Übersicht:
- Krankheitsbedingte Kündigung: Rechte der Arbeitnehmer im Fokus eines Falls
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Rolle spielt das betriebliche Eingliederungsmanagement bei einer krankheitsbedingten Kündigung?
- Wie kann ich mich während der Krankschreibung rechtlich absichern?
- Welche Rechtsschutzmöglichkeiten habe ich gegen eine krankheitsbedingte Kündigung?
- Welche Fristen muss der Arbeitgeber bei einer krankheitsbedingten Kündigung einhalten?
- Wann ist eine krankheitsbedingte Kündigung rechtlich zulässig?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
- Datum: 11.04.2024
- Aktenzeichen: 7 Sa 504/23
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsschutzrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Arbeitnehmer, seit dem 01.09.2021 als Fahrer des Krankenfahrdienstes tätig. Argumentiert, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt sei. Bestreitet eine dauerhafte Erkrankung und weist darauf hin, dass eine Besserung seiner Gesundheitslage und Alternativen zur Kündigung, wie die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes, möglich seien.
- Beklagte: Arbeitgeberin mit mehr als zehn vollzeitbeschäftigten Mitarbeitern. Begründet die Kündigung mit krankheitsbedingter dauernder Leistungsunfähigkeit des Klägers und fehlender Versetzungsmöglichkeiten. Sie sieht durch den Ausfall des Klägers betriebliche Schwierigkeiten und unzumutbare Belastungen der anderen Mitarbeiter.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger erlitt nach einem Vorfall bei der Arbeitnehmerin am 26.01.2023 einen Bandscheibenvorfall. Die Beklagte kündigte dem Kläger am 06.05.2023 aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage, die vom Arbeitsgericht Siegburg für valide befunden wurde.
- Kern des Rechtsstreits: Zentral ist die Frage, ob die Kündigung aufgrund krankheitsbedingter Personenunkompetenz rechtmäßig war und ob eine negative Prognose hinsichtlich der künftigen Arbeitsfähigkeit vorliegt.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Das Arbeitsgericht Siegburg hatte zutreffenderweise die Kündigungsschutzklage des Klägers bestätigt und die Kündigung als sozial ungerechtfertigt bewertet.
- Begründung: Es fehlte eine Negative Gesundheitsprognose im Zeitpunkt der Kündigung. Die bisherige Krankheitsdauer des Klägers war mit fünf Wochen zu kurz, um auf eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu schließen. Es lagen keine hinreichenden Tatsachen für eine negative Zukunftsprognose vor.
- Folgen: Das Arbeitsverhältnis besteht fort. Der Kläger arbeitet seit dem 02.10.2023 wieder in Vollzeit. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Eine Revision wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfragen besteht.
Krankheitsbedingte Kündigung: Rechte der Arbeitnehmer im Fokus eines Falls
Krankheitsbedingte Kündigungen stellen ein sensibles und komplexes Thema im Arbeitsrecht dar. Sie betreffen häufig Arbeitnehmer, die aufgrund von gesundheitlichen Problemen, sei es aufgrund psychischer Erkrankungen oder körperlicher Beschwerden, nicht mehr in der Lage sind, ihre Leistung zu erbringen. Die Rechte der Arbeitnehmer sind in solchen Fällen durch Kündigungsschutzgesetze geschützt, die sicherstellen, dass eine dauerhafte Leistungsunfähigkeit nicht zu einer unrechtmäßigen Entlassung führen darf. Arbeitgeber haben die Pflicht, vor einer Kündigung die Situation gründlich zu prüfen und gegebenenfalls Alternativen, wie Rehabilitationsmaßnahmen oder eine Betriebliche Eingliederung, in Betracht zu ziehen.
Ein entscheidendes Element in diesem Prozess ist der Nachweis der Erkrankung durch medizinische Gutachten, die klären, ob ein Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig ist. Kündigungsfristen und der genaue Umgang mit schwerbehinderten Beschäftigten sind ebenso relevante Aspekte, die bei einer krankheitsbedingten Kündigung berücksichtigt werden müssen. Um diese rechtlichen Rahmenbedingungen besser zu verstehen, wird im Folgenden ein konkreter Fall vorgestellt, der wichtige Aspekte und Entscheidungen des Gerichts zu diesem Thema beleuchtet.
