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Arbeitsverhältnis: Wann beginnt die Kündigungsschutz-Wartezeit wirklich?

In einen neuen Job starten, bereits bezahlte Arbeit leisten und alles geben. Doch dann schickt der Arbeitgeber die Kündigung – und argumentiert, Ihr Arbeitsverhältnis habe zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht offiziell begonnen. Für eine junge Frau wurde diese absurde Behauptung zum Gerichtsfall, weil plötzlich nur die finale Unterschrift zählte, nicht aber ihre bereits erbrachte Leistung.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Sa 281/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Thüringer Landesarbeitsgericht
  • Datum: 04.06.2025
  • Aktenzeichen: 4 Sa 281/22
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Kündigungsschutzrecht (Schutz vor Kündigungen), Arbeitsrecht (Arbeitsverhältnisse), Prozessrecht (Ablauf von Gerichtsverfahren)

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine Frau, die als Dramaturgin und Konzeptentwicklerin tätig war. Sie klagte, weil sie der Meinung war, ihr Arbeitsverhältnis sei zu früh und unrechtmäßig beendet worden.
  • Beklagte: Ein Kulturbetrieb. Das Unternehmen verteidigte seine Kündigungen und argumentierte, das Kündigungsschutzgesetz greife nicht.

Worum ging es genau?

  • Ein Kulturbetrieb schrieb eine Stelle aus und schloss mit einer Bewerberin zuerst einen kurzen Beratungsvertrag, bevor sie einen regulären Arbeitsvertrag erhielt. Wenige Monate später kündigte der Betrieb das Arbeitsverhältnis zweimal.
  • Die Kernfrage war, ob das Arbeitsverhältnis bereits mit dem Beratungsvertrag begonnen hatte und somit das Kündigungsschutzgesetz anwendbar war, oder ob es erst mit dem späteren Arbeitsvertrag startete und die Kündigung somit einfacher möglich war.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Hat das Arbeitsverhältnis schon im Februar 2021 begonnen, wodurch das Kündigungsschutzgesetz die Kündigung erschwert hätte, oder erst im Mai 2021, sodass die Kündigung innerhalb der üblichen Wartezeit wirksam war? War die Kündigung des Arbeitgebers überhaupt formal korrekt?

Wie hat das Gericht entschieden?

  • Berufung der Klägerin zurückgewiesen, Anschlussberufung des Beklagten zurückgewiesen: Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die erste Kündigung war unwirksam, die zweite Kündigung war wirksam.
  • Kernaussagen der Begründung:
    • Der erste Vertrag war kein Arbeitsverhältnis: Die Tätigkeit vor dem 17. Mai 2021 wurde als freier Dienst- oder Beratervertrag für Probearbeiten angesehen, nicht als weisungsgebundene Beschäftigung.
    • Kündigungsschutzgesetz greift nicht: Da das eigentliche Arbeitsverhältnis erst am 17. Mai 2021 begann, war die Kündigung vom 11. November 2021 innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes erfolgt.
    • Formelle Kündigungen waren wirksam: Die zweite Kündigung vom 11. November 2021 war formal korrekt, da die bevollmächtigte Person unterschrieben und der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört wurde.
    • Erste Kündigung war unwirksam: Die geschäftsführende Intendantin war nicht befugt, die erste Kündigung vom 25. Oktober 2021 auszusprechen.
  • Folgen für die Klägerin:
    • Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Kündigung vom 11. November 2021 wirksam beendet.
    • Ihre Anträge auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und Erteilung eines Zwischenzeugnisses wurden abgewiesen.
  • Folgen für den Beklagten:
    • Die erste Kündigung vom 25. Oktober 2021 blieb unwirksam.
    • Die zweite Kündigung vom 11. November 2021 wurde als wirksam bestätigt.

Der Fall vor Gericht


Wann beginnt ein Arbeitsverhältnis wirklich – mit der ersten Aufgabe oder dem offiziellen Vertrag?

