20 Monate krankgeschrieben, die Erwerbsminderungsrente ist bewilligt – und der Arbeitgeber kündigt den Busfahrer. Das betriebliche Eingliederungsmanagement blieb jedoch komplett aus. Begründet die Rente allein die arbeitsrechtliche Arbeitsunfähigkeit oder verpflichtet das Unterlassen zwingend zu milderen Maßnahmen?
BAG, 13.05.2015 – 2 AZR 565/14: Erwerbsminderungsrente ersetzt kein bEM. Arbeitgeber müssen das Verfahren ordnungsgemäß anbieten und ohne bEM alle milderen Mittel – Anpassung, Umorganisation, Teilzeit – umfassend darlegen Das Bundesarbeitsgericht stärkt die Rechte von Arbeitnehmern bei krankheitsbedingten Kündigungen und fordert eine umfassende Prüfung alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten. Symbolfoto: KI
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Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Kündigungsschutz bei Krankheit
BAG hob die Kündigung auf und verlangte neue Prüfung der Krankheitsfolgen.
WARUM: Das LAG prüfte die Folgen der langen Krankheit nicht vollständig.
WANN: Relevant bei langer Arbeitsunfähigkeit und Rentenbezug wegen voller Erwerbsminderung.
KONSEQUENZ: Ohne bEM braucht der Arbeitgeber starke Gründe für fehlende Alternativen.
AUSNAHME: Rente allein beweist keine Arbeitsunfähigkeit und keinen fehlenden Restarbeitsplatz.
PROZEDURAL: Das BAG verwies den Streit zurück ans Landesarbeitsgericht.
Krankheitsbedingte Kündigung: Warum das BAG das Urteil aufhob
Die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung wird nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG in einer dreistufigen Prüfung ermittelt. Zunächst müssen eine negative Gesundheitsprognose und eine daraus resultierende erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen vorliegen. Auf der dritten Stufe muss eine Interessenabwägung zu Lasten des Arbeitnehmers ausfallen. Die Beweislast für diese soziale Rechtfertigung trägt gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG der Arbeitgeber. Das bedeutet konkret: Der Arbeitgeber muss im Prozess beweisen, dass die Kündigung durch Gründe in der Person des Arbeitnehmers – hier die Krankheit – wirklich notwendig und rechtlich zulässig ist.
Das Bundesarbeitsgericht wandte diese strengen Maßstäbe auf den Fall eines langjährigen Busfahrers an, der sich gegen seinen Rauswurf wehrte. Der Mann war seit Februar 2007 bei einem Omnibusunternehmen beschäftigt und fiel ab November 2010 durchgehend krankheitsbedingt aus. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis im Juli 2012 ordentlich zum 30. September 2012. Eine ordentliche Kündigung erfolgt im Gegensatz zur fristlosen Kündigung unter Einhaltung der vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfrist.
Erfolgreiche Revision in letzter Instanz
Der betroffene Fahrer zog vor Gericht und rügte das Fehlen der sozialen Rechtfertigung auf allen drei Prüfungsstufen. Während die Vorinstanzen, zuletzt das Landesarbeitsgericht Hamm (Az. 10 Sa 576/13), die Klage noch abwiesen, hob das Bundesarbeitsgericht das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück (Az. 2 AZR 565/14). Das bedeutet: Das Bundesarbeitsgericht hat den Fall nicht endgültig entschieden, sondern das Landesarbeitsgericht angewiesen, den Sachverhalt unter Berücksichtigung der neuen rechtlichen Vorgaben erneut zu prüfen.
Redaktionelle Leitsätze
Die Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung begründet weder eine Vermutung noch eine Indizwirkung für das Vorliegen arbeitsrechtlicher Arbeitsunfähigkeit; insbesondere schließt sie eine Tätigkeit unter erleichterten Bedingungen oder im Umfang von bis zu drei Stunden täglich nicht aus.
Ein betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX darf der Arbeitgeber nicht mit der Begründung unterlassen, es sei wegen einer bestehenden Erwerbsminderungsrente ohnehin aussichtslos; entbehrlich wird das Verfahren erst, wenn es dem Arbeitnehmer ordnungsgemäß angeboten wurde und dieser danach die Teilnahme oder erforderliche Auskünfte verweigert.
Hat der Arbeitgeber kein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt, trifft ihn eine erhöhte Darlegungslast; er muss umfassend und detailliert darlegen, warum weder eine leidensgerechte Anpassung des bisherigen Arbeitsplatzes noch eine Umsetzung, Umorganisation oder Änderungskündigung als milderes Mittel in Betracht gekommen wäre.
BAG, 13.05.2015 – 2 AZR 565/14: Erwerbsminderungsrente ersetzt kein bEM. Arbeitgeber müssen das Verfahren ordnungsgemäß anbieten und ohne bEM alle milderen Mittel – Anpassung, Umorganisation, Teilzeit – umfassend darlegen
Für eine wirksame Kündigung muss im Kündigungszeitpunkt die Prognose bestehen, dass es zu weiteren Erkrankungen im bisherigen Umfang kommt. Eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit entfaltet dabei eine starke Indizwirkung für eine solche negative Prognose. Das bedeutet konkret: Das Gericht vermutet aufgrund der langen Fehlzeit zunächst, dass keine Besserung eintritt, solange der Arbeitnehmer diese Annahme nicht aktiv durch medizinische Fakten widerlegt. Der betroffene Arbeitnehmer kann diese Annahme jedoch erschüttern, indem er konkret darlegt, dass eine gesundheitliche Besserung wahrscheinlich ist.
In dem verhandelten Rechtsstreit war der Busfahrer zum Zeitpunkt der Kündigung bereits über 20 Monate ununterbrochen erkrankt. Das Bundesarbeitsgericht hielt die negative Gesundheitsprognose auf der ersten Prüfungsstufe für gegeben, da der Angestellte die starke Indizwirkung seiner langen Fehlzeit nicht ausreichend entkräftet hatte.
Fehlende medizinische Details im Verfahren
Der Mitarbeiter verwies zwar auf drei medizinische Gutachten aus einem vorangegangenen Rentenverfahren, trug deren genauen Inhalt jedoch nicht konkret vor. Auch auf Aussagen seiner behandelnden Ärzte berief er sich nicht, weshalb die Richter die Prognose einer anhaltenden Erkrankung bestätigten.
Um eine Kündigung abzuwenden, müssen Sie die negative Prognose aktiv entkräften. Reichen Sie nicht nur alte Gutachten ein, sondern fordern Sie von Ihren behandelnden Ärzten aktuelle Stellungnahmen an, die eine konkrete gesundheitliche Besserung oder die Fähigkeit zur Teilzeitbeschäftigung bestätigen.
