2015 bis 2018 massive Fehlzeiten, GdB mindestens 30: der Arbeitgeber kündigt fristgemäß – und beruft sich auf eine negative Gesundheitsprognose sowie entfallene Entgeltfortzahlung nach den Sechs-Wochen-Fristen. Reicht die Prognose allein aus, oder muss er zusätzlich wirtschaftliche Schäden durch Unfallkosten und Betriebsablaufstörungen konkret nachweisen?
Massive Fehlzeiten allein rechtfertigen keine Kündigung, wenn die betriebliche Beeinträchtigung oder wirtschaftliche Belastung nicht ausreichend nachgewiesen wird. Symbolfoto: KI
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Das Gericht kippt die Kündigung, weil die Krankheitskosten keine ausreichende Belastung zeigten.
Negative Prognose reicht nicht; die Beklagte zeigte keine erhebliche Betriebsstörung.
Nur wenige Entgeltfortzahlungskosten zählten. Andere Zahlungen blieben außen vor.
Das Gericht nutzte den dreijährigen Referenzzeitraum vor der Anhörung.
Die Revision scheiterte. Die Kündigung vom 17. Juli 2018 bleibt unwirksam.
Warum scheiterte die Kündigung trotz massiver Fehlzeiten?
Die Wirksamkeit einer solchen Entlassung richtet sich nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG und erfordert eine strenge dreistufige Prüfung. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) dient dabei dem Schutz von Arbeitnehmern vor sozial ungerechtfertigten Entlassungen. Zunächst muss eine negative Gesundheitsprognose vorliegen, aus der sich weitere Ausfälle ableiten lassen. Im zweiten Schritt ist zu klären, ob diese prognostizierten Fehlzeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen.
Nur wenn auch diese Hürde genommen ist und eine abschließende Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers ausfällt, ist die Kündigung sozial gerechtfertigt. Das bedeutet konkret: Die Kündigung ist rechtlich zulässig, weil das Interesse des Betriebs an der Entlassung schwerer wiegt als das Schutzbedürfnis des Mitarbeiters.
Die Wirksamkeit einer […] auf krankheitsbedingte Fehlzeiten gestützten ordentlichen Kündigung setzt zunächst eine negative Gesundheitsprognose voraus. […] Die prognostizierten Fehlzeiten sind nur geeignet, eine krankheitsbedingte Kündigung zu rechtfertigen, wenn sie zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen. – so das Bundesarbeitsgericht
Wichtig für Sie: Wenn Sie eine Kündigung erhalten, müssen Sie innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Versäumen Sie diese Frist, wird die Kündigung kraft Gesetzes wirksam, selbst wenn die hier beschriebenen Voraussetzungen (wie die negative Prognose) gar nicht vorlagen. Das Bundesarbeitsgericht wandte diese Maßstäbe am 22. Juli 2021 (Az. 2 AZR 125/21) auf den Fall einer seit 1999 beschäftigten Mitarbeiterin an, die einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist. Eine Gleichstellung bedeutet, dass Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30 den gleichen Kündigungsschutz wie Schwerbehinderte erhalten. Die Frau verdiente zuletzt rund 4.858 Euro brutto. Die Frau war in den Jahren 2015 und 2016 durchgehend, im Jahr 2017 an 112 Arbeitstagen sowie 2018 bis Mitte Juli erneut durchgehend krankgeschrieben. Obwohl das Gericht eine negative Gesundheitsprognose bejahte, erklärte es die Kündigung für unwirksam. Die Revision des Unternehmens gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg (Az. 2 Sa 15/20) blieb erfolglos. Eine Revision ist ein Rechtsmittel, bei dem das Urteil nur auf Rechtsfehler geprüft wird, ohne neue Beweise zu erheben. Da die Richter keine ausreichende Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen feststellen konnten, blieb es bei der Unwirksamkeit. Zuvor hatte bereits das Arbeitsgericht Hamburg der Klage stattgegeben.
Redaktionelle Leitsätze
Eine krankheitsbedingte ordentliche Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber zwar eine negative Gesundheitsprognose belegen kann, jedoch keine erhebliche Beeinträchtigung seiner betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen darlegt; die negative Prognose allein genügt nicht.
Bei der Prüfung einer kündigungsrelevanten wirtschaftlichen Belastung sind Entgeltfortzahlungskosten, die auf einem einmaligen Unfall beruhen, ebenso außer Betracht zu lassen wie freiwillige Krankengeldzuschüsse, betriebstreuebedingte Sonderleistungen und Sondervergütungen, die dem Risikoausgleich nach § 4a EFZG unterliegen.
Pensionsrückstellungen, die der Arbeitgeber als wirtschaftliche Belastung geltend macht, können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nachvollziehbar auf die kündigungsrelevanten Referenzjahre aufgeteilt werden; ein undifferenziert vorgetragener Gesamtbetrag bleibt ohne rechtliche Wirkung.
BAG, Urt. v. 22.07.2021 – 2 AZR 125/21: Eine krankheitsbedingte Kündigung scheitert, wenn der Arbeitgeber zwar eine negative Prognose belegt, aber keine erhebliche Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Interessen konkret darlegt. Unfallkosten, Krankengeldzuschüsse und pauschal vorgetragene Pensionsrückstellungen bleiben außen vor
Warum reicht eine negative Gesundheitsprognose allein nicht?
