagen schildern. Der Arbeitgeber hätte exakt darlegen müssen, an welchem Tag durch das Fehlen genau dieses Maschinenarbeiters welche konkrete Störung eintrat. Es blieb im Prozess völlig unklar, ob die Leiharbeiter als allgemeine Personalreserve für den ganzen Betrieb eingekauft wurden oder speziell als direkter Ersatz für den betroffenen Mann einsprangen.
Gerichte stellen an die sogenannte „betriebliche Beeinträchtigung“ extrem hohe Anforderungen, an denen Arbeitgeber im Prozess oft scheitern. Pauschale Aussagen über Mehrarbeit für Kollegen oder allgemeine Umsatzrückgänge reichen erfahrungsgemäß nicht aus. Der Arbeitgeber muss meist minutiös darlegen, welche konkrete Störung (z. B. Bandstillstand, geplatzter Auftrag) an welchem Tag exakt durch das Fehlen dieses einen Mitarbeiters verursacht wurde und warum keine Personalreserve greifen konnte.
Die Richter wiesen zudem darauf hin, dass Ausfallzeiten von unter sechs Wochen im Jahr nach der gesetzlichen Wertung des Entgeltfortzahlungsgesetzes (§ 3 EFZG) zum normalen unternehmerischen Risiko gehören. Solche üblichen Krankheitsphasen muss ein Arbeitgeber aushalten und organisatorisch abfedern können.
Welche Folgen hat der fehlende Nachweis einer Einladung?
Das absolute Herzstück der Entscheidung betraf jedoch die dritte Prüfungsstufe: die Verhältnismäßigkeit und das betriebliche Eingliederungsmanagement. Das Gericht stellte fest, dass das Unternehmen im entscheidenden Jahr vor dem Ausspruch der Kündigung kein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt hatte. Zwar behauptete der Automobilzulieferer, im April und im Juni 2024 Briefe verschickt zu haben, konnte dafür aber keinen echten Beweis liefern.
Die Beweislast beim postalischen Zugang
Wer sich vor Gericht auf ein Dokument beruft, muss beweisen, dass der Empfänger dieses Dokument auch erhalten hat. Ein pauschaler Hinweis auf einen erfolgten Postversand reicht nicht aus. Da das Unternehmen die Briefe offenbar als einfachen Standardbrief verschickt hatte, blieb es den Beweis für den tatsächlichen Zugang schuldig. Auch der Widerspruch des Betriebsrates half dem Arbeitgeber hier nicht. Dass der Betriebsrat sinngemäß notierte, der Mitarbeiter wisse von keinen Einladungen, bewies nicht den Zugang der konkreten Schreiben vom Frühjahr 2024.
Viele Arbeitgeber unterschätzen die Beweislast beim Zugang von Dokumenten. Ein einfacher Brief mit Briefmarke beweist vor Gericht lediglich die Absendung, niemals aber den Erhalt. Bestreitet der Empfänger den Zugang, verliert der Absender den Prozesspunkt sofort. Rechtssicherheit bieten in der Praxis fast nur das Einwurf-Einschreiben (Zusteller dokumentiert Einwurf) oder die persönliche Übergabe per Bote (mit Protokoll).
Die verschärfte Darlegungslast für den Arbeitgeber
Dieser handwerkliche Fehler bei der Zustellung hatte massive prozessuale Konsequenzen. Unter Juristen spricht man von der Darlegungslast – also der Pflicht einer Partei, alle relevanten Tatsachen schlüssig vorzutragen. Wenn ein Arbeitgeber das Eingliederungsverfahren vor einer Entlassung komplett weglässt oder fehlerhaft durchführt, erhöht sich die Darlegungslast für das Unternehmen enorm.
Das Gericht verwies hier auf die gefestigte Rechtsprechung der obersten Instanz (unter anderem das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.11.2021 – 2 AZR 138/21 sowie vom 17.04.2019 – 7 AZR 292/17). Das Unternehmen hätte im Prozess haarklein und detailliert aufzeigen müssen, welche leidensgerechten Beschäftigungen innerhalb des gesamten Betriebes überhaupt theoretisch denkbar gewesen wären. Im Anschluss hätte die Firma beweisen müssen, warum all diese Alternativen, inklusive Versetzungen oder eines Ringtausches von Arbeitsplätzen, absolut unmöglich waren.
