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Krankheitsbedingte Kündigung: Warum das BEM trotz langer Krankheit nötig ist

20 Monate krankgeschrieben, die Erwerbsminderungsrente ist bewilligt – und der Arbeitgeber kündigt den Busfahrer. Das betriebliche Eingliederungsmanagement blieb jedoch komplett aus. Begründet die Rente allein die arbeitsrechtliche Arbeitsunfähigkeit oder verpflichtet das Unterlassen zwingend zu milderen Maßnahmen?

Übersicht:

Älterer Mann mit Gehstock blickt in einem Busdepot auf den leeren Fahrersitz eines Linienbusses.
BAG, 13.05.2015 – 2 AZR 565/14: Erwerbsminderungsrente ersetzt kein bEM. Arbeitgeber müssen das Verfahren ordnungsgemäß anbieten und ohne bEM alle milderen Mittel – Anpassung, Umorganisation, Teilzeit – umfassend darlegen Das Bundesarbeitsgericht stärkt die Rechte von Arbeitnehmern bei krankheitsbedingten Kündigungen und fordert eine umfassende Prüfung alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 AZR 565/14

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bundesarbeitsgericht, Zweiter Senat
  • Datum: 13.05.2015
  • Aktenzeichen: 2 AZR 565/14
  • Verfahren: Revisionsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsschutz, Schwerbehindertenrecht
  • Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Kündigungsschutz bei Krankheit

BAG hob die Kündigung auf und verlangte neue Prüfung der Krankheitsfolgen.
  • WARUM: Das LAG prüfte die Folgen der langen Krankheit nicht vollständig.
  • WANN: Relevant bei langer Arbeitsunfähigkeit und Rentenbezug wegen voller Erwerbsminderung.
  • KONSEQUENZ: Ohne bEM braucht der Arbeitgeber starke Gründe für fehlende Alternativen.
  • AUSNAHME: Rente allein beweist keine Arbeitsunfähigkeit und keinen fehlenden Restarbeitsplatz.
  • PROZEDURAL: Das BAG verwies den Streit zurück ans Landesarbeitsgericht.

Krankheitsbedingte Kündigung: Warum das BAG das Urteil aufhob

Die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung wird nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG in einer dreistufigen Prüfung ermittelt. Zunächst müssen eine negative Gesundheitsprognose und eine daraus resultierende erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen vorliegen. Auf der dritten Stufe muss eine Interessenabwägung zu Lasten des Arbeitnehmers ausfallen. Die Beweislast für diese soziale Rechtfertigung trägt gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG der Arbeitgeber. Das bedeutet konkret: Der Arbeitgeber muss im Prozess beweisen, dass die Kündigung durch Gründe in der Person des Arbeitnehmers – hier die Krankheit – wirklich notwendig und rechtlich zulässig ist.

Das Bundesarbeitsgericht wandte diese strengen Maßstäbe auf den Fall eines langjährigen Busfahrers an, der sich gegen seinen Rauswurf wehrte. Der Mann war seit Februar 2007 bei einem Omnibusunternehmen beschäftigt und fiel ab November 2010 durchgehend krankheitsbedingt aus. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis im Juli 2012 ordentlich zum 30. September 2012. Eine ordentliche Kündigung erfolgt im Gegensatz zur fristlosen Kündigung unter Einhaltung der vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfrist.