Die Prognose bildet die erste Stufe der rechtlichen Prüfung einer krankheitsbedingten Kündigung. Sie verlangt eine fundierte Einschätzung über künftige Fehlzeiten, wobei der Zeitpunkt maßgeblich ist, an dem die Kündigung zugeht. Das bedeutet konkret: Der Moment, in dem das Kündigungsschreiben so in den Briefkasten des Arbeitnehmers gelangt, dass er davon Kenntnis nehmen kann. Eine dauernde Leistungsunfähigkeit oder die fehlende Erwartung einer Genesung innerhalb der nächsten 24 Monate stellen dabei zentrale Faktoren dar, die eine solche Prognose stützen. Handlungsempfehlung: Bitten Sie Ihren behandelnden Arzt um eine schriftliche Einschätzung Ihrer Genesungschancen. Wenn Ihr Arzt bescheinigen kann, dass innerhalb der nächsten 24 Monate mit einer wesentlichen Besserung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist, können Sie die negative Prognose des Arbeitgebers bereits auf der ersten Prüfungsstufe entkräften. Bei der langjährigen Angestellten bejahten die Richter zwar eine negative Gesundheitsprognose, doch das reichte für eine Entlassung nicht aus. Das Unternehmen hatte im Verfahren zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass eine dauernde Leistungsunfähigkeit vorliege oder eine Genesung binnen 24 Monaten ausgeschlossen sei. Weil die Prognose allein eine Kündigung nicht rechtfertigt, scheiterte der Arbeitgeber letztlich an der fehlenden Erheblichkeit der betrieblichen Beeinträchtigung.
Wann fehlen Beweise für betriebliche Beeinträchtigungen?
Für die zweite Prüfungsstufe müssen entweder massive Störungen des Betriebsablaufs oder eine erhebliche wirtschaftliche Belastung für das Unternehmen vorliegen. Behauptet der Arbeitgeber Betriebsablaufstörungen, muss er diese substantiiert und konkret darlegen. Das bedeutet: Er muss detaillierte Fakten und Beweise liefern, statt nur allgemeine Behauptungen aufzustellen. Geht es hingegen um die Prognose wirtschaftlicher Belastungen, zieht die Rechtsprechung grundsätzlich einen vergangenheitsbezogenen Referenzzeitraum von drei Jahren heran.
Fehlende Beweise für Betriebsablaufstörungen
In dem Verfahren aus dem Jahr 2021 konnte das Unternehmen keine konkreten Betriebsablaufstörungen durch die Fehlzeiten der Mitarbeiterin nachweisen. Das Landesarbeitsgericht Hamburg, dessen Entscheidung vom Bundesarbeitsgericht bestätigt wurde, wählte für die wirtschaftliche Betrachtung einen Referenzzeitraum von etwas mehr als drei Jahren vor der Anhörung des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung im Juli 2018. Die Anhörung dieser Gremien ist gesetzlich vorgeschrieben; ohne sie ist eine Kündigung fast immer unwirksam. Da das Unternehmen keine ausreichenden Störungen belegen konnte, fehlte es an der zwingend erforderlichen Erheblichkeit, um die Entlassung zu rechtfertigen.
Warum schützt langes Krankengeld vor einer Kündigung?
Als relevante wirtschaftliche Belastungen gelten vor allem die Entgeltfortzahlungskosten nach den §§ 3 und 4 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG). Eine kündigungsrelevante Belastung entsteht für den Arbeitgeber erst dann, wenn diese Kosten prognostisch jährlich den Betrag übersteigen, der für sechs Wochen Entgeltfortzahlung geschuldet ist. Kosten, die auf einem einmaligen Unfall beruhen, dürfen für die Prognose künftiger Krankheitskosten nicht herangezogen werden.
Eine kündigungsrelevante wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers liegt […] vor, wenn prognostisch die zulasten des Arbeitnehmers zu berücksichtigenden Kosten jährlich insgesamt den Betrag übersteigen, der gemäß §§ 3, 4 EFZG als Entgeltfortzahlung für sechs Wochen geschuldet ist. – so das Bundesarbeitsgericht
Unfallbedingte Ausfälle zählen nicht
Bei der Berechnung der Belastungen im Jahr 2017 strich das Gericht einen erheblichen Teil der vom Unternehmen angeführten Summe. Von den insgesamt 11.434,00 Euro an Entgeltfortzahlungskosten entfielen 2.870,71 Euro auf eine Arbeitsunfähigkeit nach einem Sturz. Diese unfallbedingten Kosten blieben unberücksichtigt, sodass lediglich die verbleibenden 8.563,29 Euro als prognoserelevant eingestuft wurden. Zudem leistete die Firma in den Jahren 2015, 2016 und bis Mitte Juli 2018 überhaupt keine Entgeltfortzahlung, da die entsprechenden Fristen bereits abgelaufen waren, was die tatsächliche wirtschaftliche Belastung für den Arbeitgeber massiv minderte.
Praxis-Hinweis: Die Sechs-Wochen-Grenze
Der entscheidende Hebel in diesem Urteil war die fehlende wirtschaftliche Belastung trotz massiver Fehlzeiten. Da die Mitarbeiterin über Jahre hinweg so lange krank war, dass der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung mehr leisten musste (weil die Sechs-Wochen-Frist bereits abgelaufen war), entstand der Firma kein kündigungsrelevanter Schaden. Wenn Sie sich in einer ähnlichen Lage befinden und bereits Krankengeld von der Versicherung beziehen, kann Ihr Arbeitgeber diese Zeiten kaum als wirtschaftliches Argument für eine Kündigung nutzen.