Eine junge Frau, nennen wir sie Frau W., bewirbt sich auf eine vielversprechende Stelle als Konzept- und Musikdramaturgin. Sie durchläuft ein anspruchsvolles Bewerbungsverfahren, das sich über Monate zieht. Schließlich erhält sie im Februar 2021 einen ersten, kurzfristigen Vertrag, um an einer Onlineplattform mitzuarbeiten. Im Mai desselben Jahres folgt der unbefristete Arbeitsvertrag.

Frau studiert besorgt Dokumente zur Beginnbedingungen des Arbeitsverhältnisses und möglichen Kündigungsaspekten.
Ein Dokument mit einer Kündigung: Die Auswirkungen von Arbeitsplatzverlust und die rechtlichen Aspekte dahinter. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Doch nur wenige Monate später, im Oktober, liegt die erste Kündigung auf ihrem Tisch. Frau W. ist überzeugt: Ihr Arbeitsverhältnis begann bereits im Februar, sie ist durch das Kündigungsschutzgesetz geschützt. Ihr Arbeitgeber sieht das völlig anders. Für ihn startete das Arbeitsverhältnis erst im Mai, die Kündigung sei daher ohne Weiteres möglich. Dieser Konflikt über den wahren Beginn eines Jobs führte die Parteien vor das Thüringer Landesarbeitsgericht und stellte eine fundamentale Frage in den Raum: Zählt der erste Handschlag oder erst die finale Unterschrift?

Was passierte zwischen dem ersten Auftrag und der Kündigung?

Die Geschichte beginnt Ende 2020. Ein Arbeitgeber sucht eine Musikdramaturgin. Nach mehreren Auswahlrunden bleiben Frau W. und ein weiterer Bewerber übrig. Um die finale Entscheidung zu treffen, erhalten beide eine bezahlte Aufgabe. Frau W. unterzeichnet dafür am 23. Februar 2021 einen Vertrag, der ihre Tätigkeit vom 16. bis zum 26. Februar regelt. Darin wird sie als Beraterin bezeichnet, die für ihre Leistung eine Rechnung stellen soll. Das wöchentliche Honorar: 750 Euro plus Umsatzsteuer.

Kaum hat sie begonnen, schlägt das Schicksal zu. Frau W. erkrankt am 24. Februar schwer und fällt für über zwei Monate aus. Nach ihrer Genesung Ende April erhält sie, wie auch ihr Konkurrent, weitere Aufgaben. Der Arbeitgeber entscheidet sich zunächst für den anderen Bewerber, doch dieser sagt kurzfristig ab. Nun bekommt Frau W. die Stelle. Am 17. Mai 2021 unterschreiben beide Seiten einen formellen Arbeitsvertrag. Das Arbeitsverhältnis scheint gesichert. Doch die Zusammenarbeit verläuft nicht wie erhofft.

Warum waren zwei Kündigungen überhaupt notwendig?

Am 25. Oktober 2021 kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Das Schreiben ist von der geschäftsführenden Intendantin unterzeichnet. Frau W. wehrt sich sofort und zieht vor Gericht. Sie argumentiert, die Intendantin sei gar nicht befugt gewesen, eine Kündigung auszusprechen. Um auf Nummer sicher zu gehen, schickt der Arbeitgeber eine zweite Kündigung hinterher. Diese, datiert auf den 11. November 2021, wird von der Anwältin des Arbeitgebers formuliert und soll vorsorglich gelten, falls die erste Kündigung unwirksam sein sollte. Diese Taktik ist in Rechtsstreitigkeiten nicht unüblich: Man versucht, einen möglichen Formfehler der ersten Kündigung durch eine formal saubere zweite zu heilen. Genau diese beiden Kündigungen wurden nun zum Kern des Rechtsstreits.

Wie entschied das erste Gericht und warum waren nicht alle zufrieden?

Das Arbeitsgericht Erfurt gab in erster Instanz beiden Seiten teilweise recht. Die erste Kündigung vom 25. Oktober erklärte das Gericht für unwirksam. Der Grund: Die Intendantin, die unterschrieben hatte, besaß tatsächlich nicht die sogenannte Vertretungsbefugnis – also die offizielle Befugnis, im Namen des Unternehmens eine rechtlich so weitreichende Erklärung wie eine Kündigung abzugeben.

