Headset auf, Ohren rauschen: Seit Monaten krank wegen Tinnitus und Hörstörungen – doch statt Eingliederung droht dem Call-Center-Agenten die Kündigung. Weder leidensgerechte Teilzeit noch ein betriebliches Eingliederungsmanagement prüfte der Arbeitgeber, obwohl das Integrationsamt bei einem GdB von 30 längst zugestimmt hatte.
Bei Tinnitus müssen Arbeitgeber vor einer krankheitsbedingten Kündigung die Verhältnismäßigkeit und mildere Mittel wie Teilzeit genau prüfen. Symbolfoto: KI
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 AZR 664/13
Das BAG hob die Kündigung auf und verlangte neue Prüfung möglicher milderer Mittel.
Das Unterlassen des Eingliederungsmanagements erschwerte die Kündigung nicht widerlegt.
Das LAG prüfte Teilzeit und andere Arbeitsplätze nicht genug.
Der Arbeitgeber muss keine neuen Stellen schaffen oder Besetzte freikündigen.
Eine Zustimmung des Integrationsamts schließt weitere Kündigungsfehler nicht aus.
BAG-Urteil: Wann ist die Kündigung bei Tinnitus wirksam?
Die soziale Rechtfertigung einer Entlassung wird nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 KSchG in drei Stufen geprüft: negative Gesundheitsprognose, erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen und eine abschließende Interessenabwägung. Eine negative Gesundheitsprognose bedeutet konkret, dass zum Zeitpunkt der Kündigung medizinisch davon auszugehen ist, dass der Mitarbeiter auch in Zukunft seine Arbeit nicht mehr leisten kann. Prüfen Sie bei einer Kündigung sofort, ob Ihr Arbeitgeber alle drei Stufen individuell begründet hat. Bei einer dauernden Leistungsunfähigkeit ist die negative Gesundheitsprognose zwar indiziert – das heißt, sie wird rechtlich vermutet –, dennoch muss die Kündigung verhältnismäßig sein – es darf also kein milderes Mittel zur Vermeidung der Entlassung zur Verfügung stehen. In der Interessenabwägung muss das Gericht zudem prüfen, ob die wirtschaftliche Belastung für das Unternehmen so schwer wiegt, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses trotz der sozialen Härte für den Arbeitnehmer nicht mehr zugemutet werden kann.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wandte diese Prinzipien auf den Fall eines seit 2001 beschäftigten Call-Center-Agenten an, der ab dem 27. November 2006 dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt war. Der 1957 geborene Angestellte litt unter beidseitigem Tinnitus, Hörstörungen und psychovegetativen Erscheinungen. In seinem Urteil vom 20. November 2014 (Az. 2 AZR 664/13) hielt der Zweite Senat die negative Gesundheitsprognose für gegeben, da eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt der Kündigung völlig ungewiss war. Die Kündigungsschutzklage war teilweise erfolgreich: Die Erfurter Richter hoben das vorherige Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts (Az. 3 Sa 71/12) auf und verwiesen die Sache zur neuen Verhandlung zurück, da die Vorinstanz die Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend geprüft hatte.
Redaktionelle Leitsätze
Unterlässt ein Arbeitgeber das betriebliche Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX, trifft ihn bei einer krankheitsbedingten Kündigung eine erweiterte Darlegungslast: Er muss umfassend und konkret darlegen, dass sämtliche denkbaren milderen Mittel – einschließlich einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Einsatzes auf einem anderen Arbeitsplatz – objektiv ausgeschlossen waren; die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung entbindet ihn davon nicht, sofern aus dem Zustimmungsbescheid nicht hervorgeht, dass diese Alternativen geprüft wurden.
Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung einer krankheitsbedingten Kündigung sind Gerichte verpflichtet, alle in Betracht kommenden milderen Mittel – namentlich eine leidensgerechte Anpassung des Arbeitsplatzes oder eine Weiterbeschäftigung in Teilzeit – hinreichend aufzuklären; unterbleibt diese Aufklärung und werden die Parteien nicht nach § 139 ZPO auf unvollständigen Vortrag hingewiesen, ist das Urteil verfahrensfehlerhaft.
Aus dem besonderen Beschäftigungsanspruch schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen (§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX) folgt keine Pflicht des Arbeitgebers, einen bisher nicht vorhandenen oder nicht benötigten Arbeitsplatz zu schaffen oder einen bereits besetzten Arbeitsplatz durch Kündigung des dortigen Stelleninhabers freizumachen.
BAG, Urt. v. 20.11.2014 – 2 AZR 664/13: Wer das betriebliche Eingliederungsmanagement unterlässt, trägt bei krankheitsbedingter Kündigung eine erweiterte Darlegungslast. Die Zustimmung des Integrationsamts allein genügt nicht
Warum das bEM trotz „Nutzlosigkeit“ Pflicht bleibt
Ein Arbeitgeber ist nach § 84 Abs. 2 SGB IX dazu verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) durchzuführen, wenn Beschäftigte längerfristig erkranken. Dieses Verfahren ist zwar keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Kündigung, dient aber der Aufklärung möglicher milderer Mittel. Unterlässt das Unternehmen das bEM, führt dies zu einer erweiterten Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers hinsichtlich der Unverhältnismäßigkeit der Kündigung. Das bedeutet konkret: Der Arbeitgeber muss vor Gericht nicht nur behaupten, sondern lückenlos beweisen, dass es wirklich keine andere Einsatzmöglichkeit für Sie gab.
„Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber […] mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.“ (§ 84 Abs. 2 SGB IX)
Wie sich diese erweiterte Beweislast auswirkt, zeigte sich in dem Verfahren deutlich, da das Telekommunikationsunternehmen im Vorfeld kein bEM durchgeführt hatte. Die Firma hielt ein solches Gespräch für objektiv nutzlos, da der Mitarbeiter seine vertraglich geschuldete Tätigkeit ohnehin nicht mehr erbringen könne. Das Bundesarbeitsgericht entschied jedoch, dass der Arbeitgeber diese objektive Nutzlosigkeit nicht ausreichend dargelegt hatte. Auch die zuvor eingeholte Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung entband das Unternehmen nicht von dieser Pflicht, da aus dem behördlichen Bescheid nicht hervorging, ob Alternativen wie eine Teilzeitarbeit überhaupt geprüft wurden. Das Integrationsamt ist eine staatliche Behörde, die speziell darüber wacht, dass schwerbehinderte Menschen nicht willkürlich entlassen werden.
„Dazu muss er umfassend und konkret vortragen, warum weder der weitere Einsatz des Arbeitnehmers auf dem bisherigen Arbeitsplatz noch dessen leidensgerechte Anpassung oder Veränderung möglich gewesen seien […] warum also ein bEM in keinem Fall dazu hätte beitragen können, neuerlichen Krankheitszeiten des Arbeitnehmers spürbar vorzubeugen und so das Arbeitsverhältnis zu erhalten.“ – so das Bundesarbeitsgericht
Praxis-Hinweis: Die Beweislast-Falle
Der entscheidende Hebel in diesem Urteil war das unterlassene betriebliche Eingliederungsmanagement (bEM). Wenn Ihr Arbeitgeber kein bEM durchführt, weil er die Suche nach Lösungen für objektiv nutzlos hält, trägt er vor Gericht ein massives Risiko. Er muss dann lückenlos beweisen, dass absolut keine Anpassung des Arbeitsplatzes oder eine Teilzeitlösung möglich gewesen wäre. In der Praxis scheitern Kündigungen oft genau hier, weil dieser Gegenbeweis ohne bEM kaum zu führen ist.
Mildere Mittel: Muss der Arbeitgeber Teilzeit prüfen?
Als mildere Mittel im Kündigungsschutzrecht gelten die Umgestaltung des bisherigen Arbeitsplatzes oder die Weiterbeschäftigung auf einem anderen leidensgerechten, freien Arbeitsplatz. Auch eine Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen, etwa in Teilzeit, muss durch eine Änderungskündigung geprüft werden. Bei einer Änderungskündigung wird das alte Arbeitsverhältnis beendet und gleichzeitig die Fortsetzung zu neuen, meist geänderten Bedingungen angeboten. Der Arbeitgeber muss im Streitfall detailliert darlegen, dass keine Möglichkeit zur leidensgerechten Anpassung oder Versetzung im Betrieb besteht.
Die praktische Bedeutung dieser Prüfungspflicht wurde im Revisionsverfahren zum zentralen Streitpunkt, nachdem der betroffene Mitarbeiter ein ärztliches Attest vorgelegt hatte. In der Revision prüft das Bundesarbeitsgericht nur noch, ob das vorherige Gericht das Gesetz richtig angewendet hat; es findet keine neue Beweisaufnahme zu den Tatsachen mehr statt. Aus diesem Dokument ging hervor, dass er ohne permanente Telefonie und ohne Lärmbelastung prinzipiell wieder arbeitsfähig sei.
Praxis-Hinweis: Das gezielte Attest
Der Kläger konnte die Entscheidung zu seinen Gunsten beeinflussen, indem er ein ärztliches Attest vorlegte, das konkrete Bedingungen für seine Arbeitsfähigkeit nannte (kein Lärm, keine Dauertelefonie). Wenn Sie in einer ähnlichen Lage sind, prüfen Sie, ob Ihr Arzt bescheinigen kann, unter welchen spezifischen Bedingungen eine Arbeit möglich wäre. Dies zwingt den Arbeitgeber dazu, genau diese Einsatzmöglichkeiten im Betrieb nachzuweisen oder deren Unmöglichkeit detailliert zu begründen.
