Ein langjähriger Mitarbeiter fehlte über Jahre hinweg häufig krankheitsbedingt und erhielt daraufhin die Kündigung. Obwohl er zum Zeitpunkt der Entlassung bereits objektiv schwerbehindert war, legte er seinen entsprechenden Ausweis erst Monate später vor. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz klärte, ob diese späte Mitteilung den besonderen Schwerbehindertenschutz bei einer krankheitsbedingten Kündigung entfallen lässt. Das Gericht entschied, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses trotz der Schwerbehinderung wirksam war.
Übersicht:
- Das Urteil in 30 Sekunden
- Die Fakten im Blick
- Der Fall vor Gericht
- Warum wurde ein langjähriger Mitarbeiter krankheitsbedingt gekündigt, obwohl er schwerbehindert war?
- Welche gesundheitlichen Probleme hatte der Arbeitnehmer und wie reagierte der Arbeitgeber?
- Wie kam es zur Kündigung und der ersten Klage vor dem Arbeitsgericht?
- Welche Argumente brachte der Arbeitnehmer in seiner Berufung vor das Landesarbeitsgericht?
- Wie bewertete das Landesarbeitsgericht den Sonderkündigungsschutz bei Schwerbehinderung?
- War die Betriebsratsanhörung vor der Kündigung ordnungsgemäß durchgeführt worden?
- Unter welchen Voraussetzungen ist eine Kündigung wegen Krankheit überhaupt erlaubt?
- Warum sah das Gericht eine negative Zukunftsprognose bei den Fehlzeiten?
- Haben die hohen Krankheitskosten die betrieblichen Interessen erheblich beeinträchtigt?
- Wie wurde die Interessenabwägung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorgenommen?
- Welche weiteren Einwände des Arbeitnehmers lehnte das Gericht ab?
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Das Urteil in der Praxis
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wie kann der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer verloren gehen oder verwirkt werden?
- Unter welchen Voraussetzungen ist eine Kündigung wegen Krankheit rechtlich zulässig?
- Was ist ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) und welche Bedeutung hat es im Kündigungsschutzrecht?
- Wann und wie muss ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber über eine Schwerbehinderung informieren, um besonderen Kündigungsschutz zu erhalten?
- Welche Schritte sind im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber zu beachten?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil 5 Sa 204/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Urteil in 30 Sekunden
- Das Problem: Ein Arbeitgeber kündigte einem langjährigen Mitarbeiter wegen langer Krankheitszeiten. Der Mitarbeiter war schwerbehindert, teilte dies dem Arbeitgeber aber erst Monate nach der Kündigung mit.
- Die Rechtsfrage: Durfte die Kündigung wirksam sein, obwohl der Mitarbeiter zum Kündigungszeitpunkt schwerbehindert war und der Arbeitgeber dies nicht wusste?
- Die Antwort: Ja. Das Gericht entschied, dass der besondere Kündigungsschutz in diesem Fall nicht wirkte. Der Mitarbeiter hatte sein Recht darauf durch die sehr späte Mitteilung verloren.
- Die Bedeutung: Ein Mitarbeiter verliert den besonderen Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung, wenn die Information für den Arbeitgeber zu spät kommt. Eine schnelle Mitteilung ist wichtig, um den Schutz zu erhalten.
Die Fakten im Blick
- Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
- Datum: 10.10.2024
- Aktenzeichen: 5 Sa 204/23
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsschutzrecht, Schwerbehindertenrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein Arbeitnehmer in der chemischen Industrie. Er klagte gegen seine krankheitsbedingte Kündigung.
- Beklagte: Ein Unternehmen der chemischen Industrie. Es hatte dem Kläger aufgrund hoher Fehlzeiten gekündigt und wollte die Klage abweisen lassen.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: Ein Arbeitgeber kündigte einem Mitarbeiter wegen langer und häufiger Krankheiten. Der Mitarbeiter war objektiv schwerbehindert, teilte dies dem Arbeitgeber aber erst Monate nach der Kündigung mit.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: Darf ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter wegen vieler Krankheitstage kündigen, wenn der Mitarbeiter schwerbehindert ist, dies aber erst lange nach der Kündigung mitteilt und zuvor Hilfsangebote des Arbeitgebers abgelehnt hat?
Entscheidung des Gerichts:
- Urteil im Ergebnis: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen.
- Zentrale Begründung: Das Gericht entschied, dass die Kündigung wirksam war, weil der Kläger seinen Schwerbehindertenstatus zu spät mitgeteilt hatte und seine langjährigen hohen Fehlzeiten die Firma erheblich belasteten.
- Konsequenzen für die Parteien: Der Kläger verliert das Verfahren und muss die Kosten tragen; die Kündigung ist wirksam.
Der Fall vor Gericht
Warum wurde ein langjähriger Mitarbeiter krankheitsbedingt gekündigt, obwohl er schwerbehindert war?
Ein langjähriger Mitarbeiter, der über Jahre hinweg immer wieder durch Krankheit fehlte und sogar schwerbehindert war, erhielt die Kündigung.

Doch ist eine solche Entlassung überhaupt zulässig, wenn die Schwerbehinderung erst Monate nach dem Kündigungszugang bekannt wird? Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz klärte in einem komplexen Fall die Grenzen des Kündigungsschutzes bei Krankheit und Behinderung und entschied, dass die Kündigung wirksam war, obwohl der Arbeitnehmer zum Kündigungszeitpunkt objektiv schwerbehindert war und dies dem Arbeitgeber erst viel später mitteilte.
Welche gesundheitlichen Probleme hatte der Arbeitnehmer und wie reagierte der Arbeitgeber?