Zählen Krankengeldzuschüsse als kündigungsrelevante Belastung?
Zuschüsse zum Krankengeld dürfen bei der Bewertung der wirtschaftlichen Belastung grundsätzlich nicht zulasten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Diese Zahlungen beruhen auf einer freiwilligen Übernahme eines finanziellen Risikos durch den Arbeitgeber. Entsprechend mindern solche zusätzlichen Leistungen den Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses in der Regel nicht. Bestandsschutz bezeichnet das gesetzlich geschützte Recht des Arbeitnehmers, seinen Arbeitsplatz zu behalten.
Zuschüsse zum Krankengeld sind grundsätzlich nicht zulasten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. […] Mit der Zusage derartiger Zuschüsse übernimmt der Arbeitgeber vielmehr „freiwillig“ ein nach dem Gesetz dem Arbeitnehmer zugewiesenes Risiko. – so das Bundesarbeitsgericht
Das Unternehmen versuchte dennoch, die im Jahr 2015 gezahlten Krankengeldzuschüsse in Höhe von 3.317,47 Euro als wirtschaftliche Belastung ins Feld zu führen. Das Bundesarbeitsgericht verwarf dieses Argument jedoch deutlich. Die Richter stellten klar, dass diese Zuschüsse auf einer mit dem Betriebsrat vereinbarten Betriebsordnung beruhten. Sie stellten somit kein kündigungsrelevantes Risiko dar, das eine Entlassung der schwerbehinderten gleichgestellten Frau hätte stützen können.
Warum rechtfertigen Boni und Rentenrückstellungen keine Kündigung?
Finanzielle Leistungen, die ausschließlich die Betriebstreue eines Mitarbeiters honorieren, gehen bei der Kündigungsprüfung nicht zulasten des Arbeitnehmers. Sondervergütungen unterliegen vielmehr der gesetzlichen Risikozuweisung nach § 4a EFZG. Diese Regelung erlaubt es dem Arbeitgeber, Sonderzahlungen bei Krankheit anteilig zu kürzen, weshalb diese Kosten kein Grund für eine Kündigung sein können. Zusätzliche Leistungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder Jubiläumsprämien begründen daher in der Regel keine erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung für den Arbeitgeber.
Pensionsrückstellungen und Boni bleiben unberücksichtigt
Um die Kündigung zu untermauern, listete der Arbeitgeber eine Vielzahl weiterer Zahlungen auf, darunter Jubiläumsaktien im Wert von 147,75 Euro, ein jährliches Tankdeputat von 1.125,00 Euro sowie Boni von bis zu 2.425,00 Euro. Das Gericht ließ diese Posten jedoch nicht gelten. Die Richter entschieden, dass die Aktien lediglich die erbrachte Dienstzeit honorierten und vollständig geschuldet waren. Das Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie das Tankdeputat fielen unter die Risikozuweisung des § 4a EFZG und durften der Mitarbeiterin nicht angelastet werden. Auch die gebildeten Pensionsrückstellungen in Höhe von insgesamt 14.600,00 Euro lehnte das Gericht als Begründung ab. Pensionsrückstellungen sind Gelder, die das Unternehmen für die spätere Betriebsrente des Mitarbeiters in der Bilanz reserviert. Da das Unternehmen diesen Gesamtbetrag nicht differenziert auf die prognoserelevanten Jahre aufgeteilt hatte, blieb das Argument wirkungslos. Da der Bestand des Arbeitsverhältnisses somit rechtskräftig gesichert war, musste über den zusätzlichen Antrag der Frau auf Weiterbeschäftigung nicht mehr gesondert entschieden werden. Was jetzt zu tun ist: Notieren Sie sich sofort das Datum, an dem Ihnen die Kündigung zugestellt wurde, um die Drei-Wochen-Frist für die Klage nicht zu verpassen. Fordern Sie von Ihrem Arbeitgeber zudem eine detaillierte Aufstellung aller Fehlzeiten und der tatsächlich geleisteten Entgeltfortzahlung der letzten drei Jahre an, um die Sechs-Wochen-Grenze selbst nachrechnen zu können.
Warum Langzeitkranke oft schwerer zu kündigen sind
Dieses Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts ist für alle deutschen Arbeitsgerichte bindend und stärkt Ihren Schutz bei langen Fehlzeiten erheblich. Da nur die Entgeltfortzahlung der ersten sechs Wochen als wirtschaftliche Belastung zählt, sind Sie besonders dann geschützt, wenn Sie bereits Krankengeld beziehen. Nutzen Sie diese Rechtsprechung, um im Kündigungsschutzprozess jede einzelne Kostenposition Ihres Arbeitgebers – von Boni bis zu unfallbedingten Ausfällen – auf ihre Zulässigkeit hin zu hinterfragen.
