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Krankheitsbedingte Kündigung: Rechte bei fehlendem Eingliederungsmanagement

Headset auf, Ohren rauschen: Seit Monaten krank wegen Tinnitus und Hörstörungen – doch statt Eingliederung droht dem Call-Center-Agenten die Kündigung. Weder leidensgerechte Teilzeit noch ein betriebliches Eingliederungsmanagement prüfte der Arbeitgeber, obwohl das Integrationsamt bei einem GdB von 30 längst zugestimmt hatte.

Call-Center-Agent presst Hand schmerzverzerrt an Headset, medizinisches Attest liegt auf Schreibtisch im Großraumbüro.
Bei Tinnitus müssen Arbeitgeber vor einer krankheitsbedingten Kündigung die Verhältnismäßigkeit und mildere Mittel wie Teilzeit genau prüfen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 AZR 664/13

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bundesarbeitsgericht
  • Datum: 20.11.2014
  • Aktenzeichen: 2 AZR 664/13
  • Verfahren: Revisionsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsschutz, Schwerbehindertenrecht
  • Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Schwerbehinderte

Das BAG hob die Kündigung auf und verlangte neue Prüfung möglicher milderer Mittel.
  • Das Unterlassen des Eingliederungsmanagements erschwerte die Kündigung nicht widerlegt.
  • Das LAG prüfte Teilzeit und andere Arbeitsplätze nicht genug.
  • Der Arbeitgeber muss keine neuen Stellen schaffen oder Besetzte freikündigen.
  • Eine Zustimmung des Integrationsamts schließt weitere Kündigungsfehler nicht aus.

BAG-Urteil: Wann ist die Kündigung bei Tinnitus wirksam?

Die soziale Rechtfertigung einer Entlassung wird nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 KSchG in drei Stufen geprüft: negative Gesundheitsprognose, erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen und eine abschließende Interessenabwägung. Eine negative Gesundheitsprognose bedeutet konkret, dass zum Zeitpunkt der Kündigung medizinisch davon auszugehen ist, dass der Mitarbeiter auch in Zukunft seine Arbeit nicht mehr leisten kann. Prüfen Sie bei einer Kündigung sofort, ob Ihr Arbeitgeber alle drei Stufen individuell begründet hat. Bei einer dauernden Leistungsunfähigkeit ist die negative Gesundheitsprognose zwar indiziert – das heißt, sie wird rechtlich vermutet –, dennoch muss die Kündigung verhältnismäßig sein – es darf also kein milderes Mittel zur Vermeidung der Entlassung zur Verfügung stehen. In der Interessenabwägung muss das Gericht zudem prüfen, ob die wirtschaftliche Belastung für das Unternehmen so schwer wiegt, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses trotz der sozialen Härte für den Arbeitnehmer nicht mehr zugemutet werden kann.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wandte diese Prinzipien auf den Fall eines seit 2001 beschäftigten Call-Center-Agenten an, der ab dem 27. November 2006 dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt war. Der 1957 geborene Angestellte litt unter beidseitigem Tinnitus, Hörstörungen und psychovegetativen Erscheinungen. In seinem Urteil vom 20. November 2014 (Az. 2 AZR 664/13) hielt der Zweite Senat die negative Gesundheitsprognose für gegeben, da eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt der Kündigung völlig ungewiss war. Die Kündigungsschutzklage war teilweise erfolgreich: Die Erfurter Richter hoben das vorherige Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts (Az. 3 Sa 71/12) auf und verwiesen die Sache zur neuen Verhandlung zurück, da die Vorinstanz die Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend geprüft hatte.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Unterlässt ein Arbeitgeber das betriebliche Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX, trifft ihn bei einer krankheitsbedingten Kündigung eine erweiterte Darlegungslast: Er muss umfassend und konkret darlegen, dass sämtliche denkbaren milderen Mittel – einschließlich einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Einsatzes auf einem anderen Arbeitsplatz – objektiv ausgeschlossen waren; die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung entbindet ihn davon nicht, sofern aus dem Zustimmungsbescheid nicht hervorgeht, dass diese Alternativen geprüft wurden.
  2. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung einer krankheitsbedingten Kündigung sind Gerichte verpflichtet, alle in Betracht kommenden milderen Mittel – namentlich eine leidensgerechte Anpassung des Arbeitsplatzes oder eine Weiterbeschäftigung in Teilzeit – hinreichend aufzuklären; unterbleibt diese Aufklärung und werden die Parteien nicht nach § 139 ZPO auf unvollständigen Vortrag hingewiesen, ist das Urteil verfahrensfehlerhaft.
  3. Aus dem besonderen Beschäftigungsanspruch schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen (§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX) folgt keine Pflicht des Arbeitgebers, einen bisher nicht vorhandenen oder nicht benötigten Arbeitsplatz zu schaffen oder einen bereits besetzten Arbeitsplatz durch Kündigung des dortigen Stelleninhabers freizumachen.
Infografik: Wer das betriebliche Eingliederungsmanagement unterlässt, muss bei einer krankheitsbedingten Kündigung alle milderen Mittel konkret ausschließen – die Zustimmung des Integrationsamts genügt dafür allein nicht.
BAG, Urt. v. 20.11.2014 – 2 AZR 664/13: Wer das betriebliche Eingliederungsmanagement unterlässt, trägt bei krankheitsbedingter Kündigung eine erweiterte Darlegungslast. Die Zustimmung des Integrationsamts allein genügt nicht