Die zweite Kündigung vom 11. November sah das Gericht jedoch als wirksam an. Die Richter folgten der Ansicht des Arbeitgebers, dass das eigentliche Arbeitsverhältnis erst am 17. Mai 2021 begonnen hatte. Damit befand sich Frau W. zum Zeitpunkt der Kündigung noch in der sechsmonatigen Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes. Dieses Gesetz schützt Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen, greift aber erst nach einem halben Jahr ununterbrochener Betriebszugehörigkeit. Da diese Frist nicht erfüllt war, konnte der Arbeitgeber ohne Angabe von Gründen kündigen. Die Zeit im Februar wertete das Gericht lediglich als Probearbeiten im Rahmen des Bewerbungsprozesses, nicht als festes Arbeitsverhältnis. Mit diesem Ergebnis war Frau W. nicht einverstanden und legte Berufung beim Landesarbeitsgericht ein.

Warum war die erste Kündigung durch die Intendantin unwirksam?

Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts bezüglich der ersten Kündigung. Die Richter schauten sich die Satzung des Arbeitgebers genau an. Darin war klar geregelt, wer das Unternehmen nach außen vertreten darf: nur die Vorstandsvorsitzende und ihr Stellvertreter. Die geschäftsführende Intendantin gehörte nicht zu diesem Kreis.

Der Arbeitgeber konnte auch keinen Beweis vorlegen, dass diese Befugnis an die Intendantin übertragen worden war, etwa durch eine Geschäftsordnung oder eine separate Vollmacht. Damit fehlte ihr die grundlegende Berechtigung, die Kündigung zu unterschreiben. Juristisch gesprochen war sie nicht vertretungsberechtigt. Daher war die Kündigung vom 25. Oktober 2021 von Anfang an unwirksam, und alle weiteren formalen Streitigkeiten darüber waren hinfällig.

War die zweite Kündigung durch den Anwalt denn rechtens?

Hier folgte das Landesarbeitsgericht ebenfalls der Vorinstanz und erklärte die zweite Kündigung für wirksam. Die Richter prüften dabei Schritt für Schritt die Argumente von Frau W. und befanden sie für nicht überzeugend.

Zunächst war die Kündigung formal in Ordnung. Sie wurde von der Anwältin des Arbeitgebers im Original und mit einer beigefügten Original-Vollmachtsurkunde zugestellt. Frau W. konnte die Kündigung also nicht wegen eines Formfehlers bei der Vollmacht zurückweisen. Auch die Behauptung, der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß angehört worden, wies das Gericht zurück. Der Arbeitgeber legte Originaldokumente vor, die eine Anhörung und die Antwort des Betriebsrats vom selben Tag belegten. Das Gericht war nach freier Beweiswürdigung davon überzeugt, dass hier alles korrekt abgelaufen war.

Die entscheidende Frage: Beginn des Arbeitsverhältnisses im Februar oder Mai?

Im Zentrum stand jedoch die Frage, ob das Kündigungsschutzgesetz anwendbar war. Und das hing allein davon ab, ob die Tätigkeit von Frau W. im Februar bereits ein Arbeitsverhältnis war. Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von einem freien Dienstverhältnis (wie bei einem Freelancer) vor allem durch die persönliche Abhängigkeit. Ein Arbeitnehmer ist in die Organisation des Arbeitgebers eingegliedert und an dessen Weisungen bezüglich Zeit, Ort und Art der Arbeit gebunden.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Zusammenarbeit im Februar kein Arbeitsverhältnis war. Es stützte seine Überzeugung auf mehrere Punkte:

  • Der Vertragstext: Der Vertrag selbst sprach von „Beratung und Unterstützung“ und sah eine Bezahlung nach Rechnungsstellung vor. Dies ist typisch für eine freie Mitarbeit, nicht für eine Anstellung.
  • Fehlende konkrete Weisungen: Frau W. behauptete zwar, sie sei weisungsgebunden gewesen und habe feste Arbeitszeiten im Büro gehabt. Ihr Vortrag blieb dem Gericht aber zu allgemein. Sie konnte nicht konkret schildern, wer ihr wann welche Anweisungen gegeben hat. Abstrakte Behauptungen genügen vor Gericht nicht als Beweis.
  • Die tatsächliche Durchführung: Die Tatsache, dass Frau W. eine Rechnung mit Umsatzsteuer schrieb, sprach ebenfalls stark gegen ein Arbeitsverhältnis. Ein Arbeitnehmer erhält einen Lohn, von dem Steuern und Sozialabgaben direkt abgeführt werden; er stellt keine Rechnungen.