BAG rügt mangelnde Prüfung von Teilzeit-Optionen
Das Bundesarbeitsgericht rügte, dass das Landesarbeitsgericht nicht ausreichend aufgeklärt hatte, ob eine Teilzeitbeschäftigung als Call-Center-Agent möglich gewesen wäre. Die Vorinstanz habe die Annahme, der Mann sei auch für Teilzeit ungeeignet, unter Verletzung der gerichtlichen Hinweispflichten (§ 139 ZPO) und der Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) getroffen. Die Hinweispflicht besagt, dass das Gericht die Parteien darauf aufmerksam machen muss, wenn ihr Vortrag unklar oder unvollständig ist. Die Beweiswürdigung ist der Vorgang, bei dem der Richter entscheidet, ob er eine Behauptung aufgrund der vorliegenden Beweise für wahr hält oder nicht. Zudem hatte das Berufungsgericht nicht tragfähig ausgeschlossen, dass in einer anderen Betriebsstätte des Unternehmens in Essen alternative Arbeitsplätze vorhanden waren.
Zustimmung des Integrationsamts: Pflicht bei Gleichstellung
Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen haben einen besonderen gesetzlichen Anspruch auf eine behinderungsgerechte Beschäftigung (§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX). Gleichgestellt sind Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30, die ohne diesen Schutz keinen Arbeitsplatz finden oder behalten könnten. Eine Kündigung bedarf zwingend der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts gemäß § 85 SGB IX. Falls Sie zu diesem Personenkreis gehören, prüfen Sie als Erstes, ob diese Zustimmung vorliegt; ohne sie ist die Kündigung von vornherein unwirksam. Zudem ist die Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 SGB IX vor dem Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß zu beteiligen.
Diese besonderen Schutzrechte spielten für den Call-Center-Agenten eine entscheidende Rolle, da er einem schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von 30 gleichgestellt war. Das Unternehmen hatte im Mai 2010 ordnungsgemäß die Zustimmung des Integrationsamts beantragt, welche am 9. November 2010 auch erteilt wurde. Der Mitarbeiter legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und rügte im späteren Gerichtsverfahren zudem, dass die Schwerbehindertenvertretung und der für Essen und Erfurt zuständige gemeinsame Betriebsrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden seien.
Keine Pflicht zur „Freikündigung“ anderer Mitarbeiter
Es besteht rechtlich kein Anspruch auf die Schaffung eines zusätzlichen, bisher nicht vorhandenen oder betrieblich nicht benötigten Arbeitsplatzes (§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX). Ebenso wenig gibt es eine Pflicht zur Freikündigung eines bereits besetzten Arbeitsplatzes, wenn der aktuelle Stelleninhaber allgemeinen Kündigungsschutz genießt. Freikündigung bedeutet konkret, dass der Arbeitgeber einem anderen Mitarbeiter kündigen müsste, um dessen Platz für den erkrankten Kollegen zu räumen. Der Arbeitgeber ist lediglich im Rahmen der Zumutbarkeit zur Umgestaltung oder Freimachung von Stellen verpflichtet.
Die Grenzen dieser Zumutbarkeit wurden deutlich, als der Angestellte eine Weiterbeschäftigung als Supervisor oder als Lagerarbeiter forderte. Das Unternehmen argumentierte dagegen, dass es im Telefondienst gar keinen Supervisor-Arbeitsplatz gebe und der benannte Lagerarbeitsplatz bereits besetzt sei – der dortige Kollege arbeite zudem überwiegend als IT-Techniker. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte in diesem Punkt die Sichtweise der Firma: Das Unternehmen musste weder eine neue Stelle schaffen noch einen anderen Arbeitnehmer kündigen, um einen Platz für den gesundheitlich eingeschränkten Kollegen freizumachen.
„In keiner seiner Bestimmungen sieht das SGB IX die Entlassung anderer Arbeitnehmer vor, um den Beschäftigungsanspruch schwerbehinderter Menschen oder ihnen Gleichgestellter verwirklichen zu können. Vielmehr setzten die Prüfpflichten des Arbeitgebers […] das Vorhandensein freier Arbeitsplätze voraus.“ – so das BAG
Strategievorteil: So nutzen Sie das fehlende bEM
Dieses Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts hat für Sie eine enorme Bindungswirkung: Das bedeutet, dass sich andere Arbeitsgerichte in Deutschland bei ähnlichen Fällen an diese Entscheidung halten müssen. Arbeitgeber können sich bei langzeitkranken Mitarbeitern nicht mehr pauschal auf die „Nutzlosigkeit“ eines bEM berufen. Da das BAG die Anforderungen an den Gegenbeweis des Arbeitgebers extrem hoch ansetzt, gewinnen Sie durch ein unterlassenes bEM einen entscheidenden strategischen Vorteil im Prozess.
Handeln Sie jetzt: Erheben Sie innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht, da die Entlassung sonst unanfechtbar wird. Nutzen Sie das Fehlen des bEM als zentrales Argument in Ihrer Klage, um die Unverhältnismäßigkeit der Entlassung zu belegen und so Ihre Weiterbeschäftigung oder eine hohe Abfindung zu erzwingen.
Praxis-Hürde: Keine Freikündigung
Dieses Urteil zeigt auch die klare Grenze Ihrer Rechte auf: Der Arbeitgeber muss zwar prüfen, ob er Ihren Arbeitsplatz umgestalten kann, er ist jedoch nicht verpflichtet, einen anderen Mitarbeiter zu entlassen, um für Sie einen Platz frei zu machen. Wenn Ihre Weiterbeschäftigung zwingend voraussetzt, dass ein Kollege seinen Job verliert oder eine völlig neue Stelle geschaffen wird, greift der Kündigungsschutz in der Regel nicht.
Kündigung wegen Krankheit? Jetzt Ihre Rechte sichern
Eine krankheitsbedingte Kündigung ist an strenge Voraussetzungen geknüpft, insbesondere wenn ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) fehlt. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft für Sie, ob Ihr Arbeitgeber alle milderen Mittel ausgeschöpft hat und wahrt die kritische Drei-Wochen-Frist für Ihre Klage. Gemeinsam entwickeln wir eine Strategie, um Ihre Weiterbeschäftigung zu sichern oder eine angemessene Abfindung zu erzielen.
Arbeitgeber verzichten oft aus reiner Bequemlichkeit auf das Eingliederungsmanagement, weil sie den erkrankten Mitarbeiter gedanklich ohnehin schon abgeschrieben haben. Wenn ich dann vor dem Arbeitsgericht sitze, sehe ich regelmäßig, wie ihnen diese Nachlässigkeit das Genick bricht, sobald sie die Nutzlosigkeit von Alternativen beweisen sollen. Genau an diesem Punkt kippt die Verhandlung meist zugunsten einer lukrativen Einigung.
Selbst wenn Sie nach einer langen Leidensgeschichte gar nicht mehr in den alten Betrieb zurückkehren möchten, rate ich dazu, diesen formalen Fehler konsequent anzugreifen. Nutzen Sie das fehlende Verfahren gezielt als taktischen Hebel in den Gesprächen. So verwandeln Sie die Versäumnisse der Gegenseite in ein starkes Argument für Ihre finanzielle Absicherung.
Gilt der Kündigungsschutz auch, wenn ich nur spezifische Aufgaben wie Telefonieren nicht mehr schaffe?
JA, der gesetzliche Kündigungsschutz greift auch bei einer teilweisen Leistungsunfähigkeit, da eine krankheitsbedingte Kündigung stets das letzte Mittel (Ultima Ratio) darstellen muss. Eine Entlassung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber nicht zuvor mildere Mittel wie eine leidensgerechte Arbeitsplatzanpassung oder eine Weiterbeschäftigung in Teilzeit umfassend geprüft hat.
Gemäß § 1 Abs. 2 KSchG muss der Arbeitgeber im Rahmen der Verhältnismäßigkeit nachweisen, dass keine alternative Beschäftigungsmöglichkeit für den betroffenen Arbeitnehmer im gesamten Unternehmen besteht. Wenn spezifische Belastungen wie Lärm oder Dauertelefonie das Problem darstellen, verpflichtet die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Az. 2 AZR 664/13) den Betrieb zur Prüfung einer Umgestaltung des Aufgabenbereichs. Insbesondere bei längerfristigen Erkrankungen muss zudem ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) nach § 84 Abs. 2 SGB IX durchgeführt werden, um leidensgerechte Lösungen gemeinsam zu erarbeiten. Unterlässt das Unternehmen dieses Verfahren, trägt es vor Gericht eine erweiterte Darlegungslast und muss lückenlos beweisen, dass selbst eine Reduzierung der Arbeitszeit oder eine Versetzung objektiv unmöglich gewesen wäre.
Die Grenze der Beschäftigungspflicht ist erreicht, wenn für die verbleibenden Fähigkeiten kein freier Arbeitsplatz existiert oder die Umgestaltung des Arbeitsplatzes für den Betrieb unzumutbar wäre. Der Arbeitgeber muss weder neue Stellen schaffen noch anderen Mitarbeitern zur Freimachung eines Platzes kündigen.
Verliere ich meine Klagechancen, wenn das Integrationsamt der Kündigung bereits zugestimmt hat?
NEIN, die Zustimmung des Integrationsamts ist lediglich eine formelle Voraussetzung für die Kündigung schwerbehinderter Menschen, ersetzt jedoch nicht die eigenständige Prüfung der sozialen Rechtfertigung durch das Arbeitsgericht. Trotz der behördlichen Entscheidung bleibt Ihr individueller Kündigungsschutz vor den ordentlichen Gerichten in vollem Umfang erhalten.