Warum das bEM trotz „Nutzlosigkeit“ Pflicht bleibt

Ein Arbeitgeber ist nach § 84 Abs. 2 SGB IX dazu verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) durchzuführen, wenn Beschäftigte längerfristig erkranken. Dieses Verfahren ist zwar keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Kündigung, dient aber der Aufklärung möglicher milderer Mittel. Unterlässt das Unternehmen das bEM, führt dies zu einer erweiterten Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers hinsichtlich der Unverhältnismäßigkeit der Kündigung. Das bedeutet konkret: Der Arbeitgeber muss vor Gericht nicht nur behaupten, sondern lückenlos beweisen, dass es wirklich keine andere Einsatzmöglichkeit für Sie gab.

„Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber […] mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.“ (§ 84 Abs. 2 SGB IX)

Wie sich diese erweiterte Beweislast auswirkt, zeigte sich in dem Verfahren deutlich, da das Telekommunikationsunternehmen im Vorfeld kein bEM durchgeführt hatte. Die Firma hielt ein solches Gespräch für objektiv nutzlos, da der Mitarbeiter seine vertraglich geschuldete Tätigkeit ohnehin nicht mehr erbringen könne. Das Bundesarbeitsgericht entschied jedoch, dass der Arbeitgeber diese objektive Nutzlosigkeit nicht ausreichend dargelegt hatte. Auch die zuvor eingeholte Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung entband das Unternehmen nicht von dieser Pflicht, da aus dem behördlichen Bescheid nicht hervorging, ob Alternativen wie eine Teilzeitarbeit überhaupt geprüft wurden. Das Integrationsamt ist eine staatliche Behörde, die speziell darüber wacht, dass schwerbehinderte Menschen nicht willkürlich entlassen werden.

„Dazu muss er umfassend und konkret vortragen, warum weder der weitere Einsatz des Arbeitnehmers auf dem bisherigen Arbeitsplatz noch dessen leidensgerechte Anpassung oder Veränderung möglich gewesen seien […] warum also ein bEM in keinem Fall dazu hätte beitragen können, neuerlichen Krankheitszeiten des Arbeitnehmers spürbar vorzubeugen und so das Arbeitsverhältnis zu erhalten.“ – so das Bundesarbeitsgericht

Praxis-Hinweis: Die Beweislast-Falle

Der entscheidende Hebel in diesem Urteil war das unterlassene betriebliche Eingliederungsmanagement (bEM). Wenn Ihr Arbeitgeber kein bEM durchführt, weil er die Suche nach Lösungen für objektiv nutzlos hält, trägt er vor Gericht ein massives Risiko. Er muss dann lückenlos beweisen, dass absolut keine Anpassung des Arbeitsplatzes oder eine Teilzeitlösung möglich gewesen wäre. In der Praxis scheitern Kündigungen oft genau hier, weil dieser Gegenbeweis ohne bEM kaum zu führen ist.

Mildere Mittel: Muss der Arbeitgeber Teilzeit prüfen?

Als mildere Mittel im Kündigungsschutzrecht gelten die Umgestaltung des bisherigen Arbeitsplatzes oder die Weiterbeschäftigung auf einem anderen leidensgerechten, freien Arbeitsplatz. Auch eine Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen, etwa in Teilzeit, muss durch eine Änderungskündigung geprüft werden. Bei einer Änderungskündigung wird das alte Arbeitsverhältnis beendet und gleichzeitig die Fortsetzung zu neuen, meist geänderten Bedingungen angeboten. Der Arbeitgeber muss im Streitfall detailliert darlegen, dass keine Möglichkeit zur leidensgerechten Anpassung oder Versetzung im Betrieb besteht.