Das Gericht sah in dem Vertrag vom Februar auch keinen Scheinvertrag, der nur zur Täuschung der Sozialversicherung geschlossen wurde. Denn nach Überzeugung der Richter wurde eben kein echtes Arbeitsverhältnis „gelebt“, sondern genau das, was im Vertrag stand: eine zeitlich begrenzte, aufgabenbezogene Beratungsleistung.

Hätte die Zeit aus dem Februar nicht trotzdem angerechnet werden müssen?

Das Gericht dachte den Fall sogar noch einen Schritt weiter. Es stellte die hypothetische Frage: Was wäre gewesen, wenn die Tätigkeit im Februar doch als Arbeitsverhältnis zu werten gewesen wäre? Selbst dann, so die Richter, hätte es Frau W. nicht geholfen.

Der Februar-Vertrag war klar befristet bis zum 26. Februar. Wenn ein Arbeitnehmer der Meinung ist, eine solche Befristung sei unwirksam, muss er innerhalb von drei Wochen nach dem Vertragsende Klage einreichen. Das hatte Frau W. nicht getan.

Zudem könnten die beiden Vertragsperioden – Februar und ab Mai – nur dann für die Wartezeit des Kündigungsschutzes zusammengerechnet werden, wenn ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Diesen Zusammenhang sah das Gericht als unterbrochen an. Der entscheidende Grund dafür war, dass der Arbeitgeber sich nach den Probearbeiten zunächst für den anderen Bewerber entschieden hatte. Erst als dieser absprang, kam Frau W. wieder ins Spiel. Diese „Zäsur“, so das Gericht, durchbrach die notwendige Kontinuität zwischen den beiden Beschäftigungsphasen.

Welche Rolle spielten die weiteren Vorwürfe der Klägerin?

Frau W. hatte im Verfahren weitere, schwere Vorwürfe erhoben. Sie behauptete, der Arbeitgeber würde systematisch Urkunden zurückdatieren und fälschen. Auch diese Argumente konnten das Gericht nicht überzeugen. Die Richter sahen darin den Versuch, die Glaubwürdigkeit des Arbeitgebers pauschal zu erschüttern, ohne konkrete Beweise für die Fälschung der relevanten Dokumente im Kündigungsfall vorzulegen. Das Gericht merkte zudem an, dass Frau W. nach ihrem eigenen Vortrag an der angeblichen Rückdatierung des ersten Vertrags selbst mitgewirkt hätte.

Letztlich bestätigte das Landesarbeitsgericht das Urteil der Vorinstanz vollständig. Die erste Kündigung war unwirksam, die zweite jedoch wirksam. Das Arbeitsverhältnis endete somit im November 2021. Da das Arbeitsverhältnis beendet war, wurde auch der Antrag von Frau W. auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses abgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden geteilt, da beide Parteien mit ihren jeweiligen Anträgen teilweise unterlegen waren.



Wichtigste Erkenntnisse

Ein Arbeitsverhältnis entsteht nicht automatisch durch jede bezahlte Tätigkeit, sondern nur wenn echte persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit vorliegen.

  • Vertretungsbefugnis muss formal nachweisbar sein: Nur wer nach der Satzung oder durch nachgewiesene Vollmacht berechtigt ist, kann wirksam für ein Unternehmen kündigen. Führungspositionen allein verleihen keine automatische Vertretungsmacht.
  • Probearbeiten begründen kein schützenswertes Arbeitsverhältnis: Bezahlte Testaufgaben im Bewerbungsverfahren gelten als freie Mitarbeit, wenn der Vertrag Rechnungsstellung vorsieht und keine konkreten Weisungen erteilt werden.
  • Unterbrechungen zerstören die Kontinuität von Beschäftigungszeiten: Verschiedene Vertragsphasen können nur dann für Kündigungsschutzfristen zusammengezählt werden, wenn zwischen ihnen ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht.