Warum Erwerbsminderungsrente keine Kündigung rechtfertigt
Eine lang andauernde Erkrankung oder die bloße Ungewissheit über den Zeitpunkt der Genesung reichen für die zweite Prüfungsstufe allein nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit für mindestens weitere 24 Monate nicht erwartet werden kann. Alternativ muss eine gesundheitliche Lage vorliegen, die einer dauernden Leistungsunfähigkeit gleichsteht.
Ob diese strengen Voraussetzungen bei dem Busfahrer erfüllt waren, ließ sich anhand der bisherigen Feststellungen nicht abschließend klären. Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte zuvor keine ausreichenden Feststellungen zu einer 24-monatigen Leistungsunfähigkeit getroffen. Das Omnibusunternehmen argumentierte, die Beeinträchtigung sei offensichtlich, da dem Fahrer rückwirkend eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt worden war.
Erwerbsminderungsrente belegt keine absolute Arbeitsunfähigkeit
Das Bundesarbeitsgericht stellte jedoch klar, dass der Bezug einer solchen Rente nicht automatisch eine arbeitsrechtliche Arbeitsunfähigkeit belegt. Die Richter bemängelten, dass im bisherigen Verfahren völlig ungeklärt blieb, ob der Mann nicht zumindest eine Tätigkeit von bis zu drei Stunden täglich oder unter veränderten Bedingungen hätte ausüben können.
Im Übrigen ergibt sich aus einer Rentenbewilligung wegen Erwerbsminderung nicht ohne Weiteres, dass der Leistungsempfänger arbeitsunfähig ist. Insbesondere begründet der Rentenbezug keine – widerlegbare – Vermutung oder Indizwirkung für das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit während der Dauer der Bewilligung. – so das Bundesarbeitsgericht
Lassen Sie sich durch einen Rentenbescheid wegen Erwerbsminderung nicht entmutigen. Prüfen Sie selbst, ob Sie leichtere Tätigkeiten oder eine Beschäftigung unter drei Stunden täglich ausüben könnten, und fordern Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich auf, genau diese Einsatzmöglichkeiten im Betrieb zu prüfen.
Kein bEM-Verzicht trotz Erwerbsminderungsrente des Fahrers
Gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX (dem Gesetz zur Rehabilitation und Teilhabe) muss ein Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) durchführen, um den Arbeitsplatz eines länger erkrankten Mitarbeiters zu erhalten. Dieses Verfahren soll klären, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden und einer erneuten Erkrankung vorgebeugt werden kann. Ein solches bEM ist nur dann entbehrlich, wenn es ordnungsgemäß angeboten wurde und der Arbeitnehmer die Teilnahme oder notwendige Auskünfte verweigert.
Das Omnibusunternehmen hatte vor dem Ausspruch der Kündigung auf diesen wichtigen Schritt verzichtet. Der Arbeitgeber verteidigte dieses Versäumnis mit dem Argument, ein Eingliederungsmanagement sei ohnehin aussichtslos gewesen. Da die volle Erwerbsminderung des Fahrers für die kommenden 23 Monate festgestanden habe, wären Maßnahmen zum Erhalt des Arbeitsplatzes von vornherein ins Leere gelaufen.
Zudem habe der Mitarbeiter nach der Mitteilung über seine Rente verweigert, Angaben zur Art seiner Erkrankung zu machen. Das Bundesarbeitsgericht wies diese Argumentation zurück und entschied, dass der bloße Rentenbezug ein bEM nicht nutzlos macht. Erst wenn das Verfahren ordnungsgemäß angeboten und danach vom Mitarbeiter blockiert wird, darf der Arbeitgeber darauf verzichten.
Erst wenn dem Arbeitnehmer ein bEM ordnungsgemäß […] angeboten worden ist und er daraufhin seine Teilnahme bzw. Auskünfte zur Art der bestehenden Beeinträchtigungen verweigert, kann von der Aussichtslosigkeit des bEM ausgegangen und von seiner Durchführung abgesehen werden. – so das BAG
Praxis-Hinweis:
Der entscheidende Hebel in diesem Urteil ist die Unverzichtbarkeit des bEM-Angebots. Der Arbeitgeber darf das Verfahren nicht mit der Begründung weglassen, es sei wegen einer Erwerbsminderungsrente ohnehin aussichtslos. Wenn Sie in einer ähnlichen Lage sind, prüfen Sie genau, ob Ihnen das bEM förmlich angeboten wurde. Ohne dieses Angebot ist die Kündigung meist angreifbar, selbst wenn eine Rückkehr an den alten Arbeitsplatz tatsächlich unwahrscheinlich wirkt.
Kündigungsschutz: Erhöhte Darlegungslast ohne bEM-Verfahren
Eine Kündigung ist rechtlich nur zulässig, wenn kein milderes Mittel zur Weiterbeschäftigung zur Verfügung steht. Hat der Arbeitgeber das betriebliche Eingliederungsmanagement unterlassen, trifft ihn eine erhöhte Darlegungslast für das Fehlen alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten. Er muss umfassend prüfen und beweisen, dass weder leidensgerechte Arbeitsplätze noch Umorganisationen oder eine Änderungskündigung in Betracht kamen. Bei einer Änderungskündigung wird das bestehende Arbeitsverhältnis beendet und gleichzeitig die Fortsetzung zu anderen, meist körperlich weniger belastenden Bedingungen angeboten.
Die Firma behauptete im Prozess schlicht, es gäbe in dem Omnibusbetrieb keine freien leidensgerechten Arbeitsplätze für den erkrankten Fahrer. Den höchsten Richtern reichte dieser pauschale Hinweis nicht aus. Das Bundesarbeitsgericht forderte eine detaillierte Darlegung, warum auch eine Teilzeitbeschäftigung von bis zu drei Stunden täglich ausgeschlossen war.
Strenge Vorgaben für die Darlegungslast
Der Arbeitgeber hätte aufzeigen müssen, weshalb dem Mann selbst nach einer zumutbaren Umorganisation oder durch das Freimachen eines Arbeitsplatzes per Änderungskündigung keine Alternative angeboten werden konnte. Da das Unternehmen seiner erhöhten Darlegungslast nicht nachkam, hoben die Richter das klageabweisende Urteil auf. Diese erhöhte Last bedeutet, dass der Arbeitgeber nicht nur pauschal behaupten darf, es gäbe keine Arbeit, sondern jeden einzelnen Arbeitsplatz im Betrieb detailliert auf seine Eignung hätte prüfen müssen. Das Landesarbeitsgericht muss nun in einer neuen Verhandlung nach den Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts klären, ob tatsächlich jede Möglichkeit einer leidensgerechten Weiterbeschäftigung ausgeschlossen war.