Achtung Falle: Einmalige Unfälle und Sonderzahlungen
Das Urteil macht deutlich, dass nicht jeder Euro, den ein kranker Mitarbeiter kostet, eine Kündigung rechtfertigt. Kosten für Arbeitsunfähigkeit nach einem einmaligen Sturz sowie freiwillige Leistungen wie Tankdeputate, Jubiläumsaktien oder Krankengeldzuschüsse müssen bei der Berechnung der Belastung abgezogen werden. Prüfen Sie bei einer Kündigung genau, ob Ihr Arbeitgeber solche neutralen Kosten fälschlicherweise eingerechnet hat, um die erforderliche Belastungsgrenze künstlich zu erreichen.
Kündigung wegen Krankheit erhalten? Jetzt Fristen wahren
Eine krankheitsbedingte Kündigung ist an extrem hohe Hürden geknüpft und oft rechtlich angreifbar. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft für Sie, ob die negative Prognose und die wirtschaftliche Belastung Ihres Arbeitgebers einer gerichtlichen Prüfung standhalten. Wir unterstützen Sie dabei, die entscheidende Drei-Wochen-Frist einzuhalten und Ihre Ansprüche auf Weiterbeschäftigung oder Abfindung zu sichern.
Viele Arbeitgeber wissen ganz genau, dass ihre Kostenrechnung vor Gericht in der Luft zerrissen wird. Trotzdem wird die Kündigung ausgesprochen, weil ein langzeiterkrankter Mitarbeiter auf dem Papier eine Planstelle blockiert. Das eigentliche Ziel ist in solchen Fällen fast immer ein Aufhebungsvertrag. Wer ein solches Schreiben mit wilden Vorrechnungen erhält, sollte sich davon nicht einschüchtern lassen. Oft ist das nur eine Drohkulisse, um eine schnelle Unterschrift unter eine Abfindung zu erzwingen. Ich rate in solchen Situationen dazu, die Ruhe zu bewahren und diese strategische Schwäche der Gegenseite für die eigenen Verhandlungen zu nutzen.
Bin ich vor Kündigung geschützt, wenn ich bereits Krankengeld von der Krankenkasse beziehe?
ES KOMMT DARAUF AN. Der Bezug von Krankengeld bietet Ihnen einen indirekten Schutz vor einer Kündigung, da die wirtschaftliche Belastung für Ihren Arbeitgeber durch das Ende der Lohnfortzahlung erheblich sinkt. Zwar existiert kein absolutes Kündigungsverbot während der Krankheit, doch entfällt mit dem Krankengeldbezug oft die rechtliche Grundlage für eine krankheitsbedingte Entlassung. Eine krankheitsbedingte Kündigung setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass die Fehlzeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens führen. Diese wirtschaftliche Belastung wird primär durch die Kosten der Entgeltfortzahlung definiert, die der Arbeitgeber gemäß § 3 EFZG für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen leisten muss. Sobald Sie jedoch Krankengeld von der Krankenkasse beziehen, endet die Zahlungspflicht Ihres Chefs, wodurch sein finanzieller Schaden stagniert und die rechtliche Hürde für eine Kündigung massiv ansteigt. Ohne eine fortlaufende finanzielle Belastung von mehr als sechs Wochen pro Jahr fehlt es dem Arbeitgeber meist an der notwendigen Begründung, um das Arbeitsverhältnis sozial gerechtfertigt aufzulösen. Sie sollten daher genau prüfen, seit welchem Zeitpunkt Ihr Arbeitgeber keine Zahlungen mehr leistet, um die Argumentation einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung im Falle eines Rechtsstreits wirksam zu entkräften. Trotz des finanziellen Schutzes bleibt eine Kündigung möglich, wenn Ihre Abwesenheit zu massiven Störungen im Betriebsablauf führt, die auch ohne Lohnfortzahlungskosten eine Weiterbeschäftigung für das Unternehmen unzumutbar machen.
Was passiert mit meiner Klagefrist, wenn ich während der Kündigung im Krankenhaus liege?
Die dreiwöchige Klagefrist beginnt auch dann zu laufen, wenn Sie im Krankenhaus liegen, sobald das Kündigungsschreiben in Ihren Briefkasten eingeworfen wurde. Ein Krankenhausaufenthalt hemmt den Fristlauf nicht automatisch, da der rechtliche Zugang bereits mit der Zustellung an Ihre Wohnanschrift erfolgt. Nach der Rechtsprechung gilt eine Kündigung als zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass unter normalen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist. Gemäß § 4 KSchG muss die Klage zwingend innerhalb von drei Wochen nach diesem Einwurf beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Da es sich um eine Ausschlussfrist handelt, wird die Kündigung nach Ablauf dieser Zeit kraft Gesetzes wirksam, unabhängig von Ihrer tatsächlichen Anwesenheit. Beauftragen Sie daher unbedingt eine Vertrauensperson mit der täglichen Leerung Ihres Briefkastens, um im Ernstfall sofort juristischen Beistand kontaktieren zu können. Bei einer unverschuldeten Versäumung kann ein Antrag auf nachträgliche Zulassung gemäß § 5 KSchG gestellt werden. Dieser muss innerhalb von zwei Wochen nach der Entlassung erfolgen und erfordert den detaillierten Nachweis Ihrer tatsächlichen Handlungsunfähigkeit.
Wie entkräfte ich eine negative Gesundheitsprognose meines Arbeitgebers durch meinen eigenen Arzt?