Erfolgreiche Revision in letzter Instanz

Der betroffene Fahrer zog vor Gericht und rügte das Fehlen der sozialen Rechtfertigung auf allen drei Prüfungsstufen. Während die Vorinstanzen, zuletzt das Landesarbeitsgericht Hamm (Az. 10 Sa 576/13), die Klage noch abwiesen, hob das Bundesarbeitsgericht das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück (Az. 2 AZR 565/14). Das bedeutet: Das Bundesarbeitsgericht hat den Fall nicht endgültig entschieden, sondern das Landesarbeitsgericht angewiesen, den Sachverhalt unter Berücksichtigung der neuen rechtlichen Vorgaben erneut zu prüfen.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung begründet weder eine Vermutung noch eine Indizwirkung für das Vorliegen arbeitsrechtlicher Arbeitsunfähigkeit; insbesondere schließt sie eine Tätigkeit unter erleichterten Bedingungen oder im Umfang von bis zu drei Stunden täglich nicht aus.
  2. Ein betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX darf der Arbeitgeber nicht mit der Begründung unterlassen, es sei wegen einer bestehenden Erwerbsminderungsrente ohnehin aussichtslos; entbehrlich wird das Verfahren erst, wenn es dem Arbeitnehmer ordnungsgemäß angeboten wurde und dieser danach die Teilnahme oder erforderliche Auskünfte verweigert.
  3. Hat der Arbeitgeber kein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt, trifft ihn eine erhöhte Darlegungslast; er muss umfassend und detailliert darlegen, warum weder eine leidensgerechte Anpassung des bisherigen Arbeitsplatzes noch eine Umsetzung, Umorganisation oder Änderungskündigung als milderes Mittel in Betracht gekommen wäre.
Infografik: Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts verdeutlicht, dass der Bezug einer Erwerbsminderungsrente den Arbeitgeber nicht von der Pflicht zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) entbindet und bei Unterlassen hohe Anforderungen an die Darlegung von Kündigungsgründen stellt.
BAG, 13.05.2015 – 2 AZR 565/14: Erwerbsminderungsrente ersetzt kein bEM. Arbeitgeber müssen das Verfahren ordnungsgemäß anbieten und ohne bEM alle milderen Mittel – Anpassung, Umorganisation, Teilzeit – umfassend darlegen

Negative Gesundheitsprognose: Reichen 20 Monate Krankheit aus?

Für eine wirksame Kündigung muss im Kündigungszeitpunkt die Prognose bestehen, dass es zu weiteren Erkrankungen im bisherigen Umfang kommt. Eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit entfaltet dabei eine starke Indizwirkung für eine solche negative Prognose. Das bedeutet konkret: Das Gericht vermutet aufgrund der langen Fehlzeit zunächst, dass keine Besserung eintritt, solange der Arbeitnehmer diese Annahme nicht aktiv durch medizinische Fakten widerlegt. Der betroffene Arbeitnehmer kann diese Annahme jedoch erschüttern, indem er konkret darlegt, dass eine gesundheitliche Besserung wahrscheinlich ist.

In dem verhandelten Rechtsstreit war der Busfahrer zum Zeitpunkt der Kündigung bereits über 20 Monate ununterbrochen erkrankt. Das Bundesarbeitsgericht hielt die negative Gesundheitsprognose auf der ersten Prüfungsstufe für gegeben, da der Angestellte die starke Indizwirkung seiner langen Fehlzeit nicht ausreichend entkräftet hatte.

Fehlende medizinische Details im Verfahren

Der Mitarbeiter verwies zwar auf drei medizinische Gutachten aus einem vorangegangenen Rentenverfahren, trug deren genauen Inhalt jedoch nicht konkret vor. Auch auf Aussagen seiner behandelnden Ärzte berief er sich nicht, weshalb die Richter die Prognose einer anhaltenden Erkrankung bestätigten.

Um eine Kündigung abzuwenden, müssen Sie die negative Prognose aktiv entkräften. Reichen Sie nicht nur alte Gutachten ein, sondern fordern Sie von Ihren behandelnden Ärzten aktuelle Stellungnahmen an, die eine konkrete gesundheitliche Besserung oder die Fähigkeit zur Teilzeitbeschäftigung bestätigen.

Warum Erwerbsminderungsrente keine Kündigung rechtfertigt

Eine lang andauernde Erkrankung oder die bloße Ungewissheit über den Zeitpunkt der Genesung reichen für die zweite Prüfungsstufe allein nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit für mindestens weitere 24 Monate nicht erwartet werden kann. Alternativ muss eine gesundheitliche Lage vorliegen, die einer dauernden Leistungsunfähigkeit gleichsteht.

Ob diese strengen Voraussetzungen bei dem Busfahrer erfüllt waren, ließ sich anhand der bisherigen Feststellungen nicht abschließend klären. Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte zuvor keine ausreichenden Feststellungen zu einer 24-monatigen Leistungsunfähigkeit getroffen. Das Omnibusunternehmen argumentierte, die Beeinträchtigung sei offensichtlich, da dem Fahrer rückwirkend eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt worden war.

Erwerbsminderungsrente belegt keine absolute Arbeitsunfähigkeit

Das Bundesarbeitsgericht stellte jedoch klar, dass der Bezug einer solchen Rente nicht automatisch eine arbeitsrechtliche Arbeitsunfähigkeit belegt. Die Richter bemängelten, dass im bisherigen Verfahren völlig ungeklärt blieb, ob der Mann nicht zumindest eine Tätigkeit von bis zu drei Stunden täglich oder unter veränderten Bedingungen hätte ausüben können.