Der betroffene Arbeitnehmer, geboren im August 1964, war seit Februar 2013 in einem großen Chemieunternehmen als Mitarbeiter in der Produktion und im innerbetrieblichen Transport beschäftigt. Er verdiente dabei ein monatliches Bruttogehalt von etwa 4.900 Euro. Auffällig war seine lange und konstante Krankengeschichte.
Der Arbeitnehmer war in den Jahren vor der Kündigung immer wieder für längere Zeit arbeitsunfähig. Allein im Jahr 2017 fehlte er 187 Kalendertage wegen Krankheit, 2018 waren es 109 Tage, 2019 dann 120 Tage, 2020 immer noch 74 Tage und 2021 wieder 129 Tage. Auch im Jahr der Kündigung, 2022, fiel er bis September bereits 107 Kalendertage aus. Diese Fehlzeiten waren oft auf wiederholte grippale Infekte, Magen-Darm-Probleme und Rückenschmerzen zurückzuführen. Später wurde bekannt, dass der Arbeitnehmer an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) litt. Besonders wichtig für den Fall: Seit dem 2. Juni 2022 war er zudem offiziell als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 anerkannt.
Angesichts der häufigen und langen Ausfallzeiten bot der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehrfach ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) an. Ein bEM ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren, bei dem der Arbeitgeber Maßnahmen anbietet, um langfristig erkrankten Mitarbeitern zu helfen, ihre Arbeitsfähigkeit wiederzuerlangen oder zu erhalten. Ziel ist es, durch Anpassungen am Arbeitsplatz oder andere Hilfen eine erneute Arbeitsunfähigkeit zu verhindern. Der Arbeitnehmer lehnte diese Angebote nach den jeweiligen Erstgesprächen jedoch jedes Mal ab, da er keinen Bedarf sah und das Verfahren nicht fortsetzen wollte.
Wie kam es zur Kündigung und der ersten Klage vor dem Arbeitsgericht?
Nachdem die Bemühungen des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer über das bEM wieder vollständig in den Betrieb einzugliedern, scheiterten und die Fehlzeiten anhielten, entschloss sich das Unternehmen zur Kündigung. Am 22. September 2022 informierte der Arbeitgeber den Betriebsrat, die Arbeitnehmervertretung, über die geplante krankheitsbedingte Kündigung. Der Betriebsrat nahm die Information zur Kenntnis und äußerte keine Einwände innerhalb der gesetzten Frist. Nur eine Woche später, am 29. September 2022, wurde dem Arbeitnehmer die ordentliche Kündigung zum 31. Dezember 2022 zugestellt.
Der gekündigte Arbeitnehmer erhob daraufhin am 12. Oktober 2022 Klage beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein, um die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen zu lassen. In seiner ursprünglichen Klageschrift erwähnte er jedoch nicht, dass er schwerbehindert war oder einen Antrag auf Feststellung seiner Schwerbehinderung gestellt hatte. Erst am 19. Januar 2023, also Monate nach der Kündigung, legte der Arbeitnehmer seinem ehemaligen Arbeitgeber seinen Schwerbehindertenausweis vor, der seine Schwerbehinderung rückwirkend zum 2. Juni 2022 bestätigte. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 2. Februar 2023 berief er sich dann erstmals im Gerichtsverfahren auf seine Schwerbehinderteneigenschaft und argumentierte, die Kündigung sei wegen der fehlenden Zustimmung des Integrationsamtes unwirksam. Das Integrationsamt ist eine Behörde, die für den besonderen Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen zuständig ist. Der Arbeitnehmer gab an, den Schwerbehindertenbescheid selbst erst Ende Dezember 2022 erhalten zu haben, den Antrag aber bereits im Juni 2022 gestellt zu haben.
Während des laufenden Gerichtsverfahrens einigten sich die Parteien auf eine sogenannte Prozessbeschäftigung, was bedeutete, dass der Arbeitnehmer bis zur endgültigen Entscheidung weiterhin im Unternehmen arbeitete. Auch in dieser Zeit fielen die Fehlzeiten des Arbeitnehmers weiterhin hoch aus.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein wies die Klage des Arbeitnehmers ab. Das Gericht begründete seine Entscheidung mit der schlechten Zukunftsprognose für die Gesundheit des Arbeitnehmers, den erheblichen Kosten für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und einer Interessenabwägung, die zugunsten des Arbeitgebers ausfiel. Das Arbeitsgericht befand auch, dass der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte hier nicht griff, weil der Arbeitnehmer sein Recht darauf durch die späte Mitteilung verwirkt hatte.
Welche Argumente brachte der Arbeitnehmer in seiner Berufung vor das Landesarbeitsgericht?
Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts legte der Arbeitnehmer Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ein. Er führte an, das Arbeitsgericht habe seine Erkrankungen falsch bewertet und zu Unrecht keine ärztlichen Atteste oder ein Sachverständigengutachten zu seiner Genesung eingeholt. Er behauptete weiterhin, seine bisherigen gesundheitlichen Einschränkungen seien nur einmalige, ausgeheilte Ereignisse gewesen und er leide nicht an chronischen Krankheiten. Auch die mehrfach angebotenen bEM-Gespräche habe er nicht einseitig abgelehnt.