Eine negative Gesundheitsprognose entkräften Sie, indem Sie ein ärztliches Attest vorlegen, das eine wesentliche Besserung Ihrer Arbeitsfähigkeit innerhalb der nächsten 24 Monate bescheinigt. Damit widerlegen Sie die Behauptung des Arbeitgebers, dass auch künftig mit erheblichen Fehlzeiten zu rechnen sei. Die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG setzt voraus, dass zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs keine Aussicht auf Genesung besteht. Da der Arbeitgeber die Beweislast für diese negative Prognose trägt, zerstört eine fundierte medizinische Stellungnahme Ihres behandelnden Arztes diese Argumentationsgrundlage bereits auf der ersten Prüfungsstufe. Der Zeitraum von 24 Monaten gilt hierbei als rechtlich entscheidende Grenze für die Beurteilung der künftigen Leistungsfähigkeit. Ein schriftliches Dokument hat vor dem Arbeitsgericht deutlich mehr Gewicht als bloße mündliche Aussagen über Ihren Gesundheitszustand. Die Prognose ist jedoch nur dann entkräftet, wenn das Attest konkret auf die Anforderungen Ihres Arbeitsplatzes eingeht und eine tatsächliche Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit in Aussicht stellt. Bloße Gefälligkeitsbescheinigungen ohne medizinische Substanz halten einer gerichtlichen Überprüfung meist nicht stand, falls der Arbeitgeber einen medizinischen Sachverständigen hinzuzieht.
Wie weise ich fehlende Betriebsbeeinträchtigungen nach, wenn meine Stelle intern vertreten wurde?
Fehlende Betriebsbeeinträchtigungen weisen Sie nach, indem Sie darlegen, dass Ihre Aufgaben während Ihrer Abwesenheit ohne massive Überlastung der Kollegen oder Produktionsausfälle intern aufgefangen wurden. Eine reibungslose interne Vertretung widerlegt die für eine Kündigung notwendige erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen. Im Rahmen der dreistufigen Prüfung einer krankheitsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber auf der zweiten Stufe konkret nachweisen, dass Ihre Fehlzeiten zu massiven Störungen des Betriebsablaufs geführt haben. Wenn Ihre Kollegen die anfallende Arbeit jedoch im Rahmen ihrer regulären Arbeitszeit miterledigen konnten, ohne dass Überstunden anfielen oder Kundenaufträge liegen blieben, fehlt es an dieser erforderlichen Erheblichkeit. Sie sollten daher detailliert dokumentieren, wer Sie vertreten hat und ob der normale Betrieb ohne Sonderschichten oder organisatorisches Chaos aufrechterhalten wurde. Allgemeine Behauptungen des Arbeitgebers über eine erhöhte psychische Belastung oder allgemeinen Stress im Team reichen vor dem Arbeitsgericht als Beweis für eine erhebliche Beeinträchtigung meist nicht aus. Der Arbeitgeber trägt hierbei die volle Darlegungslast und muss spezifische Fakten wie Umsatzeinbußen oder konkrete Verzögerungen im Produktionsprozess benennen können. Eine Beeinträchtigung kann dennoch vorliegen, wenn die interne Vertretung nur durch das bewusste Liegenlassen anderer wichtiger Kernaufgaben oder durch eine dauerhafte Umorganisation zulasten der Effizienz möglich war. In solchen Fällen muss der Arbeitgeber jedoch präzise darlegen, welche konkreten Projekte oder Abläufe aufgrund Ihrer Abwesenheit nachweislich vernachlässigt wurden.
Darf mein Chef einmalige Unfallfolgen in die Berechnung der kündigungsrelevanten Fehlzeiten einbeziehen?
NEIN. Einmalige Unfallfolgen dürfen nicht für die negative Gesundheitsprognose herangezogen werden, da sie keine Rückschlüsse auf künftige krankheitsbedingte Fehlzeiten zulassen. Solche Ereignisse stellen rechtlich abgeschlossene Vorfälle dar und rechtfertigen keine Annahme, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft häufig ausfallen wird. Eine krankheitsbedingte Kündigung setzt rechtlich voraus, dass zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs eine negative Prognose hinsichtlich der künftigen Arbeitsfähigkeit des Mitarbeiters besteht. Ein einmaliger Sturz oder Sportunfall ist ein unvorhersehbares Ereignis, das sich in der Regel nicht wiederholt und somit keine Aussagekraft für die gesundheitliche Entwicklung der kommenden Jahre besitzt. Der Arbeitgeber muss diese spezifischen Ausfallzeiten daher bei der Berechnung der wirtschaftlichen Belastung zwingend abziehen, da nur chronische oder wiederkehrende Erkrankungen eine Kündigung stützen können. Es empfiehlt sich, die Fehltage der letzten drei Jahre genau aufzulisten und alle Tage zu markieren, die eindeutig auf solche einmaligen Unfälle zurückzuführen sind. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Unfall zu einer dauerhaften Beeinträchtigung führt, welche die künftige Arbeitsleistung massiv einschränkt oder eine vollständige Genesung innerhalb der nächsten zwei Jahre medizinisch ausgeschlossen ist.
