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Krankheitsbedingte Kündigung trotz bEM: Wann die Entlassung unwirksam ist

Sechs Jahre krank, die Kündigung zum Jahresende. Das Integrationsamt hat zugestimmt, das Eingliederungsmanagement ist abgebrochen – weil die Sachbearbeiterin Fragen zu einer Datenschutzerklärung stellte. Darf ein Arbeitgeber so kündigen, wenn das bEM an einer vorformulierten Einwilligung scheitert und die Richter die Beweislast für die Unvermeidbarkeit prüfen?

Frau im Büro presst Hände auf Ohren; auf dem Tisch liegen Noise-Cancelling-Kopfhörer und ein Umzugskarton.
Eine krankheitsbedingte Kündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber mildere Mittel wie technische Hilfsmittel oder Arbeitsplatzanpassungen nicht ausreichend prüft. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 AZR 162/22

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bundesarbeitsgericht
  • Datum: 15.12.2022
  • Aktenzeichen: 2 AZR 162/22
  • Verfahren: Revision im Kündigungsschutzstreit
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsschutz, Schwerbehindertenrecht
  • Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Schwerbehinderte

Ohne ordnungsgemäßes bEM scheitert die krankheitsbedingte Kündigung hier wegen fehlender Verhältnismäßigkeit.
  • Der Arbeitgeber nutzte kein ordnungsgemäßes bEM und prüfte mildere Mittel nicht genug.
  • Eine Unterschrift unter die Datenschutzerklärung brauchte es für das bEM nicht.
  • Das Gericht sah Anpassungen wie Büro und Arbeitszeit weiter als möglich an.
  • Die Zustimmung des Integrationsamts ersetzte das bEM nicht.

Wann ist eine krankheitsbedingte Kündigung trotz bEM wirksam?

Eine krankheitsbedingte Kündigung ist nach § 1 Abs. 2 KSchG nur sozial gerechtfertigt, wenn keine angemessenen milderen Mittel zur Vermeidung künftiger Fehlzeiten bestehen. Das bedeutet konkret: Die Kündigung ist nur dann zulässig, wenn sie durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist und der Arbeitgeber keine andere zumutbare Möglichkeit hat, den Mitarbeiter weiterzubeschäftigen. Zu diesen milderen Mitteln gehören beispielsweise die Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder der Einsatz auf einem anderen, gesundheitlich geeigneten Posten.

Das betriebliche Eingliederungsmanagement (bEM) nach § 167 Abs. 2 SGB IX konkretisiert diesen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Praxis. Der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt für die soziale Rechtfertigung ist dabei stets der Zugang der Kündigung. Handeln Sie vorausschauend: Sobald Sie absehen können, dass Sie innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind, sollten Sie eine Liste mit konkreten Erleichterungen für Ihren Arbeitsalltag erstellen. Überlegen Sie, ob technische Hilfsmittel, eine Umgestaltung des Büros oder angepasste Arbeitszeiten Ihre Rückkehr ermöglichen, damit Sie im bEM-Gespräch sofort konstruktive Vorschläge machen können.

BAG-Fall: Warum die Kündigung der Versicherungssachbearbeiterin scheiterte

Das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 2 AZR 162/22) wandte diese Vorgaben auf eine Versicherungssachbearbeiterin an, die seit 1999 im Unternehmen tätig und seit Dezember 2014 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt war. Nachdem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis am 26. Mai 2020 ordentlich zum Jahresende gekündigt hatte – also unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist im Gegensatz zu einer fristlosen Kündigung – bestätigten die Richter die Unwirksamkeit der Entlassung. Das Unternehmen war seiner Pflicht zur Durchführung eines ordnungsgemäßen bEM nicht nachgekommen. Vor Gericht konnte der Arbeitgeber nicht nachweisen, dass die Kündigung durch mildere Maßnahmen – wie etwa einen höhenverstellbaren Schreibtisch oder eine reduzierte Arbeitszeit – unvermeidbar gewesen wäre.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine krankheitsbedingte Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber kein ordnungsgemäßes betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 167 Abs. 2 SGB IX durchgeführt hat und nicht darlegen und beweisen kann, dass auch ein solches Verfahren keine milderen Mittel zur Vermeidung der Kündigung hätte aufzeigen können.
  2. Eine vorherige schriftliche Einwilligung des Arbeitnehmers in die Verarbeitung seiner Gesundheitsdaten ist keine gesetzliche Voraussetzung für die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements; der Arbeitgeber darf die Einleitung des Verfahrens nicht von der Unterzeichnung einer vorformulierten Datenschutzerklärung abhängig machen.
  3. Die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmers entfaltet keine Vermutungswirkung für die Entbehrlichkeit eines betrieblichen Eingliederungsmanagements und lässt die eigenständige arbeitsrechtliche Prüfung der sozialen Rechtfertigung der Kündigung unberührt.
Infografik: Dos and Don'ts für Arbeitgeber beim betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) zur Vermeidung unwirksamer krankheitsbedingter Kündigungen gemäß BAG-Urteil.
BAG-Urteil 2 AZR 162/22: Krankheitsbedingte Kündigung ohne ordnungsgemäßes bEM ist unwirksam. Arbeitgeber dürfen das Verfahren nicht von einer Datenschutz-Unterschrift abhängig machen. Die Zustimmung des Integrationsamts ersetzt das bEM nicht