Im Übrigen ergibt sich aus einer Rentenbewilligung wegen Erwerbsminderung nicht ohne Weiteres, dass der Leistungsempfänger arbeitsunfähig ist. Insbesondere begründet der Rentenbezug keine – widerlegbare – Vermutung oder Indizwirkung für das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit während der Dauer der Bewilligung. – so das Bundesarbeitsgericht

Lassen Sie sich durch einen Rentenbescheid wegen Erwerbsminderung nicht entmutigen. Prüfen Sie selbst, ob Sie leichtere Tätigkeiten oder eine Beschäftigung unter drei Stunden täglich ausüben könnten, und fordern Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich auf, genau diese Einsatzmöglichkeiten im Betrieb zu prüfen.

Kein bEM-Verzicht trotz Erwerbsminderungsrente des Fahrers

Gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX (dem Gesetz zur Rehabilitation und Teilhabe) muss ein Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) durchführen, um den Arbeitsplatz eines länger erkrankten Mitarbeiters zu erhalten. Dieses Verfahren soll klären, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden und einer erneuten Erkrankung vorgebeugt werden kann. Ein solches bEM ist nur dann entbehrlich, wenn es ordnungsgemäß angeboten wurde und der Arbeitnehmer die Teilnahme oder notwendige Auskünfte verweigert.

Das Omnibusunternehmen hatte vor dem Ausspruch der Kündigung auf diesen wichtigen Schritt verzichtet. Der Arbeitgeber verteidigte dieses Versäumnis mit dem Argument, ein Eingliederungsmanagement sei ohnehin aussichtslos gewesen. Da die volle Erwerbsminderung des Fahrers für die kommenden 23 Monate festgestanden habe, wären Maßnahmen zum Erhalt des Arbeitsplatzes von vornherein ins Leere gelaufen.

Auskunftsverweigerung rechtfertigt keinen Verzicht

Zudem habe der Mitarbeiter nach der Mitteilung über seine Rente verweigert, Angaben zur Art seiner Erkrankung zu machen. Das Bundesarbeitsgericht wies diese Argumentation zurück und entschied, dass der bloße Rentenbezug ein bEM nicht nutzlos macht. Erst wenn das Verfahren ordnungsgemäß angeboten und danach vom Mitarbeiter blockiert wird, darf der Arbeitgeber darauf verzichten.

Erst wenn dem Arbeitnehmer ein bEM ordnungsgemäß […] angeboten worden ist und er daraufhin seine Teilnahme bzw. Auskünfte zur Art der bestehenden Beeinträchtigungen verweigert, kann von der Aussichtslosigkeit des bEM ausgegangen und von seiner Durchführung abgesehen werden. – so das BAG

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Hebel in diesem Urteil ist die Unverzichtbarkeit des bEM-Angebots. Der Arbeitgeber darf das Verfahren nicht mit der Begründung weglassen, es sei wegen einer Erwerbsminderungsrente ohnehin aussichtslos. Wenn Sie in einer ähnlichen Lage sind, prüfen Sie genau, ob Ihnen das bEM förmlich angeboten wurde. Ohne dieses Angebot ist die Kündigung meist angreifbar, selbst wenn eine Rückkehr an den alten Arbeitsplatz tatsächlich unwahrscheinlich wirkt.

Kündigungsschutz: Erhöhte Darlegungslast ohne bEM-Verfahren

Eine Kündigung ist rechtlich nur zulässig, wenn kein milderes Mittel zur Weiterbeschäftigung zur Verfügung steht. Hat der Arbeitgeber das betriebliche Eingliederungsmanagement unterlassen, trifft ihn eine erhöhte Darlegungslast für das Fehlen alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten. Er muss umfassend prüfen und beweisen, dass weder leidensgerechte Arbeitsplätze noch Umorganisationen oder eine Änderungskündigung in Betracht kamen. Bei einer Änderungskündigung wird das bestehende Arbeitsverhältnis beendet und gleichzeitig die Fortsetzung zu anderen, meist körperlich weniger belastenden Bedingungen angeboten.

Die Firma behauptete im Prozess schlicht, es gäbe in dem Omnibusbetrieb keine freien leidensgerechten Arbeitsplätze für den erkrankten Fahrer. Den höchsten Richtern reichte dieser pauschale Hinweis nicht aus. Das Bundesarbeitsgericht forderte eine detaillierte Darlegung, warum auch eine Teilzeitbeschäftigung von bis zu drei Stunden täglich ausgeschlossen war.