Der Fall vor Gericht
Kündigung nach fünfwöchiger Krankheit wegen Bandscheibenvorfalls unwirksam

Ein 68-jähriger Fahrer eines Krankenfahrdienstes hat erfolgreich gegen seine krankheitsbedingte Kündigung geklagt. Das Landesarbeitsgericht Köln entschied, dass die Ordentliche Kündigung seines Arbeitgebers sozial ungerechtfertigt war, da zum Zeitpunkt der Kündigung keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit vorlagen.
Bandscheibenvorfall führt zu Arbeitsausfall
Der seit September 2021 beschäftigte Fahrer erlitt am 29. März 2023 einen Bandscheibenvorfall mit beidseitiger Lumboischialgie. Die daraus resultierenden extremen Rückenschmerzen führten zu erheblichen Mobilitätseinschränkungen und einer Nervenverletzung in der Wirbelsäule. Ab dem 1. April 2023 war er arbeitsunfähig erkrankt und informierte seinen Arbeitgeber noch am selben Tag schriftlich über seinen Gesundheitszustand.
Arbeitgeber kündigt nach fünf Wochen Krankheit
Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 6. Mai 2023 ordentlich zum 5. Juni 2023. Zur Begründung führte er an, der Mitarbeiter sei aufgrund der Schwere seiner Krankheitssymptome körperlich nicht mehr in der Lage, seine Tätigkeit als Fahrer zukünftig auszuüben. Zudem verwies der Arbeitgeber auf einen Vorfall vom 26. Januar 2023, bei dem der Fahrer den Rollstuhl einer Patientin nicht korrekt befestigt hatte, was zu einem Unfall führte.
Gericht sieht keine negative Gesundheitsprognose
Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Berufung des Arbeitgebers zurück. Nach Auffassung des Gerichts fehlte es zum Zeitpunkt der Kündigung an einer negativen Gesundheitsprognose. Der Arbeitgeber habe keine objektiven Tatsachen vorgetragen, die auf eine dauernde oder langandauernde Arbeitsunfähigkeit des Fahrers schließen ließen.
Die nur fünfwöchige Erkrankungsdauer zum Zeitpunkt der Kündigung reiche nicht aus, um als Indiz für eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu dienen. Dies gelte insbesondere, da nicht einmal der sechswöchige Entgeltfortzahlungszeitraum abgelaufen war. Auch aus der Art der Erkrankung ergebe sich keine negative Zukunftsprognose. Der frühere Vorfall mit dem nicht korrekt befestigten Rollstuhl lasse ebenfalls keine Rückschlüsse auf eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu, da nicht erkennbar sei, ob dieser überhaupt im Zusammenhang mit einer Erkrankung stand.
Das Gericht betonte in seinem Urteil, dass bei krankheitsbedingten Kündigungen eine negative Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen zukünftigen Arbeitsunfähigkeitszeiten vorliegen müsse. Eine völlige Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bestehe erst dann, wenn in einem Zeitraum von bis zu 24 Monaten nicht mit einer positiven Entwicklung gerechnet werden könne.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil stärkt die Position von erkrankten Arbeitnehmern beim Kündigungsschutz. Eine Kündigung wegen Krankheit ist nicht automatisch gerechtfertigt, nur weil eine aktuelle Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Für eine wirksame krankheitsbedingte Kündigung muss der Arbeitgeber eine negative Gesundheitsprognose für die nächsten 24 Monate nachweisen können. Dabei reicht eine kurzzeitige Erkrankung unter sechs Wochen nicht als Begründung aus.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie krankheitsbedingt arbeitsunfähig sind, kann Ihr Arbeitgeber Ihnen nicht einfach kündigen, solange keine langfristig negative Gesundheitsprognose vorliegt. Selbst bei einem Bandscheibenvorfall oder ähnlichen schweren Erkrankungen muss der Arbeitgeber zunächst abwarten, wie sich Ihr Gesundheitszustand entwickelt. Bei einer Kündigung während der ersten sechs Wochen Ihrer Erkrankung haben Sie gute Chancen, sich erfolgreich dagegen zu wehren. Der Arbeitgeber muss zudem vor einer Kündigung prüfen, ob es möglich ist, Sie auf einem anderen, gesundheitlich geeigneten Arbeitsplatz weiterzubeschäftigen.