Ist ein bEM ohne Datenschutzeinwilligung rechtmäßig?

Gemäß § 167 Abs. 2 Satz 4 SGB IX trifft den Arbeitgeber eine Hinweispflicht über die Ziele sowie die Art und den Umfang der Datenerhebung und -verwendung. Das Gesetz normiert jedoch keine Verpflichtung der angestellten Person, eine vorherige schriftliche Einwilligung als zwingende tatbestandliche Voraussetzung für das bEM abzugeben. Vielmehr ist das betriebliche Eingliederungsmanagement rechtlich als ein verlaufs- und ergebnisoffener Suchprozess definiert.

§ 167 Abs. 2 SGB IX sieht die schriftliche Zustimmung des Arbeitnehmers in die Verarbeitung seiner im Rahmen eines bEM erhobenen personenbezogenen und Gesundheitsdaten nicht als tatbestandliche Voraussetzung für die Durchführung eines bEM vor. – so das Bundesarbeitsgericht

Lassen Sie sich nicht zur Unterschrift drängen: Wenn Ihnen eine Datenschutzerklärung für das bEM vorgelegt wird, unterschreiben Sie diese nicht sofort vor Ort. Verlangen Sie eine Kopie zur Prüfung und bringen Sie eigene Änderungswünsche ein, falls Ihnen die Datenerhebung zu weit geht. Ein Abbruch des bEM durch den Arbeitgeber wegen Ihrer Rückfragen macht eine spätere Kündigung rechtlich angreifbar.

Kein bEM-Abbruch bei Rückfragen zur Datenschutzerklärung

Die rechtliche Bedeutung dieser Formalien zeigte sich unmittelbar in den Gesprächen zwischen der Mitarbeiterin und dem Unternehmen. Der Arbeitgeber machte die Durchführung des bEM strikt davon abhängig, dass die schwerbehinderte gleichgestellte Frau eine vorformulierte datenschutzrechtliche Einwilligung unterzeichnet. Gleichgestellt bedeutet hier, dass Menschen mit einer Behinderung von mindestens 30 Prozent den schwerbehinderten Menschen rechtlich gleichgestellt werden, um einen besseren Kündigungsschutz zu erhalten. Die Sachbearbeiterin erklärte zwar ausdrücklich ihre Bereitschaft zur Teilnahme, stellte jedoch Rückfragen zu dem Dokument und brachte eigene Vorschläge zur Einwilligung ein. Daraufhin teilte das Unternehmen im Juli und nochmals Ende August 2019 mit, dass ohne die geforderte Unterschrift kein bEM durchgeführt werde. Das Gericht entschied hierzu unmissverständlich, dass der Arbeitgeber den Klärungsprozess nicht hätte abbrechen dürfen, da eine solche Unterschrift keine gesetzliche Voraussetzung für den Beginn der Maßnahme darstellt.

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Hebel war hier die Verweigerungshaltung des Arbeitgebers bei der Datenschutzerklärung. Wenn Sie zur Teilnahme am bEM bereit sind, aber lediglich Rückfragen zu Formularen haben oder eigene Vorschläge zur Datennutzung einbringen, darf der Arbeitgeber das Verfahren nicht abbrechen. Eine starre Kopplung des bEM an eine vorformulierte Unterschrift macht die spätere Kündigung angreifbar.