Dieser Verpflichtung kam der Automobilzulieferer nicht nach. Die pauschale Behauptung der Personalabteilung, es hätten keine geeigneten, schonenderen Arbeitsplätze bestanden, reichte den Richtern in Koblenz nicht aus. Da mildernde Maßnahmen durch das verpatzte Verfahren nie geprüft wurden, fiel die Interessenabwägung zwingend zugunsten des Arbeitnehmers aus. Die Kündigung war unverhältnismäßig und damit sozial ungerechtfertigt.
Wann besteht der Anspruch auf die Weiterbeschäftigung?
Neben dem eigentlichen Schutz vor der Entlassung stritten die Parteien auch über den Verbleib am Arbeitsplatz während des laufenden Gerichtsverfahrens. Der Maschinenarbeiter hatte einen konkreten Antrag gestellt: Er wollte bis zum rechtskräftigen Abschluss des gesamten Kündigungsschutzverfahrens an seinem angestammten Platz in der Produktion weiterarbeiten.
Das Arbeitsgericht gab ihm auch in diesem Punkt recht. Da die Kündigung offensichtlich unwirksam war, überwog das Interesse des Mannes an einer tatsächlichen Beschäftigung. Das Gericht stützte diesen Anspruch gleich auf zwei juristische Säulen. Zum einen auf § 102 Abs. 5 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), da der Betriebsrat der Kündigung frist- und formgerecht widersprochen hatte.
Zum anderen berief sich die Kammer auf den allgemeinen arbeitsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch. Dieser wird aus dem Dienstvertragsrecht (§ 611a BGB) in Verbindung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abgeleitet. In einer wegweisenden Entscheidung des Großen Senats hatte das höchste Arbeitsgericht bereits vor Jahrzehnten geklärt, dass ein obsiegender Arbeitnehmer in der Regel einen Anspruch auf die Weiterarbeit hat (Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 27.02.1985 – GS 1/84).
Eine kleine prozessuale Korrektur nahm das Gericht dennoch vor. Der Arbeitnehmer hatte zusätzlich einen allgemeinen Feststellungsantrag gestellt, der gerichtlich klären sollte, dass das Arbeitsverhältnis auch über das Kündigungsdatum hinaus ganz allgemein fortbesteht. Diesen Antrag wiesen die Richter mangels eines rechtlichen Interesses nach § 256 Abs. 1 ZPO ab. Der eigentliche Kündigungsschutzantrag deckte das rechtliche Schutzbedürfnis bereits in vollem Umfang ab (wie schon das Bundesarbeitsgericht am 12.05.2005 – 2 AZR 426/04 entschied). Diese Abweisung war jedoch ein reines juristisches Formalargument ohne praktische Nachteile für den Mann.
Welche Konsequenzen hat das Urteil für das Unternehmen?
Das Arbeitsverhältnis des 54-jährigen Maschinenarbeiters besteht ungekündigt fort. Das Unternehmen muss den Mann umgehend wieder in die Produktion eingliedern und ihn dort zu den bisherigen Konditionen beschäftigen. Für den Automobilzulieferer bedeutet dieser Richterspruch eine bittere Lektion in Sachen Personalverwaltung. Wer sich bei den Einladungen zu entscheidenden Gesprächen nicht durch Einwurf-Einschreiben oder Boten absichert, steht im Prozess mit leeren Händen da.
Auch in finanzieller Hinsicht ist das Urteil deutlich. Da das Unternehmen in allen wesentlichen Punkten unterlag, trägt die Firma die gesamten Verfahrenskosten. Der Streitwert für den Prozess wurde auf 14.749,52 Euro festgesetzt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus drei Bruttomonatsgehältern für den Bestandsschutz des Vertrages sowie einem weiteren Bruttomonatsgehalt für den Antrag auf die Weiterbeschäftigung. Die Richter ließen die Berufung gegen das Urteil nicht gesondert zu, da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Ausnahme nicht erfüllt waren.
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Experten-Kommentar
Ein gewonnenes Urteil auf Weiterbeschäftigung ist oft nur ein strategischer Etappensieg. Sind die Fronten nach einem harten Prozess über Krankentage verhärtet, kehren die wenigsten Arbeitnehmer dauerhaft an ihren alten Platz zurück. Meist greifen Unternehmen nach einer solchen gerichtlichen Niederlage tief in die Tasche, um die Trennung nachträglich durch einen Aufhebungsvertrag zu erkaufen.
Für Gekündigte bedeutet diese Situation eine exzellente Verhandlungsposition für die Kulissengespräche. Wenn ich solche Fälle begleite, diktiert die obsiegende Seite plötzlich die finanziellen Bedingungen für den Abgang. Statt auf eine unbequeme Rückkehr zu pochen, lässt sich das Urteil jetzt hervorragend in eine lukrative Ausstiegssumme ummünzen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Zählen bereits vollständig ausgeheilte Operationen als Beweis für eine dauerhaft negative Gesundheitsprognose?