Weiterhin bestritt der Arbeitnehmer, dass seine Fehlzeiten den Betrieb erheblich beeinträchtigt hätten. Er verwies darauf, dass seine Prozessbeschäftigung, also die Fortführung des Arbeitsverhältnisses während des Gerichtsverfahrens, problemlos verlaufen sei. Bezüglich seiner Schwerbehinderung argumentierte er, dass er zum Zeitpunkt der Kündigung nicht hätte wissen können, ob sein Antrag positiv beschieden werde. Er sei schwerbehindert, daher müsse die Kündigung unwirksam sein, da die Zustimmung des Integrationsamtes gefehlt habe. Zudem sei der Arbeitgeber verpflichtet gewesen, ihm einen „leidensgerechten Arbeitsplatz“ anzubieten, also eine Tätigkeit, die seinen gesundheitlichen Einschränkungen Rechnung trägt. Der Arbeitnehmer beantragte, die Kündigung für unwirksam zu erklären. Der Arbeitgeber hingegen forderte die Zurückweisung der Berufung und verteidigte die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts.
Wie bewertete das Landesarbeitsgericht den Sonderkündigungsschutz bei Schwerbehinderung?
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz musste zunächst prüfen, ob der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen in diesem Fall zur Anwendung kam. Grundsätzlich schützt das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) schwerbehinderte Arbeitnehmer vor einer ordentlichen Kündigung, indem es die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes vorschreibt (§ 168 SGB IX). Dieser Schutz gilt, wenn die Schwerbehinderung zum Zeitpunkt der Kündigung bereits festgestellt ist oder der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung mindestens drei Wochen zurückliegt.
Im vorliegenden Fall war der Arbeitnehmer objektiv seit dem 2. Juni 2022 schwerbehindert, also bereits zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs am 29. September 2022. Auch seinen Antrag auf Schwerbehinderung hatte er wohl schon im Juni 2022 gestellt, also länger als drei Wochen vor der Kündigung. Trotzdem entschied das Gericht, dass der besondere Kündigungsschutz hier nicht griff. Der Arbeitnehmer hatte sein Recht, sich auf diesen Schutz zu berufen, durch Verwirkung verloren. Verwirkung bedeutet, dass jemand ein Recht nicht mehr geltend machen kann, wenn er es über längere Zeit nicht ausgeübt hat und der andere Teil, also der Arbeitgeber, darauf vertrauen durfte, dass dieses Recht auch nicht mehr beansprucht wird. Dies setzt ein Zeitmoment (längere Untätigkeit) und ein Umstandsmoment (Vertrauen des Gegenübers) voraus.
Die Kündigung erreichte den Arbeitnehmer am 29. September 2022. Doch weder in seiner Klageschrift vom 5. Oktober 2022 noch im Gütetermin am 7. Dezember 2022 erwähnte er seine Schwerbehinderung oder den Antrag darauf. Erst am 19. Januar 2023 legte er den Ausweis vor und am 2. Februar 2023 machte er die Schwerbehinderteneigenschaft erstmals im Rechtsstreit geltend. Diese monatelange Verzögerung, so das Gericht, war nicht mehr rechtzeitig. Die Maßstäbe für die Verwirkung, insbesondere das Gebot der Rechtssicherheit und der Schutz des Vertrauens des Arbeitgebers, waren erfüllt. Der Arbeitgeber konnte nach dieser langen Zeit davon ausgehen, dass der besondere Kündigungsschutz nicht mehr relevant war.
War die Betriebsratsanhörung vor der Kündigung ordnungsgemäß durchgeführt worden?
Die Anhörung des Betriebsrats ist eine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Kündigung. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Kündigung umfassend über die Kündigungsgründe und die Person des zu Kündigenden informieren (§ 102 Abs. 1 BetrVG).
Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte den Betriebsrat ordnungsgemäß angehört hatte. Der Arbeitgeber hatte bereits in der ersten Instanz detailliert dargelegt, dass er dem Betriebsrat ein achtseitiges Anhörungsschreiben vom 22. September 2022 zusammen mit umfangreichen Anlagen, darunter Krankenkarteien, Kosten für die Lohnfortzahlung und Unterlagen zum bEM, übermittelt hatte. Der Arbeitnehmer hatte diesen Vortrag des Arbeitgebers nicht konkret bestritten, sondern nur pauschale Einwände erhoben. Wenn eine Partei einen Sachverhalt detailliert darlegt und die andere Seite diesen nicht hinreichend konkret widerlegt, gilt der Vortrag als zugestanden. Das Gericht sah die Anhörung des Betriebsrats daher als korrekt an.
Unter welchen Voraussetzungen ist eine Kündigung wegen Krankheit überhaupt erlaubt?
Eine krankheitsbedingte Kündigung ist in Deutschland nur unter strengen Voraussetzungen zulässig und wird in drei Schritten geprüft. Diese Prüfung basiert auf dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG), insbesondere § 1 Abs. 2 KSchG.
Das Gericht prüft nacheinander:
- Negative Gesundheitsprognose: Es müssen objektive Gründe vorliegen, die befürchten lassen, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft in ähnlichem Umfang krankheitsbedingt ausfallen wird. Die Häufigkeit und Dauer vergangener Fehlzeiten sind ein starkes Indiz dafür.
- Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen: Die erwarteten zukünftigen Fehlzeiten müssen zu einer spürbaren Störung des Arbeitsverhältnisses führen. Dies kann zum Beispiel durch hohe Kosten für die Entgeltfortzahlung (Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach §§ 3, 4 des Entgeltfortzahlungsgesetzes – EFZG) der Fall sein. Wenn der Arbeitgeber jährlich über sechs Wochen Entgeltfortzahlung leisten muss, liegt bereits eine solche kündigungsrelevante Belastung vor. Andere Störungen des Betriebsablaufs, wie organisatorische Schwierigkeiten, müssen dann nicht zusätzlich vorliegen.