Um darzutun, dass die Kündigung dem Verhältnismäßigkeitsprinzip genügt […] muss der Arbeitgeber die objektive Nutzlosigkeit des bEM darlegen. Hierzu hat er umfassend und detailliert vorzutragen, warum weder ein weiterer Einsatz auf dem bisherigen Arbeitsplatz noch dessen leidensgerechte Anpassung oder Veränderung möglich gewesen wären. – so das Gericht
BAG-Urteil: Stärkere Rechte bei Erwerbsminderungsrente
Diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Grundsatzurteil mit hoher Bindungswirkung für alle deutschen Arbeitsgerichte. Das bedeutet konkret: Untergeordnete Gerichte müssen diese Rechtsauffassung in künftigen, ähnlichen Fällen übernehmen, was die Position erkrankter Arbeitnehmer bundesweit stärkt. Es stellt klar, dass ein Rentenbezug kein automatischer Kündigungsgrund ist und der Arbeitgeber selbst bei vermeintlicher Aussichtslosigkeit ein bEM anbieten muss. Das Urteil ist auf fast alle Fälle langandauernder Erkrankung übertragbar.
Für Sie bedeutet das: Greifen Sie jede krankheitsbedingte Kündigung rechtlich an, wenn kein ordnungsgemäßes bEM durchgeführt wurde. Die Hürden für den Arbeitgeber, eine Kündigung ohne dieses Verfahren vor Gericht zu rechtfertigen, sind durch dieses Urteil massiv gestiegen.
Kündigungsschutzklage: Fristen und Beweise nach dem Urteil
Prüfen Sie sofort, ob Ihnen vor der Kündigung ein bEM schriftlich angeboten wurde. Falls dies fehlt, haben Sie hervorragende Erfolgsaussichten vor Gericht. Beachten Sie unbedingt die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage ab Erhalt des Kündigungsschreibens. Sichern Sie zudem alle ärztlichen Unterlagen, die belegen, dass Sie zumindest eingeschränkt arbeitsfähig sind.
Praxis-Hürde: Erhöhte Darlegungslast
Hat der Arbeitgeber kein bEM durchgeführt, muss er vor Gericht lückenlos beweisen, dass absolut kein anderer freier Arbeitsplatz existiert – auch nicht durch Umorganisation oder eine Reduzierung der Arbeitszeit auf unter drei Stunden. Pauschale Behauptungen des Arbeitgebers, es gäbe keine freien Stellen, reichen nach diesem Urteil nicht aus, um die Kündigung zu rechtfertigen.
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Eine Kündigung wegen Krankheit ist an extrem hohe Hürden geknüpft, insbesondere wenn ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) fehlt. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft die Wirksamkeit Ihres Kündigungsschreibens und identifiziert strategische Versäumnisse Ihres Arbeitgebers. Wir unterstützen Sie dabei, die kritische 3-Wochen-Frist einzuhalten und Ihre Ansprüche auf Weiterbeschäftigung oder eine angemessene Abfindung konsequent durchzusetzen.
Sobald der Bescheid über die volle Erwerbsminderungsrente auf dem Tisch liegt, wähnen sich viele Personalabteilungen auf der sicheren Seite. Man glaubt, den kranken Mitarbeiter nun endlich ohne lästiges Eingliederungsmanagement vor die Tür setzen zu können. Doch ich beobachte vor Gericht regelmäßig, wie diese Unternehmen ihr blaues Wunder erleben, wenn die Richter plötzlich die gesamte Betriebsstruktur durchleuchten.
Für gekündigte Arbeitnehmer entsteht genau in dieser Situation eine exzellente Verhandlungsposition für eine Abfindung. Wer sich juristisch wehrt, zwingt den ehemaligen Chef in einen extrem aufwendigen Beweisprozess, den dieser fast immer scheut. Meistens wird der Rechtsstreit dann sehr schnell durch einen lukrativen Vergleich beendet, um das unkalkulierbare Prozessrisiko abzuwenden.
Begründet der Bezug einer Erwerbsminderungsrente eine rechtliche Vermutung für meine dauerhafte arbeitsrechtliche Arbeitsunfähigkeit?
NEIN. Der Bezug einer Erwerbsminderungsrente begründet keine rechtliche Vermutung oder Indizwirkung für eine dauerhafte arbeitsrechtliche Arbeitsunfähigkeit. Die Bewilligung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger entfaltet keine automatische Bindungswirkung für den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses oder die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung.
Dies liegt primär daran, dass das Rentenrecht und das Arbeitsrecht grundlegend unterschiedliche Maßstäbe an die verbleibende Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers anlegen. Eine volle Erwerbsminderung im Sinne des Sozialrechts bedeutet lediglich, dass der Betroffene weniger als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann. Im Arbeitsrecht muss der Arbeitgeber jedoch individuell nachweisen, dass absolut keine leidensgerechte Beschäftigung, etwa in einer Nischentätigkeit oder unter erleichterten Bedingungen, im Betrieb mehr möglich ist. Gemäß § 1 Abs. 2 KSchG trägt das Unternehmen die volle Beweislast für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung und darf sich nicht pauschal auf den Rentenbescheid berufen.
Trotz Rentenbezug ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) nach § 167 Abs. 2 SGB IX durchzuführen, um alternative Einsatzmöglichkeiten zu prüfen. Unterlässt er dieses Verfahren mit dem bloßen Hinweis auf die Erwerbsminderungsrente, ist eine darauf gestützte Kündigung in der Regel rechtsunwirksam.
Verliere ich meinen Kündigungsschutz, wenn ich bereits seit über zwanzig Monaten durchgehend krankgeschrieben bin?
NEIN. Sie verlieren Ihren Kündigungsschutz auch nach zwanzig Monaten durchgehender Krankheit nicht automatisch, da eine lange Fehlzeit allein keine rechtssichere Kündigung ohne weitere Prüfungsschritte rechtfertigt. Der Gesetzgeber sieht vor, dass der Arbeitgeber trotz der langen Dauer spezifische Voraussetzungen erfüllen muss, um das Arbeitsverhältnis wirksam zu beenden.
Eine krankheitsbedingte Kündigung erfordert gemäß § 1 Abs. 2 KSchG eine negative Gesundheitsprognose, eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen sowie eine umfassende Interessenabwägung zu Ihren Lasten. Obwohl eine Fehlzeit von zwanzig Monaten als starkes Indiz für eine negative Prognose gewertet wird, muss der Arbeitgeber zwingend ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) nach § 167 Abs. 2 SGB IX anbieten. Unterlässt das Unternehmen dieses gesetzlich vorgeschriebene Verfahren, trifft es vor Gericht eine erhöhte Darlegungslast hinsichtlich der Unmöglichkeit einer leidensgerechten Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz. Er muss dann detailliert nachweisen, dass weder eine Umorganisation des Betriebs noch eine Reduzierung der Arbeitszeit oder eine Versetzung als milderes Mittel zur Kündigung in Betracht gekommen wären.
Der Kündigungsschutz greift jedoch nicht grenzenlos, falls der Arbeitgeber ein ordnungsgemäßes bEM-Verfahren durchgeführt hat und dennoch keine Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung im gesamten Unternehmen gefunden werden konnte.