Strenge Vorgaben für die Darlegungslast

Der Arbeitgeber hätte aufzeigen müssen, weshalb dem Mann selbst nach einer zumutbaren Umorganisation oder durch das Freimachen eines Arbeitsplatzes per Änderungskündigung keine Alternative angeboten werden konnte. Da das Unternehmen seiner erhöhten Darlegungslast nicht nachkam, hoben die Richter das klageabweisende Urteil auf. Diese erhöhte Last bedeutet, dass der Arbeitgeber nicht nur pauschal behaupten darf, es gäbe keine Arbeit, sondern jeden einzelnen Arbeitsplatz im Betrieb detailliert auf seine Eignung hätte prüfen müssen. Das Landesarbeitsgericht muss nun in einer neuen Verhandlung nach den Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts klären, ob tatsächlich jede Möglichkeit einer leidensgerechten Weiterbeschäftigung ausgeschlossen war.

Um darzutun, dass die Kündigung dem Verhältnismäßigkeitsprinzip genügt […] muss der Arbeitgeber die objektive Nutzlosigkeit des bEM darlegen. Hierzu hat er umfassend und detailliert vorzutragen, warum weder ein weiterer Einsatz auf dem bisherigen Arbeitsplatz noch dessen leidensgerechte Anpassung oder Veränderung möglich gewesen wären. – so das Gericht

BAG-Urteil: Stärkere Rechte bei Erwerbsminderungsrente

Diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Grundsatzurteil mit hoher Bindungswirkung für alle deutschen Arbeitsgerichte. Das bedeutet konkret: Untergeordnete Gerichte müssen diese Rechtsauffassung in künftigen, ähnlichen Fällen übernehmen, was die Position erkrankter Arbeitnehmer bundesweit stärkt. Es stellt klar, dass ein Rentenbezug kein automatischer Kündigungsgrund ist und der Arbeitgeber selbst bei vermeintlicher Aussichtslosigkeit ein bEM anbieten muss. Das Urteil ist auf fast alle Fälle langandauernder Erkrankung übertragbar.

Für Sie bedeutet das: Greifen Sie jede krankheitsbedingte Kündigung rechtlich an, wenn kein ordnungsgemäßes bEM durchgeführt wurde. Die Hürden für den Arbeitgeber, eine Kündigung ohne dieses Verfahren vor Gericht zu rechtfertigen, sind durch dieses Urteil massiv gestiegen.

Kündigungsschutzklage: Fristen und Beweise nach dem Urteil

Prüfen Sie sofort, ob Ihnen vor der Kündigung ein bEM schriftlich angeboten wurde. Falls dies fehlt, haben Sie hervorragende Erfolgsaussichten vor Gericht. Beachten Sie unbedingt die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage ab Erhalt des Kündigungsschreibens. Sichern Sie zudem alle ärztlichen Unterlagen, die belegen, dass Sie zumindest eingeschränkt arbeitsfähig sind.

Praxis-Hürde: Erhöhte Darlegungslast

Hat der Arbeitgeber kein bEM durchgeführt, muss er vor Gericht lückenlos beweisen, dass absolut kein anderer freier Arbeitsplatz existiert – auch nicht durch Umorganisation oder eine Reduzierung der Arbeitszeit auf unter drei Stunden. Pauschale Behauptungen des Arbeitgebers, es gäbe keine freien Stellen, reichen nach diesem Urteil nicht aus, um die Kündigung zu rechtfertigen.


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Sobald der Bescheid über die volle Erwerbsminderungsrente auf dem Tisch liegt, wähnen sich viele Personalabteilungen auf der sicheren Seite. Man glaubt, den kranken Mitarbeiter nun endlich ohne lästiges Eingliederungsmanagement vor die Tür setzen zu können. Doch ich beobachte vor Gericht regelmäßig, wie diese Unternehmen ihr blaues Wunder erleben, wenn die Richter plötzlich die gesamte Betriebsstruktur durchleuchten.

Für gekündigte Arbeitnehmer entsteht genau in dieser Situation eine exzellente Verhandlungsposition für eine Abfindung. Wer sich juristisch wehrt, zwingt den ehemaligen Chef in einen extrem aufwendigen Beweisprozess, den dieser fast immer scheut. Meistens wird der Rechtsstreit dann sehr schnell durch einen lukrativen Vergleich beendet, um das unkalkulierbare Prozessrisiko abzuwenden.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Begründet der Bezug einer Erwerbsminderungsrente eine rechtliche Vermutung für meine dauerhafte arbeitsrechtliche Arbeitsunfähigkeit?