Beweislast: Warum der Arbeitgeber ohne bEM scheiterte

Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für die Verhältnismäßigkeit einer Kündigung. Das bedeutet konkret: Er muss vor Gericht alle Tatsachen vortragen und beweisen, die seine Entscheidung rechtfertigen; gelingt ihm das nicht, verliert er den Prozess. Hat er im Vorfeld kein ordnungsgemäßes bEM durchgeführt, muss er detailliert darlegen und beweisen, dass auch ein solches Verfahren keine milderen Mittel hätte aufzeigen können. Der Arbeitgeber darf sich bei einem unterlassenen bEM vor Gericht nicht darauf berufen, dass ihm mögliche anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten schlicht nicht bekannt waren. Sichern Sie Beweise für Ihre Einsatzfähigkeit: Notieren Sie sich laufend, welche Tätigkeiten Sie trotz Ihrer Erkrankung noch ausführen können. Falls der Arbeitgeber später behauptet, es gäbe keinen leidensgerechten Arbeitsplatz für Sie, können Sie mit dieser Liste im Prozess konkret gegensteuern und die Beweislast zu Ihren Gunsten nutzen.

Noise-Cancelling-Kopfhörer: Arbeitgeber muss Gegenvorschläge ernsthaft prüfen

Die strengen Anforderungen an die Beweispflicht wurden dem Arbeitgeber in diesem Verfahren zum Verhängnis. Das Unternehmen argumentierte, das Arbeitsverhältnis habe seit Jahren nur noch als sinnentleerte Hülle bestanden und ein leidensgerechter Arbeitsplatz sei nicht verfügbar gewesen. Ein leidensgerechter Arbeitsplatz ist so gestaltet, dass der Mitarbeiter dort trotz seiner spezifischen gesundheitlichen Einschränkungen vollwertig arbeiten kann. Die betroffene Sachbearbeiterin hielt dagegen und schlug als mildere Mittel den Einsatz in einem Einzelbüro oder die Bereitstellung eines Active-Noise-cancelling-Headsets vor, um ihre Konzentrationsfähigkeit zu verbessern und den durch Tinnitus verursachten Stress zu reduzieren. Das Gericht wies die Argumentation des Arbeitgebers zurück, da die Firma nicht beweisen konnte, dass diese vorgeschlagenen Maßnahmen oder eine Anpassung der Arbeitszeit wirkungslos geblieben wären. Soweit das Unternehmen in der Revisionsinstanz versuchte, neue Tatsachen vorzutragen, verwarfen die Richter dies als unbeachtlich gemäß § 559 Abs. 1 ZPO. Das bedeutet: In dieser letzten gerichtlichen Instanz werden keine neuen Beweise mehr geprüft, sondern nur noch, ob das vorherige Urteil rechtlich fehlerfrei war.

Praxis-Hürde: Beweislast bei Gegenvorschlägen

Das Urteil zeigt: Sobald Sie im Prozess konkrete Hilfsmittel oder Anpassungen nennen (wie hier Noise-Cancelling-Kopfhörer oder ein Einzelbüro), muss der Arbeitgeber detailliert beweisen, warum diese Maßnahmen nicht zum Erfolg geführt hätten. Ohne bEM kann das Unternehmen dieses Argument kaum gewinnen, da der notwendige Suchprozess nach solchen Lösungen schlicht nicht stattgefunden hat.

Ersetzt die Zustimmung des Integrationsamts das bEM?

Das betriebliche Eingliederungsmanagement nach § 167 Abs. 2 SGB IX und das behördliche Zustimmungsverfahren nach den §§ 168 ff. SGB IX sind rechtlich strikt voneinander getrennte Verfahren mit unterschiedlichen Zielen. Während das bEM der Prävention und der aktiven Suche nach Möglichkeiten zum Erhalt des Arbeitsplatzes dient, prüft das Integrationsamt lediglich einen bereits gefassten Kündigungsentschluss im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung. Bei einer Ermessensentscheidung hat die Behörde einen rechtlichen Spielraum, in dem sie die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell gegeneinander abwägen muss.