Wie entkräfte ich die negative Gesundheitsprognose, wenn mein Arbeitgeber mir wegen einer Langzeiterkrankung kündigt?
Sie entkräften eine negative Gesundheitsprognose, indem Sie aktuelle ärztliche Stellungnahmen vorlegen, die eine konkrete Aussicht auf Besserung oder die Eignung für eine leidensgerechte (gesundheitlich angepasste) Beschäftigung bestätigen. Damit erschüttern Sie aktiv die gerichtliche Vermutung einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit.
Bei einer krankheitsbedingten Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG dient eine lange Fehlzeit als Indiz für eine negative Prognose, was die Beweislast faktisch auf den Arbeitnehmer verlagert. Um diese Indizwirkung zu entkräften, müssen Sie Ihre behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbinden und detailliert darlegen, warum eine Genesung in absehbarer Zeit wahrscheinlich ist. Bloße Verweise auf veraltete Gutachten aus Rentenverfahren reichen hierfür meist nicht aus, da diese oft nur die Erwerbsminderung, nicht aber die spezifische Arbeitsfähigkeit am konkreten Arbeitsplatz bewerten. Sie sollten daher ein aktuelles Attest einreichen, das explizit aufzeigt, unter welchen Bedingungen oder in welchem zeitlichen Umfang eine Wiederaufnahme der Tätigkeit medizinisch wieder möglich sein wird.
Eine wichtige Grenze der Darlegungslast besteht, wenn der Arbeitgeber kein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) nach § 167 Abs. 2 SGB IX durchgeführt hat. In diesem Fall muss der Arbeitgeber selbst ohne Ihre medizinischen Details beweisen, dass absolut keine alternative Beschäftigungsmöglichkeit im gesamten Betrieb existiert.
Was tun, wenn der Arbeitgeber das bEM-Verfahren wegen meiner Erwerbsminderungsrente als aussichtslos abgelehnt hat?
Sollte Ihr Arbeitgeber das bEM-Verfahren aufgrund Ihres Rentenbezugs verweigern, müssen Sie umgehend rechtliche Schritte einleiten und eine Kündigungsschutzklage vorbereiten. Ein betriebliches Eingliederungsmanagement ist gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX zwingend erforderlich und darf nicht einseitig vom Arbeitgeber als aussichtslos eingestuft werden. Ohne ein vorheriges Angebot des Verfahrens durch das Unternehmen ist eine krankheitsbedingte Kündigung aufgrund des Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip meist rechtlich unwirksam.
Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass der Bezug einer Erwerbsminderungsrente nicht automatisch die Unmöglichkeit einer Weiterbeschäftigung bedeutet, da Betroffene oft noch in Teilzeit arbeiten können. Ein bEM-Verfahren gilt erst dann als entbehrlich, wenn der Arbeitgeber es Ihnen förmlich angeboten hat und Sie die Teilnahme ausdrücklich ablehnen oder notwendige Informationen verweigern. Unterlässt das Unternehmen dieses Angebot eigenmächtig, trifft es im Falle eines Prozesses eine erhöhte Darlegungslast hinsichtlich der Unverhältnismäßigkeit einer Weiterbeschäftigung. Der Arbeitgeber muss dann detailliert beweisen, dass absolut kein leidensgerechter Arbeitsplatz existiert, was ohne vorheriges bEM-Verfahren in der juristischen Praxis fast nie gelingt.
Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn Sie ein ordnungsgemäßes bEM-Angebot bereits erhalten und dieses abgelehnt haben, da das Verfahren dann tatsächlich als rechtlich aussichtslos eingestuft werden darf. Prüfen Sie daher genau Ihre Korrespondenz auf ein förmliches Einladungsschreiben, um die Erfolgsaussichten Ihrer Klage präzise bewerten zu können.
Muss mein Arbeitgeber prüfen, ob ich trotz Erwerbsminderungsrente zumindest wenige Stunden täglich arbeiten könnte?
JA. Ihr Arbeitgeber muss im Rahmen der Verhältnismäßigkeit detailliert prüfen und belegen, warum weder eine Teilzeitbeschäftigung noch eine Umorganisation Ihres Arbeitsplatzes für Sie möglich war. Der Bezug einer Erwerbsminderungsrente belegt nach aktueller Rechtsprechung keinesfalls automatisch eine vollständige arbeitsrechtliche Arbeitsunfähigkeit des betroffenen Mitarbeiters.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts begründet eine Erwerbsminderungsrente keine Vermutung für eine dauerhafte Leistungsunfähigkeit, weshalb der Arbeitgeber bei fehlendem betrieblichen Eingliederungsmanagement einer erhöhten Darlegungslast unterliegt. Er muss gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX umfassend beweisen, dass weder eine leidensgerechte Anpassung des Arbeitsplatzes noch eine Versetzung auf eine freie Stelle mit geringerer Stundenanzahl möglich war. Pauschale Behauptungen über fehlende Einsatzmöglichkeiten reichen nicht aus, da sogar eine Änderungskündigung zur Anpassung der Arbeitsbedingungen als milderes Mittel gegenüber einer Beendigungskündigung geprüft werden muss. Um Ihre Position zu stärken, sollten Sie Ihre Bereitschaft zur Arbeit in reduziertem Umfang oder an einem angepassten Platz unbedingt schriftlich gegenüber dem Unternehmen erklären.
Diese strenge Prüfungspflicht entfällt lediglich dann, wenn das Unternehmen im Einzelfall lückenlos nachweisen kann, dass ein Einsatz selbst bei einer geringfügigen Arbeitszeit von unter drei Stunden täglich durch keinerlei zumutbare Umorganisation betrieblich umsetzbar ist.
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Das vorliegende Urteil
BAG – Az.: 2 AZR 565/14 – Urteil vom 13.05.2015
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1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 7. Februar 2014 – 10 Sa 576/13 – aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Die Beklagte betreibt ein Omnibusunternehmen. In ihrem Betrieb waren regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Der Kläger war bei ihr seit Februar 2007 als Busfahrer tätig.
Seit dem 28. November 2010 war der Kläger durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Mit Bescheid vom 26. Juni 2012 wurde ihm rückwirkend ab dem 1. Juni 2011 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt. In dem Bescheid heißt es auszugsweise:
„Sie haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit. Der Rentenanspruch ist zeitlich begrenzt, weil es nach den medizinischen Untersuchungsbefunden nicht unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.“und
„Die Rente endet mit dem 30.06.2014, ohne dass wir einen weiteren Bescheid erteilen.
Die Rente kann auf Antrag weitergezahlt werden, wenn eine Minderung der Erwerbsfähigkeit weiterhin vorliegt. …“
Mit Schreiben vom 19. Juli 2012 wurde dem Kläger mitgeteilt, er werde die ersten Rentenzahlungen im August 2012 erhalten. Der Kläger informierte daraufhin den Geschäftsführer der Beklagten über die Rentenbewilligung. Er lehnte es ab, dessen Frage nach der Art seiner Erkrankung zu beantworten.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 27. Juli 2012 zum 30. September 2012.