Gerichte prüfen bei strittigen Arbeitsverhältnissen nicht nur die vertragliche Bezeichnung, sondern vor allem wie die Zusammenarbeit tatsächlich gelebt wurde.


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Das Urteil in der Praxis


Für jeden Arbeitgeber, der Mitarbeitende flexibel oder „auf Probe“ einbindet, ist dieses Urteil eine Pflichtlektüre mit klaren Warnzeichen. Es unterstreicht brutal, wie entscheidend die lückenlose Vertretungsbefugnis bei Kündigungen ist – ein Formfehler durch die falsche Unterschrift kann das gesamte Verfahren torpedieren. Zugleich mahnt es zur präzisen Abgrenzung von freier Mitarbeit und echtem Arbeitsverhältnis, da Gerichte penibel auf die faktische Durchführung statt nur den Vertragstitel blicken. Besonders kritisch: Selbst scheinbar irrelevante Unterbrechungen können die für den Kündigungsschutz relevante Betriebszugehörigkeit zerreißen, wenn sie eine echte „Zäsur“ markieren.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Woran erkennt man, ob eine Tätigkeit ein Arbeitsverhältnis oder eine freie Mitarbeit ist?

Man erkennt ein Arbeitsverhältnis oder eine freie Mitarbeit nicht am Namen des Vertrags, sondern daran, wie die Tätigkeit tatsächlich ausgeführt wird. Es zählt also, was in der Praxis „gelebt“ wird, nicht nur, was auf dem Papier steht.

Stell dir vor, jemand trägt einen Doktorkittel: Ob er wirklich ein Arzt ist, hängt nicht vom Kittel ab, sondern davon, ob er Patienten behandelt und medizinische Entscheidungen trifft. Genauso ist es bei Jobs: Der Vertragstext ist der Kittel, die tatsächliche Arbeitsweise ist entscheidend.

Ein Arbeitsverhältnis erkennst du daran, dass du persönlich abhängig bist. Du bist in die Organisation des Arbeitgebers fest eingebunden und musst dessen Anweisungen zu Zeit, Ort und Art der Arbeit folgen. Du erhältst einen festen Lohn, von dem Steuern und Sozialabgaben direkt abgeführt werden, und trägst kein eigenes unternehmerisches Risiko. Du leistest deine Arbeit in Person und kannst dich nicht einfach durch jemand anderen vertreten lassen.

Als freie Mitarbeiterin oder freier Mitarbeiter arbeitest du hingegen weitgehend selbstständig. Du kannst deine Arbeitszeit und den Arbeitsort flexibler gestalten und bist weniger in die täglichen Abläufe eines Unternehmens integriert. Du trägst ein eigenes unternehmerisches Risiko, zum Beispiel bei der Akquise neuer Projekte, und stellst in der Regel Rechnungen, oft mit ausgewiesener Umsatzsteuer.

Gerichte bewerten immer die Gesamtheit dieser Umstände im Einzelfall, um die wahre Natur der Zusammenarbeit zu erkennen. Diese genaue Prüfung schützt das Vertrauen in faire und rechtlich korrekte Beschäftigungsverhältnisse.


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Welche Bedeutung hat die Wartezeit im Kündigungsschutzgesetz für Arbeitnehmer?

Die Wartezeit im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bestimmt, wann Arbeitnehmer besonderen Schutz vor einer Kündigung genießen. Erst nach Ablauf dieser Frist ist eine Kündigung nur noch unter bestimmten Voraussetzungen wirksam, die der Arbeitgeber dann begründen muss.