Das bEM ist ein verlaufs- und ergebnisoffener Suchprozess, der individuell angepasste Lösungen zur Vermeidung zukünftiger Arbeitsunfähigkeit ermitteln soll […] Demgegenüber überprüft das Integrationsamt einen vom Arbeitgeber bereits gefassten Kündigungsentschluss und trifft eine Ermessensentscheidung, bei welcher das Interesse des Arbeitgebers an der Erhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten gegen das Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes abzuwägen ist. – BAG

Integrationsamt-Zustimmung ersetzt kein fehlendes bEM

Die rechtliche Trennung dieser beiden Verfahren spielte für die abschließende Bewertung der Kündigung eine zentrale Rolle. Das Integrationsamt hatte der Entlassung der gleichgestellten Mitarbeiterin am 18. Mai 2020 formell zugestimmt. Aus diesem Bescheid leitete das Unternehmen die Vermutung ab, dass die Kündigung ohnehin nicht durch andere Maßnahmen hätte vermieden werden können und ein bEM somit entbehrlich gewesen sei. Das Bundesarbeitsgericht stellte jedoch klar, dass ein solcher Zustimmungsbescheid keine Vermutungswirkung für die Entbehrlichkeit eines Eingliederungsmanagements entfaltet. Das bedeutet konkret: Das Gericht darf nicht einfach unterstellen, dass ein bEM überflüssig war, nur weil eine andere Behörde der Kündigung zugestimmt hat. Die arbeitsrechtliche Wirksamkeit der Kündigung bleibt völlig unabhängig von der behördlichen Zustimmung an den strengen Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes zu messen.

Urteil: bEM-Unterschrift ist keine Pflicht für Arbeitnehmer

Dieses Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) stärkt Ihre Position in künftigen Kündigungsschutzprozessen massiv. Da die Entscheidung höchstrichterlich und allgemeingültig ist, können Arbeitgeber das bEM nicht mehr mit Verweis auf fehlende Unterschriften unter starre Formulare verweigern. Bleiben Sie im Prozess gesprächsbereit, aber lassen Sie sich nicht unter Druck setzen – ein fehlerhafter Abbruch des Suchprozesses durch das Unternehmen führt fast immer zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Kündigungsschutz: So reagieren Sie auf bEM-Fehler

Prüfen Sie bei einer Kündigung sofort, ob Ihr Arbeitgeber in den letzten 12 Monaten ein bEM durchgeführt hat. Falls das Verfahren fehlte oder wegen Ihrer Rückfragen zum Datenschutz abgebrochen wurde, erheben Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht. Versäumen Sie diese Frist, wird die Kündigung wirksam, selbst wenn sie wegen des fehlenden bEM eigentlich rechtswidrig war.

Achtung Falle:

Lassen Sie sich nicht davon beirren, wenn das Integrationsamt der Kündigung bereits zugestimmt hat. Diese behördliche Entscheidung ersetzt kein fehlendes bEM. Die Arbeitsgerichte prüfen die soziale Rechtfertigung der Kündigung völlig eigenständig – die Zustimmung der Behörde ist kein Freibrief für den Arbeitgeber, auf den Eingliederungsprozess zu verzichten.


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Viele Personalabteilungen hoffen insgeheim auf eine schlichte Ablehnung. Wenn ich die Akten der Gegenseite prüfe, sehe ich oft: Die Einladung zum Eingliederungsmanagement ist meist nur eine lästige Pflichtübung auf dem Weg zur ohnehin geplanten Kündigung. Lehnt der kranke Mitarbeiter ab oder lässt die Frist einfach verstreichen, hat das Unternehmen später vor Gericht extrem leichtes Spiel. Genau deshalb ist eine aktive, aber gut dokumentierte Teilnahme die stärkste Verteidigung gegen den Rauswurf. Betroffene sollten den Spieß umdrehen und ganz konkrete, realistische Vorschläge zur Arbeitsplatzgestaltung schriftlich einreichen. Wer den Prozess konstruktiv mitgestaltet, zwingt den Arbeitgeber in eine massive Beweisnot.

Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Bleibt mein Kündigungsschutz bestehen, wenn das Integrationsamt der Entlassung bereits zugestimmt hat?