- Interessenabwägung: Zuletzt wird geprüft, ob die Belastungen für den Arbeitgeber so gravierend sind, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Hierbei werden alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter des Arbeitnehmers, etwaige Unterhaltspflichten, aber auch die Möglichkeiten, die Kündigung durch mildere Mittel, wie beispielsweise ein bEM, zu vermeiden.
Warum sah das Gericht eine negative Zukunftsprognose bei den Fehlzeiten?
Das Landesarbeitsgericht bejahte eine negative Gesundheitsprognose für den Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung (29. September 2022). Die Historie der Fehlzeiten sprach eine klare Sprache: Zwischen 2017 und 2022 fehlte der Arbeitnehmer jährlich zwischen 74 und 187 Kalendertagen. Diese hohe Frequenz und Dauer der Abwesenheiten deutete darauf hin, dass auch in Zukunft mit erheblichen Ausfallzeiten zu rechnen war.
Die Art der Erkrankungen, wie wiederholte grippale Infekte, Magen-Darm-Probleme und Rückenschmerzen, wies auf eine allgemeine Krankheitsanfälligkeit hin. Selbst wenn einzelne dieser Erkrankungen zwischenzeitlich ausgeheilt gewesen sein mögen, war das Gesamtbild entscheidend. Die im vorgelegten „Laufzettel“ des Hausarztes genannte Diagnose „COPD“ widersprach zudem der Behauptung des Arbeitnehmers, er leide nicht an chronischen Erkrankungen. Die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 ab Juni 2022 bestärkte ebenfalls die Annahme chronischer gesundheitlicher Probleme. Darüber hinaus bestätigten die erheblichen Fehlzeiten, die der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsausspruch während seiner Prozessbeschäftigung aufwies (allein 109 Arbeitstage im Jahr 2023 und 131 Arbeitstage bis September 2024), die negative Prognose eindrücklich.
Haben die hohen Krankheitskosten die betrieblichen Interessen erheblich beeinträchtigt?
Ja, das Gericht sah die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers erheblich beeinträchtigt. Der Hauptgrund hierfür waren die hohen Kosten, die dem Unternehmen durch die fortgesetzte Lohnzahlung im Krankheitsfall entstanden. Diese sogenannten Entgeltfortzahlungskosten stellen für Arbeitgeber eine erhebliche wirtschaftliche Belastung dar.
Das Gericht stellte fest, dass der Arbeitgeber in den drei Jahren vor der Betriebsratsanhörung dem Arbeitnehmer jährlich Entgeltfortzahlung für weit über sechs Wochen leisten musste. Im Jahr 2020 waren es 63 Arbeitstage, 2021 bereits 80 Arbeitstage und bis zum 22. September 2022 sogar 87 Arbeitstage. Diese Zahlen überschreiten deutlich die Schwelle von sechs Wochen pro Jahr, ab der eine kündigungsrelevante Belastung für den Arbeitgeber angenommen wird. In solchen Fällen sind, so das Gericht, weitergehende Störungen des Betriebsablaufs nicht zwingend erforderlich, um eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen zu begründen. Die reinen Kosten reichen aus.
Wie wurde die Interessenabwägung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorgenommen?
In der abschließenden Interessenabwägung musste das Gericht prüfen, wessen Interessen in diesem Fall schwerer wogen – die des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder die des Arbeitnehmers an dessen Fortsetzung. Das Gericht berücksichtigte zunächst die Umstände zugunsten des Arbeitnehmers: sein Lebensalter (geboren 1964), seine Unterhaltspflichten (verheiratet, drei Kinder) und die lange Dauer seiner Betriebszugehörigkeit seit 2013. Auch seine objektive Schwerbehinderung wurde zu seinen Gunsten gewertet, auch wenn sie, wie zuvor erläutert, den besonderen Kündigungsschutz aufgrund der Verwirkung nicht mehr auslöste.
Trotz dieser Punkte überwog das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Gericht betonte, dass das Arbeitsverhältnis seit 2017 durch jahrelange, häufige und lange Fehlzeiten mit erheblichen Lohnfortzahlungskosten belastet war. Der Arbeitgeber hatte diese Belastungen lange hingenommen, ohne dass ein Rückgang der Fehlzeiten zu erwarten war. Hinzu kam, dass der Arbeitnehmer die mehrfachen Angebote des betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) nicht angenommen hatte. Es wurde zudem nicht ausreichend dargelegt, welche konkreten „leidensgerechten“ Arbeitsplätze oder milderen Maßnahmen die Kündigung hätten vermeiden können, da der Arbeitnehmer weder seine Leiden konkretisierte noch spezifische Alternativen aufzeigte. Von dem Chemieunternehmen konnte nicht verlangt werden, diesen Zustand bis zum regulären Rentenbeginn des Arbeitnehmers im September 2029 weiter zu akzeptieren.
Welche weiteren Einwände des Arbeitnehmers lehnte das Gericht ab?
Das Landesarbeitsgericht prüfte und verwarf weitere Einwände des Arbeitnehmers gegen die Kündigung:
- Behauptung der Genesung und fehlender chronischer Erkrankungen: Der Vortrag des Arbeitnehmers, er sei vollständig genesen und leide nicht an chronischen Krankheiten, wurde als nicht konkret genug und widersprüchlich angesehen. Er hatte keine konkreten Umstände wie erfolgreiche Operationen oder eine Gewichtsreduktion dargelegt, die eine positive Gesundheitsprognose gerechtfertigt hätten. Der pauschale Verweis auf einen Hausarzt ohne Entbindung von der Schweigepflicht war unzureichend. Die genannte Diagnose COPD und der festgestellte GdB von 50 sprachen klar gegen die Behauptung, keine chronischen Erkrankungen zu haben. Die anhaltenden Fehlzeiten während der Prozessbeschäftigung widerlegten zudem die Annahme, alle Krankheiten seien ausgeheilt.