Stell dir das wie ein Probeabo vor: Am Anfang kannst du einen Dienst kostenlos testen. Wenn es nicht passt, ist das Abo schnell beendet, ohne dass du Gründe nennen musst. Erst wenn das Probeabo abgelaufen ist und du zahlender Kunde wirst, hast du bestimmte Rechte und der Dienst kann dich nicht mehr einfach willkürlich kündigen, sondern braucht dafür gute Gründe.

Das Kündigungsschutzgesetz bietet dir Schutz vor Kündigungen, die „sozial ungerechtfertigt“ sind. Dieser Schutz greift aber erst, wenn du sechs Monate lang ununterbrochen im gleichen Betrieb gearbeitet hast. Vor Ablauf dieser sechs Monate kann dein Arbeitgeber dir grundsätzlich ohne Angabe von Gründen kündigen. Nach Ablauf der Wartezeit muss der Arbeitgeber jedoch einen triftigen Grund für die Kündigung haben und diesen auch belegen können. Dabei ist es entscheidend, wann genau dein Arbeitsverhältnis begonnen hat, denn nur ein echtes Arbeitsverhältnis zählt für die Wartezeit.

Diese Regelung soll eine faire Balance zwischen den Interessen des Arbeitgebers und dem Schutz der Arbeitnehmer schaffen.


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Unter welchen Voraussetzungen können verschiedene Beschäftigungsphasen bei einem Arbeitgeber für die Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes angerechnet werden?

Verschiedene Beschäftigungsphasen bei einem Arbeitgeber können für die Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes nur dann zusammengerechnet werden, wenn ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen ihnen besteht. Grundsätzlich schützt das Kündigungsschutzgesetz Arbeitnehmer erst nach einem halben Jahr ununterbrochener Betriebszugehörigkeit.

Stellen Sie sich vor, Sie legen einen Weg mit Steinen. Jeder Stein ist ein Arbeitstag. Nur wenn die Steine lückenlos oder mit nur sehr kurzen Pausen direkt aneinanderliegen, entsteht ein durchgehender Weg. Eine große Lücke oder ein Zwischenstopp für ein völlig anderes Bauprojekt würde den Weg unterbrechen und die Anrechnung für die Gesamtlänge verhindern.

Ein solcher enger Zusammenhang fehlt beispielsweise, wenn der Arbeitgeber sich zwischen den Phasen zunächst für einen anderen Bewerber entscheidet und die spätere Einstellung aus einem neuen Grund erfolgt. Diese Unterbrechung durchbricht die notwendige Kontinuität der Beschäftigung. Auch die Art der Tätigkeit kann eine Rolle spielen: Eine kurze, bezahlte Probearbeit als freie Mitarbeit, die auf Rechnungsstellung basiert, wird in der Regel nicht mit einer späteren Festanstellung als Arbeitnehmer zusammengerechnet. Gerichte prüfen genau, ob die Phasen wirklich eine Einheit bilden oder ob es dazwischen eine entscheidende Trennung gab.

Diese strenge Regelung stellt sicher, dass der Kündigungsschutz erst greift, wenn ein stabiles und kontinuierliches Arbeitsverhältnis wirklich besteht.


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Wer ist berechtigt, eine Kündigung im Namen eines Unternehmens auszusprechen, und welche Folgen hat eine unberechtigte Kündigung?

Im Namen eines Unternehmens darf eine Kündigung nur von Personen ausgesprochen werden, die dazu ausdrücklich berechtigt sind. Fehlt diese Berechtigung oder wird sie nicht korrekt nachgewiesen, ist die Kündigung unwirksam.

Stellen Sie sich einen großen Sportverein vor: Nur der Präsident oder jemand, den er schriftlich dazu bevollmächtigt hat, darf einen Vertrag mit einem neuen Spieler unterschreiben. Würde dies ein einfacher Trainer ohne Erlaubnis tun, wäre der Vertrag für den Verein nicht gültig.