Krankheitsbedingte Kündigung erhalten?
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln zeigt, dass eine Kündigung während einer Erkrankung nicht leichtfertig erfolgen darf. Arbeitgeber müssen strenge Voraussetzungen erfüllen, um eine krankheitsbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Gerade bei Erkrankungen wie einem Bandscheibenvorfall ist eine langfristige Prognose oft schwierig. Wurde Ihnen während Ihrer Erkrankung gekündigt? Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte als Arbeitnehmer durchzusetzen und prüfen die Rechtmäßigkeit der Kündigung in Ihrem individuellen Fall.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Rolle spielt das betriebliche Eingliederungsmanagement bei einer krankheitsbedingten Kündigung?
Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist ein zentrales Element des Kündigungsschutzes bei krankheitsbedingten Kündigungen. Wenn Sie länger als sechs Wochen innerhalb eines Jahres arbeitsunfähig sind, muss Ihr Arbeitgeber Ihnen ein BEM anbieten.
Rechtliche Bedeutung für die Kündigung
Ein fehlendes oder fehlerhaftes BEM macht eine Kündigung zwar nicht automatisch unwirksam, aber es erschwert dem Arbeitgeber erheblich die Darlegung der sozialen Rechtfertigung der Kündigung. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall detailliert nachweisen, warum keine alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen und weshalb eine Anpassung des Arbeitsplatzes nicht möglich ist.
Durchführung des BEM-Verfahrens
Das BEM-Verfahren läuft in mehreren Schritten ab:
- Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und schriftliche Kontaktaufnahme
- Erstgespräch zur Klärung der Situation
- Analyse des Arbeitsplatzes und der Beschäftigungsmöglichkeiten
- Entwicklung und Umsetzung konkreter Maßnahmen
Folgen bei Nicht-Durchführung
Wenn der Arbeitgeber kein BEM durchführt, muss er im Kündigungsschutzprozess umfassend und konkret darlegen, warum:
- eine leidensgerechte Anpassung des bisherigen Arbeitsplatzes ausgeschlossen ist
- keine anderen Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen
- keine Maßnahmen zur Reduzierung der Fehlzeiten möglich sind
Diese verschärfte Darlegungslast führt dazu, dass krankheitsbedingte Kündigungen ohne vorheriges BEM in der Praxis nur schwer durchsetzbar sind. Das BEM stellt somit einen wichtigen Schutzmechanismus für erkrankte Arbeitnehmer dar und zwingt Arbeitgeber, sich aktiv um Alternativen zur Kündigung zu bemühen.
Wie kann ich mich während der Krankschreibung rechtlich absichern?
Unverzügliche Meldepflicht
Bei Arbeitsunfähigkeit müssen Sie unverzüglich die Krankmeldung beim Arbeitgeber einreichen. Dies bedeutet eine Mitteilung am selben Tag per Telefon, E-Mail oder SMS. Die Mitteilung muss die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit enthalten.
Korrekte Dokumentation
Ein ärztliches Attest ist in der Regel ab dem dritten Krankheitstag erforderlich, sofern im Arbeitsvertrag keine anderen Fristen festgelegt sind. Bewahren Sie alle Atteste und Kommunikation mit dem Arbeitgeber sorgfältig auf. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthält dabei nur die notwendigsten Informationen wie Dauer der Arbeitsunfähigkeit und Angaben zum Versicherten.
Kommunikation während der Krankschreibung
Bei berechtigtem Interesse darf der Arbeitgeber während der Krankheit Kontakt aufnehmen. Sie sind verpflichtet, auf angemessene Anfragen zu reagieren, wenn dies Ihrem Gesundheitszustand nach zumutbar ist. Die Diagnose müssen Sie jedoch nicht offenlegen.
Schutz bei längerer Erkrankung
Bei Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen innerhalb eines Jahres haben Sie Anspruch auf ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM). Dies ist ein wichtiges Instrument zur Vorbeugung einer krankheitsbedingten Kündigung. Eine Kündigung ohne vorheriges BEM-Verfahren ist in der Regel unwirksam.
