Bundesarbeitsgericht – Az.: 9 AZR 245/19 – Urteil vom 20.12.2022
Dies gilt, wenn der Arbeitnehmer vom Beginn des Urlaubsjahres an kontinuierlich bis zum 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres aus gesundheitlichen Gründen seinen Urlaub nicht antreten konnte.
Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub eines Arbeitnehmers kann unter bestimmten Umständen nach 15 Monaten verfallen, sofern der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen. Diese Regelung basiert auf einer interpretation des § 7 Abs. 1 und Abs. 3 BUrlG im Einklang mit EU-Richtlinien.
Der Kläger, der als schwerbehindert anerkannt ist, arbeitet bei der beklagten Flughafengesellschaft als Frachtfahrer im Geschäftsbereich Bodenverkehrsdienste. Von Dezember 2014 bis mindestens August 2019 konnte er aufgrund voller Erwerbsminderung aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten und daher auch keinen Urlaub nehmen. Mit seiner Klage machte er geltend, dass ihm noch Resturlaub aus dem Jahr 2014 zusteht. Dieser sei nicht verfallen, da die Beklagte ihre Pflichten zur Mitwirkung an der Gewährung und Inanspruchnahme von Urlaub nicht erfüllt habe.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Die Berufung des Klägers, die wegen strittiger Urlaubsansprüche aus weiteren Jahren aus verfahrenstechnischen Gründen abgewiesen werden musste, war hinsichtlich des Resturlaubs aus dem Jahr 2014 überwiegend erfolgreich. Entgegen der Meinung der Beklagten ist der im Jahr 2014 nicht genommene Urlaub des Klägers nicht allein aus gesundheitlichen Gründen verfallen.
Generell verfallen Urlaubsansprüche nur am Ende des Kalenderjahres (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG) oder nach einem zulässigen Übertragungszeitraum (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG), wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor durch Erfüllung sogenannter Aufforderungs- und Hinweispflichten in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch freiwillig nicht genommen hat. Besonderheiten bestehen, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub aus gesundheitlichen Gründen nicht nehmen konnte.
Nunmehr gilt:
Gemäß der bisherigen Rechtsprechung erlöschen gesetzliche Urlaubsansprüche bei andauernder Arbeitsunfähigkeit automatisch am 31. März des zweiten Folgejahres (sog. „15-Monatsfrist“). Diese Rechtsprechung wurde angepasst, um den Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs nach der Vorabentscheidung vom 22. September 2022 gerecht zu werden. Trotz dieser Anpassung bleibt die Regelung bestehen, dass der Urlaubsanspruch nach Ablauf der 15-Monatsfrist verfällt.