Das Integrationsamt prüft im Verfahren nach § 168 SGB IX primär, ob die Kündigung in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Behinderung steht und ob der besondere Kündigungsschutz gewahrt wurde. Im Gegensatz dazu untersucht das Arbeitsgericht im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), ob die Entlassung sozial gerechtfertigt ist und ob mildere Mittel zur Vermeidung der Kündigung zur Verfügung gestanden hätten. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu entschieden, dass die behördliche Zustimmung den Arbeitgeber keinesfalls von der Pflicht entbindet, ein ordnungsgemäßes betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) durchzuführen oder nach alternativen Einsatzmöglichkeiten zu suchen. Sofern der Bescheid des Amtes keine detaillierte Prüfung von Teilzeitmodellen oder leidensgerechten Arbeitsplätzen enthält, hat die Entscheidung der Behörde für die gerichtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung keine bindende Wirkung.
Sie müssen jedoch zwingend die dreiwöchige Klagefrist nach Erhalt der Kündigung beachten und dürfen keinesfalls den Ausgang eines Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid des Integrationsamts abwarten. Versäumen Sie diese Frist, wird die Kündigung trotz möglicher inhaltlicher Mängel oder behördlicher Fehler rechtlich wirksam und unanfechtbar.
Muss mein Attest genau beschreiben, welche Tätigkeiten ich trotz Tinnitus noch ausüben kann?
JA, ein detailliertes Attest ist strategisch entscheidend, da es den Arbeitgeber zwingt, die Unmöglichkeit einer Beschäftigung unter genau diesen Bedingungen lückenlos nachzuweisen. Ein qualifiziertes Attest definiert den leidensgerechten Arbeitsplatz und entkräftet die pauschale Behauptung einer negativen Gesundheitsprognose.
Rechtlich gesehen dient ein solches Attest als Beweismittel, um die Verhältnismäßigkeit der Kündigung gemäß § 1 KSchG effektiv anzugreifen. Während eine allgemeine Krankschreibung oft die negative Prognose des Arbeitgebers stützt, schaffen konkrete medizinische Vorgaben wie der Verzicht auf Dauertelefonie eine neue Prüfungspflicht. Der Arbeitgeber muss dann im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) nach § 167 Abs. 2 SGB IX detailliert belegen, warum eine Anpassung des Arbeitsplatzes objektiv unmöglich ist. Durch messbare Kriterien wie maximale Lärmpegel oder zeitliche Begrenzungen bestimmter Belastungen verlagern Sie die Darlegungslast im Prozess wirksam auf die Gegenseite. Dies verhindert, dass der Arbeitgeber sich auf eine bloße Nutzlosigkeit weiterer Maßnahmen beruft, ohne alternative Beschäftigungsmodelle wie Teilzeit ernsthaft geprüft zu haben.
Allerdings besteht kein Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber einen völlig neuen Arbeitsplatz schafft oder andere Mitarbeiter entlässt, um die im Attest genannten Bedingungen zu erfüllen. Die Grenze der Verpflichtung liegt dort, wo die Umsetzung der ärztlichen Vorgaben für den Betrieb eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung darstellt.
Was kann ich tun, wenn der Arbeitgeber behauptet, es gäbe keine leidensgerechten freien Stellen?
Bestreiten Sie die Behauptung des Arbeitgebers im Rahmen einer Kündigungsschutzklage und rügen Sie ein unterlassenes betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM). Durch das fehlende bEM muss der Arbeitgeber nun lückenlos beweisen, dass im gesamten Unternehmen kein einziger leidensgerechter Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Die rechtliche Grundlage hierfür bildet § 167 Abs. 2 SGB IX, wonach der Arbeitgeber bei längerer Krankheit zur Durchführung eines bEM verpflichtet ist. Unterlässt er dieses Verfahren, kann er sich vor Gericht nicht mehr auf die bloße Behauptung stützen, es gäbe keine freien Stellen. Er muss stattdessen detailliert für jeden einzelnen Arbeitsplatz im Betrieb und in anderen Filialen darlegen, warum eine Weiterbeschäftigung dort objektiv ausgeschlossen ist. Da Sie keinen Einblick in die interne Personalplanung haben, schützt Sie diese Beweislastumkehr davor, selbst nachweisen zu müssen, welche Stellen konkret unbesetzt sind.
Beachten Sie jedoch, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, einen völlig neuen Arbeitsplatz zu schaffen oder einen besetzten Platz durch die Kündigung eines Kollegen freizumachen. Die Prüfungspflicht erstreckt sich lediglich auf tatsächlich vorhandene oder in Kürze frei werdende Stellen.
Kann ich eine höhere Abfindung erzwingen, wenn mein Arbeitgeber das bEM-Verfahren einfach ignoriert hat?
ES KOMMT DARAUF AN. Zwar existiert kein direkter gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung wegen eines unterlassenen bEM, jedoch verbessert das Versäumnis Ihre Verhandlungsposition für eine hohe Entschädigung massiv. Durch das Ignorieren des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens steigt das finanzielle Prozessrisiko des Arbeitgebers aufgrund der drohenden Unwirksamkeit der Kündigung erheblich.
Gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX muss der Arbeitgeber bei längerer Krankheit gemeinsam mit dem Mitarbeiter nach Lösungen zum Erhalt des Arbeitsplatzes suchen. Unterlässt er dieses Verfahren, trifft ihn im Falle einer Kündigungsschutzklage eine erweiterte Darlegungs- und Beweislast vor dem Arbeitsgericht. Er muss dann lückenlos nachweisen, dass absolut kein leidensgerechter Arbeitsplatz möglich gewesen wäre, was ohne vorherige Prüfung im bEM kaum gelingen kann. Da das Bundesarbeitsgericht (Az. 2 AZR 664/13) die Anforderungen an diesen Gegenbeweis extrem hoch ansetzt, droht dem Unternehmen bei einer Niederlage die teure Weiterbeschäftigung. Um dieses finanzielle Risiko zu vermeiden, zahlen Arbeitgeber in Vergleichen oft deutlich höhere Abfindungen als die übliche Faustformel vorsieht.
Der strategische Vorteil schwindet jedoch, wenn der Arbeitgeber im Prozess zweifelsfrei belegen kann, dass ein bEM unter keinen Umständen zu einer Weiterbeschäftigung hätte führen können. Diese objektive Nutzlosigkeit ist rechtlich schwer zu beweisen, kann aber bei einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit ohne jegliche Einsatzmöglichkeit zur Wirksamkeit der Kündigung führen.
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Das vorliegende Urteil
BAG – Az.: 2 AZR 664/13 – Urteil vom 20.11.2014
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1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 15. November 2012 – 3 Sa 71/12 – aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, soweit dieses die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seines Kündigungsschutzantrags zurückgewiesen hat.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, krankheitsbedingten Kündigung.
Die Beklagte bietet Dienst- und Vertriebsleistungen im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik an. Für ihre Betriebsstätten in Essen und Erfurt ist ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt. Der im Dezember 1957 geborene Kläger war seit Juli 2001 als „Call-Center-Agent“ in der Betriebsstätte Erfurt beschäftigt. Außer ihm waren dort ein Niederlassungsleiter, eine Büroleiterin, sieben IT-Techniker und drei Außendienstmitarbeiter tätig.
Im Jahr 2004 war der Kläger an 54 Tagen, im Jahr 2005 an 29 Tagen arbeitsunfähig erkrankt. Seit dem 7. Juni 2006 fehlte er zunächst – im Umfang von insgesamt 21 Tagen – mehrfach kurzzeitig. Ab dem 27. November 2006 war er dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt. In der Folgezeit stellte die Beklagte zumindest zwei Teilzeitkräfte als „Call-Center-Agenten“ ein, die sie in Erfurt einsetzte und dem dortigen Niederlassungsleiter unterstellte.
Der Kläger leidet unter beidseitigem Tinnitus, dadurch bedingten Hörstörungen und an „psychovegetativen Erscheinungen“. Im Mai 2007 wurde er mit einem Grad der Behinderung von 30 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Seit dem 1. Juni 2007 bezog er eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung. Zwischen den Parteien ist streitig, ob es sich insoweit um eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder – wie der Kläger behauptet hat – um eine sog. Arbeitsmarktrente handelt.
Im Mai 2010 beantragte die Beklagte die Zustimmung des Integrationsamts zu einer beabsichtigten ordentlichen Kündigung, die durch Bescheid vom 9. November 2010 erteilt wurde. Nach Anhörung des Betriebsrats kündigte sie das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 25. November 2010 ordentlich zum 28. Februar 2011.
Gegen den Bescheid des Integrationsamts erhob der Kläger Widerspruch, der zurückgewiesen wurde. In der Entscheidung des Widerspruchsausschusses heißt es, der Kläger sei nicht in der Lage, täglich länger als drei Stunden als „Call-Center-Agent“ zu arbeiten. Zwar habe es die Beklagte unterlassen, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) durchzuführen. Auch durch ein bEM habe die Kündigung aber nicht vermieden werden können.
Der Kläger hat sich mit der vorliegenden Klage fristgerecht gegen die Kündigung gewandt. Außerdem hat er seine Weiterbeschäftigung verlangt. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens hat er ein Attest seiner behandelnden Ärztin vom 24. Oktober 2011 vorgelegt. Darin heißt es, er sei „prinzipiell arbeitsfähig“, wenn keine besonderen Anforderungen an das Gehör gestellt würden, der Arbeitsschutz eingehalten werde, keine permanente höhergradige Lärmbelästigung vorliege und die Arbeit „nicht durch permanentes Telefonieren gekennzeichnet“ sei. Der Kläger hat geltend gemacht, er habe im Mai 2006 während eines Kundentelefonats infolge einer technischen Störung an einem Headset einen akustischen Schock erlitten. Dieser habe zu einem eingeschränkten Hörvermögen, beidseits starken Ohrgeräuschen, Kopfschmerzen, Gleichgewichtsstörungen und Übelkeit mit bis dato nachwirkenden Folgen geführt. Zwar habe er aufgrund der eingetretenen Lärmschwerhörigkeit seine bisherige Tätigkeit als „Call-Center-Agent“ nicht mehr vollschichtig und zu unveränderten Bedingungen erbringen können. Er sei jedoch in der Lage gewesen, eine Tätigkeit als „Supervisor“ der Agenten oder Lagerarbeiten zu übernehmen. Darauf, ob entsprechende Arbeitsplätze im Kündigungszeitpunkt frei gewesen seien, komme es nicht an. Mit Blick auf ihre gesteigerte Fürsorgepflicht habe die Beklagte ggf. entsprechende Stellen schaffen müssen. Zumindest habe sie für ihn die Stelle eines Lagerarbeiters – und sei es durch Kündigung – „freimachen“ müssen. Die Kündigung sei auch deshalb unwirksam, weil sie wegen seiner Behinderung erfolgt sei. Zudem fehle es an einer ordnungsgemäßen Beteiligung des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung.