Achten Sie besonders darauf, dass Ihre Krankmeldungen lückenlos sind. Bei längeren Erkrankungen ist es wichtig, rechtzeitig Verlängerungen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzureichen. Eine krankheitsbedingte Kündigung ist erst möglich, wenn Sie in den letzten drei Jahren durchschnittlich mehr als sechs Wochen pro Jahr arbeitsunfähig waren.
Welche Rechtsschutzmöglichkeiten habe ich gegen eine krankheitsbedingte Kündigung?
Bei einer krankheitsbedingten Kündigung wegen dauernder Leistungsunfähigkeit haben Sie als Arbeitnehmer verschiedene Rechtsschutzmöglichkeiten:
Kündigungsschutzklage
Die wichtigste Rechtsschutzmöglichkeit ist die Kündigungsschutzklage. Sie müssen diese innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung automatisch als wirksam, auch wenn sie eigentlich rechtswidrig war.
Wenn Sie eine Kündigungsschutzklage einreichen, prüft das Arbeitsgericht, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Bei einer krankheitsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber nachweisen, dass:
- Eine negative Gesundheitsprognose vorliegt
- Erhebliche betriebliche Interessen beeinträchtigt sind
- Eine Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers ausfällt
Ablauf des Kündigungsschutzverfahrens
Nach Einreichung der Klage läuft das Verfahren wie folgt ab:
- Güteverhandlung: Zunächst findet ein Gütetermin statt, bei dem das Gericht versucht, eine gütliche Einigung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber zu erzielen.
- Kammertermin: Kommt keine Einigung zustande, folgt ein Kammertermin, bei dem die Wirksamkeit der Kündigung geprüft wird.
- Gerichtsentscheidung: Das Arbeitsgericht entscheidet über die Wirksamkeit der Kündigung.
Weitere Rechtsmittel
Sollten Sie mit dem Urteil des Arbeitsgerichts nicht einverstanden sein, haben Sie folgende Möglichkeiten:
- Berufung: Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils können Sie Berufung zum Landesarbeitsgericht einlegen.
- Revision: Gegen Urteile des Landesarbeitsgerichts ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Revision zum Bundesarbeitsgericht möglich.
Wichtige Hinweise
- Dokumentieren Sie Ihre Krankheitsgeschichte sorgfältig. Dies kann Ihnen helfen, die Rechtmäßigkeit der Kündigung anzufechten.
- Beachten Sie, dass Sie während des Kündigungsschutzverfahrens weiterhin arbeitsfähig und -willig sein müssen, falls das Gericht die Kündigung für unwirksam erklärt.
- In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, statt auf Weiterbeschäftigung auf eine Abfindung hinzuwirken. Dies hängt von Ihrer individuellen Situation ab.
Wenn Sie eine krankheitsbedingte Kündigung erhalten, sollten Sie schnell handeln. Die dreiwöchige Frist zur Einreichung der Kündigungsschutzklage ist entscheidend für die Wahrung Ihrer Rechte.
Welche Fristen muss der Arbeitgeber bei einer krankheitsbedingten Kündigung einhalten?
Gesetzliche Kündigungsfristen
Bei einer krankheitsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber die ordentliche Kündigungsfrist nach § 622 BGB einhalten. Die Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen. Diese Frist kann im Arbeitsvertrag verlängert, jedoch nicht verkürzt werden.
Die Kündigungsfrist verlängert sich mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Je länger ein Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt ist, desto länger ist die einzuhaltende Kündigungsfrist.
Beobachtungszeitraum vor der Kündigung
Vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber einen Beobachtungszeitraum von mindestens 24 Monaten berücksichtigen. In diesem Zeitraum prüft der Arbeitgeber die Krankenhistorie des Arbeitnehmers.
Wartezeiten bei häufigen Kurzerkrankungen
Bei häufigen Kurzerkrankungen prüfen die Gerichte die letzten drei Jahre vor der Kündigung. Der Arbeitgeber muss grundsätzlich bis zu 30 Fehltage pro Jahr akzeptieren. Erst wenn ein Arbeitnehmer in drei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils mehr als 30 Krankheitstage aufweist, kann eine Kündigung gerechtfertigt sein.
Besonderheiten bei Langzeiterkrankungen
Bei Langzeiterkrankungen muss die Erkrankung zum Zeitpunkt der Kündigung noch andauern. Zusätzlich muss eine negative Gesundheitsprognose für die nächsten zwei Jahre vorliegen. Eine fristlose Kündigung wegen Krankheit ist grundsätzlich nicht möglich.