Gegen die Kündigung hat der Kläger rechtzeitig die vorliegende Klage erhoben. Er hat die Ansicht vertreten, für eine krankheitsbedingte Kündigung fehle es an einer negativen Gesundheitsprognose. Durch den Rentenbescheid werde nicht dokumentiert, dass er als Omnibusfahrer dauerhaft arbeitsunfähig sei. Es sei vielmehr nicht ausgeschlossen, dass er ab Juli 2014 seine geschuldete Tätigkeit wieder aufnehmen könne. Auch ausweislich von drei im Rentenverfahren eingeholten Gutachten sei es medizinisch nicht unwahrscheinlich, dass seine volle Erwerbsminderung behoben werden könne. Zudem sei keine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen gegeben. Seine Krankheit führe nicht zu Betriebsablaufstörungen oder beachtlichen wirtschaftlichen Belastungen. Die Beklagte stelle schon seit Jahren Arbeitnehmer nur noch befristet ein. Es sei nicht erkennbar, weshalb es ihr nicht zumutbar sein solle, ihm einen Arbeitsplatz zumindest bis zum Auslaufen der Rentenbewilligung am 30. Juni 2014 freizuhalten. Im Übrigen habe die Beklagte entgegen den gesetzlichen Verpflichtungen kein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt.
Der Kläger hat zuletzt beantragt
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27. Juli 2012 nicht beendet worden ist.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei aus Gründen in der Person des Klägers sozial gerechtfertigt. Aus dem Bezug der Rente wegen Erwerbsminderung habe sich eine negative Gesundheitsprognose für die auf die Kündigung folgenden 23 Monate ergeben. Es habe festgestanden, dass der Kläger zumindest für weitere fast zwei Jahre überhaupt keiner Erwerbstätigkeit werde nachgehen können, und es sei ungewiss gewesen, ob er danach jemals wieder arbeitsfähig werde. Zudem entstünden weiterhin Urlaubsansprüche des Klägers. Aus der Befristung der Rentenbewilligung könne nicht geschlossen werden, der Kläger werde nach ihrem Ablauf seine Fähigkeit zur vollschichtigen Tätigkeit als Busfahrer wieder erlangen. Renten wegen Erwerbsminderung seien von Gesetzes wegen grundsätzlich auf Zeit zu gewähren. Eine unbefristete Rente werde erst bewilligt, wenn unwahrscheinlich sei, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden könne. Hiervon sei erst nach einer Gesamtdauer der befristeten Gewährung von neun Jahren auszugehen. Ein für den Kläger leidensgerechter Arbeitsplatz habe ebenso wenig zur Verfügung gestanden wie überhaupt ein freier Arbeitsplatz. Ein betriebliches Eingliederungsmanagement sei entbehrlich gewesen. Angesichts der feststehenden Tatsache, dass der Kläger mindestens weitere 23 Monate vollständig erwerbsunfähig wäre, seien Maßnahmen, die auf den Erhalt des Arbeitsplatzes, die Vermeidung weiterer Arbeitsunfähigkeitszeiten oder eine innerbetriebliche Umsetzung abzielten, von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Gründe
Die Revision ist begründet. Mit der gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht die Klage nicht abweisen (I.). Ob die Kündigung der Beklagten vom 27. Juli 2012 wirksam ist, steht noch nicht fest (II.).
I. Das Landesarbeitsgericht hat auf der Basis der bisherigen Feststellungen zu Unrecht angenommen, die Kündigung sei aus Gründen in der Person des Klägers sozial gerechtfertigt iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG.
1. Die soziale Rechtfertigung von Kündigungen, die aus Anlass von Krankheiten ausgesprochen werden, ist in drei Stufen zu prüfen. Eine Kündigung ist im Falle einer lang anhaltenden Krankheit sozial gerechtfertigt iSd. § 1 Abs. 2 KSchG, wenn eine negative Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorliegt – erste Stufe -, eine darauf beruhende erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen festzustellen ist – zweite Stufe – und eine Interessenabwägung ergibt, dass die betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen – dritte Stufe – (BAG 20. November 2014 – 2 AZR 664/13 – Rn. 13; 30. September 2010 – 2 AZR 88/09 – Rn. 11 mwN, BAGE 135, 361).
2. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts, im Zeitpunkt der Kündigung habe eine negative Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit des Klägers vorgelegen.
a) Der Kläger war im Kündigungszeitpunkt seit dem 23. November 2010 und damit seit über 20 Monaten durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Eine lang andauernde krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit in der unmittelbaren Vergangenheit stellt ein gewisses Indiz für die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit in der Zukunft dar (vgl. BAG 12. Juli 2007 – 2 AZR 716/06 – Rn. 27, BAGE 123, 234; 12. April 2002 – 2 AZR 148/01 – zu II 5 d aa der Gründe, BAGE 101, 39). Der Arbeitgeber genügt deshalb seiner Darlegungslast für eine negative Prognose zunächst, wenn er die bisherige Dauer der Erkrankung und die ihm bekannten Krankheitsursachen vorträgt (BAG 12. April 2002 – 2 AZR 148/01 – aaO; für den Fall häufiger [Kurz-]Erkrankungen BAG 20. November 2014 – 2 AZR 755/13 – Rn. 17). Dies hat die Beklagte bezüglich der Dauer der Erkrankung des Klägers in der Vergangenheit getan. Diese ist überdies unstreitig. Krankheitsursachen waren der Beklagten nach ihrem Vorbringen nicht bekannt.
b) Der durch die lange Arbeitsunfähigkeit in der Vergangenheit begründeten Indizwirkung ist der Kläger nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Er hat zwar von der Beklagten gefordert abzuwarten, ob nach Auslaufen der befristeten Rentenbewilligung eine Änderung eintreten werde. Zudem hat er auf die Möglichkeit einer Genesung binnen der auf die Kündigung folgenden 24 Monate verwiesen. Der Kläger hat aber nicht vorgetragen, dass und unter welchen Bedingungen innerhalb dieses Zeitraums eine Besserung wahrscheinlich gewesen sei. Er hat weder konkrete Erkenntnisse aus den Gutachten mitgeteilt, die im Rahmen des Verfahrens zur Rentenbewilligung eingeholt wurden, noch hat er – etwa indem er sich auf entsprechende Aussagen seiner behandelnden Ärzte berufen hätte – behauptet, es sei in absehbarer Zeit die Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit zu erwarten gewesen (vgl. dazu BAG 20. November 2014 – 2 AZR 755/13 – Rn. 22; 17. Juni 1999 – 2 AZR 639/98 – zu II 2 b aa der Gründe, BAGE 92, 96).
c) Darauf, ob die Rentenbewilligung etwas über die voraussichtliche Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit des Klägers aussagt, kommt es für die negative Gesundheitsprognose nicht an.
