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Krankheitsbedingte Kündigung wegen Fehlzeiten: Wann sie unwirksam ist

2015 bis 2018 massive Fehlzeiten, GdB mindestens 30: der Arbeitgeber kündigt fristgemäß – und beruft sich auf eine negative Gesundheitsprognose sowie entfallene Entgeltfortzahlung nach den Sechs-Wochen-Fristen. Reicht die Prognose allein aus, oder muss er zusätzlich wirtschaftliche Schäden durch Unfallkosten und Betriebsablaufstörungen konkret nachweisen?

Verwaister Büroarbeitsplatz mit leerem Stuhl, schwarzem Monitor und welker Pflanze vor geschäftigem Hintergrund.
Massive Fehlzeiten allein rechtfertigen keine Kündigung, wenn die betriebliche Beeinträchtigung oder wirtschaftliche Belastung nicht ausreichend nachgewiesen wird. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 AZR 125/21

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bundesarbeitsgericht, Zweiter Senat
  • Datum: 22.07.2021
  • Aktenzeichen: 2 AZR 125/21
  • Verfahren: Revision im Kündigungsschutzstreit
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsschutz, Schwerbehindertenrecht
  • Streitwert: Nicht genannt
  • Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Schwerbehindertenvertretungen

Das Gericht kippt die Kündigung, weil die Krankheitskosten keine ausreichende Belastung zeigten.
  • Negative Prognose reicht nicht; die Beklagte zeigte keine erhebliche Betriebsstörung.
  • Nur wenige Entgeltfortzahlungskosten zählten. Andere Zahlungen blieben außen vor.
  • Das Gericht nutzte den dreijährigen Referenzzeitraum vor der Anhörung.
  • Die Revision scheiterte. Die Kündigung vom 17. Juli 2018 bleibt unwirksam.

Warum scheiterte die Kündigung trotz massiver Fehlzeiten?

Die Wirksamkeit einer solchen Entlassung richtet sich nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG und erfordert eine strenge dreistufige Prüfung. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) dient dabei dem Schutz von Arbeitnehmern vor sozial ungerechtfertigten Entlassungen. Zunächst muss eine negative Gesundheitsprognose vorliegen, aus der sich weitere Ausfälle ableiten lassen. Im zweiten Schritt ist zu klären, ob diese prognostizierten Fehlzeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen.

Nur wenn auch diese Hürde genommen ist und eine abschließende Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers ausfällt, ist die Kündigung sozial gerechtfertigt. Das bedeutet konkret: Die Kündigung ist rechtlich zulässig, weil das Interesse des Betriebs an der Entlassung schwerer wiegt als das Schutzbedürfnis des Mitarbeiters.

Die Wirksamkeit einer […] auf krankheitsbedingte Fehlzeiten gestützten ordentlichen Kündigung setzt zunächst eine negative Gesundheitsprognose voraus. […] Die prognostizierten Fehlzeiten sind nur geeignet, eine krankheitsbedingte Kündigung zu rechtfertigen, wenn sie zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen. – so das Bundesarbeitsgericht