NEIN. Vollständig ausgeheilte Operationen stellen keinen Beweis für eine dauerhaft negative Gesundheitsprognose dar, da sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung als einmalige und abgeschlossene medizinische Ereignisse gelten. Gerichte fordern für eine krankheitsbedingte Kündigung konkrete Tatsachen, welche die begründete Befürchtung rechtfertigen, dass der Arbeitnehmer auch zukünftig regelmäßig und erheblich an seinem Arbeitsplatz fehlen wird.
Die rechtliche Bewertung einer Gesundheitsprognose im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes (§ 1 KSchG) verlangt vom Arbeitgeber den Nachweis, dass vergangene Fehlzeiten zwingende Rückschlüsse auf die zukünftige Leistungsfähigkeit zulassen. Bei einmaligen medizinischen Eingriffen wie beispielsweise einer operativen Frakturversorgung oder einer Blinddarmoperation fehlt dieser Kausalzusammenhang jedoch gänzlich, da der Grund für die Arbeitsunfähigkeit nach dem Heilungsprozess endgültig entfallen ist. Arbeitsgerichte folgen hierbei dem Grundsatz, dass solche chirurgischen Korrekturen die körperliche Integrität wiederherstellen und somit eher gegen als für eine Fortsetzung der Krankheitsanfälligkeit in der nahen Zukunft sprechen. Es widerspricht der gängigen Rechtsprechung, ein solches abgeschlossenes Kapitel der Krankengeschichte als Indiz für eine generelle konstitutionelle Schwäche oder eine dauerhaft erhöhte Infektanfälligkeit des betroffenen Arbeitnehmers heranzuziehen.
Eine abweichende Beurteilung ist lediglich dann denkbar, wenn die Operation nachweislich zu dauerhaften Funktionseinschränkungen oder chronischen Folgebeschwerden geführt hat, welche die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung unmittelbar beeinträchtigen. In einem solchen Fall trägt der Arbeitgeber jedoch die volle Beweislast dafür, dass der medizinische Eingriff gerade keine Heilung bewirkt hat, sondern eine dauerhafte Minderleistung im Sinne einer negativen Prognose objektiv begründet.
Unser Tipp: Dokumentieren Sie Ihre Fehlzeiten der letzten drei Jahre präzise und vermerken Sie explizit die einmalige Ursache Ihrer Operationen, um diese klar von gewöhnlichen Infekten abzugrenzen. Vermeiden Sie es unbedingt, die pauschale Behauptung des Arbeitgebers über eine angeblich negative Prognose ohne qualifizierten Widerspruch und medizinische Entlastungsbeweise im Raum stehen zu lassen.
Wie beweise ich vor Gericht, dass die bEM-Einladung per einfachem Brief niemals bei mir ankam?
Sie müssen den Nicht-Erhalt der bEM-Einladung vor Gericht überhaupt nicht mit eigenen Beweismitteln oder Zeugenaussagen belegen. Vielmehr trägt Ihr Arbeitgeber die volle Beweislast für den tatsächlichen Zugang des Schreibens in Ihrem Machtbereich, da er sich rechtlich auf die positiven Folgen der ordnungsgemäßen Einladung beruft. Ein einfacher Brief ohne qualifizierten Zustellnachweis reicht vor Gericht regelmäßig nicht aus, um den tatsächlichen Empfang durch den Arbeitnehmer rechtssicher und zweifelsfrei zu belegen.
Im deutschen Zivilprozess gilt der Grundsatz, dass jede Partei die für sie günstigen Tatsachen beweisen muss, weshalb der Arbeitgeber den Zugang gemäß § 130 BGB lückenlos nachweisen muss. Die bloße Absendung eines einfachen Briefes begründet nach ständiger Rechtsprechung keinen Beweis des ersten Anscheins (Beweiserleichterung) für dessen spätere Ankunft im Briefkasten des jeweiligen Empfängers. Bestreiten Sie den Erhalt im Prozess konsequent, kann das Gericht den Zugang rechtlich nicht als erwiesen ansehen, sofern keine Zustellung durch Boten oder per Einschreiben erfolgte. Da Sie eine negative Tatsache logisch unmöglich beweisen können, verbleibt das gesamte Prozessrisiko eines verloren gegangenen Briefes vollständig auf der Seite des versendenden Arbeitgebers.