Der Kläger hat zuletzt beantragt
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 25. November 2010 nicht aufgelöst worden ist;
für den Fall des Obsiegens mit diesem Antrag,
die Beklagte zu verurteilen, ihn in ihrer Niederlassung in Erfurt als Supervisor, hilfsweise als Lagerarbeiter zu beschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, der Kläger sei dauerhaft nicht mehr in der Lage, die vertraglich geschuldete Tätigkeit zu erbringen. Daran treffe sie kein Verschulden. Sie habe alle einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen eingehalten. Eines bEM habe es den Umständen nach nicht bedurft. Jedenfalls sei die Kündigung – auch unter Berücksichtigung der Zustimmung des Integrationsamts – nicht unverhältnismäßig. Im Kündigungszeitpunkt seien keine Arbeitsplätze frei gewesen. Zusätzliche Stellen habe sie nicht schaffen müssen. An der Beschäftigung eines „Supervisors“ im Telefondienst bestehe seit jeher kein Bedarf. Der vom Kläger benannte Lagerarbeiter sei zum weit überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit als IT-Techniker und insoweit mit Aufgaben beschäftigt gewesen, die der Kläger nicht habe verrichten können. Im Übrigen habe sie den fraglichen Arbeitsplatz nicht durch dessen Versetzung, sondern allenfalls durch Kündigung „freimachen“ können. Dazu sei sie nicht verpflichtet gewesen. Abgesehen davon bezweifele sie, dass der Kläger für eine Tätigkeit im Lager gesundheitlich ausreichend belastbar sei.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat „die Berufung des Klägers … zurückgewiesen und die weiteren gestellten Anträge abgewiesen“. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Kündigungsschutzantrag weiter. Die Hilfsanträge hat er mit Zustimmung der Beklagten im Revisionsverfahren zurückgenommen. Insoweit begehrt er die ersatzlose Aufhebung des zweitinstanzlichen Urteils.
Gründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und hinsichtlich des Feststellungsbegehrens zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 25. November 2010 aufgelöst worden ist. Dazu fehlt es an erforderlichen Feststellungen.
I. Es steht nicht fest, ob die – mit Zustimmung des Integrationsamts erklärte – Kündigung iSv. § 1 Abs. 1, Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist. Zwar konnte der Kläger dauerhaft seine vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht mehr erbringen. Das Landesarbeitsgericht durfte auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen aber nicht annehmen, dass es keine milderen Mittel als die erklärte (Beendigungs-)Kündigung gab, um der bestehenden Vertragsstörung angemessen zu begegnen.
1. Die Prüfung der sozialen Rechtfertigung einer ordentlichen Kündigung, die auf eine lang anhaltende Erkrankung gestützt wird, ist in drei Stufen vorzunehmen. Zunächst – erste Stufe – ist eine negative Prognose hinsichtlich des voraussichtlichen Gesundheitszustands des erkrankten Arbeitnehmers erforderlich. Bezogen auf den Kündigungszeitpunkt und die bisher ausgeübte Tätigkeit müssen objektive Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis einer weiteren, längeren Erkrankung rechtfertigen. Die prognostizierten Fehlzeiten müssen ferner – zweite Stufe – zu einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen führen. Schließlich muss – dritte Stufe – eine vorzunehmende Interessenabwägung ergeben, dass die betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen (BAG 30. September 2010 – 2 AZR 88/09 – Rn. 11, BAGE 135, 361; 12. Juli 2007 – 2 AZR 716/06 – Rn. 27 ff. mwN, BAGE 123, 234).
2. Ist der Arbeitnehmer dauerhaft außer Stande, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, ist eine negative Prognose hinsichtlich der künftigen Entwicklung des Gesundheitszustands indiziert. Der dauernden Leistungsunfähigkeit steht die völlige Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit gleich. Eine solche Ungewissheit besteht, wenn in absehbarer Zeit nicht mit einer positiven Entwicklung gerechnet werden kann. Als absehbar ist in diesem Zusammenhang ein Zeitraum von bis zu 24 Monaten anzusehen (vgl. BAG 30. September 2010 – 2 AZR 88/09 – Rn. 11, BAGE 135, 361; 12. Juli 2007 – 2 AZR 716/06 – Rn. 27, BAGE 123, 234). Die entsprechende Ungewissheit führt – ebenso wie eine feststehende Unmöglichkeit, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen – zu einer grundsätzlich nicht näher darzulegenden erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen. Sie besteht darin, dass der Arbeitgeber auf unabsehbare Zeit gehindert ist, sein Direktionsrecht auszuüben und die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers abzurufen. In einem solchen Fall fehlt es in aller Regel an einem schutzwürdigen Interesse des Arbeitnehmers an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses (vgl. BAG 12. Juli 2007 – 2 AZR 716/06 – Rn. 28, aaO; 19. April 2007 – 2 AZR 239/06 – Rn. 22).
3. Auch in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer auf Dauer wegen Krankheit die geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann, ist eine Kündigung nach dem das gesamte Kündigungsrecht beherrschenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur gerechtfertigt, wenn sie zur Beseitigung der eingetretenen Vertragsstörung erforderlich ist. Zu den die Kündigung bedingenden Tatsachen gehört deshalb das Fehlen angemessener milderer Mittel zur Vermeidung künftiger Fehlzeiten (BAG 20. November 2014 – 2 AZR 755/13 – Rn. 24; vgl. auch BAG 19. April 2007 – 2 AZR 239/06 – Rn. 24). Mildere Mittel in diesem Sinne sind insbesondere die Umgestaltung des bisherigen Arbeitsbereichs oder die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einem anderen – leidensgerechten – Arbeitsplatz (BAG 20. November 2014 – 2 AZR 755/13 – Rn. 24; vgl. auch BAG 20. März 2014 – 2 AZR 565/12 – Rn. 29 mwN). Dies schließt in Krankheitsfällen die Verpflichtung des Arbeitgebers ein, einen leidensgerechten Arbeitsplatz durch Ausübung seines Direktionsrechts „freizumachen“ und sich ggf. um die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats zu bemühen (grundlegend BAG 29. Januar 1997 – 2 AZR 9/96 – zu II 1 d der Gründe, BAGE 85, 107). Scheidet eine Umsetzungsmöglichkeit aus, kann sich im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch eine Änderungskündigung – und sei es mit dem Ziel einer Weiterbeschäftigung zu schlechteren Arbeitsbedingungen – als vorrangig erweisen (vgl. BAG 23. April 2008 – 2 AZR 1012/06 – Rn. 28; 21. April 2005 – 2 AZR 132/04 – zu B II der Gründe, BAGE 114, 243). Dabei ist ggf. die Pflicht des Arbeitgebers zu berücksichtigen, einem Schwerbehinderten gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX einen seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechenden Arbeitsplatz zuzuweisen (BAG 22. September 2005 – 2 AZR 519/04 – Rn. 31, BAGE 116, 7).
4. Danach ist das Landesarbeitsgericht mit Blick auf die bisherige Tätigkeit des Klägers zutreffend von einer negativen Gesundheitsprognose ausgegangen. Es hat daraus zu Recht auf eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen der Beklagten geschlossen. Es hat angenommen, eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Klägers sei – bezogen auf die vertraglich geschuldete Tätigkeit und unter den bisherigen Arbeitsbedingungen – im Kündigungszeitpunkt gänzlich ungewiss gewesen. Dafür hat es zum einen auf die zurückliegende Dauer der Arbeitsunfähigkeit von rund vier Jahren verwiesen. Zum anderen hat es sich auf die eigene Einschätzung des Klägers gestützt, binnen der nächsten 24 Monate aller Voraussicht nach nicht vollschichtig als „Call-Center-Agent“ arbeiten zu können. Dies hält sich im tatrichterlichen Beurteilungsspielraum. Verfahrensrügen haben die Parteien insoweit nicht erhoben.