3. Die bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts tragen nicht seine Annahme, die im Kündigungszeitpunkt zu erwartende weitere Arbeitsunfähigkeit des Klägers habe zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen der Beklagten geführt.
a) Bei krankheitsbedingter dauernder Leistungsunfähigkeit ist in aller Regel ohne Weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen auszugehen (BAG 30. September 2010 – 2 AZR 88/09 – Rn. 11, BAGE 135, 361; 19. April 2007 – 2 AZR 239/06 – Rn. 18). Die Beklagte hat allerdings nicht behauptet, im Kündigungszeitpunkt habe eine krankheitsbedingte dauernde Leistungsunfähigkeit des Klägers festgestanden. Hiervon ist auch das Landesarbeitsgericht nicht ausgegangen. Die Beklagte hat sich darauf berufen, die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Klägers sei im Kündigungszeitpunkt völlig ungewiss gewesen. Eine solche Ungewissheit steht – so sie tatsächlich vorliegt – einer krankheitsbedingten dauernden Leistungsunfähigkeit dann gleich, wenn jedenfalls in den nächsten 24 Monaten mit einer Genesung nicht gerechnet werden kann (BAG 20. November 2014 – 2 AZR 664/13 – Rn. 14; 30. September 2010 – 2 AZR 88/09 – aaO). Einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten kann der Arbeitgeber dagegen typischerweise ohne Schwierigkeiten durch Einstellung einer Ersatzkraft mit einem zeitbefristeten Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG überbrücken (noch zu § 1 Abs. 1 BeschFG vgl. BAG 29. April 1999 – 2 AZR 431/98 – zu II 3 a der Gründe, BAGE 91, 271).
b) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, allein aufgrund der lang anhaltenden Erkrankung des Klägers in der Vergangenheit und der Ungewissheit seiner Genesung in der Zukunft seien die betrieblichen Interessen der Beklagten erheblich beeinträchtigt gewesen. Dies wird den an die soziale Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung auf der zweiten Prüfungsstufe zu stellenden Anforderungen nicht gerecht.
aa) Die bisherigen Feststellungen tragen nicht die Annahme, die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Klägers sei im Kündigungszeitpunkt völlig ungewiss – also für mindestens weitere 24 Monate nicht zu erwarten – gewesen. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung lediglich darauf gestützt, unter Berücksichtigung des Rentenbescheids sei eine positive Entwicklung für mehr als 23 Monate auszuschließen und darüber hinaus ungewiss gewesen. Dies steht einem Sachverhalt, bei dem eine Gesundung des Arbeitnehmers für die nächsten 24 Monate nicht erwartet werden kann, nicht gleich. Die bloße Ungewissheit der Wiedergenesung, von der das Landesarbeitsgericht für die Zeit nach Ablauf der Rentenbewilligung ausgegangen ist, bedeutet nicht zugleich, dass mit einer Gesundung nach medizinischen Erkenntnissen nicht gerechnet werden kann. Dies gilt auch schon für den 24. Monat nach Kündigungszugang. Der Umstand, dass der Kläger bereits im Kündigungszeitpunkt seit mehr als 20 Monaten arbeitsunfähig war, spricht lediglich dafür, dass mit einem Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit auch in der Zukunft zu rechnen war. Er lässt für sich genommen nicht den Schluss auf eine bestimmte (Mindest-)Dauer der zu erwartenden Arbeitsunfähigkeit zu.
bb) Im Übrigen ergibt sich aus einer Rentenbewilligung wegen Erwerbsminderung nicht ohne Weiteres, dass der Leistungsempfänger arbeitsunfähig ist. Insbesondere begründet der Rentenbezug keine – widerlegbare – Vermutung oder Indizwirkung für das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit während der Dauer der Bewilligung (vgl. P. Feichtinger in Feichtinger/Malkmus Entgeltfortzahlungsrecht 2. Aufl. § 3 EFZG Rn. 42; Schmitt EFZG 7. Aufl. § 3 Rn. 74; HWK/Schliemann 6. Aufl. § 3 EFZG Rn. 44; Treber EFZG 2. Aufl. § 3 Rn. 23). Die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und die sozialrechtlichen Voraussetzungen einer Erwerbsminderung sind nicht die gleichen (vgl. BAG 29. September 2004 – 5 AZR 558/03 – zu I 1 der Gründe; vgl. P. Feichtinger aaO; Schmitt aaO; ErfK/Reinhard 15. Aufl. § 3 EFZG Rn. 9; Vossen Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen Rn. 93). Der Erwerbsgeminderte kann durchaus arbeitsfähig sein (Kreikebohm/v. Koch SGB VI 4. Aufl. § 43 Rn. 5; ErfK/Reinhard aaO). Auch eine Rente wegen voller Erwerbsminderung setzt gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI nicht zwingend voraus, dass der Arbeitnehmer seine bisher vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht mehr ausüben kann (vgl. auch LAG Hamm 9. Juli 2003 – 18 Sa 215/03 – zu A I 1 der Gründe, Vorinstanz zu BAG 29. September 2004 – 5 AZR 558/03 – aaO; aA ErfK/Reinhard aaO unter Hinweis auf MüKoBGB/Müller-Glöge 6. Aufl. § 3 EFZG Rn. 7). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die Bedingungen am bisherigen Arbeitsplatz können jedoch von denen des allgemeinen Arbeitsmarkts abweichen. So steht einer Erwerbsminderung eine vom Regelfall abweichendegünstige Arbeitsgelegenheit nicht entgegen (KassKomm/Gürtner Stand April 2015 § 43 SGB VI Rn. 29). Dies mag bei der bisherigen Tätigkeit des Klägers als Busfahrer für die Beklagte nicht der Fall gewesen sein. Feststellungen dazu hat das Landesarbeitsgericht jedoch nicht getroffen.
cc) Sonstige Umstände, die eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen der Beklagten begründen könnten, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Allein die weiterhin entstehenden Urlaubsansprüche des Klägers vermögen – soweit ersichtlich – nicht zu einer nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen der Beklagten zu führen. Gesetzliche und regelmäßig auch tarifvertragliche Urlaubsansprüche erlöschen bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit jeweils 15 Monate nach Ablauf des betreffenden Urlaubsjahres und wachsen daher nach Ablauf von zwei Jahren und drei Monaten typischerweise nicht weiter an (vgl. BAG 15. Oktober 2013 – 9 AZR 302/12 – Rn. 11; 7. August 2012 – 9 AZR 353/10 – Rn. 32 ff., BAGE 142, 371).
4. Auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen hat das Landesarbeitsgericht überdies zu Unrecht angenommen, ein milderes Mittel als eine Beendigungskündigung habe der Beklagten nicht zur Verfügung gestanden, um den betrieblichen Beeinträchtigungen zu begegnen. Ihrer mangels Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) nach § 84 Abs. 2 SGB IX erhöhten Darlegungslast im Hinblick auf alternative, leidensgerechte Beschäftigungsmöglichkeiten ist die Beklagte entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts bislang nicht nachgekommen.
a) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, ist der Arbeitgeber nach § 84 Abs. 2 SGB IX gehalten, ein bEM durchzuführen. Er hat dazu nach Zustimmung und unter Beteiligung der betroffenen Person mit der zuständigen Interessenvertretung iSd. § 93 SGB IX, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, die Möglichkeiten zu klären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des bEM sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen.
b) Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, ist die Beklagte ihrer Pflicht zur Durchführung eines bEM im Falle des Klägers nicht nachgekommen. Hierzu war sie vor Ausspruch einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet. Die Durchführung des bEM soll einer Gefährdung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen gerade begegnen (BT-Drs. 14/5074 S. 113; ErfK/Rolfs 15. Aufl. § 84 SGB IX Rn. 4) und „den Arbeitsplatz“ – dh. das Arbeitsverhältnis (vgl. BAG 20. November 2014 – 2 AZR 755/13 – Rn. 32 mwN) – erhalten. Im Kündigungszeitpunkt lag eine mehr als sechswöchige Arbeitsunfähigkeit des Klägers vor. Die Verpflichtung zur Durchführung eines bEM trifft den Arbeitgeber nicht nur bei Erkrankungen behinderter Arbeitnehmer, sondern bei allen Arbeitnehmern (BAG 24. März 2011 – 2 AZR 170/10 – Rn. 19; 30. September 2010 – 2 AZR 88/09 – Rn. 27, BAGE 135, 361) und unabhängig davon, ob im Beschäftigungsbetrieb ein Betriebsrat gewählt ist oder nicht (BAG 20. März 2014 – 2 AZR 565/12 – Rn. 32; 30. September 2010 – 2 AZR 88/09 – Rn. 28 ff., aaO). Zu einem regelkonformen Ersuchen des Arbeitgebers um Zustimmung des Arbeitnehmers zur Durchführung eines bEM gehört die Belehrung nach § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX über die Ziele des bEM sowie Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten (BAG 20. November 2014 – 2 AZR 755/13 – Rn. 32; 24. März 2011 – 2 AZR 170/10 – Rn. 23).
c) Entgegen der Auffassung der Beklagten war ein bEM nicht deshalb entbehrlich, weil die Durchführung angesichts der Weigerung des Klägers, Angaben zu seinem Krankheitsbild zu machen, ohne Aussicht auf Erfolg gewesen wäre. Erst wenn dem Arbeitnehmer ein bEM ordnungsgemäß nach § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX angeboten worden ist und er daraufhin seine Teilnahme bzw. Auskünfte zur Art der bestehenden Beeinträchtigungen verweigert, kann von der Aussichtslosigkeit des bEM ausgegangen und von seiner Durchführung abgesehen werden. Das Unterlassen des bEM ist dann „kündigungsneutral“ (BAG 24. März 2011 – 2 AZR 170/10 – Rn. 24).
d) Da sie ein bEM pflichtwidrig unterlassen hat, trifft die Beklagte eine erhöhte Darlegungslast im Hinblick auf denkbare, gegenüber dem Ausspruch einer Beendigungskündigung mildere Mittel. Dieser ist sie bislang nicht nachgekommen.
aa) Die Durchführung des bEM ist zwar keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Kündigung. Das bEM ist auch nicht selbst ein milderes Mittel gegenüber der Kündigung. § 84 Abs. 2 SGB IX ist aber kein bloßer Programmsatz. Die Norm konkretisiert vielmehr den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Mit Hilfe eines bEM können mildere Mittel als die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wie zB die Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder die Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen auf einem anderen, ggf. durch Umsetzungen „freizumachenden“ Arbeitsplatz erkannt und entwickelt werden (BAG 20. November 2014 – 2 AZR 755/13 – Rn. 38; 20. März 2014 – 2 AZR 565/12 – Rn. 34). Nur wenn auch die Durchführung des bEM keine positiven Ergebnisse hätte zeitigen können, ist sein Fehlen unschädlich. Um darzutun, dass die Kündigung dem Verhältnismäßigkeitsprinzip genügt und ihm keine milderen Mittel zur Überwindung der krankheitsbedingten Störung des Arbeitsverhältnisses als die Beendigungskündigung offenstanden, muss der Arbeitgeber die objektive Nutzlosigkeit des bEM darlegen. Hierzu hat er umfassend und detailliert vorzutragen, warum weder ein weiterer Einsatz auf dem bisherigen Arbeitsplatz noch dessen leidensgerechte Anpassung oder Veränderung möglich gewesen wären und der Arbeitnehmer auch nicht auf einem anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit hätte eingesetzt werden können, warum also ein bEM in keinem Fall dazu hätte beitragen können, neuerlichen Krankheitszeiten bzw. der Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit entgegenzuwirken und das Arbeitsverhältnis zu erhalten (BAG 20. November 2014 – 2 AZR 755/13 – Rn. 39; 20. März 2014 – 2 AZR 565/12 – Rn. 34). Ist es dagegen denkbar, dass ein bEM ein positives Ergebnis erbracht, das gemeinsame Suchen nach Maßnahmen zum Abbau von Fehlzeiten bzw. zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit also Erfolg gehabt hätte, muss sich der Arbeitgeber regelmäßig vorhalten lassen, er habe „vorschnell“ gekündigt (zum Ganzen BAG 20. November 2014 – 2 AZR 664/13 – Rn. 22 mwN; 20. November 2014 – 2 AZR 755/13 – Rn. 40).
bb) Danach durfte das Landesarbeitsgericht nicht annehmen, die Beklagte habe allein durch den Hinweis darauf, dem Kläger sei eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt worden, ihrer Darlegungslast im Hinblick auf das Fehlen jeglicher leidensgerechter Beschäftigungsalternativen und damit auf die objektive Nutzlosigkeit eines bEM genügt.
(1) Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung angeführt, die Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung setze voraus, dass der Versicherte unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts nicht einmal für drei Stunden täglich erwerbstätig sein könne. Eine Beschäftigung des Klägers sei damit nicht nur in seiner früheren Tätigkeit als Busfahrer, sondern auch auf anderen Arbeitsplätzen ausgeschlossen gewesen. Die Durchführung eines bEM habe in dieser Situation kein positives Ergebnis bringen können.