Die praktische Bedeutung dieser Prüfungspflicht wurde im Revisionsverfahren zum zentralen Streitpunkt, nachdem der betroffene Mitarbeiter ein ärztliches Attest vorgelegt hatte. In der Revision prüft das Bundesarbeitsgericht nur noch, ob das vorherige Gericht das Gesetz richtig angewendet hat; es findet keine neue Beweisaufnahme zu den Tatsachen mehr statt. Aus diesem Dokument ging hervor, dass er ohne permanente Telefonie und ohne Lärmbelastung prinzipiell wieder arbeitsfähig sei.

Praxis-Hinweis: Das gezielte Attest

Der Kläger konnte die Entscheidung zu seinen Gunsten beeinflussen, indem er ein ärztliches Attest vorlegte, das konkrete Bedingungen für seine Arbeitsfähigkeit nannte (kein Lärm, keine Dauertelefonie). Wenn Sie in einer ähnlichen Lage sind, prüfen Sie, ob Ihr Arzt bescheinigen kann, unter welchen spezifischen Bedingungen eine Arbeit möglich wäre. Dies zwingt den Arbeitgeber dazu, genau diese Einsatzmöglichkeiten im Betrieb nachzuweisen oder deren Unmöglichkeit detailliert zu begründen.

BAG rügt mangelnde Prüfung von Teilzeit-Optionen

Das Bundesarbeitsgericht rügte, dass das Landesarbeitsgericht nicht ausreichend aufgeklärt hatte, ob eine Teilzeitbeschäftigung als Call-Center-Agent möglich gewesen wäre. Die Vorinstanz habe die Annahme, der Mann sei auch für Teilzeit ungeeignet, unter Verletzung der gerichtlichen Hinweispflichten (§ 139 ZPO) und der Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) getroffen. Die Hinweispflicht besagt, dass das Gericht die Parteien darauf aufmerksam machen muss, wenn ihr Vortrag unklar oder unvollständig ist. Die Beweiswürdigung ist der Vorgang, bei dem der Richter entscheidet, ob er eine Behauptung aufgrund der vorliegenden Beweise für wahr hält oder nicht. Zudem hatte das Berufungsgericht nicht tragfähig ausgeschlossen, dass in einer anderen Betriebsstätte des Unternehmens in Essen alternative Arbeitsplätze vorhanden waren.

Zustimmung des Integrationsamts: Pflicht bei Gleichstellung

Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen haben einen besonderen gesetzlichen Anspruch auf eine behinderungsgerechte Beschäftigung (§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX). Gleichgestellt sind Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30, die ohne diesen Schutz keinen Arbeitsplatz finden oder behalten könnten. Eine Kündigung bedarf zwingend der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts gemäß § 85 SGB IX. Falls Sie zu diesem Personenkreis gehören, prüfen Sie als Erstes, ob diese Zustimmung vorliegt; ohne sie ist die Kündigung von vornherein unwirksam. Zudem ist die Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 SGB IX vor dem Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß zu beteiligen.

Diese besonderen Schutzrechte spielten für den Call-Center-Agenten eine entscheidende Rolle, da er einem schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von 30 gleichgestellt war. Das Unternehmen hatte im Mai 2010 ordnungsgemäß die Zustimmung des Integrationsamts beantragt, welche am 9. November 2010 auch erteilt wurde. Der Mitarbeiter legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und rügte im späteren Gerichtsverfahren zudem, dass die Schwerbehindertenvertretung und der für Essen und Erfurt zuständige gemeinsame Betriebsrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden seien.

Keine Pflicht zur „Freikündigung“ anderer Mitarbeiter

Es besteht rechtlich kein Anspruch auf die Schaffung eines zusätzlichen, bisher nicht vorhandenen oder betrieblich nicht benötigten Arbeitsplatzes (§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX). Ebenso wenig gibt es eine Pflicht zur Freikündigung eines bereits besetzten Arbeitsplatzes, wenn der aktuelle Stelleninhaber allgemeinen Kündigungsschutz genießt. Freikündigung bedeutet konkret, dass der Arbeitgeber einem anderen Mitarbeiter kündigen müsste, um dessen Platz für den erkrankten Kollegen zu räumen. Der Arbeitgeber ist lediglich im Rahmen der Zumutbarkeit zur Umgestaltung oder Freimachung von Stellen verpflichtet.