Eine Ausnahme von dieser Regelung besteht lediglich dann, wenn der Arbeitgeber den Einwurf in Ihren Briefkasten durch einen neutralen Zeugen oder ein detailliertes Botenprotokoll gerichtsfest dokumentiert hat. In solchen speziellen Fällen müssten Sie substantiiert darlegen, warum Sie trotz dieser dokumentierten Zustellung keine tatsächliche Kenntnis vom Inhalt des Schreibens erlangen konnten, was in der Praxis extrem hohe Hürden aufstellt.
Unser Tipp: Beschränken Sie sich gegenüber dem Gericht auf die klare und eindeutige Aussage, dass Ihnen das spezifische Einladungsschreiben zu keinem Zeitpunkt zugegangen ist. Vermeiden Sie unbedingt vage Formulierungen wie Erinnerungslücken oder Vermutungen über den Postweg, da nur ein entschiedenes Bestreiten die Beweisnot des Arbeitgebers effektiv ausnutzt.
Habe ich Anspruch auf Weiterbeschäftigung, während mein Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht noch läuft?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie einen rechtlichen Anspruch darauf, während eines laufenden Kündigungsschutzverfahrens vorläufig im Betrieb weiterbeschäftigt zu werden. Entscheidend für diesen Anspruch ist entweder ein wirksamer Widerspruch des Betriebsrats gemäß § 102 Abs. 5 BetrVG oder eine offensichtlich unwirksame Kündigung, die Ihr Fortsetzungsinteresse rechtlich überwiegen lässt. Dadurch sichern Sie sich Ihren Arbeitsplatz sowie Ihren laufenden Lohnanspruch während der gesamten Dauer des gerichtlichen Rechtsstreits.
Der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch leitet sich aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß § 611a BGB ab, sofern die Unwirksamkeit der Kündigung für das Gericht erkennbar ist. Sobald Sie in der ersten Instanz gewinnen, überwiegt Ihr Interesse an der tatsächlichen Beschäftigung regelmäßig gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers an einer Freistellung bis zum rechtskräftigen Urteil. Hat zudem der Betriebsrat der Kündigung aus gesetzlichen Gründen widersprochen, ist der Arbeitgeber auf Ihr Verlangen hin zur Weiterbeschäftigung verpflichtet, bis das Verfahren endgültig abgeschlossen ist. Dieser Mechanismus verhindert effektiv, dass betroffene Arbeitnehmer während langwieriger Prozesse in finanzielle Not geraten oder den wichtigen Anschluss an betriebliche Abläufe verlieren.
Dieser Anspruch entsteht jedoch nicht automatisch kraft Gesetzes bei jeder Klage, sondern muss als spezieller Antrag auf Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen explizit im laufenden Verfahren beim zuständigen Arbeitsgericht gestellt werden. In seltenen Ausnahmefällen darf der Arbeitgeber die Beschäftigung dennoch verweigern, wenn die Weiterarbeit für den Betrieb aufgrund eines massiv gestörten Vertrauensverhältnisses oder einer Gefährdung des Betriebsfriedens unzumutbar wäre. In solchen Konstellationen erfolgt eine detaillierte Interessenabwägung durch das Gericht, wobei die Erfolgsaussichten der ursprünglichen Kündigungsschutzklage die entscheidende Rolle für die vorläufige gerichtliche Entscheidung spielen.
Unser Tipp: Prüfen Sie umgehend Ihre Klageschrift und fordern Sie Ihren Rechtsanwalt dazu auf, einen ausdrücklichen Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung zu stellen, falls dies bisher noch nicht erfolgt ist. Vermeiden Sie es unbedingt, ohne gerichtliche Klärung oder ausdrückliche Aufforderung einfach am Arbeitsplatz zu erscheinen, da dies zusätzliche rechtliche Konflikte mit dem Arbeitgeber provozieren könnte.
Muss der Arbeitgeber bei fehlendem bEM beweisen, dass absolut kein leidensgerechter Arbeitsplatz existiert?
JA. Ohne ein ordnungsgemäß durchgeführtes Betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) muss der Arbeitgeber im Prozess detailliert darlegen und beweisen, dass im gesamten Unternehmen keine alternative Beschäftigungsmöglichkeit besteht, die für den erkrankten Mitarbeiter leidensgerecht wäre. Diese prozessuale Folge führt zu einer massiven Erschwerung der Kündigung für den Arbeitgeber, da einfache Behauptungen über fehlende freie Stellen vor Gericht nicht mehr ausreichen.