JA. Ihr allgemeiner Kündigungsschutz bleibt trotz der Zustimmung des Integrationsamts vollumfänglich bestehen, da die behördliche Entscheidung lediglich eine zusätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung für die Entlassung schwerbehinderter Menschen darstellt. Das Arbeitsgericht prüft die soziale Rechtfertigung der Kündigung weiterhin völlig eigenständig und unabhängig von dem Bescheid der Behörde. Die rechtliche Trennung ergibt sich daraus, dass das Integrationsamt gemäß § 168 SGB IX nur prüft, ob die Kündigung im Zusammenhang mit der Behinderung steht, während das Arbeitsgericht die Verhältnismäßigkeit nach dem Kündigungsschutzgesetz bewertet. Eine Zustimmung entfaltet dabei keine Vermutungswirkung für die Richtigkeit der Kündigung oder die Entbehrlichkeit eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) nach § 167 Abs. 2 SGB IX. Der Arbeitgeber trägt vor Gericht weiterhin die volle Beweislast dafür, dass keine milderen Mittel zur Vermeidung der krankheitsbedingten Kündigung existierten. Sie müssen daher unbedingt innerhalb der gesetzlichen Drei-Wochen-Frist eine Kündigungsschutzklage erheben, um die Wirksamkeit der Maßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen.


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Darf mein Arbeitgeber das bEM abbrechen, wenn ich die Datenschutzerklärung nicht sofort unterschreibe?

NEIN, Ihr Arbeitgeber darf das betriebliche Eingliederungsmanagement (bEM) nicht abbrechen, nur weil Sie eine vorgelegte Datenschutzerklärung zunächst prüfen möchten oder nicht sofort unterzeichnen. Eine schriftliche Einwilligung ist nach der aktuellen Rechtsprechung keine gesetzliche Voraussetzung für den Beginn des Verfahrens. Gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX ist das bEM als ein verlaufs- und ergebnisoffener Suchprozess definiert, der nicht an die sofortige Unterzeichnung vorformulierter Formulare gekoppelt werden darf. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass eine schriftliche Einwilligung in die Datenverarbeitung keine zwingende tatbestandliche Voraussetzung für die Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens darstellt. Wenn Sie lediglich Rückfragen zur Datennutzung haben oder eine externe Prüfung der Erklärung wünschen, gilt dies rechtlich keinesfalls als Ablehnung des bEM. Bricht der Arbeitgeber den Prozess in einer solchen Situation eigenmächtig ab, verletzt er seine gesetzliche Initiativpflicht zur ordnungsgemäßen Durchführung der gesundheitlichen Wiedereingliederung. Ein solcher rechtswidriger Abbruch führt dazu, dass eine spätere krankheitsbedingte Kündigung vor dem Arbeitsgericht meist keinen Bestand hat, da das Unternehmen die Verhältnismäßigkeit der Entlassung nicht mehr rechtssicher nachweisen kann. Eine Grenze ist jedoch erreicht, wenn Sie die notwendige Datenverarbeitung dauerhaft und grundlos komplett verweigern, da ein bEM ohne jegliche Informationsgrundlage für den Arbeitgeber faktisch unmöglich wird. In diesem speziellen Fall könnte das Unternehmen das Verfahren rechtmäßig beenden, was das Risiko einer wirksamen Kündigung im Anschluss erheblich erhöht.


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Muss ich selbst konkrete Hilfsmittel vorschlagen, um eine krankheitsbedingte Kündigung zu verhindern?

JA, Sie sollten unbedingt eigene Hilfsmittel vorschlagen, da Sie den Arbeitgeber dadurch in eine schwierige Beweisnot hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Kündigung bringen. Durch die Nennung konkreter Maßnahmen wie technischer Hilfsmittel oder organisatorischer Änderungen erhöhen Sie die rechtlichen Hürden für eine wirksame Entlassung massiv und sichern Ihre Position im Prozess. Gemäß § 1 Abs. 2 KSchG ist eine krankheitsbedingte Kündigung nur dann sozial gerechtfertigt, wenn keine milderen Mittel zur Vermeidung künftiger Fehlzeiten zur Verfügung stehen. Wenn Sie im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) nach § 167 Abs. 2 SGB IX konkrete Vorschläge wie Einzelbüros unterbreiten, muss der Arbeitgeber detailliert beweisen, warum diese Maßnahmen nicht ausgereicht hätten. Ohne ein ordnungsgemäß durchgeführtes Suchverfahren kann das Unternehmen diese fachliche Widerlegung kaum erbringen, da es die Wirksamkeit der genannten Alternativen nicht im Vorfeld praktisch erprobt hat. Ihre aktive Mitwirkung fungiert somit als strategisches Mittel, welches den Arbeitgeber zur rechtlichen Rechtfertigung jeder einzelnen Ablehnung zwingt. Zwar trägt der Arbeitgeber grundsätzlich die Beweislast für die Unvermeidbarkeit der Kündigung, doch ohne Ihre konkreten Impulse bleiben viele leidensgerechte Beschäftigungsmöglichkeiten in der gerichtlichen Prüfung oft unberücksichtigt. Eine rein passive Haltung gefährdet somit Ihren Kündigungsschutz erheblich, da Gerichte ohne konkrete Anhaltspunkte selten von sich aus nach weiteren Beschäftigungsalternativen suchen.