5. Dagegen ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Kündigung erweise sich – auch angesichts der Unterlassung eines bEM – als verhältnismäßig, nicht frei von Rechtsfehlern.
a) Der Arbeitgeber trägt für die Umstände, die nach § 1 Abs. 2 KSchG die Kündigung bedingen, die Darlegungs- und Beweislast (§ 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG). Das gilt auch für das Fehlen einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit (BAG 20. November 2014 – 2 AZR 755/13 – Rn. 25).
b) Ist der Arbeitgeber nicht zur Durchführung eines bEM verpflichtet, kann er sich zunächst darauf beschränken zu behaupten, für den Arbeitnehmer bestehe keine alternative Beschäftigungsmöglichkeit. Diese pauschale Erklärung umfasst den Vortrag, Möglichkeiten zur leidensgerechten Anpassung des Arbeitsplatzes seien nicht gegeben. Der Arbeitnehmer muss hierauf konkret erwidern, insbesondere darlegen, wie er sich eine Änderung des bisherigen Arbeitsplatzes oder eine anderweitige Beschäftigung vorstellt, die er trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung ausüben könne. Erst dann ist es Sache des Arbeitgebers, hierauf zu erwidern und ggf. darzulegen, warum auch eine solche Beschäftigung nicht möglich sei (BAG 20. November 2014 – 2 AZR 755/13 – Rn. 25 mwN; 30. September 2010 – 2 AZR 88/09 – Rn. 14 mwN, BAGE 135, 361).
c) Hat der Arbeitgeber entgegen den Vorgaben des § 84 Abs. 2 SGB IX ein bEM unterlassen, kann dies zu einer Erweiterung seiner Darlegungslast führen. Zwar ist die Durchführung des bEM keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für eine krankheitsbedingte Kündigung und für sich genommen auch kein milderes Mittel als diese. § 84 Abs. 2 SGB IX konkretisiert aber den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Mit Hilfe des bEM können mildere Mittel, zB die Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder die Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen auf einem anderen, ggf. „freizumachenden“ Arbeitsplatz erkannt und entwickelt werden (BAG 20. November 2014 – 2 AZR 755/13 – Rn. 38; 24. März 2011 – 2 AZR 170/10 – Rn. 20).
aa) Möglich ist, dass auch ein tatsächlich durchgeführtes bEM kein positives Ergebnis hätte erbringen können. In einem solchen Fall darf dem Arbeitgeber kein Nachteil daraus entstehen, dass er es unterlassen hat. Will der Arbeitgeber sich hierauf berufen, hat er die objektive Nutzlosigkeit des bEM darzulegen und ggf. zu beweisen. Dazu muss er umfassend und konkret vortragen, warum weder der weitere Einsatz des Arbeitnehmers auf dem bisherigen Arbeitsplatz noch dessen leidensgerechte Anpassung oder Veränderung möglich gewesen seien und der Arbeitnehmer auch nicht auf einem anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit habe eingesetzt werden können, warum also ein bEM in keinem Fall dazu hätte beitragen können, neuerlichen Krankheitszeiten des Arbeitnehmers spürbar vorzubeugen und so das Arbeitsverhältnis zu erhalten (BAG 20. November 2014 – 2 AZR 755/13 – Rn. 39; 20. März 2014 – 2 AZR 565/12 – Rn. 34).
bb) Ist es denkbar, dass ein bEM ein positives Ergebnis erbracht hätte, darf sich der Arbeitgeber nicht auf den pauschalen Vortrag beschränken, er kenne keine alternativen Einsatzmöglichkeiten für den erkrankten Arbeitnehmer. Er muss vielmehr von sich aus mögliche Alternativen würdigen und darlegen, aus welchen Gründen weder eine Anpassung des bisherigen Arbeitsplatzes an dem Arbeitnehmer zuträgliche Arbeitsbedingungen noch die Beschäftigung auf einem anderen – leidensgerechten – Arbeitsplatz in Betracht kamen (BAG 20. März 2014 – 2 AZR 565/12 – Rn. 34; 30. September 2010 – 2 AZR 88/09 – Rn. 35, BAGE 135, 361).
d) Die angegriffene Kündigung ist nicht schon nach den dargestellten allgemeinen Grundsätzen zur abgestuften Darlegungs- und Beweislast unverhältnismäßig. Der Kläger hat keine alternative Beschäftigungsmöglichkeit iSv. § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG, § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX aufgezeigt, soweit er geltend gemacht hat, die Beklagte habe ihn am Standort Erfurt als „Supervisor“ oder als Lagerarbeiter weiterbeschäftigen können.
aa) Eine Umgestaltung seines bisherigen Arbeitsplatzes, die es ihm ermöglicht hätte, einer Tätigkeit als „Call-Center-Agent“ vollschichtig nachzugehen, hat der Kläger zuletzt selbst ausgeschlossen.
bb) Ebenso wenig war die Beklagte verpflichtet, ihn am Standort Erfurt als „Supervisor“ zu beschäftigen. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war ein solcher Arbeitsplatz im Kündigungszeitpunkt nicht existent. Die Beklagte war kündigungsrechtlich nicht gehalten, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu schaffen (vgl. dazu BAG 19. Juni 2007 – 2 AZR 58/06 – Rn. 12, BAGE 123, 175; 29. März 1990 – 2 AZR 369/89 – zu B II 5 der Gründe, BAGE 65, 61). Aus § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX folgt nichts anderes. Nach dieser Vorschrift haben schwerbehinderte Arbeitnehmer und die ihnen Gleichgestellten gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung, damit sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Daraus kann sich ein Anspruch des schwerbehinderten Arbeitnehmers auf anderweitige Beschäftigung ergeben, wenn er seine vertraglich geschuldete Tätigkeit wegen seiner Behinderung nicht mehr ausüben kann (BAG 15. Oktober 2013 – 1 ABR 25/12 – Rn. 24). Der Anspruch besteht nicht, wenn eine anderweitige Beschäftigung zwar in Betracht kommt, sie dem Arbeitgeber aber unzumutbar oder für ihn mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen verbunden ist (§ 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX). Insbesondere muss der Arbeitgeber keinen zusätzlichen, bisher nicht vorhandenen und nicht benötigten Arbeitsplatz dauerhaft einrichten (vgl. BAG 27. Juli 2011 – 7 AZR 402/10 – Rn. 58; 4. Oktober 2005 – 9 AZR 632/04 – Rn. 23, BAGE 116, 121; Düwell in LPK-SGB IX 4. Aufl. § 81 Rn. 182; zur Schaffung einer vorübergehenden sinnvollen Beschäftigungsmöglichkeit vgl. Cramer/Ritz 6. Aufl. § 81 Rn. 21).
cc) Die Beklagte musste dem Kläger auch eine Weiterbeschäftigung als Lagerarbeiter nicht anbieten. Der insoweit einzig infrage kommende Arbeitsplatz war besetzt. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Beklagte habe die Stelle weder durch Ausübung ihres Direktionsrechts „freimachen“ können, noch sei sie zu einer „Freikündigung“ verpflichtet gewesen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
(1) Das Landesarbeitsgericht hat zugunsten des Klägers unterstellt, dass in der Betriebsstätte Erfurt überhaupt ein Lagerarbeitsplatz vorhanden war. Seine Auffassung, die Beklagte habe diese Stelle nicht im Wege der Umsetzung mit dem Kläger besetzen können, hat es damit begründet, dass sie den dort tätigen Arbeitnehmer als „IT-Techniker“ angestellt habe und die für dessen Versetzung allein infrage kommenden Arbeitsplätze im Bereich Technik gleichfalls besetzt gewesen seien.
(a) Diese Würdigung ist, soweit sie auf tatsächlichem Gebiet liegt, revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob sie in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder andere Rechtssätze verstößt (vgl. BAG 25. April 2013 – 8 AZR 287/08 – Rn. 43; 24. Mai 2012 – 2 AZR 206/11 – Rn. 29 mwN).
(b) Einen solchen Rechtsfehler zeigt der Kläger nicht auf. Er liegt auch nicht auf der Hand. Für die vom Kläger reklamierte Möglichkeit, den Arbeitsplatz „freizumachen“, kam es entscheidend darauf an, ob die Beklagte dem Stelleninhaber im Rahmen ihres Direktionsrechts eine andere Arbeitsaufgabe hätte zuweisen können. Dies hat das Landesarbeitsgericht auf der Grundlage seiner Feststellungen in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint. Die Rüge des Klägers, es habe sein Vorbringen, der betreffende Mitarbeiter sei „im Materiallager … eingestellt“ gewesen, übergangen, ist – ihre Zulässigkeit unterstellt – unbegründet. Auch auf der Grundlage dieses Vortrags ist nicht erkennbar, dass die Beklagte die Stelle durch Versetzung hätte „freimachen“ können. Die vorsorglich erhobene Aufklärungsrüge (§ 139 ZPO) ist unzulässig. Der Kläger legt nicht dar, welchen ergänzenden, entscheidungserheblichen Vortrag er gehalten hätte, wenn er auf die Unschlüssigkeit seines Vorbringens hingewiesen worden wäre (zu dieser Voraussetzung vgl. BAG 16. Oktober 2013 – 10 AZR 9/13 – Rn. 46; 6. Januar 2004 – 9 AZR 680/02 – zu II 3 e aa der Gründe, BAGE 109, 145).
(2) Zu einer „Freikündigung“ des fraglichen Lagerarbeitsplatzes war die Beklagte nicht verpflichtet. Das gilt auch dann, wenn die Erkrankung des Klägers auf betriebliche Ursachen zurückzuführen ist.
(a) Das Bundesarbeitsgericht hat noch unter Geltung des Schwerbeschädigtengesetzes 1953 (SchwBeschG) die Auffassung vertreten, ein Arbeitgeber könne, um seiner gesetzlichen Förderungs- und Beschäftigungspflicht gegenüber einem Schwerbeschädigten (§ 12 Abs. 1 SchwBeschG) zu genügen, je nach den Umständen verpflichtet sein, für den geschützten Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsplatz durch Kündigung „freizumachen“ (BAG 4. Mai 1962 – 1 AZR 128/61 – zu II 2 der Gründe, BAGE 13, 109). Voraussetzung sei, dass die Kündigung für den betroffenen anderen Arbeitnehmer keine „soziale Härte“ darstelle (BAG 8. Februar 1966 – 1 AZR 365/65 – zu 4 der Gründe, BAGE 18, 124 [noch zu § 12 Abs. 1 SchwBeschG]; 13. Mai 1992 – 5 AZR 437/91 – zu II 2 c der Gründe [insoweit zu § 14 Abs. 2 Satz 1 SchwbG]). In jüngerer Zeit hat das Bundesarbeitsgericht die Frage mehrfach dahinstehen lassen (BAG 28. April 1998 – 9 AZR 348/97 – zu III 3 der Gründe; 10. Juli 1991 – 5 AZR 383/90 – zu IV 3 der Gründe, BAGE 68, 141). Eine Pflicht zur „Freikündigung“ eines leidensgerechten Arbeitsplatzes allein auf der Grundlage des allgemeinen Kündigungsschutzes hat es allerdings abgelehnt (BAG 29. Januar 1997 – 2 AZR 9/96 – zu II 1 c der Gründe, BAGE 85, 107).