Wichtig für Sie: Wenn Sie eine Kündigung erhalten, müssen Sie innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Versäumen Sie diese Frist, wird die Kündigung kraft Gesetzes wirksam, selbst wenn die hier beschriebenen Voraussetzungen (wie die negative Prognose) gar nicht vorlagen. Das Bundesarbeitsgericht wandte diese Maßstäbe am 22. Juli 2021 (Az. 2 AZR 125/21) auf den Fall einer seit 1999 beschäftigten Mitarbeiterin an, die einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist. Eine Gleichstellung bedeutet, dass Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30 den gleichen Kündigungsschutz wie Schwerbehinderte erhalten. Die Frau verdiente zuletzt rund 4.858 Euro brutto. Die Frau war in den Jahren 2015 und 2016 durchgehend, im Jahr 2017 an 112 Arbeitstagen sowie 2018 bis Mitte Juli erneut durchgehend krankgeschrieben. Obwohl das Gericht eine negative Gesundheitsprognose bejahte, erklärte es die Kündigung für unwirksam. Die Revision des Unternehmens gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg (Az. 2 Sa 15/20) blieb erfolglos. Eine Revision ist ein Rechtsmittel, bei dem das Urteil nur auf Rechtsfehler geprüft wird, ohne neue Beweise zu erheben. Da die Richter keine ausreichende Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen feststellen konnten, blieb es bei der Unwirksamkeit. Zuvor hatte bereits das Arbeitsgericht Hamburg der Klage stattgegeben.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine krankheitsbedingte ordentliche Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber zwar eine negative Gesundheitsprognose belegen kann, jedoch keine erhebliche Beeinträchtigung seiner betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen darlegt; die negative Prognose allein genügt nicht.
  2. Bei der Prüfung einer kündigungsrelevanten wirtschaftlichen Belastung sind Entgeltfortzahlungskosten, die auf einem einmaligen Unfall beruhen, ebenso außer Betracht zu lassen wie freiwillige Krankengeldzuschüsse, betriebstreuebedingte Sonderleistungen und Sondervergütungen, die dem Risikoausgleich nach § 4a EFZG unterliegen.
  3. Pensionsrückstellungen, die der Arbeitgeber als wirtschaftliche Belastung geltend macht, können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nachvollziehbar auf die kündigungsrelevanten Referenzjahre aufgeteilt werden; ein undifferenziert vorgetragener Gesamtbetrag bleibt ohne rechtliche Wirkung.
Infografik: Die drei Hürden einer krankheitsbedingten Kündigung nach dem BAG-Urteil 2 AZR 125/21, bei der eine negative Prognose allein nicht ausreicht.
BAG, Urt. v. 22.07.2021 – 2 AZR 125/21: Eine krankheitsbedingte Kündigung scheitert, wenn der Arbeitgeber zwar eine negative Prognose belegt, aber keine erhebliche Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Interessen konkret darlegt. Unfallkosten, Krankengeldzuschüsse und pauschal vorgetragene Pensionsrückstellungen bleiben außen vor

Warum reicht eine negative Gesundheitsprognose allein nicht?

Die Prognose bildet die erste Stufe der rechtlichen Prüfung einer krankheitsbedingten Kündigung. Sie verlangt eine fundierte Einschätzung über künftige Fehlzeiten, wobei der Zeitpunkt maßgeblich ist, an dem die Kündigung zugeht. Das bedeutet konkret: Der Moment, in dem das Kündigungsschreiben so in den Briefkasten des Arbeitnehmers gelangt, dass er davon Kenntnis nehmen kann. Eine dauernde Leistungsunfähigkeit oder die fehlende Erwartung einer Genesung innerhalb der nächsten 24 Monate stellen dabei zentrale Faktoren dar, die eine solche Prognose stützen. Handlungsempfehlung: Bitten Sie Ihren behandelnden Arzt um eine schriftliche Einschätzung Ihrer Genesungschancen. Wenn Ihr Arzt bescheinigen kann, dass innerhalb der nächsten 24 Monate mit einer wesentlichen Besserung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist, können Sie die negative Prognose des Arbeitgebers bereits auf der ersten Prüfungsstufe entkräften. Bei der langjährigen Angestellten bejahten die Richter zwar eine negative Gesundheitsprognose, doch das reichte für eine Entlassung nicht aus. Das Unternehmen hatte im Verfahren zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass eine dauernde Leistungsunfähigkeit vorliege oder eine Genesung binnen 24 Monaten ausgeschlossen sei. Weil die Prognose allein eine Kündigung nicht rechtfertigt, scheiterte der Arbeitgeber letztlich an der fehlenden Erheblichkeit der betrieblichen Beeinträchtigung.

Wann fehlen Beweise für betriebliche Beeinträchtigungen?