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Wie stehen meine Chancen vor Gericht, wenn der Arbeitgeber mir gar kein bEM angeboten hat?

Ihre Chancen vor Gericht sind sehr hoch, da ein fehlendes betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) die Beweislast des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess massiv zu Ihren Gunsten verschärft. Ohne dieses gesetzlich vorgeschriebene Verfahren kann der Arbeitgeber die Unvermeidbarkeit der Kündigung kaum rechtssicher belegen, da er den Nachweis fehlender Alternativarbeitsplätze schuldig bleibt. Gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX ist das bEM eine zwingende Voraussetzung, um die Verhältnismäßigkeit einer krankheitsbedingten Kündigung im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (§ 1 KSchG) zu prüfen. Hat der Arbeitgeber dieses Verfahren unterlassen, muss er vor Gericht detailliert beweisen, dass auch ein ordnungsgemäßes bEM absolut keine milderen Mittel zur Weiterbeschäftigung hätte aufzeigen können. Dieser sogenannte Negativbeweis ist in der juristischen Praxis fast unmöglich zu führen, da der Arbeitgeber nicht einfach behaupten darf, ihm seien keine anderen Einsatzmöglichkeiten für den erkrankten Mitarbeiter bekannt gewesen. In der Folge stufen die Arbeitsgerichte solche Kündigungen regelmäßig als sozial ungerechtfertigt ein, weil der notwendige Suchprozess nach alternativen Arbeitsplatzgestaltungen oder technischen Hilfsmitteln schlichtweg nicht stattgefunden hat. Trotz der hervorragenden Erfolgsaussichten müssen Sie zwingend die dreiwöchige Klagefrist nach Zugang der Kündigung einhalten, da die Entlassung ansonsten trotz des fehlenden bEM-Verfahrens rechtlich wirksam wird. Eine nachträgliche Heilung dieses schwerwiegenden Formfehlers ist nach dem Ablauf dieser gesetzlichen Ausschlussfrist vor dem zuständigen Arbeitsgericht grundsätzlich ausgeschlossen.


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Verliere ich meinen rechtlichen Schutz, wenn ich die Einladung zum bEM-Gespräch einfach ignoriere?

JA, Sie schwächen Ihre rechtliche Position erheblich, wenn Sie die Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) unbeantwortet lassen. Durch das Ignorieren gilt die Pflicht des Arbeitgebers als erfüllt, was eine spätere krankheitsbedingte Kündigung rechtlich massiv erleichtert. Damit entfällt für das Unternehmen die Notwendigkeit, im Prozess mildere Mittel zur Weiterbeschäftigung detailliert nachzuweisen. Obwohl die Teilnahme am bEM gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX freiwillig ist, stellt das Verfahren einen essenziellen Suchprozess zur Vermeidung einer Kündigung dar. Wenn Sie nicht reagieren, kann der Arbeitgeber vor Gericht argumentieren, dass er seiner gesetzlichen Initiativpflicht nachgekommen ist und keine leidensgerechten Arbeitsplätze finden konnte. Dies führt dazu, dass eine Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG schneller als sozial gerechtfertigt angesehen wird, da der Arbeitgeber keine weiteren Suchbemühungen ohne Ihre Informationen anstellen muss. Eine strategische Kooperation, etwa durch Hinzuziehung einer Vertrauensperson, sichert Ihren Kündigungsschutz daher weitaus effektiver als bloßes Schweigen. Eine Ausnahme besteht, wenn die Einladung formale Fehler aufweist, etwa bei fehlenden Hinweisen zum Datenschutz oder zu den Zielen des Verfahrens. In diesem Fall gilt das bEM als nicht ordnungsgemäß eingeleitet, wodurch die volle Beweislast für die Unvermeidbarkeit der Kündigung weiterhin beim Arbeitgeber verbleibt.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.

Das vorliegende Urteil


BAG – Az.: 2 AZR 162/22 – Urteil vom 15.12.2022

 


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