NEIN. Der Bezug einer Erwerbsminderungsrente begründet keine rechtliche Vermutung oder Indizwirkung für eine dauerhafte arbeitsrechtliche Arbeitsunfähigkeit. Die Bewilligung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger entfaltet keine automatische Bindungswirkung für den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses oder die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung.

Dies liegt primär daran, dass das Rentenrecht und das Arbeitsrecht grundlegend unterschiedliche Maßstäbe an die verbleibende Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers anlegen. Eine volle Erwerbsminderung im Sinne des Sozialrechts bedeutet lediglich, dass der Betroffene weniger als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann. Im Arbeitsrecht muss der Arbeitgeber jedoch individuell nachweisen, dass absolut keine leidensgerechte Beschäftigung, etwa in einer Nischentätigkeit oder unter erleichterten Bedingungen, im Betrieb mehr möglich ist. Gemäß § 1 Abs. 2 KSchG trägt das Unternehmen die volle Beweislast für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung und darf sich nicht pauschal auf den Rentenbescheid berufen.

Trotz Rentenbezug ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) nach § 167 Abs. 2 SGB IX durchzuführen, um alternative Einsatzmöglichkeiten zu prüfen. Unterlässt er dieses Verfahren mit dem bloßen Hinweis auf die Erwerbsminderungsrente, ist eine darauf gestützte Kündigung in der Regel rechtsunwirksam.


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Verliere ich meinen Kündigungsschutz, wenn ich bereits seit über zwanzig Monaten durchgehend krankgeschrieben bin?

NEIN. Sie verlieren Ihren Kündigungsschutz auch nach zwanzig Monaten durchgehender Krankheit nicht automatisch, da eine lange Fehlzeit allein keine rechtssichere Kündigung ohne weitere Prüfungsschritte rechtfertigt. Der Gesetzgeber sieht vor, dass der Arbeitgeber trotz der langen Dauer spezifische Voraussetzungen erfüllen muss, um das Arbeitsverhältnis wirksam zu beenden.

Eine krankheitsbedingte Kündigung erfordert gemäß § 1 Abs. 2 KSchG eine negative Gesundheitsprognose, eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen sowie eine umfassende Interessenabwägung zu Ihren Lasten. Obwohl eine Fehlzeit von zwanzig Monaten als starkes Indiz für eine negative Prognose gewertet wird, muss der Arbeitgeber zwingend ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) nach § 167 Abs. 2 SGB IX anbieten. Unterlässt das Unternehmen dieses gesetzlich vorgeschriebene Verfahren, trifft es vor Gericht eine erhöhte Darlegungslast hinsichtlich der Unmöglichkeit einer leidensgerechten Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz. Er muss dann detailliert nachweisen, dass weder eine Umorganisation des Betriebs noch eine Reduzierung der Arbeitszeit oder eine Versetzung als milderes Mittel zur Kündigung in Betracht gekommen wären.

Der Kündigungsschutz greift jedoch nicht grenzenlos, falls der Arbeitgeber ein ordnungsgemäßes bEM-Verfahren durchgeführt hat und dennoch keine Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung im gesamten Unternehmen gefunden werden konnte.


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Wie entkräfte ich die negative Gesundheitsprognose, wenn mein Arbeitgeber mir wegen einer Langzeiterkrankung kündigt?

Sie entkräften eine negative Gesundheitsprognose, indem Sie aktuelle ärztliche Stellungnahmen vorlegen, die eine konkrete Aussicht auf Besserung oder die Eignung für eine leidensgerechte (gesundheitlich angepasste) Beschäftigung bestätigen. Damit erschüttern Sie aktiv die gerichtliche Vermutung einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit.

Bei einer krankheitsbedingten Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG dient eine lange Fehlzeit als Indiz für eine negative Prognose, was die Beweislast faktisch auf den Arbeitnehmer verlagert. Um diese Indizwirkung zu entkräften, müssen Sie Ihre behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbinden und detailliert darlegen, warum eine Genesung in absehbarer Zeit wahrscheinlich ist. Bloße Verweise auf veraltete Gutachten aus Rentenverfahren reichen hierfür meist nicht aus, da diese oft nur die Erwerbsminderung, nicht aber die spezifische Arbeitsfähigkeit am konkreten Arbeitsplatz bewerten. Sie sollten daher ein aktuelles Attest einreichen, das explizit aufzeigt, unter welchen Bedingungen oder in welchem zeitlichen Umfang eine Wiederaufnahme der Tätigkeit medizinisch wieder möglich sein wird.