Für die zweite Prüfungsstufe müssen entweder massive Störungen des Betriebsablaufs oder eine erhebliche wirtschaftliche Belastung für das Unternehmen vorliegen. Behauptet der Arbeitgeber Betriebsablaufstörungen, muss er diese substantiiert und konkret darlegen. Das bedeutet: Er muss detaillierte Fakten und Beweise liefern, statt nur allgemeine Behauptungen aufzustellen. Geht es hingegen um die Prognose wirtschaftlicher Belastungen, zieht die Rechtsprechung grundsätzlich einen vergangenheitsbezogenen Referenzzeitraum von drei Jahren heran.

Fehlende Beweise für Betriebsablaufstörungen

In dem Verfahren aus dem Jahr 2021 konnte das Unternehmen keine konkreten Betriebsablaufstörungen durch die Fehlzeiten der Mitarbeiterin nachweisen. Das Landesarbeitsgericht Hamburg, dessen Entscheidung vom Bundesarbeitsgericht bestätigt wurde, wählte für die wirtschaftliche Betrachtung einen Referenzzeitraum von etwas mehr als drei Jahren vor der Anhörung des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung im Juli 2018. Die Anhörung dieser Gremien ist gesetzlich vorgeschrieben; ohne sie ist eine Kündigung fast immer unwirksam. Da das Unternehmen keine ausreichenden Störungen belegen konnte, fehlte es an der zwingend erforderlichen Erheblichkeit, um die Entlassung zu rechtfertigen.

Warum schützt langes Krankengeld vor einer Kündigung?

Als relevante wirtschaftliche Belastungen gelten vor allem die Entgeltfortzahlungskosten nach den §§ 3 und 4 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG). Eine kündigungsrelevante Belastung entsteht für den Arbeitgeber erst dann, wenn diese Kosten prognostisch jährlich den Betrag übersteigen, der für sechs Wochen Entgeltfortzahlung geschuldet ist. Kosten, die auf einem einmaligen Unfall beruhen, dürfen für die Prognose künftiger Krankheitskosten nicht herangezogen werden.

Eine kündigungsrelevante wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers liegt […] vor, wenn prognostisch die zulasten des Arbeitnehmers zu berücksichtigenden Kosten jährlich insgesamt den Betrag übersteigen, der gemäß §§ 3, 4 EFZG als Entgeltfortzahlung für sechs Wochen geschuldet ist. – so das Bundesarbeitsgericht

Unfallbedingte Ausfälle zählen nicht

Bei der Berechnung der Belastungen im Jahr 2017 strich das Gericht einen erheblichen Teil der vom Unternehmen angeführten Summe. Von den insgesamt 11.434,00 Euro an Entgeltfortzahlungskosten entfielen 2.870,71 Euro auf eine Arbeitsunfähigkeit nach einem Sturz. Diese unfallbedingten Kosten blieben unberücksichtigt, sodass lediglich die verbleibenden 8.563,29 Euro als prognoserelevant eingestuft wurden. Zudem leistete die Firma in den Jahren 2015, 2016 und bis Mitte Juli 2018 überhaupt keine Entgeltfortzahlung, da die entsprechenden Fristen bereits abgelaufen waren, was die tatsächliche wirtschaftliche Belastung für den Arbeitgeber massiv minderte.

Praxis-Hinweis: Die Sechs-Wochen-Grenze

Der entscheidende Hebel in diesem Urteil war die fehlende wirtschaftliche Belastung trotz massiver Fehlzeiten. Da die Mitarbeiterin über Jahre hinweg so lange krank war, dass der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung mehr leisten musste (weil die Sechs-Wochen-Frist bereits abgelaufen war), entstand der Firma kein kündigungsrelevanter Schaden. Wenn Sie sich in einer ähnlichen Lage befinden und bereits Krankengeld von der Versicherung beziehen, kann Ihr Arbeitgeber diese Zeiten kaum als wirtschaftliches Argument für eine Kündigung nutzen.