(b) Demgegenüber gehen das Bundesverwaltungsgericht und diverse Stimmen im Schrifttum davon aus, dass auch die Schwerbehinderung eine Pflicht zur „Freikündigung“ zugunsten des Betroffenen nicht begründe (BVerwG 28. Februar 1968 – V C 33.66 – BVerwGE 29, 140; nachfolgend 2. Juni 1999 – 5 B 130.99 -; Adlhoch in Ernst/Adlhoch/Seel SGB IX Stand Januar 2014 § 81 Rn. 19, 86; Neumann in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen SGB IX 12. Aufl. § 81 Rn. 25, einschränkend aber Rn. 28; Boecken RdA 2012, 210, 215; Kleinebrink NZA 2002, 716, 718; Mückl/Hiebert NZA 2010, 1259, 1263; Stück br 2007, 89, 94; Nehring Die krankheitsbedingte Kündigung im Lichte neuerer Gesetzgebung S. 185 f.; aA wohl Spiolek GK-SGB IX Stand Oktober 2014 § 81 Rn. 332).
(c) Die gegen eine solche Pflicht erhobenen Bedenken sind nicht ohne Gewicht. Die Verpflichtung zur Beschäftigungs- und Vertragstreue gegenüber (schwer-)behinderten Menschen findet ihre Grenze in den entgegenstehenden Rechten der von einer „Freikündigung“ betroffenen Stelleninhaber (vgl. Lepke Kündigung bei Krankheit 14. Aufl. Rn. 235; Nehring Die krankheitsbedingte Kündigung im Lichte neuerer Gesetzgebung S. 185 f.; Lingemann BB 1998, 1106, 1107). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Stelleninhaber Bestandsschutz nach dem KSchG genießt. Selbst wenn die Krankheit des (schwer-)behinderten Arbeitnehmers betrieblich verursacht ist und zu seiner Leistungsunfähigkeit oder doch der Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit geführt hat, besteht nicht etwa ein Überhang an Arbeitskräften, der den Arbeitgeber zu einer betriebsbedingten Kündigung des anderen Mitarbeiters berechtigen könnte (vgl. APS/Kiel 4. Aufl. § 1 KSchG Rn. 461; HaKo/Gallner 4. Aufl. § 1 Rn. 479; Boecken RdA 2012, 210, 215). Der Kündigungsgrund liegt vielmehr in der Person des auf seinem angestammten Arbeitsplatz nicht mehr arbeitsfähigen (schwer-)behinderten Arbeitnehmers. Sogar dann, wenn das KSchG auf das Arbeitsverhältnis des Stelleninhabers (noch) keine Anwendung findet, ist eine „Freikündigung“ wegen des mit ihr verbundenen Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit des betroffenen Beschäftigten aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen (vgl. Kleinebrink NZA 2002, 716, 718). In keiner seiner Bestimmungen sieht das SGB IX die Entlassung anderer Arbeitnehmer vor, um den Beschäftigungsanspruch schwerbehinderter Menschen oder ihnen Gleichgestellter verwirklichen zu können. Vielmehr setzten die Prüfpflichten des Arbeitgebers nach § 81 Abs. 1 SGB IX, die im Rahmen von § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX mitzuberücksichtigen sind, das Vorhandensein freier Arbeitsplätze voraus (vgl. BVerwG 28. Februar 1968 – V C 33.66 – BVerwGE 29, 140; Boecken RdA 2012, 210, 215).
(d) Das Unionsrecht gebietet kein anderes Verständnis der in Rede stehenden nationalen Bestimmungen. Art. 5 Satz 2 RL 2000/78/EG sieht im Rahmen der Verhältnismäßigkeit die Pflicht des Arbeitgebers vor, Menschen mit Behinderung den Zugang zur Beschäftigung und die Ausübung ihres Berufs zu ermöglichen. In Art. 7 Abs. 2 RL 2000/78/EG sind mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nationale Bestimmungen erlaubt, die einer Eingliederung von Menschen mit Behinderung in die Arbeitswelt dienen oder diese fördern. Daraus kann nicht gefolgert werden, die Richtlinie verlange zwecks Verwirklichung der Rechte von Menschen mit Behinderung ggf. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines nicht behinderten Menschen (vgl. Däubler/Bertzbach/Däubler 3. Aufl. § 7 Rn. 224).
(e) Danach scheidet eine Pflicht des Arbeitgebers zur „Freikündigung“ jedenfalls dann aus, wenn der Inhaber der infrage kommenden Stelle den allgemeinen Kündigungsschutz genießt. Ob ohne diesen Schutz anderes gilt, wenn der Stelleninhaber nicht seinerseits behindert ist und die Kündigung für ihn keine besondere Härte darstellt, kann hier offenbleiben. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt der Arbeitnehmer, der sich auf die Möglichkeit einer „Freikündigung“ beruft, die Darlegungs- und Beweislast (BAG 13. Mai 1992 – 5 AZR 437/91 – zu II 2 c der Gründe; 8. Februar 1966 – 1 AZR 365/65 – zu 4 der Gründe, BAGE 18, 124). Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Durchführung eines bEM unterlassen hat. Dieser Umstand führt zwar zu einer Verschärfung der ihn nach § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG treffenden Vortragslast, nicht aber zu einer Umkehr der Darlegungslast in solchen Fällen, in denen sie von vorneherein beim Arbeitnehmer liegt.
(f) Im Streitfall spricht vieles dafür, dass der im Lager tätige Arbeitnehmer im Kündigungszeitpunkt Bestandsschutz nach dem KSchG genoss. Zumindest hat der Kläger weder behauptet noch gar schlüssig dargetan, dass die Kündigung für diesen keine besondere Härte bedeutet hätte.
dd) Eine Weiterbeschäftigung des Klägers auf den von ihm konkret angeführten Arbeitsplätzen war aufgrund dessen ausgeschlossen. Dennoch steht damit nicht fest, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt war. Die Beklagte hat ein gebotenes bEM unterlassen. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, im Streitfall sei von dessen objektiver Nutzlosigkeit auszugehen, ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht berechtigt.
(1) Die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Durchführung eines bEM nach § 84 Abs. 2 SGB IX lagen im Kündigungszeitpunkt vor. Es war deshalb Sache der Beklagten, die entsprechende Initiative zu ergreifen (BAG 20. November 2014 – 2 AZR 755/13 – Rn. 31; 24. März 2011 – 2 AZR 170/10 – Rn. 23). Dem steht ihr Vorbringen, der Kläger sei für sie nicht erreichbar gewesen, nicht entgegen. Ihren Ausführungen ist nicht zu entnehmen, welche Anstrengungen sie unternommen haben will, um den Kläger zwecks Durchführung eines bEM zu kontaktieren (zum Erfordernis, den Betroffenen im Rahmen der Initiative auf die Ziele des bEM sowie Art und Umfang der hierfür erhobenen Daten hinzuweisen vgl. BAG 20. November 2014 – 2 AZR 755/13 – Rn. 32; 24. März 2011 – 2 AZR 170/10 – Rn. 23).
(2) Die Beklagte hat ein bEM nicht durchgeführt. Ihre damit einhergehende Verpflichtung, im Rahmen einer erweiterten Darlegungslast durch konkreten Sachvortrag aufzuzeigen, dass die Kündigung unvermeidlich war, entfiel nicht deshalb, weil das Integrationsamt der Kündigung zugestimmt hatte.
(a) Mit Blick auf eine verhaltensbedingte Kündigung, die ohne die erforderliche Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX erklärt worden war, hat das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitgeber eine Darlegungserleichterung zugebilligt, wenn das Integrationsamt gemäß § 85 SGB IX seine Zustimmung erteilt hat (vgl. BAG 7. Dezember 2006 – 2 AZR 182/06 – Rn. 27, BAGE 120, 293). Da das Verwaltungsverfahren nach §§ 85 ff. SGB IX der Prüfung der Rechte des schwerbehinderten Arbeitnehmers diene und die Entscheidung des Integrationsamts durch mehrere Instanzen nachprüfbar sei, könne nur bei Vorliegen besonderer Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass ein Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX die Kündigung hätte verhindern können (vgl. BAG 7. Dezember 2006 – 2 AZR 182/06 – Rn. 28, aaO; BVerwG 19. August 2013 – 5 B 47.13 – Rn. 12).
(b) Es bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, ob an dieser Rechtsprechung ungeachtet der gegen sie geäußerten Einwände (Düwell BB 2011, 2485, 2487; Deinert NZA 2010, 969, 974; Lampe Der Kündigungsschutz behinderter Arbeitnehmer S. 164 f.) festzuhalten ist. Ebenso kann offenbleiben, ob sie auf den Fall der Unterlassung eines gebotenen bEM übertragen werden kann (befürwortend Trenk-Hinterberger in HK-SGB IX 3. Aufl. § 84 Rn. 24; Baumeister/Richter ZfA 2010, 3, 23; Beyer/Jansen br 2010, 117; Lepke Kündigung bei Krankheit 14. Aufl. Rn. 294; insbesondere mit Blick auf die unterschiedlichen Kreise der erfassten Arbeitnehmer ablehnend Brose RdA 2006, 149, 151 ff.). Der Zustimmungsbescheid entfaltet jedenfalls dann keine entsprechende Indizwirkung, wenn sich aus seiner Begründung oder der des Widerspruchsbescheids Anhaltspunkte dafür ergeben, dass mögliche, kündigungsrechtlich beachtliche Beschäftigungsalternativen im Verwaltungsverfahren nicht in den Blick genommen worden sind. So liegt es hier. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wurde der Widerspruch des Klägers gegen den Zustimmungsbescheid mit der Begründung zurückgewiesen, dass er seine Tätigkeit als „Call-Center-Agent“ nicht länger als drei Stunden arbeitstäglich ausüben könne und keine Stelle frei gewesen sei, die ihm eine anderweitige Beschäftigung ermöglicht habe. Die Ausführungen lassen nicht erkennen, dass auch die Möglichkeit einer Teilzeittätigkeit von täglich bis zu drei Stunden bedacht und ausgeschlossen worden wäre. Ebenso wenig ist ersichtlich, für welche betriebliche Einheit und welche konkreten Tätigkeiten das Integrationsamt das Vorhandensein freier Arbeitsplätze geprüft hat.
ee) Der von der Beklagten zu führende Nachweis, dass ein bEM kein positives Ergebnis hätte erbringen können, ist somit noch nicht erbracht. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann die Möglichkeit, den Kläger in Teilzeit als „Call-Center-Agent“ zu beschäftigen, nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden. Ebenso wenig kann ausgeschlossen werden, dass in der Betriebsstätte Essen die Möglichkeit einer alternativen Beschäftigung bestand.