(2) Dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
(a) Aus dem bisherigen Vorbringen der Beklagten in den Tatsacheninstanzen ergibt sich zum einen nicht, ob ihr nicht auch eine Beschäftigung des Klägers von bis zu drei Arbeitsstunden täglich, entweder als Busfahrer oder auch mit veränderten Arbeitsaufgaben zumutbar gewesen wäre. Eine entsprechende Änderungskündigung wäre als milderes Mittel vorrangig gewesen. Zwar hat sich der Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht konkret auf eine solche Beschäftigungsalternative berufen. Infolge des Unterlassens eines bEM hätte die Beklagte aber zum Fehlen alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten von sich aus vortragen müssen. Ist ein eigentlich erforderliches bEM unterblieben, trägt der Arbeitgeber die primäre Darlegungslast für dessen Nutzlosigkeit. Er hat von sich aus alle denkbaren oder vom Arbeitnehmer ggf. außergerichtlich genannten Alternativen zu würdigen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen weder eine Anpassung des bisherigen Arbeitsplatzes an dem Arbeitnehmer zuträgliche Arbeitsbedingungen noch die Beschäftigung auf einem anderen – leidensgerechten – Arbeitsplatz in Betracht kommt (BAG 20. März 2014 – 2 AZR 565/12 – Rn. 34; 30. September 2010 – 2 AZR 88/09 – Rn. 35, BAGE 135, 361; 10. Dezember 2009 – 2 AZR 400/08 – Rn. 19). Die Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung besagt nur etwas über den zeitlichen Umfang der verbliebenen Leistungsfähigkeit des Versicherten unter den üblichen Bedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Sie schließt weder eine bis zu dreistündige tägliche Tätigkeit noch eine längere tägliche Beschäftigung zu vom Regelfall abweichenden, günstigeren Arbeitsbedingungen aus. Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung kann überdies auch dann bewilligt werden, wenn dem Versicherten eine Teilzeitarbeit von bis zu sechs Stunden täglich möglich, der übliche Arbeitsmarkt für eine solche aber verschlossen ist (sog. „Arbeitsmarktrente“ – vgl. nur Kreikebohm/v. Koch SGB VI 4. Aufl. § 43 Rn. 27; BeckOK SozR/Kreikebohm/Jassat SGB VI Stand 1. März 2015 § 43 Rn. 38; KassKomm/Gürtner Stand April 2015 § 43 SGB VI Rn. 31). Unter Berücksichtigung der nach § 96a SGB VI – auch bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung – in bestimmten Grenzen bestehenden Möglichkeit eines Hinzuverdienstes hat der Arbeitgeber selbst dann, wenn er dem Arbeitnehmer nur noch eine Tätigkeit in zeitlich geringem Umfang anbieten kann, keine Veranlassung anzunehmen, dem Arbeitnehmer sei eine solche Weiterbeschäftigung von vornherein unzumutbar. Im Übrigen muss es dem Arbeitnehmer überlassen bleiben zu entscheiden, ob er nicht auch dann die Chance auf eine leidensgerechte Weiterbeschäftigung ergreifen will, wenn ein Hinzuverdienst den Rentenanspruch zu Fall brächte.
(b) Der Einwand der Beklagten, die geforderte Darlegung sei ihr unmöglich, solange der Kläger nicht näher zu den Krankheitsursachen vortrage, berücksichtigt nicht, dass sie sich darauf beschränkt hat, auf die dem Kläger bewilligte Rente wegen voller Erwerbsminderung zu verweisen. Der Rentenbezug schließt – wie gezeigt – eine Arbeitstätigkeit des Klägers nicht unter allen Umständen aus. Es hätte ihr deshalb oblegen vorzutragen, dass ihr eine anderweitige – leidensgerechte – Beschäftigung des Klägers, ggf. auch in Teilzeit oder auch nur im Umfang von bis zu drei Stunden täglich aus betrieblichen Gründen nicht möglich oder zumutbar gewesen sei. Erst daraufhin wäre es Sache des Klägers gewesen, unter Offenlegung der Art seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen näher darzulegen, weshalb dies unzutreffend und der Beklagten seine leidensgerechte Beschäftigung sehr wohl möglich und zumutbar gewesen sei.
(c) Die Beklagte hat zudem nur behauptet, es hätten keine anderen freien leidensgerechten Arbeitsplätze zur Verfügung gestanden. Dies genügt nicht, um darzulegen, dass ein bEM keine leidensgerechte Beschäftigungsmöglichkeit hätte aufzeigen können. Der Arbeitgeber ist gegenüber einem von einer krankheitsbedingten Kündigung bedrohten Arbeitnehmer verpflichtet, als mildere Maßnahme den Personaleinsatz umzuorganisieren, wenn er durch Ausübung seines Direktionsrechts einen leidensgerechten Arbeitsplatz freimachen kann (BAG 29. Januar 1997 – 2 AZR 9/96 – zu II 1 d der Gründe, BAGE 85, 107). Mit Hilfe eines bEM sollen mögliche mildere Mittel als die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerade erkannt und entwickelt werden (BAG 20. November 2014 – 2 AZR 755/13 – Rn. 38; 20. März 2014 – 2 AZR 565/12 – Rn. 34). Die Verpflichtung zur Umsetzung oder Versetzung anderer Arbeitnehmer ist jedenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn dies für den Arbeitgeber und die Betroffenen im Einzelfall nicht von vornherein unzumutbar ist. Aus dem Sachvortrag der Beklagten geht bislang nicht hervor, welche – auch mit anderen Arbeitnehmern besetzten – Arbeitsplätze im Betrieb tatsächlich vorhanden waren und weshalb diese – auch nach ggf. zumutbaren Umorganisationsmaßnahmen – dem Kläger nicht zumindest in Teilzeit oder jedenfalls mit einer Arbeitszeit von bis zu drei Stunden täglich hätten angeboten werden können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es vom Direktionsrecht der Beklagten gedeckt gewesen wäre, dem Kläger eine solche Tätigkeit auf einem leidensgerechten anderen Arbeitsplatz zuzuweisen. Die Beklagte hätte dem Kläger zur Vermeidung einer Beendigungskündigung eine nach zumutbarer Umorganisation bestehende Beschäftigungsmöglichkeit zu geänderten Arbeitsbedingungen notfalls im Wege der Änderungskündigung anbieten müssen (vgl. BAG 8. Mai 2014 – 2 AZR 1001/12 – Rn. 12; 9. September 2010 – 2 AZR 937/08 – Rn. 39; 5. Juni 2008 – 2 AZR 107/07 – Rn. 15).
II. Der Senat kann nicht selbst abschließend beurteilen, ob die Kündigung vom 27. Juli 2012 wirksam ist. Dazu bedarf es weiterer Feststellungen. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache war an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten wird Gelegenheit zu geben sein, ihr Vorbringen zur Beeinträchtigung ihrer betrieblichen Interessen und zur objektiven Nutzlosigkeit eines bEM zu ergänzen. Hierauf hat der Kläger im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast ggf. zu erwidern. Die Beweislast für die die Kündigung bedingenden Tatsachen trägt nach § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG die Beklagte. Sollte sie sich zum Beweis entscheidungserheblicher Behauptungen auf ein medizinisches Sachverständigengutachten berufen, wird der Kläger ggf. mitzuwirken und den Gutachter und ggf. seine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden haben.
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