Zählen Krankengeldzuschüsse als kündigungsrelevante Belastung?

Zuschüsse zum Krankengeld dürfen bei der Bewertung der wirtschaftlichen Belastung grundsätzlich nicht zulasten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Diese Zahlungen beruhen auf einer freiwilligen Übernahme eines finanziellen Risikos durch den Arbeitgeber. Entsprechend mindern solche zusätzlichen Leistungen den Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses in der Regel nicht. Bestandsschutz bezeichnet das gesetzlich geschützte Recht des Arbeitnehmers, seinen Arbeitsplatz zu behalten.

Zuschüsse zum Krankengeld sind grundsätzlich nicht zulasten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. […] Mit der Zusage derartiger Zuschüsse übernimmt der Arbeitgeber vielmehr „freiwillig“ ein nach dem Gesetz dem Arbeitnehmer zugewiesenes Risiko. – so das Bundesarbeitsgericht

Das Unternehmen versuchte dennoch, die im Jahr 2015 gezahlten Krankengeldzuschüsse in Höhe von 3.317,47 Euro als wirtschaftliche Belastung ins Feld zu führen. Das Bundesarbeitsgericht verwarf dieses Argument jedoch deutlich. Die Richter stellten klar, dass diese Zuschüsse auf einer mit dem Betriebsrat vereinbarten Betriebsordnung beruhten. Sie stellten somit kein kündigungsrelevantes Risiko dar, das eine Entlassung der schwerbehinderten gleichgestellten Frau hätte stützen können.

Warum rechtfertigen Boni und Rentenrückstellungen keine Kündigung?

Finanzielle Leistungen, die ausschließlich die Betriebstreue eines Mitarbeiters honorieren, gehen bei der Kündigungsprüfung nicht zulasten des Arbeitnehmers. Sondervergütungen unterliegen vielmehr der gesetzlichen Risikozuweisung nach § 4a EFZG. Diese Regelung erlaubt es dem Arbeitgeber, Sonderzahlungen bei Krankheit anteilig zu kürzen, weshalb diese Kosten kein Grund für eine Kündigung sein können. Zusätzliche Leistungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder Jubiläumsprämien begründen daher in der Regel keine erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung für den Arbeitgeber.

Pensionsrückstellungen und Boni bleiben unberücksichtigt

Um die Kündigung zu untermauern, listete der Arbeitgeber eine Vielzahl weiterer Zahlungen auf, darunter Jubiläumsaktien im Wert von 147,75 Euro, ein jährliches Tankdeputat von 1.125,00 Euro sowie Boni von bis zu 2.425,00 Euro. Das Gericht ließ diese Posten jedoch nicht gelten. Die Richter entschieden, dass die Aktien lediglich die erbrachte Dienstzeit honorierten und vollständig geschuldet waren. Das Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie das Tankdeputat fielen unter die Risikozuweisung des § 4a EFZG und durften der Mitarbeiterin nicht angelastet werden. Auch die gebildeten Pensionsrückstellungen in Höhe von insgesamt 14.600,00 Euro lehnte das Gericht als Begründung ab. Pensionsrückstellungen sind Gelder, die das Unternehmen für die spätere Betriebsrente des Mitarbeiters in der Bilanz reserviert. Da das Unternehmen diesen Gesamtbetrag nicht differenziert auf die prognoserelevanten Jahre aufgeteilt hatte, blieb das Argument wirkungslos. Da der Bestand des Arbeitsverhältnisses somit rechtskräftig gesichert war, musste über den zusätzlichen Antrag der Frau auf Weiterbeschäftigung nicht mehr gesondert entschieden werden. Was jetzt zu tun ist: Notieren Sie sich sofort das Datum, an dem Ihnen die Kündigung zugestellt wurde, um die Drei-Wochen-Frist für die Klage nicht zu verpassen. Fordern Sie von Ihrem Arbeitgeber zudem eine detaillierte Aufstellung aller Fehlzeiten und der tatsächlich geleisteten Entgeltfortzahlung der letzten drei Jahre an, um die Sechs-Wochen-Grenze selbst nachrechnen zu können.