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Das vorliegende Urteil
BAG – Az.: 2 AZR 125/21 – Urteil vom 22.07.2021
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 13. November 2020 – 2 Sa 15/20 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Die einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Klägerin ist bei der Beklagten, die regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, seit Januar 1999 tätig. Ihre Bruttomonatsvergütung betrug im Oktober 2017 4.858,12 Euro. Die Klägerin war im Jahr 2012 an 52, im Jahr 2013 an 33 und im Jahr 2014 an 47 Arbeitstagen, in den Jahren 2015 und 2016 durchgehend sowie im Jahr 2017 an 112 Arbeitstagen und im Jahr 2018 bis zum 18. Juli wiederum durchgängig arbeitsunfähig krank. Die Beklagte leistete Entgeltfortzahlung für alle Krankheitstage in den Jahren 2012 und 2013 sowie für 44 Krankheitstage im Jahr 2014 und 71 Krankheitstage im Jahr 2017. In den Jahren 2015, 2016 und 2018 (bis zum 18. Juli) bestand keine Entgeltfortzahlungspflicht. Von den Entgeltfortzahlungskosten für das Jahr 2017 iHv. insgesamt 11.434,00 Euro entfielen 2.870,71 Euro auf eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin infolge eines Sturzes. Im Jahr 2015 gewährte die Beklagte der Klägerin Zuschüsse zum Krankengeld iHv. 3.317,47 Euro und eine tarifliche Einmalzahlung iHv. 120,00 Euro sowie im Jahr 2016 den Bezug sog. Jubiläumsaktien im Wert von 147,75 Euro. Zudem erhielt die Klägerin in den Jahren 2015 bis 2017 jeweils ein Urlaubsgeld iHv. 1.150,00 Euro, ein Weihnachtsgeld iHv. durchschnittlich 5.278,00 Euro und ein Tankdeputat iHv. 1.125,00 Euro sowie für das Jahr 2015 einen Bonus iHv. 2.425,00 Euro und für das Jahr 2016 iHv. 2.240,00 Euro. Die Zahlung der Krankengeldzuschüsse sowie des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes beruhte auf einer mit dem Betriebsrat vereinbarten Betriebsordnung, die Gewährung des Tankdeputats, der Jubiläumsaktien und des Bonus jeweils auf Vereinbarungen mit dem Gesamtbetriebsrat. In den Jahren 2012 bis 2017 bildete die Beklagte im Hinblick auf die der Klägerin zugesagte betriebliche Altersversorgung Rückstellungen iHv. insgesamt 14.600,00 Euro. Die Beklagte kündigte – nach Anhörung der Schwerbehindertenvertretung und des Betriebsrats sowie mit Zustimmung des Integrationsamts – das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 17. Juli 2018 ordentlich zum 28. Februar 2019 und berief sich zur Begründung auf die wirtschaftlichen Belastungen im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin. Dagegen hat die Klägerin sich rechtzeitig mit der vorliegenden Klage gewandt und beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristgemäße Kündigung der Beklagten vom 17. Juli 2018 zum 28. Februar 2019 beendet wird; 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu den bisherigen Bedingungen als Supply Operations Administrator über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus weiterzubeschäftigen. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Gründe
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat ihre Berufung gegen das der Klage stattgebende erstinstanzliche Urteil zu Recht zurückgewiesen. I. Der Kündigungsschutzantrag ist begründet. Die Kündigung der Beklagten vom 17. Juli 2018 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst. Sie ist nicht durch Gründe, die in der Person der Klägerin liegen, bedingt iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG. 1. Die Wirksamkeit einer – wie hier – auf krankheitsbedingte Fehlzeiten gestützten ordentlichen Kündigung setzt zunächst eine negative Gesundheitsprognose voraus. Im Kündigungszeitpunkt müssen objektive Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang befürchten lassen (erste Stufe). Die prognostizierten Fehlzeiten sind nur geeignet, eine krankheitsbedingte Kündigung zu rechtfertigen, wenn sie zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen (zweite Stufe). Ist dies der Fall, ist im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zu prüfen, ob die Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber billigerweise nicht mehr hingenommen werden müssen (dritte Stufe) (st. Rspr., zuletzt BAG 25. April 2018 – 2 AZR 6/18 – Rn. 19, BAGE 162, 327). 2. Das Landesarbeitsgericht hat ohne revisiblen Rechtsfehler angenommen, es habe zwar eine negative Gesundheitsprognose bestanden, die Beklagte habe jedoch keine erhebliche Beeinträchtigung ihrer betrieblichen Interessen durch die künftig zu erwartenden krankheitsbedingten Fehlzeiten der Klägerin dargetan. a) Es liegt kein Fall vor, in dem gesonderte Darlegungen der Beklagten zu erheblichen Beeinträchtigungen ihrer betrieblichen Interessen entbehrlich gewesen wären. Die Beklagte behauptet selbst nicht, im Zeitpunkt der Kündigung habe eine krankheitsbedingte dauernde Leistungsunfähigkeit der Klägerin festgestanden oder es habe doch in den nächsten 24 Monaten nicht mit ihrer – der Klägerin – Genesung gerechnet werden können (vgl. BAG 13. Mai 2015 – 2 AZR 565/14 – Rn. 18). b) Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, die Beklagte