Die Grenzen dieser Zumutbarkeit wurden deutlich, als der Angestellte eine Weiterbeschäftigung als Supervisor oder als Lagerarbeiter forderte. Das Unternehmen argumentierte dagegen, dass es im Telefondienst gar keinen Supervisor-Arbeitsplatz gebe und der benannte Lagerarbeitsplatz bereits besetzt sei – der dortige Kollege arbeite zudem überwiegend als IT-Techniker. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte in diesem Punkt die Sichtweise der Firma: Das Unternehmen musste weder eine neue Stelle schaffen noch einen anderen Arbeitnehmer kündigen, um einen Platz für den gesundheitlich eingeschränkten Kollegen freizumachen.

„In keiner seiner Bestimmungen sieht das SGB IX die Entlassung anderer Arbeitnehmer vor, um den Beschäftigungsanspruch schwerbehinderter Menschen oder ihnen Gleichgestellter verwirklichen zu können. Vielmehr setzten die Prüfpflichten des Arbeitgebers […] das Vorhandensein freier Arbeitsplätze voraus.“ – so das BAG

Strategievorteil: So nutzen Sie das fehlende bEM

Dieses Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts hat für Sie eine enorme Bindungswirkung: Das bedeutet, dass sich andere Arbeitsgerichte in Deutschland bei ähnlichen Fällen an diese Entscheidung halten müssen. Arbeitgeber können sich bei langzeitkranken Mitarbeitern nicht mehr pauschal auf die „Nutzlosigkeit“ eines bEM berufen. Da das BAG die Anforderungen an den Gegenbeweis des Arbeitgebers extrem hoch ansetzt, gewinnen Sie durch ein unterlassenes bEM einen entscheidenden strategischen Vorteil im Prozess.

Handeln Sie jetzt: Erheben Sie innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht, da die Entlassung sonst unanfechtbar wird. Nutzen Sie das Fehlen des bEM als zentrales Argument in Ihrer Klage, um die Unverhältnismäßigkeit der Entlassung zu belegen und so Ihre Weiterbeschäftigung oder eine hohe Abfindung zu erzwingen.

Praxis-Hürde: Keine Freikündigung

Dieses Urteil zeigt auch die klare Grenze Ihrer Rechte auf: Der Arbeitgeber muss zwar prüfen, ob er Ihren Arbeitsplatz umgestalten kann, er ist jedoch nicht verpflichtet, einen anderen Mitarbeiter zu entlassen, um für Sie einen Platz frei zu machen. Wenn Ihre Weiterbeschäftigung zwingend voraussetzt, dass ein Kollege seinen Job verliert oder eine völlig neue Stelle geschaffen wird, greift der Kündigungsschutz in der Regel nicht.


Kündigung wegen Krankheit? Jetzt Ihre Rechte sichern

Eine krankheitsbedingte Kündigung ist an strenge Voraussetzungen geknüpft, insbesondere wenn ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) fehlt. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft für Sie, ob Ihr Arbeitgeber alle milderen Mittel ausgeschöpft hat und wahrt die kritische Drei-Wochen-Frist für Ihre Klage. Gemeinsam entwickeln wir eine Strategie, um Ihre Weiterbeschäftigung zu sichern oder eine angemessene Abfindung zu erzielen.

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Unser Experte: Hans Jürgen Kotz (Fachanwalt für Arbeitsrecht)
Experten Kommentar

Arbeitgeber verzichten oft aus reiner Bequemlichkeit auf das Eingliederungsmanagement, weil sie den erkrankten Mitarbeiter gedanklich ohnehin schon abgeschrieben haben. Wenn ich dann vor dem Arbeitsgericht sitze, sehe ich regelmäßig, wie ihnen diese Nachlässigkeit das Genick bricht, sobald sie die Nutzlosigkeit von Alternativen beweisen sollen. Genau an diesem Punkt kippt die Verhandlung meist zugunsten einer lukrativen Einigung.

Selbst wenn Sie nach einer langen Leidensgeschichte gar nicht mehr in den alten Betrieb zurückkehren möchten, rate ich dazu, diesen formalen Fehler konsequent anzugreifen. Nutzen Sie das fehlende Verfahren gezielt als taktischen Hebel in den Gesprächen. So verwandeln Sie die Versäumnisse der Gegenseite in ein starkes Argument für Ihre finanzielle Absicherung.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt der Kündigungsschutz auch, wenn ich nur spezifische Aufgaben wie Telefonieren nicht mehr schaffe?