(1) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, der Kläger sei gesundheitlich selbst zu einer Teilzeitarbeit als „Call-Center-Agent“ nicht in der Lage gewesen, beruht auf einer – vom Kläger zu Recht gerügten – Verletzung von § 286, § 139 ZPO.
(a) Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, eine Arbeitszeitreduzierung, die „weiterhin überwiegend Telefontätigkeiten beinhaltet hätte“, sei dem Kläger ausweislich „seines ärztlichen Gutachtens und seiner eigenen Einlassungen … nicht möglich“ gewesen. Diese Würdigung ist nicht nachvollziehbar. Es wird nicht deutlich, von welchen tatsächlichen Voraussetzungen das Landesarbeitsgericht – auch mit Blick auf den Umfang einer etwaigen Teilzeittätigkeit – ausgegangen ist. Einer entsprechenden Präzisierung hätte es schon deshalb bedurft, weil die Beklagte die Eignung des Klägers, eine Tätigkeit als „Call-Center-Agent“ zumindest in geringfügigem Umfang zu verrichten, nicht explizit verneint hatte und sich das Gegenteil auch nicht aus den Entscheidungen des Integrationsamts im Zustimmungsverfahren ergibt. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts ist außerdem unvollständig, weil sie sich mit den amtlichen Feststellungen im Widerspruchsverfahren nicht auseinandersetzt und damit nicht alle relevanten Aspekte einbezieht. Zwar mag sich der Kläger zuletzt dahingehend geäußert haben, eine Tätigkeit als „Call-Center-Agent“ sei nicht „leidensgerecht“. Seine Erklärung bezog sich aber in erster Linie auf die vertraglich geschuldete Vollzeittätigkeit, die – anders als eine Beschäftigung in Teilzeit – Gegenstand der mündlichen Erörterungen in der Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht war. Die Frage, ob der Kläger mit verringerter Arbeitszeit als „Call-Center-Agent“ einsatzfähig gewesen wäre, spielte auch in den schriftsätzlichen Auseinandersetzungen der Parteien keine zentrale Rolle. Danach hätte das Landesarbeitsgericht dem Kläger nach einem entsprechenden Hinweis (§ 139 ZPO) Gelegenheit gegeben müssen, seine Leistungsfähigkeit mit Blick auf eine mögliche Arbeitszeitreduzierung zu verdeutlichen. Sollte es aus dem ärztlichen Attest vom 24. Oktober 2011 – das dem Kläger Arbeitsfähigkeit ua. unter der Voraussetzung bescheinigte, dass die Arbeit nicht durch „permanentes Telefonieren“ gekennzeichnet wäre – geschlossen haben, dessen Lärmschwerhörigkeit schließe jegliche Teilzeittätigkeit als „Call-Center-Agent“ aus, gilt das Gleiche. Auch davon durfte es den Umständen nach nicht ohne vorhergehenden Hinweis ausgehen.
(b) Die Verfahrensmängel sind entscheidungserheblich. Dafür reicht es aus, dass der Schluss gerechtfertigt ist, bei richtigem Verfahren hätte das Berufungsgericht möglicherweise anders entschieden (BAG 26. Juli 2007 – 8 AZR 770/06 – Rn. 34; 6. Januar 2004 – 9 AZR 680/02 – zu II 2 b der Gründe, BAGE 109, 145). Dies ist hier der Fall. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung tragend auf die Erwägung gestützt, dass der Kläger auch mit reduzierter Arbeitszeit nicht als „Call-Center-Agent“ habe beschäftigt werden können.
(c) Der Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts steht nicht entgegen, dass der Kläger in den Vorinstanzen nicht ausdrücklich die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung angeführt hatte. Die in § 84 Abs. 2 SGB IX vorgesehene Klärung, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden kann, erfordert bei schwerbehinderten Arbeitnehmern und ihnen gleichgestellten Beschäftigten die Prüfung, ob die Arbeitsunfähigkeit durch eine iSv. § 81 SGB IX leidensgerechte Beschäftigung überwunden werden kann (vgl. Düwell in LPK-SGB IX 4. Aufl. § 84 Rn. 45 f., 48). Hierunter fällt auch die – in § 81 Abs. 5 Satz 3 SGB IX als Anspruch ausgestaltete – Möglichkeit einer Beschäftigung in zeitlich reduziertem Umfang (zur Arbeitszeitverkürzung als Vorkehrungsmaßnahme iSv. Art. 5 RL 2000/78/EG EuGH 11. April 2013 – C-335/11 und C-337/11 – [HK Danmark] Rn. 56 ff.). Die Verminderung der Arbeitszeit stellt eine mögliche Maßnahme zur Arbeitsplatzerhaltung dar, welche im Wege des bEM ermittelt werden kann. Zu ihr hätte die Beklagte Stellung beziehen müssen, um die objektive Nutzlosigkeit eines bEM darzutun. Da die Beklagte inzwischen „Call-Center-Agenten“ in Teilzeit beschäftigt, ist ihr eine solche Arbeitszeitverringerung offensichtlich nicht unzumutbar. Die Bewilligung der befristeten Erwerbsminderungsrente schließt es nicht aus, dass der Kläger einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht, wenn auch nur im täglichen Umfang von einigen Stunden.
(2) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, ein bEM habe schlechterdings kein positives Ergebnis erbringen können, lässt überdies nicht erkennen, dass es dabei die Betriebsstätte Essen und dort vorhandene Arbeitsplätze mit in den Blick genommen hätte. Dass der Kläger mit einer örtlichen Versetzung nicht einverstanden gewesen wäre, ist weder festgestellt noch auf der Hand liegend.
II. Dies führt hinsichtlich des Feststellungsbegehrens zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.
1. Das Landesarbeitsgericht hat zu der Frage, ob ein bEM zu einem positiven Ergebnis hätte führen können, keine hinreichenden Feststellungen getroffen. Dies wird es nachholen müssen. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, dass die Beklagte im Rahmen ihrer erhöhten Darlegungslast nicht nur für alle Betriebe ihres Unternehmens die Möglichkeit ausschließen muss, den Kläger auf einem freien Arbeitsplatz weiterzubeschäftigen, sondern auch zu erläutern hat, warum der Kläger nicht im Rahmen einer schon besetzten, aber von ihm bislang nicht ausdrücklich bezeichneten Stelle hat weiterbeschäftigt werden können. Da nicht auszuschließen ist, dass die Beklagte den Umfang ihrer Darlegungslast verkannt hat, wird ihr Gelegenheit zu geben sein, ihr bisheriges Vorbringen zu ergänzen.
2. Der Rechtsstreit ist nicht aus anderen Gründen zur Endentscheidung reif.
a) Die Kündigung ist nicht unabhängig vom Bestehen einer Beschäftigungsalternative sozial ungerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 1, Abs. 2 KSchG.
aa) Gab es im Kündigungszeitpunkt keine Möglichkeit, den Kläger anderweitig einzusetzen, ist die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Interessenabwägung rechtsfehlerfrei. Es hat zugunsten des Klägers die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, sein Alter und seine Behinderung berücksichtigt. Soweit dieser meint, das Gericht habe der von ihm behaupteten betrieblichen Ursache seiner dauerhaften Arbeitsunfähigkeit zu wenig Beachtung geschenkt, trifft dies nicht zu.
(1) Im Rahmen der Prüfung einer krankheitsbedingten Kündigung können bei der Interessenabwägung die Krankheitsursachen von Bedeutung sein. In aller Regel ist dem Arbeitgeber die Hinnahme einer Beeinträchtigung seiner betrieblichen Interessen eher zuzumuten, wenn die Gründe für die Arbeitsunfähigkeit im betrieblichen Bereich liegen (vgl. BAG 8. November 2007 – 2 AZR 292/06 – Rn. 16; 27. November 1991 – 2 AZR 309/91 – zu B V der Gründe; 21. Februar 1985 – 2 AZR 72/84 – zu B II 4 der Gründe). Das gilt umso mehr, wenn der Arbeitgeber die Umstände, die zu der Arbeitsunfähigkeit geführt haben, zu vertreten oder er ein Unfallrisiko gar billigend in Kauf genommen hat (vgl. BAG 8. Juni 1972 – 2 AZR 285/71 -; APS/Dörner/Vossen 4. Aufl. § 1 KSchG Rn. 174; KR/Griebeling 10. Aufl. § 1 KSchG Rn. 296; Lepke Kündigung bei Krankheit 14. Aufl. Rn. 212).