Warum Langzeitkranke oft schwerer zu kündigen sind

Dieses Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts ist für alle deutschen Arbeitsgerichte bindend und stärkt Ihren Schutz bei langen Fehlzeiten erheblich. Da nur die Entgeltfortzahlung der ersten sechs Wochen als wirtschaftliche Belastung zählt, sind Sie besonders dann geschützt, wenn Sie bereits Krankengeld beziehen. Nutzen Sie diese Rechtsprechung, um im Kündigungsschutzprozess jede einzelne Kostenposition Ihres Arbeitgebers – von Boni bis zu unfallbedingten Ausfällen – auf ihre Zulässigkeit hin zu hinterfragen.

Achtung Falle: Einmalige Unfälle und Sonderzahlungen

Das Urteil macht deutlich, dass nicht jeder Euro, den ein kranker Mitarbeiter kostet, eine Kündigung rechtfertigt. Kosten für Arbeitsunfähigkeit nach einem einmaligen Sturz sowie freiwillige Leistungen wie Tankdeputate, Jubiläumsaktien oder Krankengeldzuschüsse müssen bei der Berechnung der Belastung abgezogen werden. Prüfen Sie bei einer Kündigung genau, ob Ihr Arbeitgeber solche neutralen Kosten fälschlicherweise eingerechnet hat, um die erforderliche Belastungsgrenze künstlich zu erreichen.


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Eine krankheitsbedingte Kündigung ist an extrem hohe Hürden geknüpft und oft rechtlich angreifbar. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft für Sie, ob die negative Prognose und die wirtschaftliche Belastung Ihres Arbeitgebers einer gerichtlichen Prüfung standhalten. Wir unterstützen Sie dabei, die entscheidende Drei-Wochen-Frist einzuhalten und Ihre Ansprüche auf Weiterbeschäftigung oder Abfindung zu sichern.

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Viele Arbeitgeber wissen ganz genau, dass ihre Kostenrechnung vor Gericht in der Luft zerrissen wird. Trotzdem wird die Kündigung ausgesprochen, weil ein langzeiterkrankter Mitarbeiter auf dem Papier eine Planstelle blockiert. Das eigentliche Ziel ist in solchen Fällen fast immer ein Aufhebungsvertrag. Wer ein solches Schreiben mit wilden Vorrechnungen erhält, sollte sich davon nicht einschüchtern lassen. Oft ist das nur eine Drohkulisse, um eine schnelle Unterschrift unter eine Abfindung zu erzwingen. Ich rate in solchen Situationen dazu, die Ruhe zu bewahren und diese strategische Schwäche der Gegenseite für die eigenen Verhandlungen zu nutzen.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Bin ich vor Kündigung geschützt, wenn ich bereits Krankengeld von der Krankenkasse beziehe?