In sehr seltenen Fällen kann eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist ausgesprochen werden. Diese Auslauffrist entspricht in der Regel der Länge der ordentlichen Kündigungsfrist.
Wann ist eine krankheitsbedingte Kündigung rechtlich zulässig?
Eine krankheitsbedingte Kündigung ist nur unter strengen Voraussetzungen und als letztes Mittel (ultima ratio) rechtlich zulässig. Arbeitgeber müssen dabei drei zentrale Kriterien erfüllen, die von den Arbeitsgerichten genau geprüft werden:
1. Negative Gesundheitsprognose
Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Erkrankung auch in Zukunft nicht oder nur eingeschränkt arbeitsfähig sein wird. Diese Prognose basiert auf objektiven Tatsachen, wie ärztlichen Gutachten oder bisherigen Fehlzeiten. Es reicht nicht aus, dass der Arbeitnehmer in der Vergangenheit häufig krank war – entscheidend ist, ob auch künftig mit erheblichen krankheitsbedingten Ausfällen zu rechnen ist.
- Beispiel: Ein Arbeitnehmer war in den letzten drei Jahren jeweils mehr als sechs Wochen krank und leidet an einer chronischen Erkrankung, die voraussichtlich nicht geheilt werden kann. In diesem Fall könnte eine negative Gesundheitsprognose vorliegen.
2. Erhebliche betriebliche Beeinträchtigung
Die krankheitsbedingten Ausfälle müssen den Betrieb des Arbeitgebers erheblich beeinträchtigen. Dies kann durch:
- Störungen im Betriebsablauf (z. B. wiederholte Unterbrechungen der Arbeitsprozesse),
- hohe wirtschaftliche Belastungen (z. B. durch wiederholte Lohnfortzahlungen oder Kosten für Ersatzkräfte) geschehen.
- Beispiel: Ein kleiner Handwerksbetrieb muss regelmäßig teure Leiharbeiter einstellen, um die Ausfälle eines erkrankten Mitarbeiters zu kompensieren, was die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Betriebs gefährdet.
3. Interessenabwägung
Abschließend müssen die Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers gegeneinander abgewogen werden. Dabei wird geprüft, ob dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände (z. B. Betriebsgröße, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter des Arbeitnehmers) die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch zugemutet werden kann.
- Beispiel: Ein langjähriger Mitarbeiter mit Unterhaltspflichten und schwerer Behinderung genießt einen höheren Schutz als ein junger Arbeitnehmer ohne familiäre Verpflichtungen.
Besondere Anforderungen bei dauernder Leistungsunfähigkeit
Liegt eine dauerhafte Leistungsunfähigkeit vor – etwa weil eine Genesung in den nächsten 24 Monaten ausgeschlossen ist –, wird die Kündigung nur dann als gerechtfertigt angesehen, wenn keine milderen Mittel verfügbar sind. Der Arbeitgeber muss prüfen, ob der Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz mit geringeren Anforderungen weiterbeschäftigt werden kann.
- Beispiel: Ein Lagerarbeiter kann aufgrund eines Rückenleidens keine schweren Lasten mehr heben, könnte aber im Büro eingesetzt werden. Ist dies möglich, wäre eine Kündigung unzulässig.
Formale Voraussetzungen
Vor einer krankheitsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX durchführen. Dieses Verfahren soll prüfen, ob Maßnahmen zur Wiedereingliederung oder Anpassungen am Arbeitsplatz die Kündigung vermeiden können.