(2) Der Würdigung des Landesarbeitsgerichts ist nicht zu entnehmen, dass es die möglichen Ursachen der Arbeitsunfähigkeit des Klägers außer Acht gelassen hätte. Es hat vielmehr – unter B I 2.3 der Entscheidungsgründe – zugunsten des Klägers für die „weitere Prüfung“ unterstellt, dass er im Mai 2006 aufgrund einer Fehlfunktion des Headsets während der Arbeitszeit einen akustischen Schock erlitt und seine Arbeitsunfähigkeit darauf zurückzuführen ist. Soweit der Kläger rügt, das Landesarbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Beklagte den Arbeitsunfall und damit seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen verschuldet habe, ist nicht zu erkennen, welchen schlüssigen Sachvortrag er zu diesem Punkt geleistet haben will.
(3) Unter diesen Umständen ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht das Interesse der Beklagten an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als überwiegend angesehen hat. Diese konnte auf unabsehbare Zeit nicht mehr mit dem Kläger planen. Im Kündigungszeitpunkt waren knapp vier Jahre ohne Arbeitsleistungen des Klägers vergangen. Damit hatte die Beklagte ein hohes Maß an Rücksichtnahme auf dessen Belange gezeigt. Selbst wenn die Erkrankung des Klägers auf betriebliche Ursachen zurückzuführen sein sollte, war die Kündigung des mittlerweile sinnentleerten Arbeitsverhältnisses durch diese Gründe in seiner Person „bedingt“. Ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn die Beklagte von der behaupteten Funktionsstörung des Headsets gewusst oder wenn sie bewusst Arbeitsschutzvorschriften missachtet hätte, bedarf keiner Entscheidung. Für eine solche Sachlage fehlt es an Anhaltspunkten.
bb) Die Kündigung ist, falls es keine Beschäftigungsalternativen gab, nicht wegen einer Diskriminierung des Klägers aufgrund seiner Behinderung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG iVm. § 2 Abs. 1 Nr. 2, §§ 1, 7 AGG sozial ungerechtfertigt.
(1) Bei der Prüfung der Wirksamkeit von Kündigungen, die dem KSchG unterfallen, sind die Diskriminierungsverbote des AGG als Konkretisierungen der Sozialwidrigkeit iSv. § 1 KSchG zu beachten (vgl. BAG 19. Dezember 2013 – 6 AZR 190/12 – Rn. 16 mwN, BAGE 147, 60; 20. Juni 2013 – 2 AZR 295/12 – Rn. 36, BAGE 145, 296). Beim Kläger liegt eine Behinderung iSv. § 1 AGG vor (zur Begrifflichkeit im Einzelnen BAG 19. Dezember 2013 – 6 AZR 190/12 – Rn. 58, aaO).
(2) Durch die Kündigung wurde der Kläger weder unmittelbar noch mittelbar aufgrund seiner Behinderung iSv. § 7 Abs. 1 AGG benachteiligt.
(a) Die Kündigungserklärung als solche knüpft als gestaltende Willenserklärung nicht an die Diskriminierungsmerkmale des § 1 AGG an. Erst die ihr zugrunde liegenden Überlegungen, wie sie sich etwa aus der Kündigungsbegründung oder aus sonstigen Umständen ergeben, können Anhaltspunkte für einen Zusammenhang zwischen der Kündigung und einem Merkmal nach § 1 AGG liefern (BAG 19. Dezember 2013 – 6 AZR 190/12 – Rn. 44 mwN, BAGE 147, 60).
(b) Eine auf dauerhafte krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit gestützte Kündigung verstößt nicht ohne Weiteres gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung nach § 7 Abs. 1 AGG und Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der ihm zugrunde liegenden europäischen Richtlinie 2000/78/EG. Die Kündigung ist vielmehr – auch unionsrechtlich – wirksam, wenn der Arbeitgeber nicht imstande ist, die bestehende Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers durch angemessene Vorkehrungen, dh. durch effektive und praktikable, ihn – den Arbeitgeber – nicht unzumutbar belastende Maßnahmen zu beseitigen (vgl. BAG 19. Dezember 2013 – 6 AZR 190/12 – Rn. 90, BAGE 147, 60; vgl. auch EuGH 11. April 2013 – C-335/11 und C-337/11 – [HK Danmark] Rn. 69 ff.; 11. Juli 2006 – C-13/05 – [Chacón Navas] Rn. 52, 54, Slg. 2006, I-6467).
(c) Der vorliegende Fall ist nicht deshalb anders zu beurteilen, weil die Beklagte gekündigt hat, nachdem sie von der Behinderung des Klägers und dem Bezug der – befristeten – Erwerbsminderungsrente Kenntnis erlangt hatte. Sie hat nicht die Behinderung als solche oder den Rentenbezug des Klägers zum Anlass für die Kündigung genommen, sondern die durch dessen Arbeitsunfähigkeit bedingten Fehlzeiten. Die Bewilligung der Erwerbsminderungsrente diente ihr ersichtlich nur als Stütze für die Prognose, der Kläger werde auch künftig nicht in der Lage sein, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.
(d) Der Verstoß der Beklagten gegen ihre Verpflichtung, ein ordnungsgemäßes bEM durchzuführen, und die mögliche Verletzung ihrer Pflicht, dem Kläger einen leidensgerechten Arbeitsplatz anzubieten, sind ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keine aussagekräftigen Indizien für eine unzulässige Benachteiligung des Klägers wegen seiner Behinderung (vgl. dazu BAG 28. April 2011 – 8 AZR 515/10 – Rn. 42). Das Landesarbeitsgericht hat seine Auffassung, die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 10. Juni 2011 seien hierfür ebenso unergiebig, in revisionsrechtlich nicht zu beanstandeter Weise damit begründet, das Vorbringen beschränke sich auf die Wiedergabe gesetzlicher Bestimmungen.
(e) Soweit der Kläger vorgebracht hat, in der Ausstattung seines Arbeitsplatzes mit einem – unterstellt – fehlerhaften oder ungeeigneten Headset liege ein Indiz für seine unmittelbare oder doch mittelbare Benachteiligung als behinderter Mensch, ist die sachliche Berechtigung dieser Auffassung nicht zu erkennen. Das Gleiche gilt, soweit der Kläger gemeint hat, die Diskriminierung liege schon in der Zuweisung des betreffenden Arbeitsplatzes, zumal er bei Übertragung der Tätigkeit noch nicht behindert war.
b) Die Kündigung ist nicht aus einem sonstigen Grund unwirksam.
aa) Ein Verstoß gegen § 102 BetrVG liegt nicht vor. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe die Kündigung nach ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats und mit dessen Zustimmung erklärt. Dagegen erhebt der Kläger keine Verfahrensrügen. Ein materieller Rechtsfehler ist nicht erkennbar.
bb) Die Beklagte hat die Kündigung iSv. § 85 SGB IX mit Zustimmung des Integrationsamts erklärt. Der Widerspruch des Klägers gegen den Zustimmungsbescheid vom 9. November 2010 entfaltete keine aufschiebende Wirkung (vgl. BAG 23. Mai 2013 – 2 AZR 991/11 – Rn. 24 mwN, BAGE 145, 199).
cc) Der Einwand des Klägers, die Beklagte habe es versäumt, die Vertrauensperson der Schwerbehinderten von der beabsichtigten Kündigung zu unterrichten, bleibt ohne Erfolg. Es ist schon nicht dargetan, dass im Betrieb der Beklagten eine Vertretung iSv. 94 Abs. 1 SGB IX bestand. Im Übrigen führt eine Verletzung der sich aus § 95 Abs. 2 SGB IX ergebenden Beteiligungspflicht nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung (vgl. BAG 28. Juli 1983 – 2 AZR 122/82 – zu B der Gründe, BAGE 43, 210 [zu § 22 Abs. 2 SchwbG aF]).
III. Soweit das Landesarbeitsgericht die Anträge des Klägers auf vorläufige Weiterbeschäftigung abgewiesen hat, hat es gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen. In diesem Punkt war die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben.
1. Der Kläger hatte die Anträge auf vorläufige Weiterbeschäftigung nur für den Fall des Obsiegens mit dem Hauptantrag gestellt. Diese innerprozessuale Bedingung war nicht eingetreten. Das Landesarbeitsgericht hat den Kündigungsschutzantrag abgewiesen. Soweit es – laut den Ausführungen unter B. der Entscheidungsgründe – die Klage auch hinsichtlich der Hilfsanträge abgewiesen hat, hat es über einen nicht gestellten Antrag entschieden. Damit hat es § 308 Abs. 1 ZPO verletzt. Die Vorschrift verbietet es, dem Kläger einen Anspruch abzuerkennen, den er nicht zur Entscheidung gestellt hat (BAG 20. Februar 2014 – 2 AZR 864/12 – Rn. 15; 7. November 1991 – 2 AZR 190/91 – zu B II 1 der Gründe; vgl. auch MüKoZPO/Musielak 4. Aufl. § 308 Rn. 17).
2. Die Beseitigung der daraus folgenden Beschwer konnte der Kläger trotz der wirksam erklärten Rücknahme der Hilfsanträge verlangen. Eines weiter gehenden Ausspruchs bedurfte es nicht. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist, soweit dieses das erstinstanzlich in Gestalt eines Feststellungsantrags angebrachte Beschäftigungsverlangen abgewiesen hat, schon aufgrund der in der Berufungsinstanz erfolgen Umstellung in unechte, auf Leistung gerichtete Hilfsanträge wirkungslos geworden.
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Mein Name ist Hans Jürgen Kotz und ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt in der Kanzlei Kotz in Kreuztal. Ich bin nicht nur ein erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht, sondern auch der stolze Gründer der Kanzlei Kotz, die ich am 15. November 1983 gründete. Meine tiefe Leidenschaft für das Recht und mein unermüdliches Engagement für meine Mandanten haben mir im Laufe der Jahre einen Namen gemacht, insbesondere im Bereich des Arbeitsrechts. […] mehr über Hans Jürgen Kotz.
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