Eine Kündigung ist eine wichtige Erklärung, die weitreichende rechtliche Folgen hat. Sie kann daher nur von Personen ausgesprochen werden, die das Unternehmen nach außen vertreten dürfen. Dazu gehören oft die in der Satzung festgelegten Führungsorgane, wie die Vorstandsvorsitzende oder ihr Stellvertreter. Wenn jemand anderes die Kündigung ausspricht, wie zum Beispiel ein beauftragter Anwalt, muss dieser dem Kündigungsschreiben eine Original-Vollmachtsurkunde beilegen. Fehlt diese Original-Vollmacht oder wird sie nicht korrekt nachgewiesen, ist die Kündigung von Anfang an unwirksam, und der Arbeitnehmer kann sie aus diesem Grund zurückweisen.

Diese klare Regelung schützt die Rechtssicherheit und stellt sicher, dass bindende Entscheidungen im Unternehmen nur von tatsächlich befugten Personen getroffen werden.


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Was sind die wesentlichen Unterschiede zwischen einer außerordentlichen und einer ordentlichen Kündigung?

Der Hauptunterschied liegt in der Einhaltung von Fristen: Eine ordentliche Kündigung erfolgt mit bestimmten Fristen, während eine außerordentliche Kündigung fristlos geschieht und nur in Ausnahmefällen möglich ist. Stellen Sie sich das wie im Fußball vor: Eine ordentliche Kündigung ist wie ein geplanter Spielerwechsel während einer Spielunterbrechung – die Regeln und der Zeitpunkt sind bekannt. Eine außerordentliche Kündigung hingegen ist wie eine Rote Karte: Der Spieler fliegt sofort vom Platz, weil er eine schwere Regelverletzung begangen hat, die ein Weiterspielen unmöglich macht.

Bei einer ordentlichen Kündigung hält der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer die vertraglich oder gesetzlich festgelegten Fristen ein. Diese Fristen können je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit variieren, beispielsweise sind gesetzlich oft vier Wochen zum Ende oder zur Mitte eines Monats vorgesehen. Für eine solche Kündigung braucht es Gründe, die entweder in der Person, im Verhalten des Arbeitnehmers oder in betrieblichen Erfordernissen liegen; hierbei wägt man immer die Umstände ab.

Die außerordentliche Kündigung ist das schärfere Schwert: Sie beendet das Arbeitsverhältnis sofort, also ohne jede Kündigungsfrist. Dafür braucht es aber sehr strenge Voraussetzungen, wie zum Beispiel eine grobe Pflichtverletzung des Arbeitnehmers oder ein unzumutbares Verhalten, das es dem Arbeitgeber unmöglich macht, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Wichtig ist dabei, dass man eine solche Kündigung innerhalb von zwei Wochen ausspricht, nachdem man den Grund dafür erfahren hat. Die genaue Einhaltung dieser Vorschriften schützt das Vertrauen in faire Verfahren, denn ein Verstoß kann die gesamte Kündigung unwirksam machen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Arbeitsverhältnis

Ein Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn jemand persönlich abhängig für einen anderen arbeitet und in dessen Organisation eingegliedert ist. Entscheidend ist dabei nicht, was im Vertrag steht, sondern wie die Tätigkeit tatsächlich ausgeführt wird. Der Arbeitnehmer muss Weisungen bezüglich Zeit, Ort und Art der Arbeit befolgen und erhält dafür einen regelmäßigen Lohn, von dem Steuern und Sozialabgaben direkt abgeführt werden.

Beispiel: Das Gericht prüfte, ob Frau W.s Tätigkeit im Februar bereits ein Arbeitsverhältnis war. Da sie eine Rechnung mit Umsatzsteuer stellte und keine konkreten Weisungen nachweisen konnte, sah das Gericht dies nur als freie Beratungstätigkeit an, nicht als echtes Arbeitsverhältnis.

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Dienstverhältnis

Ein Dienstverhältnis ist ein Vertrag, bei dem sich jemand verpflichtet, bestimmte Dienste zu erbringen, ohne dabei in ein Arbeitsverhältnis eingebunden zu sein. Anders als beim Arbeitsverhältnis arbeitet die Person selbstständiger, ist weniger weisungsgebunden und trägt oft ein eigenes unternehmerisches Risiko. Typisch dafür ist die Bezahlung nach Rechnungsstellung.