habe Betriebsablaufstörungen infolge der krankheitsbedingten Ausfälle der Klägerin nicht hinreichend konkret vorgetragen. Dies wird auch von der Revision nicht in Frage gestellt. c) Auch die Annahme des Landesarbeitsgerichts, es sei keine erhebliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen der Beklagten zu besorgen gewesen, ist rechtsfehlerfrei. aa) Für die Erstellung einer Prognose, mit welchen wirtschaftlichen Belastungen der Arbeitgeber aufgrund künftiger krankheitsbedingter Ausfallzeiten des Arbeitnehmers zu rechnen hat, ist vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls ein (vergangenheitsbezogener) Referenzzeitraum von drei Jahren maßgeblich. Ist eine Arbeitnehmervertretung gebildet, ist auf die letzten drei Jahre vor Einleitung des Beteiligungsverfahrens abzustellen (vgl. BAG 25. April 2018 – 2 AZR 6/18 – Rn. 23, BAGE 162, 327). bb) Die Prognose muss eine erhebliche künftige Beeinträchtigung des Austauschverhältnisses ergeben. Die berechtigte Gleichwertigkeitserwartung des Arbeitgebers muss in einem Maß unterschritten sein, dass es ihm unzumutbar ist, über die Dauer der Kündigungsfrist hinaus an dem (unveränderten) Arbeitsverhältnis festzuhalten (vgl. BAG 25. April 2018 – 2 AZR 6/18 – Rn. 36, BAGE 162, 327). cc) Für die Beurteilung der zu erwartenden wirtschaftlichen Belastungen sind vor allem Entgeltfortzahlungskosten gemäß §§ 3, 4 EFZG im Referenzzeitraum beachtlich (st. Rspr., vgl. BAG 16. Februar 1989 – 2 AZR 299/88 – zu B III der Gründe, BAGE 61, 131). Sie sind Ausdruck einer Störung des Synallagmas zwischen der Arbeitsleistung auf der einen und der vereinbarten Vergütung auf der anderen Seite. Soweit Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geschuldet ist, steht der allein für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers versprochenen laufenden Vergütung kein Pendant gegenüber. Dieser Belastung können Arbeitgeber sich nicht durch abweichende Regelungen „entziehen“ (§ 12 EFZG). Unter §§ 3, 4 EFZG fallen auch „arbeitsleistungsbezogene“ Sondervergütungen mit reinem Entgeltcharakter (vgl. BAG 21. März 2001 – 10 AZR 28/00 – zu II der Gründe, BAGE 97, 211; ErfK/Preis 21. Aufl. BGB § 611a Rn. 541 ff.). dd) Zuschüsse zum Krankengeld sind grundsätzlich nicht zulasten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Ihre Zahlung beruht – anders als die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach §§ 3, 4 EFZG – nicht auf einer zwingenden gesetzlichen Verpflichtung. Mit der Zusage derartiger Zuschüsse übernimmt der Arbeitgeber vielmehr „freiwillig“ ein nach dem Gesetz dem Arbeitnehmer zugewiesenes Risiko. Verwirklicht es sich, soll dies – in finanzieller Hinsicht – allein zu seinen Lasten gehen und regelmäßig nicht den Bestandsschutz des Arbeitnehmers mindern (vgl. BAG 25. April 2018 – 2 AZR 6/18 – Rn. 31, BAGE 162, 327). ee) Leistungen, mit denen ausschließlich erbrachte und/oder künftig erwartete Betriebstreue und nicht auch eine bestimmte Arbeitsleistung honoriert werden soll, gehen kündigungsrechtlich ebenfalls nicht zulasten des Arbeitnehmers. Der mit diesen Leistungen vom Arbeitgeber verfolgte Zweck wird durch die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht gestört. Der hierfür notwendige Bestand des Arbeitsverhältnisses bleibt von dem krankheitsbedingten Ausfall unberührt, der Arbeitgeber erhält gleichwohl die volle von ihm angestrebte Gegenleistung. ff) Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt (Sondervergütungen, § 4a EFZG), stellen selbst dann keine „kündigungsrelevante“ wirtschaftliche Belastung dar, wenn sie nicht allein für den Bestand des Arbeitsverhältnisses, sondern auch für eine Arbeitsleistung im Bezugszeitraum gezahlt werden. Zwar führt die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers insofern zu einer – teilweisen – Störung des Austauschverhältnisses. Doch ist diesbezüglich durch § 4a EFZG eine abschließende Risikozuweisung erfolgt. Nach Satz 1 der Vorschrift sind Vereinbarungen über die Kürzung von Sondervergütungen auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zulässig; nach ihrem Satz 2 darf die Kürzung für jeden Tag der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bis zu einem Viertel des Arbeitsentgelts betragen, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt. Mit einer entsprechenden Kürzung sind Störungen im „Arbeitsleistungsanteil“ der Sondervergütung als behoben anzusehen. Fehlt es an einer Kürzungsregelung, hat der Arbeitgeber das Risiko der unverminderten Zahlung zu tragen (vgl. Däubler/Deinert/Zwanziger/Deinert KSchR 11. Aufl. § 1 KSchG Rn. 128). gg) Eine kündigungsrelevante wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers liegt – vorbehaltlich einer Interessenabwägung auf der dritten Stufe – vor, wenn prognostisch die zulasten des Arbeitnehmers zu berücksichtigenden Kosten jährlich insgesamt den Betrag übersteigen, der gemäß §§ 3, 4 EFZG als Entgeltfortzahlung für sechs Wochen geschuldet ist (vgl. BAG 25. April 2018 – 2 AZR 6/18 – Rn. 36, BAGE 162, 327). hh) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine erhebliche