Eine wichtige Grenze der Darlegungslast besteht, wenn der Arbeitgeber kein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) nach § 167 Abs. 2 SGB IX durchgeführt hat. In diesem Fall muss der Arbeitgeber selbst ohne Ihre medizinischen Details beweisen, dass absolut keine alternative Beschäftigungsmöglichkeit im gesamten Betrieb existiert.


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Was tun, wenn der Arbeitgeber das bEM-Verfahren wegen meiner Erwerbsminderungsrente als aussichtslos abgelehnt hat?

Sollte Ihr Arbeitgeber das bEM-Verfahren aufgrund Ihres Rentenbezugs verweigern, müssen Sie umgehend rechtliche Schritte einleiten und eine Kündigungsschutzklage vorbereiten. Ein betriebliches Eingliederungsmanagement ist gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX zwingend erforderlich und darf nicht einseitig vom Arbeitgeber als aussichtslos eingestuft werden. Ohne ein vorheriges Angebot des Verfahrens durch das Unternehmen ist eine krankheitsbedingte Kündigung aufgrund des Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip meist rechtlich unwirksam.

Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass der Bezug einer Erwerbsminderungsrente nicht automatisch die Unmöglichkeit einer Weiterbeschäftigung bedeutet, da Betroffene oft noch in Teilzeit arbeiten können. Ein bEM-Verfahren gilt erst dann als entbehrlich, wenn der Arbeitgeber es Ihnen förmlich angeboten hat und Sie die Teilnahme ausdrücklich ablehnen oder notwendige Informationen verweigern. Unterlässt das Unternehmen dieses Angebot eigenmächtig, trifft es im Falle eines Prozesses eine erhöhte Darlegungslast hinsichtlich der Unverhältnismäßigkeit einer Weiterbeschäftigung. Der Arbeitgeber muss dann detailliert beweisen, dass absolut kein leidensgerechter Arbeitsplatz existiert, was ohne vorheriges bEM-Verfahren in der juristischen Praxis fast nie gelingt.

Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn Sie ein ordnungsgemäßes bEM-Angebot bereits erhalten und dieses abgelehnt haben, da das Verfahren dann tatsächlich als rechtlich aussichtslos eingestuft werden darf. Prüfen Sie daher genau Ihre Korrespondenz auf ein förmliches Einladungsschreiben, um die Erfolgsaussichten Ihrer Klage präzise bewerten zu können.


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Muss mein Arbeitgeber prüfen, ob ich trotz Erwerbsminderungsrente zumindest wenige Stunden täglich arbeiten könnte?

JA. Ihr Arbeitgeber muss im Rahmen der Verhältnismäßigkeit detailliert prüfen und belegen, warum weder eine Teilzeitbeschäftigung noch eine Umorganisation Ihres Arbeitsplatzes für Sie möglich war. Der Bezug einer Erwerbsminderungsrente belegt nach aktueller Rechtsprechung keinesfalls automatisch eine vollständige arbeitsrechtliche Arbeitsunfähigkeit des betroffenen Mitarbeiters.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts begründet eine Erwerbsminderungsrente keine Vermutung für eine dauerhafte Leistungsunfähigkeit, weshalb der Arbeitgeber bei fehlendem betrieblichen Eingliederungsmanagement einer erhöhten Darlegungslast unterliegt. Er muss gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX umfassend beweisen, dass weder eine leidensgerechte Anpassung des Arbeitsplatzes noch eine Versetzung auf eine freie Stelle mit geringerer Stundenanzahl möglich war. Pauschale Behauptungen über fehlende Einsatzmöglichkeiten reichen nicht aus, da sogar eine Änderungskündigung zur Anpassung der Arbeitsbedingungen als milderes Mittel gegenüber einer Beendigungskündigung geprüft werden muss. Um Ihre Position zu stärken, sollten Sie Ihre Bereitschaft zur Arbeit in reduziertem Umfang oder an einem angepassten Platz unbedingt schriftlich gegenüber dem Unternehmen erklären.

Diese strenge Prüfungspflicht entfällt lediglich dann, wenn das Unternehmen im Einzelfall lückenlos nachweisen kann, dass ein Einsatz selbst bei einer geringfügigen Arbeitszeit von unter drei Stunden täglich durch keinerlei zumutbare Umorganisation betrieblich umsetzbar ist.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


BAG – Az.: 2 AZR 565/14 – Urteil vom 13.05.2015

 


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