- Keine betrieblichen Beeinträchtigungen durch Fehlzeiten: Das Gericht wies das Argument des Arbeitnehmers zurück, dass keine weiteren Betriebsablaufstörungen aufgetreten seien. Es stellte klar, dass die erheblichen Entgeltfortzahlungskosten bereits eine relevante wirtschaftliche Belastung darstellen, die eine kündigungsrelevante Beeinträchtigung begründet. Zusätzliche Betriebsablaufstörungen waren in diesem Fall nicht erforderlich.
- Ablehnung der bEM-Gespräche: Die Behauptung des Arbeitnehmers, er habe die bEM-Gespräche zu keinem Zeitpunkt einseitig abgelehnt, überzeugte das Gericht nicht. Der unbestrittene Vortrag des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer nach den Erstgesprächen jeweils angab, keinen Bedarf zu haben und das Verfahren nicht fortsetzen zu wollen, galt als wahr.
- Sonderkündigungsschutz trotz verspäteter Mitteilung: Das Argument des Arbeitnehmers, er hätte bei Zugang der Kündigung nicht wissen können, ob sein Schwerbehindertenantrag positiv beschieden werde, wurde zurückgewiesen. Entscheidend ist die Verpflichtung des Arbeitnehmers, die Stellung des Antrags innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt der Kündigung mitzuteilen. Nur so kann der Arbeitgeber rechtzeitig die erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes einholen. Die monatelange Verzögerung begründete die Verwirkung des Rechts.
- Bestreiten der Kenntnis des Arbeitgebers vom Schwerbehindertenantrag: Das Bestreiten des Arbeitnehmers, der Arbeitgeber hätte keine Kenntnis von seinem Antrag gehabt, wurde als unzulässig bewertet. Der Arbeitnehmer hätte konkret darlegen müssen, wann und wie er eine befugte Person im Unternehmen darüber informiert hatte.
- Angebot eines „leidensgerechten“ Arbeitsplatzes: Das Gericht lehnte dieses Argument ab, da der Arbeitnehmer weder konkret vorgetragen hatte, welche gesundheitlichen Beschwerden überhaupt bestehen sollten, noch wie er sich eine „leidensgerechte“ Beschäftigung vorstellte. Es fehlten jegliche konkreten Angaben zu milderen Mitteln, die die Kündigung hätten vermeiden können.
- Unvollständige Betriebsratsanhörung: Die Rüge des Arbeitnehmers, die Betriebsratsanhörung sei unvollständig und damit fehlerhaft gewesen, wurde zurückgewiesen. Er hatte nicht im Einzelnen dargelegt, inwiefern die Anhörung mangelhaft war, während der Arbeitgeber einen schlüssigen und detaillierten Vortrag dazu gehalten hatte.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies die Berufung des Arbeitnehmers daher zurück und bestätigte das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein. Die Kosten des Berufungsverfahrens musste der Arbeitnehmer tragen. Eine weitere Revision wurde nicht zugelassen.
Die Urteilslogik
Ein Arbeitsverhältnis kann auch bei langer Zugehörigkeit und objektiver Schwerbehinderung enden, wenn Arbeitnehmer wichtige Schutzrechte nicht rechtzeitig geltend machen oder die betrieblichen Interessen überwiegen.
- Verwirkung des Schwerbehindertenschutzes: Ein Arbeitnehmer verliert seinen besonderen Kündigungsschutz als Schwerbehinderter, wenn er dem Arbeitgeber seine Behinderung oder den Antrag darauf nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt der Kündigung mitteilt und der Arbeitgeber deshalb darauf vertrauen durfte, dass dieser Schutz nicht besteht.
- Grundlagen krankheitsbedingter Kündigungen: Eine krankheitsbedingte Kündigung ist zulässig, wenn eine negative Gesundheitsprognose für die Zukunft besteht, dies betriebliche Interessen erheblich stört – wozu allein hohe Entgeltfortzahlungskosten zählen können – und die Interessen des Arbeitgebers an der Beendigung die des Arbeitnehmers überwiegen, insbesondere bei Ablehnung von Eingliederungsmaßnahmen.
Das Arbeitsrecht fordert von allen Parteien, ihre Rechte proaktiv zu nutzen und schafft klare Grenzen für die Zumutbarkeit andauernder Belastungen.
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Das Urteil in der Praxis
Wie viel Risiko ist ein Arbeitnehmer bereit zu tragen? Dieses Urteil gibt eine harte Antwort: Es ist ein unmissverständliches Signal, dass der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte keine absolute Rückversicherung ist, wenn der Arbeitnehmer seine Rechte nicht zeitnah geltend macht. Die Verwirkung dieses Schutzes durch monatelanges Schweigen ist hier der entscheidende Punkt und zeigt: Transparenz und fristgerechte Kommunikation sind das A und O. Für Arbeitgeber bedeutet dies dringend benötigte Klarheit, dass sie sich auf die Informationspflicht ihrer Mitarbeiter verlassen dürfen. Das Urteil zieht damit wichtige Grenzen und schafft Rechtssicherheit in komplexen Kündigungssituationen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie kann der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer verloren gehen oder verwirkt werden?
Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer kann verloren gehen (verwirkt werden), wenn der Arbeitnehmer seine Schwerbehinderung oder den Antrag darauf dem Arbeitgeber nicht rechtzeitig mitteilt. Dieser Schutz setzt grundsätzlich die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung voraus.