ES KOMMT DARAUF AN. Der Bezug von Krankengeld bietet Ihnen einen indirekten Schutz vor einer Kündigung, da die wirtschaftliche Belastung für Ihren Arbeitgeber durch das Ende der Lohnfortzahlung erheblich sinkt. Zwar existiert kein absolutes Kündigungsverbot während der Krankheit, doch entfällt mit dem Krankengeldbezug oft die rechtliche Grundlage für eine krankheitsbedingte Entlassung. Eine krankheitsbedingte Kündigung setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass die Fehlzeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens führen. Diese wirtschaftliche Belastung wird primär durch die Kosten der Entgeltfortzahlung definiert, die der Arbeitgeber gemäß § 3 EFZG für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen leisten muss. Sobald Sie jedoch Krankengeld von der Krankenkasse beziehen, endet die Zahlungspflicht Ihres Chefs, wodurch sein finanzieller Schaden stagniert und die rechtliche Hürde für eine Kündigung massiv ansteigt. Ohne eine fortlaufende finanzielle Belastung von mehr als sechs Wochen pro Jahr fehlt es dem Arbeitgeber meist an der notwendigen Begründung, um das Arbeitsverhältnis sozial gerechtfertigt aufzulösen. Sie sollten daher genau prüfen, seit welchem Zeitpunkt Ihr Arbeitgeber keine Zahlungen mehr leistet, um die Argumentation einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung im Falle eines Rechtsstreits wirksam zu entkräften. Trotz des finanziellen Schutzes bleibt eine Kündigung möglich, wenn Ihre Abwesenheit zu massiven Störungen im Betriebsablauf führt, die auch ohne Lohnfortzahlungskosten eine Weiterbeschäftigung für das Unternehmen unzumutbar machen.


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Was passiert mit meiner Klagefrist, wenn ich während der Kündigung im Krankenhaus liege?

Die dreiwöchige Klagefrist beginnt auch dann zu laufen, wenn Sie im Krankenhaus liegen, sobald das Kündigungsschreiben in Ihren Briefkasten eingeworfen wurde. Ein Krankenhausaufenthalt hemmt den Fristlauf nicht automatisch, da der rechtliche Zugang bereits mit der Zustellung an Ihre Wohnanschrift erfolgt. Nach der Rechtsprechung gilt eine Kündigung als zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass unter normalen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist. Gemäß § 4 KSchG muss die Klage zwingend innerhalb von drei Wochen nach diesem Einwurf beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Da es sich um eine Ausschlussfrist handelt, wird die Kündigung nach Ablauf dieser Zeit kraft Gesetzes wirksam, unabhängig von Ihrer tatsächlichen Anwesenheit. Beauftragen Sie daher unbedingt eine Vertrauensperson mit der täglichen Leerung Ihres Briefkastens, um im Ernstfall sofort juristischen Beistand kontaktieren zu können. Bei einer unverschuldeten Versäumung kann ein Antrag auf nachträgliche Zulassung gemäß § 5 KSchG gestellt werden. Dieser muss innerhalb von zwei Wochen nach der Entlassung erfolgen und erfordert den detaillierten Nachweis Ihrer tatsächlichen Handlungsunfähigkeit.


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Wie entkräfte ich eine negative Gesundheitsprognose meines Arbeitgebers durch meinen eigenen Arzt?

Eine negative Gesundheitsprognose entkräften Sie, indem Sie ein ärztliches Attest vorlegen, das eine wesentliche Besserung Ihrer Arbeitsfähigkeit innerhalb der nächsten 24 Monate bescheinigt. Damit widerlegen Sie die Behauptung des Arbeitgebers, dass auch künftig mit erheblichen Fehlzeiten zu rechnen sei. Die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG setzt voraus, dass zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs keine Aussicht auf Genesung besteht. Da der Arbeitgeber die Beweislast für diese negative Prognose trägt, zerstört eine fundierte medizinische Stellungnahme Ihres behandelnden Arztes diese Argumentationsgrundlage bereits auf der ersten Prüfungsstufe. Der Zeitraum von 24 Monaten gilt hierbei als rechtlich entscheidende Grenze für die Beurteilung der künftigen Leistungsfähigkeit. Ein schriftliches Dokument hat vor dem Arbeitsgericht deutlich mehr Gewicht als bloße mündliche Aussagen über Ihren Gesundheitszustand. Die Prognose ist jedoch nur dann entkräftet, wenn das Attest konkret auf die Anforderungen Ihres Arbeitsplatzes eingeht und eine tatsächliche Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit in Aussicht stellt. Bloße Gefälligkeitsbescheinigungen ohne medizinische Substanz halten einer gerichtlichen Überprüfung meist nicht stand, falls der Arbeitgeber einen medizinischen Sachverständigen hinzuzieht.