JA, der gesetzliche Kündigungsschutz greift auch bei einer teilweisen Leistungsunfähigkeit, da eine krankheitsbedingte Kündigung stets das letzte Mittel (Ultima Ratio) darstellen muss. Eine Entlassung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber nicht zuvor mildere Mittel wie eine leidensgerechte Arbeitsplatzanpassung oder eine Weiterbeschäftigung in Teilzeit umfassend geprüft hat.

Gemäß § 1 Abs. 2 KSchG muss der Arbeitgeber im Rahmen der Verhältnismäßigkeit nachweisen, dass keine alternative Beschäftigungsmöglichkeit für den betroffenen Arbeitnehmer im gesamten Unternehmen besteht. Wenn spezifische Belastungen wie Lärm oder Dauertelefonie das Problem darstellen, verpflichtet die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Az. 2 AZR 664/13) den Betrieb zur Prüfung einer Umgestaltung des Aufgabenbereichs. Insbesondere bei längerfristigen Erkrankungen muss zudem ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) nach § 84 Abs. 2 SGB IX durchgeführt werden, um leidensgerechte Lösungen gemeinsam zu erarbeiten. Unterlässt das Unternehmen dieses Verfahren, trägt es vor Gericht eine erweiterte Darlegungslast und muss lückenlos beweisen, dass selbst eine Reduzierung der Arbeitszeit oder eine Versetzung objektiv unmöglich gewesen wäre.

Die Grenze der Beschäftigungspflicht ist erreicht, wenn für die verbleibenden Fähigkeiten kein freier Arbeitsplatz existiert oder die Umgestaltung des Arbeitsplatzes für den Betrieb unzumutbar wäre. Der Arbeitgeber muss weder neue Stellen schaffen noch anderen Mitarbeitern zur Freimachung eines Platzes kündigen.


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Verliere ich meine Klagechancen, wenn das Integrationsamt der Kündigung bereits zugestimmt hat?

NEIN, die Zustimmung des Integrationsamts ist lediglich eine formelle Voraussetzung für die Kündigung schwerbehinderter Menschen, ersetzt jedoch nicht die eigenständige Prüfung der sozialen Rechtfertigung durch das Arbeitsgericht. Trotz der behördlichen Entscheidung bleibt Ihr individueller Kündigungsschutz vor den ordentlichen Gerichten in vollem Umfang erhalten.

Das Integrationsamt prüft im Verfahren nach § 168 SGB IX primär, ob die Kündigung in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Behinderung steht und ob der besondere Kündigungsschutz gewahrt wurde. Im Gegensatz dazu untersucht das Arbeitsgericht im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), ob die Entlassung sozial gerechtfertigt ist und ob mildere Mittel zur Vermeidung der Kündigung zur Verfügung gestanden hätten. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu entschieden, dass die behördliche Zustimmung den Arbeitgeber keinesfalls von der Pflicht entbindet, ein ordnungsgemäßes betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) durchzuführen oder nach alternativen Einsatzmöglichkeiten zu suchen. Sofern der Bescheid des Amtes keine detaillierte Prüfung von Teilzeitmodellen oder leidensgerechten Arbeitsplätzen enthält, hat die Entscheidung der Behörde für die gerichtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung keine bindende Wirkung.

Sie müssen jedoch zwingend die dreiwöchige Klagefrist nach Erhalt der Kündigung beachten und dürfen keinesfalls den Ausgang eines Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid des Integrationsamts abwarten. Versäumen Sie diese Frist, wird die Kündigung trotz möglicher inhaltlicher Mängel oder behördlicher Fehler rechtlich wirksam und unanfechtbar.


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Muss mein Attest genau beschreiben, welche Tätigkeiten ich trotz Tinnitus noch ausüben kann?

JA, ein detailliertes Attest ist strategisch entscheidend, da es den Arbeitgeber zwingt, die Unmöglichkeit einer Beschäftigung unter genau diesen Bedingungen lückenlos nachzuweisen. Ein qualifiziertes Attest definiert den leidensgerechten Arbeitsplatz und entkräftet die pauschale Behauptung einer negativen Gesundheitsprognose.