Das Bundesarbeitsgericht verlangt bei unterlassenem bEM, dass der Arbeitgeber aktiv nach milderen Mitteln zur Kündigung sucht und diesen Prüfprozess lückenlos dokumentiert sowie vor Gericht umfassend beweist. Die rechtliche Konsequenz ist eine verschärfte Darlegungslast, bei der das Unternehmen das gesamte Betriebssystem nach theoretisch denkbaren Alternativen durchleuchten und jede einzelne Möglichkeit durch detaillierte Argumente ausschließen muss. Ein einfacher Verweis auf den aktuellen Stellenplan genügt keinesfalls, da auch Umorganisationen oder ein sogenannter Ringtausch von Arbeitsplätzen geprüft werden müssen, um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vermeiden. Wenn der Arbeitgeber diesen lückenlosen Nachweis über die Prüfung aller denkbaren Varianten nicht erbringt, gilt die Kündigung regelmäßig als unverhältnismäßig und ist damit rechtlich unwirksam.
Die Pflicht zur detaillierten Darlegung entfällt nur dann, wenn das Unternehmen zweifelsfrei nachweisen kann, dass selbst ein ordnungsgemäß durchgeführtes bEM unter keinen Umständen zu einem positiven Ergebnis hätte führen können. Diese Hürde ist in der Rechtspraxis jedoch extrem hoch und wird von den Arbeitsgerichten nur in absoluten Ausnahmefällen anerkannt, beispielsweise wenn die gesundheitliche Eignung für jegliche Tätigkeit im gesamten Betrieb dauerhaft und vollständig ausgeschlossen ist.
Unser Tipp: Überlegen Sie sich aktiv, welche anderen Tätigkeiten oder Arbeitsplätze in Ihrem Betrieb für Sie gesundheitlich infrage kämen, und bringen Sie diese konkreten Vorschläge offensiv in das Verfahren ein. Glauben Sie keinesfalls der pauschalen Behauptung der Personalabteilung, es gäbe keine Einsatzmöglichkeiten, ohne dass Ihnen eine detaillierte Liste aller geprüften Alternativen vorgelegt wurde.
Kann ich das gewonnene Urteil nutzen, um eine Abfindung statt der tatsächlichen Rückkehr auszuhandeln?
JA. Ein rechtskräftig gewonnenes Kündigungsschutzurteil stellt die ideale Verhandlungsgrundlage dar, um das bestehende Recht auf Weiterbeschäftigung gegen eine finanzielle Abfindung einzutauschen. Da das Urteil den Arbeitgeber zur unverzüglichen Wiedereingliederung verpflichtet, entsteht ein erheblicher wirtschaftlicher Druck auf das Unternehmen, welches die Trennung ursprünglich forcieren wollte.
Durch das positive Urteil im Kündigungsschutzprozess wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis rechtlich fortbesteht und der Arbeitgeber zur tatsächlichen Beschäftigung sowie zur Lohnzahlung verpflichtet bleibt. Da die betriebliche Zusammenarbeit nach einem Rechtsstreit oft als zerrüttet gilt, hat der Arbeitgeber meist ein massives Interesse daran, die nun gerichtlich erzwungene Rückkehr des Arbeitnehmers dauerhaft zu vermeiden. In dieser Konstellation dient Ihr einklagbarer Anspruch auf den Arbeitsplatz als wertvolles Tauschobjekt, für dessen Verzicht das Unternehmen in der Regel bereit ist, eine substanzielle Abfindungszahlung zu leisten. Diese strategische Konstellation erlaubt es Ihnen, die Beendigung des Verhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag selbst zu steuern und dabei wesentlich höhere Summen als in einem gewöhnlichen Vergleich zu erzielen.
Sollte eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses für Sie unzumutbar sein, besteht zudem die prozessuale Möglichkeit eines Auflösungsantrags gemäß § 9 des Kündigungsschutzgesetzes direkt durch das zuständige Arbeitsgericht. In diesem speziellen Fall setzt das Gericht die Abfindungshöhe verbindlich fest, sofern die Kündigung zwar sozial ungerechtfertigt war, eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit jedoch objektiv nicht mehr zu erwarten ist.
Unser Tipp: Fordern Sie Ihren Arbeitgeber nach dem Sieg schriftlich zur Arbeitsaufnahme auf, um Annahmeverzugsansprüche zu sichern, während Ihr Anwalt parallel die Abfindungsverhandlungen führt. Vermeiden Sie es unbedingt, eigenmächtig der Arbeit fernzubleiben, bevor ein Aufhebungsvertrag rechtssicher von beiden Parteien unterschrieben wurde.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
ArbG Koblenz – Az.: 4 Ca 473/25 – Urteil vom 24.09.2025
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