Beispiel: Der Februar-Vertrag von Frau W. bezeichnete sie als „Beraterin“, die eine Rechnung stellen sollte. Das Gericht wertete dies als Dienstverhältnis und nicht als Arbeitsverhältnis, da die typischen Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit vorlagen.

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Kündigungsschutzgesetz

Das Kündigungsschutzgesetz schützt Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen, greift aber erst nach sechs Monaten ununterbrochener Betriebszugehörigkeit. Vor Ablauf dieser Wartezeit kann der Arbeitgeber grundsätzlich ohne Angabe von Gründen kündigen. Nach der Wartezeit muss er jedoch triftige Gründe für eine Kündigung haben und diese auch belegen können.

Beispiel: Da Frau W.s Arbeitsverhältnis nach Ansicht des Gerichts erst im Mai begann und sie im November gekündigt wurde, hatte sie die sechsmonatige Wartezeit noch nicht erfüllt. Deshalb konnte der Arbeitgeber ihre Kündigung ohne besondere Begründung aussprechen.

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Vertretungsbefugnis

Die Vertretungsbefugnis ist die offizielle Berechtigung einer Person, im Namen eines Unternehmens rechtlich bindende Erklärungen abzugeben. Nur wer diese Befugnis besitzt oder durch eine Vollmacht dazu ermächtigt wurde, kann wirksame Kündigungen aussprechen. Fehlt diese Berechtigung, ist die Kündigung von Anfang an unwirksam.

Beispiel: Die geschäftsführende Intendantin, die die erste Kündigung von Frau W. unterschrieb, besaß laut Satzung keine Vertretungsbefugnis für solche Rechtsgeschäfte. Deshalb erklärte das Gericht diese Kündigung für unwirksam, obwohl sie inhaltlich korrekt gewesen wäre.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


Kündigungsschutzgesetz (Wartezeit) (§ 1 Abs. 1 KSchG)
Dieses Gesetz schützt Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Kündigungen, aber erst nachdem sie mindestens sechs Monate ununterbrochen im Betrieb gearbeitet haben.
Bedeutung im vorliegenden Fall: Die zentrale Frage war, ob Frau W. bereits sechs Monate beschäftigt war; wäre dies der Fall gewesen, hätte der Arbeitgeber einen triftigen Grund für die Kündigung benötigt, den er aber nicht vorbringen musste, da die Wartezeit nach Gerichtsauffassung nicht erfüllt war.

Abgrenzung Arbeitsverhältnis und Dienstverhältnis (allgemeines Rechtsprinzip)
Ein Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn eine Person persönlich abhängig und in die Organisation des Arbeitgebers eingegliedert ist, im Gegensatz zu einem freien Dienstverhältnis, bei dem man weisungsunabhängiger agiert.
Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht musste entscheiden, ob die Tätigkeit von Frau W. im Februar ein „echtes“ Arbeitsverhältnis oder eine freie Beratungsleistung war, da nur im ersten Fall die frühere Zeit für den Kündigungsschutz angerechnet worden wäre.

Vertretungsbefugnis bei Kündigungen (allgemeines Rechtsprinzip)
Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn die Person, die sie ausspricht, auch die offizielle Befugnis hat, das Unternehmen rechtlich zu vertreten und Kündigungen auszusprechen.
Bedeutung im vorliegenden Fall: Die erste Kündigung war unwirksam, weil die geschäftsführende Intendantin laut Satzung des Arbeitgebers nicht die notwendige Vertretungsbefugnis besaß, um eine solch weitreichende Erklärung abzugeben.

Anhörung des Betriebsrats vor Kündigung (§ 102 Abs. 1 BetrVG)
Ein Arbeitgeber muss den Betriebsrat vor jeder Kündigung umfassend über die Kündigungsgründe informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Bedeutung im vorliegenden Fall: Die zweite Kündigung wurde nur für wirksam befunden, weil das Gericht überzeugende Beweise sah, dass der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört worden war, was eine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Kündigung ist.


Das vorliegende Urteil


Thüringer Landesarbeitsgericht – Az.: 4 Sa 281/22 – Urteil vom 04.06.2025


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