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Wie weise ich fehlende Betriebsbeeinträchtigungen nach, wenn meine Stelle intern vertreten wurde?

Fehlende Betriebsbeeinträchtigungen weisen Sie nach, indem Sie darlegen, dass Ihre Aufgaben während Ihrer Abwesenheit ohne massive Überlastung der Kollegen oder Produktionsausfälle intern aufgefangen wurden. Eine reibungslose interne Vertretung widerlegt die für eine Kündigung notwendige erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen. Im Rahmen der dreistufigen Prüfung einer krankheitsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber auf der zweiten Stufe konkret nachweisen, dass Ihre Fehlzeiten zu massiven Störungen des Betriebsablaufs geführt haben. Wenn Ihre Kollegen die anfallende Arbeit jedoch im Rahmen ihrer regulären Arbeitszeit miterledigen konnten, ohne dass Überstunden anfielen oder Kundenaufträge liegen blieben, fehlt es an dieser erforderlichen Erheblichkeit. Sie sollten daher detailliert dokumentieren, wer Sie vertreten hat und ob der normale Betrieb ohne Sonderschichten oder organisatorisches Chaos aufrechterhalten wurde. Allgemeine Behauptungen des Arbeitgebers über eine erhöhte psychische Belastung oder allgemeinen Stress im Team reichen vor dem Arbeitsgericht als Beweis für eine erhebliche Beeinträchtigung meist nicht aus. Der Arbeitgeber trägt hierbei die volle Darlegungslast und muss spezifische Fakten wie Umsatzeinbußen oder konkrete Verzögerungen im Produktionsprozess benennen können. Eine Beeinträchtigung kann dennoch vorliegen, wenn die interne Vertretung nur durch das bewusste Liegenlassen anderer wichtiger Kernaufgaben oder durch eine dauerhafte Umorganisation zulasten der Effizienz möglich war. In solchen Fällen muss der Arbeitgeber jedoch präzise darlegen, welche konkreten Projekte oder Abläufe aufgrund Ihrer Abwesenheit nachweislich vernachlässigt wurden.


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Darf mein Chef einmalige Unfallfolgen in die Berechnung der kündigungsrelevanten Fehlzeiten einbeziehen?

NEIN. Einmalige Unfallfolgen dürfen nicht für die negative Gesundheitsprognose herangezogen werden, da sie keine Rückschlüsse auf künftige krankheitsbedingte Fehlzeiten zulassen. Solche Ereignisse stellen rechtlich abgeschlossene Vorfälle dar und rechtfertigen keine Annahme, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft häufig ausfallen wird. Eine krankheitsbedingte Kündigung setzt rechtlich voraus, dass zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs eine negative Prognose hinsichtlich der künftigen Arbeitsfähigkeit des Mitarbeiters besteht. Ein einmaliger Sturz oder Sportunfall ist ein unvorhersehbares Ereignis, das sich in der Regel nicht wiederholt und somit keine Aussagekraft für die gesundheitliche Entwicklung der kommenden Jahre besitzt. Der Arbeitgeber muss diese spezifischen Ausfallzeiten daher bei der Berechnung der wirtschaftlichen Belastung zwingend abziehen, da nur chronische oder wiederkehrende Erkrankungen eine Kündigung stützen können. Es empfiehlt sich, die Fehltage der letzten drei Jahre genau aufzulisten und alle Tage zu markieren, die eindeutig auf solche einmaligen Unfälle zurückzuführen sind. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Unfall zu einer dauerhaften Beeinträchtigung führt, welche die künftige Arbeitsleistung massiv einschränkt oder eine vollständige Genesung innerhalb der nächsten zwei Jahre medizinisch ausgeschlossen ist.


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Das vorliegende Urteil


BAG – Az.: 2 AZR 125/21 – Urteil vom 22.07.2021

 


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