Rechtlich gesehen dient ein solches Attest als Beweismittel, um die Verhältnismäßigkeit der Kündigung gemäß § 1 KSchG effektiv anzugreifen. Während eine allgemeine Krankschreibung oft die negative Prognose des Arbeitgebers stützt, schaffen konkrete medizinische Vorgaben wie der Verzicht auf Dauertelefonie eine neue Prüfungspflicht. Der Arbeitgeber muss dann im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) nach § 167 Abs. 2 SGB IX detailliert belegen, warum eine Anpassung des Arbeitsplatzes objektiv unmöglich ist. Durch messbare Kriterien wie maximale Lärmpegel oder zeitliche Begrenzungen bestimmter Belastungen verlagern Sie die Darlegungslast im Prozess wirksam auf die Gegenseite. Dies verhindert, dass der Arbeitgeber sich auf eine bloße Nutzlosigkeit weiterer Maßnahmen beruft, ohne alternative Beschäftigungsmodelle wie Teilzeit ernsthaft geprüft zu haben.

Allerdings besteht kein Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber einen völlig neuen Arbeitsplatz schafft oder andere Mitarbeiter entlässt, um die im Attest genannten Bedingungen zu erfüllen. Die Grenze der Verpflichtung liegt dort, wo die Umsetzung der ärztlichen Vorgaben für den Betrieb eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung darstellt.


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Was kann ich tun, wenn der Arbeitgeber behauptet, es gäbe keine leidensgerechten freien Stellen?

Bestreiten Sie die Behauptung des Arbeitgebers im Rahmen einer Kündigungsschutzklage und rügen Sie ein unterlassenes betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM). Durch das fehlende bEM muss der Arbeitgeber nun lückenlos beweisen, dass im gesamten Unternehmen kein einziger leidensgerechter Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Die rechtliche Grundlage hierfür bildet § 167 Abs. 2 SGB IX, wonach der Arbeitgeber bei längerer Krankheit zur Durchführung eines bEM verpflichtet ist. Unterlässt er dieses Verfahren, kann er sich vor Gericht nicht mehr auf die bloße Behauptung stützen, es gäbe keine freien Stellen. Er muss stattdessen detailliert für jeden einzelnen Arbeitsplatz im Betrieb und in anderen Filialen darlegen, warum eine Weiterbeschäftigung dort objektiv ausgeschlossen ist. Da Sie keinen Einblick in die interne Personalplanung haben, schützt Sie diese Beweislastumkehr davor, selbst nachweisen zu müssen, welche Stellen konkret unbesetzt sind.

Beachten Sie jedoch, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, einen völlig neuen Arbeitsplatz zu schaffen oder einen besetzten Platz durch die Kündigung eines Kollegen freizumachen. Die Prüfungspflicht erstreckt sich lediglich auf tatsächlich vorhandene oder in Kürze frei werdende Stellen.


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Kann ich eine höhere Abfindung erzwingen, wenn mein Arbeitgeber das bEM-Verfahren einfach ignoriert hat?

ES KOMMT DARAUF AN. Zwar existiert kein direkter gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung wegen eines unterlassenen bEM, jedoch verbessert das Versäumnis Ihre Verhandlungsposition für eine hohe Entschädigung massiv. Durch das Ignorieren des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens steigt das finanzielle Prozessrisiko des Arbeitgebers aufgrund der drohenden Unwirksamkeit der Kündigung erheblich.

Gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX muss der Arbeitgeber bei längerer Krankheit gemeinsam mit dem Mitarbeiter nach Lösungen zum Erhalt des Arbeitsplatzes suchen. Unterlässt er dieses Verfahren, trifft ihn im Falle einer Kündigungsschutzklage eine erweiterte Darlegungs- und Beweislast vor dem Arbeitsgericht. Er muss dann lückenlos nachweisen, dass absolut kein leidensgerechter Arbeitsplatz möglich gewesen wäre, was ohne vorherige Prüfung im bEM kaum gelingen kann. Da das Bundesarbeitsgericht (Az. 2 AZR 664/13) die Anforderungen an diesen Gegenbeweis extrem hoch ansetzt, droht dem Unternehmen bei einer Niederlage die teure Weiterbeschäftigung. Um dieses finanzielle Risiko zu vermeiden, zahlen Arbeitgeber in Vergleichen oft deutlich höhere Abfindungen als die übliche Faustformel vorsieht.

Der strategische Vorteil schwindet jedoch, wenn der Arbeitgeber im Prozess zweifelsfrei belegen kann, dass ein bEM unter keinen Umständen zu einer Weiterbeschäftigung hätte führen können. Diese objektive Nutzlosigkeit ist rechtlich schwer zu beweisen, kann aber bei einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit ohne jegliche Einsatzmöglichkeit zur Wirksamkeit der Kündigung führen.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


BAG – Az.: 2 AZR 664/13 – Urteil vom 20.11.2014

 


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