Fazit zu den rechtlichen Hürden
Die Anforderungen an eine krankheitsbedingte Kündigung sind hoch, da das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Arbeitnehmer vor willkürlichen Entlassungen schützt. Arbeitgeber müssen alle drei genannten Kriterien erfüllen und nachweisen können, dass keine Alternative zur Kündigung besteht.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Sozial ungerechtfertigte Kündigung
Eine Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist (§ 1 KSchG). Bei krankheitsbedingten Kündigungen bedeutet dies, dass der Arbeitgeber nachweisen muss, dass die gesundheitlichen Einschränkungen zu erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen führen und eine Weiterbeschäftigung unzumutbar machen. Beispiel: Eine vierwöchige Krankschreibung wegen einer Grippe rechtfertigt in der Regel keine Kündigung, da hier keine langfristigen Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
Negative Gesundheitsprognose
Eine negative Gesundheitsprognose im arbeitsrechtlichen Kontext liegt vor, wenn aufgrund objektiver medizinischer Befunde davon auszugehen ist, dass ein Arbeitnehmer auch in Zukunft häufig oder dauerhaft arbeitsunfähig sein wird. Diese Prognose ist eine zentrale Voraussetzung für eine krankheitsbedingte Kündigung nach § 1 KSchG. Der Arbeitgeber muss dabei konkrete Tatsachen darlegen. Beispiel: Bei einer chronischen Erkrankung mit regelmäßigen Krankheitsschüben, die sich voraussichtlich über Jahre hinziehen wird.
Entgeltfortzahlungszeitraum
Der gesetzliche Zeitraum von sechs Wochen, in dem der Arbeitgeber gemäß § 3 EntgFG verpflichtet ist, das Arbeitsentgelt im Krankheitsfall weiterzuzahlen. Dieser Zeitraum beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit und gilt bei jeder neuen Erkrankung erneut. Nach Ablauf dieser Frist zahlt in der Regel die Krankenkasse Krankengeld. Wichtig für die Beurteilung einer krankheitsbedingten Kündigung, da erst längere Ausfallzeiten eine Kündigung rechtfertigen können.
Betriebliche Eingliederung
Ein strukturiertes Verfahren nach § 167 Abs. 2 SGB IX, bei dem Arbeitgeber gemeinsam mit dem erkrankten Arbeitnehmer und weiteren Beteiligten Möglichkeiten erarbeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Dies kann Anpassungen des Arbeitsplatzes, veränderte Arbeitszeiten oder andere Tätigkeiten umfassen. Beispiel: Ein Büroarbeitsplatz wird mit einem höhenverstellbaren Schreibtisch ausgestattet, um Rückenprobleme zu minimieren.
Ordentliche Kündigung
Die reguläre Form der Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen nach § 622 BGB. Sie unterscheidet sich von der außerordentlichen (fristlosen) Kündigung dadurch, dass das Arbeitsverhältnis nicht sofort, sondern erst nach Ablauf der Kündigungsfrist endet. Die Frist richtet sich nach der Beschäftigungsdauer und muss bestimmte gesetzliche Mindeststandards erfüllen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG): Nach dem KSchG ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe gerechtfertigt ist. Im vorliegenden Fall prüft das Gericht, ob die personenbedingte Kündigung aufgrund einer krankheitsbedingten Leistungsunfähigkeit gerechtfertigt ist. Der Kläger argumentiert, dass keine negative Gesundheitsprognose besteht und eine baldige Rückkehr an den Arbeitsplatz möglich ist.
- § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG): Diese Vorschrift regelt, dass Arbeitnehmer im Krankheitsfall bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung erhalten. Das Gericht verweist darauf, dass bei einer Krankheitsdauer unter sechs Wochen allein die Erkrankung noch keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit indiziert. Dies ist relevant, da der Kläger zum Zeitpunkt der Kündigung erst seit fünf Wochen erkrankt war.
- § 7 Abs. 1 i.V.m. § 4 KSchG: Arbeitnehmer müssen binnen drei Wochen nach Zugang einer Kündigung Klage erheben, um deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Der Kläger hat die Kündigungsschutzklage rechtzeitig eingereicht, wodurch die Prüfung der sozialen Rechtfertigung der Kündigung gewährleistet ist.
- § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Dieser Paragraph regelt die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Obwohl die Kündigung im vorliegenden Fall ordentlich erfolgte, werden die hohen Anforderungen an die negative Gesundheitsprognose analog herangezogen, da eine dauerhafte Ungeeignetheit des Klägers für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten nicht nachgewiesen werden konnte.
- Arbeitsschutzrecht und Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (§ 618 BGB): Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitsplätze so zu gestalten, dass Arbeitnehmer durch Krankheit nicht übermäßig belastet oder gefährdet werden. Der Kläger führt an, dass ihm eine andere, weniger belastende Tätigkeit zugewiesen werden könnte, was die Kündigung als unverhältnismäßig erscheinen lässt.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 7 Sa 504/23 – Urteil vom 11.04.2024
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