Stellen Sie sich vor, ein Spielzug im Sport erfordert eine bestimmte Ansage an den Schiedsrichter, bevor eine Regel angewendet werden kann. Wenn der Spieler diese Ansage erst lange nach dem Spielzug macht, hat der Schiedsrichter keine Möglichkeit mehr, korrekt zu reagieren, und der Spieler verliert sein Recht auf diese Regel.
Genauso verliert ein Arbeitnehmer sein Recht auf den besonderen Kündigungsschutz, wenn er den Arbeitgeber zu spät über seine Schwerbehinderung oder den Antrag darauf informiert. Dies geschieht, wenn eine längere Untätigkeit des Arbeitnehmers vorliegt (das sogenannte Zeitmoment) und der Arbeitgeber aufgrund dieser Verzögerung darauf vertrauen konnte, dass dieser Schutzanspruch nicht mehr geltend gemacht wird (das sogenannte Umstandsmoment). Die Mitteilung sollte unverzüglich nach Erhalt der Kündigung oder Kenntnis der Schwerbehinderung erfolgen.
Der Zweck dieser Regelung ist es, dem Arbeitgeber die Chance zu geben, die erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes rechtzeitig einzuholen und so Rechtssicherheit im Kündigungsprozess zu gewährleisten.
Unter welchen Voraussetzungen ist eine Kündigung wegen Krankheit rechtlich zulässig?
Eine Kündigung wegen Krankheit ist rechtlich nur unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig und erfordert eine dreistufige Prüfung. Arbeitgeber können ein Arbeitsverhältnis aufgrund von Krankheit nur dann beenden, wenn alle dieser drei Schritte erfolgreich durchlaufen werden.
Man kann sich das wie ein Ampelsystem vorstellen: Alle drei Ampeln müssen „grün“ zeigen, damit die Kündigung wirksam ist. Zeigt nur eine „Rot“, ist die Kündigung nicht erlaubt.
Zuerst muss eine negative Gesundheitsprognose vorliegen. Das bedeutet, es muss objektiv zu erwarten sein, dass die krankheitsbedingten Fehlzeiten des Arbeitnehmers in der Zukunft in ähnlichem Umfang anhalten oder sich wiederholen werden. Dies beurteilt man oft anhand der Krankheitsgeschichte der letzten Jahre.
Zweitens müssen die erwarteten Fehlzeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen führen. Solche Beeinträchtigungen können zum Beispiel hohe Kosten für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sein, aber auch spürbare Störungen des Betriebsablaufs. Schon hohe Lohnfortzahlungskosten allein können ausreichen, um diese Schwelle zu erreichen, etwa wenn jährlich über sechs Wochen Lohnfortzahlung geleistet werden muss.
Drittens erfolgt eine umfassende Interessenabwägung. Hierbei wägt ein Gericht die Interessen des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen die Interessen des Arbeitnehmers an dessen Fortsetzung ab. Dabei werden verschiedene Faktoren berücksichtigt, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter des Arbeitnehmers, etwaige Unterhaltspflichten, aber auch, ob ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) durchgeführt wurde oder ob ein leidensgerechter Arbeitsplatz angeboten werden konnte.
Nur wenn alle diese drei Schritte für den Arbeitgeber positiv ausfallen, ist eine krankheitsbedingte Kündigung wirksam. Dieses strenge Verfahren schützt das Arbeitsverhältnis und das Vertrauen in faire und rechtmäßige Abläufe.
Was ist ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) und welche Bedeutung hat es im Kündigungsschutzrecht?
Ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren, das langfristig erkrankten Mitarbeitern hilft, ihre Arbeitsfähigkeit wiederzuerlangen oder zu erhalten. Arbeitgeber ziehen es vor einer krankheitsbedingten Kündigung in Betracht.
Man kann es sich vorstellen wie einen maßgeschneiderten Plan, der darauf abzielt, einen Mitarbeiter nach längerer Krankheit wieder vollständig in den Betrieb zu integrieren. Es geht darum, durch gezielte Anpassungen am Arbeitsplatz oder andere Hilfen eine erneute Arbeitsunfähigkeit zu verhindern und den Arbeitsplatz zu sichern.
Für Arbeitgeber ist das Angebot eines bEM von großer Bedeutung. Das Fehlen eines ordnungsgemäß angebotenen bEM kann eine krankheitsbedingte Kündigung deutlich erschweren. Lehnt ein Arbeitnehmer ein solches Angebot ohne triftigen Grund ab, kann dies seine Position in einem Kündigungsschutzprozess schwächen. Dies liegt daran, dass man die Kündigung dann als nicht durch mildere Mittel vermeidbar ansehen könnte.
Dieser Prozess dient dazu, die Arbeitsfähigkeit des Mitarbeiters zu fördern und die Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu ermöglichen.
Wann und wie muss ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber über eine Schwerbehinderung informieren, um besonderen Kündigungsschutz zu erhalten?
Um den besonderen Kündigungsschutz zu erhalten, muss ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber unverzüglich über eine Schwerbehinderung oder einen entsprechenden Antrag informieren, sobald eine Kündigung eingeht oder die Schwerbehinderung rechtskräftig festgestellt wurde. Ohne diese rechtzeitige Mitteilung kann das Recht auf den besonderen Schutz verloren gehen.
Man kann es sich vorstellen wie bei einem entscheidenden Spielzug im Sport: Nur wenn der Spieler das wichtige Signal rechtzeitig gibt, kann der Schiedsrichter die notwendige Regel anwenden. Verpasst er den Moment, bleibt die Pfeife stumm.
Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen greift nur, wenn der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung oder dem Antrag darauf Kenntnis hat. Nur so kann der Arbeitgeber das Integrationsamt, dessen Zustimmung vor einer Kündigung erforderlich ist, rechtzeitig einbeziehen. Wartet man zu lange mit der Mitteilung, kann das Recht durch sogenannte Verwirkung verloren gehen. Das bedeutet, der Arbeitgeber darf dann darauf vertrauen, dass dieser Schutz nicht mehr beansprucht wird. Eine monatelange Verzögerung gilt als zu spät.
Die Mitteilung sollte klar und eindeutig erfolgen, idealerweise schriftlich und nachweisbar, um Missverständnisse zu vermeiden. Das Vorlegen eines Schwerbehindertenausweises ist der beste Nachweis für die Schwerbehinderung. Diese Regelung dient der Rechtssicherheit und schützt das Vertrauen des Arbeitgebers in die Transparenz notwendiger Informationen.
Welche Schritte sind im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber zu beachten?
Im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber müssen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer bestimmte Schritte und Fristen beachten, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Man kann sich dies wie ein komplexes Regelwerk vorstellen: Jede Partei muss ihre Züge präzise und zur richtigen Zeit ausführen, um ihre Position nicht zu schwächen.
Auf Seiten des Arbeitgebers gehört dazu, den Betriebsrat vor der geplanten Kündigung umfassend zu informieren und alle relevanten Unterlagen bereitzustellen. Erst danach kann die Kündigung dem Arbeitnehmer ordnungsgemäß zugestellt werden.
Für den Arbeitnehmer ist entscheidend, nach Erhalt der Kündigung umgehend zu handeln. Möchte man die Kündigung anfechten, sollte man rechtzeitig Klage beim Arbeitsgericht erheben. Es ist besonders wichtig, alle relevanten Umstände, wie etwa eine bestehende Schwerbehinderung oder den Antrag darauf, frühzeitig im Verfahren vorzubringen. Eine monatelange Verzögerung bei der Mitteilung solcher wichtigen Informationen kann dazu führen, dass man sein Recht auf besonderen Schutz verwirkt und es nicht mehr geltend machen kann.
Diese sorgfältige Einhaltung von Fristen und die vollständige Darlegung aller relevanten Fakten dienen der Rechtssicherheit für beide Seiten im Kündigungsverfahren.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM)
Ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren, das darauf abzielt, Mitarbeitern nach längerer Krankheit zu helfen, wieder arbeitsfähig zu werden oder ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Der Zweck des bEM ist es, durch gezielte Maßnahmen wie Arbeitsplatzanpassungen oder andere Hilfen eine erneute Arbeitsunfähigkeit zu verhindern und so den Arbeitsplatz zu sichern. Das Angebot eines bEM ist für Arbeitgeber oft eine wichtige Voraussetzung, um eine krankheitsbedingte Kündigung aussprechen zu können.
Beispiel: Im vorliegenden fall bot der arbeitgeber dem arbeitnehmer mehrfach ein bEM an, welches der arbeitnehmer jedoch ablehnte, da er keinen bedarf sah.
Entgeltfortzahlung
Entgeltfortzahlung bedeutet, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern im Krankheitsfall für eine bestimmte Dauer weiterhin den Lohn oder das Gehalt zahlen müssen, obwohl diese nicht arbeiten. Diese Regelung soll Arbeitnehmer finanziell absichern, wenn sie wegen Krankheit arbeitsunfähig sind. Für Arbeitgeber stellen hohe und wiederkehrende Kosten für die Entgeltfortzahlung eine erhebliche finanzielle Belastung dar, die bei einer krankheitsbedingten Kündigung berücksichtigt werden kann.
Beispiel: Das gericht stellte fest, dass die hohen kosten für die entgeltfortzahlung, die der arbeitgeber dem arbeitnehmer über jahre hinweg leisten musste, eine erhebliche beeinträchtigung der betrieblichen interessen darstellten.
Integrationsamt
Das Integrationsamt ist eine spezielle Behörde, die für den besonderen Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen zuständig ist. Bevor einem schwerbehinderten Arbeitnehmer gekündigt werden kann, muss der Arbeitgeber grundsätzlich die Zustimmung des Integrationsamtes einholen. Diese Behörde prüft, ob die Kündigung im Zusammenhang mit der Behinderung steht und ob mildere Mittel zur Vermeidung der Kündigung möglich sind, um so schwerbehinderte Menschen besonders vor dem Verlust ihres Arbeitsplatzes zu schützen.
Beispiel: Der arbeitnehmer argumentierte, die kündigung sei unwirksam, weil die zustimmung des integrationsamtes aufgrund seiner schwerbehinderung gefehlt habe.
Interessenabwägung
Die Interessenabwägung ist der letzte und entscheidende Schritt bei der Prüfung einer krankheitsbedingten Kündigung, bei dem die Belange von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegeneinander abgewogen werden. Dabei wird beurteilt, ob die Belastungen für den Arbeitgeber durch die Krankheit des Mitarbeiters so groß sind, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann, oder ob die Interessen des Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes überwiegen. Berücksichtigt werden Faktoren wie Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten, aber auch die Bemühungen des Arbeitgebers um mildere Mittel.
Beispiel: Bei der interessenabwägung berücksichtigte das gericht die lange betriebszugehörigkeit und die unterhaltspflichten des arbeitnehmers, sah aber das interesse des arbeitgebers aufgrund der jahrelangen fehlzeiten und abgelehnten bEM-angebote als überwiegend an.