wirtschaftliche Belastung der Beklagten durch künftig zu erwartende Krankheitszeiten der Klägerin verneint. (1) Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler auf einen Prognosezeitraum von – etwas mehr als – drei Jahren vor der Anhörung von Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung durch die Beklagte im Juli 2018 abgestellt. Es war nicht deshalb zwingend geboten, über den bis Mitte 2015 zurückreichenden „Regelreferenzzeitraum“ oder doch – wie es das Berufungsgericht letztlich zugunsten der Beklagten getan hat – den Anfang des Jahres 2015 hinauszugehen, weil die Klägerin in den Jahren 2012 bis 2014 jeweils mit Entgeltfortzahlung belastete Arbeitsunfähigkeitszeiten von mehr als sechs Wochen aufgewiesen hatte. Ihre Beschäftigung in den letzten, für die (zukunftsbezogene) Prognose besonders aussagekräftigen drei bis dreieinhalb Jahren vor der Beteiligung der beiden Arbeitnehmervertretungen zu der streitbefangenen Kündigung war geprägt von längeren, nicht mehr entgeltfortzahlungspflichtigen Arbeitsunfähigkeitszeiten. Das gilt nicht nur für die Jahre 2015 und 2016, sondern auch wieder für die Zeit von Ende 2017 bis Mitte Juli 2018. (2) Zulasten der Klägerin sind für das Jahr 2017 die nicht auf ihren für eine Prognose irrelevanten Unfall zurückzuführenden Entgeltfortzahlungskosten iHv. 8.563,29 Euro zu berücksichtigen. (3) Weitere Leistungen der Beklagten bleiben für die Prognose der zukünftig zu erwartenden wirtschaftlichen Belastungen der Beklagten außer Betracht. (a) Das sich nur im Jahr 2015 für sie verwirklichte Risiko, Krankengeldzuschüsse zahlen zu müssen, ist von der Beklagten in der Betriebsordnung „freiwillig“ übernommen worden. (b) Die Zuwendung sog. Jubiläumsaktien im Jahr 2016 erfolgte nach der betreffenden Betriebsvereinbarung allein wegen der Zurücklegung einer bestimmten Dienstzeit. Diese Gegenleistung hat die Beklagte ungeachtet der Krankheitszeiten der Klägerin voll erhalten. (c) Das Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie das Tankdeputat sind auch für die Jahre 2015 und 2016, in denen die Klägerin durchgehend arbeitsunfähig war, nicht zu ihren Lasten zu berücksichtigen. Es spricht schon vieles dafür, dass mit diesen Leistungen allein der Bestand eines nicht ruhenden Arbeitsverhältnisses und nicht auch eine Arbeitsleistung im Bezugszeitraum honoriert werden sollte und deshalb durch die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin überhaupt keine Störung im Austauschverhältnis eingetreten ist. Jedenfalls hat nach § 4a EFZG die Beklagte das Risiko zu tragen, diese Leistungen ungeachtet der ganzjährigen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin erbringen zu müssen. (d) Die nach der zugrunde liegenden Betriebsvereinbarung vom Erreichen persönlicher Ziele und dem Unternehmenserfolg abhängigen Boni für das Jahr 2015 iHv. 2.425,00 Euro und das Jahr 2016 iHv. 2.240,00 Euro dürften als „arbeitsleistungsbezogene“ Sondervergütungen mit reinem Entgeltcharakter unter §§ 3, 4 EFZG gefallen und deshalb nicht für Zeiträume geschuldet gewesen sein, in denen – wie in den gesamten Jahren 2015 und 2016 – kein Anspruch der Klägerin auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bestand. Andernfalls wirkten sie nach der Risikozuweisung des § 4a EFZG gleichermaßen nicht „kündigungsbegründend“. (e) Die tarifliche Einmalzahlung im Jahr 2015 iHv. 120,00 Euro hat ebenfalls kündigungsrechtlich außer Betracht zu bleiben, weil sie entweder für eine Zeit vor dem bis maximal zum 1. Januar 2015 zurückreichenden Referenzzeitraum oder als pauschalierte Nachzahlung laufenden Arbeitsentgelts für das Jahr 2015 und damit nach §§ 3, 4 EFZG ohne Rechtsgrund oder aber als eine von einer konkreten Gegenleistung unabhängige Sonderzahlung erbracht wurde. (f) Es bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Pensionsrückstellungen zulasten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sein können. Angesichts eines undifferenziert behaupteten Gesamtbetrags von 14.600,00 Euro für den Zeitraum 2012 bis 2017 ist vorliegend schon eine Aufteilung auf die allein prognoserelevanten Jahre 2015 bis 2017 nicht möglich. II. Der scheinbar zeitlich unbegrenzte Beschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Er ist mit dem Landesarbeitsgericht dahin auszulegen, dass die Klägerin nur ihre vorläufige Weiterbeschäftigung für die Dauer der Bestandsstreitigkeit begehrt. Diese ist mit dem vorliegenden Urteil rechtskräftig abgeschlossen.
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Mein Name ist Hans Jürgen Kotz und ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt in der Kanzlei Kotz in Kreuztal. Ich bin nicht nur ein erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht, sondern auch der stolze Gründer der Kanzlei Kotz, die ich am 15. November 1983 gründete. Meine tiefe Leidenschaft für das Recht und mein unermüdliches Engagement für meine Mandanten haben mir im Laufe der Jahre einen Namen gemacht, insbesondere im Bereich des Arbeitsrechts. […] mehr über Hans Jürgen Kotz.
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