Negative Gesundheitsprognose
Eine negative Gesundheitsprognose bedeutet bei einer krankheitsbedingten Kündigung, dass objektiv zu erwarten ist, dass ein Arbeitnehmer auch in Zukunft weiterhin in vergleichbarem Umfang krankheitsbedingt ausfallen wird. Dies ist der erste Schritt in der Prüfung einer krankheitsbedingten Kündigung und basiert meist auf der Betrachtung der vergangenen Krankheitszeiten und der Art der Erkrankungen. Ohne eine solche negative Prognose ist eine krankheitsbedingte Kündigung in der Regel nicht zulässig, da der Kündigungsgrund in der Zukunft liegen muss.
Beispiel: Das gericht bejahte eine negative gesundheitsprognose für den arbeitnehmer, da seine krankheitsbedingten fehlzeiten in den vorangegangenen jahren extrem hoch waren und die art seiner erkrankungen auf chronische probleme hindeutete.
Prozessbeschäftigung
Prozessbeschäftigung bezeichnet die Situation, in der ein Arbeitnehmer trotz einer ausgesprochenen Kündigung und eines laufenden Gerichtsverfahrens bis zur endgültigen Entscheidung weiterhin im Unternehmen beschäftigt wird. Diese Form der Weiterbeschäftigung wird oft vereinbart, um zu vermeiden, dass der Arbeitnehmer nach einem potenziell gewonnenen Prozess auf die Rückzahlung von Arbeitslosengeld verzichten muss oder um eine Lücke in seiner Beschäftigung zu überbrücken. Sie ist in der Regel eine vorläufige Maßnahme, die das Arbeitsverhältnis faktisch fortsetzt, während die Wirksamkeit der Kündigung gerichtlich geklärt wird.
Beispiel: Während des laufenden gerichtsverfahrens einigten sich die parteien auf eine prozessbeschäftigung, was bedeutete, dass der arbeitnehmer bis zur endgültigen entscheidung weiterhin im unternehmen arbeitete.
Verwirkung
Verwirkung bedeutet, dass jemand ein Recht nicht mehr geltend machen kann, wenn er es über einen längeren Zeitraum nicht ausgeübt hat und der andere Teil darauf vertrauen durfte, dass dieses Recht auch nicht mehr beansprucht wird. Es ist ein Rechtsinstitut, das für Rechtssicherheit sorgt, indem es verhindert, dass Rechte „ewig“ geltend gemacht werden können, wenn die Umstände ein solches Verhalten nicht mehr erwarten lassen. Für eine Verwirkung sind zwei Elemente nötig: ein „Zeitmoment“ (längere Untätigkeit) und ein „Umstandsmoment“ (Berechtigtes Vertrauen des Gegenübers, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird).
Beispiel: Das gericht entschied, dass der arbeitnehmer sein recht auf den besonderen kündigungsschutz durch verwirkung verloren hatte, da er seine schwerbehinderung erst monate nach erhalt der kündigung mitgeteilt hatte.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Krankheitsbedingte Kündigung (Kündigungsschutzgesetz, § 1 Abs. 2 KSchG)
Eine Kündigung wegen Krankheit ist nur wirksam, wenn zukünftige Fehlzeiten erwartet werden, die den Betrieb erheblich beeinträchtigen, und dies nach umfassender Abwägung gerechtfertigt ist.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Wirksamkeit der Kündigung wurde anhand dieser drei Voraussetzungen geprüft: einer negativen Gesundheitsprognose, den hohen Entgeltfortzahlungskosten als betriebliche Beeinträchtigung und einer abschließenden Interessenabwägung.
- Besonderer Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen (Sozialgesetzbuch Neuntes Buch, § 168 SGB IX)
Schwerbehinderte Arbeitnehmer genießen einen besonderen Kündigungsschutz, der eine vorherige Zustimmung des Integrationsamtes erfordert.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl der Arbeitnehmer objektiv schwerbehindert war und seinen Antrag rechtzeitig gestellt hatte, griff dieser Schutz nicht, da er sein Recht darauf durch verspätete Mitteilung verwirkt hatte.
- Verwirkung (Rechtsgrundsatz)
Ein Recht kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn es über längere Zeit nicht ausgeübt wurde und der andere Teil darauf vertrauen durfte, dass es nicht mehr beansprucht wird.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die monatelange Verzögerung des Arbeitnehmers, seine Schwerbehinderung oder den Antrag darauf dem Arbeitgeber und dem Gericht mitzuteilen, führte dazu, dass er seinen besonderen Kündigungsschutz verloren hat.
- Betriebliches Eingliederungsmanagement (Sozialgesetzbuch Neuntes Buch, § 167 Abs. 2 SGB IX)
Arbeitgeber sind verpflichtet, bei längerer Krankheit ein Gespräch anzubieten, um Maßnahmen zur Wiedereingliederung und Vermeidung künftiger Fehlzeiten zu prüfen.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die wiederholte Ablehnung des bEM durch den Arbeitnehmer, trotz mehrfacher Angebote des Arbeitgebers, wurde in der Interessenabwägung zu seinen Ungunsten gewertet und stärkte die Rechtmäßigkeit der Kündigung.
- Anhörung des Betriebsrats (Betriebsverfassungsgesetz, § 102 Abs. 1 BetrVG)
Vor jeder Kündigung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Kündigungsabsicht und die Gründe umfassend informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die ordnungsgemäße und umfassende Anhörung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber, die der Arbeitnehmer nicht konkret bestreiten konnte, war eine wichtige Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 5 Sa 204/23 – Urteil vom 10.10.2024
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